Todesstrafe
Die Einführung in das österreichische Strafrecht (1923): Der Kampf gegen die
Todesstrafe Der Kampf gegen die Todesstrafe wurde geführt, seit Beccaria im
Jahre 1764 in seiner berühmten Schrift „Von den Verbrechern und den
Strafen“ als Gegner der Todesstrafe aufgetreten war. Sie ist eine
starre Strafe, die keine Individualisierung zulässt. Sie trifft die Familie des
Verbrechers auf das härteste und ihre Wirkung ist nicht wieder gut zu machen,
wenn sich das Todesurteil nachträglich als Fehlurteil herausstellt. Die
Todesstrafe schließt nicht nur jede Möglichkeit aus, den Verbrecher zu bessern,
auch ihre abschreckende Wirkung wird von ihren Gegnern in Abrede gestellt. Es
wird darauf hingewiesen, dass auch nach Abschaffung der Todesstrafe in einem
Staat erfahrungsgemäß die früher mit dem Tode bedrohten Verbrechen nicht
häufiger wurden. Der Verbrecher denke eben vor Begehung der Tag nicht an die
Strafe und hoffe jedenfalls dem Arme der Gerechtigkeit zu entrinnen.
Abschreckend wirke nicht die Art der angedrohten Strafe, sondern die Sicherheit
der Entdeckung und Ergreifung der Übeltäter. In Österreich war es Joseph II.,
der im Jahre 1783 verfügte, dass Todesurteile nicht zu vollstrecken und dem
Delinquenten auch nicht anzukündigen seien und dass die Entscheidung über die
Vollstreckung dem Kaiser vorbehalten werde. Er bestätigte seither nur ein
Todesurteil und schaffte in dem sogenannten „Josephinischen
Strafgesetzbuche“ vom Jahre 1787 die Todesstrafe ab. Nur für das
Standrecht wurde sie beibehalten. Kaiser Joseph, ein Anhänger der
Abschreckungstheorie, ersetzte die Todesstrafe durch äußerst grausame Strafen,
die er für „weit schöckbarer und empfindlicher“ hielt als
den Tod. Hierher gehörte insbesondere die Strafe des Schiffziehens, die in
Ungarn vollzogen wurde. Hierüber schreibt von Maasburg: „Das
slawonisch-banater Generalkommando berichtete, dass die vorher ausgemergelten,
vom Hunger ausgezehrten Verbrecher, welche zum Schiffziehen abgegeben wurden,
in Reihen vor die Fahrzeuge gespannt, oft über den halben Leib oder bis an den
Hals im Wasser, Moräste durchwaten und zugleich unausgesetzt arbeiten müssen.
Wenn hiebei ein oder der andere Sträfling von Mattigkeit und Schwäche befallen
dahinsinke, werde derselbe einfach losgemacht, und im Falle seines Todes sofort
eingegraben, eventuell in eines der Schiffe gebracht und daselbst, ohne dass
man sich weiter um ihn bekümmere, bis zur Erreichung des nächsten Strafortes
belasse. Die den Tag über durch und durch nass gewordenen Sträflinge würden
abends in den Kleidern, welche ihnen am Leibe trocknen müssen, auf die Erde
hingestreckt, angeschiedet; am nächsten Tage aber beginne der Zug von
neuem.“ Von 1173 Sträflingen, die in den Jahren 1784 bis 1789 zum
Schiffziehen verwendet wurden, waren bis zum Jahre 1790 721 gestorben. Leopold
II. Hob im Jahre 1790 das Schiffziehen auf und ordnete humanen Strafvollzug an.
Franz II. Führte im Jahre 1795 die Todesstrafe zunächst für Hochverrat und 1796
im „Westgalizischen Strafgesetzbuch“ auf für schwere
vorsächtzliche Tötung ein. In unseren Strafgesetzbüchern von 1803 und 1852
wurde das Anwendungsgebiet der Todesstrafe immer mehr erweitert. Nach dem
Umsturz wurde sie mit Artikel 85 des Bundesverfassungsgesetztes über die richterliche
Gewalt im ordentlichen Verfahren abgeschafft. Sie besteht also derzeit wie
unter Joseph II. Nur im Falle des Standrechtes. In Frankreich ist die
Todesstrafe seit 1848 für politische Verbrechen aufgehoben, es liegt dort in
der Hand des Geschworenen, durch Annahme von mildernden Umständen die Anwendung
der Todesstrafe auch bei gemeinen Verbrechen auszuschließen. In England besteht
die Todesstrafe auch für andere Arten von Tötung als Mord und für Hochverrat.
Das schwedische Gesetz überlässt ihre Anwendungen den meisten Fällen dem
richterlichen Ermessen.. Das geltende deutsche Strafgesetzbuch enthält die
Todesstrafe, jedoch nur für vollendeten Mord (früher auch für Mordversuch am
Kaiser oder an Landesherren). Der neueste, noch nicht veröffentlichte Entwurf
eines deutschen Strafgesetzbuches hat die Todesstrafe nicht mehr aufgenommen.
In Italien, Holland, Norwegen, Portugal, Rumänien, in den meisten Kantonen der
Schweiz und in mehreren der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Todesstrafe
bereits abgeschafft.