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geographie referate |
Die Europäische Union
ABC der Europäischen Union - Unionsbürgerschaft
EUR-Lex, das Recht der Europäischen Union
Die Ziele und Perspektiven der Union
Im Laufe ihrer jungen Geschichte hat sich die Europäische Union nicht
nur geographisch - derzeit gehören ihr 15 Mitgliedstaaten an - sondern
auch politisch und institutionell stark verändert. Die Gründungsverträge
von 1957 sind dreimal überarbeitet worden: 1987 (Einheitliche Akte),
1992 (Vertrag über die Europäische Union) und 1997 (Entwurf des Vertrags
von Amsterdam).
'Eine immer engere Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen
möglichst bürgernah getroffen werden', ist das Grundziel der
Europäischen Union, die sich gründet auf die Förderung eines
ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts,
die Behauptung der europäischen Identität auf internationaler Ebene
sowie auf die Einführung der Unionsbürgerschaft für die Angehörigen
ihrer Mitgliedstaaten.
Die Europäische Union hat ihre eigene Flagge, ihre eigene Hymne und
begeht am 9. Mai den Europatag.
Die wichtigsten Ziele der Europäischen Union in den nächsten Jahren
betreffen:
o die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam (neue
Bürgerrechte, Freizügigkeit, Beschäftigung, handlungsfähigere
Institutionen usw.)
o die Erweiterung der EU, insbesondere um die beitrittswilligen
Länder Mittel- und Osteuropas (Agenda 2000)
o die Einführung des Euro
Die Unionsbürgerschaft
Die Europäische Union hat den Bürgern schrittweise Rechte verliehen, auf
die sie sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten und vor dem
Europäischen Gerichtshof berufen können. Der Gerichtshof hat diese
Rechte schon immer als allgemeine, auch für die Gemeinschaftsorgane
geltende Grundsätze anerkannt. Die neuen Rechte wurden nach und nach, im
Zuge der Weiterentwicklung der Unionspolitik, im Vertrag
festgeschrieben. Das in den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankerte Verbot jeglicher
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wurde mit der
Einheitlichen Akte (1987) sowie den Verträgen von Maastricht (1992) und
Amsterdam (1997) durch andere Rechte ergänzt:
o Rechte, die sich aus der Freizügigkeit ergeben
o Rechte, die es den Bürgern ermöglichen, sich aktiv am politischen
Leben der Union zu beteiligen
o Grundrechte, die die europäischen Institutionen und die
Mitgliedstaaten zu beachten haben.
Abgesehen von diesen formellen Rechten erkennt der Vertrag von Amsterdam
implizit an, daß die europäischen Bürger von der Union erwarten können,
daß sie für ihre Belange eintritt.
Diese Rechte, die eigentlich jedem Menschen zustehen, werden dem
EU-Bürger durch den Vertrag garantiert. Nur wenn sie gewahrt werden,
kann sich die Union demokratisch weiterentwickeln.
(1) Die Grundrechte
(2) Die sich aus der Freizügigkeit ergebenden Rechte
(3) Die demokratischen Rechte der Bürger
(4) Das Recht auf ein Tätigwerden der Europäischen Union in für die
Bürger wichtigen Bereichen
Gesetzestexte
EUROPA wird seinen Nutzern in den kommenden Monaten nach und nach
direkten Zugang zu den wichtigsten geltenden Gesetzestexten der
Europäischen Union, zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und
mittelfristig auch zu den in der Diskussion befindlichen
Gesetzesvorschlägen anbieten. Bereits jetzt haben Sie Zugang zu
o den geltenden Verträgen
o dem (noch zu ratifizierenden) Vertrag von Amsterdam
o den Amtsblättern der vergangenen 20 Tage (Zusammenfassungen im
html-Format, sowie Texte im TIFF-Format)
Statistiken
Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in
Luxemburg, hat die Aufgabe, die EU mit Statistiken von hoher Qualität zu
versorgen. Eurostat sammelt nach einheitlichen Regeln erhobene
statistische Daten bei den nationalen statistischen Amtern der
EU-Mitgliedstaaten. Nach Konsolidierung und Harmonisierung werden die
Daten der Öffentlichkeit in Form von gedruckten oder elektronisch
zugänglichen Veröffentlichungen oder Pressemitteilungen zur Verfügung
gestellt. Die Daten sind über das Data-Shop-Netz sowie über die
Verteilungsnetze von EUR-OP direkt verfügbar.
Publikationen, Datenbanken und Dokumente
Publikationen mit allgemeinen Informationen bezüglich der Europäischen
Union sind kostenfrei erhältlich. Das Amtsblatt, andere offizielle
Dokumente, spezialisierte Publikationen und Datenbanken zu spezifischen
fachlichen Fragen, können bei EUR-OP bestellt werden. All diese
Informationsquellen sind auch über die Relais und Netze, die in allen
Mitgliedstaaten und anderen Ländern eingerichtet worden sind,
zugänglich. Zum besseren Verständnis trägt ein Glossar über den
Gemeinschaftsjargon bei.
Die 15 Mitgliedstaaten
Am Anfang waren es 6. Dann 9, 12 und heute bilden 15 europäische Länder
zusammen die Europäische Union: 15 verschiedene Nationen, die
entschlossen sind, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten. Regierungen
on-line gibt Zugang zu ihren offiziellen Web-Servern.
Virtueller Besuch der europäischen Institutionen in Brüssel!
[Image] Briefkasten [Image] Was gibt's Neues?[Image] Suche[Image] Information
Europäisches Parlament
Das EP ist das gemeinsame parlamentarische Organ der EG, das in den
einzelnen Vertragswerken (Art. 4 EWG - Vertrag, Art. 7 EGKS - Vertrag, Art.
3 Euratom - Vertrag) als Europäische Versammlung bezeichnet wird und sich
durch Entschließung vom 30.3.1962 seinen heutigen Namen gab. Vorläufer des
EP war die gemeinsame Versammlung der EGKS, die mit Wirkung vom 01.01.1958
mit den Versammlungen von EWG und EURATOM verschmolz.
Das EP besteht aus 626 Abg., die bis 1979 von den nationalen Parlamenten
delegiert wurden und seither auf der Grundlage nationaler Wahlordnungen (in
der BRD: Europawahlgesetz vom 16.06.1978, Europawahlordnung vom 23.08.1978)
auf fünf Jahre direkt gewählt werden, wobei für jeden Mitgliedsstaat
entsprechend seiner Bevölkerungsgröße nur eine best. Anzahl von Abg.
gewählt werden kann. 99 Abg. kommen aus der BRD, je 87 aus Frankreich,
Großbritannien und Italien, 64 aus Spanien, 31 entsenden die Niederlande,
jeweils 25 aus Belgien, Griechenland und Portugal, aus Schweden kommen 22,
Österreich 21, Dänemark darf ebenso wie Finnland 16 Mitglieder entsenden,
Irland 15 und Luxemburg 6 Abg. Die Abg. verbinden sich im EP je nach der
Verwandtschaft ihrer politischen Richtungen und unabhängig von ihrer
Nationalität zu Fraktionen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem
nationalen Parlament ist zulässig. An der Spitze des Parlaments stehen der
Präsident (Amtsdauer 2½ Jahre) und 14 Vize - Präsidenten und 5 Quästoren.
Des weiteren gibt es einen Generalsekretär. Es gibt 20 Ausschüsse, deren
Arbeiten vom Generalsekretariat vorbereitet werden; die Arbeitsabläufe
bestimmt die Geschäftsordnung. Die Ausschüsse gliedern sich wie folgt auf:
Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit 61 Mitglieder
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 49 Mitgl.
Haushalt 38 Mitgl.
Wirtschaft, Währung und Industriepolitik 57 Mitgl.
Forschung, technologische Entwicklung und Energie 31 Mitgl.
Außenwirtschaftsbeziehungen 28 Mitgl.
Recht und Bürgerrechte 26 Mitgl.
Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung 48 Mitgl.
Regionalpolitik 42 Mitgl.
Verkehr und Fremdenverkehr 39 Mitgl.
Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz 50 Mitgl.
Jugend, Kultur, Medien und Bildung 30 Mitgl.
Entwicklung und Zusammenarbeit 37 Mitgl.
Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten 39 Mitgl.
Haushaltskontrolle 27 Mitgl.
Institutioneller Ausschuß 45 Mitgl.
Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Immunitätsfragen 26 Mitgl.
Rechte der Frau 41 Mitgl.
Petitionen 29 Mitgl.
Fischerei 25 Mitgl.
Tagungsorte des EP sind für Plenum und Fraktionen Straßburg und (abnehmend)
Luxemburg sowie für die Ausschüsse auch Brüssel. Die Aufgaben und
Befugnisse des Parlaments beschränken sich im wesentlichen auf
Kontrollfunktionen gegenüber der Kommission, nicht aber gegenüber dem Rat;
diese Befugnisse finden ihren Niederschlag in der Verpflichtung der
Mitglieder der Kommission, vor dem Parlament Rede und Antwort zu stehen und
jährlich Bericht zu erstatten, sowie indem Recht des Parlaments, die
Kommission durch Mißtrauensvotum zum kollektiven Rücktritt zu zwingen. Die
in diesen Befugnissen angelegte theoretische Gegensätzlichkeit zwischen
Parlament und Kommission wird jedoch in der Praxis überlagert durch eine
gewisse Gegensätzlichkeit zwischen Parlament und Kommission auf der einen
und dem Rat auf der anderen Seite. Die Rechtsetzungsbefugnisse sind gering,
da das Parlament im wesentlichen auf ein Konsultationsrecht im
Rechtsetzungsverfahren beschränkt ist, in dem der Rat die ausschlaggebende
Kompetenz besitzt. Das Parlament besitzt seit neuestem eine
gleichberechtigte Rolle im Mitentscheidungsverfahren neben dem Ministerrat.
Die Europäischen Fraktionen:
SPE: Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas
EVP-CD: Fraktion der Europäischen Volkspartei
UFE: Fraktion der Union für Europa
LIBE: Fraktion der Liberalen und demokratischen Partei Europas
KVEL/NGL: Fraktion des Bundes der Vereingten Europäischen Linken
GRÜNE: Fraktion Die Grünen im Europäischen Parlament
REA: Fraktion Radikale Europäische Allianz
EdN: Fraktion Europa der Nationen
FL: Fraktionslose
Aufteilung der Mitglieder in den Fraktionen:
A |
B |
DK |
D |
E |
FIN |
F |
GR |
IRL |
I |
L |
NL |
P |
S |
UK |
GES |
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SPE |
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EVP-CD |
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UFE |
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LIBE |
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KVEL/NGL |
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GRÜNE |
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REA |
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EdN |
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Gesamt: |
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Geschichte und Organe der EU
1. Die Geschichte der EU
Nach zwei Weltkriegen in diesem Jahrhundert war eines
klargeworden: Der herkömmliche Nationalstaat mit unteilbarer und
unantastbarer Souveränität (Selbständigkeit, Unabhängigkeit durfte nicht
weiterbestehen, wollte man ähnliche Kriege in Zukunft verhindern.
So war nach 1945 der Wunsch der Menschen groß, jene politische Struktur zu
beseitigen, die mitverantwortlich gemacht wurde für die Kriege der
Vergangenheit: die Aufteilung Europas in mehr als zwei Dutzend
uneingeschränkt souveräne Nationalstaaten. Schon 1946 forderte der
britische Premierminister Churchill in einer Rede in Zürich die Schaffung
der 'Vereinigten Staaten von Europa', also eine politische Einigung. 1948
gründeten Vertreter von Parteien, Gewerkschaften und Wirtschaft aus sechs
Ländern im niederländischen Den Haag die 'Europäische Bewegung'. Sie
forderten die Regierungen auf, Souveränitätsrechte auf überstaatliche
Organe zu übertragen, um ein vereintes Europa zu bilden. (Dabei blieb es
noch offen, ob es die Form eines Bundestaates oder eines Staatenbundes
anstreben sollte). Sie griffen damit Ideen auf, die schon nach dem Ersten
Weltkrieg und später in der Widerstandsbewegung gegen Hitlers 'Drittes
Reich' lebendig gewesen waren. Vor allem in den bürgerlichen
Widerstandsgruppen gegen Hitlers Staat bildete sich die Überzeugung, daß
der Zweite Weltkrieg und die Kriege der Vergangenheit zurückzuführen sind
auf die große Zahl der mitund gegeneinander konkurrierenden Staaten. So war
der Wunsch nach Frieden und Sicherheit die treibende Kraft für die
Verwirklichung eines vereinten Europas. Aber die Regierungen waren damals
noch nicht gewillt, anderen Staaten ein Mitspracherecht in wichtigen
Bereichen ihrer Politik einzuräumen, nationale Hoheitsrechte und damit
Souveränitätsrechte abzutreten.
Immerhin war aber mit den Forderungen der Anstoß gegeben zur Gründung des
Europarates im Jahre 1949.
Der Gedanke zur Schaffung eines Europarates wurde von Churchill in der
gleichen Rede in Zürich 1946 gefordert. 'Laßt Gerechtigkeit, Barmherzigkeit
und Freiheit walten! Der erste Schritt ist die Bildung eines Europarates'.
Überall in Europa bildeten sich nach diesem Aufruf Churchills Gruppen und
Verbände, die den Zusammenschluß Europas forderten. 1949 war es soweit:
Zehn europäische Staaten Länder (GB, Frankr., Benelux-Staaten, Italien,
Irland, Dänemark, Norwegen und Schweden) beschlossen die Gründung des
Europarates, der zum ersten Mal am 8. August 1949 in der Straßburger
Universität zusammentraf. Der Europarat wurde zur Keimzelle und Mitelpunkt
der europäischen Einigungspolitik. Heute (1996) gehören dem Europarat 39
Mitglieder an. Seit 1951 ist die BRD Mitglied des Europarates.
Ziele des Europarates: Organe des Europarates:
1. Ministerkomitee (die
Außenminister aller
Mitgliedsstaaten, die zweimal im Jahr
in Straßburg zusammentreffen und hier
Beschlüsse zur Politik des Europarates und zu seinem Arbeitsprogramm beschließt)
2. Parlamentarische Versammlung (von den nationalen Parlamenten entsandte Abgeordnete); Generalsekretariat (=die Zentrale) hat seinen Sitz in Straßburg.
Schutz und Förderung gemeinsamer
Ideale und Grundsätze der
Mitgliedsstaaten sowie Förderung
ihres wirtschaftl. und sozialen
Fortschritts.
Wichtige Ergebnisse hat der Europarat in den folgenden Bereichen erzielt:
1. Schutz der Demokratie und Menschenrechte: Die Europäische
Konvention Übereinkunft) zum Schutz der Menschenrechte garantiert
jedem Bürger der Mitgliedstaaten die Wahtung seiner Grundrechte,
also das Recht auf Leben und Bildung, die Meinungs-,
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie verbietet die Folter
und jede Zwangsarbeit. Bürger, die sich in ihren Rechten verletzt
glauben, können sich, an den 'Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte' (Sitz in Luxemburg) wenden.
2. Die 'Europäische Sozialcharta' garantiert die sozialen
Grundrechte, wie das Recht auf gleiche Arbeitsbedingungen, das
Recht auf Berufsausbildung, das Streikrecht usw.
Im Mai 1950 verkündete der französische Außenminister Robert Schumann, daß
die französische Regierung zu einer gemeinsamen Politik mit der deutschen
Regierung im Montanbereich (von lateinisch mons = der Berg, 'den Bergbau
betreffend') bereit sei. Sein Argument: Um zu verhindern, daß Deutschland
in absehbarer Zeit Frankreich wieder angreifen werde, müssten beide Staaten
in dem wirtschaftlichen Bereich zusammenarbeiten, der die Rohstoffe für
jede Aufrüstung erst liefert, nämlich im Bergbau durch den Abbau von Kohle
und die damit verbundene Produktion von Eisen und Stahl. Dieser Vorschlag
ist bekannt geworden als der Schumann-Plan. Dieser löste allgemeine
Überraschung aus. Niemand hatte mit einem derartigen Vorschlag gerechnet.
Frankreich bot nur 5 Jahre nach der Kapitulation Deutschlands seinem
ehemaligen Kriegsgegner und 'Erzfeind' eine gemeinsame Politik (und damit
Mitspracherecht und gegenseitige Kontrolle) ausgerechnet auf dem Gebiet an,
das Grundlage der klassischen Rüstungsindustrie war - ein Schritt zu
Sicherheit und Frieden. Nur wenige Wochen später begannen Vertreter aus
Frankreich, der BRD, den Benelux-Staaten und Italiens mit den Beratungen
über die Vorschläge Schumanns. Am 18. April 1951 wurde der Vertrag über die
Gründung der 'Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl' (EGKS oder
'MontanUnion') in Paris unterzeichnet.
So begann die europäische Einigung zunächst auf wirtschaftlichem Gebiet.
Hier erwarteten die Staaten am ehesten schnellen Lohn für die Preisgabe von
Teilen ihrer Souveränität. Sie akzeptierten eine Übertragung von Teilen
nationaler Hoheitsrechte (=Souveränitätsrechte) auf übemationale Organe.
Würde diese Organisation Erfolg haben, so hofften die Vertragspartner, dann
würde sich die Zusammenarbeit auch auf andere Gebiete ausdehnen lassen und
weitere Staaten würden sich, anschließen.
Die Abtretung nationaler Hoheitsrechte kann verschieden ablaufen. Die drei
wichtigsten Möglichkeiten sind:
A. Koordinierung |
B. Kooperation |
C. Integration |
(=gegenseitigem Abstimmen): die Staaten verpflichten sich vertraglich, in einzelnen, genau benannten Teilbereichen der Politik einander zu unterrichten und ihre Handlungen aufeinander abzustimmen Hoheitsrechte werden damit noch nicht übertragen, allenfalls eingeschränkt. Diese Form wird in der EG gewählt für Politikbereiche, in denen die Staaten zum jetzigen Zeitpunkt noch so weitgehend wie möglich selbst bestimmen wollen |
(=Zusammenarbeit): die Staaten verpflichten sich, Beschlüsse (mit Gesetzeskraft) gemeinsam zu fassen, entweder einstimmig oder mit Mehrheit. Diese Beschlüsse sind für alle bindend. Sie werden zwar gemeinsam von den Regierungen gefaßt, aber letzlich von den Einzelstaaten in nationales Recht umgesetzt und ausgeführt. |
(gemeinsame oder gemeinschaftliche Politik): Die Einzelstaaten übertragen legislative und exekutive Rechte auf neu geschaffene gemeinsame europäischen Organe (z.B. Rat, Kommission und Parlament). Diese Organe machen nun 'gemeinsame Politik'(z.B. gemeinsame Agrarpolitik, gemeinsame Rechtspolitik und Sozialpolitik usw.) Diese Möglichkeit gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung vor allem auf dem Weg zur politischen Union. |
Zurück zur Geschichte:
Tatsächlich konnte die 'Montan-Union' schon nach kurzer Zeit bemerkenswerte
Erfolge vorweisen. Für Kohle, Stahl, Eisen und Schrott wurden Zölle und
Grenzabfertigungsgebühren aufgehoben, die Produktion erheblich gesteigert
und notwendige Investitionen durch die Montan-Union finanziert. Diese
positiven Erfahrungen verstärkten die Bemühungen nach einer noch
weitergehenden Zusammenarbeit. Die Außenminister der sechs
Montanunion-Länder beschlossen im Juni 1955, die Einigung Europas zu
beschleunigen. Sie erklärten, sie wollten durch schrittweise Vereinigung
der nationalen Wirtschaften, durch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes,
Europa in der Welt noch mehr Einfluß verschaffen und den Lebensstandard der
Bevölkerung weiter heben.
Zwei Jahre später, am 24. März 1957, wurden von den sechs Montanunion-
Länder die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG) und einer Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in Rom
unterzeichnet. Man nennt sie deshalb auch die 'Römischen Verträge'. Die
sechs Staaten dehnten damit die gemeinsame Politik vom Bereich Kohle und
Stahl auf weitere Bereiche der Wirtschaft aus.
Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge gab es jetzt drei Europäische
Gemeinschaften, die verwaltungsmäßig im Jahr 1967 zur Europäischen
Gemeinschaft (EG) zusammengefaßt wurden. Im Jahre 1973 kamen zu den sechs
Gründerstaaten (Frankreich, Italien, BRD, Benelux-Staaten)
Dänemark (mit Grönland), Großbritannien und Irland hinzu. Das zu Dänemark
gehörende, aber weitgehend eigenständige Grönland ist nach einer
Volksabstimmung 1985 wieder aus der EG ausgetreten. 1981 folgte
Griechenland. Der Beitritt Spaniens und Portugals erfolgte 1986. Als bisher
letzte Staaten traten 1995 Schweden, Finnland und Österreich der
Gemeinschaft bei, so daß die momentane Mitgliederzahl bei 15 Staaten liegt.
Im Jahre 1968 fielen unter den damaligen Mitgliedsländem die Zollgrenzen.
Seit 1993 gibt es einen gemeinsamen Binnenmarkt. Dieser Binnenmarkt umfaßt
die folgenden 'vier Freiheiten':
'die vier Freiheiten'
Bedeutung:
1. Freier Personenverkehr
Wegfall der Grenzkontrollen,
Vereinheitlichung der Einreise- und
Asylgesetze, der Waffen- und
Drogengesetze, Niederlassungs- und
Beschäftigungsfreiheit für alle
EU-Bürger innerhalb der Gemeinschaft,
jeder EU-Bürger kann in jedem
EU-Staat eine Firma gründen oder ein
Geschäft eröffnen, jeder kann sich
seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz
frei wählen, jeder hat die gleichen
Rechte wie die einheimischen Bürger,
die Kinder unterliegen der
Schulpflicht, die Arbeitnehmer werden
rentenberechtigt, alle in einem
EU-Staat erworbenen Qualifikationen
(z.B. Hochschulreife, Meisterprüfung)
werden in den anderen Ländern
anerkannt.
2. Freier Warenverkehr
Wegfall der Grenzkontrollen,
Angleichung der Steuersätze und der
unterschiedlichen Vorschriften in den
einzelnen Migliedsländem (z.B. bei
Lebensmittel oder technischen
Geräten) und Vereinheitlichung
technischer Normen in den EUStaaten.
3. Freier Dienstleistungsverkehr
Nicht-deutsche
Versicherungsgesellschaften dürfen
z.B. in Deutschland ihre Dienste und
Angebote machen, aber natürlich auch
umgekehrt, wenn z.B. deutsche Banken
innerhalb der EUStaaten ihre Dienste
anbieten dürfen.
4. Freier Kapitalverkehr
Freier Personen-, Waren- und
Dienstleistungsverkehr bedingt einen
freien Kapitalverkehr, d.h. Geld- und
anderes Kapital darf innerhalb der
EU-Staaten ungehindert bewegt werden,
Jeder EU-Bürger kann nun Konten in
allen Währungen führen.
Zur Verdeutlichung des 'Freien Warenverkehrs':
In der Vergangenheit gab es in jedem Land Hunderte von Vorschriften. Sie
sollten den Verbraucher z.B. vor gesundheitlichen Zutaten in Lebensmitteln
schützen, den Arbeiter an Maschinen höchste Sicherheit bieten, den
Wettbewerb regeln. Sie wirkten aber auch über die Staatsgrenzen hinaus.
Beispiel: Nach deutschem Lebensmittelrecht darf Käse nur aus
pasteurisierter Milch hergestellt werden, nach französischem Recht auch aus
Rohmilch. Die Einfuhr von Rohmilchkäse nach Deutschland war unter Hinweis
auf das hier bei uns gültige Recht verboten. Solche Vorschriften waren
früher innerhalb des betreffenden Staates für alle Produkte verbindlich,
für einheimische ebenso wie für ausländische. So kam es, daß Produkte, die
alle technischen und rechtlichen Anforderungen eines Landes erfüllten, im
Nachbarland verboten waren oder dort teure Zulassungsverfahren über sich
ergehen lassen mußten. Diese Hindernisse (als 'technische Schranken'
bezeichnet) mußten in den EUStaaten beseitigt werden, um den gemeinsamen
Binnenmarkt verwirklichen zu können.
Aufsehen erregten zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes: Deutschland
wurde es untersagt, die Einfuhr von Wurstwaren aus EU-Ländern zu verbieten,
die Bestandteile haben, die nach deutschen Vorschriften nicht erlaubt sind
(z.B. Soja), Italien mußte Teigwaren die Grenzen öffnen, die nicht wie im
Lande üblich, aus Hartweizengrieß bestehen. In der Öffentlichkeit der
beiden Länder wurden die Urteile zum Teil so interpretiert, als fahre die
Einigung Europas zu allgemeiner Verschlechterung der Qualität von Genuß-
und Lebensmittel. Anzumerken bleibt, daß es jedem Land erlaubt bleibt, an
Produkte, die innerhalb seiner Grenzen hergestellt werden, höhere
Anforderungen zu stellen.
1991 haben die damaligen 12 Staats- und Regierungschefs der damaligen
EG-Staaten im Vertrag von Maastricht (Stadt in Holland) ganz wesentliche
Entscheidungen auf dem Weg zu einem vereinten Europa getroffen. Einer der
Kempunkte des Vertrages ist die Währungsunion. Spätestens 1999 soll in den
Mitgliedsstaaten eine gemeinsame Währung eingeführt werden. Um eine stabile
europäische Währung zu garantieren, müssen die Mitgliedsstaaten dafür
folgende Voraussetzungen schaffen:
1. Niedrige Inflationsrate (Inflation ist der Preisanstieg, der
entsteht, wenn der umlaufenden Geldmenge kein gleichwertiges
ausreichendes Waren- und Dienstleistungsangebot gegenübersteht)
2. Die Staatsverschuldung und das Haushaltsdefizit darf gewisse
Grenzen nicht überschreiten (Defizit Fehlbetrag; entsteht, wenn
die Staatsausgaben höher sind als seine Einnahmen).
3. Das Zinsniveau (= Zinshöhe; wer Geld leiht, muß Zinsen zahlen.
Macht ein Staat viele Schulden, gehen meist auch die Zinsen in
die Höhe, weil das Geld knapp wird) darf 10% nicht übersteigen.
Die neue Europawährung erhält den Namen 'Ecu' (=European Currency
Unit). Nach den momentanen Umrechnungskursen hätte ein Ecu etwa
den Wert von etwas mehr als zwei DM. Eine einheitliche Währung
bringt insofern den Vorteil, daß z.B. die Verluste, die
zwangsläufig beim Umtausch von Währungen entstehen, wegfallen.
Neben der Währungsunion beschlossen die Teilnehmer in Maastricht
auch eine Unionsbürgerschaft (also eine europäische
Staatsbürgerschaft) . Jeder EU-Bürger braucht einen Europapass
und besitzt bei Kommunalwahlen an seinem Wohnort das aktive und
passive Wahlrecht, auch wenn er nicht die Staatsbürgerschaft des
Staates besitzt, in dem er lebt. Damit eine politische Union
realisierbar wird, wurde ebenfalls beschlossen, eine gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik zu entwickeln. So sollen z.B. die
nationalen Armeen Schritt für Schritt zusammengeführt werden,
indem z.B. gemeinsame Übungen stattfinden, gemeinsame Einheiten
aufgestellt werden und die Ausrüstung vereinheitlicht wird.
Zuletzt wurde in Maastricht auch eine gemeinsame Einwanderungs-
und Asylpolitik beschlossen und dem Europa-Parlament mehr
politischen Spielraum und Aufgaben zugesprochen.
Die in Maastricht verabredete gemeinsame Einwanderungs- und Asylpolitik
wurde etwas später im Schengener Abkommen (Ort in Luxemburg) konkretisiert:
1. Keine Personenkontrollen an den Grenzen innerhalb der Staaten der EU.
2. Verstärkte Kontrollen an den gemeinsamen Außengrenzen (längere
Wartezeiten bei Einreise in EU)
3. Ein von einem EU-Staat ausgestelltes Visum an eine Person aus einem
nicht EU-Staat wird von den anderen EU-Staaten anerkannt.
4. Polizeiliche Zusammenarbeit: Verfolgung von Straftätem über die Grenzen
hinweg Der Name 'Europäische Gemeinschaft' wurde 1994 durch den Begriff
'Europäische Union' (EU) ersetzt, weil damit deutlicher wird, daß durch
eine Reihe von Abkommen und Verträgen ein deutlicher Schritt hin zu den
'Vereinigten Staaten von Europa' gemacht wurde. Der neue Name macht
deutlich, daß die Zusammenarbeit inzwischen nicht mehr nur allein auf die
Wirtschaft beschränkt bleibt. Gesetze müssen aufeinander abgestimmt sein,
denn wer Verträge mit einem Wirtschaftspartner aus einem anderen Land
abschließt, möchte sicher sein, daß die rechtliche Grundlage übereinstimmt.
Wer Produkte aus einem anderen Land kauft, möchte sicher sein, daß sie den
vereinbarten Bestimmungen entsprechen. Dies gilt z.B. für Autos, die
europaeinheitliche Abgaswerte erfüllen müssen. Deshalb wird Schritt für
Schritt versucht, innerhalb der EU zu einer Rechtsunion zu kommen, d.h. daß
die rechtlichen Bestimmungen und Gesetze immer mehr vereinheitlicht werden.
Innerhalb der Staaten der EU gibt es reichere und ärmere Länder. Ein Land,
das viele soziale Leistungen seinen Bürgern'anbietet, wird für Menschen,
die in ärmeren Ländern mit schlechteren sozialen Leistungen des Staates
wohnen, eine willkommene Adresse sein. Dies schafft allerdings Probleme in
den Herkunfts- wie den Zielländem. Also muß man versuchen, durch gezielte
Wirtschaftsförderung und Ausgleichszahlungen den sozialen Standard in allen
EU-Staaten einander anzugleichen, d.h. man muß eine 'Sozialunion' schaffen,
in der z.B. die Angleichung der Rentensysteme oder die Leistungen für die
Familien (z.B. Kindergeld) angeglichen werden muß.
Wirtschaftsunion, Rechtsunion, Sozialunion und zuletzt die politische Union
- es müssen noch einige wichtige Schritte vollzogen werden, bis die
'Vereinigten Staaten von Europa' in absehbarer Zeit verwirklicht werden
können.
2. Die Organe der EU
Die den drei europäischen Gemeinschaften (EGKS oder Montan-Union, EWG und
Euratom) übertragenen Aufgaben werden von fünf Organen ausgeführt. Diese
Organe sind:
1. Das Europäische Parlament
(auch Europa-Parlament genannt)
2. Der Ministerrat
3. Die Europäische Kommission
4. Der Europäische Gerichtshof
5. Der Europäische Rechnungshof
und
Der Europäische Rat
Zu 1
Seit 1979 wählen die Bürger in den 15 Staaten der EU alle 5 Jahre ihre
Abgeordneten in das Parlament nach Straßburg. Entsprechend der
Bevölkerungszahl der einzelnen EU-Staaten bemißt sich die Zahl der zu
entsendenden Abgeordneten. Deutschland als bevölkerungsreichstes Land der
EU entsendet 99 Abgeordnete, das kleine Luxemburg nur 6 Vertreter.
Insgesamt werden 626 Abgeordnete gewählt.
Der Bürger hat 1 Stimme. Damit wählt er in seinem Wahlkreis einen
Kandidaten einer bestimmten Partei. Nach den in den einzelnen Ländern
geltenden Wahlverfahren werden nun die gewählten Abgeordneten für das EP
ermittelt. Die 99 deutschen Vertreter des EP werden entsprechend der auf
die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen der Bürger nach dem
Verhältniswahlsystem ermittelt.
Ein vereintes Europa ist ohne Parlament nicht denkbar, das auf Dauer
ähnliche Zuständigkeiten wie z.B. der Bundestag erhält. Das Europäische
Parlament hat diese umfangreichen Kompetenzen bis jetzt noch nicht, d.h.
noch kann es nicht alleine Gesetze beschließen oder die Regierung wählen.
Aber es hat bestimmte Kontroll- und Mitwirkungsrechte (Zustimmungs- und
Mitentscheidungsrechte): Es ist z.B. an der Aufstellung, Beratung und
Verabschiedung des Haushaltes der Staaten der EU mitbeteiligt, bei der
Gesetzgebung besitzt das EP ein Anhörungs- und Beratungsrecht (die
Legislative übt der Ministerrat aus). Es muß außerdem die Mitglieder der
Kommission vor ihrer Ernennung erst bestätigen. Wichtige internationale
Verträge, die Auswirkungen auf die Finanzlage und die Gesetzgebung der
Gemeinschaft haben, brauchen ebenfalls die Zustimmung des EP. Es kann
Bittschriften (Petitionen) von Bürgem entgegennehmen (1991/92 gingen 396
Petitionen ein) und einen Bürgerbeauftragten emennen. Dieser ist befugt,
Beschwerden von jedem Bürger der Union über Mißstände bei der Tätigkeit der
Organe (mit Ausnahme des Gerichtshofes) entgegenzunelunen. Andere
Kontrollmöglichkeiten sind auch solche, die du vom Bundestag oder den
Landtagen her kennst: Das EP fordert schriftlich oder mündlich in sog.
'großen und kleinen Anfragen' vom Ministerrat oder der Kommission Auskunft
ein und setzt dieses Mittel auch in den monatlichen 'Fragestunden' des EP
ein, Rat und Kommission sind zur Antwort verpflichtet (1991: 3.281
schriftliche und 1.303 mündliche Anfragen). Das EP kann auch durch einen
Mißtrauensantrag mit 2/3 Mehrheit die Kommission zum Rücktritt zwingen. Es
kann auch einen Untersuchungsausschuß einsetzen, der Hinweise auf Verstöße
gegen das Gemeinschaftsrecht prüft.
Die Organisation des Europaparlaments ist vergleichbar mit anderen
Parlamenten. Das EP wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 14
Vizepräsidenten (= das Präsidium des EP) für 2 1/2 Jahre. Die Abgeordneten
ähnlicher politischer Richtungen schließen sich zu 'übernationalen'
Fraktionen zusammen (z.B. Fraktion der Sozialdemokratischen Parteien
Europas, Fraktion der Europäischen Volkspartei = Christlich-demokratische
Fraktion, Liberale und Demokratische Fraktion, Fraktion Die Grünen im
Europäischen Parlament usw.).
In der laufenden Legislaturperiode gibt es 9 solcher länderübergreifender
Fraktionen. Die Abgeordneten leisten ihre Arbeit in 19 ständigen
Ausschüssen (Ausschuß für Wirtschaft, Ausschuß für Währung und
Industriepolitik, Ausschuß für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung
usw.).
Abgeordnete aus dem gleichen Mitgliedstaat können innerhalb einer Fraktion
Gruppen bilden. Sitzungen der Ausschüsse und der Fraktionen finden in
Brüssel statt, die monatlichen Plenarsitzungen in Straßburg, die Verwaltung
des Parlaments hat seinen Sitz in Luxemburg: Europaabgeordnete müssen also
oft reisen. Die Reden in den Plenarsitzungen werden durch Dolmetscher
simultan (gleichzeitig) in die Sprachen der Mitgliedsländer übersetzt.
Zu 2
Der Ministerrat ist das Entscheidungsorgan der Gemeinschaft. Je nach
Gegenstand der Beratung kommen in ihm die jeweiligen Fachminister der
nationalen Regierungen zusammen. (Rat der Verkehrsminister, Rat der
Finanzminister, Rat der Agrarininister usw.) Ist nur allgemein vom 'Rat'
die Rede, so ist damit gewöhnlich die Zusammenkunft der 15 Außenminister
gemeint.
Der Ministerrat ist die Legislative, das gesetzgebende Organ der EU, denn
seine wichtigste Aufgabe ist die Verabschiedung von Rechtsvorschriften in
Form von Verordnungen oder Richtlinien. So heißen in der Sprache der EU die
Gesetze. Die Minister verfügen je nach der Größe ihres Landes bei
Beschlüssen zwischen 2 und 10 Stimmen. Eine Verordnung muß in allen Ländern
mit dem Tag des Inkrafttretens angewendet werden. Hält sich ein
Mitgliedsland nicht an diese Verordnung, so kann es vor dem Europäischen
Gerichtshof verklagt werden. Eine Richtlinie, die innerhalb der EU erlassen
wird, muß zuerst von den nationalen Parlamenten (z.B. vom Bundestag und
Bundesrat) in ein Gesetz umgewandelt werden (wozu die Parlamente
verpflichtet sind). Erst dann wird sie für Behörden und Bürger verbindlich.
Herausragende Beispiele für die Verabschiedung von Rechtsverordnungen bzw.
Richtlinien durch den Ministerrat waren z.B. die europaweite Einführung des
Katalysators oder die Einzelbestimmungen zur Ausführung der Währungs-und
Wirtschaftsunion.
Der Ministerrat hat seinen Sitz in Brüssel und tagt gewöhnlich auch dort.
Den Vorsitz im Rat fährt derjeweilige Präsident. Die Präsidentschaft
wechselt alle 6 Monate.
Zu 3
Die Kommission hat 20 Mitglieder (Kommissare). Jedes Land entsendet
mindestens einen Kommissar, die bevölkerungsreichen Länder (z.B. die BRD)
zwei Kommissare, die dann nach der Zustimmung des EP von den nationalen
Regierungen der EU-Staaten auf 5 Jahre ernannt werden. Das EP hat das
Recht, der Kommission das Mißtrauen auszusprechen und sie damit geschlossen
(nicht einzelne Kommissare) zum Rücktritt zu zwingen. Sitz der Kommission
ist Brüssel.
Die Kommission ist so etwas wie eine europäische Regierung (Exekutive),
denn sie hat dafür zu sorgen, daß die beschlossenen Verordnungen und
Richtlinien (=die Gesetze) des Ministerrates, durch entsprechende
Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen auch europaweit ausgeführt werden.
Sie legt außerdem dem Ministerrat jährlich mehrere hundert Vorschläge zur
Verabschiedung vor, um damit durch eigene Initiativen (=
Gesetzesinitiativen) den europäischen Einigungsprozeß voranzutreiben.
Sie überwacht außerdem auch, daß die EU-weiten Gesetze und Vorschriften von
den einzelnen Mitgliedstaaten auch tatsächlich befolgt und ausgeführt
werden. Ist dies nicht der Fall, ist sie verpflichtet, dagegen
einzuschreiten und notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen
das Mitgliedsland zu erheben.
Zu 4
Die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (die Römischen
Verträge 1957, die Europäische Akte 1986 und der Maastricht Vertrag 1992)
bilden die Grundlage einer eigenständigen Rechtsordnung. Innerhalb dieser
Rechtsordnung sorgt der Europäische Gerichtshof als oberstes
Rechtsprechungsorgan dafür, daß bei Streitigkeiten über die Anwendung und
Auslegung der Verträge und der sich daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften
das europäische Recht auch gewahrt bleibt. Setzt ein Land z.B. eine
EU-Richtlinie oder Verordnung durch den Ministerrat mangelhaft oder
überhaupt nicht um, so kann die Kommission beim Europäischen Gerichtshof,
der seinen Sitz in Luxemburg hat, Klage erheben. Umgekehrt können aber auch
die Mitgliedsländer Klage erheben gegen Richtlinien der EU oder gegen seine
Organe. (z.B. Klage der BRD gegen die Bananenrna,rktverordnung der EU,
durch die die Länder Südamerikas als Hauptlieferanten von Bananen verdrängt
wurden und die Bananen um einiges teurer wurden).
Der Europäische Gerichtshof besteht aus 15 Richtern (jeweils ein Richter
aus jedem Mitgliedsland), die von den Regierungen der EU-Staaten in
gegenseitigem Einvernehmen auf 6 Jahre ernannt werden.
Erst durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist inzwischen eine
umfassende europäische Rechtsordnung entstanden, die auch den Vorrang des
europäischen Rechts vor der Rechtsprechung der obersten Gerichte der
Mitgliedsländer (z.B. BVG) durchgesetzt hat.
Zu 5
Seit dem Vertrag von Maastricht ist der Europäische Rechnungshof zu einem
Hauptorgan der EU geworden. Seinen Sitz hat er in Luxemburg. Er besteht aus
15 Mitglieder (je ein Mitglied aus jedem Staat der EU), die nach Anhörung
des EP für eine Amtszeit von 6 Jahren vom Rat ernannt werden. Seine
Aufgaben erstrecken sich u.a. auf die Kontrolle des EU-Haushaltes, auf die
Überprüfung von Einahmen und Ausgaben von Einrichtungen der EU. Kontrolle
heißt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Einnahmen und Ausgaben und die Einhaltung der Grundsätze einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Ergebnisse seiner Prüfungen werden
in Jahresberichten festgehalten und veröffentlicht. Mit dieser Aufgabe
unterstützt und stärkt der Rechnungshof das EP und seine Kontrollrechte
gegenüber der Kommission, die ja die Einahmen und Ausgaben der EU
verwaltet.
Zu erwähnen sind noch zwei Beratungsorgane der EU:
Es handelt sich um den Wirtschafts-und Sozialausschuß und dem Ausschuß der
Regionen.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß besteht aus 222 Mitgliedern, die
unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Gruppen angehören, darunter
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Landwirte und Kaufleute, Handwerker und
Vertreter vieler anderer Interessensverbände. Sie haben ein Anhörungsund
Beratungsrecht. In vielen Fragen können der Ministerrat und die Kommission
erst nach Anhörung des Ausschusses tätig werden. Der Ausschuß hat aber auch
die Möglichkeit, von sich aus Stellungnahmen abzugeben. Sinn dieses
Verfahrens ist es , wichtige Gruppen der Gesellschaft schon frühzeitig in
die Entwicklung der europäischen Integration einzubinden.
Der Ausschuß der Regionen hat ebenfalls beratende Funktion in den
Entscheidungsprozessen der Europäischen Union, besonders bei Fragen der
Bildung und Kultur, des Gesundheitswesens. Er besteht ebenfalls aus 222
Vertretern von Ländern, Regionen und Gemeinden.
Das oberste Gremium der EU ist der Europäische Rat. Zentrales Leitungsund
Beschlußorgan der EU ist zwar der Ministerrat, doch die generelle
Abstimmung über den Kurs der europäischen Zusammenarbeit erfolgt jedoch auf
den in der Regel zwei Mal im Jahr stattfindenden Gipfeltreffen der
europäischen Staats- und Regierungschefs. Ihre Beschlüsse gaben und geben
den Kurs vor, sie legen die Ziele, Grundsätze und Leitlinien bei ihren
Treffen fest, die die Gemeinschaft der 15 Mitgliedsstaaten auf dem Weg zu
einer politischen Union ansteuern muß. Die Beschlüsse der Staats- und
Regierungschefs bei ihrem Treffen in Maastricht im Jahr 1992 sind hierfür
ein typisches Beispiel.
Ein Mitglied des Rates ist neben den 15 Staats- und Regierungschefs auch
der Präsident der Europäischen Kommission.
Der Vorsitz im Europäischen Rat geht alle 6 Monate reihum an ein anderes
Mitgliedsland über. Dem Europäischen Parlament erstattet der Europäische
Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte der Union.
Verträge und Ziele der EG
politische Neuordung ist nötig; ursprüngliches Ziel: politische Einigung /
Gesamteinigung Europas, vor allem Deutschland und Frankreich
Zunächst funktionalistische Einigung: Zusammenlegung Funktion nach Funktion
Datum |
gescheiterte Versuche: |
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Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl; Grundlage für Bildung weitere europäischer Verträge. 1.Präsident wurde Paul Henri Spaak; kein (Aufstellung einer europäischen Armee) scheitert 1954 |
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1. Versammlung EG EVG: europäischer Zentralismus, sondern Förderative EGKS Grundlage Vorarbeiten für die Schaffung einer |
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Europarat |
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Satzung für eine Europäische Politische Gemeinschaft |
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Fouchet-Ausschuß (eingesetzt von Staats- und Regierungschefs) |
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Beschluß, Zusammenarbeit und zu intensivieren und zu verbessern (Luxemburger Bericht) |
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Tindemanns-Bericht über Europäische Union |
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"Feierliche Deklaration zur Europäischen Union' (Genscher Colombo-Initiative) |
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Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (Altiero Spinelli) mit vollständiger Verfassung |
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einheitliche Akte (Binnenmarkt bis Ende 1992) |
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'Vertrag über die Europäische Union' (Maastrichter Vertrag) |
Maastrichter Vertrag
Inhalte:
* schrittweiser Einstieg in die Politische Union; gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik
* Schaffung einer Unionsbürgerschaft (kommunales und Europäisches
Wahlrecht am Wohnort und Aufenthaltsrecht überall innerhalb der EG)
* vollständige Wirtschafts- und Währungsunion und Einführung einer
Europäischen Währung
* Ausbau der Sozialgemeinschaft; Kohäsionsfond (Erleichterung des
Einsstiegs in W- und W-Union für ärmere Länder)
* Verstärkte Zusammenarbeit in der Rechts- und Innenpolitik beratender
Ausschuß als Vertretung der EG in den Regionen; Europäische
Währungsbank und -institut; Bürgerbeauftragter Erweiterung der Rechte
des EP
* weitere Regierungskonferenz 1996 zur Revision von Teilen des Vertrages
Folgen
* Angst und Befürchtungen in vielen Völkern
* Schwierigkeiten bei der Ratifizierung; teils knappe Mehrheit, teils
knappe Minderheit
* Stabilitätsverluste der DM
* Angst vor zu starkem Deutschland
* Wertung der technisch-bürokratischen 'Regelungswut' der Brüsseler
Bürokratie als Angriff auf die nationale Identität
* Befürchtung der Schwächung der Wirtschaft schwächerer Länder durch
Konkurrenzdruck
* Mangel an Demokratie, Föderalismus und Subsidiarität
* Vertragswerk unverständlich und höchst kompliziert Anti-Haltung
allgemeiner Art
* Befürchtung der Zentralisierung und Entdemokratisierung; bürgerferne
Entscheidungen durch Verlagerung nach Brüssel; keine Teilhabe
gewählter Volksvertretungen
* Neuheit: Europäische Verfassung/Grundgesetz
* Parlamente können nur ja oder nein zum Vertrag sagen; kein Einfluß des
EP
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