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Referat Die Europäische Union - Die Unionsbürgerschaft

geographie referate

geographie referate

Die Europäische Union

ABC der Europäischen Union - Unionsbürgerschaft


EUR-Lex, das Recht der Europäischen Union

Die Ziele und Perspektiven der Union

Im Laufe ihrer jungen Geschichte hat sich die Europäische Union nicht

nur geographisch - derzeit gehören ihr 15 Mitgliedstaaten an - sondern

auch politisch und institutionell stark verändert. Die Gründungsverträge

von 1957 sind dreimal überarbeitet worden: 1987 (Einheitliche Akte),

1992 (Vertrag über die Europäische Union) und 1997 (Entwurf des Vertrags

von Amsterdam).

'Eine immer engere Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen

möglichst bürgernah getroffen werden', ist das Grundziel der

Europäischen Union, die sich gründet auf die Förderung eines

ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts,

die Behauptung der europäischen Identität auf internationaler Ebene

sowie auf die Einführung der Unionsbürgerschaft für die Angehörigen

ihrer Mitgliedstaaten.

Die Europäische Union hat ihre eigene Flagge, ihre eigene Hymne und

begeht am 9. Mai den Europatag.

Die wichtigsten Ziele der Europäischen Union in den nächsten Jahren

betreffen:

o die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam (neue

Bürgerrechte, Freizügigkeit, Beschäftigung, handlungsfähigere

Institutionen usw.)

o die Erweiterung der EU, insbesondere um die beitrittswilligen

Länder Mittel- und Osteuropas (Agenda 2000)

o die Einführung des Euro

Die Unionsbürgerschaft

Die Europäische Union hat den Bürgern schrittweise Rechte verliehen, auf

die sie sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten und vor dem

Europäischen Gerichtshof berufen können. Der Gerichtshof hat diese

Rechte schon immer als allgemeine, auch für die Gemeinschaftsorgane

geltende Grundsätze anerkannt. Die neuen Rechte wurden nach und nach, im

Zuge der Weiterentwicklung der Unionspolitik, im Vertrag

festgeschrieben. Das in den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die

Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankerte Verbot jeglicher

Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wurde mit der

Einheitlichen Akte (1987) sowie den Verträgen von Maastricht (1992) und

Amsterdam (1997) durch andere Rechte ergänzt:

o Rechte, die sich aus der Freizügigkeit ergeben

o Rechte, die es den Bürgern ermöglichen, sich aktiv am politischen

Leben der Union zu beteiligen

o Grundrechte, die die europäischen Institutionen und die

Mitgliedstaaten zu beachten haben.

Abgesehen von diesen formellen Rechten erkennt der Vertrag von Amsterdam

implizit an, daß die europäischen Bürger von der Union erwarten können,

daß sie für ihre Belange eintritt.

Diese Rechte, die eigentlich jedem Menschen zustehen, werden dem

EU-Bürger durch den Vertrag garantiert. Nur wenn sie gewahrt werden,

kann sich die Union demokratisch weiterentwickeln.

(1) Die Grundrechte

(2) Die sich aus der Freizügigkeit ergebenden Rechte

(3) Die demokratischen Rechte der Bürger

(4) Das Recht auf ein Tätigwerden der Europäischen Union in für die

Bürger wichtigen Bereichen

Gesetzestexte

EUROPA wird seinen Nutzern in den kommenden Monaten nach und nach

direkten Zugang zu den wichtigsten geltenden Gesetzestexten der

Europäischen Union, zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und

mittelfristig auch zu den in der Diskussion befindlichen

Gesetzesvorschlägen anbieten. Bereits jetzt haben Sie Zugang zu

o den geltenden Verträgen

o dem (noch zu ratifizierenden) Vertrag von Amsterdam

o den Amtsblättern der vergangenen 20 Tage (Zusammenfassungen im

html-Format, sowie Texte im TIFF-Format)

Statistiken

Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in

Luxemburg, hat die Aufgabe, die EU mit Statistiken von hoher Qualität zu

versorgen. Eurostat sammelt nach einheitlichen Regeln erhobene

statistische Daten bei den nationalen statistischen Amtern der

EU-Mitgliedstaaten. Nach Konsolidierung und Harmonisierung werden die

Daten der Öffentlichkeit in Form von gedruckten oder elektronisch

zugänglichen Veröffentlichungen oder Pressemitteilungen zur Verfügung

gestellt. Die Daten sind über das Data-Shop-Netz sowie über die

Verteilungsnetze von EUR-OP direkt verfügbar.

Publikationen, Datenbanken und Dokumente

Publikationen mit allgemeinen Informationen bezüglich der Europäischen

Union sind kostenfrei erhältlich. Das Amtsblatt, andere offizielle

Dokumente, spezialisierte Publikationen und Datenbanken zu spezifischen

fachlichen Fragen, können bei EUR-OP bestellt werden. All diese

Informationsquellen sind auch über die Relais und Netze, die in allen

Mitgliedstaaten und anderen Ländern eingerichtet worden sind,

zugänglich. Zum besseren Verständnis trägt ein Glossar über den

Gemeinschaftsjargon bei.

Die 15 Mitgliedstaaten

Am Anfang waren es 6. Dann 9, 12 und heute bilden 15 europäische Länder

zusammen die Europäische Union: 15 verschiedene Nationen, die

entschlossen sind, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten. Regierungen

on-line gibt Zugang zu ihren offiziellen Web-Servern.

Virtueller Besuch der europäischen Institutionen in Brüssel!


[Image] Briefkasten [Image] Was gibt's Neues?[Image] Suche[Image] Information

Europäisches Parlament

Das EP ist das gemeinsame parlamentarische Organ der EG, das in den

einzelnen Vertragswerken (Art. 4 EWG - Vertrag, Art. 7 EGKS - Vertrag, Art.

3 Euratom - Vertrag) als Europäische Versammlung bezeichnet wird und sich

durch Entschließung vom 30.3.1962 seinen heutigen Namen gab. Vorläufer des

EP war die gemeinsame Versammlung der EGKS, die mit Wirkung vom 01.01.1958

mit den Versammlungen von EWG und EURATOM verschmolz.

Das EP besteht aus 626 Abg., die bis 1979 von den nationalen Parlamenten

delegiert wurden und seither auf der Grundlage nationaler Wahlordnungen (in

der BRD: Europawahlgesetz vom 16.06.1978, Europawahlordnung vom 23.08.1978)

auf fünf Jahre direkt gewählt werden, wobei für jeden Mitgliedsstaat

entsprechend seiner Bevölkerungsgröße nur eine best. Anzahl von Abg.

gewählt werden kann. 99 Abg. kommen aus der BRD, je 87 aus Frankreich,

Großbritannien und Italien, 64 aus Spanien, 31 entsenden die Niederlande,

jeweils 25 aus Belgien, Griechenland und Portugal, aus Schweden kommen 22,

Österreich 21, Dänemark darf ebenso wie Finnland 16 Mitglieder entsenden,

Irland 15 und Luxemburg 6 Abg. Die Abg. verbinden sich im EP je nach der

Verwandtschaft ihrer politischen Richtungen und unabhängig von ihrer

Nationalität zu Fraktionen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem

nationalen Parlament ist zulässig. An der Spitze des Parlaments stehen der

Präsident (Amtsdauer 2½ Jahre) und 14 Vize - Präsidenten und 5 Quästoren.

Des weiteren gibt es einen Generalsekretär. Es gibt 20 Ausschüsse, deren

Arbeiten vom Generalsekretariat vorbereitet werden; die Arbeitsabläufe

bestimmt die Geschäftsordnung. Die Ausschüsse gliedern sich wie folgt auf:

Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit 61 Mitglieder

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 49 Mitgl.

Haushalt 38 Mitgl.

Wirtschaft, Währung und Industriepolitik 57 Mitgl.

Forschung, technologische Entwicklung und Energie 31 Mitgl.

Außenwirtschaftsbeziehungen 28 Mitgl.

Recht und Bürgerrechte 26 Mitgl.

Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung 48 Mitgl.

Regionalpolitik 42 Mitgl.

Verkehr und Fremdenverkehr 39 Mitgl.

Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz 50 Mitgl.

Jugend, Kultur, Medien und Bildung 30 Mitgl.

Entwicklung und Zusammenarbeit 37 Mitgl.

Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten 39 Mitgl.

Haushaltskontrolle 27 Mitgl.

Institutioneller Ausschuß 45 Mitgl.

Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Immunitätsfragen 26 Mitgl.

Rechte der Frau 41 Mitgl.

Petitionen 29 Mitgl.

Fischerei 25 Mitgl.

Tagungsorte des EP sind für Plenum und Fraktionen Straßburg und (abnehmend)

Luxemburg sowie für die Ausschüsse auch Brüssel. Die Aufgaben und

Befugnisse des Parlaments beschränken sich im wesentlichen auf

Kontrollfunktionen gegenüber der Kommission, nicht aber gegenüber dem Rat;

diese Befugnisse finden ihren Niederschlag in der Verpflichtung der

Mitglieder der Kommission, vor dem Parlament Rede und Antwort zu stehen und

jährlich Bericht zu erstatten, sowie indem Recht des Parlaments, die

Kommission durch Mißtrauensvotum zum kollektiven Rücktritt zu zwingen. Die

in diesen Befugnissen angelegte theoretische Gegensätzlichkeit zwischen

Parlament und Kommission wird jedoch in der Praxis überlagert durch eine

gewisse Gegensätzlichkeit zwischen Parlament und Kommission auf der einen

und dem Rat auf der anderen Seite. Die Rechtsetzungsbefugnisse sind gering,

da das Parlament im wesentlichen auf ein Konsultationsrecht im

Rechtsetzungsverfahren beschränkt ist, in dem der Rat die ausschlaggebende

Kompetenz besitzt. Das Parlament besitzt seit neuestem eine

gleichberechtigte Rolle im Mitentscheidungsverfahren neben dem Ministerrat.

Die Europäischen Fraktionen:

SPE: Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas

EVP-CD: Fraktion der Europäischen Volkspartei

UFE: Fraktion der Union für Europa

LIBE: Fraktion der Liberalen und demokratischen Partei Europas

KVEL/NGL: Fraktion des Bundes der Vereingten Europäischen Linken

GRÜNE: Fraktion Die Grünen im Europäischen Parlament

REA: Fraktion Radikale Europäische Allianz

EdN: Fraktion Europa der Nationen

FL: Fraktionslose

Aufteilung der Mitglieder in den Fraktionen:

A

B

DK

D

E

FIN

F

GR

IRL

I

L

NL

P

S

UK

GES

SPE

















EVP-CD

















UFE

















LIBE

















KVEL/NGL

















GRÜNE

















REA

















EdN

















FL

















Gesamt:


















Geschichte und Organe der EU

1. Die Geschichte der EU

Nach zwei Weltkriegen in diesem Jahrhundert war eines

klargeworden: Der herkömmliche Nationalstaat mit unteilbarer und

unantastbarer Souveränität (Selbständigkeit, Unabhängigkeit durfte nicht

weiterbestehen, wollte man ähnliche Kriege in Zukunft verhindern.

So war nach 1945 der Wunsch der Menschen groß, jene politische Struktur zu

beseitigen, die mitverantwortlich gemacht wurde für die Kriege der

Vergangenheit: die Aufteilung Europas in mehr als zwei Dutzend

uneingeschränkt souveräne Nationalstaaten. Schon 1946 forderte der

britische Premierminister Churchill in einer Rede in Zürich die Schaffung

der 'Vereinigten Staaten von Europa', also eine politische Einigung. 1948

gründeten Vertreter von Parteien, Gewerkschaften und Wirtschaft aus sechs

Ländern im niederländischen Den Haag die 'Europäische Bewegung'. Sie

forderten die Regierungen auf, Souveränitätsrechte auf überstaatliche

Organe zu übertragen, um ein vereintes Europa zu bilden. (Dabei blieb es

noch offen, ob es die Form eines Bundestaates oder eines Staatenbundes

anstreben sollte). Sie griffen damit Ideen auf, die schon nach dem Ersten

Weltkrieg und später in der Widerstandsbewegung gegen Hitlers 'Drittes

Reich' lebendig gewesen waren. Vor allem in den bürgerlichen

Widerstandsgruppen gegen Hitlers Staat bildete sich die Überzeugung, daß

der Zweite Weltkrieg und die Kriege der Vergangenheit zurückzuführen sind

auf die große Zahl der mitund gegeneinander konkurrierenden Staaten. So war

der Wunsch nach Frieden und Sicherheit die treibende Kraft für die

Verwirklichung eines vereinten Europas. Aber die Regierungen waren damals

noch nicht gewillt, anderen Staaten ein Mitspracherecht in wichtigen

Bereichen ihrer Politik einzuräumen, nationale Hoheitsrechte und damit

Souveränitätsrechte abzutreten.

Immerhin war aber mit den Forderungen der Anstoß gegeben zur Gründung des

Europarates im Jahre 1949.

Der Gedanke zur Schaffung eines Europarates wurde von Churchill in der

gleichen Rede in Zürich 1946 gefordert. 'Laßt Gerechtigkeit, Barmherzigkeit

und Freiheit walten! Der erste Schritt ist die Bildung eines Europarates'.

Überall in Europa bildeten sich nach diesem Aufruf Churchills Gruppen und

Verbände, die den Zusammenschluß Europas forderten. 1949 war es soweit:

Zehn europäische Staaten Länder (GB, Frankr., Benelux-Staaten, Italien,

Irland, Dänemark, Norwegen und Schweden) beschlossen die Gründung des

Europarates, der zum ersten Mal am 8. August 1949 in der Straßburger

Universität zusammentraf. Der Europarat wurde zur Keimzelle und Mitelpunkt

der europäischen Einigungspolitik. Heute (1996) gehören dem Europarat 39

Mitglieder an. Seit 1951 ist die BRD Mitglied des Europarates.

Ziele des Europarates: Organe des Europarates:

1. Ministerkomitee (die

Außenminister aller

Mitgliedsstaaten, die zweimal im Jahr

in Straßburg zusammentreffen und hier

Beschlüsse zur Politik des Europarates und zu seinem Arbeitsprogramm beschließt)

2. Parlamentarische Versammlung (von den nationalen Parlamenten entsandte Abgeordnete); Generalsekretariat (=die Zentrale) hat seinen Sitz in Straßburg.

Schutz und Förderung gemeinsamer

Ideale und Grundsätze der

Mitgliedsstaaten sowie Förderung

ihres wirtschaftl. und sozialen

Fortschritts.

Wichtige Ergebnisse hat der Europarat in den folgenden Bereichen erzielt:

1. Schutz der Demokratie und Menschenrechte: Die Europäische

Konvention Übereinkunft) zum Schutz der Menschenrechte garantiert

jedem Bürger der Mitgliedstaaten die Wahtung seiner Grundrechte,

also das Recht auf Leben und Bildung, die Meinungs-,

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie verbietet die Folter

und jede Zwangsarbeit. Bürger, die sich in ihren Rechten verletzt

glauben, können sich, an den 'Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte' (Sitz in Luxemburg) wenden.

2. Die 'Europäische Sozialcharta' garantiert die sozialen

Grundrechte, wie das Recht auf gleiche Arbeitsbedingungen, das

Recht auf Berufsausbildung, das Streikrecht usw.

Im Mai 1950 verkündete der französische Außenminister Robert Schumann, daß

die französische Regierung zu einer gemeinsamen Politik mit der deutschen

Regierung im Montanbereich (von lateinisch mons = der Berg, 'den Bergbau

betreffend') bereit sei. Sein Argument: Um zu verhindern, daß Deutschland

in absehbarer Zeit Frankreich wieder angreifen werde, müssten beide Staaten

in dem wirtschaftlichen Bereich zusammenarbeiten, der die Rohstoffe für

jede Aufrüstung erst liefert, nämlich im Bergbau durch den Abbau von Kohle

und die damit verbundene Produktion von Eisen und Stahl. Dieser Vorschlag

ist bekannt geworden als der Schumann-Plan. Dieser löste allgemeine

Überraschung aus. Niemand hatte mit einem derartigen Vorschlag gerechnet.

Frankreich bot nur 5 Jahre nach der Kapitulation Deutschlands seinem

ehemaligen Kriegsgegner und 'Erzfeind' eine gemeinsame Politik (und damit

Mitspracherecht und gegenseitige Kontrolle) ausgerechnet auf dem Gebiet an,

das Grundlage der klassischen Rüstungsindustrie war - ein Schritt zu

Sicherheit und Frieden. Nur wenige Wochen später begannen Vertreter aus

Frankreich, der BRD, den Benelux-Staaten und Italiens mit den Beratungen

über die Vorschläge Schumanns. Am 18. April 1951 wurde der Vertrag über die

Gründung der 'Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl' (EGKS oder

'MontanUnion') in Paris unterzeichnet.

So begann die europäische Einigung zunächst auf wirtschaftlichem Gebiet.

Hier erwarteten die Staaten am ehesten schnellen Lohn für die Preisgabe von

Teilen ihrer Souveränität. Sie akzeptierten eine Übertragung von Teilen

nationaler Hoheitsrechte (=Souveränitätsrechte) auf übemationale Organe.

Würde diese Organisation Erfolg haben, so hofften die Vertragspartner, dann

würde sich die Zusammenarbeit auch auf andere Gebiete ausdehnen lassen und

weitere Staaten würden sich, anschließen.

Die Abtretung nationaler Hoheitsrechte kann verschieden ablaufen. Die drei

wichtigsten Möglichkeiten sind:

A. Koordinierung

B. Kooperation

C. Integration

(=gegenseitigem Abstimmen): die Staaten verpflichten sich vertraglich, in einzelnen, genau benannten Teilbereichen der Politik einander zu unterrichten und ihre Handlungen aufeinander abzustimmen Hoheitsrechte werden damit noch nicht übertragen, allenfalls eingeschränkt. Diese Form wird in der EG gewählt für Politikbereiche, in denen die Staaten zum jetzigen Zeitpunkt noch so weitgehend wie möglich selbst bestimmen wollen

(=Zusammenarbeit): die Staaten verpflichten sich, Beschlüsse (mit Gesetzeskraft) gemeinsam zu fassen, entweder einstimmig oder mit Mehrheit. Diese Beschlüsse sind für alle bindend. Sie werden zwar gemeinsam von den Regierungen gefaßt, aber letzlich von den Einzelstaaten in nationales Recht umgesetzt und ausgeführt.

(gemeinsame oder gemeinschaftliche Politik): Die Einzelstaaten übertragen legislative und exekutive Rechte auf neu geschaffene gemeinsame europäischen Organe (z.B. Rat, Kommission und Parlament). Diese Organe machen nun 'gemeinsame Politik'(z.B. gemeinsame Agrarpolitik, gemeinsame Rechtspolitik und Sozialpolitik usw.) Diese Möglichkeit gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung vor allem auf dem Weg zur politischen Union.

Zurück zur Geschichte:

Tatsächlich konnte die 'Montan-Union' schon nach kurzer Zeit bemerkenswerte

Erfolge vorweisen. Für Kohle, Stahl, Eisen und Schrott wurden Zölle und

Grenzabfertigungsgebühren aufgehoben, die Produktion erheblich gesteigert

und notwendige Investitionen durch die Montan-Union finanziert. Diese

positiven Erfahrungen verstärkten die Bemühungen nach einer noch

weitergehenden Zusammenarbeit. Die Außenminister der sechs

Montanunion-Länder beschlossen im Juni 1955, die Einigung Europas zu

beschleunigen. Sie erklärten, sie wollten durch schrittweise Vereinigung

der nationalen Wirtschaften, durch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes,

Europa in der Welt noch mehr Einfluß verschaffen und den Lebensstandard der

Bevölkerung weiter heben.

Zwei Jahre später, am 24. März 1957, wurden von den sechs Montanunion-

Länder die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG) und einer Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in Rom

unterzeichnet. Man nennt sie deshalb auch die 'Römischen Verträge'. Die

sechs Staaten dehnten damit die gemeinsame Politik vom Bereich Kohle und

Stahl auf weitere Bereiche der Wirtschaft aus.

Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge gab es jetzt drei Europäische

Gemeinschaften, die verwaltungsmäßig im Jahr 1967 zur Europäischen

Gemeinschaft (EG) zusammengefaßt wurden. Im Jahre 1973 kamen zu den sechs

Gründerstaaten (Frankreich, Italien, BRD, Benelux-Staaten)

Dänemark (mit Grönland), Großbritannien und Irland hinzu. Das zu Dänemark

gehörende, aber weitgehend eigenständige Grönland ist nach einer

Volksabstimmung 1985 wieder aus der EG ausgetreten. 1981 folgte

Griechenland. Der Beitritt Spaniens und Portugals erfolgte 1986. Als bisher

letzte Staaten traten 1995 Schweden, Finnland und Österreich der

Gemeinschaft bei, so daß die momentane Mitgliederzahl bei 15 Staaten liegt.

Im Jahre 1968 fielen unter den damaligen Mitgliedsländem die Zollgrenzen.

Seit 1993 gibt es einen gemeinsamen Binnenmarkt. Dieser Binnenmarkt umfaßt

die folgenden 'vier Freiheiten':

'die vier Freiheiten'

Bedeutung:

1. Freier Personenverkehr

Wegfall der Grenzkontrollen,

Vereinheitlichung der Einreise- und

Asylgesetze, der Waffen- und

Drogengesetze, Niederlassungs- und

Beschäftigungsfreiheit für alle

EU-Bürger innerhalb der Gemeinschaft,

jeder EU-Bürger kann in jedem

EU-Staat eine Firma gründen oder ein

Geschäft eröffnen, jeder kann sich

seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz

frei wählen, jeder hat die gleichen

Rechte wie die einheimischen Bürger,

die Kinder unterliegen der

Schulpflicht, die Arbeitnehmer werden

rentenberechtigt, alle in einem

EU-Staat erworbenen Qualifikationen

(z.B. Hochschulreife, Meisterprüfung)

werden in den anderen Ländern

anerkannt.

2. Freier Warenverkehr

Wegfall der Grenzkontrollen,

Angleichung der Steuersätze und der

unterschiedlichen Vorschriften in den

einzelnen Migliedsländem (z.B. bei

Lebensmittel oder technischen

Geräten) und Vereinheitlichung

technischer Normen in den EUStaaten.

3. Freier Dienstleistungsverkehr

Nicht-deutsche

Versicherungsgesellschaften dürfen

z.B. in Deutschland ihre Dienste und

Angebote machen, aber natürlich auch

umgekehrt, wenn z.B. deutsche Banken

innerhalb der EUStaaten ihre Dienste

anbieten dürfen.

4. Freier Kapitalverkehr

Freier Personen-, Waren- und

Dienstleistungsverkehr bedingt einen

freien Kapitalverkehr, d.h. Geld- und

anderes Kapital darf innerhalb der

EU-Staaten ungehindert bewegt werden,

Jeder EU-Bürger kann nun Konten in

allen Währungen führen.

Zur Verdeutlichung des 'Freien Warenverkehrs':

In der Vergangenheit gab es in jedem Land Hunderte von Vorschriften. Sie

sollten den Verbraucher z.B. vor gesundheitlichen Zutaten in Lebensmitteln

schützen, den Arbeiter an Maschinen höchste Sicherheit bieten, den

Wettbewerb regeln. Sie wirkten aber auch über die Staatsgrenzen hinaus.

Beispiel: Nach deutschem Lebensmittelrecht darf Käse nur aus

pasteurisierter Milch hergestellt werden, nach französischem Recht auch aus

Rohmilch. Die Einfuhr von Rohmilchkäse nach Deutschland war unter Hinweis

auf das hier bei uns gültige Recht verboten. Solche Vorschriften waren

früher innerhalb des betreffenden Staates für alle Produkte verbindlich,

für einheimische ebenso wie für ausländische. So kam es, daß Produkte, die

alle technischen und rechtlichen Anforderungen eines Landes erfüllten, im

Nachbarland verboten waren oder dort teure Zulassungsverfahren über sich

ergehen lassen mußten. Diese Hindernisse (als 'technische Schranken'

bezeichnet) mußten in den EUStaaten beseitigt werden, um den gemeinsamen

Binnenmarkt verwirklichen zu können.

Aufsehen erregten zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes: Deutschland

wurde es untersagt, die Einfuhr von Wurstwaren aus EU-Ländern zu verbieten,

die Bestandteile haben, die nach deutschen Vorschriften nicht erlaubt sind

(z.B. Soja), Italien mußte Teigwaren die Grenzen öffnen, die nicht wie im

Lande üblich, aus Hartweizengrieß bestehen. In der Öffentlichkeit der

beiden Länder wurden die Urteile zum Teil so interpretiert, als fahre die

Einigung Europas zu allgemeiner Verschlechterung der Qualität von Genuß-

und Lebensmittel. Anzumerken bleibt, daß es jedem Land erlaubt bleibt, an

Produkte, die innerhalb seiner Grenzen hergestellt werden, höhere

Anforderungen zu stellen.

1991 haben die damaligen 12 Staats- und Regierungschefs der damaligen

EG-Staaten im Vertrag von Maastricht (Stadt in Holland) ganz wesentliche

Entscheidungen auf dem Weg zu einem vereinten Europa getroffen. Einer der

Kempunkte des Vertrages ist die Währungsunion. Spätestens 1999 soll in den

Mitgliedsstaaten eine gemeinsame Währung eingeführt werden. Um eine stabile

europäische Währung zu garantieren, müssen die Mitgliedsstaaten dafür

folgende Voraussetzungen schaffen:

1. Niedrige Inflationsrate (Inflation ist der Preisanstieg, der

entsteht, wenn der umlaufenden Geldmenge kein gleichwertiges

ausreichendes Waren- und Dienstleistungsangebot gegenübersteht)


2. Die Staatsverschuldung und das Haushaltsdefizit darf gewisse

Grenzen nicht überschreiten (Defizit Fehlbetrag; entsteht, wenn

die Staatsausgaben höher sind als seine Einnahmen).


3. Das Zinsniveau (= Zinshöhe; wer Geld leiht, muß Zinsen zahlen.

Macht ein Staat viele Schulden, gehen meist auch die Zinsen in

die Höhe, weil das Geld knapp wird) darf 10% nicht übersteigen.

Die neue Europawährung erhält den Namen 'Ecu' (=European Currency

Unit). Nach den momentanen Umrechnungskursen hätte ein Ecu etwa

den Wert von etwas mehr als zwei DM. Eine einheitliche Währung

bringt insofern den Vorteil, daß z.B. die Verluste, die

zwangsläufig beim Umtausch von Währungen entstehen, wegfallen.

Neben der Währungsunion beschlossen die Teilnehmer in Maastricht

auch eine Unionsbürgerschaft (also eine europäische

Staatsbürgerschaft) . Jeder EU-Bürger braucht einen Europapass

und besitzt bei Kommunalwahlen an seinem Wohnort das aktive und

passive Wahlrecht, auch wenn er nicht die Staatsbürgerschaft des

Staates besitzt, in dem er lebt. Damit eine politische Union

realisierbar wird, wurde ebenfalls beschlossen, eine gemeinsame

Außen- und Sicherheitspolitik zu entwickeln. So sollen z.B. die

nationalen Armeen Schritt für Schritt zusammengeführt werden,

indem z.B. gemeinsame Übungen stattfinden, gemeinsame Einheiten

aufgestellt werden und die Ausrüstung vereinheitlicht wird.

Zuletzt wurde in Maastricht auch eine gemeinsame Einwanderungs-

und Asylpolitik beschlossen und dem Europa-Parlament mehr

politischen Spielraum und Aufgaben zugesprochen.

Die in Maastricht verabredete gemeinsame Einwanderungs- und Asylpolitik

wurde etwas später im Schengener Abkommen (Ort in Luxemburg) konkretisiert:

1. Keine Personenkontrollen an den Grenzen innerhalb der Staaten der EU.

2. Verstärkte Kontrollen an den gemeinsamen Außengrenzen (längere

Wartezeiten bei Einreise in EU)

3. Ein von einem EU-Staat ausgestelltes Visum an eine Person aus einem

nicht EU-Staat wird von den anderen EU-Staaten anerkannt.

4. Polizeiliche Zusammenarbeit: Verfolgung von Straftätem über die Grenzen

hinweg Der Name 'Europäische Gemeinschaft' wurde 1994 durch den Begriff

'Europäische Union' (EU) ersetzt, weil damit deutlicher wird, daß durch

eine Reihe von Abkommen und Verträgen ein deutlicher Schritt hin zu den

'Vereinigten Staaten von Europa' gemacht wurde. Der neue Name macht

deutlich, daß die Zusammenarbeit inzwischen nicht mehr nur allein auf die

Wirtschaft beschränkt bleibt. Gesetze müssen aufeinander abgestimmt sein,

denn wer Verträge mit einem Wirtschaftspartner aus einem anderen Land

abschließt, möchte sicher sein, daß die rechtliche Grundlage übereinstimmt.

Wer Produkte aus einem anderen Land kauft, möchte sicher sein, daß sie den

vereinbarten Bestimmungen entsprechen. Dies gilt z.B. für Autos, die

europaeinheitliche Abgaswerte erfüllen müssen. Deshalb wird Schritt für

Schritt versucht, innerhalb der EU zu einer Rechtsunion zu kommen, d.h. daß

die rechtlichen Bestimmungen und Gesetze immer mehr vereinheitlicht werden.

Innerhalb der Staaten der EU gibt es reichere und ärmere Länder. Ein Land,

das viele soziale Leistungen seinen Bürgern'anbietet, wird für Menschen,

die in ärmeren Ländern mit schlechteren sozialen Leistungen des Staates

wohnen, eine willkommene Adresse sein. Dies schafft allerdings Probleme in

den Herkunfts- wie den Zielländem. Also muß man versuchen, durch gezielte

Wirtschaftsförderung und Ausgleichszahlungen den sozialen Standard in allen

EU-Staaten einander anzugleichen, d.h. man muß eine 'Sozialunion' schaffen,

in der z.B. die Angleichung der Rentensysteme oder die Leistungen für die

Familien (z.B. Kindergeld) angeglichen werden muß.

Wirtschaftsunion, Rechtsunion, Sozialunion und zuletzt die politische Union

- es müssen noch einige wichtige Schritte vollzogen werden, bis die

'Vereinigten Staaten von Europa' in absehbarer Zeit verwirklicht werden

können.

2. Die Organe der EU

Die den drei europäischen Gemeinschaften (EGKS oder Montan-Union, EWG und

Euratom) übertragenen Aufgaben werden von fünf Organen ausgeführt. Diese

Organe sind:

1. Das Europäische Parlament

(auch Europa-Parlament genannt)

2. Der Ministerrat

3. Die Europäische Kommission

4. Der Europäische Gerichtshof

5. Der Europäische Rechnungshof

und

Der Europäische Rat

Zu 1

Seit 1979 wählen die Bürger in den 15 Staaten der EU alle 5 Jahre ihre

Abgeordneten in das Parlament nach Straßburg. Entsprechend der

Bevölkerungszahl der einzelnen EU-Staaten bemißt sich die Zahl der zu

entsendenden Abgeordneten. Deutschland als bevölkerungsreichstes Land der

EU entsendet 99 Abgeordnete, das kleine Luxemburg nur 6 Vertreter.

Insgesamt werden 626 Abgeordnete gewählt.

Der Bürger hat 1 Stimme. Damit wählt er in seinem Wahlkreis einen

Kandidaten einer bestimmten Partei. Nach den in den einzelnen Ländern

geltenden Wahlverfahren werden nun die gewählten Abgeordneten für das EP

ermittelt. Die 99 deutschen Vertreter des EP werden entsprechend der auf

die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen der Bürger nach dem

Verhältniswahlsystem ermittelt.

Ein vereintes Europa ist ohne Parlament nicht denkbar, das auf Dauer

ähnliche Zuständigkeiten wie z.B. der Bundestag erhält. Das Europäische

Parlament hat diese umfangreichen Kompetenzen bis jetzt noch nicht, d.h.

noch kann es nicht alleine Gesetze beschließen oder die Regierung wählen.

Aber es hat bestimmte Kontroll- und Mitwirkungsrechte (Zustimmungs- und

Mitentscheidungsrechte): Es ist z.B. an der Aufstellung, Beratung und

Verabschiedung des Haushaltes der Staaten der EU mitbeteiligt, bei der

Gesetzgebung besitzt das EP ein Anhörungs- und Beratungsrecht (die

Legislative übt der Ministerrat aus). Es muß außerdem die Mitglieder der

Kommission vor ihrer Ernennung erst bestätigen. Wichtige internationale

Verträge, die Auswirkungen auf die Finanzlage und die Gesetzgebung der

Gemeinschaft haben, brauchen ebenfalls die Zustimmung des EP. Es kann

Bittschriften (Petitionen) von Bürgem entgegennehmen (1991/92 gingen 396

Petitionen ein) und einen Bürgerbeauftragten emennen. Dieser ist befugt,

Beschwerden von jedem Bürger der Union über Mißstände bei der Tätigkeit der

Organe (mit Ausnahme des Gerichtshofes) entgegenzunelunen. Andere

Kontrollmöglichkeiten sind auch solche, die du vom Bundestag oder den

Landtagen her kennst: Das EP fordert schriftlich oder mündlich in sog.

'großen und kleinen Anfragen' vom Ministerrat oder der Kommission Auskunft

ein und setzt dieses Mittel auch in den monatlichen 'Fragestunden' des EP

ein, Rat und Kommission sind zur Antwort verpflichtet (1991: 3.281

schriftliche und 1.303 mündliche Anfragen). Das EP kann auch durch einen

Mißtrauensantrag mit 2/3 Mehrheit die Kommission zum Rücktritt zwingen. Es

kann auch einen Untersuchungsausschuß einsetzen, der Hinweise auf Verstöße

gegen das Gemeinschaftsrecht prüft.

Die Organisation des Europaparlaments ist vergleichbar mit anderen

Parlamenten. Das EP wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 14

Vizepräsidenten (= das Präsidium des EP) für 2 1/2 Jahre. Die Abgeordneten

ähnlicher politischer Richtungen schließen sich zu 'übernationalen'

Fraktionen zusammen (z.B. Fraktion der Sozialdemokratischen Parteien

Europas, Fraktion der Europäischen Volkspartei = Christlich-demokratische

Fraktion, Liberale und Demokratische Fraktion, Fraktion Die Grünen im

Europäischen Parlament usw.).

In der laufenden Legislaturperiode gibt es 9 solcher länderübergreifender

Fraktionen. Die Abgeordneten leisten ihre Arbeit in 19 ständigen

Ausschüssen (Ausschuß für Wirtschaft, Ausschuß für Währung und

Industriepolitik, Ausschuß für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung

usw.).

Abgeordnete aus dem gleichen Mitgliedstaat können innerhalb einer Fraktion

Gruppen bilden. Sitzungen der Ausschüsse und der Fraktionen finden in

Brüssel statt, die monatlichen Plenarsitzungen in Straßburg, die Verwaltung

des Parlaments hat seinen Sitz in Luxemburg: Europaabgeordnete müssen also

oft reisen. Die Reden in den Plenarsitzungen werden durch Dolmetscher

simultan (gleichzeitig) in die Sprachen der Mitgliedsländer übersetzt.

Zu 2

Der Ministerrat ist das Entscheidungsorgan der Gemeinschaft. Je nach

Gegenstand der Beratung kommen in ihm die jeweiligen Fachminister der

nationalen Regierungen zusammen. (Rat der Verkehrsminister, Rat der

Finanzminister, Rat der Agrarininister usw.) Ist nur allgemein vom 'Rat'

die Rede, so ist damit gewöhnlich die Zusammenkunft der 15 Außenminister

gemeint.

Der Ministerrat ist die Legislative, das gesetzgebende Organ der EU, denn

seine wichtigste Aufgabe ist die Verabschiedung von Rechtsvorschriften in

Form von Verordnungen oder Richtlinien. So heißen in der Sprache der EU die

Gesetze. Die Minister verfügen je nach der Größe ihres Landes bei

Beschlüssen zwischen 2 und 10 Stimmen. Eine Verordnung muß in allen Ländern

mit dem Tag des Inkrafttretens angewendet werden. Hält sich ein

Mitgliedsland nicht an diese Verordnung, so kann es vor dem Europäischen

Gerichtshof verklagt werden. Eine Richtlinie, die innerhalb der EU erlassen

wird, muß zuerst von den nationalen Parlamenten (z.B. vom Bundestag und

Bundesrat) in ein Gesetz umgewandelt werden (wozu die Parlamente

verpflichtet sind). Erst dann wird sie für Behörden und Bürger verbindlich.

Herausragende Beispiele für die Verabschiedung von Rechtsverordnungen bzw.

Richtlinien durch den Ministerrat waren z.B. die europaweite Einführung des

Katalysators oder die Einzelbestimmungen zur Ausführung der Währungs-und

Wirtschaftsunion.

Der Ministerrat hat seinen Sitz in Brüssel und tagt gewöhnlich auch dort.

Den Vorsitz im Rat fährt derjeweilige Präsident. Die Präsidentschaft

wechselt alle 6 Monate.

Zu 3

Die Kommission hat 20 Mitglieder (Kommissare). Jedes Land entsendet

mindestens einen Kommissar, die bevölkerungsreichen Länder (z.B. die BRD)

zwei Kommissare, die dann nach der Zustimmung des EP von den nationalen

Regierungen der EU-Staaten auf 5 Jahre ernannt werden. Das EP hat das

Recht, der Kommission das Mißtrauen auszusprechen und sie damit geschlossen

(nicht einzelne Kommissare) zum Rücktritt zu zwingen. Sitz der Kommission

ist Brüssel.

Die Kommission ist so etwas wie eine europäische Regierung (Exekutive),

denn sie hat dafür zu sorgen, daß die beschlossenen Verordnungen und

Richtlinien (=die Gesetze) des Ministerrates, durch entsprechende

Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen auch europaweit ausgeführt werden.

Sie legt außerdem dem Ministerrat jährlich mehrere hundert Vorschläge zur

Verabschiedung vor, um damit durch eigene Initiativen (=

Gesetzesinitiativen) den europäischen Einigungsprozeß voranzutreiben.

Sie überwacht außerdem auch, daß die EU-weiten Gesetze und Vorschriften von

den einzelnen Mitgliedstaaten auch tatsächlich befolgt und ausgeführt

werden. Ist dies nicht der Fall, ist sie verpflichtet, dagegen

einzuschreiten und notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen

das Mitgliedsland zu erheben.

Zu 4

Die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (die Römischen

Verträge 1957, die Europäische Akte 1986 und der Maastricht Vertrag 1992)

bilden die Grundlage einer eigenständigen Rechtsordnung. Innerhalb dieser

Rechtsordnung sorgt der Europäische Gerichtshof als oberstes

Rechtsprechungsorgan dafür, daß bei Streitigkeiten über die Anwendung und

Auslegung der Verträge und der sich daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften

das europäische Recht auch gewahrt bleibt. Setzt ein Land z.B. eine

EU-Richtlinie oder Verordnung durch den Ministerrat mangelhaft oder

überhaupt nicht um, so kann die Kommission beim Europäischen Gerichtshof,

der seinen Sitz in Luxemburg hat, Klage erheben. Umgekehrt können aber auch

die Mitgliedsländer Klage erheben gegen Richtlinien der EU oder gegen seine

Organe. (z.B. Klage der BRD gegen die Bananenrna,rktverordnung der EU,

durch die die Länder Südamerikas als Hauptlieferanten von Bananen verdrängt

wurden und die Bananen um einiges teurer wurden).

Der Europäische Gerichtshof besteht aus 15 Richtern (jeweils ein Richter

aus jedem Mitgliedsland), die von den Regierungen der EU-Staaten in

gegenseitigem Einvernehmen auf 6 Jahre ernannt werden.

Erst durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist inzwischen eine

umfassende europäische Rechtsordnung entstanden, die auch den Vorrang des

europäischen Rechts vor der Rechtsprechung der obersten Gerichte der

Mitgliedsländer (z.B. BVG) durchgesetzt hat.

Zu 5

Seit dem Vertrag von Maastricht ist der Europäische Rechnungshof zu einem

Hauptorgan der EU geworden. Seinen Sitz hat er in Luxemburg. Er besteht aus

15 Mitglieder (je ein Mitglied aus jedem Staat der EU), die nach Anhörung

des EP für eine Amtszeit von 6 Jahren vom Rat ernannt werden. Seine

Aufgaben erstrecken sich u.a. auf die Kontrolle des EU-Haushaltes, auf die

Überprüfung von Einahmen und Ausgaben von Einrichtungen der EU. Kontrolle

heißt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

Einnahmen und Ausgaben und die Einhaltung der Grundsätze einer

wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Ergebnisse seiner Prüfungen werden

in Jahresberichten festgehalten und veröffentlicht. Mit dieser Aufgabe

unterstützt und stärkt der Rechnungshof das EP und seine Kontrollrechte

gegenüber der Kommission, die ja die Einahmen und Ausgaben der EU

verwaltet.

Zu erwähnen sind noch zwei Beratungsorgane der EU:

Es handelt sich um den Wirtschafts-und Sozialausschuß und dem Ausschuß der

Regionen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß besteht aus 222 Mitgliedern, die

unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Gruppen angehören, darunter

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Landwirte und Kaufleute, Handwerker und

Vertreter vieler anderer Interessensverbände. Sie haben ein Anhörungsund

Beratungsrecht. In vielen Fragen können der Ministerrat und die Kommission

erst nach Anhörung des Ausschusses tätig werden. Der Ausschuß hat aber auch

die Möglichkeit, von sich aus Stellungnahmen abzugeben. Sinn dieses

Verfahrens ist es , wichtige Gruppen der Gesellschaft schon frühzeitig in

die Entwicklung der europäischen Integration einzubinden.

Der Ausschuß der Regionen hat ebenfalls beratende Funktion in den

Entscheidungsprozessen der Europäischen Union, besonders bei Fragen der

Bildung und Kultur, des Gesundheitswesens. Er besteht ebenfalls aus 222

Vertretern von Ländern, Regionen und Gemeinden.

Das oberste Gremium der EU ist der Europäische Rat. Zentrales Leitungsund

Beschlußorgan der EU ist zwar der Ministerrat, doch die generelle

Abstimmung über den Kurs der europäischen Zusammenarbeit erfolgt jedoch auf

den in der Regel zwei Mal im Jahr stattfindenden Gipfeltreffen der

europäischen Staats- und Regierungschefs. Ihre Beschlüsse gaben und geben

den Kurs vor, sie legen die Ziele, Grundsätze und Leitlinien bei ihren

Treffen fest, die die Gemeinschaft der 15 Mitgliedsstaaten auf dem Weg zu

einer politischen Union ansteuern muß. Die Beschlüsse der Staats- und

Regierungschefs bei ihrem Treffen in Maastricht im Jahr 1992 sind hierfür

ein typisches Beispiel.

Ein Mitglied des Rates ist neben den 15 Staats- und Regierungschefs auch

der Präsident der Europäischen Kommission.

Der Vorsitz im Europäischen Rat geht alle 6 Monate reihum an ein anderes

Mitgliedsland über. Dem Europäischen Parlament erstattet der Europäische

Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte der Union.



Verträge und Ziele der EG


politische Neuordung ist nötig; ursprüngliches Ziel: politische Einigung /

Gesamteinigung Europas, vor allem Deutschland und Frankreich

Zunächst funktionalistische Einigung: Zusammenlegung Funktion nach Funktion

Datum

gescheiterte Versuche:


Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

Grundlage für Bildung weitere europäischer

Verträge. 1.Präsident wurde Paul Henri Spaak; kein

(Aufstellung einer europäischen

Armee) scheitert 1954


1. Versammlung EG EVG: europäischer Zentralismus, sondern Förderative EGKS Grundlage Vorarbeiten für die Schaffung einer


Europarat


Satzung für eine Europäische Politische

Gemeinschaft


Fouchet-Ausschuß (eingesetzt von Staats- und

Regierungschefs)


Beschluß, Zusammenarbeit und zu intensivieren

und zu verbessern (Luxemburger Bericht)


Tindemanns-Bericht über Europäische Union


"Feierliche Deklaration zur Europäischen Union'

(Genscher Colombo-Initiative)


Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (Altiero Spinelli) mit

vollständiger Verfassung


einheitliche Akte (Binnenmarkt bis Ende 1992)


'Vertrag über die Europäische Union'

(Maastrichter Vertrag)


Maastrichter Vertrag

Inhalte:

* schrittweiser Einstieg in die Politische Union; gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik

* Schaffung einer Unionsbürgerschaft (kommunales und Europäisches

Wahlrecht am Wohnort und Aufenthaltsrecht überall innerhalb der EG)

* vollständige Wirtschafts- und Währungsunion und Einführung einer

Europäischen Währung

* Ausbau der Sozialgemeinschaft; Kohäsionsfond (Erleichterung des

Einsstiegs in W- und W-Union für ärmere Länder)

* Verstärkte Zusammenarbeit in der Rechts- und Innenpolitik beratender

Ausschuß als Vertretung der EG in den Regionen; Europäische

Währungsbank und -institut; Bürgerbeauftragter Erweiterung der Rechte

des EP

* weitere Regierungskonferenz 1996 zur Revision von Teilen des Vertrages

Folgen

* Angst und Befürchtungen in vielen Völkern

* Schwierigkeiten bei der Ratifizierung; teils knappe Mehrheit, teils

knappe Minderheit

* Stabilitätsverluste der DM

* Angst vor zu starkem Deutschland

* Wertung der technisch-bürokratischen 'Regelungswut' der Brüsseler

Bürokratie als Angriff auf die nationale Identität

* Befürchtung der Schwächung der Wirtschaft schwächerer Länder durch

Konkurrenzdruck

* Mangel an Demokratie, Föderalismus und Subsidiarität

* Vertragswerk unverständlich und höchst kompliziert Anti-Haltung

allgemeiner Art

* Befürchtung der Zentralisierung und Entdemokratisierung; bürgerferne

Entscheidungen durch Verlagerung nach Brüssel; keine Teilhabe

gewählter Volksvertretungen

* Neuheit: Europäische Verfassung/Grundgesetz

* Parlamente können nur ja oder nein zum Vertrag sagen; kein Einfluß des

EP



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