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Referat Die römische Frau

geschichte referate

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Die römische Frau war ihr ganzes Leben abhängig, entweder vom Mann oder von ihrem Vater, die ihre Vormünder waren.
Die Frau musste immer einen Vormund haben. Starb ihr Vater oder ihr Ehegatte, so war sie für eine kurze Zeit unabhängig, doch es musste bald ein neuer Vormund her. Das Testament konnte den Vormund bestimmen, sonst trat dafür die allgemeine Vormundschaftsregelung ein.
Mit minus (wörtlich "Hand") wurde eine Eheform beschrieben.
Die Verfügungsgewalt, manus wurde bei der Ehe meist vom Vater auf den Ehemann übertragen. Die Gattin galt in bezug auf ihren Gatten als "Frau in der Position einer Tochter". Die Mutter hatte daher besonders in der Erbangelegenheit die gleichen Rechte wie die Kinder ihres Mannes. Dies war ohne das Testament nicht zu ändern, doch konnte der Mann bei ihr nicht über Leben und Tod entscheiden. Die in manus-Ehe verheiratete Frau hatte kein eigenes Vermögen, alles gehörte ihrem Gatten bzw. dessen Vater, solange er noch lebte. Sie hatte gegenüber dem Vater ihres Mannes(Oberhauptes) die Stellung einer Adoptivtochter. Der Unterschied zu der "freien" Ehe bestand darin, dass die Frau rechtlich unabhängig von ihrem Mann war, aber dennoch der potestas ihres Vaters unterlag.
Den gesellschaftlichen Status ihres Gatten nahm die Frau an.
Geschenke  und Erbe floss sofort in das Eigentum des Mannes. Die Unabhängigkeit konnte die Frau erst nach dem Tod des Mannes oder nach einer Scheidung erlangen. Mit einer Heirat betrat die Frau die Familie des Mannes. Rechtlich gesehen hatte sie kein recht mehr auf das Erbe in ihrer früheren eigenen Familie. Von ihrem Vater, Pater konnte sie daher auch keinen Schutz erwarten. Um eine Ehe einzugehen mussten beide frei sein und das römische Bürgerrecht besitzen. Auch war die Übereinstimmung beider erforderlich. Waren die Ehewilligen noch der Rechtsgewalt, potestas ihrer Väter unterworfen, so war die Zustimmung beider Eltern eine Voraussetzung. Die Frau musste Wohnsitz ihres Mannes annehmen. Bei der Hochzeit brachte die Frau eine Mitgift. Dies galt als Beitrag ihrerseits für die gemeinsamen Ausgaben. Die Mitgift war aber nicht zwingend. Die Unterhaltszahlung an seine Frau war keine Pflicht, doch die Fürsorge auf die sie bestehen konnte, wurde von kognatischen (engen) Verwandten durch den Magistrat vom Ehemann gezwungen. Verlor einer der Partner das römische Bürgerrecht so war die Ehe sofort beendet, also ohne Scheidung.
Rom war eine monogame Gesellschaft. Eine Frau konnte und durfte nicht gleichzeitig mit zwei Männern verheiratet sein, dies galt auch für den Mann, der nicht mehrere Frauen halten konnte.
Frauen eigenen Rechts, sui iuris, durften Anklage erheben, wenn ein Verbrechen gegen sie beging wurde. Eine Frau eigenen Rechts konnte man erst nach dem Tod des Vaters bzw. des Mannes werden. Diese Frau konnte ein eigenes Vermögen besitzen und es verwalten. Arbeiteten Frauen so übten sie hauptsächlich die Schneiderei und Näherei aus. Der Status der Arbeiten war niedrig und der Lohn ebenfalls. Der Beruf der Hebamme war nur von Frauen besetzt. Die berufstätige Frau wurde anerkannt, doch nicht immer hoch angesehen. Doch arbeitete sie in einem Wirtshaus, wo sie für Wein und Gesang sorgte, dann war sie nicht sehr hoch angesehen in der römischen Gesellschaft. Prostituierte und Unterhaltungskünstler waren der Ehrlosigkeit unterworfen.
Beging eine Frau ein Verbrechen wie z.B. ein Ehebruch, so wurde sie entehrt und war wie eine Prostituierte zu handeln.
Wurden diese Frauen wegen einer Straftat von einer staatlichen Institution verurteilt, durften sie aber auch an ihre Familie übergeben werden, die dann die private Bestrafung vollziehen durften.
Die Kinder in der römischen Familie waren auch ihrem Vater bzw. ihrem Großvater unterstellt, falls dieser noch lebte. Wäre die Ehe der Eltern nicht legitim, so erhielten die Kinder den Status der Mutter. Die Ehe war dann nicht legitim, wenn einer der Partner das Conubium, die Ehebefähigung nicht besaß.
Illegitime Kinder waren in der römischen Welt nicht selten. Sie galten als vaterlos und waren Personen eigenen Rechts. Die Mutter konnte auch dann nicht die Verfügungsgewalt über ihre Kinder besitzen.
 In einer legitimen Familie gehörten sie zur Familie des Vaters und nicht zur Mutter. Wenn die Mutter nicht in einer manus-Ehe lebte, so gehörte sie nicht einmal zur selben Familie wie ihr Kind.
Ein neugeborenes Kind aufzuziehen war für den Vater keine Pflicht, er durfte es sogar verweigern. In dieser Hinsicht hatte die Mutter kein Recht es zu verhindern. Die Mutter besaß nie die Verfügungsgewalt über ihre Kinder, gleich ob es ehelich oder unehelich geboren war. Die Geburt eines Kindes registrieren zu lassen war keine Pflicht, doch später wurde diese Regelung geändert. Es wurde ein Verfahren geschaffen, das erlaubte, dass die Registrierung von der Mutter oder den Großeltern vorgenommen werden konnte.
Die Mutter hatte die Aufgabe die Fürsorge für die Kinder zu übernehmen, doch konnte sie nicht unabhängig handeln, wenn es in einem verantwortungsvollen Bereich fiel.
Ging es um die Erziehung der Kinder und deren Verehelichung, dann hatte die Mutter kaum etwas zu sagen, das letzte Wort hatte immer der Vater, der über Leben und Tod seiner Kinder entscheiden konnte. Die persönliche Beziehung von der Mutter zu ihrem Mann entschied darüber in wie vielen Angelegenheiten sie mitreden durfte. Die Mutter spielte dennoch eine aktive Rolle in der Erziehung ihrer Kinder. Denn so wie es in der Natur lag, sind die meisten Kinder stark an die Mutter gebunden.
Die Verfügungsgewalt des Vaters über seine Kinder war unantastbar. Bei einer Scheidung konnte ein Magistrat entscheiden ob es besser sei das Kind bei der Mutter zu lassen. Die Mutter besaß dann die leibliche Fürsorge aber niemals die Verfügungsgewalt. Das Wohlergehen des Kindes stand in der römischen Welt nicht an erster Stelle. Das Oberhaupt der Familie hatte die absolute Macht. Die Kinder waren unabhängig von der Mutter und brauchten einen Vormund, doch dieser konnte nie die Mutter sein. Es ist Tatsache, dass dem Mann alle Gewalt zustand, doch ist es nicht immer der Fall gewesen, das diese harte, unterdrückerische, strenge Gewalt ausgeübt werden musste.




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