Die
römische Frau war
ihr ganzes Leben abhängig, entweder vom Mann oder von ihrem Vater, die ihre
Vormünder waren.
Die Frau musste immer einen Vormund haben. Starb ihr Vater oder ihr Ehegatte,
so war sie für eine kurze Zeit unabhängig, doch es musste bald ein neuer
Vormund her. Das Testament konnte den Vormund bestimmen, sonst trat dafür die
allgemeine Vormundschaftsregelung ein.
Mit minus (wörtlich "Hand") wurde eine Eheform beschrieben.
Die Verfügungsgewalt, manus wurde bei der Ehe meist vom Vater auf den Ehemann
übertragen. Die Gattin galt in bezug auf ihren Gatten als "Frau in der Position
einer Tochter". Die Mutter hatte daher besonders in der Erbangelegenheit die
gleichen Rechte wie die Kinder ihres Mannes. Dies war ohne das Testament nicht
zu ändern, doch konnte der Mann bei ihr nicht über Leben und Tod entscheiden.
Die in manus-Ehe verheiratete Frau hatte kein eigenes Vermögen, alles gehörte
ihrem Gatten bzw. dessen Vater, solange er noch lebte. Sie hatte gegenüber dem
Vater ihres Mannes(Oberhauptes) die Stellung einer Adoptivtochter. Der Unterschied
zu der "freien" Ehe bestand darin, dass die Frau rechtlich unabhängig von ihrem
Mann war, aber dennoch der potestas ihres Vaters unterlag.
Den gesellschaftlichen Status ihres Gatten nahm die Frau an.
Geschenke und Erbe floss sofort in das Eigentum des Mannes. Die
Unabhängigkeit konnte die Frau erst nach dem Tod des Mannes oder nach einer
Scheidung erlangen. Mit einer Heirat betrat die Frau die Familie des Mannes.
Rechtlich gesehen hatte sie kein recht mehr auf das Erbe in ihrer früheren eigenen
Familie. Von ihrem Vater, Pater konnte sie daher auch keinen Schutz erwarten.
Um eine Ehe einzugehen mussten beide frei sein und das römische Bürgerrecht
besitzen. Auch war die Übereinstimmung beider erforderlich. Waren die
Ehewilligen noch der Rechtsgewalt, potestas ihrer Väter unterworfen, so war die
Zustimmung beider Eltern eine Voraussetzung. Die Frau musste Wohnsitz ihres
Mannes annehmen. Bei der Hochzeit brachte die Frau eine Mitgift. Dies galt als
Beitrag ihrerseits für die gemeinsamen Ausgaben. Die Mitgift war aber nicht
zwingend. Die Unterhaltszahlung an seine Frau war keine Pflicht, doch die
Fürsorge auf die sie bestehen konnte, wurde von kognatischen (engen) Verwandten
durch den Magistrat vom Ehemann gezwungen. Verlor einer der Partner das römische
Bürgerrecht so war die Ehe sofort beendet, also ohne Scheidung.
Rom war eine monogame Gesellschaft. Eine Frau konnte und durfte nicht
gleichzeitig mit zwei Männern verheiratet sein, dies galt auch für den Mann,
der nicht mehrere Frauen halten konnte.
Frauen eigenen Rechts, sui iuris, durften Anklage erheben, wenn ein Verbrechen
gegen sie beging wurde. Eine Frau eigenen Rechts konnte man erst nach dem Tod
des Vaters bzw. des Mannes werden. Diese Frau konnte ein eigenes Vermögen
besitzen und es verwalten. Arbeiteten Frauen so übten sie hauptsächlich die
Schneiderei und Näherei aus. Der Status der Arbeiten war niedrig und der Lohn
ebenfalls. Der Beruf der Hebamme war nur von Frauen besetzt. Die berufstätige
Frau wurde anerkannt, doch nicht immer hoch angesehen. Doch arbeitete sie in
einem Wirtshaus, wo sie für Wein und Gesang sorgte, dann war sie nicht sehr
hoch angesehen in der römischen Gesellschaft. Prostituierte und
Unterhaltungskünstler waren der Ehrlosigkeit unterworfen.
Beging eine Frau ein Verbrechen wie z.B. ein Ehebruch, so wurde sie entehrt und
war wie eine Prostituierte zu handeln.
Wurden diese Frauen wegen einer Straftat von einer staatlichen Institution
verurteilt, durften sie aber auch an ihre Familie übergeben werden, die dann
die private Bestrafung vollziehen durften.
Die Kinder in der römischen Familie waren auch ihrem Vater bzw. ihrem Großvater
unterstellt, falls dieser noch lebte. Wäre die Ehe der Eltern nicht legitim, so
erhielten die Kinder den Status der Mutter. Die Ehe war dann nicht legitim,
wenn einer der Partner das Conubium, die Ehebefähigung nicht besaß.
Illegitime Kinder waren in der römischen Welt nicht selten. Sie galten als
vaterlos und waren Personen eigenen Rechts. Die Mutter konnte auch dann nicht
die Verfügungsgewalt über ihre Kinder besitzen.
In einer legitimen Familie gehörten sie zur Familie des Vaters und nicht
zur Mutter. Wenn die Mutter nicht in einer manus-Ehe lebte, so gehörte sie
nicht einmal zur selben Familie wie ihr Kind.
Ein neugeborenes Kind aufzuziehen war für den Vater keine Pflicht, er durfte es
sogar verweigern. In dieser Hinsicht hatte die Mutter kein Recht es zu
verhindern. Die Mutter besaß nie die Verfügungsgewalt über ihre Kinder, gleich
ob es ehelich oder unehelich geboren war. Die Geburt eines Kindes registrieren
zu lassen war keine Pflicht, doch später wurde diese Regelung geändert. Es
wurde ein Verfahren geschaffen, das erlaubte, dass die Registrierung von der
Mutter oder den Großeltern vorgenommen werden konnte.
Die Mutter hatte die Aufgabe die Fürsorge für die Kinder zu übernehmen, doch
konnte sie nicht unabhängig handeln, wenn es in einem verantwortungsvollen
Bereich fiel.
Ging es um die Erziehung der Kinder und deren Verehelichung, dann hatte die
Mutter kaum etwas zu sagen, das letzte Wort hatte immer der Vater, der über
Leben und Tod seiner Kinder entscheiden konnte. Die persönliche Beziehung von
der Mutter zu ihrem Mann entschied darüber in wie vielen Angelegenheiten sie
mitreden durfte. Die Mutter spielte dennoch eine aktive Rolle in der Erziehung
ihrer Kinder. Denn so wie es in der Natur lag, sind die meisten Kinder stark an
die Mutter gebunden.
Die Verfügungsgewalt des Vaters über seine Kinder war unantastbar. Bei einer
Scheidung konnte ein Magistrat entscheiden ob es besser sei das Kind bei der
Mutter zu lassen. Die Mutter besaß dann die leibliche Fürsorge aber niemals die
Verfügungsgewalt. Das Wohlergehen des Kindes stand in der römischen Welt nicht
an erster Stelle. Das Oberhaupt der Familie hatte die absolute Macht. Die
Kinder waren unabhängig von der Mutter und brauchten einen Vormund, doch dieser
konnte nie die Mutter sein. Es ist Tatsache, dass dem Mann alle Gewalt zustand,
doch ist es nicht immer der Fall gewesen, das diese harte, unterdrückerische,
strenge Gewalt ausgeübt werden musste.