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Eine Demokratie: Das Recht geht vom Volk aus.
Eine Republik: Keine Monarchie
Ein Bundesstaat: Organisation Länder- Bund
Ein Rechtsstaat: Alle Bürger sind in gleichem Maße dem Gesetz unterworfen.
Die Gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Sowohl in Straf-, als auch in Zivilprozessen wirken Laien an der Rechtsprechung mit. Geschworene und Schöffen bzw. Laienrichter bei Arbeits-,
und Handelsgerichten. Richter sind gegen.
Versetzung und Kündigung geschützt.
Aufgrund der Gesetze erlassen Verwaltungsbehörden (z.B. Finanzamt Verordnungen und fällen Entscheidungen in Einzelfällen durch Bescheide. Gerichte fällen Urteile bzw. fassen Beschlüsse. Im Rechtsmittelverfahren wird ein Urteil durch die nächsthöhere Instanz überprüft. Als höchste Instanz überprüft der Verfassungsgerichtshof, ob Gesetze verfassungskonform und Verordnungen gesetzeskonform sind. Die letzte Instanz in Entscheidungen in Einzelfällen ist der Verwaltungsgerichtshof. Berufung gg. Bescheid: Finanzamt - Finanzlandesdirektion - BM - Verwaltungsgerichtshof.
Gesetzesantrag an NR: a) Die gr. Mehrheit der Anträge legt die Regierung vor.
b) Initiativanträge: 5 Nationalratsabgeordnete: Unterschrift.
c) Volksbegehren mit mehr als 100.000 Stimmen
NR beschließt einfache Gesetze mit einfacher Mehrheit, Verfassungsgesetze mit 2/3 MH.
Bundesrat genehmigt (oder erhebt Einspruch: nochx Abstimmung im NR; IF positiv THEN Beharrungsbescheid.) BR hat aufschiebendes Veto.
Beurkundung d. d. BK und Unterschrift des BP
Kundmachung im BGB öffentl. Einsicht möglich.
Gesetz tritt in Kraft.
Wahlberechtigt sind alle Österreicher nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Passiv: 19; BP passiv: 36).
Das Wahlrecht ist:
Direkt: keine WahlmännerInnen
Persönlich: kein Vertreter
Allgemein
Gleich
Geheim
wird alle 6 Jahre direkt gewählt.
Aufgaben:
Oberbefehlshaber des Heeres
Ernennung und Entlassung der Regierung
Kann jeden LT auflassen
Kann Notverordnungen erlassen
Vertretung der Republik nach außen
Abschluß von Staatsverträgen
Begnadigung rechtskräftig Verurteilter
Ist bei der Ausübung seines Amtes der BVS verantwortlich. Diese kann wegen Verletzung der BVV gg. ihn Anklage erheben.
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