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Referat Datenschutz - allgemeine Grundsätze, Bestimmungen für öffentliche Stellen

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Datenschutz

allgemeine Grundsätze

Ziel des Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (§§1 (1))

das Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und personenbezogener Daten durch

öffentliche Stelle von Bund und Land (Landesgesetze),

nichtöffentliche Stellen

personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) (§§3 (1))

die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§§4 (1))

die Einwilligung bedarf der Schriftform (§§4 (2))

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (§§5)

die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden (§§ 6)

fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§7 (1))

wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, speichert, verändert, übermittelt oder abruft wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§§ 43 (1))

Bestimmungen für öffentliche Stellen

das Erheben, Verarbeiten, Übermitteln personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. (§§ 13 (1))

die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungs­anlagen (§§ 18 (1))

dem Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erteilen über:

die zu seiner Person gespeicherten Daten

den Zweck der Speicherung (§§ 19 (1))

die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn:

dies die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde

die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde

aufgrund einer Rechtsvorschrift oder zum Schutz der Rechte Dritter geheimgehalten werden müssen (§§ 19(4))

sind personenbezogenen Daten unrichtig, so sind sie zu berichtigen (§§ 20 (1))

personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist (§§ 20 (2))

personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder Richtigkeit, noch Unrichtigkeit feststellen lassen (§§ 20 (4))

jeder, der glaubt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden

der Bundesbeauftragte wird von Bundestag auf fünf Jahre gewählt

der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz (§§ 24 (1))

öffentliche Stellen haben ihm Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren (§§ 24 (4))

der Bundesbeauftragte kann Verstöße oder Mängel beanstanden (§§ 25 (1))

Bestimmungen für nicht öffentliche Stellen

das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, (§§ 28 (1))

im Rahmen eines Vertragsverhältnisses

wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen geschädigt werden

wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden

die Übermittlung ist nur mit Zustimmung zulässig, bei Daten über

gesundheitliche Verhältnisse

strafbare Handlungen

Ordnungswidrigkeiten

religiöse oder politische Anschauungen (§§28 (2))

der Betroffene kann widersprechen, daß seine Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung verwendet werden (§§ 28 (3))

werden erstmals personenbezogene Daten gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung und der Art der Daten zu unterrichten (§§ 33 (1))

eine Benachrichtigung muß nicht erfolgen, wenn

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen wurden

die Daten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung wieder gelöscht werden

wenn es sich um listenmäßig zusammengefaßte Daten handelt (Zugehörigkeit zu Personengruppe, Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr) (§§ 33 (2))

der Betroffene kann Auskunft verlangen über:

die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen

den Zweck der Speicherung

Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet werden (§§ 34 (1))

Berichtigung, Löschung, Sperrung ist analog geregelt

nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für Datenschutz zu bestellen (§§ 36 (1))

der Beauftragte für den Datenschutz hat Gewährleistung des Datenschutzes sicherzustellen (§§ 37 (1))

die Aufsichtsbehörde prüft im Einzelfall, wenn Anhaltspunkte auf Mißbrauch vorliegen (§§ 38 (1))

Softwarerecht

Haftungsrecht

Vertragshaftung

Haftung für Mängel

Vertragshaftung ergibt sich aus charakteristischen Vertragsmodellen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag)

Hauptfrage: Wird mit Überlassung der Software ein Vertrag geschlossen?

bei Verkauf wird ein Vertragsverhälnis geschlossen

der Verkäufer muß sicherstellen, daß das Programm die zugesicherten Eigenschaften aufweist, frei von Mängeln ist, die notwendige Dokumentation mitgeliefert wird und das Urheberrecht beachtet wurde

Produkthaftung

Haftung für Schäden, die das Produkt verursacht

Produkthaftung nur dann, wenn es ein Produkt ist

Haftungsausschluß, bei Produkten, die nicht zu Zwecken des Verkaufs oder im Rahmen beruflicher Tätigkeit erstellt worden sind

wenn Software nicht kostenlos weitergegeben T Produkthaftung

kommerzielle Software

Begriffsklärung und Copyright

eine Software, für die Nutzungsrechte durch ein Entgelt erworben werden müssen

kommerzielle Software unterliegt dem Urheberrecht

die Benutzung regelt ein Lizenzvertrag

der Nutzer erhält nur die Rechte an dem Programm, die darin ausdrücklich formuliert worden

ein Nutzer ist normalerweise an folgende Bedingungen gebunden:

nichtausschließliches Nutzungsrecht auf einem einzelnen Computer wird gewährt

kein Recht zur Unterlizenzgewährung, Vermietung oder Verleasung

Recht auf Anfertigung von Kopien zu Archivierungszwecken

es ist verboten Dritten die Benutzung der Software zu erlauben, falls diese keine Lizenz besitzen

es ist verboten die Software zu decompilieren, disassemblieren oder zu verändern

es ist verboten die Dokumentation der Software zu vervielfältigen

alle Urheberrechte verbleiben bei den Entwicklern

Haftungsrecht

der Software-Anbieter haftet für sein Programm entsprechend der Grundsätzen für den Softwarekauf

auf kommerzielle Software ist das Produkthaftungsgesetz voll und ganz anwendbar

anderslautende Vertragsklauseln sind ungültig

Freeware

Historisches

einer der Väter dieser Idee ist Richard Stallman, ein ehemaliger Programmierer am Massachusetts Institute of Technology (MIT) tätig war

heute hauptamtlich für die von ihm mitgegründete Free Software Foundation

Betriebssystem UNIX wurde kommerzialisiert

Software müsse für alle Menschen nutzbar sein, kostenlos und unbeschränkt sein

T  stellte EMACS kostenlos und im Quelltext der Allgemeinheit zur Verfügung

T  viele andere Programmierer folgten (z.B.: mit Ghostview)

verzichteten auch auf das ihnen zustehende Copyright

in USA Begriff: Free Software, Freely Distributable Software oder Freeware

T  das Konzept hat viele Anhänger gefunden

Begriffsklärung und Copyright

die Software wird mit Quellcode vertrieben, bzw. dieser ist verfügbar

der Quellcode darf nach Belieben des Nutzers verändert und kopiert werden

die Weitergabe des Quellcodes erfolgt unentgeltlich bzw. es ist im Ermessen des Vertreibers dafür Geld zu verlangen

diesen Punkt regeln die Lizenzbedingungen

der Autor kann jedoch auch auf jede Art von Lizenzbedingungen verzichten

nach Urheberrechtsgesetz gilt:

Freeware darf beliebig vervielfältigt werden

Freeware darf jeder verbreiten

die Nutzungsrechte an Freeware werden weitgehend unbeschränkt eingeräumt

Freeware darf von jedermann unbeschränkt an andere überlassen werden

Freeware darf beliebig modifiziert werden

Haftungsrecht

Haftungsansprüche bei Freeware

 

unentgeltliche Überlassung

entgeltliche Überlassung

 

Haftungsanspruch

"private" Herstellung

berufsmäßige Herstellung

durch den Autor

durch den Händler

Vertragshaftung

entfällt, da kein haftungsrechtlich relevanter Vertrag

entfällt, da kein haftungsrechtlich relevanter Vertrag

Haftungs­anspruch aus Kaufvertrag nach §459 BGB

Haftungs­anspruch aus Kaufvertrag nach §459 BGB

Produkthaftung

Haftungs­ausschluß nach §1 Abs. Z.3 ProdHaftG

Haftung gemäß §1 ProdHaftG

Haftung gemäß §1 ProdHaftG

Haftung gemäß §1 ProdHaftG

GNU General Public License

die GNU Gerneral Public License ist eine 1991 von der Free Software Foundation veröffentliche Lizenz

sie soll gewährleisten, daß die freie Software von jedem benutzt und verändert werden kann

jeder hat durch diese Lizenz das Recht, Kopien freier Software zu verbreiten (und für diesen Service auch etwas zu berechnen, wenn er wünscht), den Quellcode zu erhalten, die Software zu ändern und Teile davon in neuen freien Programmen zu verwenden

es wird jedem verboten, einem Dritten diese Rechte zu verweigern, oder diesen aufzufordern auf sie zu verzichten

es müssen jedem Empfänger die gleichen Rechte gewährt werden, die man selbst besitzt

modifizierte Dateien müssen gekennzeichnet werden

dieser Lizenz unterliegt das komplette Linux Betriebssystem (Ghostview, Emacs) und viele andere freie Softwareprogramme der Unix-Welt

Public Domain-Software

Allgemeines

in den USA wird ein Großteil der Forschung an Universitäten und Instituten vom Staat finanziert

nach Vorstellungen des "common law" sollen Leistungen nicht mehrfach vergütert werden und Straftaten nicht mehrfach bestraft werden

Resultate der Projekte, die vom Staat finanziert worden sind, werden zur allgemeinen Nutzung überlassen und dürfen nicht weiter vermarktet werden

zudem fallen alle Programme unter public domain, deren Urheberrechte verwirkt wurden

Begriffsklärung und Copyright

das Copyright d.h. die Rechte am Programm bleiben bei den Entwicklern

die Nutzungsrechte gehören jedoch der Allgemeinheit

die Nutzung der PD-Software ist nur im Rahmen dessen gestattet, was der Autor zum Ausdruck gebracht hat

sind explizit keine Nutzungsbedingungen gegeben, kann davon ausgegangen werden, daß ein einfaches Nutzungsrecht gewährt wurde, d.h.:

das Programm darf nicht gewerblich genutzt werden

es darf in Form von Kopien weiterverbreitet werden

der gewerbliche Vertrieb ist nicht gestattet

im Gegensatz zu Freeware werden keine Programmstrukturen offengelegt und damit eine beliebige Nutzung eingeräumt

bei PD ist nur eine einfache Nutzung zulässig T kein Quelltext

das einfache Nutzungsrecht beinhaltet nicht das Recht vorhandenen Programmcode in eigene Programme einzubauen; wenn doch, so ist zumindest die Zustimmung des Autors erforderlich

Zusammenfassung: Public Domain ist Software, die ihr Urheber zur einfachen Nutzung und Weitergabe kostenlos zur Verfügung stellt

Haftungsrecht

Haftungsansprüche bei Public Domain

Haftungsanspruch

"private" Herstellung

berufsmäßige Herstellung

Vertragshaftung

entfällt, da kein haftungsrechtlich relevanter Vertrag

entfällt, da kein haftungsrechtlich relevanter Vertrag

Produkthaftunghaftung

Haftungsausschluß nach §1 Abs. Z.3 ProdHaftG

Beweislastumkehr nach §1 Abs.4, bzw. Haftung nach §1 des ProdHaftG

die Beweislastumkehr bedeutet, daß die Haftung dann nur entfällt, wenn die Universität oder das Institut nachweisen kann, daß der Fehler (dessen Schädlichkeit nicht neuartig ist) trotz bekannter Testmethoden nicht verhindert werden konnte

Shareware

Historisches

vor etwa fünfzehn Jahren wurde das Prinzip des indirekten Softwarevertriebs mit vorheriger Prüfphase entwickelt

die Programme werden mit freigegebener Kopiererlaubnis nach dem Schneeballprinzip verteilt

Anfänge bei den Hobbyprogrammierern

immer mehr größere Softwarefirmen entdeckten diesen günstigen Vertriebsweg

nach Prognosen soll dies die wichtigste Methode der Zukunft sein, Software zu vertreiben

Begriffsklärung und Copyright

der Urheber bzw. Copyrightinhaber von Software nimmt seine Rechte voll und ganz wahr

den Nutzern werden folgende Rechte eingeräumt:

die Software darf eine gewisse Zeit probehalber benutzt werden, ohne Lizenzgebühren dafür zahlen zu müssen

die Software darf im Rahmen der Lizenz benutzt werden, wenn sie Lizenzgebühren bezahlt haben

weitergehende Rechte werden nur durch den Programmautor eingeräumt, so z.B.:

das Recht die Software kopieren und unentgeltlich weitergeben zu dürfen

das Recht die Software zu Lehr- und Bildungszwecken unentgeltlich zu nutzen

das Recht Lizenzgebühren nach Lust und Laune zu sorgen

die Vorstellungen über den Begriff Shareware sind jedoch sehr vielfältig, so daß die unbedingt die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der Sharewareautoren zu beachten sind

Shareware ist rechtlich eine kommerzielle Software, die als fertiges Programm vertrieben wird

Shareware ist als Standardsoftware zu betrachten; ein Unterschied besteht lediglich im Vertriebskonzept

der Nutzer ist bereits in der Probezeit an den Lizenzvertrag gebunden, insofern dieser zulässig und zumutbar ist

Haftungsrecht

der Shareware-Anbieter haftet für sein Programm entsprechend der Grundsätzen für den Softwarekauf

auf Shareware ist das Produkthaftungsgesetz voll und ganz anwendbar

ein Haftungsausschluß ist in keiner Weise zulässig, etwaige Ausschlußklauseln sind ungültig

Quellen

Studienarbeit zum Thema Freeware, Shareware und Public Domain von Robert Gehring; Technische Universität Berlin;

GNU Gerneral Public License (deutsch), Free Software Foundation, übersetzt im Auftrag der S.u.S.E. GmbH

Lizenz des Netscape Navigators 2.0, Netscape Communications Ireland, Ltd.

Abhandlung von RA Dr. M. Michael König zum Thema Lizenzrecht, erschienen in c't 3/93

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); Humbold-Universität Berlin



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