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Referat VOM RECHT - Der Aufbau des Rechts

latein referate

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VOM RECHT

I. Grundzüge des Römischen Rechts

Die Römer konnten das Neutrum ius nicht männlich oder weiblich personifizieren. Wohl wurde unter Tiberius eine Münze geschlagen, die einen Frauenkopf mit der Umschrift IVSTITIA zeigt; aber Iustitia, die seit dem Mittelalter an Gerichtsstuben und Rathäusern als weibliche Gestalt mit Augenbinde, Waage und Schwert dargestellt wird, hatte in Rom weder Tempel noch Kult. Iupiter trägt Beinamen wie Optimus Maximus oder Omnipotens, aber nicht den Beinamen Iustus. Kein Herrscher ist als Iustus bekannt Aeneas ist Pius, Romulus Pater Patriae aber nicht iustus. Doch gehört das Recht zu den Fundamenten des Staates, und es reiht sich iustitia mit pietas, fides, clementia, magnitudo animi, modestia und virtus zu den virtutes, denen Rom seine Größe verdankt.

II. Der Aufbau des Rechts

Volksrecht: Leges

'Lex est, quod populus iubet atque constituit' 'Gesetz ist, was das Volk verordnet und beschließt', heißt es bei Gaius, einem Juristen des 2. Jhdts, n. Chr. In seinem vielbenutzten Anfängerlehrbuch Institutiones
(Unterweisungen).
So war es schon in der Königszeit. Das Recht der Gesetzgebung ist von alters her nicht ein Recht des Königs, sondern ein Recht des Königs und der Gemeinde, wobei der König vorschlägt, das Volk zustimmt oder verwirft. Das Recht, eine Volksversammlung zu berufen und zu leiten und damit das Recht der Befragung oder Antragstellung, ging später auf die Amtsnachfolger des Königs über, auf die Konsuln und Prätoren, die Träger der allgemeinen Befehlsgewalt. Nach den Befragern oder Antragstellern bekommt auch später jede lex ihren Namen (z.B. die lex Hortensia nach dem Diktator Hortensius). Die nach und nach zustande gekommenen leges bilden das gültige Recht. Den in Generationen zusammengetragenen Schatz zu wahren und zu überschauen, dazu sind immer nur wenige imstande und befugt; in Rom war es das Kollegium der pontifices.
Veranlasst durch die Ständekämpfe kam es zur Veröffentlichung: 12 Gesetzestafeln, z.T. nach griechischem Vorbild abgefasst, wurden auf dem Forum aufgestellt.

Senatus consulta. Vor der sog. Volksgesetzgebung erlangt in den letzten Jahrhunderten der Republik das senatus consultum allmählich den Vorrang. Die gesetzgebende Gewalt des Senats war bestritten, senatus consultum bedeutet ja auch nur Rat, Empfehlung des Senats. Aber hinter solcher Empfehlung stand eine auctoritas (Gültigkeit), die sie zur bindenden Anweisung für die in den hohen Magistraten verkörperte Vollzugsgewalt machte in republikanischer Zeit mehr im Bereich der Politik, später, als der princeps diese bestimmte, mehr im Bereich des privaten Rechts. Aber auch der Senat verlor schließlich seine Initiative an den Kaiser: Das senatus consultum wurde abgelöst durch die oratio principis, die vor dem Senat durch einen Hofbeamten verlesene und ohne Erörterung angenommene kaiserliche Botschaft.

Kaiserrecht: Constitutiones

Das Kaiserrecht tritt neben das Volksrecht und das Senatsrecht, ohne diese außer Kraft zu setzen. Die Gesetzeskraft der constitutio principis, des kaiserlichen Erlasses, d.h. die legislative Befugnis des princeps, wird auf das imperium proconsulare gegründet, das den Kaiser zum Oberbefehlshaber des Heeres macht und ihm die Kommandogewalt in den Provinzen gibt. Man unterscheidet 4 Arten constitutiones:

  • Mandata
  • Decreta
  • Epistulae oder  Rescripta
  • Edicta

Mandata sind dienstliche Anweisungen an Beamten und Behörden
Dekrete sind echte richterliche Entscheidungen auf Grund mündlicher Verhandlung, gehören also dem Bereich der Rechtssprechung an
Epistulae oder rescripta: das berühmteste Beispiel dafür ist jener Bescheid Trajans an Plinius, den Stadthalter von Bithynien, auf dessen Anfrage wegen Behandlung der Christen. Infolge immer zahlreicherer Anzeigen gegen diese war eine neue Rechtslage entstanden, für deren Beurteilung die sog. Vorgänge fehlten und die daher einer verbindlichen Regelung durch die höchste Instanz bedurfte. Trajan legt klugerweise noch kein detailliertes Verfahren fest, sondern billigt Plinius 'vorläufige Maßnahme und empfiehlt Milde. Denkbar einfach die Form dieses amtlichen Schriftwechsels: Plinius' Brief ist adressiert an den Imperator. Als Anrede genügt ein einmaliges domine im ersten Satz. Die Antwort lapidar: Traianus Plinio.
Edictum: Der Form nach ein Edikt, d.h. eine öffentlich bekanntgegebene Anordnung war jene constitutio Antoniniana des Carcalla vom Jahre 212 n. Chr., mit der das römische Bürgerrecht auch den Provinzbewohnern verliehen wurde.

Amtsrecht: edictum perpetuum, ius honorarium

Indem der Kaiser durch Reskript Bescheid erteilt, übt er die alte Gutachtertätigkeit der römischen Juristen aus, das ius respondendi, von dem später noch die Rede sein wird. Mit seinen Edikten ist er Nachfolger jener Beamten des römischen Volkes, die das ius edicendi haben.
Es ist zunächst der Prätor. Ihm lag die Rechtssprechung ob, seitdem den Konsuln infolge ihrer starken Beanspruchung durch militärische Kommandos keine Zeit mehr blieb für das Richteramt, das sie samt den Insignien der von Liktoren getragenen fasces und der auf hoher Bühne (tribunal) stehenden sella curulis vom König übernommen hatten. Nun machte aber der Prätor die Erfahrung, dass das sog. Volksrecht (ius civile) der leges bei weitem nicht für die vorkommenden Fälle ausreichte oder dass seine konsequente Anwendung zu unbilligen Entscheidungen führte. So wurde das für römische Bürger gültige Recht, das ius civile, ergänzt aus dem ius gentium, das man am ehesten als ein internationales Verkehrsrecht bezeichnen kann. Dies regelte die Beziehungen der in Rom ansässigen Fremden untereinander und zu den römischen Bürgern und sollte für die Ausbildung des Handels- und des Vertragsrechtes bedeutsam werden.
Der Adil, der Provinzstatthalter und dessen Stellvertreter als Gerichtsherr, und der Quästor machten zu Beginn ihres Amtsjahres auf einer Holztafel (album) die Grundsätze und Formeln, nach denen sie Recht zu sprechen gedachten. Die Nachfolger übernahmen Bewährtes, verbesserten und ergämzten notfalls und so trat neben das starre und unzureichende ius civile allmählich das ius honorarium, das von den Inhabern der Ehrenämter (honores) geschaffene Amtsrecht. Im Jahre 130 n. Chr. Beauftragte Kaiser Hadrian seinen Kronjuristen, die überlieferten Jurisdiktionsedikte für eine endgültige Veröffentlichung abschließend zu redigieren. Mit diesem edictum perpetuum war der Weiterentwicklung des ius edicendi ein Ende gesetzt.

Juristenrecht

So seltsam es scheint: weder der Prätor noch der von ihm bestellte Richter waren juristisch geschult. Wer das Recht in Anspruch nehmen wollte, der musste beim Prätor Klage erheben. Das konnte er aber erst, nachdem er sich über die richtigen Formeln Auskunft geholt hatte.
Im letzten Jahrhundert der Republik gingen einige Männer hervor, die sich an Gesamtdarstellungen ganzer Rechtsgebiete wagten, immer mit dem Ziel, der Praxis zu dienen. Schon unter Augustus Zeiten erhalten ihre hervorragensten Vertreter das ius respondendi, das ihre responsa (Rechtsbescheid) gleichsam zu höchstrichterlichen, verbindlichen Entscheidungen macht.

III. Rechtsstudium

Die Rechtsschöpfung ist eine der großen kulturellen Leistungen Roms, an der viele Männer jahrhundertelang beteiligt gewesen sind. Wie aber stieg der einzelne, der die Aufgaben des Richters und Anwalts übernehmen wollte, in diese große Tradition ein?
Das war, da das Altertum keine Universitäten und Fakultäten kannte, nur möglich dadurch, dass er als Schüler eines Rechtskundigen, eines iuris prudens, in der Praxis lernte, wenn dieser selbst Auskunft erteilte, wenn der Prätor die Klage entgegennahm, wenn der Richter den Fall entschied, wenn der Anwalt sprach. Denn alle am Rechtsgang Beteiligten berieten sich mit dem Juristen in einem consilium. Der junge Rechtsbeflissene war dabei. Zu dem audire des Schülers trat dann ergänzend das instituere des Lehrers, der den jeweiligen Fall erläuterte und aus seiner Erfahrung analoge Fälle heranzog. Aus dem Bedürfnis, das Material für das instituere möglichst vollständig bereit zu haben, entsprang dann die literarische Tätigkeit der Juristen, die mit der Veröffentlichung von Gesetzes- und Ediktensammlungen beginnt.

IV. Rechtssprechung

Der Zivilprozeß. Wer in den frühen Jahrhunderten der Republik Recht suchte, der musste zusammen mit seinem Gegner mittels einer seinen Rechtsspruch betreffenden mündlich vorgebrachten Klagformel vor dem Prätor ein Verfahren beantragen. Mit der Klageformel wurde der erste Teil des Prozesses, des Verfahrens eingeleitet. Der Prätor entschied, ob in dieser Sache überhaupt ein Prozeß möglich war. Dann legte er fest, nach welchen Rechtssätzen der Fall entschieden werden sollte, und ließ die Parteien einer der zahlreichen durch ihre auctoritas ausgewiesenen Senatoren oder Ritter, die in einer Richterliste verzeichnet standen, als Schiedsmann wählen. Vor diesem vollzog sich dann der zweite Teil des Prozesses. Ein Berufungsverfahren war bei Zivilprozessen nicht möglich.
Der Kriminalprozeß. In der Vorverhandlung hatte der Prätor die Zulassung (oder Ablehnung) der vom Ankläger vorgebrachten Klage festzustellen und ein Verhör des Angeklagten vorzunehmen. Nur in zweifelsfreien Fällen entschied der Prätor selbst; ansonsten überwies er den Fall, wenn der Angeklagte von der Todesstrafe bedroht war, an die Comitien, alle anderen Fälle an einen der ständigen Gerichtshöfe. In der Verhandlung vor dem Gerichtshof folgte auf die Reden des Anklägers und des Angeklagten die Zeugeneinvernahme. Das Urteil des Richterkollegiums verkündete der Prätor. Gegen die Todesstrafe und die Strafe der Auspeitschung besaß der Bürger ein Provokationsrecht (Berufungsrecht) an die Volksversammlung.

V. Strafen

Ursprünglich verfiel der Täter der Rache des Verletzten oder Geschändigten; so war die Bestrafung weitgehend dem Privatrecht überlassen. Seit dem Zwölftafelgesetz standen auf bestimmte Delikte bestimmte Strafen. Neben schweren sakralen Delikten waren schwere Delikte gegen das Gemeinwesen (Hochverrat, Amtsmissbrauch) mit der Todesstrafe bedroht. Diese verlor im Laufe der Republik an Bedeutung, besonders seitdem sich der Täter durch freiwilliges Exil der Verurteilung entziehen konnte. In der Kaiserzeit wurde für schwere Vergehen die Zwangsverschickung und Anhaltung an einem bestimmten Ort festgesetzt.
Die Oberschicht genoss das Privileg, dass sogar bei Mord die mildere Form der Verbannung angewandt wurde. Gegenüber dem einfachen Mann ging man mit schwersten Strafen vor: die Kreuzigung, die früher nur bei Sklaven angewandt wurde, die Verurteilung zur Tierhetzt, die Einweisung in die Gladiatorenschulen und Zwangsarbeit in den Bergwerken.
Die Verbannung erfolgte:
1. in der Form der milderen Verbannung. In der Republik bedeutete sie ein Aufenthaltsverbot für Ausländer und Bürger in Rom. Ein Verbannungsort konnte für die Relegierten bestimmt werden.
2. in der Form des exilium, in alter Zeit das freiwillige Verlassen der Stadt. Wer ins Exil ging, wurde geächtet und verlor das Bürgerrecht. Seit dem 1. Jhdt. V. Chr. Bahnte sich ein anderes Verfahren an: die nunmehr als Strafe ausgesprochene Achtung hatte die Verbannung als Folge. Seit Caesar bestand die Bestimmung, dass der Verbannte das halbe Vermögen einbüßte; Verlust des Bürgerrechts war die Regel.

Proskription. Die Achtung römischer Bürger durch öffentlichen Anschlag, ein Verfahren, das Sulla und die Männer des zweiten Triumvirats anwandten. Auf Grund einer solchen Achterklärung konnte jedermann den Proskribierten töten; man stellte ihm dafür sogar eine Belohnung in Aussicht. Das Vermögen der von der Proskription Betroffenen wurde eingezogen. Unter dem Regime Sullas waren die Söhne und Enkel der Proskribierten von der Amterlaufbahn ausgeschlossen.

VI. Das Testament

Der Abfassung eines Testaments kam bei den Römern größere Bedeutung zu als in unserer Gesellschaft. Der letzte Wille war zugleich letzte Bestätigung des Freundschaftsverhältnisses, was dadurch zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Freunde unter den Erben aufschienen. Die schriftliche Niederlegung des letzten Willens unter Hinzuziehung von Zeugen war bei den Begüterten die Regel, aber selbst auch bei Soldaten üblich.
Unmündige, Entmündigte, Geisteskranke, Taubstumme und Sklaven konnten kein rechtskräftiges Testament abfassen. Die oft im Testament den Erben aufgetragene Sorge für das Begräbnis und die Grabstätte war zwar juridisch nicht bindend, gehörte aber zu den Pflichten, deren Einhaltung die öffentliche Meinung erzwang.



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