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3.3 Weitere Schritte für die Eintragung
3.4 Löschungsverfahren einer Marke
4. Auswahl der Marke und deren Registrierungshindernisse
5.2 Ansprüche des Schutzrechtinhabers
6.2. Die internationale Registrierung
3 Beilagen zum Gesuch bei der internationalen Registrierung
6.5 Schutzdauer und Erneuerung
6.6 Nachträgliche Benennung einer Vertragpartei
Heutzutage wird der Markt durch einen intensiven und dynamischen Wettbewerb gekennzeichnet. Deshalb ist es wichtig, dass das Unternehmen seine Position hält oder verbessert.
Andere Unternehmen setzen sich auch zum Ziel, neue Produkte in den Markt einzuführen oder sie wollen einen neuen Markt erschließen.
Damit man diese Ziele erreicht, benötigt man eine große Anzahl an Maßnahmen. ZB Produkt-, Preis-, Distributions- und Kommunikationspolitik. (Marketinginstrumente.
Auch die Markenpolitik kann als Marketinginstrument gesehen werden.
Die Kennzeichnung hat sich in fast allen Märkten durchgesetzt, "Unmarkierte" Waren spielen keine wesentliche Rolle mehr:
Die Vorteile einer erfolgreichen Markenpolitik liegen in einem größeren Bekanntheitsgrad, an einer Differenzierung zu anderen Produkten und an einer schnelleren Verbreitung des Produktes unter den Kunden. Durch diese Vorteile kann das Unternehmen das Produkt zu einem höheren Preis verkaufen.
Wo es Vorteile gibt, gibt es auch meistens Nachteile. Die Nachteile einer Marke liegen im größerem Werbeaufwand und daher auch an den höheren Kosten. Man darf auch die Verengung auf Vertriebskanäle nicht vergessen.
Bevor das Unternehmen eine Marke anmeldet sollte es sich im Klaren sein, welchen Namen und etwaige Logos verwendet werden sollen. Weiters ist es auch wichtig zu wissen, welche Kunden man ansprechen will (gewünschter Abnehmerkreis).
Unter dem Begriff Marke versteht man alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, soweit sie dafür geeignet sind. Dies sind vor allem Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und auch die Form und die Aufmachung einer Ware.(§ 1 Abs 1 Markenschutzgesetz)
Nach einer Anpassung an das bestehende Gesetz kann man nun auch akustische Zeichen beim Patentamt anmelden.
Duft- und Geruchsmarken bleiben trotz der Anpassung der Klangmarken ausgeschlossen.
Ein Zeichen, egal welches, wird erst durch die Eintragung in das Markenregister zur Marke.
Die Marke dient dazu, dass man bestimmte Waren und auch Dienstleistungen von anderen gleichartigen Waren und Dienstleistungen unterscheiden kann.
Zusätzlich zur Unterscheidung bekommt der Kunde auch noch einen Hinweis auf den Markenträger
Der Abnehmer hat gleichzeitig auch eine gewisse Vorstellung im Bezug auf Güte und Beschaffenheit einer Ware bzw. einer Leistung.
Einer Marke kommt immer eine Werbefunktion zu.
Meist wird durch intensive Werbung versucht, vor allem die Letztverbrauchter zu überzeugen, dass Markenartikel gegenüber Nichtmarkenartikel Qualitätsvorteile besitzen. Für den Konsumenten bedeuten Marken teilweise eine irrationale Qualitätsbeschreibung in Kurzform.
Vor allem Waren, bei denen dem Konsumenten eine Qualitätsprüfung unmittelbar beim Kauf nicht möglich ist (z.B. Uhren, Haushaltsgeräte aller Art, diverse Lebensmittel), erfolgt die Orientierung vorwiegend anhand von Marken.
Im Allgemeinen teilt man Marken in
Darüber hinaus gibt es noch Buchstabenmarken, Ziffernmarken, kombinierte Marken von Buchstaben- und Ziffernmarken, dreidimensionale Marken, Klangmarken, Vorratsmarken- und Defensivmarken, Verbandsmarken und Individualmarken.
Die Betriebswirtschaft spricht auch noch von
Dabei kommt es darauf an, wer die Marke schützen lässt (Erzeuger oder Händler).
Wortmarken müssen aus einer Buchstabenkombination bestehen, die ein Wort ergeben. (z.B. Persil, Uhu der Alleskleber)
Bildmarken bestehen ausschließlich aus geometrischen Darstellungen (z.B. Mercedesstern, Meindl-Mohr)
Wort-Bildmarken bestehen aus Wörtern- und Bildmarken (z.B. Shell, Wella)
Buchstabenmarken bestehen aus einzelnen Buchstaben, die kein Wort ergeben. Solch Zeichen werden nur ins Markenregister eingetragen, wenn der Nachweis einer entsprechenden Verkehrsgeltung erbracht wurde. (z.B. AEG)
In Ziffernmarken kommen aneinandergereihte Ziffern vor. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Buchstabenmarken (z.B. 4711)
Diese kombinierte Marken bestehen wie der Name schon sagt aus Buchstaben- und Ziffernmarken. (z.B. 1012privat, max.0676)
Bei dreidimensionalen Marken handelt es sich um körperliche Darstellungen (Michelin-Männchen)
Klangmarken, werden in Notenform oder als Sonogramm dargestellt. (Erkennungsmelodie oder ein sogenannter Jingle)
Vorratsmarken sind angemeldete Marken, die vom Inhaber zur Zeit nicht benutzt werden. Sie sind für einen späteren Gebrauch des Inhabers "reserviert".
Die Defensivmarken sind eine Schutzmaßnahme gegenüber einem Dritten, damit dieser von der Registrierung gleicher oder ähnlicher Marken abgehalten wird.
In beiden Fällen muss man beachten, dass nicht benutzte Marken nach fünf Jahren ab der Registrierung von jeder Person gelöscht werden können, außer der Inhaber rechtfertigt die Nichtbenutzung.
Verbandsmarken können mit Rechtspersönlichkeit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts erworben werden. Verbände stellen die Marken ihren Mitgliedsunternehmen zur Verfügung. Die Verbandsmarke dient den Mitgliedern zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen. Der Kunde soll damit von der einheitlichen Qualität überzeugt werden. (z.B. Verband österreichischer Fotohändler, Österreichischer Drogistenverband, Fleurop)
Für Individualmarken kann man jede natürliche oder juristische Person als Träger in Betracht ziehen
Im Gegensatz zur Sache als einem körperlichen Gegenstand ist der Wert der schöpferischen geistigen Leistung des Menschen erst verhältnismäßig spät durch Rechtssätze erfasst und geschützt worden. Nach den mit der Erfindung des Buchdrucks verknüpften ersten Anfängen am Ende des Mittelalters wurde der Schutzgedanke insbesondere in der jüngeren Vergangenheit zunehmend verstärkt.
In der Gegenwart sind zahlreiche einzelne Ausprägungen der geistigen Schaffenskraft des Menschen durch eine Vielzahl spezieller Gesetze als Rechtspositionen anerkannt.
Einer der erfassten Bereiche betrifft dabei Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Hier wird insbesondere der Urheber in seinen Beziehungen zum Werk geschützt. Da dessen wirtschaftliche Verwertung häufig durch Verleger erfolgt, gehört in dieses Umfeld auch der Verlag. Der zweite wichtige erfasste Bereich bezieht sich auf den erblich-geistigen Leistung.
Hierher sind etwa Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken zu zählen.
I. Die Marke ist ein Kennzeichen, das dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (§ 3 I MarkenG). Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen (z. B. Melodie), dreidimensionale Gestaltungen (z. B. Coca-Cola-Flasche) einschließlich der Form oder der Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Nicht markenfähig sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Für die Marken gilt das Markengesetz (1. 1. 1995).
II. Geschützt wird eine Marke durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch notorische Bekanntheit (§ 4 MarkenG). Die Eintragung in das Markenregister setzt eine Anmeldung beim Patentamt voraus, die ein Prüfungsverfahren in Gang setzt. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist bedeutsam für den im Verhältnis zu anderen Anmeldungen entscheidenden Grundsatz der Priorität. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke in das Markenregister eingetragen und die Eintragung veröffentlicht (§ 41 MarkenG).
III. Die Marke gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht auf Nutzung (§ 14 MarkenG). Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen zu benutzen. Bei Verletzung kann der Inhaber Unterlassung verlangen (§ 14 V MarkenG). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung hat der Inhaber einen Schadensersatzanspruch (3 14 VI MarkenG). § 18 MarkenG gibt darüber hinaus einen Anspruch auf Vernichtung der verletzenden Gegenstände.
Der Inhaber der Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 I MarkenG, Erschöpfung, Reimporte aus anderen Mitgliedstaaten sind zulässig). Der Inhaber kann außerdem Ansprüche gegen Dritte nicht geltend machen, wenn nach der Eintragung die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht angemessen benutzt worden ist (§ 26 MarkenG).
Das durch die Marke begründete Recht kann auf andere übertragen werden oder übergehen (§ 27 MarkenG).
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Tag der Anmeldung und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 I MarkenG). Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 II MarkenG).
IV. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung mit Ablauf der Schutzdauer gelöscht. Auf Antrag des Inhabers wird die Eintragung ebenfalls gelöscht.
V. Als sonstige Kennzeichen geschützt werden (können) geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) und geographische Herkunftsangaben (Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern usw.).
Gemeinschaftsmarken der Europäischen Gemeinschaft werden vom Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt in Alicante verwaltet.
I. Patentrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein Patent betreffen. Patentrecht im subjektiven Sinn ist das ausschließliche Recht, eine durch Patent (Erzeugnispatent oder Verfahrenspatent) geschützte Erfindung zu nutzen. Geregelt ist das Patentrecht im Patentgesetz, im Europäischen Patentübereinkommen und in weiteren internationalen Übereinkommen (Pariser Verbandsübereinkunft, Straßburger Patentübereinkommen).
II. Die Rechte auf ein Patent, an dem Patent und aus dem Patent erwachsen dem Erfinder ebenso wie die Erfinderehre unmittelbar aus seiner Urheberschaft. Die Voraussetzungen, unter denen für eine Erfindung (durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Patentamts bzw. Urteil des Patentgerichts) ein Patent erteilt werden kann, ergeben sich aus den §§ 1-5 PatG. Patentfähig sind solche Erfindungen, welche neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dabei gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der (bisherigen) Technik (d. h. vor allem zu den vor dem für den Altersrang maßgebenden Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnissen) gehört (§ 3 PatG). Als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt die Erfindung, wenn sie sich für den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). Als gewerblich anwendbar gilt eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (einschließlich der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 I PatG).
Weitere Voraussetzung eines Patents ist die Anmeldung des Patents bei dem Patentamt. Nach den §§ 35ff. PatG muss die Anmeldung einen schriftlichen (, auf den vorgesehenen Formblättern verfassten) Antrag auf Erteilung eines Patents enthalten. Weiter sind die Angabe des Patentanspruchs, eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen erforderlich.
Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und ist der Gegenstand der Anmeldung patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle des Patentamts die Erteilung des Patents. Der Erteilungsbeschluss wird mit Verkündung oder Zustellung wirksam. Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht, womit die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten (§ 58 I PatG).
III. Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen (§ 9 I PatG, ausschließliches, eigentumsähnliches Recht). Jedem Dritten ist es beispielsweise verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, welches Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§§ 9ff. PatG). Besondere Umstände (wie z. B. die Anordnung der Bundesregierung, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll,) können das absolute Recht einschränken.
Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sind vererblich und rechtsgeschäftlich (z. B. Kauf und Abtretung) übertragbar (§ 15 PatG).
Gegenüber Rechtsverletzungen bestehen Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche (§§ 139 I PatG, analog § 1004 BGB, § 139 II PatG).
Das Patent dauert für die vor dem 1. 1. 1978 eingereichten Anmeldungen 18 Jahre, für die späteren Anmeldungen 20 Jahre (§ 16 PatG).
IV. Das Patent erlischt mit Ablauf der Schutzdauer, durch Verzicht des Patentinhabers, bei nicht rechtzeitiger Erfinderbenennung, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Jahresgebühr und durch Rücknahme (§§ 16ff. PatG). Es entfällt rückwirkend mit Widerruf durch das Patentamt oder mit Nichtigerklärung durch das Patentgericht.
I. Urheberrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützen. Urheberrecht im subjektiven Sinn ist die ausschließliche (eigentumsähnliche) Berechtigung des Urhebers an seinem persönlichen geistigen Werk.
Die gesetzliche Regelung des Urheberrechts ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte enthalten (Urheberrechtsgesetz). Dieses regelt in seinem ersten Teil das Urheberrecht und damit den Schutz der Urheber eines Werks in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks (§§ 1ff. UrhG). Daneben befasst es sich mit verwandten Leistungsschutzrechten für andere geistige Leistungen (z. B. des ausübenden Künstlers, des Herstellers von Tonträgern usw., §§ 70ff. UrhG).
II. Urheber (einer persönlichen geistigen Schöpfung) kann nur ein Mensch sein. Die Werkschöpfung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft. Deswegen kann das Werk auch ohne Geschäftsfähigkeit seines Urhebers entstehen.
Als Werk geschützt sind beispielsweise Sprachwerke (Schriftwerk, Roman, Lehrbuch, Aufsatz, Rede, Computerprogramm), Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste (z. B. Gemälde, Skulptur, Baukunstwerk, Entwurf), Lichtbildwerke, Filmwerke, Fernsehwerke, Übersetzungen, Bearbeitungen, Sammelwerke oder Datenbankwerke (§§ 2ff. UrhG). Voraussetzung ist dabei, dass das Geschaffene etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekanntem zu Unterscheidendes darstellt (vgl. § 2 II UrhG).
III. Der Inhalt des subjektiven Urheberrechts setzt sich aus Urheberpersönlichkeitsrechten, Verwertungsrechten und sonstigen Rechten (Recht auf Zugang zum Werk, Folgerecht, Recht auf Vergütung bei Vermietung und Verleihung) zusammen. Zu den im Kerngehalt nicht übertragbaren, aber zur Ausübung überlassbaren Urheberpersönlichkeitsrechten zählen vor allem das Veröffentlichungsrecht (§ 12 I UrhG), das Recht zur ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 II UrhG), die Urheberehre (§ 13 S. 1 UrhG), das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (§ 13 S. 2 UrhG) sowie das Recht, Beeinträchtigungen des Werks zu verbieten (§ 14 UrhG, vgl. auch die §§ 25, 39, 41f., 62f. UrhG). Die Verwertungsrechte umfassen etwa das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 UrhG). Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht, § 31 I UrhG).
Gegenüber objektiv rechtswidrigen Verletzungen des Urheberrechts hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke sowie auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestimmten Vorrichtungen (§§ 97ff. UrhG, evtl. Schadensersatzanspruch). Die unerlaubte Verwertung von Werken ist strafbar (§§ 106ff. UrhG).
IV. Das Urheberrecht erlischt (am Jahresende) siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG, längst lebenden Miturhebers) bzw. bei anonymen oder pseudonymen Werken siebzig Jahre nach ihrer Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Beim Tod des Urhebers geht es auf den Erben über (§ 28 I UrhG). Es kann auch im Wege eines Vermächtnisses oder einer Erbauseinandersetzung übertragen werden (§ 29 UrhG). Im übrigen ist es nicht übertragbar.
Gebrauchsmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer Gestaltung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teils davon, welcher dem Arbeitszweck oder den Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Verrichtung dienen soll. Er setzt wie das Patent eine Erfindung voraus, unterscheidet sich vom Patent aber durch die geringere erfinderische Leistung bzw. die niedrigere Erfindungshöhe. Vom Geschmacksmuster unterscheidet sich das Gebrauchsmuster durch die Ausrichtung auf den wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck. Nach § 11 I GebrMG hat das (infolge erfolgreicher Anmeldung bei dem Patentamt im Gebrauchsmusterregister eingetragene) Gebrauchsmuster die Wirkung, dass allein seinem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden sowie die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten und zu gebrauchen. Die Schutzdauer beträgt drei Jahre ab dem der Anmeldung folgenden Tag (§ 23 I GebrMG) bzw. ab Eintragung (§ 11 GebrMG). Mit dem Ablauf der Schutzdauer erlischt das Gebrauchsmuster ebenso wie bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Verlängerungsgebühr und durch Verzicht des Inhabers. Durch Löschung entfällt es rückwirkend. § 24 GebrMG gibt privatrechtliche Ansprüche. § 25 GebrMG enthält einen Straftatbestand.
Das Geschmacksmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung von ästethisch wirkenden, gewerblich verwertbaren neuen (flächigen) Mustern (z. B. Tapetenmuster) und (räumlichen) Modellen (z. B. Geschirr), welche eine gewisse eigenschöpferische Leistung darstellen.
Es ist im Geschmacksmustergesetz vom 11. 1. 1876 näher geregelt. Danach erwirbt der Musterurheber bereits durch die Schaffung des Musters ein unvollkommenes Schutzrecht. Um einen absoluten Schutz zu erreichen, muss er, ehe ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird, das Muster bei der Registerbehörde (Registergericht am Amtsgericht) zur Eintragung in das Musterregister anmelden und durch Hinterlegung eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters niederlegen. Die der Anmeldung und Niederlegung folgende Eintragung hat deklaratorischen Charakter.
Das Geschmacksmusterrecht gewährt das ausschließliche Recht, ein gewerbliches Muster ganz oder teilweise nachzubilden und zu verbreiten (§ 1 I GeschMG). Die Schutzdauer beträgt vom Tag der Anmeldung an mindestens ein Jahr (bis zu drei Jahre, ausnahmsweise bis zu 15 Jahre) (§ 8 GeschMG). Das Recht erlischt mit Ablauf der Schutzdauer oder durch Verzicht des Berechtigten.
Für die Erfindung von Pflanzensorten oder von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Pflanzenzüchtung werden Patente nicht erteilt, sofern die Pflanzensorten ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind (§ 2 Nr. 2 PatG). Stattdessen kann Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz in Betracht kommen, wenn die Sorten neu, hinreichend homogen, beständig und durch eine eintragungsfähige Sortenbezeichnung gekennzeichnet sind (§ 1 SortenschutzG). Der Sortenschutz wird auf Grund einer Anmeldung vom Bundessortenamt erteilt (§§ 32ff. SortenschutzG). Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Der Sortenschutz erlischt weiter bei Verzicht, Nichtigerklärung und Aufhebung.
I. Verlagsrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks der Literatur oder Tonkunst betreffen. Verlagsrecht im subjektiven Sinn ist das vom Verfasser (d. h. Urheber, Rechtsnachfolger des Urhebers, Inhaber eines Leistungsschutzrechts, Inverlaggeber eines urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werks § 39 VerlG) als Verlaggeber dem Verleger eingeräumte ausschließliche Recht, ein (evtl. auch künftiges) Werk der Literatur oder Tonkunst (sowie eine wissenschaftliche Ausgabe und eine Ausgabe eines nachgelassenen Werks, §§ 70f. VerlG) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teil des Urheberverwertungsrechts.
Geregelt ist das Verlagsrecht im weitgehend abdingbaren Verlagsgesetz (19. 6. 1901).
II. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werks an den Verleger (§ 9 I VerlG). Es gründet sich auf den Verlagsvertrag. Dieser ist ein atypischer schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zwischen Verfasser und Verleger, in welchem sich der Verfasser zur Überlassung des Werks (in druckreifem Zustand zur vereinbarten Zeit) an den Verleger zwecks Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung sowie zur Einräumung des Verlagsrechts (§ 8 VerlG) (und zur eigenen Enthaltung der Vervielfältigung und Verbreitung) und der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur Vergütung verpflichten. Die Einräumung des Verlagsrechts ist ein Verfügungsgeschäft, das nach den §§ 413, 398 BGB durchzuführen ist.
III. Das Verlagsrecht ist ein absolutes Recht. Es berechtigt den Verleger ausschließlich einerseits zur Verwertung des Werkes, andererseits zur Abwehr von Beeinträchtigungen (§ 9 II VerlG). Dementsprechend kann der Verleger Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und Schadensersatz ebenso geltend machen wie das Recht auf Vernichtung rechtswidrig hergestellter Exemplare. Er kann auch selbst Strafantrag stellen. Im übrigen enthält das Verlagsgesetz gewisse Einschränkungen des Verlagsrechts für Bearbeitungen, Auflagen und Sonderausgaben (§§ 2ff. VerlG). Abweichende Abgrenzungen können sich aus dem Verlagsvertrag ergeben.
IV. Das Verlagsrecht erlischt mit der Beendigung des Verlagsvertragsverhältnisses (Zeitablauf, Tod des Verfassers, Untergang des Werks, Rücktritt, Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Verlegers, Kündigung aus wichtigem Grund).
Mit dem Halbleiterschutzgesetz wurde ein Schutz für Halbleiterprodukte geschaffen. Darunter sind mikroelektronische Halbleitererzeugnisse (Topographien) zu verstehen.
Insbesondere Raubkopien derselben sollen mit diesem Gesetz verhindert werden. Die Halbleitererzeugnisse müssen bestimmte Eigenschaften aufweisen, um unter dieses Gesetz zu fallen. Diese bestehen dann, wenn Neuheiten vorhanden sind, die in der Halbleitertechnik nicht alltäglich sind. Der Schutz wirkt sich nur auf die Topographie aus.
Beschreibung über: - Anmeldung einer Marke zur Eintragung im Markenregister
Ablauf des Eintragungsverfahren
Berücksichtigung formaler Aspekte
Um eine Marke anzumelden muss ein schriftlicher, formgerechter Antrag beim Österreichischen Patentamt erfolgen, wo ebenfalls die erforderlichen Gebühren abzuführen sind. Sobald die Marke eingetragen wurde, erhält der Anmelder eine Bestätigung. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es keine Registrierungshindernisse gibt. Weiters wird die Marke auch im Markenanzeiger veröffentlicht, wodurch auch Besitzer älterer Marken ersehen können, ob neue Marken ihre Rechte verletzen. Dies ist der Fall bei ähnlichen Marken , Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnissen oder wenn diese ident sind. Der dabei rechtliche Gegenschritt gegen die jüngere Marke wäre beispielsweise einen Löschungsantrag zu stellen.
Einzelheiten des Anmeldeverfahrens sind geregelt im/in der: - Markenschutzgesetz
- Patent-
- Gebrauchsmuster-
- Marken-
- Musterverordnung (PGMMV)
- Patentamtsverordnung
Die Registrierung sollte rechtzeitig vorgenommen werden, da es zu länger andauernden Auseinandersetzungen mit den Inhabern älterer Marken kommen kann. Das rechtliche Umfeld sollte vorher geklärt werden.
Empfehlenswert wäre hierfür das amtliche Anmeldeformular, jedoch ist es auch möglich ein selbst erstelltes Formular zu benutzen.
Anmerkungen zum Anmeldeformular
I. Beilagen
Wird eine Verbandsmarke angemeldet, so müssen zwei datierte Ausfertigungen der Verbandssatzung vorgelegt werden. Diese müssen Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechtes bei Missbrauch der Verbandsmarke (durch Verbandsmitglieder) und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft geben. Spätere Anderungen müssen dem Patentamt mitgeteilt werden.
Bei Verbandsmarken die nur aus Zeichen, Angaben zu Waren oder Dienstleistungen gewisser geographischer Herkunft enthalten, müssen Personen, deren Waren aus eben diesem Gebiet stammen, die Bedingungen zur Benutzung einer Verbandsmarke in der Markensatzung enthalten sein, und diesen entsprechen.
II. Anmelder
Seitens des Anmelders sind der bürgerliche Name und die genaue Adresse bekannt zu geben. Der Firmenwortlaut entsprechend dem Firmenbuch und der Sitz der Firma sind anzugeben. Staat und Bezirk sind bei ausländischen Standorten bekannt zu geben.
Auch hier sind Anderungen unverzüglich dem Patentamt zu melden.
III. Vertreter/ Zustellungsbevollmächtigter/
Der Name und dessen genaue Anschrift sind im Falle eines Vertreters auch anzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit mehrere Vertreter zu bestimmen. Eine Vollmacht ist im Original beizulegen. Ein Vertreter ist dann zu benennen, wenn man weder Wohnsitz noch Niederlassung in Österreich hat.
IV. Darstellung der Marke
Reine Wortmarken können auf dem Anmeldeblatt angeführt werden, für alle anderen muss man 20 reproduzierbare Markendarstellungen (8x8 cm) zur Veröffentlichung in Markenanzeiger beilegen.
Klangmarken kann man auch als .wav File abgeben.
Bei Hologrammen müssen alle Ansichten einzeln abgegeben werden.
IV.I. dazu:
Bei Marken, die Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, sind alle Begriffe, entnommen vom "Abkommen von Nizza" anzuführen, um einen Schutzumfang einzugrenzen!
V. Eintragungsbegehren / Unterschrift
Mit einem Antrag auf eine Registrierung der Marke, der vom Anmelder oder dessen Vertreter gestellt werden muss, kann eine Marke angemeldet werden.
Dabei sind folgende Gebühren fällig:
Für eine Markenanmeldung:
Anmeldegebühr 950 S (69,04 Euro)
Klassengebühr für 3 Klassen 220 S (15,99 Euro)
Stempelgebühr 180 S (13,08 Euro)
Summe Gesamt: 1350 S (98,11 Euro)
Für eine Registrierung:
Schutzdauergebühr 2000 S (145,35 Euro)
Veröffentlichungsgebühr für Registrierung 350 S (25,44 Euro)
Ausfertigungsgebühr für Registrierungsbestätigung 60 S ( 4,36 Euro)
Gesamtgebühr für Registrierung 2410 S (175,15 Euro)
Gesamtgebührenaufwand 3760 S (273,26 Euro)
Die Rechtsabteilung des Patentamtes muss alle Markenanmeldungen auf Gesetzmäßigkeit, Mängel und Registrierungshindernisse untersuchen.
Bedenken sind dem Anmelder mitzuteilen. Nach Ablauf einer Frist kann das Patentamt die Anmeldung rückgängig machen.
I. Die Ahnlichkeitsprüfung
Die Ahnlichkeitsprüfung wird vom Patentamt in Rahmen einer ´"Teilrechtsfähigkeit" durchgeführt. Dabei sucht man nach Prioritätsmarken, die für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen registriert, aber älter sind.
Das Ergebnis wird dem Anmelder mitgeteilt, dieser kann mit dem Besitzer der älteren Marke eine Vereinbarung treffen, oder die Anmeldung zurückziehen. Wird die Markenanmeldung weiterverfolgt, ist dies ein Löschungsgrund für den Inhaber der älteren Marke.
II. Die Registrierung
Bei der Registrierung sind im Markenregister einzutragen:
die Marke
die Registrierungsnummer
der Tag der Anmeldung
Inhaber der Marke + ev. Vertreter
für die Marke bestimmte Waren/Dienstleistungen
Beginn der Schutzdauer
ev. der Hinweis, dass die Marke wegen eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen wurde
Der Anmelder erhält eine amtliche Bestätigung, die Marke wird im Österreichischen Markenanzeiger eingetragen und die Schutzdauer endet 10 Jahre nach dem Ende des Monats in dem die Marke eingetragen wurde.
III. Beschwerdeverfahren
Innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Beschlusses kann der Anmelder Beschwerde einreichen und binnen 1 Monat ist diese zu begründen.
Unzulässige Beschwerden (ev. außerhalb der Frist) sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
IV. Erneuerungsverfahren
Wie schon erwähnt dauert Schutzdauer 10 Jahre und kann danach immer wieder erneuert werden. Die Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr beträgt derzeit 5000.-.
Diese kann 1 Jahr im Voraus, oder 6 Monate nach Ende der Schutzdauer (dann mit 20% Zuschlag) bezahlt werden.
V. Übertragungsverfahren
Bei einen Eigentumswechsel gehen alle Markenrechte und allfällige Lizenzen ohne eigenen Übertragungsakt an den neuen Eigentümer über. Wenn dann das übertragene Unternehmen nicht unter dem alten Namen weitergeführt wird, kann der Inhaber des neuen Unternehmens eine Umschreibung der Marke im Markenregister verlangen. Solange die Umschreibung nicht vollzogen ist, kann der neue Unternehmensinhaber auch nicht das Markenrecht beanspruchen. Die Umschreibung von Markenrechter erfolgt nur mittels eines schriftlichen Ansuchens und der Vorlage einer Urkunde.
Es gibt 3 Möglichkeiten eine Marke zu löschen:
Der Inhaber verzichtet auf Registrierung
Durch das Betreiben Dritter
Vom Amt selbst
Eine Marke ist dann zu löschen wenn :
Eine Löschung ist im Markenregister einzutragen.
Der Inhaber einer früher angemeldeten und noch geltenden Marke kann eine Löschung beantragen wenn:
Die Marken und die Waren/Dienstleistungen gleich sind
Die beiden Marken ähnlich oder gleich sind und dies zu Verwechslungen im Publikum führen könnte
Die Marken gleich sind, die Waren/Dienstleistungen nicht gleich sind, die jüngere Marke aber die Wertschätzung der Alteren in unlauterer Weise ausnützt.
Ein Unternehmer kann auch die Löschung einer Marke beantragen wenn der Name oder die Bezeichnung seiner Firma als Marke oder als ein Bestandteil einer solchen registriert wurden und es zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr oder den vorhergehenden Merkmalen des Unternehmens kommen könnte. Hier wieder die 5 Jahres Regel.
Weiters kann jedermann die Löschung einer Marke aufgrund eines von Amtswegen wahrzunehmenden Grundes beantragen, wegen:
v Absolut ausgeschlossener Zeichen
Wenn sich eine Marke zu einem Gattungszeichen, entweder ohne Tätigwerden, oder eben aufgrund dem Benehmen des Inhabers, kann jedermann die Löschung der Marke begehren.
Weitere Löschungsgründe sind: Böswillige Eintragung oder eine Täuschungseignung der Marke. Dies kann ebenfalls wieder von jedem beantragt werden.
Bei der Auswahl eine Marke muss man nicht nur seine, auf das Produkt angepassten Vorstellungen umsetzen können, sondern man muss auch die rechtlichen Vorschriften bei der Gestaltung seiner Marke achten:
Dazu zählen vor allem:
Die Unterscheidbarkeit
Die Gesetzmäßigkeit
Für alle Kennzeichen, somit auch für Marken gilt, dass sie ihrer Unterscheidungsfunktion gerecht werden müssen; nach § 9UWG wird untersagt, in geschäftlichen Verkehr bestimmte Unternehmenskennzeichen (auch Marken) in einer Weise zu nützen die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. (in Bezug auf Dritte ,bestehende Marken)
Die Zeichen werden vom Grad ihrer Unterscheidungskraft in drei Kategorien unterschieden:
in schwache Zeichen
in normale Zeichen und
in starke Zeichen
Die starken Zeichen besitzen eine besonders große Unterscheidungskraft; zu ihnen zählen hauptsächlich Eigen- bzw. Phantasienamen.
Zeichen können auch durch Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erlangen:
Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen für ein Unternehmen, eine Ware oder Leistung gilt.
Hierbei müssen als Nachweis Belege über Art und Umfang der Werbung, entsprechende Umsatzzahlen und Bestätigungen von Abnehmern vorliegen.
Bloßen Zahlen, Ziffern oder Wörtern, die in unserem alltäglichen Sprachgebrauch auftreten können nicht die gewünschte gesetzliche Unterscheidungskraft aufbringen um bezeichnend nur für eine Marke oder ein Zeichen aufzutreten.
Anders ist es mit fremdsprachigen Ausdrücken die im Inland als Phantasienamen gelten können und somit für eine Eintragung geeignet sind.
Weiters können auch Wörter unseres Sprachgebrauchs, nämlich in der Form einer Wortverbindung als Marke oder Kennzeichen für ein Unternehmen auftreten, aber nur dann, wenn die einzelnen Wörter in ihrer Bedeutung nicht mehr relevant sind, sondern nur mehr die gesamte Wortverbindung. (z.B.: "Ich will so bleiben wie ich bin" "du darfst")
Bei der Gesetzmäßigkeit (-sprüfung) untersucht man ob bei dem Zeichen unbedingte oder bedingte Registrierungshindernisse vorliegen:
Bei Zeichen bei denen ein unbedingtes Registrierungshindernis vorliegt ist eine Registrierung ausgeschlossen.
Zu diesen Hindernissen zählen:
o staatliche Hoheitszeichen und Wappen inländischer Körperschaften
o amtliche Prüfungs- oder Gewährungszeichen
o Zeichen internationaler Organisationen
o Zeichen, die ärgerniserregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen oder Aufschriftenenthalten
o Weiters täuschende (unrichtiger Kaufentschluss) und Freizeichen
o Graphisch nicht darstellbar sind
Zeichen sind bedingt ausgeschlossen, wenn:
o Sie eine mangelnde Unterscheidungskraft in den Augen der Kunden haben
o Nur beschreibend sind und Angaben über Ort, Zeit ,Gewicht geben
o Marken, die Auszeichnungen oder Kennzeichen offiziellen Charakters bloß als Bestandteil enthalten
Wenn Zeichen mit einem bedingten Registrierungshindernis behaftet sind, können sie adaptiert werden um für die Eintragung berechtigt zu sein.
So kann etwa ein mangelnder Unterscheidungsgrund durch Nachweis der Verkehrsgeltung beseitigt werden. Die beschreibenden Zeichen gelten dann wenn sie in den jeweiligen Verkehrskreisen als Kennzeichen für die Ware gelten und Zeichen die offizielle Auszeichnungen enthalten können gegen Nachweis des Rechts zur Benützung dieser Bestandteile registriert werden.
Hier wird nun dargestellt, welche Schutzrechtsverletzungen auftreten können und welche Verteidigungsmittel dem rechtmäßigen Inhaber zur Verfügung stehen.
Das Markenrecht gewährt, vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte, dem Inhaber das Recht, einen Dritten davon auszuschließen, ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, welches in den Schutzumfang der Marke fällt (§10 Abs 1 MSchG).
Der Schutzumfang der eingetragenen Marke erstreckt sich auf gleiche oder ähnliche Zeichen, die für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen als Marken eingetragen sind oder im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung verwendet werden (Hauser/Thomasser, System des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts, 128 RZ 546).
Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, einem Dritten die Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, welches für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, das nicht gleich oder ähnlich der eingetragenen Marke ist. Dies allerdings nur dann wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Hierfür muss die Marke im Inland bekannt sein (§10 Abs 2 MSchG).
Sofern die Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht kann der Inhaber einer Marke einem Dritten folgendes nicht untersagen:
- Seinen Namen oder seine Anschrift zu verwenden.
- Angaben über die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft, Zeit der Herstellung der Ware oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu machen.
- Die Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen (§10 Abs 3 MSchG).
Die zivilrechtlichen Folgen sind im III. Abschnitt des Markenschutzgesetzes in den §§ 51 bis 59 geregelt. Es handelt sich hierbei einerseits um Ansprüche in Geld und andererseits um solche auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilveröffentlichung.
II. Unterlassung
Jedem Markeninhaber stehen diverse Befugnisse zu. Werden diese Befugnisse verletzt so hat der Markeninhaber das Recht den Verletzenden auf Unterlassung zu klagen (§51 MSchG).
Wenn der Inhaber einer angemeldeten Marke die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens in fünf aufeinanderfolgenden Jahren wissentlich duldet, so hat der Inhaber der älteren registrierten Marke keinen Unterlassungsanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmeldung des jüngeren Kennzeichens nicht bösgläubig erfolgte oder der Benutzer bei der Aufnahme nicht bösgläubig gehandelt hat (§58 Abs 1 MSchG).
III. Beseitigung
Wenn es zu einer Markenverletzung kommt, so ist der Verletzende automatisch dazu verpflichtet, diesen markenverletzenden Zustand wieder zu beseitigen (§51 Abs 1 MSchG). Der Verletzte kann sowohl die Vernichtung von markenverletzenden Gegenständen verlangen, als auch die Beseitigung von Vorräten der nachgemachten Marke. Auch die Werkzeuge, Vorrichtungen und Hilfsmittel für die Herstellung der verletzenden Produkte sind unbrauchbar zu machen. Allerdings nur , solange nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird. Die Beseitigungskosten müssen auf jeden Fall vom Schädiger beglichen werden (§52 Abs 2 MSchG). Ist das unbrauchbar machen der Gegenstände teurer als das Vernichten, und der Verpflichtete hat noch nicht im Voraus bezahlt, so kann das Exekutionsgericht die Vernichtung anordnen (§52 Abs 4 MSchG). Der Verletzte kann weiters verlangen, daß die Eingriffsmittel und -gegenstände, gegen eine angemessene Entschädigung, ihm überlassen werden (§52 Abs 6 MSchG).
IV. Schadenersatzleistungen
Bei unbefugter Nutzung einer Marke, hat der Verletzte Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§53 Abs 1 MSchG). Bei einer schuldhaften Markenverletzung kann der Verletzte Schadensersatz einschließlich dem verlorenen Gewinn einklagen, oder er kann den Gewinn des Veletzenden, den er durch die Benutzung der Marke erziehlt hat, für sich in Anspruch nehmen (§53 Abs 2 MSchG).
Der Verletzte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, auch wenn er durch die Markenverletzung keinen direkten Vermögensschaden erlitten hat. Er muß die Nachteile im betreffenden Fall begründen (§53 Abs 4 MSchG).
V. Unternehmerhaftung
Der Inhaber eines Unternehmens haftet für seine Bediensteten oder vom Inhaber Beauftragten. Wenn diese eine Markenverletzung verursachen kann er auf Unterlassung und Beseitigung dieses Schadens verpflichtet werden. Allerdings nur dann wenn er der Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist (§54 Abs 1 MSchG). Wenn der Inhaber jedoch nichts von der Markenverletzung wusste und daraus auch kein Vorteil erlangt, ist er nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet (§54 Abs 2 MSchG). Wenn dem Inhaber die Verletzung bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, so haftet er selbst (§54 Abs 3 MSchG).
VI. Einstweilige Verfügung
Dem Markeninhaber kann gegen den Verletzenden eine einstweilige Verfügung erwirken um seine Ansprüche zu sichern. Ansprüche wie z.B.: Unterlassung und Beseitigung. Damit diese Verfügung erlassen erden kann, muss zuerst nachgewiesen werden, dass kein Löschungsgrund laut §33a des MSchG, für die seit fünf Jahren eingetragenen Marke, vorliegt (§56 MSchG)
VII. Strafrechtliche Folgen
Nachstehend bezeichnete Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt (§60a MSchG).
Laut §60b MSchG gelten für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen folgende §§ sinngemäß: §53 MSchG (Beseitigung), §119 Abs 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit) und §149 PatG (Urteilsveröffentlichung).
Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (§60 Abs 1 MSchG).
Wer unbefugt ein Zeichen benutzt, welches geeignet ist einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu verwechseln, wird ebenso bestraft (§60 Abs 2 MSchG). Der Inhaber eines Unternehmen ist zu strafen wenn er von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nicht verhindert (§60 Abs3 MSchG). Ist der Inhaber kein physisches Rechtssubjekt, so ist Abs 3. auf Organe anzuwenden wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben (§60 Abs. 4 MSchG). Wurde die strafbare Handlung der Bediensteten oder Beauftragten vom Dienstgeber angeordnet, können die Strafbestimmungen aus Abs 1 und Abs 2 nicht angewandt werden. Eine Ablehnung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit kann nicht zugemutet werden (§60 Abs 5 MSchG).
Auf der Basis des MMA(Madrider Abkommen zur Registrierung von internationalen Marken) und des MMP(das dazu gehörige Protokoll)kann man durch eine einzige Anmeldung den Markenschutz für das Gebiet der jeweiligen Vertragspartner erreichen. Dies wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)in Genf durchgeführt. Eine Vorraussetzung zur Anmeldung besteht jedoch darin das das auf internationaler Ebene zu registrierende Zeichen bereits auf nationaler angemeldet bzw. registriert worden ist.
Zur Zeit gibt es noch kein weltweites Registrierungsverfahren.
Bei der Markenahnmeldung kommen noch einige dinge auf die Person zu. Mann muss sich die Vertragspartner erst aussuchen. Die Vertragsländer folgen später im Skriptum. Diese sind einfach nur anzugeben und der Markennahme gilt auch in diesen Ländern genau wie im Heimatland.
Um es den Bittstellern und den Behörden leichter zu machen wurde in einem weiteren Abkommen die Waren und/oder Dienstleistungen welche mit der zu schützenden Marke gekennzeichnet werden sollen, müssen entsprechend einem weiterem Abkommen(Abkommen von Nizza)eingeteilt werden. Dies kann man in deutscher, französischer, und englischer Sprache durchgeführt werden. Eine Liste der Klassen wird beigelegt.
Die Art und Höhe der wichtigsten Gebühren sind aus einem weitern Anhang ersichtlich.
Die internationale Registrierung einer Marke erfolgt durch das internationale Büro der WIPO in Genf, jedoch sind die Registrierungsgesuche im Wege des österreichischen Patentamtes einzureichen.
Nachdem nicht alle Vertragspartner dem MMP und/oder dem MMA angehören gibt es drei Gesuchsarten.
(Partner die dem MMA und aber auch dem MMP angehören)
(Partner die nur dem MMP angehören)
(hier werden MMA-Staaten und ausschließlich MMP-Mitglieder benannt)
Diese Unterscheidung ist für das Gesuch in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung:
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MMA (a) |
MMP (b) |
Gemischte Gesuche (3c) |
Antragsvorausetzung (nationale Basis) |
registrierte nationale Marke |
angemeldete oder bereits registrierte nationale Marke |
registrierte nationale Marke |
Sprache des Gesuchs |
Französisch |
Französisch oder Englisch (nach Wahl des Gesuchs-werbers) |
Französisch oder Englisch (nach Wahl des Gesuchs-werbers) |
Gesuchsformular |
MM1 |
MM2(F) oder MM2(E) |
MM3(F) oder MM3(E) |
Liste der Vertragsparteien
MMA-Vertragsparteien: Agypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbeidschan, BENELUX, Bosnien-
Herzegowina, Bulgarien, China, Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien,
Kasachstan, Kenia, Kirgistan, Korea (dem. VR), Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland
Liberia, Liechtenstein, Marokko,Mazedonien (fjR), Monaco, Mongolei, Mosambik
Polen, Portugal, Rep. Moldau, Rumänien, Russ. Föderation, San Marino, Schweiz
Sierra Leone, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Sudan, Swaziland,
Tadschikistan, Tschech. Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vietnam, Weißrussland.
MMP-Vertragsparteien: Dänemark, Island, Litauen, Großbritannien, Estland, Finnland, Georgien, Norwegen,
Schweden, Türkei.
Besteht die Marke aus einem besonderen Bildbestandteil oder aus Worten in einer besonderen Schrift so sind dem Gesuch fünf Abbildungen beizufügen die mit der anzumeldenden Marke in Form und Farbe genau übereinstimmen. Die Abbildungen müssen frei von jedem Zusatz sein und den genauen Abdruck der Marke in allen ihren Einzelheiten ermöglichen; die maximale Größe beträgt 8 x 8cm.
b. Vertretervollmacht
Einvertreter muss nicht bestellt werden. Wird jedoch ein solcher bestellt, ist grundsätzlich eine Vollmacht vorzulegen. Ist die bereits bei der nationalen Anmeldung vorgelegt worden besteht keinerlei weiterer bedarf. Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
c. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen müssen durch eine nationale Basismarke bzw. eine Basisanmeldung gedeckt werden und nach dem Abkommen von Nizza für die internationale Anmeldung in Klassen eingeteilt werden (Einteilung der Klassen folgt in einem Anhang). Das Verzeichnis muss in der Sprache des Gesuchs um internationale Registrierung abgefasst sein, wobei die erforderliche Übersetzung entweder vom Anträgen selbst beizubringen ist oder auf seine kosten übersetzt wird.
d. Zahlungsnachweis
Im Inland (Inlandsgebühren):Der Nachweis ob die Zahlung erfolgt ist (1800,--bzw.87,21 Euro) , hat durch die Vorlage des Einzahlungsbeleges oder durch die Einzahlungsbestätigung zu erfolgen. Wird ein Erlagschein des Patentamtes verwendet so kann durch Überreichung der Auftragsbestätigung dies ebenfalls als Nachweis angesehen werden.
Im Ausland (Internationale Gebühren):Hier muss man eine Kopie des Einzahlungs- oder Überweisungsbeleges sowie gegebenenfalls die internationale Quittung vorlegen.
Die Behörden der Vertragspartner sind berechtigt den Schutz einer Marke innerhalb einer Frist zu verweigern. Eine Beanstandung ist dem Internationalem Büro innerhalb einer Frist anzuzeigen. Die Rechtsmitteln die der Betroffene zur Verfügung hat sind die selben wie in dem Ursprungsland des Betroffenen. Die Schutzverweigerung hat nur im Bereich der den Schutz versagenden Partei Wirkung und ist ohne Einfluss auf den Schutz der Marke in den übrigen Vertragsparten.
Die Bescheinigungen über den Eintrag der Marke im Internationalen Register werden dem Inhaber direkt übersannt.
Die Schutzdauer einer Registrierung dauert 10 Jahre gerechnet vom Zeitpunkt der Registrierung. Diese wird durch die Zahlung einer Erneuerungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert. Falls etwas geändert werden soll ist eine Erklärung beizufügen. Dafür gibt es kein Formblatt. Sechs Monate vor Ablauf der Frist wird der Inhaber von der Behörde erinnert. Die Gebühr ist dann zu entrichten. Falls die Frist nicht eingehalten wird kann die gebür mit einem 50% Aufschlag bis zu 6 Monaten später auch noch eingezahlt werden.
Hat der Antragsteller im Gesuch um die internationale Registrierung eine Partei nicht angegeben so kann er die nicht angegebenen Partei in der gesamten Schutzdauer nachnennen. Dies erfolgt über das jeweilige Patentamt formlos oder mittels eines Antrages direkt beim Internationalem Büro.
Diese Gebühren sind im voraus und in Schweizer Franken zu bezahlen.
Man kann sie wie folgt entrichten:
durch Abbuchung von einem bei der OMPI bestehenden Depotkonto
durch Überweisung auf das Konto der Credit Suisse
durch Überweisung auf das Postscheckkonto der OMPI
durch Bankscheck, lautend auf OMPI
Für die Zahlung ist alleine der Antragsteller verantwortlich. Jede der Gebühren muss pünktlich und vollständig und direkt an die OMPI eingehen.
Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro muss der Zahlungszweck sowie folgende Angaben angeführt werden:
- ( wenn die Marke noch nicht als internationale Registrierung eingetragen ist )
die Marke, auf die sich die Zahlung bezieht, der Name des Hinterlegers und, soweit möglich, die Nummer der Basisanmeldung oder -registrierung.
(wenn die Marke bereits international registriert ist ) die Nummer der internationalen Registrierung sowie der Name des Inhabers.
Eine Gebühr gilt als an dem Tag gezahlt, an dem er erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht, oder, wenn der erforderliche Betrag auf einem der OMPI Konten verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an dem das Internationale Büro den Auftrag zur Entnahme des Betrages aus dem Konto erhält.
WAREN |
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PRODUITS |
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GOODS |
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Klasse 1 |
Classe 1 |
Class 1 |
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Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke. |
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Produits chimiques destinés à l'industrie, aux sciences, à la photographie, ainsi qu'à l'agriculture, l'horticulture et la sylviculture; résines artificielles à l'état brut, matières plastiques à l'état brut; engrais pour les terres; compositions extinctrices; préparations pour la trempe et la soudure des métaux; produits chimiques destinés à conserver les aliments; matières tannantes; adhésifs (matières collantes) destinés à l'industrie. |
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Chemicals used in industry, science and photography, as well as in agriculture, horticulture and forestry; unprocessed artificial resins, unprocessed plastics; manures; fire extinguishing compositions; tempering and soldering preparations; chemical substances for preserving foodstuffs; tanning substances; adhesives used in industry. |
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Klasse 2 |
Classe 2 |
Class 2 |
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Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler. |
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Couleurs, vernis, laques; préservatifs contre la rouille et contre la détérioration du bois; matières tinctoriales; mordants; résines naturelles à l'état brut; métaux en feuilles et en poudre pour peintres, décorateurs, imprimeurs et artistes. |
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Paints, varnishes, lacquers; preservatives against rust and against deterioration of wood; colorants; mordants; raw natural resins; metals in foil and powder form for painters, decorators, printers and artists. |
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Klasse 3 |
Classe 3 |
Class 3 |
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Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel. |
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Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver; préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser; savons; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux; dentifrices. |
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Bleaching preparations and other substances for laundry use; cleaning, polishing, scouring and abrasive preparations; soaps; perfumery, essential oils, cosmetics, hair lotions; dentifrices. |
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Klasse 4 |
Classe 4 |
Class 4 |
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Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen, Dochte. |
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Huiles et graisses industrielles; lubrifiants; produits pour absorber, arroser et lier la poussière; combustibles (y compris les essences pour moteurs) et matières éclairantes; bougies, mèches. |
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Industrial oils and greases; lubricants; dust absorbing, wetting and binding compositions; fuels (including motor spirit) and illuminants; candles, wicks. |
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Klasse 5 |
Classe 5 |
Class 5 |
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Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. |
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Produits pharmaceutiques, vétérinaires et hygiéniques; substances diététiques à usage médical, aliments pour bébés; emplatres, matériel pour pansements; matières pour plomber les dents et pour empreintes dentaires; désinfectants; produits pour la destruction des animaux nuisibles; fongicides, herbicides. |
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Pharmaceutical, veterinary and sanitary preparations; dietetic substances adapted for medical use, food for babies; plasters, materials for dressings; material for stopping teeth, dental wax; disinfectants; preparations for destroying vermin; fungicides, herbicides. |
Klasse 6 |
Classe 6 |
Class 6 |
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Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Erze. |
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Métaux communs et leurs alliages; matériaux de construction métalliques; constructions transportables métalliques; matériaux métalliques pour les voies ferrées; cables et fils métalliques non électriques; serrurerie et quincaillerie métalliques; tuyaux métalliques; coffres-forts; produits métalliques (compris dans la classe 6); minerais. |
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Common metals and their alloys; metal building materials; transportable buildings of metal; materials of metal for railway tracks; non-electric cables and wires of common metal; ironmongery, small items of metal hardware; pipes and tubes of metal; safes; goods of common metal, included in class 6; ores. |
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Klasse 7 |
Classe 7 |
Class 7 |
||
Maschinen Erläuterung durch: a.
Angabe
des Verwendungszwecks oder des Industriezweiges, z.B.: b. Einzelbenennungen und Werkzeugmaschinen; nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier. |
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Machines Précision par: a.
Indication de l'utilisation ou de la branche de
l'industrie, p. ex.: b. indications individuelles, et machines-outils;
instruments agricoles non entrainés manuellement; couveuses pour les oufs. |
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Machines Specification by: a.
Indicaton of use or of the branch of industry, e.g.: b. individual designations and
machine tools; agricultural implements (not hand operated); incubators for eggs. |
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Klasse 8 |
Classe 8 |
Class 8 |
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Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Erläuterung durch: a.
Angabe
des Verwendungszwecks, z.B.:
handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für
den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; b. Einzelbenennungen, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate. |
|
Outils et instruments à main entrainés manuellement; Précision par: a.
Indication de l'utilisation, p. ex.: b. indications individuelles, coutellerie, fourchettes et cuillers; armes blanches; rasoirs. |
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Hand tools and implements (hand-operated); Specification by: a.
Indication of use, e.g.: b. individual designations cutlery; side arms; razors. |
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Klasse 9 |
Classe 9 |
Class 9 |
||
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische*, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; *Erläuterung durch: a.
Apparate
und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung,
Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; oder b. elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) oder c. Einzelbenennungen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte. |
|
Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, électriques*, photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; *Précision par: a.
Appareils et instruments pour la technique de courants
forts, à savoir pour la conduite, la transformation, l'accumulation, le
réglage et la commande; ou b. appareils et instruments électriques (compris dans la classe 9); ou c. indications individuelles, appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnétiques, disques acoustiques; distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, équipement pour le traitement de l'information et les ordinateurs; extincteurs. |
|
Scientific, nautical, surveying, electric*, photographic, cinematographic, optical, weighing, measuring, signalling, checking (supervision), life-saving and teaching apparatus and instruments; *Specification by: a. Heavy current engineering, namely for the fields of conduction, transformation, storage, regulation and control; apparatus and instruments for light current engineering, namely the fields of telecommunication, high frequency and regulation; or b. electric apparatus and instruments (included in class 9); or c. individual designations, apparatus for recording, transmission or reproduction of sound or images; magnetic data carriers, recording discs; automatic vending machines and mechanisms for coin-operated apparatus; cash registers, calculating machines, data processing equipment and computers; fire-extinguishing apparatus. |
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Klasse 10 |
Classe 10 |
Class 10 |
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Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial. |
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Appareils et instruments chirurgicaux, médicaux, dentaires et vétérinaires, membres, yeux et dents artificiels; articles orthopédiques; matériel de suture. |
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Surgical, medical, dental and veterinary apparatus and instruments, artificial limbs, eyes and teeth; orthopedic articles; suture materials. |
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Klasse 11 |
Classe 11 |
Class 11 |
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Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen. |
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Appareils d'éclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation, de distribution d'eau et installations sanitaires. |
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Apparatus for lighting, heating, steam generating, cooking, refrigerating, drying, ventilating, water supply and sanitary purposes. |
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Klasse 12 |
Classe 12 |
Class 12 |
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Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser. |
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Véhicules; appareils de locomotion par terre, par air ou par eau. |
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Vehicles; apparatus for locomotion by land, air or water. |
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Klasse 13 |
Classe 13 |
Class 13 |
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Schußwaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper. |
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Armes à feu; munitions et projectiles; explosifs; feux d'artifice. |
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Firearms; ammunition and projectiles; explosives; fireworks. |
Klasse 14 |
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Classe 14 |
Class 14 |
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Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten. Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente. |
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Métaux précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en plaqué (compris dans la classe 14); joaillerie, bijouterie, pierres précieuses; horlogerie et instruments chronométriques. |
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Precious metals and their alloys and goods in precious metals or coated therewith, (included in class 14); jewellery, precious stones; horological and chronometric instruments. |
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Klasse 15 |
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Classe 15 |
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Class 15 |
Musikinstrumente |
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Instruments de musique. |
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Musical instruments. |
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Klasse 16 |
Classe 16 |
Class 16 |
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Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten. Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten. Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke. |
|
Papier, carton et produits en ces matières (compris dans la classe 16); produits de l'imprimerie; articles pour reliures; photographies; papeterie; adhésifs (matières collantes) pour la papeterie ou le ménage; matériel pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau (à l'exception des meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (comprises dans la classe 16); cartes à jouer; caractères d'imprimerie; clichés. |
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Paper, cardboard and goods made from these materials (included in class 16); printed matter; bookbinding material; photographs; stationery; adhesives for stationery or household purposes; artists' materials; paint brushes; typewriters and office requisites (except furniture); instructional and teaching material (except apparatus); plastic materials for packaging (included in class 16); playing cards; printers' type; printing blocks. |
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Klasse 17 |
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Classe 17 |
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Class 17 |
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Ersetzung durch: a. Waren aus Kauschuk, Guttapercha oder Gummi, in Form von Blöcken, Platten, Stangen, Folien, Schnüren oder Bändern (sämtlich als Halbfabrikate); oder b. Einzelbenennungen, Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall). |
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Caoutchouc, gutta-percha, gomme, amiante, mica et produits en ces matières (compris dans la classe 17); Remplacement par: a. Produits en caoutchouc, gutta-percha ou gomme, sous forme de blocs, plaques, barres, feuilles, cordes ou bandes (tous comme produits semi-finis); ou b. indications individuelles. produits en matières plastiques mi-ouvrées; matières à calfeutrer, à étouper et à isoler; tuyaux flexibles non métalliques. |
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Rubber, gutta-percha, gum, asbestos, mica and goods made from these materials (included in class 17); Substitution by: a. Goods made of rubber, gutta-percha or gum, in form of blocks, plates, bars, sheets, cords or bands (all semi-worked); or b. individual designations, plastics in extruded form for use in manufacture; packing, stopping and insulating materials; flexible pipes, not of metal. |
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Klasse 18 |
Classe 18 |
Class 18 |
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Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren. |
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Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières (compris dans la classe 18); peaux d'animaux; malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets, harnachements et sellerie. |
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Leather and imitations of leather, and goods made of these materials (included in class 18); animal skins, hides; trunks and travelling bags; umbrellas, parasols and walking sticks; whips, harness and saddlery. |
Klasse 19 |
Classe 19 |
Class 19 |
||
Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall). |
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Matériaux de construction non métalliques; tuyaux rigides non métalliques pour la construction; asphalte, poix et bitume; constructions transportables non métalliques; monuments non métalliques. |
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Building materials (non-metallic); non-metallic rigid pipes for building; asphalt, pitch and bitumen; non-metallic transportable buildings; monuments, not of metal. |
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Klasse 20 |
Classe 20 |
Class 20 |
||
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen. |
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Meubles, glaces (miroirs), cadres; produits, (compris dans la classe 20) en bois, liège, roseau, jonc, osier, corne, os, ivoire, baleine, écaille, ambre, nacre, écume de mer, succédanés de toutes ces matières ou en matières plastiques. |
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Furniture, mirrors, picture frames; goods (included in class 20) of wood, cork, reed, cane, wicker, horn, bone, ivory, whalebone, shell, amber, mother-of-pearl, meerschaum and substitutes for all these materials, or of plastics. |
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Klasse 21 |
Classe 21 |
Class 21 |
||
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten. |
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Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine (ni en métaux précieux, ni en plaqué); peignes et éponges; brosses (à l'exception des pinceaux); matériaux pour la brosserie; matériel de nettoyage; paille de fer; verre brut ou mi-ouvré (à l'exception du verre de construction); verrerie, porcelaine et faïence (comprises dans la classe 21). |
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Household or kitchen utensils and containers (not of precious metal or coated therewith); combs and sponges; brushes (except paint brushes); brush-making materials; articles for cleaning purposes; steelwool; unworked or semi-worked glass (except glass used in building); glassware, porcelain and earthenware (included in class 21). |
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Klasse 22 |
Classe 22 |
Class 22 |
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Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern. |
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Cordes, ficelles, filets, tentes, baches, voiles, sacs (compris dans la classe 22); matières de rembourrage (à l'exception du caoutchouc ou des matières plastiques); matières textiles fibreuses brutes. |
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Ropes, string, nets, tents, awnings, tarpaulins, sails, sacks and bags (included in class 22); padding and stuffing materials (except of rubber or plastics); raw fibrous textile materials. |
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Klasse 23 |
Classe 23 |
Class 23 |
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Garne und Fäden für textile Zwecke. |
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Fils à usage textile. |
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Yarns and threads, for textile use. |
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Klasse 24 |
Classe 24 |
Class 24 |
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Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken. |
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Tissus et produits textiles (compris dans la classe 24); couvertures de lit et de table. |
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Textiles and textile goods (included in class 24); bed and table covers. |
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Klasse 25 |
Classe 25 |
Class 25 |
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Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. |
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Vêtements, chaussures, chapellerie. |
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Clothing, footwear, headgear. |
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Klasse 26 |
Classe 26 |
Class 26 |
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Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen. |
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Dentelles et broderies, rubans et lacets; boutons, crochets et oeillets, épingles et aiguilles; fleurs artificielles. |
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Lace and embroidery, ribbons and braid; buttons, hooks and eyes, pins and artificial flowers. |
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Klasse 27 |
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Classe 27 |
Class 27 |
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Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material). |
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Tapis, paillassons, nattes, linoléum et autres revêtements de sols; tentures murales non en matières textiles. |
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Carpets, rugs, mats and matting, linoleum and other materials for covering existing floors; wall hangings (non-textile). |
Klasse 28 |
Classe 28 |
Class 28 |
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Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck. |
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Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport (compris dans la classe 28); décorations pour arbres de Noël. |
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Games and playthings; gymnastic and sporting articles (included in class 28); decorations for Christmas trees. |
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Klasse 29 |
Classe 29 |
Class 29 |
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Fleisch, Fisch, Geflügel, und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette. |
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Viande, poisson, volaille et gibier; extraits de viande; fruits et légumes conservés, séchés et cuits; gelées, confitures, compotes; oufs, lait et produits laitiers; huiles et graisses comestibles. |
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Meat, fish, poultry and game; meat extracts; preserved, dried and cooked fruits and vegetables; jellies; jams, fruit sauces; eggs, milk and milk products; edible oils and fats. |
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Klasse 30 |
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Classe 30 |
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Class 30 |
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis. |
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Café, thé, cacao, sucre, riz, tapioca, sagou, succédanés du café; farines et préparations faites de céréales, pain, patisserie et confiserie, glaces comestibles; miel, sirop de mélasse; levure, poudre pour faire lever; sel, moutarde; vinaigre, sauces (condiments); épices; glace à rafraichir. |
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Coffee, tea, cocoa, sugar, rice, tapioca, sago, artificial coffee; flour and preparations made from cereals, bread, pastry and confectionery, ices; honey, treacle; yeast, baking-powder; salt, mustard; vinegar, sauces (condiments); spices; ice. |
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Klasse 31 |
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Classe 31 |
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Class 31 |
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz. |
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Produits agricoles, horticoles, forestiers et graines, (compris dans la classe 31); animaux vivants; fruits et légumes frais; semences, plantes et fleurs naturelles; aliments pour les animaux, malt. |
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Agricultural, horticultural and forestry products and grains (included in class 31); live animals; fresh fruits and vegetables; seeds, natural plants and flowers; foodstuffs for animals, malt. |
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Klasse 32 |
Classe 32 |
Class 32 |
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Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken. |
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Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations pour faire des boissons. |
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Beers; mineral and aerated waters and other non-alcoholic drinks; fruit drinks and fruit juices; syrups and other preparations for making beverages. |
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Klasse 33 |
Classe 33 |
Class 33 |
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Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere). |
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Boissons alcooliques (à l'exception des bières). |
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Alcoholic beverages (except beers). |
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Klasse 34 |
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Classe 34 |
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Class 34 |
Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer. |
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Tabac; articles pour fumeurs; allumettes. |
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Tobacco; smokers' articles; matches. |
Dienstleistungen |
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Services |
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Services |
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Klasse 35 |
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Classe 35 |
Class 35 |
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Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten. |
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Publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau. |
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Advertising; business management; business administration; office functions. |
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Klasse 36 |
Classe 36 |
Class 36 |
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Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen. |
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Assurances; affaires financières; affaires monétaires; affaires immobilières. |
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Insurance; financial affairs; monetary affairs; real estate affairs. |
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Klasse 37 |
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Classe 37 |
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Class 37 |
Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten. |
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Construction; réparation; services d'installation. |
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Building construction; repair; installation services. |
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Klasse 38 |
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Classe 38 |
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Class 38 |
Telekommunikation. |
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Télécommunications. |
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Telecommunications. |
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Klasse 39 |
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Classe 39 |
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Class 39 |
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen. |
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Transport; emballage et entreposage de marchan- organisation de voyages. |
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Transport; packaging and storage of goods; travel arrangement. |
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Klasse 40 |
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Classe 40 |
Class 40 |
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Materialbearbeitung. |
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Traitement de matériaux. |
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Treatment of materials. |
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Klasse 41 |
Classe 41 |
Class 41 |
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Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten. |
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Education; formation; divertissement; activités sportives et culturelles. |
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Education; providing of training; entertainment; sporting and cultural activities. |
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Klasse 42 |
Classe 42 |
Class 42 |
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Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; |
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Restauration (alimentation); hébergement temporaire; soins médicaux, d'hygiène et de beauté; services vétérinaires et d'agriculture; services juridiques; recherche scientifique et industrielle; programmation pour ordinateurs; |
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Providing of food and drink; temporary accommodation; medical, hygienic and beauty care; veterinary and agricultural services; legal services; scientific and industrial research; computer programming; |
Kahler-Ullepitsch Hartmut |
Markenschutz | |
Kaiser Christian |
Registrierungshindernisse; GesamtLayout/Organisation | |
Kohlbacher Christian |
Internationales Markenrecht/2 | |
Kramer Johanna |
Internationales Markenrecht/2 | |
Kriebernegg Peter |
Markenanmeldeverfahren | |
Kulmer Christian |
Rechtsnatur der Marke | |
Lamm Sandra |
Einleitung, Markenbegriff |
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