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Verdingungsordnung für Bauleistungen
6. Mai 1926 nach Beschluss des Reichstagsausschusses aus dem Bedürfnis heraus geschaffen worden, im Baurecht einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherren und des Unternehmens zu erreichen
VOB ist gemeinsame Grundlage zur Ausgestaltung dieser Bauverträgen
insbesondere die Ausschreibungs- u. Angebotsverfahren sowie Bauausführungen, Bauabnahme, Mängelbeseitigung, die Abrechnung und die Gewährleistung werden hier geregelt
ist kein Gesetz, gilt also nicht "von selbst", sondern muß in jedem Einzelfall vereinbart werden
beide Parteien müssen sich also darin einig sein das die Bauausführung auf der Grundlage der VOB erfolgen soll
gilt also nur wenn sie ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart ist öffentliche Bauherren (Gemeinden, LRA) sind verpflichtet nach VOB auszuschreiben
VOB regelt nur die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr und Baufirma, aber nicht zwischen Bauherr und Architekt oder Sonderfachleuten
ist unübersichtlich aufgebaut und auch für den Juristen manchmal nur schwer durchschaubar
besteht aus 3 Teilen (A, B, C)
Teil A: Allg. Bestimmung für die Vergabe von Bauleistungen
Teil B: Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Teil C: Allg. Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
VOB Teil A
hat allgemeine Bestimmungen über Vergabe von Bauleistungen zum Inhalt, d,h. er regelt das Verfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen vor Vertragsabschluß einzuhalten ist.
das Verfahren beginnt mit der Ausschreibung und endet mit dem Zuschlag, der
rechtlich die Annahme des Vertragsangebotes des Bieters durch den AG bedeutet.
wird kein Bestandteil des Bauvertrages
ist Kernstück der VOB
enthält Vorschriften über die Bauausführung
enthalten materiellrechtliche Bestimmungen über die Beziehung der Beteiligten nach Vertragsabschluß (Art und Umfang der Leistung, Kündigung, Vertragsstrafe und Abnahme)
haben die Parteien Teil B vereinbart, so bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen des Teiles B.
findet nur dann Anwendung, wenn die Parteien dies ausdrücklich als Grundlage ihrer
bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages.
enthält die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in
DIN 18299 bis DIN 18421 und DIN 18451.
wird z.B. vereinbart "Mauerarbeiten gemäß DIN 18330" , so sind diese Arbeiten
nach diesem Standard auszuführen.
beachtet der AN sie nicht, so kann seine Leistung mangelhaft sein.
der AG braucht eine infolge Nichtbeachtung der techn.Vorschriften mit wesentlichen Mängeln behaftete Leistung erst gar nicht abnehmen und kann ordnungsgemäße
Erfüllung verlangen.
Arten der Ausschreibungen und Vergabe
Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich über ein förmliches Verfahren
3 Arten der Ausschreibung
Öffentliche Ausschreibung
- der AG wendet sich an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmern
- kann durch Tageszeitung, Fachzeitschriften o.ä. erfolgen
- dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber wird optimal Rechnung
getragen.
- ist der absolut vorrangige Regelfall und anzuwenden, wenn nicht die Eigen-
art der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.
- bei einer Bausumme über 10 Mio. DM muß EG-weit ausgeschrieben werden
2. Beschränkte Ausschreibung
- wendet sich an eine beschränkte Anzahl von Unternehmern (3 - 8 fachkundige
leistungsfähige und zuverlässige Bewerber.
- wie bei öff. Vergabe ist ein förmliches Verfahren durchzuführen
- nur die aufgeforderten Anbieter können Angebot abgeben.
- ein freier Wettbewerb findet nur zwischen diesen Bewerbern statt.
- anzuwenden: . bei zu großem Aufwand für öff. Ausschreibung
. wenn eine öff. Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis hatte
. aus Zeit- oder Geheimhaltungsgründen
3. Freihändige Ausschreibung
- erfolgt ohne förmliches Verfahren, wie Ausschreibung usw.
- anzuwendende Vorschriften der VOB/A sind jedoch zu beachten
- nur im Ausnahmefall, wenn öff. oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig
- z.B.. nur ein bestimmtes Unternehmen kommt in Betracht
. durchzuführende Leistungen sind nicht eindeutig beschreibbar
. es handelt sich um eine kleine Zusatzleistung
. Leistung ist besonders dringlich oder unterliegt der Geheimhaltung
Die Ausschreibung
ist für die Einholung von Angeboten für Bauleistungen erforderlich
Hauptbestandteil ist die Leistungsbeschreibung
dabei unterscheidet man das Leistungsverzeichnis und die Leistungsbeschreibung
gebräuchlichste Art ist das Leistungsverzeichnis nach VOB/A
Erstellung kann durch
dieses ist in überschaubare Abschnitte nach Einzelgewerken zu gliedern
und entsprechend dem Bauablauf zu ordnen
Bsp.: LV Rohbau Einfamilienhaus
Gliederung in Abschnitte Erdarbeiten , Entwässerungs- u. Kanalarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Beton- u. Stahlbetonarbeiten, Mauerarbeiten sowie Stundenlöhne u. Stoffklassen
Bauleistungen sind positionsweise aufgelistet
Art der Leistung sind eindeutig beschrieben und die aus den Bauzeichnungen ermittelte Menge eingesetzt
Texte dafür können frei formuliert oder auch standardisierte Texte sein
Standarttexte werden aus Standartleistungsbüchern übernommen
auf Grundlage der VOB/C aufgebaut und bestehen aus technisch einwandfreien, normengerechten, wettbewerbsneutralen und eindeutig formulierten Texten
Bauherr/ Architekt stellt die Ausschreibung zusammen
diesen werden, je nach Ausschreibungsverfahren an mehrere Unternehmen (Bieter) gegeben
Bieter werden dazu ihr Angebot/Kostenvoranschlag machen (haben dafür, nach VOB, mindestens 10 Tage Zeit)
Bauherr/ Architekt muß die eingegangenen Angebote bis zum Eröffnungstermin unter Verschluß halten
sie sind erst beim Eröffnungstermin im Beisein der Bieter zu öffnen und zu verlesen
(verspätet eingehende Angebote bleiben unberücksichtigt)
Prüfung der Angebote
Ermittlung Bieter mit bestem Preis-Leistungsverhältnis
bester Bieter bekommt den Zuschlag > Abschluß des Bauvertrages
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