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Referat Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

wirtschaftskunde referate

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)


Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck ist die GmbH immer eine Handelsgesellschaft und auch als juristische Person im Handelsregister eingetragen. Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden; das aufzubringende Stammkapital muss mindestens 25 000 Euro betragen. wobei jeder Gesellschafter eine Stammeinlage von mindestens 250 Euro zu übernehmen hat. Das Stammkapital kann auch durch Sacheinlagen erbracht werden, jedoch muss mindestens eine Summe von 12 500 Euro eingezahlt werden. Es ist zulässig, dass sich alle Gesellschaftsanteile in einer Hand befinden und somit eine "Einmanngesellschaft" besteht. Die Hälfte des Stammkapital muss in Geld vorliegen. Die Höhe des Geschäftsanteil richtet sich so nach der Stammeinlage. Der Gegenstand der Unternehmung oder der Name eines der Gesellschafter sowie der Zusatz "mit beschränkter Haftung" müssen im Namen der Gesellschaft (Firma) enthalten sein. Die Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung; sie entsprechen Vorstand und Hauptversammlung bei der AG. Ein weiteres Organ ist der Geschäftsführer. Der oder die Geschäftsführer vertreten die GmbH gegenüber Dritten. Insgesamt ist die Gesellschafterversammlung jedoch wichtiger, weil diesen den Geschäftsführer Weisungen erteilen kann und ihn auch abberufen kann. Das Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung richtet sich nach den Geschäftsanteilen, d.h. nach den Stammeinlagen. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern ist auch ein Aufsichtsrat vorgeschrieben. Dieser muss zu einem Drittel mit Repräsentanten  der Arbeitnehmer besetzt sein. Unternehmen die mehr als 2000 Arbeitnehmer haben, muss es einen Aufsichtsrat geben, der zur einen Hälfte von Gesellschaftern und zur anderen Hälfte von Arbeitnehmern gewählt wird. In diesen Fall hat der Aufsichtsrat auch mehr Befugnisse als wenn das Unternehmen unter 2000 und über 500 Mitarbeitern verfügt.

Ein Ausschluss aus der GmbH ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. anhaltende schwere Verstöße gegen die Satzung oder gegen wichtige Interessen der GmbH). Der Geschäftsanteil des einzelnen Unternehmers wird, anders als die Aktie, nicht in einem Wertpapier verbrieft. Er ist grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich. Die Veräußerung muss notariell beurkundet werden. Sie kann durch die Satzung von der Genehmigung (Vinkulierung).

Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haften selbst unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter haften dagegen nur gegenüber der Gesellschaft (Erbringung der Einlage und etwaiger Nachschüsse), nicht jedoch persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Abgänge beruhen im wesentlichen darauf, dass Gesellschaften mit anderen Gesellschaften verschmelzen, in andere Rechtsformen umgewandelt werden oder aufgelöst werden. Eine Gesellschaft wird unter anderem aufgelöst durch Beschluß der Gesellschafter (Eröffnung der Abwicklung) oder durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens. Die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens wirkt sich nicht als Abgang aus.

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Titel:

Gesellschaftsformen (Wirtschaftl.)

Beschreibung:

Wörter


Seiten:

Typ:

Fachbereichsarbeit

Sprache:

Deutsch

Autor:

Unbekannt

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WBRS REFERAT

GESELLSCHAFTSFORMEN (Teil 2)

1. Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Plichten der Gesellschafter: (bei einer OHG, mit >zwei Gesellschaftern)

Einlagepflicht, Mitarbeitspflicht, Haftungspflicht, Beachtung des Konkurrenzverbots

1) Einlagepflicht: wird im Gesellschaftsvertrag gerelgelt. Die Einlage kann bestehen aus Geld, materiellen Gütern, immateriallen Gütern (Forderungen, Lizenzen).

Es ist auch möglich, Gesellschafter ohne Einlage von Geld, materiellen oder imateriellen Gütern an der OHG zu beteiligen. Diese Personen bringen dann ihr Wissen und ihre Arbeitskraft ein (z.B. Beteiligung eines Erfinders).

2) Mitarbeitspflicht: Gesetzlich sind alle Gesellschafter zur Mitarbeit verpflichtet. Diese 'Mitarbetispflicht' ist ein wesentlicher Punkt der gesetzlichen Regelungen.

Durch Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.

3) Haftungspflicht: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Neueintretende Gesellschafter haften für sämtliche Schulden der Gesellschaft, auch wenn diese vor dem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch durch fünf Jahre für jene Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens vorhanden waren.

4) Beachtung des Konkurrenzverbots (Wettbewerbsverbots): Kein Gesellschafter darf im selben Geschäftszweig wie die Gesellschaft für sich Geschäfte machen oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft beteiligt sein, die im selben Geschäftszweig tätig ist.

1.1. Rechte der Gesellschafter

Recht auf Geschäftsführung, recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen, Recht auf Anteil am Gewinn, Recht auf Privatentnahmen, Recht auf Ersatz von Anwendungen, recht auf Kündigung, Recht auf Anteil am Liquidationserlös.

1.1.1. Recht auf Geschäftsführung

= alle Maßnahmen, die für die Abwicklung der Geschäfte notwendig ist.

(Einkauf, Verkauf, Rechnungswesen)

Es ist möglich jenes Recht Vertraglich zu beschränken.

1.1.2. Recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen, so gilt:

-Einzelvertretung: Jeder Gesellschafter ist allein für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Jeder Außenstehende kann annehmen, daß jeder Gesellschafter zur Einzelvertretung berechtigt ist, wenn im Handelregister keine Einschränkung eingetragen ist.

Es sind jedoch folgende vertragliche Einschränkungen der Vertretung möglich:

-Gesamtvertretung: Im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, daß nur mehrere Gesellschafter oder alle Gesellschafter gemiensam dür die Gesellschft zeichnungsberechtigt sind.

-Gemischte Vertetung: Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß jeder Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt ist.

1.1.3. Recht auf Anteil am Gewinn

Die Gewinnverteilung wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt. Sie kann nach Köpfen oder nach Kaptalanteilen erfolgen.

1.1.4. Recht auf Privatentnahmen

Da die Gesellschafter in der Regel ihren Lebensunterhalt aus der Gesellschaft bestreiten müssen, stehen ihnen Privatentnahmen zu.

Privatentnahmen sind jedoch unzulässig, wenn dadurch die Gesellschaft zu Schaden kommen könnte (z.B. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft).

1.1.5. Recht auf Ersatz von Anwendungen

Macht der Gesellschafter Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten (z.B. Geschäftsreise), so muß er diese Aufwendungen von der Gesellschaft vergütet erhalten.

1.1.6. Recht auf Kündigung

Jeder Gesellschafter kann spätestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres für das Ende des Geschäftsjahres kündigen, wenn nicht anders Vertraglich festgelegt.

1.1.7. Recht auf Anteil am Liquidationserlös

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so hat jeder Gesellschafter Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös.

2. Die Kommanditgesellschaft (KG)

§ 161 HGB: Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer best. Vermögenseinlage beschränkt ist. (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung nich stattfindet (Komplementäre)

Es gelten diesselben Vorschriften wie bei der OHG.

Vorteile der KG:

für den Komplementär: Verbreiterung der Eigenkapitalbasis, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen.

für Kommanditisten: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung.

Nachteile der KG:

für den /die Komplementär(e): enge Bindung an die Gesellschaft, persönliche und solidarische Haftung

für den Kommanditisten: beschränkte Kontroll- möglichkeit.

KG´s entstehen häufig dadurch, daß die Erben eines Gesellschafters einer OHG zwar weiterhin an der Gesellschaft beteiligt sein wollen, jodoch nicht die notwendige Sachkenntnis oder die notwendige Zeit für die Mitarbeit aufbringen.

2.1. -Pflichen der Gesellschafter:

-Für die Komplementäre wie bei der OHG

-Kommanditisten haben nur eine auf die Einlage beschränkte Haftung. Wurde die Einlage durch Verluste gemindert, so muß sie zwar nicht durch weitere Einlagen ergänzt werden, jedoch sind die folgenden Gewinne zunächts zur Wiederauffüllung der Einlage zu verwenden.

2.2. Rechte der Gesellschafter:

-Für die Komplementäre wie bei der OHG

Kommanditisten haben nur das Recht auf einen Gewinnanteil (jedoch kein Recht auf Privatentnahmen), sie besitzen überdies das Kontrollrecht: siehe Buch S. 23

3. Die stille Gesellschaft

§ 335 HGB: Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

Jeder einzelne stille Gesellschafter bildet mit dem Handelsgewerbe, an dem er sich beteiligt, eine eigene stille Gesellschaft.

Die stille Gesellschaft hat keine Firma. Sie wird nicht in des Handelsregister eingetragen.

Das Unternehmen kann, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt, eine Firma haben, wenn dem/n anderen Gesellschafter/n Vollkaufmannschaft zukommt.

Wichtig: Der stille Gesellschafter ist nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Er hat daher im Auflösungsfall keinen Anspruch auf seine Einlage, soweit sie nicht durch Verluste herabgemindert ist.

Es ist jedoch möglich, den stillen Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft zu beteiligen. Man spricht dann von einem unechten stillen Gesellschafter oder einem atypischen stillen Gesellschafter.

3.1. -Pflichen der Gesellschafter:

Nur Einlagepflicht. Wurde sie durch Verluste gemindert, muß sie durch weitere Einlagen ergänzt werden, jedoch sind die nachfolgenden Gewinne zur wiederauffüllung der Einlage zu verwenden.

3.2. -Rechte der Gesellschafter:

Recht auf Gewinn (Kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, vom Verlust aber schon).

4. Die Aktiengesellschaft (AG)

§1 Aktiengesetz (AktG): Gesellschaft mit eigender Rechtspersönlichtkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Das AktG hat bei einer Neugründung den Mindestnennbetrag des Grundkapitals mit S 1,000,000,- und den Mindestnennbetrag der Aktien mit S 100,- festgesetzt.

Vorteile der AG

-Durch Beteiligung vieler Aktionäre können große Kapitalsummen durch viele relativ kleine Beträge aufgebracht werden.

-Die Haftung ist für den einz. Aktionär auf das Ausmaß der Beteiligung begrenzt.

-Die Aktie ist jederzeit übertragbar.

Nachteile der AG

-Praktisch keine Bindung zwischen den Gesellschaftern (Aktionären) und Unter- nehmungsleitung.

-Häufig gegensätzliche Interessen von Aktionären.

-Die Kontrollrechte sind durch die mangelnde Informationsmöglichkeit stark eingeschränkt.

Für Großunternehmen dennoch häufigste Gesellschaftsform.

5. Aktien (Exkurs)

5.1. Aktien und Grundkapital

Eine Aktie ist eine Urkunde über das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft. Die Aktie ist ein Wertpapier, da alle Rechte nur ausgeübt werden können, wenn man im besitz der Urkunde ist. Das Grund- oder Aktienkapital ist in Aktien zerlegt.

6. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges.m.b.H.)

§ 1 GmbHG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigem Zwecke errichtet werden. (Für Versicherungen ist diese Gesellschaftsform verboten!)

Die GesmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtpersönlichkeit, dren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Das Stammkapital einer Gesmbh ist mit mindestens 500,000 festgelegt. Mindestenes die Hälfte davon muß in Geld aufgebracht werden.



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