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Zusammenfassung
Beauftragte im Betrieb
Abfallbeauftragter
Umweltschutzbeauftragter
Giftbeauftragter
Strahlenschutzbeauftragter
Störfall-Sicherheitsbeauftragter
Sicherheitsvertrauenspersonen
Brandschutzbeauftragter
Verantwortlicher Beauftragter für Abwasserreinungsanlagen
Verantwortlicher Beauftragter für Einhaltung von Arbeitnehmer- schutzvorschriften sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes
Laserschutzbeauftragter
Gefahrengutbeauftragter
Zusammenfassung
1. Beauftragte im Betrieb
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ist prinzipiell der Unternehmer verantwortlich. Bei juristischen Personen (z. B.: GmbH) ist , soweit nicht anders festgelegt, derjenige strafrechtlich verfolgbar, der das Unternehmen nach außen vertritt.
Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche kann ein Beauftragter gemäß §9 VStG bestellt werden. Diesen trifft dann die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Es können auch mehrere Personen bestellt werden.
2. Abfallbeauftragter
Ein Betrieb muss, wenn er mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt und Abfälle anfallen, einen Abfallbeauftragen bestellen. Hat der Betrieb mehrere Betriebsstätten und ist es dem Beauftragten aufgrund der Entfernung nicht möglich, den gesetzlichen Auflagen nachzukommen, müssen mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden.
3. Umweltschutzbeauftragter
Zur Zeit gibt es im Gegensatz zu Deutschland in Österreich noch keine gesetzlichen Bestimmungen, die zur Bestellung eines Umweltschutzbeauftragten verpflichten. Die bereits tätigen Umweltschutzbeauftragten haben zur Zeit die Aufgabe, die für die Einhaltung der Umweltauflagen Verantwortlichen zu unterstützen. Ihnen kommt aber aufgrund der jetzigen Gesetzeslage noch keine besondere verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu.
4. Giftbeauftragter
In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr bringt, ist gemäß Chemiegesetz vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zur Einhaltung der Vorschriften zu bestellen.
Der Beauftragte muss nachweislich Kenntnisse für den sachgerechten und sicheren Umgang haben, und weiters über die notwendigen Erst Hilfe-Kenntnisse verfügen.
5. Strahlenschutzbeauftragter
Nach dem Strahlenschutzgesetz ist für den Betrieb von Anlagen, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden, ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen. Strahlenschutzbeauftragte müssen während der Betriebszeit anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein.
6. Störfall-Sicherheitsbeauftragter
Nach der Störfallverordnung kann der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage eine Person mit der Erfüllung von Pflichten beauftragen, die den Anlageninhaber nach dieser Verordnung treffen.
7. Sicherheitsvertrauensperson sowie Präventivdienste
7.1 Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter mit der besonderen Funktionen bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz. Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauensperson laut ASchG vorgesehen
7.2 Präventivdienste
7.2.1 Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten.
7.2.2 Arbeitsschutzausschuss Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, in Unternehmen ab 100 Arbeitnehmern, die gegenseitige Information den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten.
8. Brandschutzbeauftragter
Betriebe ohne Betriebsfeuerwehr haben einen Brandschutzbeauftragten zu bestimmen, wenn dies von den Behörden gefordert wird. Dieser soll entsprechend vorgebildet sein und mit den Eigenheiten des Betriebs vertraut sein. Der Betriebsinhaber hat nach dem Vorschlag des Brandschutzbeauftragten eine Betriebsbrandschutzordnung zu erstellen.
9. Verantwortlicher Beauftragter für Abwasserreinungsanlagen
Die Wasserrechtsbehörde kann einem Wasserberechtigen einer Abwasserreinigungsanlage, soweit notwendig, die Bestellung einer für die Abwasserreinigung verantwortlichen Person auftragen. Derzeit ist noch keine spezielle Schulung notwendig.
10. Verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des
Arbeitsinspektionsgesetzes
Das Arbeitsinspektionsgesetz sieht vor, dass verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes bestellt werden können. Bei rechtmäßiger Bestellung geht die verwaltungsrechtliche Verantwortung auf den Beauftragten über.
11. Gefahrengutbeauftragter
Seit dem 31. 12. 1999 müssen Gefahrengutbeauftragte bestellt werden. Nach der Zustimmung dieser Personen sind diese der zuständigen Behörde zu melden.
12. Laserschutzbeauftragter
Für das Verwenden von Lasern der Laserklassen 3 B und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen.
1. Beauftragte im Betrieb
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ist prinzipiell der Unternehmer verantwortlich. Bei juristischen Personen (z. B.: GmbH) ist , soweit nicht anders festgelegt, derjenige strafrechtlich verfolgbar, der das Unternehmen nach außen vertritt.
Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche kann ein Beauftragter gemäß §9 VStG bestellt werden. Diesen trifft dann die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Es können auch mehrere Personen bestellt werden.
Die Zustimmung wirkt ab dem Zeitpunkt ab den der Behörde nachgewiesen werden kann, dass die bestellte Person zugestimmt hat.
Voraussetzungen für die rechtsmäßige Bestellung von verantwortlichen Beauftragten:
Die bestellte Person muss:
Ihren Wohnsitz im Inland haben
Strafrechtlich verfolgt werden können
Für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abgegrenzten Bereich eine entsprechende Anforderungsbefugnis haben und
Der Bestellung nachweislich zugestimmt haben
Beauftragte, bei denen diese Kriterien nicht zutreffen, werden von der Behörde abgewiesen.
Ein Beauftragter ist nicht strafbar, wenn er aufgrund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift verletzt hat, und er glaubhaft machen kann, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war. Der Unternehmer bleibt trotz Beauftragten verantwortlich, wenn er eine Tat vorsätzlich nicht verhindert hat, oder sogar mutmaßlich angestiftet hat.
2. Abfallbeauftragter
Ein Betrieb muss, wenn er mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt und Abfälle anfallen, einen Abfallbeauftragen bestellen. Hat der Betrieb mehrere Betriebsstätten und ist es dem Beauftragten aufgrund der Entfernung nicht möglich, den gesetzlichen Auflagen nachzukommen, müssen mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden.
Die "fachlichen Qualifikationen" werden im AWG gefordert, sind aber nicht näher definiert. Der Beauftragte sollte aber schon jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen um seine Tätigkeiten gewissenhaft ausführen zu können. Für seine Abwesenheit muss ein Stellvertreter bestellt werden, dieser muss aber nicht die gleiche Qualifikation haben, jedoch entsprechend unterwiesen sein.
Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften des Bundes-AWG, darauf beruhender Verwaltungsakte wie auch das Landesabfallrecht zu überwachen. Weiters hat er auf die Organisation und Umsetzung dieser Bestimmungen zu achten. Bei der Erfüllung der Tätigkeit hat der Betriebsinhaber den Abfallbeauftragten zu unterstützten. Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers nicht berührt.
3. Umweltschutzbeauftragter
Zur Zeit gibt es im Gegensatz zu Deutschland in Österreich noch keine gesetzlichen Bestimmungen, die zur Bestellung eines Umweltschutzbeauftragten verpflichten. Die bereits tätigen Umweltschutzbeauftragten haben zur Zeit die Aufgabe, die für die Einhaltung der Umweltauflagen Verantwortlichen zu unterstützen. Ihnen kommt aber aufgrund der jetzigen Gesetzeslage noch keine besondere verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu.
Unter besonderen Umständen kann es aber zu einer Schuldminderung oder sogar zu einer Schuldbefreiung der für die Einhaltung der Umweltvorschriften Verantwortlichen kommen. Dafür müssen aber die erforderlichen Fachkenntnisse und eine ausreichende Belehrung vorhanden sein. Weiters muss eine erforderliche Weiterbildung gegeben sein.
4. Giftbeauftragter
In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr bringt, ist gemäß Chemiegesetz vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zur Einhaltung der Vorschriften zu bestellen.
Der Beauftragte muss nachweislich Kenntnisse für den sachgerechten und sicheren Umgang haben, und weiters über die notwendigen Erst Hilfe-Kenntnisse verfügen.
Der Beauftragte muss ständig im Betrieb beschäftigt, und während der üblichen Betriebszeiten anwesend sein. Wenn er nicht anwesend ist, muss er zumindest leicht erreichbar sein. Ein sachkundiger Stellvertreter ist für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Ist die Bestellung eines Giftbeauftragten wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der Betriebsinhaber oder der Geschäftsführer diese Aufgaben zu übernehmen. Die Bestellung von Giftbeauftragten ist in Betrieben, in denen Stoffe oder Zubereitungen, die sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (=mindergiftig) sind, vorgeschrieben.
Der Giftbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften des Chemikaliengesetzes oder der daraufberuhenden Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat den Betriebsinhaber über Mängel und andere Wahrnehmungen unverzüglich zu informieren. Durch die Bestellung eines Beauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers nicht berührt. Es sind aber ebenfalls Strafen gegen Missachten der Beauftragtenaufgaben vorgesehen.
5. Strahlenschutzbeauftragter
Nach dem Strahlenschutzgesetz ist für den Betrieb von Anlagen, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden, ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen. Diese Person muss körperlich und geistig geeignet sein und nachweislich genügend Kenntnisse im Strahlenschutz vorweisen können. Der Bewilligungsinhaber muss darauf achten, dass immer genug Personen anwesend sind, die mit den Strahlenschutzbestimmungen vertraut sind. Bei Anlagen, bei denen auch außerhalb der Betriebszeit Gefahren auftreten können, muss der Strahlenschutzbeauftragte auch während dieser Zeit anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein.
Ein Wechsel der Beauftragten ist der Behörde unverzüglich zu melden; dieser kann innerhalb von 4 Wochen abgelehnt werden, und dadurch der Weiterbetrieb der Anlage untersagt werden.
Der Strahlenschutzbeauftragte hat für das Einhalten der Strahlenschutzbestimmungen zu sorgen. Weiters muss er dafür sorgen, dass die Personen , die in den Strahlenbereichen tätig sind, über die Gefahren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann, belehrt werden.
Es kann im Schadensfall sein, dass der Strahlenschutzbeauftragte verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
6. Störfall-Sicherheitsbeauftragter
Nach der Störfallverordnung kann der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage eine Person mit der Erfüllung von Pflichten beauftragen, die den Anlageninhaber nach dieser Verordnung treffen. Er muss den Namen der Bezirksverwaltungsbehörde und der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde melden. Die Störfallverordnung schreibt nicht vor, dass der Beauftragte ein Dienstverhältnis als Arbeitnehmer haben muss. Er muss lediglich die Pflichten erfüllen können. Er hat die Erfüllung jener, sonst den Anlageninhaber treffenden Pflichten zu erfüllen.
Eine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht auftreten, da der gewerberechtliche Geschäftsführer sein diesbezügliche Verantwortung nicht delegieren kann. Es kann aber aufgrund der Bestellung eines Beauftragten zu einer schuldmindernden bis schuldbefreienden Wirkung vor Gericht kommen.
Der Beauftragte muss die erforderlich Fachkenntnisse besitzen, nachweislich eine erforderliche Belehrung erhalten haben und erforderlichenfalls weitergebildet werden.
7. Sicherheitsvertrauensperson sowie Präventivdienste
7.1 Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter mit der besonderen Funktionen bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz.
Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauensperson laut ASchG vorgesehen. Dabei sind folgende Anzahlen vorgesehen:
Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Vorraussetzungen erfüllen. Dazu zählt eine Ausbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden.
Sicherheitsfachkräfte werden für 4 Jahre bestellt. 8 Wochen vor Auslauf dieser Frist müssen die Nachfolger für die nächsten 4 Jahre bestellt werden. Die Namen müssen dem Arbeitsinspektorrat mitgeteilt werden.
Obwohl ab einer Arbeitnehmerzahl von 11 Leuten eine Sicherheitsvertrauensperson vorgesehen ist, besteht die Verpflichtung (Strafsanktionen) erst ab 50 Arbeitnehmern.
Die Aufgaben sind, entsprechend der Funktion als Arbeitnehmervertreter, die Information und Unterstützung von Arbeitnehmern und Belegschaftsorganen in allen Fällen der Sicherheit und Gesundheitsschutzes.
Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind an keine Weisungen gebunden und der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu hören. Die Sicherheitsvertrauenspersonen können nicht zur Verantwortung gezogen werden und genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
7.2 Präventivdienste
7.2.1 Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
Seit 1.1.2000 muss schon in jeder Arbeitsstätte mit Arbeitnehmern die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Arbeitsmediziners erfolgen.
Diese Verpflichtung kann durch einen folgender Punkte erfüllt werden:
Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte
Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums
Als Präventivkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen können. Präventivkräfte sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie sind im erforderlichen Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Diese richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl an der Betriebsstätte.
Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Weiters haben sie die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen. Dies gilt auch für die Arbeitsmediziner, denen zusätzlich noch der Gesundheitsschutz und die Gesundheitsvorsorge obliegt.
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sollen nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer eingesetzt werden, sondern als Berater tätig sein.
7.2.2 Arbeitsschutzausschuss
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, in Unternehmen ab 100 Arbeitnehmern, die gegenseitige Information den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten. Er hat auch dafür zu sorgen, dass auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hingearbeitet wird. Im Arbeitsschutzausschuss sind die Berichte der Präventivkräfte zu erörtern.
8. Brandschutzbeauftragter
Betriebe ohne Betriebsfeuerwehr haben einen Brandschutzbeauftragten zu bestimmen, wenn dies von den Behörden gefordert wird. Dieser soll entsprechend vorgebildet sein und mit den Eigenheiten des Betriebs vertraut sein. Der Betriebsinhaber hat nach dem Vorschlag des Brandschutzbeauftragten eine Betriebsbrandschutzordnung zu erstellen. In dieser ist in kurzer, leicht verständlicher Form das richtige Verhalten im Brandfall festzuhalten. Für die Einhaltung der Brandordnung ist der Beauftragte verantwortlich.
Es hat regelmäßig eine protokollierte Eigenkontrolle zu erfolgen, weiters ist ein
Brandschutzbuch zu führen.
Brandschutzbuch:
Ins Brandschutzbuch ist unter anderem folgendes einzutagen:
Meldung über Verstöße gegen die Brandschutzordnung
Kontrolle der Freihaltung der Fluchtwege
Überprüfungen aufgrund behördlicher Anordnungen
Alle Brände, auch wenn diese sofort gelöscht werden konnten
Die Ausarbeitung eines Brandschutzplanes hat im Einvernehmen des örtlichen Feuerwehrkommandos zu erfolgen. Dieser ist beim Hauptzugang in der Angriffsebene der Feuerwehr und der Brandschutzbeauftragten bereitzuhalten. Eine Ausfertigung ist dem Feuerwehrkommando zu übergeben.
Alle Arbeitnehmer sind einmal jährlich hinsichtlich der allgemeinen Brandverhütungs-maßnahmen zu unterweisen. Weiters ist einmal jährlich eine ausreichende Anzahl an Arbeitsnehmern in der Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen. Jährlich ist eine Brandschutzübung durchzuführen, gegebenenfalls unter Mitwirkung der zuständigen Feuerwehr.
9. Verantwortlicher Beauftragter für Abwasserreinungsanlagen
Die Wasserrechtsbehörde kann einem Wasserberechtigen einer Abwasserreinigungsanlage, soweit notwendig, die Bestellung einer für die Abwasserreinigung verantwortlichen Person auftragen. Derzeit ist noch keine spezielle Schulung notwendig.
Der Beauftragte hat auf die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften zu achten. Er ist neben dem Täter strafbar, wenn zuwenig Eigenkontrolle vorhanden war oder die Tat mit seinem Vorwissen passierte.
10. Verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des
Arbeitsinspektionsgesetzes
Das Arbeitsinspektionsgesetz sieht vor, dass verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes bestellt werden können. Bei rechtmäßiger Bestellung geht die verwaltungsrechtliche Verantwortung auf den Beauftragten über.
Die Bestellung wird erst dann rechtskräftig, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorrat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung eingelangt ist.
Die bestellte Person muss:
Ihren Wohnsitz im Inland haben
Strafrechtlich verfolgbar sein
Der Bestellung nachweislich zugestimmt haben
Wenn die bestellten Personen Arbeitnehmer sind, ist ihre Bestellung nur wirksam, wenn sie leitende Angestellte sind.
Der Beauftragte ist für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw. für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes verantwortlich.
11. Gefahrengutbeauftragter
Seit dem 31. 12. 1999 müssen Gefahrengutbeauftragte bestellt werden. Nach der Zustimmung dieser Personen sind diese der zuständigen Behörde zu melden. Gefahrengutbeauftragte müssen sich regelmäßig schulen lassen und sind für 5 Jahre bestellt. Zur Verlängerung dieser Frist ist eine der Gefahrenlenkerprüfung ähnlichen Prüfung notwendig
12. Laserschutzbeauftragter
Für das Verwenden von Lasern der Laserklassen 3 B und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Die Anzahl dieser ist nicht genau vorgegeben es muss aber immer ein LSB erreichbar bzw. anwesend sein. Bei allen gefährlichen Arbeiten ist die direkte Anwesenheit des LSB erforderlich.
Mit der Bestellung des LSB wird sichergestellt, dass bei allen lasertechnischen Problemen ein Fachmann anwesend ist. Der LSB verfügt über eine spezielle lasersicherheitstechnische Ausbildung durch eine anerkannte Ausbildungsstelle. Sein Arbeitsgebiet umfasst die Planung von Lasersicherheitseinrichtungen, die Durchführung und Kontrolle der Laserschutzmaßnahmen, sowie die Schulung und Unterweisung aller im Laserbereich tätigen Personen.
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