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An dieser Stelle möchte ich allen Leuten, die Arbeiten (Referate, Facharbeiten, etc.) über die gleichen oder ähnliche Themen, wie ich sie anzufertigen hatte, eine kleine Hilfestellung geben. Alle auf den nächsten Seiten von mir veröffentlichten Referate, Berichte und Facharbeiten, dürfen ausnahmslos von Schülern und Schülerinnen verwendet und kopiert werden, sofern bei einer Verwendung mir das Einsatzgebiet und die erzielte Note mitgeteilt wird (e-Mail: Michael.Morgott(a)Privat.Post.de). Ich bitte zu beachten, dass die Arbeiten an der Staatl. FOS Freising bekannt sind. Eine Verwendung an dieser Schule ist deshalb nicht zu empfehlen.
Thema: Der Scheckverkehr
Inhaltsverzeichnis
1.1 Definition (Seite 2)
1.2 Allgemeines (Seite 2)
1.3 Ausstellen von Schecks (Seite 2)
1.4 Einlösen von Schecks (Seite 3)
1.5 Nichteinlösen von Schecks (Seite 4)
1.6 Bearbeiten von Schecks (Seite 5)
1.7 Scheckarten (Seite )
1.7.1 Barscheck (Seite )
1.7.2 Verrechnungsscheck (Seite )
1.7.3 Orderscheck (Seite )
1.7.4 Inhaberscheck (Seite )
1.7.5 Rektascheck (Seite )
1.7.6 Postscheck (Seite )
1.7.7 Zahlungsanweisung (Seite )
1.7.8 Tankscheck (Seite )
1.7.9 Bestätigter LZB-Scheck (Seite )
1.7.10 Reisescheck (Seite )
1.7.11 Euroscheck (Seite )
1.8 Eurocheque-System (Seite )
2 Bearbeiten von Schecks bei der RBM
3 Eigene Erfahrungen mit Schecks
3.1 Eigene Erfahrungen mit der Tätigkeit
3.2 Erfahrungen mit den Mitarbeitern
3.3 Wichtige Erkenntnisse
4 Quellenverzeichnis
5 Anhangverzeichnis
1.1 Definition
ÆDer Scheck ist eine Anweisung an ein Kreditinstitut oder ein Postgiroamt, für Rechnung des Ausstellers eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.' (Wirtschaftslehre des Kreditwesens Seite 142) Das heißt das Kreditinstitut oder das Postgiroamt hat an den Einreicher des Schecks die auf dem Scheck angegebene Summe zu Lasten des Scheckausstellers zu zahlen. Der Scheck ist somit eine Zahlungsanweisung und ein Wertpapier, da der Scheck den Wert der Summe hat, auf die er ausgestellt ist. Ein Scheck ist jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel, d.h. jeder kann die Annahme eines Schecks verweigern und z.B. Bargeld verlangen. Die Zahlschuld, die mit einem Scheck beglichen werden soll, ist erst mit der Einlösung des Schecks durch das bezogene Kreditinstitut getilgt. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 142-143)
1.2 Allgemeines
Die Scheckurkunde muß bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile enthalten, um von einem Scheck sprechen zu können. So ist die Bezeichnung ÆScheck' auf dem Papier, die Anweisung eine bestimmte Summe Geld zu zahlen, das bezogene Kreditinstitut, der Zahlungsort, der Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausstellers bzw. dessen Faksimile unerläßlich. Wird eine dieser Angaben nicht angegeben, so handelt es sich dabei um keinen Scheck. Um den Scheckverkehr zu vereinfachen, dürfen nur die von Kreditinstituten ausgegebenen Scheckvordrucke verwendet werden, da diese Vordrucke zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen auch sogenannte kaufmännische Bestandteile enthalten, wie die Schecknummer, die Kontonummer des Ausstellers, die Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstitutes, die Überbringerklausel, nach der der Scheck an jeden weitergegeben werden kann, etc. Der darauf befindliche Text darf nicht gestrichen oder geändert werden. Die Angabe einer Zahlungsfrist oder einer Bedingung gilt als nicht geschrieben. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 143-144)
1.3 Ausstellen von Schecks
Um am Scheckverkehr teilnehmen zu können, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Der Aussteller muß über ein Kontokorrent- oder Postgirokonto verfügen, das entweder ein Guthaben enthält oder auf das ein Kredit gewährt worden ist. Desweiteren muß ein Scheckvertrag abgeschlossenen worden und der Aussteller scheckfähig sein. Diese Voraussetzungen werden in der Regel mit der Eröffnung eines Kontos geschaffen. Aktiv scheckfähig, d.h. die Fähigkeit einen Scheck ziehen zu können, ist jeder voll Rechts- und Geschäftsfähige sowie alle juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften. Passiv scheckfähig, d.h. die Fähigkeit Schecks auf sich ziehen zu lassen, sind nur Kreditinstitute und Postgiroämter. Kreditinstitute sind, sofern ein Scheckvertrag geschlossen wurde, das angegebene Konto die erforderliche Deckung aufweist und der Scheckvordruck ordnungsgemäß ausgestellt wurde, zur Einlösung verpflichtet. Der Kontoinhaber ist verpflichtet nur dann einen Scheck zu ziehen, wenn sein Konto die erforderliche Deckung aufweist. Desweiteren muß er die Vordrucke des Kreditinstitutes verwenden. Somit regelt der Scheckvertrag die Rechtsverhältnisse zwischen dem Scheckaussteller und dem bezogenen Kreditinstitut. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 148)
1.4 Einlösen von Schecks
Ein Scheck kann nur innerhalb einer bestimmten Frist zur Einlösung vorgelegt werden. Dies sind für im Inland ausgestellte Schecks acht Tage, für im europäischen Ausland oder für in einem an das Mittelmeer angrenzende Land ausgestellte Schecks 20 Tage und für in Übersee ausgestellte Schecks 70 Tage. Im Falle, daß der Scheck vor dem angegebenen Ausstellungsdatum eingelöst werden soll, wird dies getan. Der Tag der tatsächlichen Ausstellung ist hier nicht ausschlaggebend. Die Frist verlängert sich nur dann um einen Tag, wenn der letzte Tag im Fristzeitraum ein Samstag oder ein gesetzlicher Feiertag ist. Wird ein Scheck nicht rechtzeitig vorgelegt, so verliert der Scheckinhaber seine scheckrechtlichen Ansprüche und kann nur noch bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend machen. Desweiteren kann das Kreditinstitut die Einlösung ablehnen; in der Praxis werden die Schecks dennoch eingelöst. Das Kreditinstitut muß jedoch Schecksperren beachten.
Die Einlösung von Schecks bei Kreditinstituten kann entweder bar (bei Vorlage eines Barschecks) an den Vorleger oder mittels Verrechnung (bei Vorlage eines Verrechnungsschecks) auf das Konto des Vorlegers erfolgen. Ein Verrechnungsscheck muß in jedem Fall bei dem Kreditinstitut eingereicht werden, bei dem der Einreicher ein Konto besitzt. Bei einer Barauszahlung haftet das bezogene Kreditinstitut bis zur Höhe der Schecksumme für einen eventuell entstandenen Schaden.
Aus Sicherheitsgründen prüfen Kreditinstitute Schecks bei Ihrer Einlösung. Dabei wird auf folgendes geachtet: Besteht ein ausreichendes Guthaben bzw. ein nicht ausgeschöpfter Kredit in ausreichender Höhe auf dem Konto des Ausstellers; entspricht die Unterschrift oder das Faksimile der hinterlegten Unterschriftsprobe; ist der Inhaber legitimiert den Scheck einzureichen (bei Inhaberschecks kann die Legitimation geprüft werden, bei Orderschecks ist die Prüfung der Legitimation durch Lichtbildausweis (bei Barschecks) bzw. durch Indossament vorgeschrieben); ist der Scheck eventuell gesperrt worden.
Ein Scheck gilt erst dann als unwiderruflich eingelöst, wenn der Scheck nicht binnen zwei Tagen durch das bezogene Kreditinstitut rückbelastet wird. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 149-151)
1.5 Nichteinlösen von Schecks
Ein Kreditinstitut muß einen Scheck nicht einlösen, wenn das Konto des Ausstellers weder eine ausreichende Deckung noch einen ausreichend hohen Kreditrahmen aufweist. Teilzahlungen bedürfen im Einzelfall eines gesonderten Auftrages seitens des Ausstellers. Die Einlösung kann auch verweigert werden, wenn die Vorlegungsfrist abgelaufen ist. Das Kreditinstitut muß die Einlösung verweigern, wenn eine Schecksperre vorliegt oder wenn eine nichtberechtigte Vorlage erkennbar ist.
Wird die Einlösung eines Schecks verweigert, so ist der Inhaber verpflichtet den unmittelbaren Vorbesitzer und den Aussteller davon in Kenntnis zu setzten. Dies hat innerhalb von vier Werktagen zu geschehen. Jeder Indossant muß dann den jeweiligen Vorbesitzer innerhalb zwei Werktagen benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Ausstellers übernimmt im Rahmen der Bedingungen für den Scheckverkehr das bezogene Kreditinstitut. Barschecks müssen an den Inhaber zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche nach Anbringung eines Vermerkes ÆNicht-Bezahlt' wieder zurückgegeben werden. Der Scheckinhaber kann von seinem Rückgriffsrecht Gebrauch machen, wenn der rechtzeitig eingereichte Scheck nicht eingelöst ist oder die Einlösungsverweigerung festgestellt ist. Dies kann geschehen durch Protest, eine datierte Erklärung der Landeszentralbank-Abrechnungsstelle oder durch die Anbringung eines Nicht-Bezahlt-Vermerkes seitens des bezogenen Kreditinstitutes. Der Umfang der Rückgriffsansprüche erstreckt sich auf die Schecksumme, Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (mindestens jedoch 6%) vom Vorlegungstag an, Ersatz aller Auslagen sowie auf 1/3 % Provision aus der Schecksumme. Als Rückgriffsschulder treten gesammtschuldnerisch der Aussteller und alle Indossanten auf. Rückgriffsrechte seitens des Inhabers gegen Indossanten und den Aussteller verjähren in sechs Monaten nach Ablauf der Vorlegungspflicht. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 151-152, 160)
1.6 Bearbeiten von Schecks
1.7 Scheckarten
Um den verschiedenen Bedürfnissen und Ansprüchen an die Sicherheit gerecht zu werden, gibt es verschiedene Arten von Schecks.
1.7.1 Barscheck
Der Barscheck dient zur Barauszahlung des auf dem Scheck angegebenen Betrages an den Kontoinhaber des Ausstellers oder einen Dritten. Bei ihm besteht die Gefahr, daß bei Verlust oder Diebstahl die angegebene Summe an den Inhaber, sprich eventuell an den Dieb, ausbezahlt wird. Ist ein Barscheck eingelöst, ist dies unwiderrufbar. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 145)
1.7.2 Verrechnungsscheck
Aus jedem Barscheck wird ein Verrechnungsscheck, indem ein entsprechender Vermerk ÆNur zur Verrechnung' oder an der linken oberen Ecke zwei Schrägstriche angebracht werden. Diese Anbringungen können sowohl vom Aussteller als auch von jedem Inhaber getätigt werden. Die Kreditinstitute und Postgiroämter geben auch Vordrucke mit entsprechendem Vermerk heraus.
Ein Verrechnungsscheck wird dem Konto eines Dritten gutgeschrieben, keinesfalls aber bar ausbezahlt. Somit ist ein großer Sicherheitsvorteil, im Gegensatz zum Barscheck, gegeben, da der Weg eines Schecks genau nachvollziehbar ist. Ein Nachteil liegt darin, daß ein Verrechnungsscheck nur von einem Inhaber eingelöst werden kann, der ein Konto besitzt. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 145)
1.7.3 Orderscheck
Orderschecks bieten als weiteren Sicherheitsvorteil, gegenüber Verrechnungsschecks, die Klausel, daß Orderschecks nur an legitimierte Inhaber zahlbar sind. Somit kann nur der auf dem Scheck genannte Empfänger den Scheck einlösen. Zur Weitergabe an einen anderen ist der Inhaber verpflichtet auf der Rückseite ein Indossament, eine Art Abtrittserklärung, anzubringen. Durch sein Indossament übernimmt der Indossant die volle scheckrechtliche Haftung und kann in Falle einer Nichteinlösung im Zuge des Scheckrückgriffs zur Zahlung verpflichtet werden. Das bezogene Kreditinstitut ist vor der Einlösung zur Prüfung der Indossamente und zur Prüfung der Legitimation des Einreichers verpflichtet. Kreditinstitut bringen zur Vereinfachung anstatt eines Indossaments ihren Stempel auf der Rückseite des Schecks an. Aufgrund dieser weiteren Sicherheit werden Orderscheckvordrucke hauptsächlich an Geschäftskunden ausgegeben, da bei diesen die Sicherheit oft an vorderster Stelle steht. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 145-146)
1.7.4 Inhaberscheck
Inhaberschecks sind an den Vorleger zahlbar und werden durch formlose Übereignung des Schecks weitergeben. In der Praxis erfolgt eine Weitergabe der Inhaberschecks jedoch nicht. Sie werden sofort dem bezogenen Kreditinstitut zur Einlösung vorgelegt. Bei Inhaberschecks handelt es sich in der Regel um Verrechnungsschecks, die der Empfänger zur Einlösung an sein Kreditinstitut weiterleitet. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens
Seite 146)
1.7.5 Rektascheck
Rektaschecks sind an niemanden anderen als an den namentlich genannten Empfänger zahlbar. Eine Weitergabe ist nur durch einen Abtretungsvertrag nach § 398 BGB möglich. Da dies äußerst kompliziert und langwierig ist, kommen Rektaschecks in der Praxis nicht vor. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 146)
1.7.6 Postscheck
Für Postscheck, egal ob Bar- oder Verrechnungsschecks, gelten generell die selben Bestimmungen und Gepflogenheiten wie bei Bar- bzw. Verrechnungsschecks von Kreditinstituten. Barschecks können allerdings nur bis zu einem täglichen Gesamtbetrag von DM 20.000,-- eingereicht werden. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 147)
1.7.7 Zahlungsanweisung
Zahlungsanweisungen können nur Inhaber eines Postgirokontos ausstellen. Der maximale Ausstellungsbetrag pro Zahlungsanweisung beträgt DM 3.000,--. Der Aussteller gibt die Zahlungsanweisung dann an sein Postgiroamt weiter, welches die Zustellung an den Empfänger veranlaßt. Dieser kann die Zahlungsanweisung dann wie einen Verrechnungsscheck bei einem Kreditinstitut oder einem Postgiroamt zur Einlösung vorlegen. Die Vorlegungsfrist bei Zahlungsanweisungen beträgt, anders als bei Schecks, einen Monat. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 147)
1.7.8 Tankscheck
Mit dem Tankscheck, einer Sonderform des Überbringerschecks, kann an allen inländischen Tankstellen bargeldlos bezahlt werden, wobei das Kreditinstitut dem Tankstelleninhaber - bis zu einer Summe von DM 200,-- - die Einlösung des Schecks garantiert. Der Scheck wird somit auch dann eingelöst, wenn ein nicht ausreichendes Guthaben und kein ausreichend hoher Kredit auf dem Konto besteht. Tankschecks sind Verrechnungsschecks und tragen das amtliche Kraftfahrzeug-Kennzeichen des Kontoinhabers. Tankschecks werden aufgrund der Euroschecks und aufgrund der bargeldlosen Bezahlung mittels Kreditkarte allerdings kaum noch eingesetzt. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 157)
1.7.9 Bestätigter LZB-Scheck
Die größte Sicherheit für den Empfänger, daß der Scheck Ægedeckt' ist, besteht mit einem bestätigtem Scheck der Landeszentralbank. Hierbei übernimmt die LZB die Verpflichtung den Scheck einzulösen, sofern er innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung zur Einlösung vorgelegt wird. Jeder bestätigter LZB-Scheck muß von der LZB durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rückseite gesondert bestätigt werden. Diesen Arbeitsschritt übernimmt das bezogene Kreditinstitut. Dieses belastet bei Übergabe an den Aussteller sofort dessen Konto. Wird der Scheck nicht binnen 15 Tagen eingelöst, erfolgt die Gutschrift der auf dem Scheck angegebenen Summe zu Gunsten des Ausstellers. Barauszahlungen nimmt nur die Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank vor, von der der Scheck bestätigt worden ist. Alle anderen Zweigstellen behandeln ihn wie einen Verrechnungsscheck. Bestätigte LZB-Schecks kommen in der Praxis aufgrund hoher Gebühren, die für die Bestätigung anfallen, nur selten und wenn nur bei sehr hohen Beträgen vor. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 152-153)
1.7.10 Reisescheck
1.7.11 Euroscheck
Der Euroscheck hat ein international vereinheitlichtes Format und Aussehen. Für seine Einlösung garantiert das ausgebende Kreditinstitut bis zu einem Betrag von DM 400,-- pro Scheck in ganz Europa, und in allen an das Mittelmeer angrenzende Ländern, sofern die Garantievoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Euroschecks gehört auch die ec-Karte. Diese ist ebenso auf der ganzen Welt am rechten Karetnrand gleich gestaltet. Euroschecks haben eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und werden auf der ganzen Welt in Verbindung mit der dazugehörigen ec-Karte angenommen. Da sie eine große Sicherheit bieten, gilt für Euroschecks ein eigener Scheckvertrag. Dieser beinhaltet u.a. den Garantievertrag, der vorschreibt, daß der Name des Kreditinstitutes, die Unterschrift, die Konto- und Kartennummer auf dem Scheck und der ec-Karte übereinstimmen müssen. Desweiteren ist geregelt, daß für einen im Inland ausgestellten ec-Scheck die Garantie nach acht Tagen, bzw. für einen im Ausland ausgestellten ec-Scheck die Garantie nach 20 Tagen, erlischt, sofern der Scheck bis dahin nicht dem bezogenen Kreditinstitut, einem inländischen Kreditinstitut zum Inkasso oder der deutschen eurocheque-Zentrale zugeleitet worden ist. Das Ausstellungsdatum muß innerhalb der Gültigkeitsdauer der ec-Karte liegen. Wichtig für den Aussteller ist auch, daß ein ausgestellter ec-Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist nicht widerrufen werden kann. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 153-154)
1.8 Eurocheque-System
ÆDas eurocheque-System ist ein internationales Zahlungssystem, das auf der Verwendung von Scheck und Scheckkarte basiert: Der eurocheque dient zusammen mit der ec-Karte als Mittel zur Bargeldbeschaffung und als bargeldloses Zahlungsmittel. Die ec-Karte dient auch als Identifikationskarte.' (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 155) Um in den Genuß einer ec-Karte zu kommen muß man jedoch seinem Kreditinstitut Sicherheiten, wie z.B. eine feste Anstellung mit festem Lohn oder einen Bürgen, bieten und die Sonderbedingungen für ec-Karten anerkennen. Die Sonderbedingungen regeln u.a. die Garantie für die Einlösung der ec-Schecks, die Bereitstellung eines Dispokredites und die Regulierung von Schäden, die durch den Gebrauch der Karte und der Schecks entstehen können. Mit der ec-Karte erhält man bei seinem Kreditinstitut ec-Schecks und Kontoauszüge aus den Auszugsdruckern. Sie dient weiterhin als Garantiekarte für den ec-Scheck, zur Abhebung von Bargeld an allen ec-Geldautomaten und zur bargeldlosen Bezahlung weltweit. Am Geldautomaten kann allerdings täglich nur eine Summe von insgesamt DM 3.000,-- abgehoben werden. Nach Ausschöpfung dieser Summe erfolgt keine Geldausgabe mehr. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 154-157)
2 Bearbeitung von Schecks in der RBM
Bei der Einreichung einzulösender Schecks müssen die Kunden ein Formular ÆScheckeinreichung' ausfüllen. Auf diesem ist jeder Scheck einzeln mit der Schecknummer, dem Aussteller, dem bezogenen Kreditinstitut und der Schecksumme aufzuführen. Der Einreicher muß dieses aus buchungstechninschen Gründen notwendige Formular unterschreiben.. Die Bearbeitung der Schecks geschieht bei der Raiffeisenbank München eG vorschriftsgemäß nach den oben aufgeführten Bestimmungen, dem Scheckgesetz und den banküblichen Gepflogenheiten. Ein erneutes Aufführen erscheint mir daher hier überflüssig.
3 Eigene Erfahrungen mit Schecks
Ich habe festgestellt, daß eine Bank ein ganz anderes Milieu bietet als z.B. eine Krankenkasse, bei der ich im ersten Halbjahr mein Praktikum praktizierte. Jeder einzelne Vorgang ist genauestens geregelt, so daß gerade bei Routineaufgaben dem Mitarbeiter keine Freiräume gelassen werden. Dies erscheint mir angesichts der enormen Geldbeträge und der Stellung der Bank in unserer Gesellschaft als Institut, das nie etwas falsch macht und dem voll und ganz vertraut wird, auch als gerechtfertigt.
3.1 Eigene Erfahrungen mit der Tätigkeit
Ich selbst hatte lediglich mit der Annahme von einzulösenden Schecks am Schalter zu tun und muß feststellen, daß viele Kunden, die offensichtlich nur selten einen Scheck einreichen, sich mit den Formalitäten nicht immer gut auskennen. Desweiteren sind Geschäftskunden, die oft täglich Schecks einreichen, teilweise so in Zeitnot, daß wichtige Details einfach vergessen werden.
3.2 Erfahrungen mit den Mitarbeitern
Mit allen Mitarbeitern kam ich sehr gut aus. Verschiedene Systeme, wie z.B. das der Börse, wurden mir fachgerecht und gut erklärt. Auch außerhalb der Arbeit, wie z.B. in der Mittagspause, hat jeder ein offenes Ohr für alle Themen, ganz egal ob sie mit der Bank zu tun haben oder nicht.
4 Quellenverzeichnis
Grill, Percynski. Wirtschaftslehre des Kreditwesens. 26., überarbeitete Auflage, 1991.
Verlag Dr. Max Gehlen, Bad Homburg vor der Höhe
5 Anhangverzeichnis
Kopie Verrechnungsscheck
Kopie Orderscheck
Kopie Tankscheck
Kopie Reisescheck
Kopie Euroscheck
Formular ÆScheckeinreichung'
Kopie der Seiten 142-161 des Buches ÆWirtschatfslehre des Kreditwesens'
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