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GEWERBE
"Gewerbemäßig" wird jede Tätigkeit ausgeübt, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
kein Gewerbe:
Land- und Forstwirtschaft
Kreditunternehmungen
Versicherungswirtschaft
Eisenbahnen
Arzte und Apotheker
Monopolbetriebe des Bundes
künstlerische Tätigkeiten
Handwerk (43, früher über 200)
Befähigungsnachweis:
Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung
oder Abschluss einer dem Handwerk entsprechenden Studienrichtung
oder Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule und eine mehrjährige Tätigkeit verlangt
zB: Bodenleger, Dachdecker, Rauchfangkehrer, Bäcker, Tapezierer und Dekorateure, Fleischer, Augenoptiker, Zahntechniker, Friseuse und Perückenmacher
Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (20)
Befähigungsnachweis:
Befähigungsnachweis anderer Art als die Meisterprüfung
meist Unternehmerprüfung
zB: Fotografen, Getreidemüller, Käser, Fremdenführer, Massage, Reisebüros, Gastgewerbe, Bestatter
freie Gewerbe
kein Befähigungsnachweis
sind alle Gewerbe, die nicht zu den Handwerken und gebundenen Gewerbe gehören. Sind in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich angeführt.
zB: Werbeagenturen, Übersetzungsbüros, Theaterkartenbüros, Auskunfteien über Kreditverhälstnisse
Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (21)
sind Gewerbe, die weil Menschen besonders gefährdet sind, eine Bewilligung benötigen
zB: Waffengewerbe, Sprengungsunternehmer, Elektrotechniker, Drogisten, Zimmermeister, technische Büros
Verbundene Gewerbe
-erlauben in erhöhtem Ausmaß fachübergreifende Tätigkeiten ohne zusätzliche Gewerbeberechtigung
trotz Einordnung zu einem verbundenen Gewerbe bleibt aber ein Gewerbe grundsätzlich eigenständig, zB hinsichtlich der Ausbildung und des Befähigungsnachweises.
-oft sind das Erzeugungsbetriebe in Verbindung mit Handel
zB: Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Staffierer, Schildhersteller, Tischler, Modellbauer, Bootbauer, Binder, Drechsler, Bildhauer
Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
-sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, für deren Ausübung die für die volle Ausübung des Gewerbes vorgeschriebene Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung nicht erforderlich ist
-dürfen bis zu 5 Arbeitnehmer beschäftigen
Befähigungsnachweis:
-meist reicht die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in Verbindung mit einer bestimmten Dauer fachlicher Tätigkeit
zB: Instandsetzen von Schuhen, Anderungsschneiderei, Gürtelerzeugung und Reperatur von Lederwaren und Taschen, Fahrradmechaniker, Warten von Fax- und Kopiergeräten
Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebs ausgeübt werden
-kein Befähigungsnachweis erforderlich
-Trennung zwischen technischer und kaufmännischer Leitung
Industriebetriebe mit Befähigungsnachweis
-es kann die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Gewerbebetreibenden unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch den Geschäftsführer erbracht wird
zB: Baumeister, Zimmermeister, Steinmetz, Herstellung von Arzneimitteln oder Giften, Waffengewerbe
Eigenberechtigung
im Allgemeinen mit Vollendung des 19. Lebensjahres
Österreichische Staatsbürgerschaft ist abgesehen von wenigen Ausnahmen keine Voraussetzung
-die für Österreich erforderlichen Voraussetzungen sind zu erbringen (Anpassungslehrgang oder Eigungsprüfung kann gefordert werden
Fehlen von Ausschließungsgründen
-gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten
-Geldstrafe/180 Tagsätze (nicht wenn getilgt)
-bestimmtes Vergehen nach Finanzstrafgesetz (zB: Schmuggel, Abgabenhehlerei)
-Eröffnung eines Konkursverfahrens
NACHSICHT IST IN ALLEN FALLEN MÖGLICH (LH)
freie Gewerbe: keine
gebundene Gewerbe: Befähigungsnachweis
kann sein:
-erfolgreiche Lehrabschlussprüfung
-Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
-Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung
-Zeugnis über eine Unternehmerprüfung
-Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch einer Schule
-Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch eines Lehrgangs
ist durch die Verordnung für das jeweilige Gewerbe geregelt
Handelsgewerbe:
-erfolgreicher Besuch eines wirtschaftlichen Studiums
-eB einer HAK oder Sonderform
-eB einer berufsbildenden höheren Schule (HLW) ohne Praxis
-eB einer berufsbildenden 3 jährigen Fachschule (FW) ohne Praxis
-eB eines Handelsassistentenlehrgangs + Praxis
-eB einer AHS + Praxis
-eB einer sonstigen berufsbildenden Schule + 1 Jahr Praxis
-Meisterprüfung
-Organstellung in einer juristischen Person + 3 Jahre Praxis
-geschäftsführender Gesellschafter in Personengesellschaften + 3 Jahre Praxis
-Prokurist + 3 Jahre Praxis
-einige andere
Handwerk
-Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung
ODER:
-Studienabschluss + Praxis
-berufsbildende höhere Schule + Praxis
-Werkmeisterschule oder Fachakademie + Unternehmerprüfung
-einige andere
-für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
-nur noch für Rauchfangkehrer und Bestatter
Nachsicht:
-erteilt der Landeshauptmann
-befristete Nachsicht ist generell möglich (fehlende Unterlagen müssen nachgebracht werden)
Ausschluss wegen Konkurses
Ausschluss wegen Gewerbeentziehung
Fehlen des Befähigungsnachweises
-45. Lebensjahr
-wichtige Gründe
-Praxis
Zuständig für gewerberechtliche Angelegenheiten:
-Bezirksverwaltungsbehörde
-Landeshauptmann (zB Nachsicht, Bewilligung)
natürliche Personen (von Geburt - Tod)
juristische Personen (ein Rechtsgebilde; zB: AG, GESMBH)
Personengesellschaften (OHG, KG)
OEG, KEG
-mit Geschäftsführer à Gewerbeberechtigung wird der Firma erteilt!!
Gewerberechtlicher Geschäftsführer:
-übt ein Gewerbe im Namen und für die Rechnung des Unternehmens aus
Voraussetzungen:
muss bei der Krankenkasse angemeldet sein
Wohnsitz im Inland (Ausnahme: Deutschland)
entsprechende Tätigkeit im Betrieb
-muss eine leitende Tätigkeit sein
-muss mindestens 50 % der Tätigkeit im Betrieb ausüben
-Anordnungsbefugnis
-Selbstverantwortung
-nachweisliche Zustimmung zur Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis
-mindestens halbes Beschäftigungsverhältnis
Verantwortung
-Gewerbeinhaber:
für fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes
-Gewerbebehörde:
für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften
Position ein einer Handelsgesellschaft
OHG, KG, OEG, KEG:
-persönlich haftender Gesellschafter oder voll versicherungspflichtiger AN mit mindestends halber wöchentlicher Beschäftigungszeit
AG, GesmbH:
-Vorstand
-oder voll versicherungspflichtiger AN mit mindestens halber wöchentlicher Beschäfigungszeit
Seit 1993 darf ein Prokurist nicht mehr zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden!
Seit der Gewerbeordnungsnovele 1997 ist auch bei Einzelunternehmern ein gewerblicher Geschäfstführer möglich (Einsatz im Betrieb wie oben). Bei Austritt muss aber binnen 1 Monats ein neuer Geschäftsführer vorhanden sein.
Wechselseitige Meldepflicht zwischen Gewerbebehörde und Sozialversicherungsträger soll dem Missbrauch vorbeugen.
Die Gewerbebehörde meldet die Bestellung des Geschäftsführers an den SV Träger (automatisch über die SV Nummer) Sozialversicherung meldet es an das Gewerbe bzw. Behörde bei Ende des Dienstverhältnisses (ab 1.1.1998)
beim Einzelunternehmer:
-1 Monat
bei Gesellschaften:
-6 Monate
-fortwährend wiederholter Austausch und wiederholte Ausnützung der Frist nicht möglich!
zB Verschmelzungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen, Spaltungen
zu beachten:
-die Gewerbeberechtigung des Vorgängers geht auf Dauer auf den Rechtsnachfolger über
-Nachfolger muss jedoch über die Voraussetzungen verfügen
-Anzeige binnen 2 Monaten nach Eintragung im Firmenbuch
-Erlöschen der Berechtigung nach 6 Monaten, wenn die Anzeige nicht erfolgt
Beginn und Ende der Gewerbeberechtigung:
Beginn:
-Tag der Anmeldung bei der Gewerbebehörde (od. Magistrat od. Bezirksverwaltungsbehörde), wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht sind
-AUSNAHME: bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe mit Erteilung der Bewilligung
Ende:
-Tod einer natürlichen Person (wenn kein Fortbetriebsrecht besteht)
-Untergang einer juristischen Person (zB Konkurs)
-Auflösung einer Personengesellschaft
-Zurücklegung des Gewerbes
-Ausschluss von der Ausübung
-Entziehung:
Verstoß gegen die Zuverlässigkeit
Verstoß gegen Rechtsvorschriften
Verstoß gegen Schutzinteressen (Kinderporno, Suchtgiftkonsum, Illegale Prostitution, Diskriminierung von Personen, Illeglae Beschäftigung)
-wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung
-Ausschließungsgründe (zB strafbare Handlung)
-Nichtausübung während der letzten 5 Jahre und unbekannter Aufenthalt
-Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung
Zuständige Gewerbebehörde für Beginn und Ende:
Bezirksverwaltungsbehörde
Landeshauptmann (Bewilligung)
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Waffen, Munition)
Ruhen der Gewerbeberechtigung:
= vorübergehende Einstellung
Einstellung und Wiederaufnahme binnen 3 Wochen melden.
Fortbetriebsrecht:
-Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber (endet mit der Verlasschenschaftsabhandlung)
-überlebender Ehegatte
-Kinder bis Vollendung des 24. Lebensjahres
-Masseverwalter
-Zwangsverwalter, Zwangspächter
Fortbetriebsberechtigter muss Befähigungsnachweis erbringen oder Geschäftsführer bestellen.
Nachsticht: wenn keine Gefahren von Gesundheit und Leben vorliegen
Integrierter Betrieb:
Das Durchführen von Tätigkeiten eines anderen Handwerks (gebundenen Gewerbes) im Rahmen des Gesamtbetriebs mit befähigtem Arbeitnehmer der hauptberuflich (sozialversicherungspflichtig) im Betrieb tätig ist
= Bereiche aus einem anderen Gewerbe, wenn es zu seinem irgendwie dazugehört
Umfang der Gewerbeberechtigung:
Wird bestimmt nach:
-Wortlaut des Gewerbescheins
-eigentümlichen Arbeitsvorgängen
-verwendeten Roh- und Hilfsstoffen
-Werkzeugen und Maschinen
-historische Entwicklung
-den in den betreffenden gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen (Usus)
im Zweifelsfall: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Namensführung und Bezeichnung
Geschäftskunden und Betriebsstätten:
-natürliche Personen: Vor- und Zuname
-Personengesellschaften: Firma
-juristische Personen: Firma
Inserate, Werbung usw.:
-Abkürzungen dürfen verwendet werden
-zusätzliche Phantasiebezeichnungen sind erlaubt, wenn sie der Wahrheit entsprechen
Fortbetriebe:
-wie bisher mit Zusatz "Fortbetrieb"
GASTGEWERBE
Das Gastgewerbe zählt zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben.
Gewerbeberechtigung (Unternehmerprüfung) für:
-Beherbergung von Gästen
-Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen
-Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen
-Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen
-Catering
Der Gastgewerbebetreibende hat bei der Gewerbeanmeldung den Umfang seiner Gewerbeberechtigung durch eine entsprechende Formulierung selbst zu bestimmen und die Betriebsart (Hotel, Gasthof, Pension, ) anzugeben.
Unter Verabreichung und Ausschank ist zu verstehen, dass die Speisen und Getränke an Ort und Stelle konsumiert werden können.
Beherbergung von Gästen
-Verabreichung des Frühstücks, kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken, von Flaschenbier und von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken ist erlaubt
-der Verkauf von Waren des üblichen Reisebedarfs, wie Toilettenartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, üblichen Reiseandenken, Geschenkartikel, Treib- und Schmierstoffe sowie bestimmte Druckwerke ist erlaubt
Verabreichung von Speisen jeder Art
-der Verkauf von Waren des üblichen Reisebedarfs (siehe oben) ist erlaubt
-der Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, halbfertige Speisen, von Lebensmitteln, die in seinem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, sowie von Reiseproviant ist erlaubt
Nicht an eine Gewerbeberechtigung gebunden sind folgende Leistungen:
die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Bäcker, Fleischer, Konditoren und Lebensmittelhändler
Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten in warmem Zustand auf der Straße
Verabreichung und Ausschank von unetgeltlichen Kostproben (auf Messen auch von entgeltlichen Kostproben)
Ausschank und Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen
Ausschank und Verkauf von nichtalkoholischen Getränken in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten
in einer Schutzhütte (Privatpension) ist alles bis auf das Catering ohne Gewerbeberechtigung erlaubt
Ausübung eines Würstelstandes, wenn nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden
im Rahmen des Buschenschankes dürfen einfache Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten ohne Beschränkung auf 8 Verabreichungsplätze ausgeübt werden (Buschenschankbuffet)
alle Gewerbebetreibenden sind zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt
bei einer Beherbergung bis 10 Betten ist das Verabreichen eines Frühstücks, von kleinen Imbissen, der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken erlaubt
+: Sehr gut gegliedert, zeigt die rechtlichen Aspekte auf. Beispiel Gastgewerbe.
-: Kein Literaturverzeichnis.
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