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Referat Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland

geschichte referate

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Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland

1. Das Asylrecht von 1949-1993


Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war in Artikel (Art.) 16 Grundgesetz (GG) festgeschrieben: "Politisch Verfolgte genien Asylrecht " Dieser Artikel war, wenn auch nicht widerstandslos, ohne Einschr nkungen ins Grundgesetz aufgenommen worden. Bis in die 60er Jahre gab es in Deutschland vor allem Flüchtlinge im Sinne der GK aus dem Ostblock, ab der Mitte der 60er Jahre kamen auch Flüchtlinge aus der ganzen Welt nach Deutschland. Die Inanspruchnahme des Asylrechts wurde in der Folgezeit durch Gesetze und Regelungen in der Praxis stark erschwert Gleichzeitig stiegen die Asylbewerberzahlen an und erreichten 1992 mit 438.191 Anträgen einen Höchststand in der Geschichte der Bundesrepublik Am 6 12.1992 einigten CDU/CSU und SPD auf den sogenannten

"Asylkompromiss", in dem die Anderung des Art.16 Abs 2 S.2 GG ( Politisch Verfolgte genießen Asylrecht ) beschlossen wurde. Am 25.6 1993 wurde er mit den Stimmen der CDU/CSU, und der Mehrheit der FDP und SPD verabschiedet.

Das Asylrecht seit 1993

Mit dem Jahr 1993 gab es große Anderungen im deutschen Asylrecht mit weitreichenden

Konsequenzen (sh.II,4).

Die wichtigste ist wohl die Grundgesetnderung, die am 28 6.1993 wirksam wurde: Aus dem Art. 16 wurde der Satz "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" herausgenommen. Dieser wurde als Absatz (Abs.) 1 in den neu erschaffenen Art. 16a eingefügt, der ihn durch weitere Bedingungen stark einschränkt. Der jetzige Artikel 16a GG insgesamt lautet:

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die  Staaten außerhalb der Europ ischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf bestimmt. In denllen des Satzes

können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabh ngig von einem hiergegen eingelegten

Rechtsbehelf vollzogen werden.

Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verh ltnisse gew hrleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderenllen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm ßigkeit der Maßnahmen bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschr nkt erden und versp tetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das N here ist durch Gesetz zu bestimmen.


Die Abtze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Die für das Asylrecht besonders bedeutenden Beschr nkungen in den Abs. 2 und 3 werden als Regelungen der "sicheren Drittstaaten" (Abs. 2) und der "sicheren Herkunftsstaaten" (Abs. 3) bezeichnet. Sie besagen folgendes: Wer aus einem "sicheren Drittstaat , welches alle Mitgliedsl nder der EU sowie Norwegen, Polen, die Schweiz und die Tschechische Republik sind, einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Ihm muss bereits an der Grenze die Einreise verweigert werden, da davon ausgegangen wird, dass er bereits in dem

"sicheren Drittstaat" hätte Asyl beantragen können. Dies hat zur Folge , dass mit jeder

Einreise auf dem Landweg das Grundrecht auf Asyl bereits erloschen ist.

Die Regelung der "sicheren Herkunftsstaaten" besagt: Bei diesen Staaten, zu den momentan Bulgarien,  Ghana, Polen, Rum nien,  Senegal, die Slowakische Republik sowie die Tschechische Republik und Ungarn gehören, wird automatisch davon ausgegangen, dass "dies Staaten sind, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verh ltnisse gew hrleistet ist, dass dort  weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Diese Vermutung bleibt bestehen, solange ein Ausl nder aus solchem Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch politisch verfolgt wird. Kann der Ausl nder mit seinem Tatsachenvortrag diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, wird der Asylantrag als

"offensichtlich unbegründet" abgelehnt."

Zu der Grundgesetnderung gab es weitere Anderungen im Asylrecht, die das Erlangen des Asyls erschweren: So trat die sogenannte 2. Stufe des "Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 1. Juli 1992" in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde das Asylverfahren wesentlich beschleunigt; Asylverfahren die als offensichtlich unbegründet" prognostiziert werden, müssen innerhalb von zwei Wochen erledigt werden. Ein Asylverfahren ist nach dem Bundesamt dann offensichtlich unbegründet , "wenn es sich von vornherein als eindeutig aussichtslos darstellt" . Bei einer Ablehnung dieses Asylverfahrens verkürzt sich die Klagefrist des Asylbewerbers von zwei Wochen auf eine Woche, also um die Hälfte. Zudem müsste vom Asylbewerber, um eine sofortige Abschiebung zu verhindern, ein zus tzlicher Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden, da die Klage allein keine aufschiebende Wirkung hat.

Eine weitere schwerwiegende Anderung war folgende: Durch die Grundgesetzänderung war jede Einreise auf dem Land für einen Flüchtling, der Asyl erhalten wollte, zwecklos. Nun wurde 1993 die Einreise auf dem Luftweg durch das sogenannte "Flughafenverfahren" geregelt. Für Flüchtlinge die über ein "sicheres Drittland" eingereist sind, wenn z. B. auch nur zum Umsteigen, gilt wiederum der Art 16a II GG, was die sofortige Rückführung zur Folge hat. Flüchtlinge, die nicht über ein "sicheres Drittland" eingereist kommen nun ins sogenannte

"Flughafenverfahren . Hier muss der Asylantrag innerhalb von 19 Tagen noch im Transitbereich des Flughafens entschieden werden, um "zu gew hrleisten, dass - im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet" - die Rückführung in den Staat des Abflughafens problemlos erfolgen kann . Je nach Herkunftsland es Flüchtlings wird er in eine von vier Kategorien eingeteilt. Für jede Kategorie gibt es eine eigene Verfahrensart. Für 95% der Flüchtlinge besteht die Gefahr in ein Schnellverfahren geraten, in dem innerhalb von zwei Tagen über ihren Asylantrag entschieden werden muss Wichtig ist auch das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetztes, welches Asylbewerber von der Sozialhilferegelung ausnimmt, und die Leistungen für diese selber regelt. Hierauf wird jedoch in Punkt III,2b noch n her eingegangen. Außerdem erfolgten weitere Anderungen von Gesetzen, auf die aber in dieser Facharbeit wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung für das Asylverfahren nicht eingegangen wird.

3. Einblick in die Reaktionen auf die Grundgesetzänderung und die Asylpolitik seit 1993

Die Grundgesetnderung sowie die weiteren Anderungen in der Asylgesetzgebung werden auch noch heute, 6 Jahre nach ihrem in Kraft treten, sehr unterschiedlich gesehen. An dieser Stelle seien einige Reaktionen dargestellt, um die unterschiedliche Beurteilung der verschiedenen Organisationen und Institutionen klar zu machen.

Das BAFL, das ja für die Entscheidung der Asylanträge zuständig ist, schreibt: "Die Asylrechtsreform ist geeignet einerseits den Mißbrauch des Asylverfahrens zu verhindern und andererseits wirklich politisch Verfolgten Asyl zu gewähren. Die Zahlen zeigen dies deutlich Dies zeigt sich nach dem Bundesamt darin, dass die Anerkennungsquote seither,

trotz einem Anstieg der Asylbewerberzahlen, um 78% zurückging.

Doch von vielen Seiten gibt es auch Kritik an dem Asylrecht. Im folgenden seien nur einige

Gruppen/Institutionen genannt:

Das UNHCR begleitete das neue Asylrecht schon mit Kritik, als es in der

Gesetzgebungsphase war. Nach einigen Jahren mit dem neuen Gesetz kam es zum Eindruck

,"dass die Asylrechts nderung eher dazu führt, das Problem der irreguren Migration in anderender umzulenken bzw. auf sie abzuwälzen. Zur Lösung des Problems trägt sie wenig bei." Ganz besonders kritisiert es auch das System der "sicheren Drittstaaten , welches zu

"Kettenabschiebung" (Abschiebung vom Asylland über sichere Drittstaaten und evtl. andere

Staaten bis zum Herkunftsland).

amnesty international (ai) fordert die EU auf, mit der Harmonisierung des Asylrechts die

"schwerwiegendenngeln, die heute in denndern die Asylpolitik und ihre Umsetzung kennzeichnen zu beseitigen

Doch nicht nur auf europ ischer Ebene steht die Asylpolitik in Kritik:

Pro Asyl, eine deutschlandweite Menschenrechtsorganisation kritisiert seit langem das geltende Asylrechts auf schärfste. Sie spricht davon, dass 1993 das Grundrecht auf Asyl "zur Unkenntlichkeit verstümmelt" wurde und setzt sich für eine Anderung des Asylrechts ein Auch das Komitee für Grundrechte und Demokratie, eine kleinere deutschlandweite

Organisation setzt sich mit der Anderung des Asylrechts in ihrer Broscre "Menschenrechte ohne Asyl in Deutschland" auseinander. Dort wird festgestellt: das Grundrecht [auf Asyl] ist zu einem hochgradig voraussetzungsvollen Ausnahmerecht geworden .

Auch auf lokaler Ebene gibt es Kritik am Asylrecht. Als Beispiel sei BI Asyl (zur Darstellung siehe III, 6) genannt, die in der Festschrift zum 10. Geburtstag schreibt: "Die Lage der Flüchtlinge hat sich in dieser Zeit [seit der Gründung] verschlechtert, die Fluchtursachen haben zugenommen, immer weniger Flüchtlinge können überhaupt Asyl beantragen, immer mehr von ihnen werden in Abschiebehaft gesteckt und dann zwangsweise abgeschoben.

Auch weitere Gruppen ußerten Kritik am neuen Asylrecht, als zufrieden damit zeigten sich die Parteien, die dem "Asylkompromiss" zugestimmt haben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

4. Der Weg des Asylverfahrens

 
Der Weg des Asylverfahrens ist äußerst diffizil. Bevor es zum eigentlichen Asylverfahren kommt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Der Weg bis zum eigentlichen Asylverfahren ist in folgender Grafik dargestellt, die aus Schulungsunterlagen von ai entnommen ist:

Das eigentliche Asylverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten: Zuerst werden die Asylbewerber bundesweit verteilt. Danach wird der  einzelne Asylbewerber erkennungsdienstlich behandelt und von der zuständigen Außenstelle des BAFL wird eine Akte von ihm angelegt ber den Asylantrag an sich entscheidet ein Einzelentscheider des Bundesamtes. Hierzu wird der Asylbewerber von diesem, meist mit Hilfe eines Dolmetschers, "angehört". Das BAFL schreibt dazu: "der Asylbewerber ist    verpflichtet, seine Verfolgungsgründe darzulegen, Tatsachen hierzu zu nennen sowie vorhandene Urkunden vorzulegen. Auf Grund der Anhörung und auf Grund "weiterer von ihm [dem Einzelentscheider] veranlassten Ermittlungen zur Aufkrung des Sachverhalts sowie mit Hilfe von Erkenntnissen aus der Informations- und Dokumentationsstelle des Bundesamtes trifft der Einzelentscheider die Entscheidung über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung steht dem Asylbewerber der Rechtsweg offen. Diesen aber mit seinen unterschiedlichsten Möglichkeiten ebenfalls zu beschreiben, würde den Rahmen der Facharbeit überschreiten. Eine Zusammenfassung des möglichen Asylwegs findet sich in Form einer Grafik aus den internen Schulungsunterlagen von ai im Anhang (Bild 2)



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