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Das Parteiengesetz ist ein, auf der Grundlage von Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, zuerst 1967 verabschiedetes Gesetz, das gemeinsam mit dem
Grundgesetz und dem Bundeswahlgesetz den rechtlichen Rahmen für das bundesdeutsche Parteiensystem absteckt.
Das Parteiengesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des Grundgesetzes durch genauere
Festlegungen. Die wichtigsten Aussagen, auf welche Weise die Parteien bei der
"politischen Willensbildung" konkret mitwirken sollen, sind :
Parteien sind ein durch die Verfassung geschützter Bestandteil der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung .
Eine Organisation ist erst dann eine Partei, wenn sie sich dauernd, und nicht nur
momentan, an der politischen Willensbildung beteiligt .
Beteiligen sich Parteien dauerhaft an der politischen Willensbildung, erfüllen sie eine
wichtige öffentliche Aufgabe .
Parteien sind verpflichtet, die Ziele, die sie in der Politik verwirklichen wollen, in politischen Programmen festzulegen und
damit offen auszuweisen .
Derzeit gilt die Fassung vom 31. Januar 1994 .
Die Neufassung des bis dahin in der Fassung vom 3. März 1989 gültigen Parteiengesetzes war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bis dahin gängigen Regelungen der staatlichen Parteienfinanzierung 1992 für zum Teil verfassungswidrig erklärt hatte .
Die neue Regelung sieht vor, daß den Parteien vom Staat zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Grundgesetz ergebenden Aufgaben eine Teilfinanzierung gewährt wird . Diese bemißt sich nach dem Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen, den eingenommenen Spenden sowie dem Wahlerfolg bei Landtags-, Bundestags- und Europawahlen .
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