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Bundesrepublik Deutschland
Gründung:
Länder: - Baden-Württemberg
Bayern
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland Pfalz
Schleswig Holstein
Seit
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg Vorpommern
Saarland
Sachsen
Sachsen Anhalt
Thüringn
Förderalismus
Def.: lat. foedus: Bund
Politische und organisatorische Zusammenfassung von mehr oder weniger autonomen Staaten in ein übergeordnetes Ganzes.
z.B. Staatenbund Bundesstaat (BRD)
Staaliche Aufgaben sind hier zwischen dem Gesamtstaat und den Gliederstaaten aufgeteilt. Das förderative
System soll einer politischen Machtkonzentration entgegenwirken.
Gesamtstaat und Gliederstaaten müssen bei der Erledigung der Aufgaben zusammenwirken, sich gegenseitig kontrollieren und wechselseitig begrenzen.
Förderalismus heute soll vor allem zwei Funktionen erfüllen:
Machtaufgliederung mittels vertikaler Gewaltenteilung und Minoritätenschutz mittels territorialer
Eigenständigkeit.
Integration heterogener Gesellschaften, wobei meist ökonomische Integration bei gleichzeitiger soziokultureller Eigenständigkeit und/oder politischer Auotnomie der Gliedstaaten angestrebt wird.
> eine Einheit mit einer Vielheit verbinden.
Konsequenzen der deutschen Wiedervereinigung für den Förderalismus
Anderung der Stimnenverteilung Art. 51 II GG
Erhöhung der Mitgliederanzahl im Bundesrat auf .
Die vier größten Länder haben eine sogenannte Sperrminorirät gegenüber
Verfassungsänderungen. Dies sind 4 von .
---> Verantwortungs- und Vormundschaftsförderalismus? Die Ostländer haben noch nicht einmal eine Sperrminorität.
Anderung Art. 143 II GG
Zulassung von Abweichungen von wesentlichen Abschnitten des GG, insbesondere Regelungen der
Finanzverfassung bis 5 und $ 8 bis Ende . ! veraltet
Dazu gehören beitrittsbedingte Strukturdifferenzen im Bereich des Finanzau-gleichs. Der Bund verfügt hier über
Sonderfonds und stärkt seine Stellung bei der konkurrierenden Gesetzgebung.
Art. 146 Empfehlungen an die Verfassungsgebung
Geltung und Geltungsdauer des GG d.h. ob die bundesstaatliche Ordnung durch Volksentscheid abgeändert werden kann.
Knappere Finanzausstattung der Länder
> Aufgabenwahrnehmung in vollem Umfang ist nicht mehr gewährleistet.
Sozialer Rechtsstaat
Zur Verwirklichung von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit
. Gewaltenteilung
Exekutive, Legislative und Judikative sind getrennte voneinander unabhängige Institutionen.
. Bindung an Verfassung
Exekutive und Judikative sind an Recht und Gesetz gebunden.
. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung hat der Bürger rechtlichen Schutz.
Der Rechtsstaat wurde ursprünglich von der bürgerlichen Gesellschaft zum Schutz der persönlichen Freiheit ausgebildet.
Der Sozialstaat entwickelte sich aus den Ausgleichs- und Hilfsbedürfnissen der modernen Industriegesellschaft und aus dem wachsenden Bedarf an öffentlichen Leistungen.
Je nach Stärke der miteinander konkurierenden Kräften wird sich das Schwergewicht der politischen Ziele und staatlichen Maßnahmen zu einer oder zu der anderen Seite verschiebben
Das GG hat ich mit den Staatsgrundprinzipien Rechtsstaat und Sozialstaat nicht für ine bestimmnte
Sozialordnung entschieden.
Artikel 65
Kanzlerprinzip
Verantwortlich gegenüber Padament, das ihn gewählt hat. Kanzler hat die Richtlinienkompetenz. d.h. er formuliert allgemeine Grundsätze, an die sich seine Minister zu halten haben.
Ressortprinzip
Ministerverantwortlichkeit gegenüber dem Bundeskanzler, verfassungsrechtlich keine saubere Trennung von
Legislative und Exekutive
Kabinettsprinzip
Mehrheitsbeschluß des Kabinetts ist für alle Minister bindend (Regierungsdisziplin), aber Vormachtstellung des
Bundeskanzlers im Konfliktfall
> Das GG hat hier eine Kombination von Kollegialsystem und Einzelführung geschaffen, wobei der Bundeskanzler die alleinige Verantwortung trägt. Das Kabinett hat zwar Beschlußgewalt, aber nicht die Initiative.
Drei Möglichkeiten für organisierte Interessen, den Handlungsspielraum des Staateseinzuschr nken:
1. Instrumentalisierung der Institutionen des Staates:
Einflußnahme z.B. durch finanzielle Mittel, Parteispenden Beispiel: Landwirtschaftsministerium > Interessenverband Frage: Wer umschlingt wen?
2. Blockierung der Institutionen: Implementations , Leistungs-
und Kooperationsvenveigerung:
Beispiel: Arzte verzögern oder verändern Gesundheitsreform, evtl. komplette Abwehr
3. Ausübung autonomer Steuermacht: Tarifautonomie kann nur von
Gewerkschaften (Tarifparteien) ausgeübt werden, in der
Verfassung festgeschrieben, Auflösung bedeutet mehr Schaden als Nutzen.
Fazit (Kielmannsegg):
Staat muß mit organisierten Interessen kooperieren, da z.B. Stimmenverlust bei Wahlen droht. Staat ist vom
Einfluß dieser Interessen abhängig, wird aber nicht von ihnen beherrscht.
Bürgerinitiativen und Soziale Bewegungen
Inkompatibilitäts Theorem:
Unvereinbarkeit von Parteien und Bewegungen:
Parteien: technische Leistungswelt, ökonomische
Grundanschauung
Bewegungen: humane Lebenswelt, ökologische Grundanschauung
Strukturelles Rivalitätstheorem:
NSB sind bezüglich Basisdemokratie und Artikulation infolge ihrer Organisation den Volksparteien überlegen. Sie besitzen höhere Partizipationsanreize und strukturelle Vorteile für außerparlamentarische "Issue"- Mobilisierung. Förderlich waren reformpolitische Maßnahmen im Bildungs- und Kulturbereich. Erhöhung des Bildungsniveaus und politische Kompetenzzuwächse in der Bevölkerung unterstützten die Entstehung dieses Protestpotentials.
Komplementaritätstheorem:
Verhältnis zwischen NSB und Parteien ist ergänzend.
Gründe der Verdrossenheitsdebatte:
Integrationsschwäche der Parteien
Perspektivlosigkeit der aktiven Politik
Innovationsschwäche
Alternativlosigkeit, da keine Unverwechselbarkeit der
Parteien
Verstaatlichung: Parteispitzen verflochten mit politischen
Institutionen
Abkoppelung: Bürgerferne eine abgehobenen Eliteherrschaft
Überforderung durch wachsende Anspruchshaltung der Bürger
Kompetenzverlust
Innerparteiliches Demokratieversagen
Repräsentationsdefizit: Vernachlässigung wesentlicher
Anliegen
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