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Referat
Die „Indirekten Steuern“
und Ihr Anteil am Steueraufkommen
der BRD
Inhalt
1. Steuern im Allgemeinen
1.1 Geschichte und Aufgabe
1.2. Steuerbegriff
1.3. Steuerrechtfertigungslehren
1.4. Grundsätze der Steuerpolitik
2. Notwendigkeit der Besteuerung (Abgaben)
3. Einteilung der Steuern (Steuerarten)
3.1. Überblick
3.1.1 Einteilung nach dem Gegenstand der Besteuerung
3.1.2 nach der Körperschaft, der die Erträge zufließen
3.1.3 nach ihrer Erhebungsart
4. Die wichtigsten Indirekten Steuern
4.1 Die Verkehrsteuern
4.1.1 Die Umsatzsteuer
4.1.2 Die Kfz-Steuer
4.2 Die Verbrauchersteuern
4.2.1 Die Tabaksteuer
4.2.2 Die Mineral- / Ökosteuer
4.2.4 Biersteuer
4.2.5 Die Kaffeesteuer
1. Steuern im allgemeinen
1.1 Geschichte und Aufgabe
Der Ursprung der Steuern kann bis in die Anfänge des menschlichen Zusammenlebens zurückverfolgt werden. Sobald sich die Mitglieder einer Gemeinschaft entschlossen haben, bestimmte Aufgaben an die Gemeinschaft zu übertragen oder Gemeinschaftseinrichtungen zu errichten, musste auch entschieden werden, mit welchen Beiträgen die einzelnen Mitglieder zu einer solchen Gemeinschaftseinrichtung beizutragen hatten. Diese Leistungen wurden zunächst auf freiwilliger Basis erbracht, um zu einer solchen Einrichtung 'beizusteuern'. Jedoch entwickelte sich daraus sehr schnell eine traditionelle Verpflichtung, die schließlich in eine rechtliche Abgabenverpflichtung umgewandelt wurde.
Das spiegelt sich eindeutig in der deutschen Sprachgeschichte wieder, da sich unser Wort ,,Steuer' von ,,stiura' (stür) ableitet, was soviel wie Stütze und im übertragenem Sinne für ,,Unterstützung, Hilfe, Beihilfe' gebraucht wurde.
In der Geschichte ist ein klarer Übergang zur speziellen Unterstützung erkennbar. Alles begann in Form eines Geschenkes, dann mit einer pflichtgemäßen Naturalabgabe und endete schließlich mit einer gebotenen Geldzahlung. Wurden einst die Abgaben für die Finanzierung des königlichen Haushaltes ausgegeben, erwartet die Gesellschaft vom heutigen modernen Sozialstaat, dass er für die innere und äußere Sicherheit sorgt, aber auch dafür, dass alle Staatsbürger in Notfällen sozial abgesichert werden und Arbeit haben. Voraussetzung für einen funktionierenden Staat ist eine moderne Verwaltung, die dafür zu sorgen hat, dass die vom Bürger erwarteten Aufgaben sparsam und effizient erfüllt werden. Dazu gehört die Bereitstellung einer guten Infrastruktur, wie z.B. Verkehrswege, Energieversorgung, Abfall- und Abwasserbeseitigung, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Altenheime, Sportstätten, ebenso wie die Finanzierung von Transferleistungen, wie z.B. die Familienbeihilfen, die einen sozialen Ausgleich schaffen sollen. Diese Aufgaben können nur durch staatliche Einnahmen erfüllt werden. Zu diesem Zweck erhebt er Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Zur Finanzierung öffentlicher Leistungen müssen alle Bürger beitragen, auch dann, wenn sie nicht selbst unmittelbar in den Genuss der Leistungen kommen oder kommen wollen. Die Erhebung von Steuern dient also der Finanzierung staatlicher Aufgaben. Verschiedene Arten von Steuern und deren Gestaltung regeln diese Finanzierung, aber auch so genannte nicht fiskalische Aufgaben werden erfüllt. Steuern dienen beispielsweise als Instrumente der Vereilungspolitik, der Konjunkturpolitik, aber auch der Umweltpolitik. Ökonomisch betrachtet sorgen Steuern für einen Werttransfer (d.h. die Werte werden umverteilt) und sind ein Mittel der Wirtschafts- bzw. Steuerpolitik. Politisch betrachtet stellen Steuern eine Verstaatlichung des privaten Reichtums dar. Für die privaten Wirtschaftssubjekte (Haushalte) bedeutet dies einen Kaufkraftentzug, da sie das für Steuern zu zahlende Geld nicht mehr für den Konsum zur Verfügung haben. Durch die Besteuerung sollen nicht nur Einnahmen für den Staat erzielt, sondern auch die Einkommensumverteilung verändert werden. So orientiert sich die Lohn- und Einkommenssteuer an der Leistungsfähigkeit der Bürger: wer viel Geld verdient, muss einen prozentual höheren Teil seines Einkommens als Steuer abgeben, als die Beschäftigten kleinerer Einkünfte. Man bezeichnet dieses Phänomen auch als Sekundärverteilung.
1.2. Steuerbegriff
,,Steuern sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO)
Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck
sein.'
Steuern sind somit die als Geldleistungen definiert, die ohne Anspruch auf eine
direkte Gegenleistung durch öffentlich-rechtliche Gemeinwesen auf der Basis
einer gesetzlich bestimmten Steuerpflicht erhoben werden. Obwohl also kein
individueller Anspruch auf Gegenleistung besteht, dienen die Steuereinnahmen
der Finanzierung öffentlicher notwendiger Güter. Aufgrund dieser Tatsache
können die Steuerzahler insgesamt von der Politik auch eine Gegenleistung für
ihre Belastung in Form etwa öffentlicher Infrastruktur, eines funktionierenden
Rechtsstaats oder eines leistungsfähigen Sozial-Systems erwarten. Die
Besteuerung kann aber auch eine Lenkungsfunktion, wie etwa bei der Ökosteuer,
oder eine Umverteilungsfunktion, wie etwa im Rahmen der Einkommensteuer, haben.
Bei der Besteuerung darf die Erzielung von Einnahmen daher aufgrund der
Abgabenordnung lediglich Nebenzweck sein. Auch Zölle, die auf Einfuhren
bestimmter Waren aus Ländern außerhalb der EU erhoben werden, fallen unter den
Steuerbegriff.
1.4. Grundsätze der Steuerpolitik
Die Steuergerechtigkeit muss gewährleistet sein, d.h. jeder
soll ohne Ansehen der Person und nach dem Verhältnis seiner Leistungsfähigkeit
besteuert werden (soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen).
Außerdem ist eine angemessene Steuerbelastung wichtig, denn überhöhte Steuern
vermindern die Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer und die Investitionsbereitschaft
der Unternehmer, was ein negatives Wirtschaftswachstum zur Folge hätte.
2. Notwendigkeit der Besteuerung (Abgaben)
Staatseinnahmen werden durch öffentliche Abgaben erzielt. Diese setzen sich aus Gebühren Beiträgen und als Haupteinnahme aus Steuern zusammensetzen.
Steuern:
Durch Steuern decken Bund, Länder und Gemeinden vor allem ihre Ausgaben. Die
Verwendungszwecke der Steuereinnahmen müssen in Haushaltsplänen festgehalten
werden. Die Finanzämter sind berechtigt, Steuerschulden einzutreiben.
Beiträge:
Beiträge dienen der Finanzierung gemeinschaftlicher Einrichtungen und werden im
Gegensatz zu den Gebühren schon dann fällig, wenn lediglich die Möglichkeit der
Leistungsinanspruchnahme
besteht. z. B. Erschließungsbeiträge für den Bau von Straßen.
Gebühren:
Gebühren werden für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erhoben.
z.B. für die Ausstellung eines Passes (Verwaltungsgebühren) oder für
Wasserversorgung und Müllabfuhr (Benutzungsgebühren). Während bei Gebühren und
Beiträgen mit der Zahlung eine direkte Gegenleistung verbunden ist, gilt dies
nicht für Steuern
Zölle:
Zölle sind Abgaben, die aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. der
Zolltarifverordnung auf eingeführte Waren erhoben werden. Die heutigen Zölle
sind in erster Linie ein Instrument zur Wirtschaftsregulierung. Finanzzölle,
die nur zur Erzielung von Staatseinnahmen bestimmt sind, gibt es in der
Bundesrepublik, wie auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU, nicht mehr.
3. Einteilung der Steuern (Steuerarten)
3.1. Überblick
Jede Unternehmung in der Bundesrepublik Deutschland hat, von einigen Sonderfällen abgesehen, Steuern verschiedenster Art und in unterschiedlicher Höhe an den Staat zu zahlen. Die Art der Steuern richtet sich teilweise nach der Rechtsform der Unternehmung. Die Höhe der Steuern wird überwiegend aufgrund des erzielten Umsatzes, des erwirtschafteten Gewinns und des vorhandenen Vermögens berechnet. Nicht nur Unternehmen tragen durch Steuerzahlungen zur Deckung des Finanzbedarfs des Staates bei, sondern auch Einzelpersonen, die insbesondere zur Einkommen- und Lohnsteuer, zur Vermögenssteuer, zur Kraftfahrzeugsteuer und zu einigen Verbrauchsteuern etc. herangezogen werden. Die über 50 verschiedenen Steuern können nach verschiedenen Merkmalen eingeteilt werden:
Einteilung nach dem Gegenstand der Besteuerung:
Man unterscheidet dabei zwischen Besitzsteuern, Verkehrs-
und Verbrauchersteuern sowie Zöllen.
Besitzsteuern knüpfen an das Einkommen, das Vermögen oder die Vermögenserträge
an. Werden dabei die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, spricht man von
Personensteuern (z.B. Lohn- und Einkommenssteuer, Vermögen- und
Erbschaftssteuer). Davon sind die Realsteuern (z.B. Grundsteuer, Gewerbesteuer)
zu unterscheiden, die einzelnen Vermögensgegenstände der Bürger (z.B.
Grundstück, Gebäude) ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit.
Verkehrssteuern erfassen Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. Sie
fallen beim Kauf von Grundstücken (Grunderwerbssteuer) oder im Geldverkehr an
(z.B. Börsenumsatzsteuer, Kapitalverkehrsteuer). Zu den Verkehrssteuern zählen
auch die Kraftfahrzeugsteuer, die der Halter eines Kraftfahrzeuges entrichten
muss, und die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Da die Umsatz-steuer, die in den meisten
europäischen Ländern als Mehrwertsteuer erhoben wird, beim Kauf oder Verbrauch
von Gütern und Dienstleistungen anfällt, wird sie auch als allgemeine
Verbrauchssteuer bezeichnet. Davon sind anschließend die speziellen
Verbrauchersteuern auf Lebensmittel (z.B. Zucker) Genussmittel (z.B.
Biersteuer, Tabaksteuer) oder andere Verbrauchsgüter (z.B. Mineralölsteuer) zu
unterscheiden. Bei den Zöllen wird Ein - und Ausfuhrzöllen unterscheiden.
3.1.2 nach der Körperschaft, der die Erträge zufließen (Steuerempfänger)
Je nach der Körperschaft, der die Erträge zufließen, werden die Finanzabgaben in Bundessteuern (z. B. Zölle und fast alle Verbrauchssteuern), Landessteuern (z. B. Vermögenssteuer), Gemeindesteuern (z. B. Grund- und Gewerbesteuer), Gemeinschaftssteuern und Kirchensteuern unterschieden.
3.1.3 nach ihrer Erhebungsart
Nach dem Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt), unterscheidet man direkte und indirekte Steuern.
Direkte Steuern
Direkte Steuern sind nicht abwälzbare Steuern, d.h. sie werden vom Steuerzahler selbst getragen, z.B. Einkommen-, Lohn- und Vermögenssteuer. Die Steuern werden also von demjenigen getragen, bei dem sie erhoben werden.
Indirekte Steuern
Indirekte Steuern sind abwälzbare Steuern, d.h. Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch. ,,Im Gegensatz zu den direkten werden diese Steuern aufgrund von bestimmten Vorgängen oder einzelnen Handlungen des Steuerpflichtigen erhoben. Indirekte Steuern sind auf die Ausgaben der Bürger für Güter und Dienstleistungen gerichtet. Der Bürger zahlt die im Kaufpreis enthaltene Steuer zunächst an die Unternehmen, die sie dann an das Finanzamt abführen. Die Unter-nehmer als Steuerzahler wälzen die Steuer über den Kaufpreis auf die Verbraucher ab. Die wichtigste Einnahmequelle des Bundes ist hier die Mehrwertsteuer, die 1995 die Warenumsatzsteuer abgelöst hat. Weitere indirekte Steuern sind z.B. Zölle, Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Ökosteuer, Biersteuer und andere. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen wird bei diesen Steuern nicht berück-sichtigt. Es gelten für alle die gleichen Steuersätze und z.B. zahlen nur diejenigen die Tabaksteuer, die rauchen. Die gesamten Steuer-abgaben stehen entweder dem Bund, den Bundesländern oder den Gemeinden zu.
1) Direkte Steuern
Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Grundsteuer A + B,
Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
2) Indirekte Steuern
Umsatzsteuer, Zölle, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Branntweinsteuer,
Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Versicherungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer
Rennwett- und Lotteriesteuer, Biersteuer, Grunderwerbssteuer, Stromsteuer,
sonstige Steuern vom Verbrauch und Aufwand
4. Die wichtigsten Indirekten Steuern
4.1 Die Verkehrsteuern
Die Verkehrsteuern sind an bestimmte Vorgänge im Rechts- und
Wirtschaftsleben gebunden.
zu den Verkehrsteuern zählen:
Umsatzsteuer
Kapitalverkehrssteuer
Versicherungssteuer
Wechselsteuer
Kfz-Steuer
Flurschutzsteuer
Rennwettsteuer
Lotteriesteuer
Vergnügungssteuer
Schankerlaubnissteuer
Grunderwerbssteuer
Feuerschutzsteuer
Hundesteuer
Jagdsteuer
4.1.1 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt), die systematisch den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird (ausgenommen Einfuhrumsatzsteuer), ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d.h. vom Endverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen.
Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent. Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln, ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Außerdem gilt er z. B. für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und von bestimmten Kunstgegenständen.
Das Prinzip des heutigen Umsatzsteuersystems ist recht
einfach. Jeder Käufer zahlt beim Erwerb von Produkten den Nettopreis plus 16 %
Umsatzsteuer. Der Verkäufer nimmt also die Umsatzsteuer ein, muss sie aber an
das Finanzamt abführen. Dabei kann er diejenigen Umsatzsteuerbeträge abziehen, die
er seinerseits beim Erwerb von Produkten an seine Lieferanten gezahlt hat
(Vorsteuerabzug).
Die Umsatzsteuer ist für das Unternehmen also kostenneutral und wird als
durchlaufender Posten bezeichnet, da das Unternehmen die Umsatzsteuer vom
seinen Kunden einzieht und abzüglich der Vorsteuer an das Finanzamt abführt.
Die Umsatzsteuer trägt folglich allein der Endverbraucher.
Die Güter legen vom Betrieb der Erzeugung über die Handelsbetriebe bis zum Endverbraucher einen langen Weg zurück. Auf jeder Stufe der Weiterverarbeitung oder des Handels fügt der Mensch den Gütern neue Werte hinzu, die durch die Kosten und den Gewinnaufschlag ausgedrückt werden. Der hinzugefügte Mehrwert pro Stufe kommt daher im Unterschied zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis eines Gutes zum Ausdruck. Der Staat schöpft nun einen Teil dieses geschaffenen Mehrwertes pro Stufe in Form einer Steuer, der sog. Mehrwertsteuer ab. Die gesetzlichen Bestimmungen zur MwSt. haben sich im Laufe der Jahre sehr oft geändert, vor allem die Harmonisierung der Mehrwertsteuerbestimmungen innerhalb der Europäischen Union. Ein echter Preisvergleich ist für den Konsumenten erst möglich, wenn die MwSt.-Belastung einzelner Güter innerhalb der Europäischen Union gleich ist.
Zum 1.1.1968 erfolgte die Umstellung auf das Mehrwertsteuersystem, dessen wesentliches Merkmal der Vorsteuerabzug ist. Ferner wurde die bisher als selbständige Steuer auf die Beförderungsumsätze erhobene Beförderungssteuer in das Mehrwertsteuersystem einbezogen. Der allgemeine (ermäßigte) Regelsteuersatz betrug ab 1968:
Vom 1.1.1968 - 30. 6.1968 |
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Vom 1.7.1968 - 31.12.1977 |
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Vom 1.1.1978 - 30. 6.1979 |
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Vom 1.7.1979 - 30. 6.1983 |
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Vom 1.7.1983 - 31.12.1992 |
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Vom 1.1.1993 - 31.3.1998 |
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ab 1.4.1998 |
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Wie aus den vorherigen Bemerkungen hervorgeht, ist die MwSt. eine typische Verkehrssteuer, durch die bestimmte Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs, z.B. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen besteuert werden. Aus der Sicht des Steuerträgers ist die MwSt. eine Konsumsteuer (Verbrauchssteuer), da der Endverbraucher die MwSt. mit dem Kaufpreis der Ware zu tragen hat. Steuerzahler (an den Staat) ist hingegen der Unternehmer. Der Unternehmer ist also zwar der MwSt.-Zahler an den Staat, nicht aber der MwSt.-Träger!
Die dem Kunden in Rechnung gestellte MwSt. schuldet der Unternehmer dem Finanzamt. Davon kann er jedoch die Mehrwertsteuer, die er selbst für den Einkauf der Ware an den Vorhändler bezahlt hat, in Abzug bringen. Man nennt die den Vorsteuerabzug! Die Abrechnung der Mehrwertsteuer mit dem Finanzamt erfolgt in der Regel monatlich, in bestimmten Fällen auch alle drei Monate (Trimesterabrechnung).
Beispiel:
Eine Unternehmung hat in einem Jahr einen Umsatz (Summe der Nettoverkaufserlöse) von 1.000.000 € getätigt und dafür zusätzlich bei den Käufern 16 % oder 160.000 € an Umsatzsteuer erhoben. Im gleichen Jahr habe diese Unternehmung Werkstoffe und Betriebsmittel im Wert von 400.000 € (Nettopreise) gekauft, für die sie ihrerseits 64.000 € Umsatzsteuer an die Lieferanten zahlen musste.
Diese sind von den vereinnahmten 160.000 € abzuziehen, so dass die Unternehmung nur noch die Differenz von 96.000 € an das Finanzamt zu zahlen hat. Dieser Betrag lässt sich auch dadurch berechnen, dass man die Umsatzerlöse von 1.000.000 € um die Summe der erworbenen und mit Umsatzsteuer belasteten Produkten von 400.000 € verringert und auf die Differenz von 600.000 € die Umsatzsteuer erhebt. Zur regelmäßigen Berechnung der zu zahlenden Umsatzsteuer sind Formulare zu verwenden, die das Rechenverfahren genau festlegen. Es handelt sich dabei um Formulare zu Umsatzsteuererklärung, die von jeder Unternehmung nach jedem Kalenderjahr aufzustellen und an das Finanzamt einzureichen sind. Ferner ist monatlich für das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auszufüllen.
4.1.2 Die Kfz-Steuer
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.
Die Steuer wird in der Regel vom Fahrzeughalter
bezahlt. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der
verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der
Zulassungsbehörde.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach
dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge insbesondere also für Lkw und Anhänger
- nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw und
für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten
maßgebend. Das Emissionsverhalten wird durch die Verkehrsbehörden verbindlich
festgestellt und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen. Es kommt
kraftfahrzeugsteuerlich im Ergebnis bewusst nicht auf die Verwendung bestimmter
Techniken oder Kraftstoffe an, um Innovationen der Automobilhersteller zu
fördern.
Die Jahressteuer für Krafträder beträgt 1,84 € je
angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.
Pkw, die mindestens die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm 'Euro 4'
einhalten, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zu dem Zeitpunkt, an
dem der Wert der Befreiung 306,78 € (Ottomotor) bzw. 613,55 €
(Dieselmotor) erreicht. Die Erstzulassung muss vor dem 1. Januar 2005 liegen.
Pkw, deren Kohlendioxidemissionen 90 g/km ('3-Liter-Auto') nicht
übersteigen, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zu dem Zeitpunkt, an
dem der Wert der Befreiung 511,29 € erreicht.
Alle diese befristeten Steuerbefreiungen enden spätestens am 31. Dezember 2005.
Das gilt auch dann, wenn bis dahin der Wert der steuerlichen Förderung nicht
ausgeschöpft wird. Nach Ablauf einer befristeten Steuerbefreiung ist für
besonders emissionsreduzierte Pkw ein Steuersatz je angefangene
100 Kubikzentimeter Hubraum von 5,11 € (Ottomotor) bzw. 13,80 €
(Dieselmotor) anzuwenden. Ab 1. Januar 2004 erhöhen sich diese Steuersätze auf
6,75 € bzw. 15,44 €.
4.2 Die Verbrauchersteuern
Verbrauchsteuern sind Abgaben, die als Steuern auf die Einkommensverwendung den
Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Aufgrund ihrer Erhebungsform
zählen die Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, zur Gruppe
der so genannten indirekten Steuern.
Zu den Verbrauchsteuern gehören:
Hier wird deutlich, dass Benzin aufgrund der erhobenen Mineralölsteuer das höchste Verbrauchsteuer belastete Produkt ist. An zweiter Stelle steht die Zigarette und Bier besitzt den geringsten Anteil.
4.2.1. Die Tabaksteuer
Die Tabaksteuer ist eine Verbraucher bzw. indirekte Steuer.
Diese Steuer brauchen nur diejenigen zu bezahlen, die Tabak in Form von
Zigaretten oder Sonstiges verbrauchen. Der Tabaksteuer unterliegen alle
Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak) und gleichgestellte
Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen bestehen. Ein
großer Anteil der eingenommen Tabaksteuer geht an das Ministerium für
Verteidigung und an das Gesundheits-ministerium (z.B. Krebsvorsorge). Die
Zigarettensteuer besteht einheitlich aus einem preis- und einem mengenbezogenen
Anteil. Letzterer darf seit 1. Juli 1978 nicht weniger als 5 Prozent und nicht
mehr als 55 Prozent der Gesamtbelastung aus Tabaksteuer und Umsatzsteuer
betragen.
Der Kleinverkaufspreis kann von dem Hersteller und Importeur frei bestimmt
werden. Er ist die Bemessungsgrundlage des preisbezogenen Tabaksteueranteils.
Laut Tabaksteuergesetz wird die auf Zigaretten zu erhebende Steuer ohne weitere
Gesetzesinitiative automatisch nachgestellt: Der stück-bezogene Steuerbetrag
und der preisbezogene Steuersatz werden bei jeder Anderung des
Kleinverkaufpreise oder des MwSt.-Satzes neu berechnet. Dabei gilt die Vorgabe,
dass der Betrag aus 57 % Tabak- und aktuellem Mehrwertsteuersatz vom
Kleinverkaufspreis jeweils zur Hälfte als Stücksteuer und preisabhängigem
Steueranteil, bezogen auf die meistgerauchte Preisklasse, verteilt wird.
Produkt |
spezifischer Anteil |
Wertanteil |
Zigaretten |
6,17 Cent/Stück |
24,23 Prozent |
Zigarren/ |
1,3 Cent/Stück |
1 Prozent |
Rauchtabak als Feinschnitt |
21,40 EUR/kg |
18,32 Prozent |
Rauchtabak als Pfeifentabak |
10,70 EUR/kg |
13,5 Prozent |
Die Tabaksteuer mit einem Steueraufkommen von jährlich 12 Milliarden € ist gleich nach der Mineralölsteuer die ertragreichste Verbrauchersteuer. Im Vergleich zu anderen Ländern, z.B. Skandinavien, England, ist der Tabak in Deutschland sehr gering besteuert.
4.2.2 Mineral- /Ökosteuer
Die Ökosteuer wurde zur Senkung der Emissionswerte und zur Sicherung der Ressourcen eingeführt. Im Rahmen der ökologischen Steuerreform kommt es durch die Ökosteuer zur Erhöhung der Besteuerung von Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff. Die Ökosteuer ist eine der wenigen Steuerarten, von der zumindest Teile der Einnahmen zweckgebunden ausgegeben werden. Stichwort regenerative Energien: Jedes Jahr stehen 100 Mio. € für neue Technologien zu Verfügung. Diese werden als Zuschüsse oder als Vergabe von Krediten für Wärmeanlagen, Solaranlagen u.a. ausgeben. Außerdem wird ein Teil der Steuer für den Ausbau der Infrastruktur und für die Rentenpolitik ausgegeben.
Die ökologische Steuerreform:
Am 1. April 1999 ist die erste Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft getreten (Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999). Sie wird in den Jahren 2000 bis 2003 in vier weiteren Stufen fortgeführt (Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999).
Stufe 1 (1. April 1999):
Erhöhung des Mineralölsteuersatzes auf:
Kraftstoffe um 6 Pfennig je Liter,
Heizöl um 4 Pfennig je Liter,
Erdgas um 0,32 Pfennig je Kilowattstunde
Einführung der Stromsteuer mit einem Regelsteuersatz von 2 Pfennig je
Kilowattstunde
Von der Stromsteuer befreit ist der Strom zur Stromerzeugung und Strom aus erneuerbaren Energieträgern. (Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme u.a.)
Stufen 2 bis 5 (jeweils zum 1. Januar 2000,
2001, 2002 und 2003)
Jährliche Erhöhung des Mineralölsteuersatzes auf Kraftstoffe um 6 Pfennig je
Liter und des Stromsteuersatzes um 0,5 Pfennig je Kilowattstunde.
Die Steuersätze auf Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Strom betragen 2001 (ohne Umsatzsteuer):'24
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Tabelle 5 Steuersätze 25 (kWh = Kilowattstunde)
In dieser Grafik ist deutlich zu sehen, dass mit der Einführung der Ökosteuer der Benzinpreis gestiegen ist. Jedoch wird bei näherer Betrachtung auch eine marktspezifische Kostensteigerung klar. Die Mineralölsteuer macht 7,5 % der Gesamtsteuereinnahmen aus.
Bild 6 Vergleich der Verbraucherpreise (€ je Liter) für Superbenzin in der EU27
4.2.3 Biersteuer
Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Steuergegenstand sind Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) sowie Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
In besonderen Fällen sieht das Biersteuerrecht
Steuerbefreiungen vor, z.B.
- für Bier, das an Angestellte und Arbeiter der Herstellungsbetriebe
unentgeltlich als Haustrunk abgegeben
wird,
- für Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten zum eigenen
Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr.
Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers
(Steuerlager sind Brauereien und Bierlager)oder der berechtigte Empfänger. Sie
entsteht mit der Entfernung aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum
Verbrauch im Steuerlager. Entgegen der Regelung in allen anderen
Verbrauchsteuer-Gesetzen ist bei Bier die Abgabe einer Steuererklärung
vorgeschrieben, d.h. eine Selbstberechnung erfolgt nicht.
Bei der Einfuhr finden die Zollvorschriften sinngemäße Anwendung. Aus
Steuerlagern darf Bier unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet und
an Steuerlager und berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versandt
werden.
Wird bereits versteuertes Bier zu gewerblichen Zwecken aus
einem anderen Mitgliedstaat bezogen, entsteht die Steuer mit der Empfangnahme
des Bieres im Steuergebiet. Steuerschuldner ist hier der Bezieher. Die Höhe der
Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres.
Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter
0,787 € je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von
12 Grad Plato das entspricht einem
durchschnittlich starken Bier ist also mit 9,44 € (=12 x 0,787 € )
Biersteuer belastet. Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als
200.000 hl können ermäßigte Steuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist
jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei
unabhängig sind.
Die Maximalbegünstigung von 50 Prozent des Regelsteuersatzes erreichen Brauereien mit einer Jahreserzeugung von 5.000 hl und weniger. Die so genannte Biersteuermengenstaffel ist eine Subvention, die zum Erhalt der mittelständisch geprägten Brauereiwirtschaft beiträgt. Die Biersteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Das gesamte Steueraufkommen steht den Ländern zu.
4.2.4 Die Kaffeesteuer
Die Kaffeesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte
Verbrauchsteuer. Steuergegenstände sind Röstkaffee und löslicher Kaffee
(Auszüge, Essen zen und Konzentrate aus Kaffee), bei kaffeehaltigen Waren
unterliegt auch der in ihnen enthaltene Kaffeeanteil der Steuer (so genannte
Anteilbesteuerungen).
Die Steuer entsteht dadurch, dass Kaffee aus dem Steuerlager
(Herstellungsbetriebe, Kaffeelager) entfernt wird und sich kein (weiteres)
Steueraussetzungsverfahren anschließt oder dass Kaffee im Steuerlager zum
Verbrauch entnommen wird.
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Bei Bezug von Kaffee aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken entsteht die Steuer mit der Empfangnahme des Kaffees im Steuergebiet. Die Steuer schuldet der Bezieher. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß. Kaffee, der aus dem Steuergebiet ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird, bleibt von der Steuer befreit. Die Kaffeesteuer, mit der kaffeehaltige Waren belastet sind, wird erstattet oder vergütet, wenn diese Waren aus dem Steuergebiet ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden.
Der Steuertarif beträgt:
für Röstkaffee 2,19 € je Kilogramm,
für löslichen Kaffee 4,78 € je Kilogramm.
Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
5. Quellenangaben
Internet:
www.bundesfinanzministerium.de
www.zoll-d.de
Bücher:
Sicher zur Kauffrau zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Groh / Schröer, Merkur Verlag
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