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INHALTSVERZEICHNIS
Unternehmer und Mitarbeiter
Einstellung von Mitarbeitern, einschließlich Sozialversicherung
Arten von Arbeitsverhältnissen
Angesteller
Arbeiter
Lehrling
Heimarbeiter
Der rechtliche Rahmen von Arbeitsverhältnissen
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Kündigung
Entlassung, vorzeitiger Austritt
Pflichten des Arbeitgebers bei Beendigung von Dienstverhältnissen
Abfertigungsanzahlung
Abfertigungsanspruch bei Arbeitnehmerkündigung
Wie hoch ist die Abfertigung
Zahlung der Kündigungsentschädigung
Rechte und Pflichten Arbeitgeber - Arbeitnehmer
Weiterzahlung des Entgeltes
Der Betriebsrat
Technischer Arbeitnehmerschutz, Überwachung
Arbeitsinspektor
Persönlicher Arbeitsschutz
Arbeitszeit, Überstunden
"Verpflichtet sich jemand, Arbeitsleistungen für einen anderen nach dessen Weisungen in bestimmten Zeitabschnitten persönlich gegen Bezahlung zu erbringen, dann entsteht ein Arbeitsvertrag".
Um mögliche Fehleinschätzungen von Mitarbeitern zu vermeiden gibt es die Möglichkeit einer Probezeit.
Ein Probevertragsverhältnis hat für beide Vertragspartner den Vorteil der sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Wird keine Probezeit vereinbart, sind bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine zu beachten.
Die Länge der Probezeit ist je nach Art des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich:
Angestellter Arbeiter Lehrling |
max. 1 Monat nach Angestelltengesetz 1 - 4 Wochen je nach Kollektivvertrag oder max. 1 Monat nach ABGB 2 Monate nach Berufsbildungsgesetz; keine besondere Vereinbarung nötig |
Bei der Einstellung des Arbeitnehmers müssen man binnen 3 Tage eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkassa erstatten.
die Verpflichtung zur An- und Abmeldung hat der Arbeitgeber; er ist strafbar, wenn er diese Fristen versäumt
bei verspäterter Anmeldung oder zu niedrig gemeldetem Entgelt kann außer einer Bestrafung noch ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden
der Zuschlag kann bis zum 2-fachen der Nachzahlung betragen
Nach Art der Tätigkeit Angestellte Arbeiter Lehrlinge Heimarbeit |
Nach Dauer des Arbeitsverhältnisses Unbefristetes Arbeitsverhältnis Unbefristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis Probearbeitsverhältnis |
Typische Angestelltentätigkeiten sind
kaufmän. Dienste Außendienst Ein- u. Verkauf Buchhaltung Lohnverrechnung |
höhere nichtkaufmän. Dienste Konstrukteure Ingenieure |
Kanzleiarbeiten Schreibarbeiten Fakturieren Kassa |
Als Arbeiter gelten alle Mitarbeiter, die
in keinem Ausbildungs-(Lehr)verhältnis stehen und
keine Angestelltentätigkeit verrichten
Lehrlinge werden zu Arbeitsleistungen im Betrieb zur Erlernung eines Lehrberufes herangezogen. Wer Lehrlinge ausbilden darf, welche Lehrberufe es gibt und welche Bedingungen zu erfüllen sind, regelt das Berufsbidungsgesetz.
Heimarbeiter führen meist in der eigenen Wohnung Arbeiten betreffend Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Waren oft gegen Stücklohn durch. Sie sind keine echten Arbeitnehmer. Es gibt aber aufgrund der meist schwachen wirtschaftlichen Position Schutzvorschriften vergleichbar mit denen der Arbeitnehmer.
Für die Gestaltung des Arbeitsvertrages bleibt ein eher geringer Spielraum, da die meisten Bedingungen durch arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt sind.
Der Arbeiter darf nicht ungünstiger gestellt werden als in Gesetz,
Verordnungen vorgesehen !!!
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist rechtlich gesehen nichts anderes als die Auflösung eines Vertrages.
Das Arbeitsrecht ermöglicht dem Vertragspartner ein derartiges "einseitiges" Aussteigen, verlangt aber dafür, dass bestimmte Spielregeln eingehalten werden.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Durch den Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnisses. Bei Tod des Arbeitgebers besteht das Arbeitverhältnis mit der Verlassenschaft weiter.
Die Kündigung erfogt ordnungsgemäß, wenn die gesetzlichen Fristen und Termine eingehalten werden.
Sie erfolgt ordungsgemäß, wenn
der Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Kündigungstermin mindestens der gesetzlichen Kündigungsfristen und
der Kündigungstermin dem Gesetz bzw. der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
Eine Zustimmung des "gekündigten" Vertragspartners ist dann nicht erforderlich.
Bei Entlassung und vorzeitigem Austritt erfolgt die Auflösung des Arbeitsvertrages sofort.
Im Gegensatz zur Kündigung muß ein gesetzlicher Grund vorliegen.
Entlassung durch den Arbeitgeber Dienstunfähgikeit Trunksucht Diebstahl, Veruntreuung Ehrenbeleidigung, Körperverletzung Verbüßung von längeren Freiheitsstrafen Verweigerung der Arbeit selbständiges Unternehmen Nichtverwendung von bereitgestellten Schutzvorrichtungen |
Vorzeitiger Austritt durch Arbeitnehmer Dienstunfähgikeit ungebührliches Vorenthalten des Gehaltes Ehrenbeleidigung Körperverletzung keine Bereitstellung von notwendigen |
Eine Abfertigung steht nach 3 Jahren grundsätzlich dann zu, wenn der Arbeitgeber kündigt
Es ist kein Abfertigungsanspruch in folgenden Fällen gegeben
ungerechtfertigter Austritt
gerechtfertigte Entlassung
Kündigung durch den (die) Arbeitnehmer
Ein Abfertigungsanspruch trotz Arbeitnehmerkündigung steht zu, wenn
das Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert hat und wegen Erreichen der Grenze für die normale Alterspension (Männer: 65 / Frauen: 60) gekündigt wird oder
die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen wird.
Die Abfertigung ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig, wie folgt
Die Kündigungsentschädigung umfaßt die Zahlung von Gehalt (Lohn) bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung enden würde.
Arbeitgeber Entgeltzahlungspflicht Auch bei Nichtbeschäftigung wegen Arbeitsmangel = Beschäftigungsrisiko Fürsorgepflicht (z.B.: Weiterbezahlung des Entgeltes bei Krankheit, Kündigungsbeschränkungen) Schutz des Lebens, der Gesundheit, aber auch der Ehre und Sittlichkeit des Arbeitnehmers (Einhaltung der Schutzvorschriften) |
Arbeitnehmer Arbeitspflicht (persönliche Leistung der Arbeit) mit entsprechender Sorgfalt Treuepflicht (kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Konkurrenzierung des Arbeitgebers) Verpflichtung zur Benützung der Schutzeinrichtungen und Einhaltung der Schutzvorschriften. Keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit |
Bei bestimmten Arbeitsverhinderungen besteht die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Entgeltes.
Wann muß man Mitarbeiter bezahlen, obwohl sie keine Arbeitsleistung.
Arbeitsverhinderung mit Entgeltfortzahlungen |
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Arbeitgeber Entgeltzahlungspflicht Auch bei Nichtbeschäftigung wegen Arbeitsmangel = Beschäftigungsrisiko Fürsorgepflicht (z.B.: Weiterbezahlung des Entgeltes bei Krankheit, Kündigungsbeschränkungen) Schutz des Lebens, der Gesundheit, aber auch der Ehre und Sittlichkeit des Arbeitnehmers (Einhaltung der Schutzvorschriften) |
Arbeitnehmer Arbeitspflicht (persönliche Leistung der Arbeit) mit entsprechender Sorgfalt Treuepflicht (kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Konkurrenzierung des Arbeitgebers) Verpflichtung zur Benützung der Schutzeinrichtungen und Einhaltung der Schutzvorschriften. Keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit |
Das Beschäftigungsrisiko liegt grundsätzliche beim Arbeitgeber
Um die Anspruchsvoraussetzungen geltend zu machen, müssen folgende Punkte eingehalten werden.
Arbeiter müssen mindestens 14 Tage beschäftigt sein
Angestellte haben keinerlei Wartefrist
der Arbeitnehmer darf die Erkrankungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden
die Arbeitsverhinderung muß unverzüglich gemeldet werden
eine Arztbestätigung ist auf Verlangen vorzuzeigen
Die Unterscheidung Privatunfall - Arbeitsunfall hat unterschiedliche finanzielle Folgen
Privatunfall gilt wie normaler Krankenstand (Entgelt je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses) Unterschiede zwischen Arbeiter und Angestellten bei Erwerbsunfähigkeit T Berufsunfähigkeitspension |
Arbeitsunfall Entgelt für max. 8 Wochen pro Unfall schon im 1. Arbeitsjahr kein Unterschied Arbeiter / Angestellte auch nur bei eingeschränkter Erwerbsunfähigkeit T Rente |
Im Arbeitsverfassungsgesetz ist geregelt, wann ein Betriebsrat von der Belegschaft gewählt werden kann.
Wird der Betriebsrat von einer Kündigung verständigt, hat er folgende Möglichkeiten:
zustimmen (Anfechtung auch durch Arbeitnehmer nicht möglich)
mit Begründung abzulehnen (wird trotzdem durch Arbeitgeber aufgelöst: Anfechtung durch Betriebsrat)
sich nicht zu äußern (= Verschweigen; Anfechtung nur durch Arbeitnehmer möglich)
Besonder geschützt sind:
werdende Mütter (bis 4 Monate nach der Entbindung; bei Karenzurlaub bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes)
Väter von Neugeborenen, die anstelle der Mutter die Betreuung übernehmen bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes)
Präsenzdiener bis ein Monat nach Ende des Präsenzdienstes
Betriebsräte
Behinderte
Lehrlinge, weil der Lehrvertrag auf die Dauer der Lehrzeit abgeschlossen ist
Mit Meldung der Schwangerschaft tritt der Kündigungs- und Entlassungsschutz ein.
Eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses mit Schwangeren ist unter Einhaltung von Formschriften möglich.
Der Arbeitnehmerschutz soll eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit und der Sittlichkeit von Arbeitnehmern verhindern.
Der Arbeitnehmerschutz läßt sich glieder in:
den technischen und
den persönlichen
Zum technischen Arbeitnehmerschutz zählen alle Vorschriften, die die Ausstattung der Arbeitsräumlichkeiten sowie von Maschinen, Geräten und Anlagen regeln.
Die Bestimmung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und seiner Verordnungen sind direkt zu befolgen, es bedarf keiner behördlichen Vorschreibung.
Die Mißachtung technischer Schutzbestimmung durch den Arbeitgeber kann außer Strafen unabsehbare finanzielle Folgen für ihn haben.
Zur Überwachung des Arbeitnehmerschutzes sind Arbeitsinspektoren als Organe der Arbeitsinspektion eingesetzt.
Die Arbeitsinspektion ist die zur Durchführung und zur Überwachung des Arbeitnehmerschutzes zuständige Behörde.
Die Arbeitsinspektoren haben Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und zu beraten. Bei Feststellungen von Übertretungen hat der Arbeitsinspektor Strafanzeigen zu erstatten.
Bei unmittelbarer Gefahr kann auch der Betrieb stillgelegt werden.
Berechtigung Betriebsbesichtigung während Betriebszeiten Besuch ohne Voranmeldung Soweit erforderlich Durchführung von Messungen Entnahme von Proben Ein- und Ausschalten von Anlagen Einvernahme von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einsicht in die betrieblichen Unterlagen Anzeigen an die für das Strafverfahren zuständige Behörde |
keine Berechtigung Aufenthalt im Betrieb außerhalb der Betriebszeiten Besichtigung ohne Vorstellung und Anmeldung beim Betriebsinhaber bzw. dessen Vertreter Durchführung der Amtshandlung so, daß vermeidbare Betriebsstörungen bzw. Behinderungen entstehen Einsicht in Unterlagen, die nur mittelbare Aufschluß über die Einhaltung der Schutzbestimmungen geben Verfügung (Verhängung von Strafen) |
Die Bestimmung über den persönlichen Arbeitnehmerschutz sollen eine physische und psychische Überlastung der Arbeitnehmer vermeiden.
Die Regelungen sind im wesentlichen enthalten
im Arbeitszeitgesetz
im Arbeitsruhegesetz
im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
im Mutterschutzgesetz
im Kollektivvertrag
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