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Referat Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten und kritische Analyse des einschlägigen Schrifttums

projekt referate

projekt referate

Fernuniversität


Gesamthochschule in Hagen


Fachbereich Wirtschaftswissenschaft

Kommunale "Projektfinanzierung"

Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten und

kritische Analyse des einschlägigen Schrifttums

(insbesondere Kommunalkredit, Leasing, Fondsfinanzierung)

Seminar: Ausgewählte Fragestellungen der Bank- und Finanzwirtschaft

bei:                  Prof. Dr. M. Bitz

Betreuerin:      Dipl.-Kff. K. Niehoff

Name:             Hans Günter Müller

Matr.-Nr.:       1769456

Abgabedatum:            17.04.1998

Uberarbeitete Arbeitsversion 24.05.98 SN005.DOC (Internetversion)

INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis

I

Abkürzungsverzeichnis

II

Symbolverzeichnis

III

Tabellenverzeichnis

III

Abbildungsverzeichnis

IV

1 Einleitung                                  

2 Begriffsklärungen                      

2.1 Die Gemeinde                     

2.2 Kommunale Projekte          

2.3 Der Finanzierungsbegriff    

2.4 Projektabhängige Ein- und Auszahlungen           

3 Kommunalkredit                        

3.1 Beschreibung                      

3.2 Zahlungsstruktur des Kreditvertrages                  

4 Kommunal-Leasing                   

4.1 Beschreibung                      

4.2 Leasingunternehmen           

4.3 Zahlungsstruktur des Leasingvertrages                

5 Kommunale Fondsfinanzierung

5.1 Beschreibung                      

5.2 Fondsgesellschaften           

5.3 Zahlungsstruktur der Fondsfinanzierung             

6 Literaturbefunde                        

6.1 Kommunal-Leasing            

6.1.1 Argumente der Finanzierung                         

6.1.2 Argumente der Objekterstellung                   

6.2 Fondsfinanzierung              

7 Wertung und Zusammenfassung                                 

Anhang Tabellen

Anhang Abbildungen

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Gesetzestexte

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abb.                Abbildung

Abs.                Absatz

AfA                Abschreibung für Abnutzung

AG                  Aktiengesellschaft

AO                  Abgabenordnung

Art.                 Artikel

BGB               Bürgerliches Gesetzbuch

evtl.                 eventuell

GemHVO       Gemeindehaushaltsverordnung

Ges.                Gesellschaft

GG                  Grundgesetz

GmbH             Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GO                  Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen

Hrsg.               Herausgeber

i.d.R.               in der Regel

KG                  Kommanditgesellschaft

KWG              Gesetz über das Kreditwesen

LV                  Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen

Mio.                Millionen

MwSt.             Mehrwertsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz

Nr.                  Nummer

NRW              Nordrhein-Westfalen

OHG               Offene Handelsgesellschaft

S.                    Seite

Tab.                 Tabelle

TDM               Tausend DM

vgl.                  vergleiche

z.B.                 zum Beispiel

zzgl.                zuzüglich

SYMBOLVERZEICHNIS

AD                  Annuitätsdarlehensteil (in DM)

ANF(r,T)        Annuitätsfaktor = r/(1-(1+r)-T)

EK                  Eigenkapital (in DM)

MA                 Marge inklusive Kosten (in DM je Periode)

r                      Zinsfaktor, Zinssatz

RK                  Restwert des Kredites (in DM)

T                     Anzahl der Perioden bis zum Endzeitpunkt

TD                  tilgungsfreier Darlehensanteil (in DM)

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1:        Beispiele kommunaler Aufgaben

Tabelle 2:        Kommunale Organisationsformen

Tabelle 3:        Bereiche der Privatisierung mit Beispielen

Tabelle 4:        Projektanhängige Ein- und Auszahlungen

Tabelle 5:        Verschuldungsstruktur öffentlicher Haushalte

Tabelle 6:        Beispiel zur Vergleichsrechnung von Kommunalkredit und Leasing für eine Immobilienfinanzierung

Tabelle 7:        Mögliche Endschaftregelungen in Leasingverträgen

Tabelle 8:        Kriterien zur Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasing­nehmer beim Mobilienleasing

Tabelle 9:        Einflußfaktoren zur Bestimmung der Konditionen in einem Teilamortisationsvertrag

Tabelle 10:      Vergleichsalternativen der Leasing/Fondsfinanzierung

Tabelle 11:      Haushaltszuordnung der Finanzierung und Einfluß auf den Haushaltsausgleich

Tabelle 12:      Mögliche Gründe für die Senkung der Anschaffungs- oder Herstellkosten im Immobilienleasing


ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Bestimmungsfaktoren kommunaler Ausgaben und Einnahmen

Abbildung 2: Finanz- und Leistungsbeziehungen des kommunalen Leasing und der beeinflußten Bereiche

Abbildung 3: Beispiel der Zahlungsstruktur eines Annuitätsdarlehens, tilgungs­freien Darlehens, Leasingvertrages und Fondsfinanzierung

Abbildung 4: Kommunal-Leasing über eine Objektgesellschaft

Abbildung 5: Fonds-Finanzierung

Einleitung

Zur Bereitstellung kommunaler Leistungen existieren unterschiedliche Gestal­tungsmöglichkeiten der Finanzierung. In der vorliegenden Seminararbeit sollen die Mög­lichkei­ten des Leasing und der Fondsfinanzierung mit der Kreditfinanzierung verglichen werden. Die Argumente der Literatur sollen kritisch beurteilt werden.

Steuerliche und juristische Aspekte werden soweit nötig behandelt. Es wurde davon ausgegangen, daß die zu erbringende kommunale Sach­leistung in Art und Umfang feststeht. Es wird die Gestaltung eines Projektes ohne Interde­pendenz zu anderen Projekten betrachtet.

Begriffsklärungen

Die Gemeinde

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, ihnen ist nach Art. 28(2) GG im Rahmen der Selbstverwaltung das Recht auf Regelung der örtli­chen Ange­legenheiten, sowie eine finanzielle Eigenverantwortung zuerkannt. Die Gemeinden bilden in der Bundesrepublik keine eigene staat­liche Ebene, son­dern sind Teile der Länder.[1]) Länderspezifisch werden die Aufga­ben der Kommunen nach § 2, 3 GO in Ver­bindung mit Art. 78 LV defi­niert. Gemeinden können zur hoheitlichen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung (siehe Tab. 1) eigene Unternehmen gründen (siehe Tab. 2).

Der Rat wird nach § 42 GO von den Bürgern der Gemeinde gewählt und trifft nach § 41 GO die Entscheidungen, unter anderem über: Investitions­pro­gramme, Haushaltssatzung, Eigenbetriebe und Beteiligungen. Die Haus­halts­satzung wird von der Verwaltung erstellt, dies braucht aber nicht unbe­ein­flußt von der politischen Sphäre geschehen. [2])

Der Gesamtplan des Haushalts (§2, 4 GemHVO) umfaßt alle für das kom­mende Jahr geplante Ausgaben und Einnahmen nach ihren Arten geglie­dert. Er ist aufgeteilt in einen Verwaltungs- und Vermögenshaus­halt. Investitionen und Finanzierungszahlungen gehören zum Vermögenshaushalt. Der Gesamt­betrag der Kredite, kreditähnlicher Rechtsge­schäfte und der Verpflichtungs­ermächti­gungen bedarf üblicher­weise der Genehmi­gung durch die Auf­sichtsbehörde, in NRW existiert eine Anzeige­pflicht.[3])

Kommunale Projekte

Kommunale Projekte sind durch eine Gemeinde oder eine Gemeindeorgani­sation ausgelöste Projekte, an der die Öffentlichkeit maßgeblich interessiert ist. Ein Projekt ist eine Maß­nahme, die eine existierende Betriebseinheit erhält, oder eine nicht existie­rende erschafft. Projektmodelle lassen sich danach differenzieren, welche Teile der Auf­gabenerfüllung von wem wahr­genommen werden, siehe Tab. 3.

Der Finanzierungsbegriff

Der Finanzbereich umfaßt diejenigen Zahlungsvorgänge, die nicht dem Leis­tungsbereich zuzurechnen sind und zum Ausgleich der Leistungsein- und       -auszahlungen vorgenommen werden, insbesondere zur Deckung von Inves­titionsauszahlungen und zur Rücklagenbildung durch Finanzinvestitionen. ) Als Leistungseinzahlung sind die durch das Projekt direkt oder indirekt ver­ursachten Einzahlungen zu verstehen.

Von der Finanzierungsfrage ist die Organisations- und Rechtsgestaltung zu unterscheiden, die zur Bereitstellung der kom­mu­nalen Leistung führt.[6])

Projektabhängige Ein- und Auszahlungen

Den Investitions- und Finanzierungsvorgängen sowie den Folgewirkungen (Betrieb der Einrichtung) lassen sich folgende Aus- und Einzahlungen zuord­nen [7]) : Investitionsaus-, Investitionsein-, Finanzierungsaus-, Finanzierungsein-, Folgeaus-, Folgeeinzahlungen. Beispiele für diese Zahlungen zeigt Tab. 4.

Die Investitions- bzw. Folgeeinzahlungen und -auszahlungen sind wesentlich von den Projektbereichen abhängig.

Desweiteren stehen den Gemeinden nach Art. 106 (5,6,7) GG eigene Steuern (z.B. örtliche Verbrauchssteuern), Anteile an den Gemein­schaftssteuern, sowie Teile an den Länderanteilen der Gemeinschaftssteuern zu. Die Gemein­schaftssteuern werden ihrem örtlichen Auf­kommen entspre­chend verteilt.[8])

Kommunale Maßnahmen, insbesondere Infrastrukturmaßnahmen, können über Stand­ortentscheidungen das Steueraufkommen beeinflussen.[9]) Eine Zuordnung ist nur schwer abschätzbar.

Folgende Faktoren beeinflussen die Einnahmen und Ausgaben (Abb. 1):

die Einbindung in den Staatsaufbau,

die soziale und ökonomische Situation und Entwicklung,

die kommunalen Entscheidungsprozesse. )

Kommunalkredit

Beschreibung

Bei der Kreditvergabe erwirbt der Geldgeber durch eine Geldzahlung einen Anspruch auf spätere Rückzahlung zuzüglich der vereinbarten Zinsen. Zu den Krediten zählen im haushaltsrechtlichen Sinne Darlehen (§607 BGB) sowie Inhaberschuldverschreibungen (§793 BGB), nicht jedoch Kassenkre­dite, die nach § 87 GO zum kurzfristigen zeitlichen Ausgleich von Aus- und Einzahlungen dienen. Kassenkredite werden im Folgenden nicht betrachtet.

Gemeinden dürfen Kredite nur zur Finanzierung von Investitionen und zur Umschuldung aufnehmen, wenn sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit ver­einbar sind (§ 85(1) GO) und eine andere Finanzierung nicht möglich oder sinnvoll ist (§ 76(3) GO).

Dem Grundsatz der Gesamtdeckung entspre­chend müssen die Einnahmen des Vermögenshaushalts die Ausgaben decken. Kredite zum Ausgleich der Diffe­renz können somit nicht einem Projekt zugeordnet werden.

Die Gemeinden verschulden sich fast aus­schließ­lich bei den Kreditinstitu­ten (siehe Tab. 5). Den möglicherweise etwas geringerer Zins bei Anleihen stehen möglicherweise höhere Kreditbeschaffungskosten (Emmissionskosten) gegenüber.

Die Zinszahlungen sind dem Verwaltungshaushalt, die Tilgungszah­lungen dem Vermögenshaushalt zuzuordnen.

Die Leistungsfähigkeit als Verschuldungsgrenze ist dann unproblematisch, wenn die kreditfinanzierten Aktivitäten zu Einzahlungen führen, die den Schuldendienst decken. Ist dies nicht der Fall, ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Pflicht­zuführungen des Ver­waltungs- an den Vermögenshaushalts und den dauernden Ausgaben und Einnahmen zu ermitteln. Hierbei sind insbesondere die finan­ziellen Folge­lasten der Investition zu beachten. Es bietet sich eine Schätzung der Gebüh­ren, Beiträge und wichtigsten Steuerarten an.

Die besondere Kreditwürdigkeit der Kommunen welche zu einem vergleichs­weise günstigen Zinssatz führt, beruht auf der Steuerhoheit der Gemeinde, sowie darauf, daß das Land im Fall einer Fehlbetragswirt­schaft zum Aus­gleich des Gemeindehaushalts ver­pflichtet ist. Vollstreckungs­möglich­keiten sind wegen der nötigen Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde ( Aus­nahme bei dinglichen Rechten) weitgehend ausge­schlossen (§ 125 GO) . Durch die beson­dere Kreditwürdigkeit kann der Kreditzins als von der Ver­schuldungs­höhe unabhängig angesehen werden. Eine Anrechnung als Groß­kredit beim Kreditgeber ist nicht nötig (§ 13 KWG in Verbindung mit § 20(1) KWG).

Zahlungsstruktur des Kreditvertrages

Geht man von einem gegebenen Investitions- und Finanzierungsprogramm aus, erhöht sich der zusätzliche Finanzbedarf durch ein weiteres Projekt.

Aus dem in Tab. 6 vereinfacht dargestelltem Modell ergeben sich folgende Zahlungen:

Berechnung der Jahreszahlung für das Annuitätsdarlehen (Fall A):

Jahreszahlung             = Finanzbedarf * ANF(T,r)

ANF(r,T)                    = r/(1-(1+r)-T) = 0,090756395

Jahreszahlung             = 23 000 000 DM * 0,090756395

Jahreszahlung             = 2 087 397,09 DM

Berechnung der Jahreszahlung für das tilgungsfreie Darlehen (Fall B):

Jahreszahlung                         = Finanzbedarf * r = 23 000 000 DM * 0,065

Jahreszahlung                         = 1 495 000 DM

Restschuld nach 6 Jahren =   23 000 000 DM

Der Gegenwartswert (zu 6.5 % diskontiert) der Zahlungen (inkl. Tilgung der Restschuld) beträgt 23 000 000 DM.

Kommunal-Leasing

Beschreibung

Der Eigentümer eines Gebrauchsgutes (Leasinggeber) überläßt dieses dem Leasingnehmer gegen Bezahlung eines Entgeltes (Leasingrate) für einen be­grenzten Zeitraum. Leasingverträge sind den Miet- bzw. Pachtverträgen ähn­lich, enthalten jedoch darüberhinausgehende Vereinbarungen.

Beim Operate-Leasing kann der Leasinggeber nicht von der Amortisation der Investition durch einen einzelnen Vertrag ausgehen (kurze Laufzeit bzw. Kündigungsfrist im Vergleich zur Nutzungsdauer). Das Objektrisiko verbleibt beim Leasinggeber.

Beim Finanzierungs-Leasing sind die Verträge für eine längere Grund­mietzeit unkündbar (60-90% der Nutzungsdauer), so daß die Amortisation mit einem Vertrag erreicht wird. Objektrisiken trägt regelmäßig der Leasing­neh­mer. Im Vergleich zum Mietkauf ist der Eigentumsübergang nicht Ver­tragsbe­stand­teil, jedoch möglich. [17]) Das Finanzierungs-Leasing ist bei enger Auslegung des Finanzierungsbegriffs keine Finanzierungsmaßnahme. Da hauptsächlich die Zahlungsströme der Investitionsmaßnahme gestaltet werden, ist das Leasing als Alternative zur Finanzierung zu sehen. )

Die Aufteilung des kommunalen Leasing in seine finanz- und güterwirtschaft­lichen Beziehungen zeigt Abb. 2.

Bei Vollamortisationsverträgen wird die volle Amortisation durch die Leasingraten erreicht, während bei Teilamortisationsverträgen dies durch eine Endschaftsregelung erreicht wird. [19]) Meist wird der geschätzte Wertver­zehr entsprechend einer linearen AfA entsprechend auf die Grundmietzeit umgelegt. Bei Mietdarlehensverträgen zahlt der Leasingnehmer neben der Leasingzahlung eine Mietdarlehenszahlung, die der Leasinggeber erfolgs­neutral als Verbindlichkeit verbucht, und die am Vertragsende dem Kaufpreis entspricht. ) Mögliche Endschaftsregelungen zeigt Tab. 7.

Bei "sale-and-lease-back" Verträgen verkauft der spätere Leasingnehmer zuvor das Objekt dem Leasinggeber. Die ursprünglich enthaltene MwSt. kann vom Leasinggeber nicht geltend gemacht werden, da die Gemeinde eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Institution ist. Da Leasingzahlungen jedoch MwSt.-pflichtig sind, wird dieser Steuerbetrag zusätzlich zu der im Restwert des Objekts enthaltenen MwSt. erhoben (von der Gemeinde beim Kauf entrichtet), somit können Doppeltbelastungen entstehen. [21])

In den meisten Bundesländern (z.B. Bayern) sind Leasingzahlungen, im Gegensatz zu Mietzahlungen[22]) , genehmigungspflichtig, in NRW anzeige­pflichtig §85(4)GO. Leasingzah­lungen werden i.d.R. dem Verwal­tungs­haushalt zugeordnet. )

Kann der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Grund der Vertragsgestaltung oder durch die Eigenschaft des Leasingobjekts (z.B. Kläranlage) (Spezial-Leasing) von der weiteren Nutzung ausschließen (§39 AO) ist das Leasing­objekt wirtschaftlich und steuerlich dem Leasingnehmer zuzuordnen. Den Einfluß der Vertragsgestaltung auf die Zuordnung zeigt Tab. 8. Im Zweifel ist eine Klärung durch den Einkommenssteuerreferenten auf Bundesebene her­bei­zuführen. [24]) Im Folgenden wird davon ausgegangen, daß das Objekt dem Leasinggeber zugeordnet wird.

Leasingunternehmen

Bei größeren Projekten, insbesondere beim Immobilienleasing, wird für jedes Objekt eine eigene Objektgesellschaft gegründet, die das Objekt errichtet, finanziert und vermietet. [25] Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung zielen dar­auf ab, die Investitions­zuweisungen und die aus Sicht der Kommune notwendige Ein­flußnahme zu erhalten. ) Befinden sich Grundstücke im Eigentum der Kommune, werden diese dem Leasinggeber verkauft oder die Nutzungsrechte langfristig über­tragen (Erbpacht).

Die großen Leasinggesellschaften bieten neben kaufmännischer, juristischer und steuerlicher Dienste auch die Baubetreuung durch eigene Gesellschaf­ten an. Nach Beauftragung durch die Kommune gründet die Leasinggesell­schaft eine projektbezogene Gesellschaft, üblicherweise in Form einer GmbH. Die Errichtung des Objek­tes kann durch die Kommune, von der Gesellschaft betreut oder von der Gesellschaft zum Festpreis, -termin mit Übernahme der unternehmerischen Risiken erfolgen (Full-Service-Leasing). In Zusam­menar­beit mit Generalunternehmern, Banken und anderen Unternehmen bieten die Leasinggesellschaften komplette Produkte an. [27]) Die beteiligten Unter­neh­men und deren Vertragsbeziehungen zeigt Abb. 4.

Zahlungsstruktur des Leasingvertrages

Während aus Sicht der Gemeinde Anzahl, Höhe und Zeitpunkt der Leasing­zahlungen, sowie der Sonderzahlungen (Vormieten, Abschlußzahlung) und die selber zu tragenden Betriebskosten mit den möglichen Alterna­tiven ver­gli­chen werden müssen, kommen für den Leasinggeber zur Bestim­mung der Leasingrate weitere Parameter hinzu (siehe Tab. 9).

Zur einfachen Darstellung der Berechnung der Leasingrate müssen erhebliche Vereinfachungen vorgenommen werden. Als Basis für folgende Betrachtung dient die Vertragsform C in Tab. 6.

Erläuterung der Beispielrechnung:

Die Leasinggesellschaft macht den Vorsteuerabzug geltend, muß somit nur 20 Mio. DM finanzieren, die Leasingraten unterliegen der Mehrwertsteuer, im Gegensatz zu Mieten, die nach §4 Nr. 12 UStG nicht der Mehrwert­steuer unterliegen. )

Der nötige Kredit kann gedanklich in einen tilgungsfreien Teil (4 Mio. DM=TD) und einen Annuitätsanteil (16 Mio. DM=AD) aufgeteilt werden. Hinzu kommt die jährliche Marge (MA) von 100 000 DM netto.

Annuitätsfaktor ANF(T,r) = 0,092203353

Leasingzahlung (netto)          = TD * r + AD * ANF(T,r) + MA

Leasingzahlung (brutto)         = (TD * r + AD * ANF(T,r) + MA) * 1,15

Leasingzahlung (netto)          = 1 843 253,65 DM

Leasingzahlung (brutto)         = 1 843 253,65 DM * 1,15 = 2 119 741,70 DM

Abschlußzahlung (brutto)      = 4 600 000 DM

Der Gegenwartswert (zu 6.5 % diskontiert) der Zahlungen (inkl. Restwert) beträgt 24 661 856 DM.

Kommunale Fondsfinanzierung

Beschreibung

Fondsgesellschaften überlassen den Kommunen die Objekte zur Nutzung im Rahmen eines Leasing- oder Mietvertrages.[29])

Fondsgesellschaften

Während sich Leasing-Gesellschaften wesentlich fremdfinanzieren, bringen Immobilienfonds große Teile (40-60%) als Eigenkapital auf.[30])

Kommunale Fonds werden i.d.R. als geschlossene Immobilenfonds in Form einer KG, gegründet. Komplementär könnte wegen der möglicherweise nöti­gen Kontrolle die Gemeinde sein, die sich wegen der nötigen Haftungsbe­schränkung über eine GmbH beteiligt.[31]) Die Fonds sind an bestimmte (ein oder mehrere) Objekte gebunden und werden nach Erreichen des festgelegten Eigenkapitals geschlossen (siehe Abb. 5). In Abhängigkeit von der Anleger­struktur unterscheidet man Publikumfonds mit vielen (>100) privaten Anle­gern, sowie institutionelle Fonds mit wenigen Eigenkapitalgeber. ) Die Kommanditistenstellung wird oft von einem Treu­händer eingenommen, der die Anteilseigner vertritt und sie in einem Register führt. ) Der Treuhänder ist als Kommanditist im Handelsregister eingetragen und handelt im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags für die Anleger. ) Die Anteilseigner erwerben keine Wertpapiere, sondern Miteigentum am Objekt. Die Gesell­schaft ist selber nicht einkom­menssteuerpflichtig, die Erträge fallen somit bei den Gesellschaftern als Ein­künfte aus Vermietung und Verpachtung an, sofern sie ihre Anteile im Privat­vermögen halten. )

Zahlungsstruktur der Fondsfinanzierung

Die Mietberechnung einer Fondsfinanzierung auf Basis der Vertragsform D in Tab. 6 gestaltet sich wie folgt: Die Vermietung und Verpachtung ist umsatz­steuerfrei, es wird davon ausgegangen, daß nicht für die Besteuerung optiert wird. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt. [36])

Mietzahlung    = AD * 0,077 a) + EK * 0,047 + MA

Mietzahlung = 11 500 000 * 0,077 + 11 500 000 * 0,047 + 120 000

= 1 546 000 DM

Restwert = RK + EK * 1,30 = 6 937 115 + 11 500 000 * 1,30

Restwert = 21 887 115 DM

a) 6.7 % Zins sowie 1 % Tilgung siehe Tab. 6

Der Gegenwartswert (zu 6.5 % diskontiert) der Zahlungen (inkl. Restwert) beträgt 22 992 685 DM. Die Zahlungsverläufe der Leasingfinanzierungen im Vergleich zu alternativen Kreditformen sind in Abb. 3 dargestellt.

Literaturbefunde

Kommunal-Leasing

Die bezüglich des Leasings vorgebrachten Argumente lassen sich danach ein­teilen, ob sie die Finanzierungs- oder die Sachleistung betreffen. Desweiteren ergeben sich Argumente aus der Beziehung zu Dritten (siehe Abb. 2). Als Vergleichsbasis wird der Kommunalkredit und die Erstellung durch die Kommune unterstellt. (Siehe Tab. 10)

Argumente der Finanzierung

Vergleichsbasis ist die Finanzierung mit einem Kommunalkredit.

Aus der Vertragsbeziehung ergeben sich folgende Argumente:

Pay-as-you-use Effekt: Der oft für das Leasing beanspruchte pay-as-you-use Effekt kann als nutzungsabhängige Zahlungsweise mißverstanden werden. Die Zahlungen sind jedoch von der Bereitstellung und nicht von der tat­sächlichen Nutzung abhängig. Eine dem Werteverzehr entsprechende Zahlungsstruktur läßt sich ebenfalls durch eine Kombination von tilgungs­freien Darlehen und Annuitätsdarlehen erreichen.[37]) Dies setzt voraus, daß die Laufzeit der Kredite der Nutzungszeit entspricht und der Restwert über ein tilgungsfreies Darlehen finanziert wird. Siehe hierzu auch die obige Berechnung der Leasingraten und Abb. 3.

Günstige Finanzierungsmöglichkeit des Leasinggebers: Die nötigen Fremdmittel können als Darlehen mit einem i.d.R. über den kom­munalen Konditionen liegendem Zinssatz aufgebracht werden. Durch Factoring bzw. durch kommunale Bürgschaften können ebenfalls kom­munale Konditionen erreicht werden.[38]) Laufzeitunterschiede von Leasing- und Finanzie­rungs­vertrag werden üblicherweise durch Anpas­sungsklau­seln weitergegeben. )

Mehrwertsteuer: Der Vorsteuerabzug wird durch die Belastung der Leasingzahlungen mit der Um­satzsteuer unter bestimmten Annahmen (Erwerb nach Grundmietzeit, Marge entspricht Rationali­sierungspotential, keine Umsatzsteueränderung), vollständig kompensiert (siehe Berech­nungsbeispiel) ("sale-and-lease-back" Verträge ausgenommen).[40])

Keine Belastung des Vermögenshaushalts, kein Anstieg der Verschul­dung: Nach § 22 (1) GemHVO sind dem Vermögenshaushalt aus dem Verwaltungshaushalt mindestens soviel Mittel zuzuführen (unter Einbe­zie­hung der Einnahmen nach § 1 (1) Nr. 2-4 GemHVO), daß die ordentliche Tilgung von Krediten und die Kreditbeschaffungskosten gedeckt werden. [41]) Leasingverträge vermin­dern den Zuführungsbedarf zum Vermögenshaus­halt um die dort vermiedenen Tilgungen des Kommunalkredites. Sie belasten den Verwaltungshaushalt jedoch zusätzlich direkt um die in den Leasing­raten enthaltenen Tilgungsanteile. Wird durch die Wahl der Kredite (Aufteilung in tilgungsfreier Kredit und Annuitätsdarlehen) eine leasing­ähnliche Zahlungsstruktur erreicht, entspricht der verringerte Zuführungs­bedarf an den Vermögenshaushalt in etwa der Mehrbelastung des Verwal­tungs­haushaltes. Die Gesamtbelastung der Haushalte wird somit nicht verringert sonden wird nur verschoben. (siehe Tab. 11)

Für die Wahl der Finanzierung ist die Projektvorteil­haftigkeit und die Begrenzung der Verschuldung durch die Investitionstätig­keit entscheidend. Die Diskussion über die Staatsverschuldung (Maastricht-Kriterien) führt zu Überlegungen, auch die kommunalen Kredite zu begren­zen. [42]) Mögliche Aus­weichreaktionen (z.B. Leasingverträge) und der geringe Anteil an der Verschuldung der öffentlichen Haushalte (siehe Tab. 5) sprechen gegen eine solche Begrenzung.

Öffentliche Zuschüsse: Sie können je nach Investitionsobjekt erhebliche Anteile ausmachen. Da keine einheitlichen Regelungen bezüg­lich Lea­sing­verträge vorliegen, ist jeder Einzelfall zu prüfen. So sind Landeszu­schüsse in NRW an die Investition durch die Gemeinde gebun­den, in Bayern sind Zuwendungen bei Leasingverträgen nach besonderer Abstim­mung mög­lich.[43])

Argumente der Objekterstellung

Vergleichsbasis ist die Erstellung des Objektes durch die Gemeinde.

Aus der Vertragsbeziehung ergeben sich folgende Argumente:

Die Leasinggeber behaupten, aus den in Tab. 12 dargestellten Gründen für die Kommunen Projekte günstig abwickeln zu können: Da sich diese Argumente auf die Leistungserstellung durch den Leasinggeber bezie­hen, wird hier davon ausgegangen, daß mögliche Vorteile des von der Objektgesellschaft eingesetzten Generalunternehmers an den Leasing­geber weiter­gegeben werden. Dies ist jedoch nur zu erwarten, wenn ein ent­sprechender Wettbewerb zwischen den Anbietern besteht und die Kom­mune durch die Ausschreibung eine ausreichende Markttranspa­renz erreicht. Spielräume in der geforderten Ausführung des Objektes können den Leasinggeber zu Qualitätsabstrichen verleiten. Da der Leasingnehmer die laufenden Kosten des Objekts übernimmt, sowie das Restwertrisiko ganz oder teilweise trägt (z.B. durch das Andienungsrecht) gehen mögliche Fol­gekosten einer mangelhaften Ausschreibung zu Lasten des Leasingnehmers. Eine mög­lichst exakte Beschrei­bung des Objektes steigert demgegenüber den Auf­wand für die Gemeinde und senkt den Spielraum des Leasing­gebers. Generalunternehmer und Betreuungsfirmen bieten ebenfalls ent­sprechendes Know-how an. ) Die Vorteile (und Nachteile) einer privat­wirtschaftlichen Objekterstellung sind somit nicht an die Finanzierungsform (Leasing) gebunden und somit nicht dieser Finanzierung zuzurechnen.

Bemerkenswert ist, daß die öffentliche Verwaltung durch die Haushalts­grundsätze an das Nachverhandlungsverbot nach § 24 VOB/A gebunden ist, dies als Argument zur privaten Erstellung von Gebäuden dient und nicht zur Beseitigung möglicher Behinderungen führt.[45])

Abschluß einer Gebäudeversicherung: Leasinggesellschaften leiten die Prämien der Gebäudeversicherung im Rahmen der Nebenkostenabrech­nung weiter. Zur Vergleichbarkeit ist bei der Übernahme nach dem Selbst­kostenprinzip ein kalkulatorischer Ansatz zu wählen.

Aus der Beziehung zu Dritten ergeben sich folgende Einflüsse:

Geringere Unterstützungsmöglichkeiten des Verwaltungshaushalts im Rahmen der Gebührenberechnung: Die Gebührenberechnung bietet in einigen Bundesländern die Möglichkeit, Abschreibungen und kalkulatori­sche Zinsen vom Wiederbeschaffungswert (inkl. Zuschüsse) zu berechnen und so den Verwaltungshaushalt zu unterstüt­zen. [46])

Fondsfinanzierung

Wird die Investition über einen Fond finanziert kommt folgendes Argument hinzu:

Geringere Kapitalkosten: Eine relativ niedrige Eigenkapitalverzinsung ergibt sich durch Steuervorteile durch Verlustzu­weisun­gen für den Anle­ger und einer steuerfreien Anteilswertsteigerung bei Kauf des Objektes durch die Gemeinde, sofern der Kaufpreis über dem Buchwert liegt. Spezial-Leasing darf bei dieser Konstellation, wegen dem notwendigen Miteigentum, nicht vorliegen. [47]) Trotz der im Vergleich zum Kredit gerin­geren Zahlungen der Gemeinde hat der Anleger nach Steuer einen Vorteil (höheren Gegenwartswert). Dieser Effekt beruht darauf, daß andere Gebietskör­perschaften Steueraus­fälle erleiden. Geht man davon aus, daß die Finanzmittel anderen Steuer­sparmodellen entzogen werden, ist mit keinem zusätzli­chem Effekt zu rechnen. ) Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bun­destreue ent­sprechend, sind die Steuerwirkungen auf andere Gebiets­körper­schaften zu berücksichtigen. )

Der geringeren Verzinsung des Eigenkapitals stehen höhere Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung (Konzeption, Vertrieb) sowie höhere laufende Kosten des Treuhänders gegenüber. Dies gilt insbesondere bei Publikums­fonds. [50])

Wertung und Zusammenfassung

Die dem Leasing zugeschriebenen Effekte auf die Zahlungsstruktur lassen sich prinzipiell auch durch eine Kombination verschiedener Kreditformen erreichen.

Die Argumente bezüglich einer günstigeren Objekterstellung sind nicht auf die Finanzierungsform (Leasing) zurückzuführen. Als Alternative bietet sich eine Paral­lelausschreibung von Leasing und konventioneller Vergabe, auch an General­unternehmer an. [51])

Die im Vergleich zum Kommunalkredit höheren Finanzierungskosten einer Leasingkonzeption müssen durch besondere Spezialisierungseffekte bei der Planung und Realisierung ausgeglichen werden. Die Einbeziehung von Rege­lungen für Inve­stiti­ons­zuschüsse, die Möglichkeit durch Gebühren Über­schüsse zu erzielen und die Nachteile des Spezial-Leasing lassen das Leasing für bestimmte Projekte nachteilig erscheinen. Auf Grund seiner Besonderhei­ten hat der Immobilien­fonds in der kommunalen Praxis nur eine geringe Bedeutung erlangt. [52])

Die Beurteilung aus Gemeindesicht leitet sich aus dem Vergleich der mög­lichen Alternativen an Hand von festzulegenden Kriterien (z.B. Kapitalwert) her.

Unabhängige Beratungsunternehmen können die Gemeinden in der Beurtei­lung der Alternativen unterstützen [53]). Hierbei sind:

Projektvorteilhaftigkeit,

rechtliche Rahmen,

politische und verwaltungstechnische Anforderungen ) abzuwägen.

Anhang Tabellen

Aufgaben

Wirtschaftliche Unternehmen

Voraussetzung:

dringend öffentlicher Zweck

Subsidarität gegenüber Privatwirtschaft

Vereinbarkeit mit Leistungsfähigkeit und voraussichtlichem Bedarf der Gemeinde

Versorgungsbetriebe

Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Fernwärme

Verkehrsbetriebe

Straßenbahnen, Busse, Hafenanlagen, Flughäfen, Parkhäuser

Betriebe der Urproduktion

Molkereien, Kies- und Sandgruben, Ziegeleien

Sonstige Betriebe

Stadt-, Messehallen, Kurbetriebe

Hoheitsbetriebe

Schulen, Einrichtungen der Wissenschaft, Forschung und Kultur

Museen, Theater, Volkshochschulen,

Einrichtungen sozialer Sicherung

Altenpflege-, Behinderten-, Obdachlosenheime

Einrichtungen für Gesundheit, Sport, und Erholung

Krankenhäuser, Sport-, Badestationen

Einrichtungen des Umweltschutzes

Abwasser-, Abfallwirtschaft, Friedhöfe


Tabelle 1:        Beispiele kommunaler Aufgaben (Quelle: Cronauge (1997), S. 138, Darstellung geändert)


unmittelbare Kommunalverwaltung

Amt, nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalt

mittelbare Kommunalverwaltung

Kommunale Unternehmen b)

öffentlich-rechtliche Organisationsformen

privatrechtliche Organisationsformen a)

 

nichtrechtsfähig

Eigenbetrieb

BGB-Ges., OHG, KG, nichtrechtsfähiger Verein

 

rechtsfähig

Anstalt, Stiftung

Verein, Genossenschaft, Stiftung, GmbH, AG

 

interkommunale Zusammenarbeit

Zweckverband, Wasser- und Bodenverband

Gemeinschaftsunterneh-men (AG, GmbH)

 

a) Private Rechtsformen, soweit die Haftung der Kommune begrenzt ist (§ 108(1) GO). Bei einer formellen Privatisierung befinden sich die Unternehmen im Eigentum der Kommune, bei einer materiellen Privatisierung im Eigentum privater Personen (hier nicht dargestellt). [55])

b) Privatwirtschaftliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben lediglich als Erfüllungsgehilfen durchführen. [56])

Tabelle 2:        Kommunale Organisationsformen

(Quelle: Cronauge (1997), S. 61, Darstellung geändert)


Aufgabenbereich

staatlich

privat

Finanzieren

c)

j) a) i)

Erstellen

f)

g) a) i)

Betreiben

h)

b)    i)


a) Kommunal-Leasing, Fondsfinanzierung

b) Betreibermodell

c) Kommunalkredit

f) Einzelausschreibung

g) Generalunternehmerschaft

h) Eigenbetrieb, Regiebetrieb

i) Konzessionsmodell

j) Finanzierungsbetreuungsvertrag [57])

Tabelle 3:        Bereiche der Privatisierung mit Beispielen (Quelle: Rehm (1994), S. 15, 16, Darstellung geändert und Beispiele eingefügt)


Ein-, Auszahlungsart

Beispiele

Investitionsauszahlungen

Insbesondere die Herstellungsausgaben

Investitionseinzahlungen

Kostenerstattungen für Leistungen im Auftrag Dritter, Finanzzuweisungen der Länder, Investitionsfördermaßnahmen, Finanz­hilfen des Bundes nach Art. 104(4) GG. [58])

Innerhalb der kommu­na­len Zuweisungen können je nach Bundesland bedarfssteigernde Tatbe­stände ( z.B. Schüler-, Studentenzahlen), sowie Vor­haben auf Antrags­basis berück­sichtigt werden.[59])

Finanzierungsauszahlungen

Je nach Finanzierungsart z.B. Zinsen und Tilgung, Leasingzahlung

Finanzierungseinzahlungen

Schuldendiensthilfen, Kreditauszahlung

Folgeauszahlungen

Ausgaben für Verbrauchsgüter, Personal, usw.

Folgeeinzahlungen

Gebühren, Beiträge, Erwerbseinkünfte, sowie Zuschüsse und Zuweisungen anderer Gebietskörperschaften.


Tabelle 4:        Projektabhängige Ein- und Auszahlungen

Bund

Länder

Gemeinden a)

Sonderver- mögen b)

Summe

Mio. DM

Prozent

Mio. DM

Prozent

Mio. DM

Prozent

Mio. DM

Prozent

Mio. DM

Prozent

unverzinsliche Schatzanweisungen e)











Obligationen

Schatzanweisungen











Bundesobligationen

Bundesschatzbriefe











Anleihen











Direktausleihungen bei Kreditinstituten











Darlehen von Nichtbanken c)











Altschulden d)











Summe












a) Einschließlich kommunale Zweckverbände und Krankenhäuser

b) Bundeseisenbahnvermögen, Fonds "Deutsche Eisenbahn", ERP-Sondervermögen (gebildet 1949 zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft [60]) ), Kreditabwicklungs-/Erblastentilgungsfonds

c) Sozialversicherungen, sonstige Darlehen,

d) vereinigungsbedingte Wohnungsbauverbindlichkeiten, Ausgleichsforderungen

e) Abgezinstes Papier


Tabelle 5:        Verschuldungsstruktur öffentlicher Haushalte (Quelle: Deutsche Bundesbank (1997), Statistischer Teil, S. 57, 58, für Juni 1997 zusammengefaßt und prozentuale Anteile berechnet)

Investitionsbedarf inkl. MwSt.= Finanzierungsbedarf, keine Zuschüsse,

20 000 000 DM netto

3 000 000 DM MwSt. (15%)

23 000 000 DM brutto

Laufzeit

20 Jahre  (T=20)

Zahlungsweise

jährlich nachschüssige Zahlung und Verrechnung

A) Annuitätsdarlehen

20 Jahre, 6,5 % Zinsen (r ) a)

B) tilgungsfreies Darlehen

20 Jahre, 6,5 % Zinsen

C) Leasingvertrag

mit Teilamortisation,

4 000 000 DM Restwert netto (TD)

6000 000 DM MwSt. (15%), Refinanzierungszins 6,7 % (r ) b) zzgl. 100 000 DM (netto) für Risiko und Kostenanteil jährlich (MA)

D) Mietvertrag mit Immobilienfonds ohne Umsatzsteueroption

11 500 000 DM (AD) zu 6,7 (r ) % b) refinanziert zzgl. 1 % Tilgung,

11 500 000 DM (EK) Eigenkapital zu 4,7 % Zinsen c) , nach 20 Jahren Restwert 130 % der Einlage,

zzgl. 120 000 DM für Risiko und Kosten jährlich d)

a)  Da sich der Zinssatz auf die Zahlungsperiode bezieht, entfällt die sonst notwendige Differenzierung von effektivem und nominalem Zins.

b)  Annahme, daß der Zinssatz für die Leasinggesellschaft 0.2 % über den Kommunalkonditionen liegt.

c)  Die Eigenkapitalkosten liegen 2-3 % unter den Fremdkapitalkosten. )

d)  Um 20 000 DM höhere laufende Auszahlungen als der Leasingfond für die Tätigkeiten des Treuhandkommanditisten.

Tabelle 6:        Beispiel zur Vergleichsrechnung von Kommunalkredit und Leasing für eine Immobilienfinanzierung (Verträge: A-C angelehnt an Kroll (1997c), S. 160-180, Vertrag D angelehnt an Unckel (1987), S. 37-44, vereinfacht und Beträge an das Beispiel angepaßt)

Teilamortisationsvertrag mit

Objektrückgabe

Zusatzleistung

Andienungsrecht a)

ja/nein

Andienungspreis

Mehr- und Mindererlösbeteiligung

ja

Mehr- und Mindererlösbeteiligung

Kündbare Verträge

ja, bei Kündigung

Abschlußzahlung

Restwertrisiko beim Leasinggeber

ja

Mehrkilometerzahlung oder Minderkilometervergütung,

Wertminderungsersatz bei unsachgemäßer oder überdurchschnittlicher Nutzung

Teilamortisationsvertrag

ja/nein

evtl. Optionspreis b) 

Mietdarlehensverträge

ja/nein

während der Grundmietzeit Mietdarlehenszahlungen,

nach der Grundmietzeit evtl. Optionspreis

a) Andienungsrecht: Wahlrecht des Leasinggebers das Objekt selber zu verwenden, oder dem Leasingnehmer zum vorher festgelegten Preis zu verkaufen. )

b) Optionspreis: Recht des Leasingnehmers nach Vertragsende das Objekt zu einem vorher festgelegten Preis zu erwerben.

Tabelle 7:        Mögliche Endschaftregelungen in Leasingverträgen (Quelle: Kroll (1997a), S. 93, ergänzt um Erklärungen)

1) Grundmietzeit 40-90 % der gewöhnlichen Nutzungszeit (AfA-Tabelle)

2) Vollamortisationsverträge zusätzlich:

der Optionspreis (Kaufoption) darf nicht kleiner sein als der Restbuchwert bei linearer AfA,

die Anschlußmiete muß den Restbuchwert nach der Grundmietzeit abdecken,

ohne Optionsrecht gilt nur die Bedingung 1.

3) Teilamortisationsverträge zusätzlich:

bei Andienungsrecht Zuordnung in jedem Fall zum Leasinggeber,

bei Kündigungsrecht, wenn die Abschlußzahlung die nicht gedeckten Kosten des Leasinggebers abdeckt, bei Anrechnung von 90 % des Veräußerungserlöses auf die Abschlußzahlung,

bei Veräußerung des Leasingobjektes, Fehlbetragsausgleich durch den Leasing­nehmer, Mehrerlös mindestens zu 25 % zugunsten des Leasinggebers.

Tabelle 8:        Kriterien zur Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasing­geber beim Mobilienleasing (Quelle: Bitz (1997), S. 111, 112, Darstellung geändert und gekürzt)

Aus der Leasinggeber- /nehmer-Beziehung

Vertragsart

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Grundmietzeit (kalkulatorische Laufzeit)

kalkulatorischer Restwert

Aufschlag für Kosten, Gewinn, Risiko

Zahlungsweise, z.B. monatlich im voraus

Vereinbarung zum Nutzungsumfang (z.B. Fahrleistung)

Höhe der Zahlungen bzw. Rückzahlungen (Andienungspreis (DM), Mehrerlösbeteiligung (%), Mindererlösbeteiligung (%), Vereinbarung zur Abschlußzahlung, Mehr-, Minderkilometerzahlung,

Optionsmöglichkeiten und -preise

Sonderzahlungen (Vormieten)

Investitionszuschüsse: Höhe und Verrechnung, Weiterleitungsmöglichkeiten

Aus der Beziehung vom Leasinggeber zu Dritten

Anschaffungswert

Refinanzierungszinssatz

Gründungskosten der Objektgesellschaft

Erbpachtzins (möglicherweise auch dem Leasinggeber)

Gewerbesteuer, Grunderwerbssteuer

Zuschlag für Risiken und Gewinn

Aus der Beziehung vom Leasingnehmer zu Dritten

Beratungskosten (Steuer-, Finanzierungs-, Wirtschaftsberatung)

Betreuungskosten des Projektes

Versicherungen, bzw. Eigenversicherung [63])

Tabelle 9:        Einflußfaktoren zur Bestimmung der Konditionen in einem Teilamortisationsvertrag (Quelle: Kroll (1997a), S. 94, Darstellung geändert und Aufzählung ergänzt)


Objektfinanzierung

Objekterstellung

Kommunalkredit

Leasing / Fond

durch Kommune

a)

privatwirtschaftlich

(Generalunternehmer)

a) Tritt selten auf, z.B. bei Sale-and-lease-back Verträgen.

            Üblicher Vergleich von Leasing zur Finanzierung über Kommunalkredit und Erstellung durch die Kommune.

            Getrennter Vergleich von Leasing als Finanzierungsinstrument mit dem Kommunalkredit und der Objekterstellung durch die Kommune und durrch einen privaten Generalunternehmer.

Tabelle 10:      Vergleichsalternativen der Leasing/Fondsfinanzierung

Haushaltsbelastung bei einer zusätzlichen Kreditfinanzierung

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Einnahmen a)

Ausgaben a)

Einnahmen a)

Ausgaben a)

Zuführung vom Verwal-tungshaushalt

zzgl. 2 TDM

Zuführung an Vermögens-haushalt b)

Zinsen c)

z.B. 8 TDM

Tilgung c)

z.B. 2 TDM


Haushaltsbelastung bei Leasingfinanzierung

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Einnahmen a)

Ausgaben a)

Einnahmen a)

Ausgaben a)

Zuführung vom Verwal-tungshaushalt

Zuführung an Vermögens-haushalt

Leasingrate c)

z.B. 10 TDM

a) Es wird davon ausgegangen, daß die betrachteten Ein- und Ausgaben in der gleichen Periode zahlungswirksam werden.

b) Es wird von der Mindestzuführung ausgegangen, indirekte Effekte werden nicht betrachtet.

c) Die Leasingrate entspricht annahmengemäß der Summe aus Zinsen und Tilgung.

Tabelle 11:      Haushaltszuordnung der Finanzierung und Einfluß auf den Haushaltsausgleich

Fundierter Marktüberblick der Leasinggesellschaft hinsichtlich Anbietern von Bauleistungen, Vertragspartnern sowie Konditionen,

Aufbrechen von Baukartellen durch überregionale Marktbeobachtung,

Starke Verhandlungsposition der Leasinggesellschaft als Großabnehmer bei der Gestaltung von Preisen, Liefer- und Zahlungsbedingungen,

Profitables Projektmanagement bei gleichzeitiger Übernahme vielfältiger Dienstleistungen,

Verhindern von Spekulationspreisen beim Grundstückskauf bzw. der Gebäudeerstellung,

Vermeidung von Folgekosten durch mangelhafte Ausschreibung,

Verkürzung der Bauzeiten, so daß mit der Nutzung des Objektes früher begonnen werden kann und Ertragsausfälle unterbleiben,

Keine Bindung an das Nachverhandlungsverbot der Gemeinde (§ 24 VOB/A) [64])

Tabelle 12:      Mögliche Gründe für die Senkung der Anschaffungs- oder Herstell-kosten im Immobilienleasing (Quelle: Kroll (1997b), S. 135, ergänzt)

Anhang Abbildungen

leider aus Original Quelle einkopiert

Abbildung 1: Bestimmungsfaktoren kommunaler Ausgaben und Einnahmen (Quelle: Junkernheinrich (1991), S. 84)

Abbildung 2: Finanz- und Leistungsbeziehungen des kommunalen Leasing und der beeinflußten Bereiche

Die Marge wurde in den Abbildungen den Zinsen zugeordnet.

Abbildung 3:   Beispiel der Zahlungsstruktur eines Annuitätsdarlehens, tilgungs­freien Darlehens, Leasingvertrages und Fondsfinanzierung


Abbildung 4: Kommunal-Leasing über eine Objektgesellschaft (Quelle: Kirchhoff (1997), S. 30, 31, Darstellung geändert)


Abbildung 5: Fonds-Finanzierung (Quelle: Kirchhoff/Müller-Godeffroy (1996), S. 61, Darstellung geändert)


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Borgmann, O.:Handels- und steuerrechtliche Probleme geschlossener Immobilienfonds, in: Friederich, P. (Hrsg.): Finanzierung kommunaler Investitionen über geschlossene Immobilienfonds, Baden-Baden 1987, S. 49-65

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Junkernheinrich, M.: Gemeindefinanzen: theoretische und methodische Grundlagen ihrer Analyse, Berlin 1991

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Kirchhoff, U.: Innovative öffentliche Organisations- und Finanzierungsmodelle, in: Kroll, M. (Hrsg.): Handbuch des Kommunal-Leasing, 3. Auflage, Lichtenfels 1997, S. 4-51

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Verzeichnis der verwendeten Gesetzestexte

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18.08.1896 in der Fassung vom 11.10.1995

Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der Fassung vom 14.05.1995

Gemeindeordnung (GO) von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994

Gesetz über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung vom 31.12.1995

Grundgesetz (GG) vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert am 3.11.1995

Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung vom 27.04.1993

Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A(VOB/A) in der Fassung vom Juni 1992

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) vom 28.06.1950 in der Fassung vom 24.11.1992



vgl. Frey (1988), S. 50

vgl. Berkenhoff/Wenig (1986), S. 24

vgl. Berkenhoff/Wenig (1986), S. 137, 149, 152, Christen/Bernigau (1997a), S. 215-217

vgl. Lang (1992), S. 42, 49, 50

vgl. Hax (1993), S. 399 - 402

vgl. Kirchhoff/Müller-Godeffroy (1996), S. 91-95

vgl. Lang (1992), S. 73-84, Junkernheinrich (1991), S. 100-102

vgl. Frey (1988), S. 39

vgl. Sohmen (1992), S. 222, Schwarting (1994), S. 22-24

vgl. Junkernheinrich (1991), S. 71, insbes. Ursachen und Zusammenhänge S. 71-84

vgl. Hax (1993), S. 408

vgl. Weis (1996), S. 108, 109

vgl. Berkenhoff/Wenig (1986), S. 141

vgl. Christen/Bernigau (1997a), S. 201, 202

vgl. Junkernheinrich (1991), S. 202-208

vgl. Berkenhoff/Wenig (1986), S. 137, 150, Schwarting (1994), S. 97

vgl. Bitz (1997), S. 106, 107, Kirchhoff/Müller-Godeffroy (1996), S. 50, 51

vgl. Bitz (1997), S. 107

vgl. Bitz (1997), S. 108, 109, Kroll (1997a), S. 60, 61

vgl. Kroll (1997a), S. 89-93

vgl. Kroll (1997b), S. 131, 132

vgl. Feinen (1995), S. 16

vgl. Bernhardt/Schünemann/Schwingler (1995), S. 106

vgl. Bitz (1997), S. 110-112, Kroll (1997a), S. 63-70, Koch (1996), S. 290, 291

vgl. Kroll (1997b), S. 115

vgl. Kroll (1997b), S. 116

vgl. Weber (1997), S. 54, 55

vgl. Rehm (1994), S. 20

vgl. Kirchhoff/Müller-Godefroy (1996), S. 60

vgl. Kirchhoff/Müller-Godefroy (1996), S. 60

vgl. Kirchhoff/Müller-Godefroy (1996), S. 61

vgl. Weinand-Härer (1997), S. 252

vgl. Gerlt (1987), S. 79, Borgmann (1987), S. 60

vgl. Utech (1997), S. 264

vgl. Friederich/Reich (1987), S. 12, 13, Borgmann (1987), S. 55, 60, 61

vgl. Borgmann (1987), S. 61

vgl. Kroll (1997b), S. 143

vgl. Kroll (1997b), S. 120-122, Rehm (1994), S. 74, 75

vgl. Kroll (1997a), S. 95

vgl. Kroll (1997b), S. 128-132

vgl. Bernhardt/Schünemann/Schwingler (1995), S. 402

vgl. Bundesministerium der Finanzen (1994), S. 38, 39

vgl. Christen/Bernigau (1997a), S. 224, 225

vgl. Cronauge (1997), S. 229, 230

vgl. Rehm (1994), S. 43, 44

vgl. Rehm (1994), S. 38, 39, 58, (nicht in Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Würtemberg)

vgl. Rehm (1994), S. 40

vgl. Budäus (1987), S. 34 35

vgl. Bundesrechnungshof (1995), S. 26, Weinand-Härer (1997), S. 248

vgl. Weinand-Härer (1997), S. 252

vgl. Christen/Bernigau (1997a), S. 221, 222

vgl. Budäus (1987), S. 35

vgl. Gerlt (1987), S. 83-86

vgl. Junkernheinrich (1991), S. 213-215

vgl. Cronauge (1997), S. 153, 154

vgl. Bundesministerium für Wirtschaft (1995), S. 4, 7, 8

vgl. Hippe (1997), S. 50, 51

vgl. Bundesministerium der Finanzen (1996), S. 119, Haverkamp (1988), S. 92-97

vgl. Haverkamp (1988), S. 76, 82

vgl. Piduch (1988), S. 155

vgl. Budäus (1987), S. 31, Rehm (1994), S. 34

vgl. Bitz (1997), S. 109

vgl. Christen/Bernigau (1997b), S. 346

vgl. Rehm (1994), S. 43



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