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1.1 Das Ermittlungsverfahren und die Festsetzung der Steuer
1.2 Fälligkeit von Steuern
1.3 Entrichten der Steuern
1.4 Zahlungserleichterungen - Stundung und Ratenzahlung
1.5 Rechtsschutz, Rechtsmittel
2 Die Besteuerung des Einkommens
2.1 Übersicht
2.2 Die Einkommenssteuer
2.2.1 Steuerpflicht
2.2.2 Besteuerungsgrundlagen
2.2.3 Steuerbefreiungen
2.2.4 Die Ermittlung der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2.2.5 Außergewöhnliche Belastungen
2.2.6 Steuertarif
2.2.7 Veranlagung und Entrichtung
2.3 Die Lohnsteuer
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Arbeitgeberveranlagung
2.3.3 Bemessungsgrundlage
2.3.4 Die Ermittlung der Lohnsteuer
2.3.5 Jahresausgleich
Das Ermittlungsverfahren dient zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen. Grundlagen sind die jährlich abzugebenden Steuererklärungen. Man muß daher die Erklärungen wahrheitsgetreu ausfertigen. Falsche Angaben sind strafbar und werden nach dem Finanz-strafgesetz mit Geld- und Arreststrafen geahndet. Sind die Grundlagen nicht ermittelbar so werden diese geschätzt.
Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt.
Ist in den einzelnen Abgabenvorschriften nichts anders geregelt, werden die Steuern einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig.
Die Fälligkeit tritt bei den selbst zu berechnenden Abgaben von Gesetzes wegen ein (USt). Bei veranlagten Steuern sind Vorauszahlungen zu leisten.
Die Entrichtung erfolgt entweder durch Zahlung (Zahlschein) oder durch Umbuchung.
Wird die Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, ist ein Säumniszuschlag von 2% zu zahlen.
Wenn die sofortige oder volle Zahlung einer Abgabe für den Steuerpflichtigen mit Härten verbunden ist und Einbringlichkeit durch Aufschub nicht gefährdet wird, kann die Behörde den Zeitpunkt der Entrichtung stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen.
Dur die Bundesabgabenordnung wird dem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, gegen Bescheide Rechtsmittel einzulegen; wodurch die der Zahlungstermin vorläufig ausgesetzt wird.
Ordentliches Rechtsmittel
ist die Berufung. Die Frist endet ein Monat nach Erhalt des Bescheids. Diese Berufung geht dem Behördenweg von der Abgabenbehörde 1. Instanz über die Finanzlandes-direktion (2. Instanz). Danach hat der Steuerpflichtige nur mehr die Möglichkeit Beschwerde beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Diese Erkenntnisse sind dann endgültig.
Außerordentliches Rechtsmittel
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich so steht folgende Rechtsmittel zur Verfügung
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Das Verfahren wird neu "aufgerollt"
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: der Steuerpflichtige hat unverschuldet eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.
Die Steuer wird je nach Person, die das Einkommen bezieht, durch verschiedene Steuern erfaßt.
Der Einkommensteuer unterliegen natürliche, selbständige Personen.
Natürliche, unselbständige Personen unterliegen der Lohnsteuer.
Durch die Kapitalertragssteuer werden bestimmte Kapitalerträge besteuert.
Der Körperschaftssteuer unterliegt das Einkommen der juristischen Personen.
Nach Umfang unterscheidet man:
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben. Die gesamten aus dem In- und Ausland zufließenden Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer.
Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben. Bei diesen Personen werden nur inländische Einkünfte besteuert.
Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres bezieht.
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich der Verluste, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Sanierungsgewinne.
Die sieben Einkunftsarten sind:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte
Alle Einkünfte sind Nettoeinkünfte. Positive Einkünfte sind mit Verlusten zu saldieren (Verlustausgleich).
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die keiner Einkunftsart zurechenbar sind, die jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen abzugsfähig sind.
Sonderausgaben sind.:
Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen.
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer z.B. freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung usw.
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung.
Ausgaben für die Anschaffung für die Erstanschaffung bestimmter junger Aktien, die den Ausbetrag (Nennbetrag + Aufgeld) betreffen.
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
Spenden z.B. an Universitäten, Fonds, Museen, usw. , soweit sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen.
Verluste, die in sieben vorangegangen Wirtschaftsjahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind (Anlaufverluste).
Beispiele:
Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit sowie Kunst-, Wissenschafts-, Forschungsförderung.
Bezüge oder Beihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz und dem Studienförderungsgesetz.
Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes (z.B. Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe, Schulfahrtbeihilfe, ).
freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt bei den ersten drei Einkunftsarten durch Berechnung des Gewinnes, bei den übrigen Einkunftsarten durch die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Alle Gewerbetreibenden, die im Firmenbuch eingetragen sind, haben einen vollen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen. In allen anderen Fällen wird vom Gesetz ein eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich vorgeschrieben. Der Unterschied besteht z.B. darin, daß der Wert des Grund und Bodens außer Ansatz bleibt.
Unternehmer die zu einem Betriebsvermögensvergleich nicht verpflichtet sind, können den Gewinn durch Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt.
Für bestimmte Gruppen gelten für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage Durchschnittssätze.
Bei den Einkunftsarten 4-7 werden den Einnahmen die Werbungskosten gegenübergestellt. Einnehmen sind Geld oder geldwerte Vorteile, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen dieser Einkunftsarten zufließen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wie z.B. Bankspesen, Grundsteuer, Provisionen,
Unter folgenden Voraussetzungen können Ausgaben wie z.B. für persönliche Bedürfnisse zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen:
außergewöhnlich und
zwangsläufig sind sowie
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Naturkatastrophen, Aufwendungen für ein behindertes Kind,
Die Einkommenssteuer ist eine progressive Steuer, d.h. je höher das Einkommen, desto höher ist der Steuersatz.
für die ersten S 50 000,- |
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für die weiteren S 100 000,- |
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für die weiteren S 150 000,- |
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für die weiteren S 400 000,- |
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für alle weiteren Beträge |
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Sie sind von der mit den angeführten Prozentsätzen errechneten Einkommenssteuer abzuziehen:
a) Allgemeiner Steuerabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich
b) Alleinverdienerabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich
c) Alleinerzieherabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich
d) Kinderabsetzbetrag: wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt
1. Kind S 350,- monatlich; 2.Kind S 525,-, ab 3.Kind S 700,-
e) Unterhaltsabsetzbetrag, wenn einem nicht haushaltszugehörigen Kind der gesetzliche Unterhalt geleistet, dem keine Familienbeihilfe gewährt wird
1. Kind S 350,- monatlich; 2.Kind S 525,-, ab 3.Kind S 700,-
f) Arbeitnehemerabsetzbetrag: S 1 500,- jährlich
g) Verkehrsabsetzbetrag: S 4 000,- jährlich
h) Pensionistenabsetzbetrag: S 5 500.- jährlich
Die Einkommensteuer wird für das Kalenderjahr nach dessen Ablauf einbehoben. Grundlage bildet die Steuerklährung.
Während des Jahres sind am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem letzten Bescheid richtet.
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer; sie erfaßt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und bis zum 10. Des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.
Seit 1.1.1995 gibt es statt der Lohnsteuerkarte die sogenannte Arbeitgeberveranlagung, daß ist die Einkommensteuerklährung des Arbeitnehmers mit Absetzbeträgen und Alleinverdiener-absetzbetrag und wird vom Finanzamt durch Bescheid festgesetzt.
Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe
Sozialversicherungsbeitrag
Freibetrag
Pendlerpauschale
Gewerkschaftsbeitrag
Hinzurechnungsbetrag
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Bemessungsgrundlage
Ein Freibetrag, z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung ist aufgrund eines erlassenen Freibetragsbescheides zu berücksichtigen.
Die Pendlerpauschale wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, wenn eine Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz über 20 km beträgt bzw. wenn keine Massenbeförderungsmittel vorhanden sind.
Der Gewerkschaftsbeitrag ist abzuziehen wenn der Arbeitgeber den Beitrag einbehält.
Die Lohnsteuer laufender Bezüge kann direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden.
Sonstige Bezüge, das sind vor allem Weihnachts- und Urlaubsgeld, sind dieser Tabelle nicht unterworfen. Die Besteuerung erfolgt mit einem festen Steuersatz und bildet ist keiner steuerlichen Progression unterworfen.
Der Jahresausgleich ist die Angleichung der einbehaltenen Lohnsteuer an den Steuerbetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Bezüge auf das Kalenderjahr ergeben würde.
1 Einführung in das Steuerrecht
1.1 Das Ermittlungsverfahren und die Festsetzung der Steuer
1.2 Fälligkeit von Steuern
1.3 Entrichten der Steuern
1.4 Zahlungserleichterungen - Stundung und Ratenzahlung
1.5 Rechtsschutz, Rechtsmittel
2 Die Besteuerung des Einkommens
2.1 Übersicht
2.2 Die Einkommenssteuer
Die sieben Einkunftsarten sind:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte
Die Ermittlung der Einkünfte aus den Einkunftsarten
Steuersätze
für die ersten S 50 000,- |
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für die weiteren S 100 000,- |
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für die weiteren S 150 000,- |
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für die weiteren S 400 000,- |
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für alle weiteren Beträge |
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2.3. Die Lohnsteuer
Bemessungsgrundlage
Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe
Sozialversicherungsbeitrag
Freibetrag
Pendlerpauschale
Gewerkschaftsbeitrag
Hinzurechnungsbetrag
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Bemessungsgrundlage
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