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Referat Das Bundesverfassungsgericht - Geschichte und Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit

recht referate

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Das Bundesverfassungsgericht

1. Geschichte bis in die neu Zeit.

Aufbau und Funktion

Senate (Folie)

Kammern und Präsidialräte

Präsident und Plenum

2.4 Wahl der Verfassungsrichter(Folie)

3.Verfahren


1.Geschichte und Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit

In einer Demokratie äußert sich der politische Wille des Volkes primär in den Wahlen zum Parlament, welchem somit die direkteste Legitimation zukommt. Das Parlament erläßt die Gesetze, die die Exekutive auszuführen und die Gerichte anzuwenden haben. Sogar die Verfassung, also die rechtliche Grundlage der demokratischen Gesellschaft, kann - in gewissen Grenzen und mit gewissen Einschränkungen - vom Parlament verändert werden. Doch schon zu Beginn des Demokratisierungsprozesses der Moderne hat man erkannt, daß ein unkontrolliertes Wirken des Gesetzgebers großes Gefahren für die Gesellschaft und auch die Demokratie in sich bergen kann. Die Bindung an gewisse Grundwerte alleine mußte ohne überwachende Institution mehr oder weniger wirkungslos bleiben. Aus diesem Grund nahm das oberste Gericht der frisch gegründeten Vereinigten Staaten von Amerika, der 'supreme court', schon recht früh für sich das Recht in Anspruch, Gesetze nicht nur anzuwenden sondern sie auch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Dieses

1803 erstmals ausgeübte richterliche Prüfungsrecht konnte sich in der Folgezeit in den USA etablieren und wurde im Laufe der Zeit auch Bestandteil des politischen Gefüges der europäischen Rechtsstaaten. In Deutschland existierte während der Weimarer Republik ein Staatsgerichtshof, dessen primäre Aufgabe in der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern, bzw. zwischen einzelnen Ländern, lag und der keine größere Bedeutung in der Praxis erlangen konnte. Nach den Erfahrungen des 'Dritten Reiches', das unter dem Deckmantel scheinbar formell korrekt zustande gekommenen Rechtes auch die Institutionen der Justiz für seine Zwecke mißbrauchte, sah der Parlamentarische Rat im Grundgesetz ein völlig neu konzipiertes Verfassungsgericht vor. Es sollte ganz explizit den Erfahrungen der Nazidiktatur Rechnung tragen und somit wichtige Verfassungsprinzipien auch vor dem Zugriff der demokratischen Mehrheit schützen. Und anders als der in erster Linie als Berufungsgericht fungierende 'supreme court' sollte sich das neue Verfassungsgericht ausschließlich mit Rechtsstreitigkeiten beschäftigen, die die Verfassung betreffen. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde dann das Bundesverfassungsgerichtsgesetz verabschiedet. Das in Karlsruhe angesiedelte Bundesverfassungsgericht nahm noch 1951 seine Arbeit auf. In der Zwischenzeit hat es in zahlreichen Entscheidungen seine Bedeutung für das politische Leben in der Bundesrepublik bewiesen, nicht zuletzt auch durch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde des Bürgers. Diese wurde erst 1969 ins Grundgesetz aufgenommen.

Die aktuellste verfassungsrechtliche Anderung seiner Zuständigkeit erfuhr das

Bundesverfassungsgericht 1994 durch die Einführung einer neuen Klagemöglichkeit für die Länder oder den Bundesrat auf Überprüfung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung.

2.Organisation und Stellung des Bundesverfassungsgerichtes

Aufgrund seiner Funktion verfügt das Bundesverfassungsgericht über eine Bedeutung, die über die eines der obersten Bundesgerichte (z.B. Bundesgerichtshof oder Bundesarbeitsgericht) hinaus geht. So stehen ihm zahlreiche direkt in der Verfassung normierte Kompetenzen zu. Auch verfügt es über eine eigene Verwaltung und eine eigene Geschäftsordnung. Diese basiert jedoch wie die gesamte Verfahrensordnung auf dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, also einer einfachgesetzlichen Regelung. Somit ist das Gericht nicht mit anderen 'obersten' Verfassungs- oder Bundesorganen gleichzusetzen, ist es doch in erheblichem Maße von diesen abhängig. Es nimmt damit eine Art 'Zwitterstellung' zwischen

Verfassungsorgan und Gerichtshof ein.

(Folie)

1.Gliederung des Bundesverfassungsgerichtes

das Bundesverfassungsgericht gliedert sich in zwei Senate, die mit zur Zeit jeweils acht Richtern

(vor 1963 waren es 10 und mehr) besetzt sind. Davon müssen jeweils drei Richter ehemals als Richter an einem

obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Der erste Senat ist für die meisten Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen zuständig (der Grundrechtssenat), der zweite für die anderen Verfahren, also primär für Streitigkeiten zwischen den Staatsorganen (Staatsrechtssenat). In der öffentlichen Diskussion spricht man dabei auch vom 'roten' und vom 'schwarzen' Senat.

2.Die Kammern des Bundesverfassungsgerichtes und die Präsidialräte

Beide Senate richten in jedem Geschäftsjahr mehrere Kammern ein, welche aus jeweils drei Verfassungsrichtern bestehen und als Filter für die ständig steigende Zahl von Verfassungsbeschwerden dienen sollen. Dies geschieht durch eine einstimmig zu erfolgende Entscheidung, ob die jeweilige Beschwerde von vorne herein überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann oder nicht. Doch noch vor den Kammern gibt es bereits eine Hürde für Verfassungsbeschwerden - die sogenannten Präsidialräte, am Gericht tätige Beamte. Diese treffen bereits zuvor eine Beurteilung über die mögliche Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde, welche jedoch auf Verlangen des Beschwerdeführers zugunsten einer Entscheidung durch das Gericht selbst zurückgestellt werden kann.

3.Präsident, Vizepräsident und Plenum des Bundesverfassungsgerichtes

Die Senate selbst stehen unter dem Vorsitz des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, den beiden höchsten Repräsentanten der Rechtsprechung in der Bundesrepublik und in etwa auf einer Ebene mit Bundestagspräsident und Bundesratspräsident anzusiedeln. Ihre Vertreter sind die jeweils dienst ältesten Senatsmitglieder Zur Zeit ist Jutta Limbach Präsidentin des Verfassungsgerichtes und

Vorsitzende des Zweiten Senates. Den Vorsitz des Ersten Senates und das Amt des stellvertretenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes hat momentan Prof. Dr. Papier inne. Um eine Vereinheitlichung des Rechtes zu gewährleisten, gibt es das Plenum, des Bundesverfassungsgerichtes, also quasi die 'Vollversammlung' des Bundesverfassungsgerichtes, das entscheidet, wenn ein Senat 'in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senates enthaltenen Rechtsauffassung abweichen' will (§16 BVerfGG).

3.Wahl der Verfassungsrichter

Nicht jeder Bundesbürger kann zum Verfassungsrichter gewählt werden. Voraussetzungen sind die Vollendung des 40. Lebensjahres und eine Ausbildung zum Volljuristen (erstes und zweites juristisches Staatsexamen). Darüber hinaus zieht eine erfolgte Wahl zum Verfassungsrichter das automatische Ausscheiden aus Legislativ- oder Exekutivorganen der Länder oder des Bundes nach sich. Überhaupt ist nur die Tätigkeit als Hochschullehrer neben dem Amt als Verfassungsrichter zulässig. Die Amtsdauer selbst beträgt dann zwölf Jahre, wobei eine anschließende oder spätere Wiederwahl nicht möglich ist (seit 1971). Dies hat zum einen den Sinn und Zweck, eine Beeinflussung der Entscheidungen des Gerichtes durch den Wunsch seiner Mitglieder nach Wiederwahl oder sonstiger Fortsetzung der Karriere zu verhindern und soll zum anderen auch eine gewisse Kontinuität der Rechtsprechung garantieren. Ein Verfassungsrichter kann nur aus drei Gründen vor Ablauf der zwölf Jahre aus dem Amt ausscheiden :

jedes Mitglied des Bundesverfassungsgerichtes kann jederzeit seine vorherige Entlassung durch den

Bundespräsidenten beantragen

ein Richter kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat oder bei sonstigen groben Pflichtverstößen auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit des Plenums der Bundesverfassungsgerichtes vom Bundespräsidenten aus dem Amt entlassen werden

ein Verfassungsrichter, der das 68. Lebensjahr vollendet hat, bleibt nur noch solange im Amt, bis sein Nachfolger ernannt ist .(Folie)

Die Wahl der Verfassungsrichter selbst verläuft in zwei unterschiedlichen Verfahren. Das ergibt sich daraus, daß die eine Hälfte der Verfassungsrichter vom Bundestag, die andere vom Bundesrat ernannt wird. Beim Ausscheiden eines Richters wird sein Nachfolger somit vom selben Organ gewählt, das auch bereits für die Wahl des Vorgänger verantwortlich zeichnete. Für den Bundesrat ist dazu ein Direktwahlverfahren vorgeschrieben, in dem der zu wählende Kandidat von zwei Dritteln der Bundesratsstimmen gewählt werden muß. Das Bundestags Verfahren ist dagegen etwas komplizierter. Das Parlament wählt nämlich zunächst einen sogenannten 'Wahlmännerausschuß', welcher aus zwölf Personen besteht, nach den Methoden der Verhältniswahl. Aufgrund seiner sehr geringen Größe ist demnach nicht gewährleistet, daß jede Fraktion oder gar Gruppe des Bundestages einen Vertreter ihrer politischen Bedürfnisses in den

Ausschuß senden kann. Der Ausschuß wählt dann wie der Bundesrat mit qualifizierter Mehrheit die 'Bundestagsrichter'. Das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit soll im übrigen dazu führen, daß die jeweiligen politischen Mehrheiten nicht Vertreter lediglich nach dem Parteibuch sondern nach der Qualifikation in das Verfassungsgericht entsenden. In der Praxis hat sich eine Art stillschweigender Übereinkunft zwischen den politischen Lagern herausgebildet, die dem jeweils anderen politischen Lager große Freiheit bei der Auswahl von Richtern nach eigenem Geschmack ermöglicht. Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes.

3.Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Dem Verfassungsgericht sind zahlreiche Verfahren zugeordnet, in der Praxis beschränkt sich die Bedeutung jedoch primär auf die Verfahren der Verfassungsbeschwerde, der konkreten und der abstrakten Normenkontrolle und in gewissem Maße auch der Verfassungsstreitigkeiten. Gänzlich ohne praktische Bedeutung ist hingegen die Präsidentenanklage oder die Anklage gegen Bundes- und Landesrichter. Als unabdingbare Voraussetzung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht muß genau diese Art des Verfahrens dem Gericht auch durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz oder durch den einfachen Gesetzgeber zugewiesen sein. Deshalb kommt insbesondere den im Grundgesetz aufgeführten Verfahrensarten eine entscheidende Bedeutung zu : ( nenne ich nur wer will kann sich selbst durchlesen)

1.Die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)

2.Das Verbot von verfassungsfeindlichen Parteien (Art. 21 II GG)

3.Die Wahlprüfung und der Verlust des Abgeordnetenstatus (Art. 41 II GG)

4.Die Präsidentenanklage (Art. 61 GG)

5.Das Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr. GG)

6.Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. GG)

7.Der Bund-Länder-Streit (Art. 93 I u. Art. 84 IV GG)

8.Streitigkeiten zwischen den Ländern und dem Bund (Art. 93 I Nr. GG)

9.Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr.4a GG)


Quellen: Kopien.

www. Bundestag.de

Lexikon Bertelsman



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