AZreferate - Referate und hausaufgaben fur schule.
Referatesuche, Hausarbeiten und Seminararbeiten Kostenlose Online-Dokumente mit Bildern, Formeln und Grafiken. Referate, Facharbeiten, Hausarbeiten und Seminararbeiten findest für Ihre einfache Hausarbeiten.



BetriebstechnikBiographienBiologieChemieDeutschDigitaltechnik
ElectronicaEpochenFertigungstechnikGemeinschaftskundeGeographieGeschichte
InformatikKulturKunstLiteraturManagementMathematik
MedizinNachrichtentechnikPhilosophiePhysikPolitikProjekt
PsychologieRechtSonstigeSportTechnikWirtschaftskunde

Referat EU-Beihilfenrecht - Beihilfenaufsicht bei staatliche Beihilfen und Gemeinschafts-beihilfen

recht referate

recht referate

EU-Beihilfenrecht 1

Beihilfenaufsicht bei staatliche Beihilfen und Gemeinschafts-beihilfen 1

Notifizierung und Genehmigungsverfahren 2

Rechtliche Möglichkeiten der Mitgliedstaaten bzw. Mitbewerber: 3

Durchführungsverbote 3

Verstoß 3

De-minimis- Regel 3

Geltungsbereich 3

Begriff 4

Kriterien 4

Kumulierung 4

Staatliche Beihilfen 5

Definition 5

Transfer staatlicher Mittel: 5

Wirtschaftliche Vorteil: 5

Selektiver Charakter: 5

Wirkung auf den Wettbewerb und den Handel: 6

Staatliche Beihilfen in Strukturfondspro- grammen (2000-2006) 6

Feststellung der Operationen, die staatliche Beihilfen beinhalten 6

Behandlung staatlicher Beihilfen in den einzelnen Phasen der Programmplanung: 7

EU konforme Förderaktionen in Österreich 8

Die Schwerpunkte nach EU-Kriterien 8

Forschung und Entwicklung 8

Klein- und Mittelunternehmen 8

Regionalfördergebiete 9

Umweltschutz 9

Internationalisierung 9

Die Strukturfonds der EU 9

EFRE 10

ESF 10

EAGFL 10

Die vier Grundsätze der Mittelvergabe 10

Konzentration 10

Programmplanung 11

Partnerschaft 11

Zusätzlichkeit der Mittel 11

Die Kriterien für Zielgebiete 11

Ziel 1-Regionen: 12

Ziel 2-Regionen: 12

Ziel 3-Gebiete 12

Gemeinschaftsinitiativen 12

INTERREG: 13

INTERREG III A: bilaterale Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen 13

INTERREG III B: transnationale Zusammenarbeit 13

INTERREG III C: Zusammenarbeit zwischen Regionen der EU (nicht nur Randgebiete) und Zusammenarbeit zwischen EU-Regionen und Regionen in Drittstaaten 14

URBAN 14

LEADER 14

EQUAL 14

Wettbewerbskulisse 15

Finanzierung in der Europäischen Union 16

Die Europäische Investitionsbank (EIB) 16

Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen, die die nachstehenden Vorraussetzungen erfüllen: 16

Infrastrukturvorhaben 16

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) 17

Unternehmenssanierung durch die öffentliche Hand 18

Rettungsbeihilfen: 19

Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen: 19

Umstrukturierungsbeihilfen: 19

Bedingungen für die Genehmigung: 19

Konsequenzen für den Unternehmer: 20

Rechtsschutz und Vorgehensweise 20

Beispiel der Doppelmayer –Seilbahnen –Vertriebs-gesellschaft m.b.H. 21

EU-Beihilfenrecht

 Beihilfenaufsicht bei staatliche Beihilfen und Gemeinschafts-beihilfen

Das Gemeinschaftsrecht kennt zum einen die Aufsicht über staatliche Beihilfen und zum anderen über Gemeinschaftsbeihilfen.

Der EGV (Vertrag zur Gründung der EG von 25.03.1975) belässt den Mitgliedsstaaten das Recht zur Gewährung nationaler Beihilfen, gibt der EG aber nicht das Recht nationale Beihilfen zu verlangen.

Für nationale Beihilfen sehen die Art 92 f EGV jedoch eine strenge Beihilfenaufsicht vor. Die Aufsicht soll einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Unternehmen in der Gemeinschaft sichern.

Die Kommission hat neue und bestehende Beihilfen zu beurteilen. Neue Beihilfen werden verboten, falls sie den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zu anderen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. In solch einem Fall eine Beihilfe zu gewähren – würde zur Veränderung der Konkurrenzsituation führen.

Nach Art 92 Abs. 3 EGV werden Beihilfen erlaubt, wenn diese mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind oder die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreiten ( T Ein Unternehmen darf in 3 Jahren nicht mehr als 100.000. ECU oder ca. 1,3 Mio ATS aus Beihilfen beziehen)

Dieser Absatz ermöglicht also Beihilfen für sektorale, regionale, horizontale und kulturelle Zwecke – ohne sie generell zu erlauben.

Die Kommission kommt aber im allgemeinen selten (ca. 2%) zu einer negativen Entscheidung über die Genehmigung von Beihilfen.

Außer bei:

unbefristeten Beihilfen,

Beihilfen für Branchen mit Überkapazität,

wenn keine Erstinvestition ,

oder keine Schaffung neuer Arbeitsplätze gegeben ist,

und es werden in der Regel auch keine Beihilfen vergeben, wenn nur das Unternehmen erhalten bleiben soll.

Für die Bereiche sektorale, regionale und horizontale Beihilfen hat die Kommission verschiedene Grundsätze entwickelt.

Diese Grundsätze sind generelle Richtlinien dh. Österreich hatte eine gewisse Zeit um Förderungen dem Gemeinschaftsrahmen anzupassen.

Für verschiedene Sektoren wie zum Beispiel Textil- und Kraftfahrzeugindustrie, Schiffbau, Agrar- oder Stahlindustrie, in denen besondere Probleme auftraten oder eine Stärkung der gesamteuropäischen Unternehmen gewünscht wurde sind eigene Grundsätze erlassen worden.

Zur Unterstützung benachteiligter Regionen werden Beihilfen an Betriebe, die dort angesiedelt sind großzügiger vergeben. Dies soll verhindern, dass sich die regionalen Unterschiede nicht noch mehr verschärfen.

Zur horizontale Beihilfen zählen jene Beihilfen „zur Förderung wichtiger Vorhaben von gesamteuropäischen Interesse“. Das wären:
*Beihilfen für Forschung und Entwicklung,
*Umweltschutz,
*sowie Förderungen für Klein- und Mittelbetriebe.

Auch Förderungen für Kultur und Erhaltung kulturellen Erbes haben eigenen Grundsätze.

 Notifizierung und Genehmigungsverfahren

Allgemein ist zu sagen, daß zwischen

Neueinführung von Beihilfen und

Weitergewährung von Beihilfen scharfe Grenzen zu ziehen sind.

Neue Beihilfen: Die Kommission ist von jeder neuen Beihilfe rechtzeitig dh. vor der Einführung zu unterrichten. Der Mitgliedsstaat muß schon während der Planungsphase die Beihilfe bei der EU „melden“ bzw. notifizieren.

Nur für geringfügige Beihilfen gibt es keine Notifizierungspflicht.

Jedoch müssen auch umgestaltete Beihilfen nochmals notifiziert werden.

Verfahren:

  1. Notifizierung


  2. Vorprüfungsverfahren, dafür werden der Kommission 2 Monate zugestanden

  1. Hauptprüfungsverfahren wird                         Beihilfe gilt als gebilligt oder
    eröffnet, falls die Kommission impliziert, wenn sie
    irgendwelche Bedenken hat. * ausdrücklich genehmigt wurde
    * kein Hauptverfahren eröffnet wurde
    * und mit Schweigen teilt die
    Kommission mit, daß die Beihilfe
    mit dem Markt vereinbar ist.


  2. Die Hauptprüfverfahren werden gegen
    die Mitgliedsstaaten geführt.

  3. Die Kommission kann die Beihilfe
    *genehmigen
    *verbieten oder
    *umgestalten lassen.

Bestehende Beihilfen sind laufend von der Kommission und den Mitgliedsstaaten zu überwachen. Bei Bedenken kann die Kommission:

das Hauptprüfverfahren eröffnen oder

im Fall der mißbräuchlichen Anwendung der Beihilfen vorgeben.

Rechtliche Möglichkeiten der Mitgliedstaaten bzw. Mitbewerber:

Gegen negative Entscheidung der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat „Nichtigkeitsklage“ beim EUGH erheben.

Bei positiver Entscheidung der Kommission kann jeder andere Mitgliedstaat bzw. Mitbewerber durch „Nichtigkeitsklage“ die Entscheidung bekämpfen. Dies ist meist erfolgreich, wenn der Mitbewerber im Wettbewerb spürbar benachteiligt würde.

Wird das Hauptprüfverfahren nicht eingeleitet, kann dies von jedem anderen Mitgliedstaat bzw. Mitbewerber durch eine „Unterlassungsklage“ bekämpft werden.

Bei Rechtswidrigem Verhalten der Kommission können Mitbewerber von der EU „Schadenersatz“ verlangen

 Durchführungsverbote

Neue bzw. umgestaltete Beihilfen dürfen nicht geleistet werde

vor Notifikation

während Vorprüfungsverfahren bis zu Genehmigung oder Fristablauf

während des Hauptprüfverfahrens und

auch nicht, wenn Sie verboten worden ist.

Neue Beihilfen, deren Umgestaltung verlangt wurden dürfen nur in der von der Kommission verlangten Form geleistet werden.

 Verstoß

Ein Verstoß gegen die Durchführungsverbote ist rechtswidrig und gibt Anlaß für Rückforderungen von der Zuwendung zuzüglich einer Verzinsung. Der Staat ist zur Rückforderung verpflichtet auch wenn die Beihilfe dem nationalen Recht entsprochen hat.

Der Empfänger einer neuen Beihilfe kann sich jedoch nach Gemeinschaftsrecht nicht auf Vertrauensschutz  berufen, weil heute von jedem Unternehmer die Kenntnis der Grundregeln des EU-Beihilfenrechts erwartet wird und Erkundigungen über das Einhalten des Verfahrens zumutbar sind.

De-minimis- Regel

 Geltungsbereich

Die Mitteilung betrifft kleine Beihilfebeträge (De-minimis-Beihilfen), die der Kommission nicht vorher notifiziert werden müssen.

Die Beihilfe ist weder in den EGKS-Sektoren (Kohle und Stahl) noch im Schiffbau, im Verkehr, in der Landwirtschaft und in der Fischerei anwendbar.

Begriff

Die Regel beruht auf der Annahme, dass sich kleine Beihilfebeträge in den meisten Fällen nicht wesentlich auf den Handel und Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten auswirken.

Kriterien

Die De-minimis-Regel gelangt zur Anwendung, wenn die Beihilfe folgenden Kriterien genügt:

Die De-minimis-Höchstbeihilfe beträgt 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe ( egal aus welcher Quelle);

Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen anderer Beihilfen erhält;

Dieser Betrag umfasst alle Kategorien von Beihilfen gleich welcher Form und Zielsetzung, mit Ausnahme der Beihilfen für die Ausfuhr.

Kumulierung

Der obige Höchstbetrag (100.000 Euro innerhalb von drei Jahren) ist die Gesamtbeihilfe die einem Unternehmen im Rahmen sämtlicher De-minimis-Beihilfemaßnahmen gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass dieser Höchstbetrag nicht überschritten wird (auch wenn die Beihilfe von verschiedenen nationalen oder lokalen Behörden gewährt wird). Diese Vorkehrungen sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Fragen zu beantworten, zu denen die Kommission sich veranlaßt sehen könnte.

Staatliche Beihilfen

Definition

Artikel 87 EG-Vertrag bildet den Ausgangspunkt für die EU-Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen. Diesem Artikel zufolge sind staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Kommission ist zur Kontrolle staatlicher Beihilfen verpflichtet. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Beihilfevorhaben vorher mitteilen („Anmeldungserfordernis“).

Nach Auffassung der Verfasser des EG-Vertrages sollte die Kommission nicht versuchen, sämtliche Arten von Beihilfemaßnahmen zu kontrollieren, von denen Unternehmen betroffen sein könnten. Die EG-Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten nur für Maßnahmen, die die Kriterien erfüllen, insbesondere:

Transfer staatlicher Mittel:

Die Vorschriften über staatliche Beihilfen betreffen lediglich Maßnahmen, die einen Transfer staatlicher Mittel beinhalten (einschließlich nationaler, regionaler und lokaler Haushaltsmittel, Mittel öffentlicher Banken und Stiftungen).

Im übrigen müssen staatliche Beihilfen nicht unbedingt vom Staat selbst gewährt werden. Sie können auch von einer vom Staat beauftragten privaten oder öffentlichen Einrichtung gewährt werden. Dies trifft z.B. zu, wenn einer Privatbank die Verantwortung für die Verwaltung einer staatlich geförderten Beihilferegelung übertragen wird.

Finanzielle Mittel, die Beihilfen darstellen, können auf verschiedene Weise übertragen werden, nämlich nicht nur in Form von Zuschüssen oder Zinsvergünstigungen, sondern auch in Form von Bürgschaften, beschleunigten Abschreibungen, Kapitalzuführungen usw.

Wirtschaftliche Vorteil:

Die Beihilfe stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, den das Unternehmen im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit nicht hätte. Insbesondere sind Subventionen nur sinnvoll, wenn der Empfänger das subventionsgerechte Verhalten ohne die Zuwendung unterlassen hätte.

Selektiver Charakter:

Staatliche Beihilfen müssen selektiv sein und somit das Gleichgewicht zwischen bestimmten Unternehmen und ihren Wettbewerbern in Frage stellen.

Als „selektiv“ gilt eine Regelung, wenn die Behörden, die die betreffende Regelung verwalten, über ein gewisses Ermessen verfügen. Als selektiv gilt aber auch eine Regelung, die nicht im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats anwendbar ist (z.B. alle regionalen und sektoralen Beihilferegelungen).

Wirkung auf den Wettbewerb und den Handel:

Staatliche Beihilfen müssen geeignet sein, sich auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken. Zu diesem Zweck reicht der Nachweis, daß der Begünstigte einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht und in einem Markt tätig ist, in dem Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. Wer der Begünstigte ist, ist in diesem Kontext nicht entscheidend (sogar eine Organisation ohne Erwerbscharakter kann Wirtschaftstätigkeiten nachgehen).

Die Kommission hat sich die Auffassung zu eigen gemacht, daß kleine Beihilfebeträge (de minimis-Beihilfen) den Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinflussen. In einigen anderen Entscheidungen, in denen Beihilfen auf lokalen Märkten genehmigt wurden, stützte sich die Kommission auf ähnliche Überlegungen.

Diese kurze Beschreibung der Kriterien, anhand deren staatliche Beihilfen definiert werden, zeigt, aß der Anwendungsbereich der EU- Beihilfevorschriften weit gefasst (aber nicht unbegrenzt) ist. Viele der im Rahmen der Strukturfondsprogramme finanzierten Maßnahmen erfüllen selbstverständlich sämtliche dieser Kriterien. Die Programmbehörden müssen dafür sorgen, daß diese Maßnahmen ordnungsgemäß notifiziert und von der Kommission genehmigt werden.

  Staatliche Beihilfen in Strukturfondspro- grammen (2000-2006)

Die neue Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006 enthält mehrere Bestimmungen über den Umgang mit staatlichen Beihilfen im Rahmen der neuen Programme.

Hauptgrundsatz ist, dass alle Operationen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds sind, mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sein müssen.

Feststellung der Operationen, die staatliche Beihilfen beinhalten

Um Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften zu gewährleisten, werden die Strukturfondsverwalter zunächst die im Programm vorgesehenen Operationen, die staatliche Beihilfen beinhalten, feststellen müssen. Grundsätzlich sind dies alle Operationen, die den beschriebenen Kriterien entsprechen. Der Anwendungsbereich der EU-Beihilfevorschriften reicht weit über die in den meisten Regionalprogrammen vorgesehenen unternehmensfördernden Maßnahmen hinaus. Die Beihilfevorschriften können auch in den folgenden Bereichen zur Anwendung gelangen:

Maßnahmen im Bereich der Humanressourcen

Infrastrukturmaßnahmen: In den meisten Fällen handelt es sich beim Bau von Infrastrukturen durch den öffentlichen Sektor um eine allgemeine Maßnahme, die normalerweise nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fällt, sofern gewährleistet wird, daß die betreffende Infrastruktur von allen potentiellen Benutzern unter gleichen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann. Finanziert der Staat Infrastrukturen partnerschaftlich mit dem privaten Sektor, so muß das Vorhaben möglicherweise nach Maßgabe der Beihilfevorschriften untersucht werden. Die öffentliche Förderung muß in diesen Fällen so angelegt sein, daß sie mit den Beihilfevorschriften vereinbar ist. Um diese Vereinbarkeit zu gewährleisten, muß das Vorhaben für alle tatsächlichen und potentiellen Wettbewerber und nicht diskriminierenden Bedingungen ausgeschrieben werden, damit die öffentlich Förderung nur die zur Durchführung des betreffenden Vorhabens benötigte Mindestförderung darstellt.

 Behandlung staatlicher Beihilfen in den einzelnen Phasen der Programmplanung:

Der Vorschlag für eine Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds enthält Bestimmungen über den Umgang mit staatlichen Beihilfen in den einzelnen Phasen der Programmplanung:

Aushandlung und Genehmigung der Programme:         

Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Pläne prüfen, um zu entscheiden, ob sie mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sind. Damit die Kommission diese Prüfung durchführen kann, müssen die Operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungsdokumente einschlägige Informationen enthalten.

Die für die Programme zuständigen Behörden dürfen nicht vergessen, dass die Kommission Gemeinschaftsbeiträge zu Maßnahmen oder Prioritäten, bei denen keine völlige Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften gewährleistet ist, sperrt.

Durchführung der genehmigten Programme:

Sobald ein Programm genehmigt ist, obliegt es der zuständigen Verwaltungsbehörde, dafür zu sorgen, dass alle Operationen den Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen. Sie muss insbesondere darauf achten, dass die Beteiligung der Fonds an Einzelvorhaben in keinem Falle die Beihilfehöchstgrenzen überschreitet.

In diesem Kontext ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben verpflichtet sind, der Kommission alle großen produktionswirksamen Investitionsvorhaben getrennt mitzuteilen, auch wenn sie im Rahmen einer genehmigten Regionalbeihilferegelung gefördert werden.

Überwachung und Finanzkontrolle:

Die Verwaltungsbehörde beschreibt in den von ihr erstellten jährlichen Durchführungsberichten die Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um zu gewährleisten, daß alle Operationen mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfe vereinbar sind.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission vergewissern sich im Rahmen ihrer Finanzkontrolltätigkeiten, daß die Interventionen in Übereinstimmung mit den EU- Wettbewerbsregeln verwaltet werden. Schließlich kann die Kommission Zahlungen aussetzen und sogar eine finanzielle Korrektur vornehmen, wenn die gewährte Beihilfe nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbar ist.

EU konforme Förderaktionen in Österreich

Die Schwerpunkte nach EU-Kriterien

Von der EU werden vor allem in folgenden Bereichen wirtschaftspolitische Schwerpunkte gesetzt:

Forschung und Entwicklung

Klein- und Mittelunternehmen

Regionalfördergebiete

Umweltschutz

Forschung und Entwicklung

Zunächst unabhängig von der Unternehmensgröße sind Investitionen in Forschung und Entwicklung wesentlich. Dabei wird zwischen

industrieller Grundlagenforschung und

angewandter Forschung und Entwicklung

unterschieden.

Die förderbaren Investitionen für die industrielle Grundlagenforschung umfassen

die Durchführung von Studien

wissenschaftliches Personal

Forschungsaufträge an Dritte, Kooperationen Wissenschaft und Wirtschaft

Versuchsmaterialien und Testserien

Investitionen in die Forschungsinfrastruktur

Zu den förderbaren Investitionen unter dem Aspekt der angewandten Forschung und Entwicklung zählen insbesondere:

Forschungspersonal

Forschungsaufträge an Dritte

materielle Forschungsinvestitionen

Aufwendungen für Versuchsprozesse

Prototypentwicklung

Durchführung von Versuchs- und Testserien

Erarbeitung von Produktionsparametern

Reine kapazitätserweiternde Investitionen, Modernisierungsinvestitionen nach dem Stand der Technik oder Markterschließungsinvestitionen sind von dieser Förderkategorie ausgeschlossen.

Klein- und Mittelunternehmen

Förderbare Investitionen von Klein-und Mittelunternehmen sind alle in den jeweiligen Förderrichtlinien näher spezifizierten materiellen und immateriellen Kostenpositionen eines Projektes.

Regionalfördergebiete

Auch für Österreich wurden Regionalfördergebiete (nationale Wettbewerbskulisse) gemäß EU-Wettbewerbsrecht festgelegt. In diesen Gebieten kann die Investitionstätigkeit von Unternehmen daher besonders unterstützt werden. Entsprechend den jeweiligen Förderrichtlinien werden hier ebenfalls alle materiellen und immateriellen Projektskosten anerkannt. Insbesondere bei der Kombination von Förderaktionen können entsprechend hohe Regionalfördersätze (Förderintensitäten) erreicht werden. Für Forschungs- und Entwicklungsprojekte gelten in jedem Fall die für den Forschungs- und Entwicklungsbereich spezifizierten - und unter Umständen niedrigeren – Förderintensitäten.

Umweltschutz

Die EU trägt dem Grundsatz der Erhaltung eines ökologisch intakten Lebensraumes Rechnung, indem sie Umweltschutzinvestitionen von Unternehmen besonders fördert. Die Grundphilosophie lautet „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.

Förderbare Investitionen sind:

Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Maßnahmen gegen betriebliche Lärmbelästigungen

Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Abfällen und Problemstoffen

betriebliche Abwassermaßnahmen

Internationalisierung

Über die erwähnten Schwerpunkte hinaus ist für österreichische Unternehmen der Aspekt Internationalisierung von Bedeutung. Internationalisierung heißt in diesem Zusammenhang vorrangig die Durchführung von Beteiligungsinvestitionen im Ausland.

Zu den förderbaren Investitionen zählen:

Errichtung von Produktionsniederlassungen

Errichtung von Produktions-Joint Ventures

Übernahme qualifizierter Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

Beteiligungsinvestitionen im Ausland

 Die Strukturfonds der EU

Die Strukturfonds sind Finanzierungsinstrumente der EU, die einen Großteil der strukturpolitischen Maßnahmen der EU umfassen. Sie sollen durch Kofinanzierung von verschiedenen Maßnahmen und Projekten zur Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen Regionen oder sozialen Gruppen und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Europäischen Union beitragen.

Je nach Förderinhalt unterscheidet die EU vier Strukturfonds, aus denen die Mittel für die Förderungen in den jeweiligen Zielgebieten und für die Gemeinschaftsinitiativen stammen:

EFRE

Der europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert und fördert

produktive Investitionen

Infrastrukturmaßnahmen zur Entwicklung oder Umstellung von Förderregionen

lokale Entwicklungsinitiativen und Aktivitäten von Klein- und Mittelunternehmen

transeuropäische Netze

Forschung und Entwicklung sowie

Maßnahmen im Erziehungs- und Gesundheitswesen in besonders benachteiligten Gebieten

ESF

Der Europäische Sozialfonds (ESF) finanziert und fördert Maßnahmen

zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt

zur Förderung der Chancengleichheit

zur Entwicklung beruflicher Qualifikationen sowie

zur Schaffung neuer Arbeitsplätze

EAGFL

Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung (EAGFL-Abt. Ausrichtung) finanziert und fördert:

die Anpassung der Agrarstrukturen einschließlich Vermarktung und Verarbeitung

Maßnahmen zur landwirtschaftlichen Entwicklung

Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft

vorbeugende Maßnahmen gegen Naturkatastrophen in äußerster Randlage sowie

Maßnahmen zur Dorfsanierung und den Schutz des ländlichen Besitzstandes

Die Mittel aus den Strukturfonds werden in den von der EU-Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten definierten Regionen in der EU (Zielgebiete) nach in der Strukturfondsverordnung festgelegten Kriterien und Verfahren über dezentrale Verteilungsstellen in den Mitgliedsstaaten ausgeschüttet. Insgesamt werden in den kommenden 7 Jahren in der EU 195 Mrd. € unter diesem Titel ausgegeben. Bei den Mittel handelt es sich um verlorenen Zuschüsse, die von der Zielregion mit mindestens 50% kofinanziert werden müssen.

Die vier Grundsätze der Mittelvergabe

Die Mittelvergabe hat vier Grundsätze, die eine Effizienzsteigerung zum Ziel haben:

Konzentration der Mittel

Programmplanung

Partnerschaft

Zusätzlichkeit der Mittel

Konzentration

Nach dem Grundsatz der Konzentration haben Maßnahmen ausschließlich folgenden genau definierten regional-, arbeitsmarkt- und agrarpolitischen Zielen zu entsprechen:

Ziel 1: Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit erheblichem Entwicklungsrückstand

Ziel 2: Umstellung von Regionen, die von einer rückläufigen industriellen Entwicklung schwer betroffen sind

Ziel 3: Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und Erleichterung der Eingliederung von Jugendlichen und sonstigen Problemgruppen in das Erwerbsleben

Ziel 4: Erleichterung der Anpassung der Arbeitskräfte an den industriellen Wandel

Ziel 5a: Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Ziel 5b: Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch Erleichterung der Entwicklung und der Strukturanpassung der ländlichen Gebiete

Ziel 6: Förderung „subarktischer“ Gebiete

Programmplanung

Nach dem Grundsatz der mehrjährigen Programmplanung erfolgt die Vergabe der Strukturfondsmittel nicht mehr an Einzelprojekte. Die Förderung erfolgt als Kofinanzierung für zielorientierte, mehrjährige Maßnahmenprogramme, die von den Mitgliedstaaten konzipiert und gemeinsam mit der Kommission evaluiert werden.

Partnerschaft

Nach dem Grundsatz der Partnerschaft ist auf allen Stufen der Programmplanung eine enge Abstimmung zwischen der Kommission und allen zuständigen – vom jeweiligen Mitgliedstaat benannten – nationalen, regionalen und lokalen Behörden herzustellen. Nach Maßgabe der Praxis im jeweiligen Mitgliedsstaat ist zudem eine Ausdehnung dieses Prinzips auf die Wirtschafts- und Sozialpartner vorgesehen.

Zusätzlichkeit der Mittel

Der Grundsatz der Zusätzlichkeit der Mittel verpflichtet die Mitgliedstaaten im Falle der Strukturfondsförderung, ihr öffentlichen Förderausgaben in allen betroffenen Gebieten mindestens in der Höhe des vorangegangenen Programmplanungszeitraumes aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass Gemeinschaftsmittel der Strukturfonds nationale Subventionen nicht ersetzen, sondern zu einer Aufstockung dieser Mittel im Sinne einer Kofinanzierung führen.

Die Kriterien für Zielgebiete

Fr die Strukturfondsperiode 2000-2006 wurden folgende Kriterien für die Mittelaus-schüttung in den europäischen Regionen festgelegt:

Ziel 1-Regionen:

Ziel 1-Regionen sind Regionen der Ebene NUTS II (in Österreich: Bundesländer), bei denen das Bruttoinlandsprodukt unter 75 % des EU-Durchschnitts liegt. In Österreich erfüllt das Burgenland diese Kriterium. Dort werden insgesamt 261 Mio. € oder 3,6 Mrd. ÖS durch die EU kofinanziert.

Ziel 2-Regionen:

Ziel 2-Regionen sind im wesentlichen Gebiete der Ebene NUTS III (in Österreich: zusammengefasste Bezirke), in denen

die durchschnittliche Arbeitslosenquote in den letzten drei Jahren höher als der EU-Durchschnitt war sowie

der Anteil der Erwerbstätigen in der Industrie in einem beliebigen Bezugsjahr seit 1975 über oder um den EU-Durchschnitt lag und

ein Rückgang der Erwerbstätigen in der Industrie im Vergleich zu diesem Bezugsjahr feststellbar ist.

Diese Kategorie umfasst in Österreich 25% der Bevölkerung und betrifft alle Bundesländer. Insgesamt kommen in Österreich 1,995 Mio. Einwohner mittelbar in den Genuss von EU-Förderungen. Das Gesamtvolumen beläuft sich auf 680 Mio. € oder 9,3 Mrd. ÖS.

Die Mittelverteilung nach Bundesländern in ÖS:

Steiermark 2,873 Mrd.

Niederösterreich: 2,365 Mrd.

Oberösterreich 1,663 Mrd.

Kärnten 1,113 Mrd.

Tirol 70 Mio.

Vorarlberg 294 Mio.

Salzburg 239 Mio.

Wien 239 Mio.

Ziel 3-Gebiete

Ziel 3 wird in der gesamten Eu außerhalb der Ziel 1-Gebiete zum Tragen kommen. Unter diesem Titel werden Maßnahmen für den Arbeitsmarkt, Qualifizierungsmaßnahmen und Ausbildungsmaßnahmen in den Jahren 2000-2006 unterstützt. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach Kriterien wie Beschäftigungslage und spezifische Arbeitmarkt-probleme. In Österreich stehen 528 Mio. € oder 7,3 Mrd. ÖS für Ziel 3-Maßnahmen zur Verfügung. 4 Mio. € fließen für die Unterstützung der Fischerei nach Österreich.

Gemeinschaftsinitiativen

Die Gemeinschaftsinitiativen stellen jenen Teil der Regionalpolitik der EU dar, den sich die Kommission in Ergänzung zu den Zielen der Strukturfonds vorbehält. Als gemeinschaftliche Politik werden Gemeinschaftsinitiativen in Bereichen initiiert, die der Kommission zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes unerlässlich schienen. Grundsätzlich können Gemeinschaftsinitiativen Maßnahmen erfassen, die über die nationalen Grenzen hinausgehen. Für Aktionen von grenzüberschreitendem Interesse können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten von sich aus einen gemeinsamen Antrag auf Beteiligung vorlegen. Die Kommission fasst in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten für diese gemeinsam einen Beschluss über die Gewährung der Beteiligung.

Die Anzahl der Gemeinschaftsinitiativen, wird in der neuen Strukturfondsperiode von 2000 bis 2006, von 13 auf 4 verringert. Für folgende Gemeinschaftsinitiativen werden in den kommenden Jahren in Österreich insgesamt 4,8 Milliarden ÖS zur Verfügung stehen:

INTERREG:

Die Gemeinschaftsinitiative Interreg will grenzüberschreitende Kooperationen an den Binnengrenzen innerhalb der EU und die Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU insbesondere mit den Mittel- und Osteuropäischen Ländern (MOEL) fördern. Das Ziel aller grenzüberschreitenden Kooperationsprojekte ist, eine wirtschaftliche, infrastrukturelle, gesellschaftliche und kulturelle Verflechtung von Regionen zu erreichen. Beträchtliche Mittel der Programmperiode 2000-2006 (INTERREG III) sind dem Schwerpunkt EU-Erweiterung gewidmet, denn die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten soll diesen Ländern als Hilfe für den Beitritt zur EU dienen. Finanziert wird Interreg aus dem europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Für Österreich stehen während der gesamten Periode etwa 350 Mio. € zu Verfügung. Hinzu kommt die nationale Kofinanzierung, sodass INTERREG III rund 1,3 Milliarden ÖS mobilisieren wird. Interreg III teilt sich in drei verschiedene Ausrichtungen:

INTERREG III A: bilaterale Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen

Förderfähig sind alle Gebiete entlang der Binnen- und der Außengrenze der EU. Gefördert werden grenzüberschreitende Projekte zwischen EU- und nicht EU-Ländern. Die Prioritäten in Interreg 3 A sind:

Entwicklung von städtischen und ländlichen Gebieten

Förderung von KMU

Integration des Arbeitsmarktes und soziale Eingliederung

gemeinsame Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen

Infrastrukturmaßnahmen

Umweltschutz

Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Verwaltung

institutionelle Zusammenarbeit

INTERREG III B: transnationale Zusammenarbeit

Die Ausrichtung B soll im Gegensatz zur Ausrichtung A zu einer Zusammenarbeit zwischen größeren zusammenhängenden Räumen führen.

Förderfähig sind folgende Aktivitäten:

Raumentwicklungsstrategien einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Städten sowie zwischen Städten und ihrem Umfeld

Verkehrsnetze und Informationsgesellschaft insbesondere der Zugang von KMU zu Informationsnetzwerken

Umwelt, Lebensqualität und kulturelles Erbe

INTERREG III C: Zusammenarbeit zwischen Regionen der EU (nicht nur Randgebiete) und Zusammenarbeit zwischen EU-Regionen und Regionen in Drittstaaten

Förderfähig ist das gesamte Gebiet der EU wobei v.a. Regionen mit Entwicklungsrück-stand geholfen werden soll.

URBAN

Hat den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau von mit akuten Problemen konfrontierten Städten zur Förderung nachhaltiger städtischer Entwicklung zum Ziel. Auch in Wien wird es möglicherweise Maßnahmen im Rahmen dieser Gemeinschaftsinitiative geben.

LEADER

Unterstützt die ländliche Entwicklung über Initiativen lokaler Aktionsgruppen. Die neue Initiative wird auf alle Gebiete der Gemeinschaft anwendbar sein, und wird sich in drei Teile gliedern:

Förderung gebietsbezogener, integrierter Entwicklungsstrategien
Gegenstand der Initiative werden kleine ländliche Gebiete sein, in denen die Kreativität und der Zusammenhalt lokaler Akteure, deren Bestreben die Erschließung des Potentials ihres Gebietes ist, gefördert werden soll.

Förderung der Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten und zwar entweder ein und desselben Landes (intraterritoriale Zusammenarbeit) oder mehrerer Länder (transnationale Zusammenarbeit).
Die Kooperation darf sich nicht auf einen bloßen Erfahrungsaustausch beschränken, sondern muss die Durchführung einer gemeinsamen Aktion beinhalten.

Vernetzung der Akteure

Dies soll den Austausch bzw. die Übertragung von Erfahrungswerten sowie die nachbarschaftliche und transnationale Zusammenarbeit fördern und die einzelnen Mitglieder über Wandlungsprozesse im ländlichen Raum bzw. entsprechende Antworten darauf informieren. Außerdem soll eine europäische Beobachtungsstelle eingerichtet werden, der die Betreuung des Netzes obliegt.

EQUAL

Fördert die transnationale Zusammenarbeit für neue Praktiken zur Bekämpfung jeglicher Art der Diskriminierung und ungleicher Chancenverteilung im Hinblich auf den Arbeitsmarkt. EQUAL ist darauf ausgerichtet, neue Konzepte auf den Weg zu bringen, die die Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie und der nationalen Beschäftigungspolitischen Aktionspläne zu unterstützen und zu erleichtern.

Im Rahmen der neuen Initiative sind Unterstützungen für Maßnahmen im Rahmen von drei großen Förderbereichen vorgesehen:

Förderbereich A:
zielt auf Projekte mit aktiver Beteiligung mehrerer Partner ab, die im Rahmen transnationaler Zusammenarbeit neue Konzepte, Methoden und Verfahren erproben.

Förderbereich B:
umfasst die nationale Vernetzung, Verbreitung erfolgreicher Praxismodelle. Eine Strategie soll im Rahmen einer Durchführungsphase entwickelt werden und in Zusammenarbeit mit allen Partner durchgesetzt werden.

Förderbereich C:
liegt im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich der Kommission, die Maßnahmen in diesem Förderbereich werden zu 100 % aus den Gemeinschaftsmitteln gefördert.

Die einzelnen Gemeinschaftsinitiativen sollen im neuen Programmplanungszeitraum jeweils nur noch von einem Strukturfonds finanziert werden: das bedeutet INTERREG und URBAN aus dem EFRE, LEADER aus d dm EAGFL (Abteilung Ausrichtung) und EQUAL aus dem ESF.


Wettbewerbskulisse

In Anlehnung and die Zielgebietskulisse eines Mitgliedstaates wird auch dessen sogenannte Wettbewerbskulisse festgelegt. In dieser Kulisse werden die Förderhöchstgrenzen für Investitionen - insbesondere für Investitionsförderungen zum Nutzen von Unternehmen – definiert. In einem Ziel 1-Gebiet darf eine Förderung für ein Unternehmen bis zu 30% höher ausfallen als in einem Nicht-Zielgebiet. Die Wettbewerbskulisse dienst zur Verstärkung der Europäischen Strukturpolitik und bringt den bevorzugten Regionen erhebliche Wettbewerbsvorteile.

Finanzierung in der Europäischen Union

Die Europäische Investitionsbank (EIB)

Die EIB ist das Finanzinstrument der Europäischen Union. Die EIB finanziert nicht nur große Investitionsvorhaben sondern auch Projekte von Klein- und Mittelbetreiben innerhalb der EU. Darüber hinaus betätigt sie sich als Finanzier von Projekten mit europäischen Bezugspunkten außerhalb der EU.

Die EIB arbeitet nach dem Hausbank-Prinzip und bietet ihre Finanzierung im Wege über ihre Partnerbanken an. Projekte deren Investitionskosten 25 Mio. € (rd. 344 Mio. ÖS) nicht übersteigen, werden von der EU im Rahmen von Globaldarlehen finanziert. Dabei stellt die EIB ihren Partnerbanken Refinanzierungslinien zur Verfügung, die in Form von Krediten/Darlehen an die Kunden weitergeleitet werden,. Durch diese günstigen Finanzierungsmittel der EIB können sowohl Infrastrukturprojekte als auch Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen finanziert werden . Die EIB übernimmt dabei aber immer nur die Refinanzierung von max. 50% der Investitionskosten und achtet auf die Konformität dieser Projekte mit ihren Finanzierungskriterien.

Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen, die die nachstehenden Vorraussetzungen erfüllen:

max. 500 Mitarbeiter

max. € 75 Mio. (ca. 1 Mrd. ÖS) Sachanlagevermögen vor Durchführung des Projektes

max. 1/3 des stimmberechtigten Eigenkapitals im Besitz eines größeren Unternehmens

 Infrastrukturvorhaben

Hier stehen die Mittel des Globaldarlehens Projektträgern wie Gemeinden, gemeindenahen Betrieben, aber auch allen privaten Unternehmen offen.

Die EIB refinanziert

Umweltschutz- und Energieprojekte

Transport- und Verkehrsinvestitionen

Telekommunikationsprojekte

Ausbildungswesen

Gesundheitseinrichtungen

Der Europäische Investitionsfonds (EIF)

Der EIF unterstützt den Ausbau transeuropäischer Netze sowie kleine und mittlere Unternehmen im EU-Gebiet mit bis zu 500 Mitarbeitern durch die Bereitstellung von Besicherungsmöglichkeiten (Garantien) und von Venture Capital. Er arbeitet dabei – anders als viele nationale Fördereinrichtungen – gewinnorientiert und berechnet daher marktkonforme Entgelte.


Unternehmenssanierung durch die öffentliche Hand

Wie schon gehört sind Beihilfen Mittel, die der Staat für diverse Unternehmen ausgibt, um diese wegen irgendeinen Grund zu fördern. Unter Mittel versteht man nicht nur Geldzuschüsse, sondern auch Steuererleichterungen und Schuldenerlässe.

Gründe für Beihilfen können sein:

der Staat will die Wirtschaft in eine bestimmte Richtung lenken (z.B. umweltfreundliche Industrie)

der Staat will Arbeitsplätze schaffen bzw. erhalten

Mit der Beihilfe, mit der ich mich beschäftigt habe ist jene, die Staaten dafür verwenden, um in Schwierigkeiten geratene Unternehmen aus ihrer Not zu helfen. Derartige Maßnahmen führen jedoch oft zur Verfälschung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und verhindern eine Marktbereinigung, also die Liquidation (Schließung) unrentabler Unternehmen.

Manchmal ist es trotzdem sinnvoller das angeschlagene Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit wieder aufzubauen. Nämlich dann, wenn bei einer Einstellung der Produktion auch viele Zulieferer Probleme bekommen würden, zu viele Arbeitsplätze gekündigt werden müssten oder dadurch das Konkurrenzunternehmen eine Monopolstellung einnehmen würde.

Um die staatlichen Beihilfen einzuschränken, muss jede Förderung der Europäischen Kommission gemeldet werden. Dieses Ansuchen wird anschließend einem Kontrollregime unterworfen und genau überprüft.

Welche Beihilfen gibt es überhaupt?

Grundsätzlich werden Beihilfen zur Sanierung von Unternehmen in Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen unterteilt. Rettungsbeihilfen sollen dem Unternehmen einmal kurzfristig aus der Patsche helfen und die nötigen finanziellen Mittel für die Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs bereitstellen. Umstrukturierungsbeihilfen hingegen werden verwendet, um das Unternehmen längerfristig rentabel zu machen. Ein häufiges Beispiel dafür ist die Privatisierung verstaatlichter Betriebe.

Welche Voraussetzungen müssen für den Empfang von Beihilfen gegeben sein?

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dürfen nur Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewährt werden. Diese liegen unabhängig von der Größe des betroffenen Unternehmens vor, wenn

bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals verloren ist und ein Viertel davon in den letzten 12 Monaten verloren ging

bei anderen Gesellschaften mehr als die Hälfte der Eigenmittel verloren sind und ein Viertel davon innerhalb der letzten 12 Monate verloren ging, oder

unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

es kein neu gegründetes Unternehmen ist

Zusätzlich dazu gibt es auch noch eigene Leitlinien betreffend dieser zwei Beihilfen. Diese dienen nur dem Unternehmer, um die Entscheidung der Kommission durchschauen zu können und sind nicht rechtskräftig. Die Kommission weicht aber in ihren Entscheidungen nur in Ausnahmefällen von den Leitlinien ab, da sie sonst dem Vertrauensgrundsatz der Unternehmer widerspräche.

Rettungsbeihilfen:

Wie schon oben erwähnt dienen Rettungsbeihilfen nur für einen kurzen Zeitraum, der in der Regel 6 Monate nicht überschreiten darf. Während dieser 6 Monate muss entweder der Mitgliedstaat oder das Unternehmen selbst einen Umstrukturierungsplan erstellen, der dann von der Kommission überprüft wird.

Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen:

Ausschließlich Liquiditätsbeihilfe in Form von Krediten oder Kreditbürgschaften zu marktüblichen Konditionen

Keine Steuererleichterungen oder Schuldenerlässe

Nur begrenzten Betrag zur Weiterführung des laufenden Geschäftsbetriebs

Nach 6 Monaten muss der Mitgliedsstaat einen Umstrukturierungsplan vorlegen, ansonst wird das Unternehmen liquidiert

Umstrukturierungsbeihilfen:

Umstrukturierungsbeihilfen verfolgen im Gegensatz zu Rettungsbeihilfen ein langfristiges Ziel, nämlich die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit und der Rentabilität des Unternehmens. Sie können nur dann gewährt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gewährung der Beihilfe im gemeinschaftlichen Interesse liegt. Das ist dann der Fall, wenn die Kosten für die Sanierung des Unternehmens und die Wettbewerbsverfälschung günstiger kommen würden als wenn die Schließung des Unternehmens sich negativ auf die Arbeitnehmer, Zulieferer auswirken würde oder wenn dadurch ein Konkurrent zu einer Monopolstellung gelangen würde.

Im Gegensatz zu Rettungsbeihilfen können Umstrukturierungsbeihilfen in jeder beliebigen Form gewährt werden. Also auch als Steuererleichterungen und Schulderlässen.

Bedingungen für die Genehmigung:

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit (Marktstudie)

Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum

Vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans

Einführung eines Berichts- und Kontrollsystems

Unternehmen darf nicht in der Lage sein, sich aus eigener Kraft zu sanieren

Nur einmal innerhalb von 10 Jahren

Konsequenzen für den Unternehmer:

Um die Konkurrenten ein wenig zu schützen und die negativen Auswirkungen der Beihilfen auf sie einzugrenzen, muss das geförderte Unternehmen Kapazität abbauen.

Es dürfen keine unbedingt notwendigen Neuinvestitionen angeschafft werden

Da sich viele Förderungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinausstrecken, werden diese Beihilfen zumeist in Etappen genehmigt. Der jeweilige Mitgliedstaat muss dann Bestätigungen für die Umsetzung des Plans bzw. Jahresberichte an die Kommission abliefern.

Bei einer Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans, kann die Kommission auf die Rückzahlung der Beihilfe bestehen.

Positiv sieht die Kommission bei Umstrukturierungsbeihilfen, wenn sie für

Sozialkosten (Abfertigungen, Umschulungsmaßnahmen), die beim Kapazitätsabbau anfallen oder

die Privatisierung staatlicher Betriebe

verwendet werden.

Rechtsschutz und Vorgehensweise

Jede staatliche Beihilfe ist bei der Kommission anzumelden und zu genehmigen. Die Kommission klärt die betreffende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ab. Vor der Genehmigung dürfen neue Beihilfen nicht gewährt oder durchgeführt werden. Eine Beihilfe gilt als durchgeführt, wenn der gesetzgeberische Mechanismus die Gewährung gestattet.

Beispiel der Doppelmayer –Seilbahnen –Vertriebs-gesellschaft m.b.H.

Entscheidung der europäischen Kommission vom 14.Oktober 1998 über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der LiftgmbH.

Die LiftgmbH ist eine Tochtergesellschaft der österreichischen Doppelmayer –Seilbahnen –Vertriebsgesellschaft m.b.H. Schwerpunkt der Tätigkeiten dieser Gruppe ist die Herstellung und der Einbau von Schienen- und Kabinenseilbahnen, Aufzügen, mechanischen Parksystemen und Kabinenliften. Der Umsatz der Gruppe beträgt 2,5 Milliarden ATS und sie beschäftigt 950 Arbeitnehmer. Der Geschäftsbereich Seilbahnen ist nach Anzahl der Beschäftigten und Umsatz der wichtigste Tätigkeitsbereich der Gruppe. Die LiftgmbH ist Bestandteil des Geschäftsbereiches und hat die chinesische Tochtergesellschaft SanHe Doppelmayer Transport Systems gegründet und 54,1 Millionen ATS in eine kleine Produktionsstätte in SanHe investiert.

Diese Tochtergesellschaft stellt fixgeklemmte Sesselbahnen für den chinesischen Markt her. Im Jahr 1997 hat sie drei Liftanlagen mit 20 Beschäftigten gefertigt.

Österreich beabsichtigt , der LiftgmbH ein zinsgünstiges Darlehen von 25 Millionen ATS zu gewähren. Die Beihilfe soll im Rahmen des ERP-Internationalisierungsprogrammes gewährt werden.

Da es sich bei der LiftgmbH um ein Großunternehmen handelt, hat Österreich dieses Beihilfevorhaben der Kommission gemeldet. Daraufhin beschloss die Kommission ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten.

Maßgeblich für den Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache war die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem zinsgünstigen Darlehen von 25 Mio. ATS des ERP-Fonds für eine ausländische Direktinvestition der LiftgmbH in China um eine staatliche Beihilfe im Sinne Artikel 92(EG Vertrag) bzw. Artikel 61(EWR-Abkommen) handelt.

Doppelmayer mit Sitz in Wolfurth, ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit einem Marktanteil in Europa von rund 20%. Die wichtigsten Wettbewerber sind ein schweizerisches, ein italienisches und ein französisches Unternehmen. Diese Unternehmen halten auf den europäischen Markt gemeinsam einen Marktanteil von fast 90%. Diese vier Unternehmen dominieren auch den Weltmarkt.

Die von Österreich in Aussicht gestellte Beihilfe ist geeignet, die finanzielle und strategische Stellung des begünstigten Unternehmens insgesamt zu stärken. Es ist auch offensichtlich das eine Stärkung der finanziellen und strategischen Stellung eines europäischen Unternehmens, das sine Aktivitäten im EWR ausübt, die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung ist insbesondere im vorliegendem Fall gegeben, da hinsichtlich des Umsatzvolumens der EWR Markt der größte regionale Markt ist und zwei der wichtigsten Wettbewerber von Doppelmayer im EWR angesiedelt sind.

Österreich hat die Gewährung von Beihilfen in diesem Fall indirekt anerkannt, indem nach seiner Auffassung das zinsgünstige Darlehen an die LiftgmbH die strategische Stellung der Doppelmayer Gruppe verbessern und günstige Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft haben würde.

Beihilfen im Sinne von Artikel 92(Absatz 1) bzw. Artikel 61(Absatz 1) sind mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich nicht vereinbar. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 (Absatz 2) sind in diesem Fall nicht anwendbar. Es handelt sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind.

Da die LiftgmbH im vorarlbergerischen Wohlfurth und damit außerhalb eines Fördergebietes angesiedelt ist, sind auch die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 (Absatz 3) nicht anwendbar. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Ausnahmebestimmungen nicht für Investitionen gelten, die in einem Drittland getätigt werden.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 (Absatz 3 Buchstabe b) kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass dieses Vorhaben nicht die Kriterien erfüllt, die von ihr üblicherweise bei Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse angelegt werden, und dass die Beihilfe auch nicht zur Behebung einer schweren Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates bestimmt ist.

Auch die Ausnahmebestimmungen von Buchstabe d kommen nicht in Betracht, da die Beihilfe nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist. Österreich hat auch nicht versucht, die Gewährung dieser Beihilfe anhand der vorgenannten Ausnahmebestimmungen zu rechtfertigen.

Es handelt sich hierbei auch um die erste von Österreich angemeldete Beihilfe zugunsten einer ausländischen Direktinvestition eines Großunternehmens. Beihilfen für ausländische Direktinvestitionen von Großunternehmen wurden von der Kommission bisher nicht genehmigt.

Die Kommission zieht auch in Betracht, dass die Risiken einer ausländischen Direktinvestition von der Größe des Unternehmens, der Erfahrung des Unternehmens auf diesem Gebiet und der Position des Unternehmens auf dem Markt abhängen. Doppelmayer ist ein profitables Unternehmen mit einer guten Finanzlage. Das Investitionsvorhaben hat einen Umfang entsprechend 2,2% des Gruppenumsatzes des Unternehmens. Die Kommission stellt fest, dass gemessen an dem Umsatz und den Vermögenswerten des Unternehmens diese Investition ein kleines Vorhaben für Doppelmayer darstellt. Außerdem ist zu bedenken, dass es sich bei Doppelmayer um ein in Seilbahngeschäft weltweit vertretenes Unternehmen handelt, das schon seit Jahrzehnten international tätig ist. Die Gruppe führt ihre Erzeugnisse in mehr als 45 Länder aus und hat ein bemerkenswertes internationales Netz an Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen in 25 Ländern aufgebaut. Der Kommission ist nicht bekannt dass Doppelmayer eine staatliche Beihilfe erhalten hat um diese Märkte zu erschließen. Hieraus kann man folgern, dass die Doppelmayer Gruppe mit den internationalen Gepflogenheiten vertraut ist und über beträchtliche Erfahrungen bei der Errichtung von Produktionsanlagen im Ausland verfügt.

Österreich hat auch mitgeteilt, dass die LiftgmbH ihre Produktion in angemieteten Räumlichkeiten bereits aufgenommen hat. Um in den chinesischen Markt einzutreten, ist es somit unerheblich, ob ein Seilbahnhersteller gemietete oder eigene Räumlichkeiten nutzt. Das von Österreich verfolgte Ziel, die Doppelmayer Gruppe zu ermuntern, ihre Produktion nach China auszuweiten, ist offenbar ohne staatliche Beihilfen bereits verwirklicht.

Vor diesem Hintergrund haben die österreichischen Behörden nicht nachgewiesen, dass für ein weltweit tätiges Unternehmen mit einem Umsatz von 2,5 Milliarden ATS eine Beihilfe von einem zinsgünstigen Darlehen von 25 Millionen ATS der ausschlaggebende Faktor für die Errichtung einer Produktionsstätte in China ist, diese Investition ist vielmehr Bestandteil eines strategischen Plans in einen zukunftsträchtigen Markt einzutreten.

Die Kommission kam deshalb zur Schlussfolgerung, dass die vorgesehene Beihilfe für ausländische Direktinvestitionen der LiftgmbH in China nicht zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 beiträgt und somit mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren ist.

Der Gewährung einer Beihilfe Österreichs in Form eines zinsgünstigen Darlehens an die LiftgmbH kann deshalb nicht zugestimmt werden.



Referate über:


Datenschutz




Copyright © 2024 - Alle Rechte vorbehalten
AZreferate.com
Verwenden sie diese referate ihre eigene arbeit zu schaffen. Kopieren oder herunterladen nicht einfach diese
# Hauptseite # Kontact / Impressum