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Welche Stellung hat das "Eigentum" in der deutschen Rechtsordnung?
Nennen und erklären Sie die Möglichkeiten, Eigentum an beweglichen Sachen und Immobilien zu erwerben!
Allgemeines
1.1.) Definition Eigentum
1.2.) Einschränkungen des Eigentums
1.3.) Rolle des Eigentums im Deutschen Recht
Eigentum in Deutschland
2.1.) Erwerb von beweglichem Eigentum
2.2.) Möglichkeiten des Eigentumerwerbs
2.3.) Das Grundbuch
2.4.) Kauf von Grundstücken
2.5.) Gutgläubiger Erwerb von Mobilien und Immobilien
Allgemeines
1.1.) Definition "Eigentum"
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache ( §903 )
Das unmittelbar dingliche Recht einer Person auf Besitz, Nutzung und Verfügung über eine Sache unter Ausschluss aller anderen Personen.
Die moderne Rechtsprechung versteht unter Person natürliche wie juristische Personen; unter Sache neben beweglichen körperlichen Gegenständen und Immobilien auch alle dinglichen Rechte wie z. B. Hypotheken, Rentenschulden, Wohnrechte sowie Urheberrechte und vermögenswerte Mitgliedschaftsrechte (Aktienbesitz).
Das Eigentum ist ein von der Verfassung geschütztes Grundrecht.
Analog zum Grundgesetz (Artikel 14) schützen das österreichische Staatsgrundgesetz (Artikel 5) und die Schweizer Bundesverfassung (Artikel 23) das Privateigentum, d. h. den jeweiligen Vermögensstand, insofern er rechtmäßig erworben wurde, vor gesetzgeberischen Eingriffen. Dagegen bleiben die Erwerbsmöglichkeiten von Eigentum dem freien Spiel der Kräfte überantwortet, wiewohl eine moderne Sozialpolitik auf eine breitere Streuung des Eigentums abzielt.
Die Verfassung wahrt gleichzeitig das Eigentum als Institution, d. h. als einen Grundpfeiler der Sozialordnung, deren "Inhalt und Schranken" zwar durch den Gesetzgeber bestimmt werden, deren Wesenskern er aber nicht antasten darf.
Die ergänzende Kehrseite der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist die - allerdings weit auslegbare - Sozialpflichtigkeit: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen" (Artikel 14 Grundgesetz). Daraus leitet sich das Recht des Staates auf (entschädigungspflichtige) Enteignung im Kollisionsfall ab.
Vom (formal-)juristischen Eigentumsbegriff ist seine philosophische oder soziologische Begründung bzw. Kritik zu unterscheiden. John Locke sieht Eigentum an einer Sache, als Folge der Bearbeitung dieser Sache durch den Menschen. Bei Hegel ist Privateigentum Voraussetzung individueller Freiheit. Diese kann sich nur ausbilden, wenn der Mensch die Möglichkeit hat, sich als Subjekt der Natur zu konstituieren, indem er sich eben diese Natur als Objekt aneignet. Marx und Engels leiteten aus dem Privateigentum an den Produktionsmitteln die soziale Spaltung der bürgerlichen Gesellschaft in zwei Hauptklassen ab. Die Klasse der Kapitalisten, der Eigentümer an den Produktionsmitteln steht nach Marx die Klasse der Proletarier unversöhnlich gegenüber, welche, obwohl Produzenten, nicht Eigentümer der Produktionsbedingungen seien. Erst in der kommunistischen Produktionsweise könne die Einheit von lebendiger Arbeit und Eigentum auf höherer Ebene wieder hergestellt werden.
1.2.) Einschränkungen des Eigentums
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 GG bedingt das Eigentumsrecht gemäß Artikel 14 GG
Sache darf nicht zum Schaden anderer benutzt werden
Allgemeinheit darf nicht benachteiligt werden | GG Art. 14 --> Eigentum verpflichtet ( z.B. Mietrecht )
eingeschränkt durch öffentliches Recht ( z.B. Baurecht, Naturschutzrecht ) und Privatrecht ( Nachbarrecht )
Möglichkeit der Enteignung gemäß Artikel 14 (3) GG
Enteignung i.e.S.
Gegen angemessene Entschädigung
Entfällt der Rechtsgrund für die Enteignung, so entsteht ein Anspruch auf Rückübertragung
Enteignung i.w.S.
Inhalts- und Schrankenschutzbestimmungen, ( z.B. Denkmalschutz, Vorkaufsrecht, Bauverbot, Mieterschutz, Zwecksentfremdungsregelung )
Unabhängigkeit des Einzelnen
Mittel zur Ausbildung der Persönlichkeit
Grundlage der Daseinsvorsorge / (meist) Ergebnis einer Leistung
1.3.) Die Rolle des Eigentums im Deutschen Recht
Eigentum steht als Grundrecht unter einem besonderem Schutz des Staates - und Eigentum verpflichtet
Art. 14 Grundgesetz
Das Eigentum . wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt
Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen
Enteignung ist zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 903 BGB
Der Eigentümer einer Sache kann soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Eigentum ist strafrechtlich und zivilrechtlich geschützt
Eigentum genießt den absoluten Schutz gegen jedermann
Beeinträchtigung - Störung
Enteignung Diebstahl Zerstörung
Eigentum in Deutschland
2.1.) Erwerb von beweglichem Eigentum
a.) Vertraglicher Eigentumserwerb
durch Rechtsgeschäft z.B. Verkauf, Verschenkung, Darlehen
- > Übereignung § 929ff
b.) Gesetzlicher Eigentumserwerb
Aneignung §§ 958, 959
wer eine herrenlose Sache, bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache
Ersitzung §§ 937-945
Wer eine bewegliche Sache länger als 10 Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum. Eigenbesitz bedeutet, dass der Benutzer einer Sache diese als ihm zugehörig betrachtet
Verbindung einer beweglichen Sache mit einer unbeweglichen Sache § 946
- > Eigentümer der unbeweglichen Sache wird Eigentümer der Sache, die entstanden ist, aber Ausgleichsanspruch nach § 951
wenn die Sachen somiteinander verbunden sind, dass sie wesentlichen Bestandteil einer neuen einheitlichen Sache ist und es keine Hauptsache ist, werden alle Miteigentümer
ist eine Sache Hauptsache, wird dessen Besitzer Eigentümer (für die anderen besteht Ausgleichsanspruch § 951)
Vermischung § 948
bewegliche Sache untrennbar vermischt, dann sind alle Miteigentümer, aber es besteht ein entgeldlicher Ausgleich § 951
Verarbeitung § 950
wird aus fremden Stoff eine neue bewegliche Sache hergestellt, so wird der Hersteller Eigentümer der neuen Sache (Wert der Arbeit muss höher sein als Wert des Stoffes)
Fund § 965
Finder ist, wer eine verlorene Sache entdeckt und sie ansich nimmt
Bedingung: Sache muss besitzerlos sein, aber nicht herrenlos
Pflichten des Finders: Anzeigepflicht § 965 (beim Eigentümer oder Fundbüro), Pflicht der Verwahrung der Sache § 960 (Kosten können erstattet werden), Ablieferungspflicht § 967
Pflichten des Eigentümers: Ersatz der Aufwendungen § 970
Rechte des Finders: Finderlohn § 971, 6 Monaten nach der Anzeige wird er Eigentümer
c.) gutgläubiger Eigentumserwerb § 932, 935, 1006
Sache gehört nicht dem Veräußerer, es ist eine bewegliche Sache,
Käufer ist im guten Glauben (auch keine grobe Fahrlässigkeit)
Übereignung nach § 929
-> Käufer wird Eigentümer (Ausgleich für zweiten Eigentümer §§ 823, 816, 325)
Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen (gestohlen oder verloren)
-> Käufer wird kein Eigentümer
Ausnahmen: Geld, Inhaberpapiere, bei öffentlichen Versteigerungen
2.2.) Möglichkeiten des Eigentumerwerbs
Realakt (§§937ff) - Ersitzung nach 10 Jahren §§937ff - Verbindung §§946/947/948 - Vermischung §948 - Verarbeitung §950/951 - Aneignung einer herrenlose Sache §§958ff - Fund §§965ff - Erben §§1942ff |
Übereignung- durch Einigung (=Vertrag, z.B. Kaufvertrag) und durch Übergabe (=Realakt, Sinn:§1006) - Der Realakt kann ersetzt werden durch sogenannte ,Übergabesurrogate' §930/931 Sonderfälle: gutgläubiger Erwerb Eigentumsvorbehalt -- > Übereignung durch §145, 147, 929, 158(1), 854 |
Übereignung- durch Einigung des Kaufvertrags vor dem Notar (= ,Auflassung') und Eintragung in das Grundbuch, Sinn: §892 Der Realakt der Eintragung ersetzt die Übergabe §§145,147,873,925 Realakt §§873,892 Keine Surrogate für die Eintragung in das Grundbuch! (Das vorhergehende Verpflichtungsgeschäft unterliegt der Formvorschriften der notariellen Beurkundung z.B. beim Kaufvertrag §§145,147,433, 313) |
Andere Unterteilung der Arten des Eigentumserwerbs:
Eigentumserwerb
durch Rechtsgeschäft kraft Gesetz
Mobilien/Realakt (z.B. Übereignung durch Einigung und Übergabe..) |
Mobilien/Übereignung, Immobilien/Übereignung (z.B. durch Ersitzung, Verbindung ..sowie durch Erbfolge, §§1922, 1942 |
alle Rechtssubjekte sind einem Eigentümer zuzuordnen
bei Eigentumsübertragung sind für Außenstehende alle Rechtsregelungen offen darzulegen
Mobilien ist Besitzübergabe = Realakt ; Immobilien ist die Eintragung ins Grundbuchamt = Realakt
2.3.) Das Grundbuch
Verzeichnis der Grundstücke eines Gemeindebezirks
Verdeutlicht die Rechtsverhältnisse der Grundstücke
Grundbuch ist öffentlich und man kann gegen Gebühr eine beglaubigte Kopie bekommen
Ist in 3 Abteilungen unterteilt: Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld
Hypothek ( § 1113 ) ist ein Pfandrecht an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung
Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis, beide sind untrennbar miteinander verbunden
Höhe der Hypothek abhängig von der Forderung
Grundschuld ( §1191 ) Grundpfandrecht, das keine Forderungen voraussetzt
enthält von Schuldgrund losgelöste Verpflichtung, aus einem Grundstück eine bestimmte Summe zu zahlen
es haftet keine Person, sondern nur das Grundstück als dingliche Schuld
Rentenschuld ( §1199 ) ist einen Form der Grundschuld, aus Grundstück ist in regelmäßigen Abständen eine Geldsumme zu zahlen, eine Rente
2.4.) Kauf von Grundstücken
Kaufvertrag - > Schriftlich, notariell begläubig -> Notar muss Vertrag vorlesen
Nach Abschluss des Vertrages muss das Eigentum übergehen. Einigung muss ausdrücklich erklärt werden, § 873 -- > Auflassung = Einigung beider Parteien -- > muss vor Notar gegeben werden -- > Eintragung ins Grundbuch
Notarielle beurkundeten Kaufvertrag
Auflassung = Erklärung der Parteien, dass Eigentum übergehen soll § 925
Auflassungsvermerkung zu Gunsten des Käufers - > anschließend Zahlung des Kaufpreises an den Notar ( Treuhänder)
Zahlung des Kaufpreises nach Eintragung ins Grundbuch an den Verkäufer durch den Notar
2.5.) Gutgläubiger Erwerb von Immobilien
Der Eigentumserwerb ist durch den Gesetzgeber besonders geschützt
§ 932 ,Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten'
Erwerber wird Eigentümer auch wenn Sache nicht dem Veräußerer gehört und er nicht grob fahrlässig handelt
diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Geld oder Inhaberpapieren, wie auch Sachen die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden
Eintragungen ins Grundbuch genießen öffentlichen Glaubensschutz, d.h. es kann sich jeder auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen
§ 891 ist jemandem sein Recht ins Grundbuch eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht
Wer in gutem Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs ein Grundstück erwirbt, wird neuer Eigentümer auch wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer war.
Rechtsnachfolger erbt kraft Gesetz Eigentum § 1922, wird auch ohne Eintragung ins Grundbuch erworben, eine Berichtigung ist angeraten
Man kann auch dieses Erben ausschlagen ( § 1942ff )
Quellen:
Microsoft Encarta Enzyklopädie 2001 Plus
Internet
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