Betriebstechnik | Biographien | Biologie | Chemie | Deutsch | Digitaltechnik |
Electronica | Epochen | Fertigungstechnik | Gemeinschaftskunde | Geographie | Geschichte |
Informatik | Kultur | Kunst | Literatur | Management | Mathematik |
Medizin | Nachrichtentechnik | Philosophie | Physik | Politik | Projekt |
Psychologie | Recht | Sonstige | Sport | Technik | Wirtschaftskunde |
Ähnliche Berichte:
|
Projekte:
|
Papers in anderen sprachen:
|
recht referate |
Gesetz zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Ger"usche, Erschtterungen und "hnliche Vorg"nge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Vom 15. M"rz 1974 (BGBl. S. 721, 1193)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. S. 880)
(Stand: 02/94)
Inhaltsbersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
_ 1 Zweck des Gesetzes
_ 2 Geltungsbereich
_ 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt
Genehmigungsbedrftige Anlagen
_ 4 Genehmigung
_ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger
Anlagen
_ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
_ 7 Rechtsverordnungen ber Anforderungen an
genehmigungsbedrftige Anlagen
_ 8 Teilgenehmigung
_ 9 Vorbescheid
_ 10 Genehmigungsverfahren
_ 10a Verwaltungshilfe
_ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und
Vorbescheid
_ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
_ 13 Genehmigung und andere beh"rdliche Entscheidungen
_ 14 Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen
_ 15 Wesentliche nderung genehmigungsbedrftiger
Anlagen
_ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns
_ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht
_ 17 Nachtr"gliche Anordnungen
_ 18 Erl"schen der Genehmigung
_ 19 Vereinfachtes Verfahren
_ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung
_ 21 Widerruf der Genehmigung
Zweiter Abschnitt
Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen
_ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger
Anlagen
_ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit
und den Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger
Anlagen
_ 24 Anordnungen im Einzelfall
_ 25 Untersagung
Dritter Abschnitt
Ermittlung von Emissionen und Immissionen,
sicherheitstechnische Prfungen,
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
_ 26 Messungen aus besonderem Anlaá
_ 27 Emissionserkl"rung
_ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei
genehmigungsbedrftigen Anlagen
_ 29 Kontinuierliche Messungen
_ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen
_ 30 Kosten der Messungen
und sicherheitstechnischen Prfungen
_ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen
_ 31a Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
_ 32 Beschaffenheit von Anlagen
_ 33 Bauartzulassung
_ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen
und Schmierstoffen
_ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
_ 36 Ausfuhr
_ 37 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
und Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
Vierter Teil
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,
Bau und nderung von Straáen und Schienenwegen
_ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
_ 39 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
und Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
_ 40 Verkehrsbeschr"nkungen
_ 41 Straáen und Schienenwege
_ 42 Entsch"digung fr Schallschutzmaánahmen
_ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Fnfter Teil
sberwachung der Luftverunreinigung
im Bundesgebiet, Luftreinhaltepl"ne
und L"rmminderungspl"ne
_ 44 Untersuchungsgebiete
_ 45 Verfahren der Messung und Auswertung
_ 46 Emissionskataster
_ 47 Luftreinhaltepl"ne
_ 47a L"rmminderungspl"ne
Sechster Teil
Gemeinsame Vorschriften
_ 48 Verwaltungsvorschriften
_ 48a Erfllung von Beschlssen der
Europ"ischen Gemeinschaften
_ 49 Schutz bestimmter Gebiete
_ 50 Planung
_ 51 Anh"rung beteiligter Kreise
_ 51a St"rfall-Kommission
_ 51b Sicherstellung der Zustellungsm"glichkeit
_ 52 sberwachung
_ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
_ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten fr
Immissionsschutz
_ 54 Aufgaben
_ 55 Pflichten des Betreibers
_ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
_ 57 Vortragsrecht
_ 58 Benachteiligungsverbot, Kndigungsschutz
_ 58a Bestellung eines St"rfallbeauftragten
_ 58b Aufgaben des St"rfallbeauftragten
_ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenber
dem St"rfallbeauftragten
_ 58d Verbot der Benachteiligung des St"rfallbeauftragten,
Kndigungsschutz
_ 59 Zust"ndigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
_ 60 Ausnahmen fr Anlagen der Landesverteidigung
_ 61 Bericht der Bundesregierung
_ 62 Ordnungswidrigkeiten
__ 63 (weggefallen)
bis 65
Siebenter Teil
Schluávorschriften
_ 66 Fortgeltung von Vorschriften
_ 67 sbergangsvorschrift
_ 67a sberleitungsregelung aus Anlaá der Herstellung der Einheit
Deutschlands
__ 68 (nderung von Rechtsvorschriften,
bis 72 sberleitung von Verweisungen,
Aufhebung von Vorschriften)
_ 73 Berlin-Klausel
_ 74 (Inkrafttreten)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosph"re sowie Kultur- und sonstige Sachgter vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedrftige Anlagen
handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Bel"stigungen, die auf andere Weise herbeigefhrt werden, zu schtzen und dem
Entstehen sch"dlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fr
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einfhren von Anlagen, Brennstoffen
und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maágabe der __
32 bis 37,
die Beschaffenheit, die Ausrstung, den Betrieb und die Prfung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anh"ngern und von Schienen-, Luft- und
Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmk"rpern und schwimmenden Anlagen nach
Maágabe der __ 38 bis 40 und
den Bau "ffentlicher Straáen sowie von Eisenbahnen und Straáenbahnen nach
Maágabe der __ 41 bis 43.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fr Flugpl"tze und fr
Anlagen, Ger"te, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive
Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren
der Kernenergie und der sch"dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des
Bundes und der L"nder zum Schutz der Gew"sser etwas anderes ergibt.
Begriffsbestimmungen
(1) Sch"dliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen,
die nach Art, Ausmaá oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Bel"stigungen fr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
herbeizufhren.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosph"re sowie Kultur- und sonstige
Sachgter einwirkende Luftverunreinigungen, Ger"usche, Erschtterungen, Licht,
W"rme, Strahlen und "hnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden
Luftverunreinigungen, Ger"usche, Erschtterungen, Licht, W"rme, Strahlen und
"hnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Ver"nderungen der
natrlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruá, Staub,
Gase, Aerosole, D"mpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Betriebsst"tten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
Maschinen, Ger"te und sonstige ortsver"nderliche technische Einrichtungen
sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des _ 38 unterliegen, und
Grundstcke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten
durchgefhrt werden, die Emissionen verursachen k"nnen, ausgenommen
"ffentliche Verkehrswege.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die
praktische Eignung einer Maánahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert
erscheinen l"át. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die
mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten
oder sonstige Behandeln, dem Einfhren im Sinne dieses Gesetzes das sonstige
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Teil
Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt
Genehmigungsbedrftige Anlagen
Genehmigung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maáe geeignet sind,
sch"dliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef"hrden, erheblich zu benachteiligen
oder erheblich zu bel"stigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen
zur Lagerung oder Behandlung von Abf"llen bedrfen einer Genehmigung. Mit
Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedrfen Anlagen, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung
finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maáe geeignet sind,
sch"dliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche
hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten
Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anlagen, die einer Genehmigung bedrfen (genehmigungsbedrftige Anlagen); in
der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daá eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der
Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen
ist und in sbereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben
wird.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedrfen der Genehmigung
nach Absatz 1 nur, soweit sie ber Tage errichtet und betrieben werden. Keiner
Genehmigung nach Absatz 1 bedrfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus
erforderlichen sowie die zur Wetterfhrung unerl"álichen Anlagen.
Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen
(1) Genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daá
sch"dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
und erhebliche Bel"stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
nicht hervorgerufen werden k"nnen,
Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere
durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maánahmen zur
Emissionsbegrenzung,
Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgem"á und
schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht
m"glich oder unzumutbar sind, als Abf"lle ohne Beeintr"chtigung des Wohls
der Allgemeinheit beseitigt, und
entstehende W"rme fr Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die
sich zur Abnahme bereit erkl"rt haben, abgegeben wird, soweit dies nach
Art und Standort der Anlagen technisch m"glich und zumutbar sowie mit den
Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 vereinbar ist.
(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen
nutzbare W"rme in nicht unerheblichem Umfang entstehen kann und die
entsprechend den in der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Anforderungen
nach Absatz 1 Nr. 4 errichtet und betrieben werden mssen.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daá auch nach einer Betriebseinstellung
von der Anlage oder dem Anlagengrundstck keine sch"dlichen
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Bel"stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
hervorgerufen werden k"nnen und
vorhandene Reststoffe ordnungsgem"á und schadlos verwertet oder als
Abf"lle ohne Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt
werden.
Genehmigungsvoraussetzungen
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, daá die sich aus _ 5 und einer auf Grund des _ 7
erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfllt werden, und
andere "ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes
der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Rechtsverordnungen ber Anforderungen an genehmigungsbedrftige Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach
Betriebseinstellung und die betreibereigene sberwachung
genehmigungsbedrftiger Anlagen zur Erfllung der sich aus _ 5 ergebenden
Pflichten bestimmten Anforderungen gengen mssen, insbesondere, daá
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht
berschreiten drfen,
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in
der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben
oder vornehmen lassen mssen und
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prfungen sowie
bestimmte Prfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der
Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren durch einen
Sachverst"ndigen nach _ 29a
a) w"hrend der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer wesentlichen nderung im Sinne
des _ 15,
c) in regelm"áigen Abst"nden oder
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung
vornehmen lassen mssen, soweit solche Prfungen nicht in
Rechtsverordnungen nach _ 11 des Ger"tesicherheitsgesetzes vorgeschrieben
sind.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1
zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen
nach Ablauf bestimmter sbergangsfristen erfllt werden mssen, soweit zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder
einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der
Bestimmung der Dauer der sbergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen
sind insbesondere Art, Menge und Gef"hrlichkeit der von den Anlagen
ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten
der Anlagen zu bercksichtigen. Die S"tze 1 und 2 gelten entsprechend fr
Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt
hat, kann in ihr bestimmt werden, daá bei in Absatz 2 genannten Anlagen von
den auf Grund der Abs"tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge
gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur,
wenn durch technische Maánahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter
insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer
Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung
der auf Grund der Abs"tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der
in _ 1 genannte Zweck gef"rdert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin
bestimmt werden, inwieweit zur Erfllung von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch
fr die Durchfhrung technischer Maánahmen an Anlagen gilt, die in den
Nachbarstaaten gelegen sind.
(4) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene
sberwachung genehmigungsbedrftiger Anlagen vorschreiben.
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, auch in Verbindung mit
Absatz 4, kann auf jedermann zug"ngliche Bekanntmachungen sachverst"ndiger
Stellen verwiesen werden; hierbei ist
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die
Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivm"áig gesichert
niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
Teilgenehmigung
Auf Antrag kann eine Genehmigung fr die Errichtung einer Anlage oder eines
Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
die Genehmigungsvoraussetzungen fr den beantragten Gegenstand der
Teilgenehmigung vorliegen und
eine vorl"ufige Beurteilung ergibt, daá der Errichtung und dem Betrieb der
gesamten Anlage keine von vornherein unberwindlichen Hindernisse im
Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Bindungswirkung der vorl"ufigen Gesamtbeurteilung entf"llt, wenn eine
nderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprfungen im Rahmen sp"terer
Teilgenehmigungen zu einer von der vorl"ufigen Gesamtbeurteilung abweichenden
Beurteilung fhren.
Vorbescheid
(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid ber einzelne
Genehmigungsvoraussetzungen sowie ber den Standort der Anlage entschieden
werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt
werden k"nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines
Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die
Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verl"ngert werden.
(3) Die Vorschriften der __ 6 und 21 gelten sinngem"á.
Genehmigungsverfahren
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem
Antrag sind die zur Prfung nach _ 6 erforderlichen Zeichnungen, Erl"uterungen
und sonstigen Unterlagen beizufgen. Reichen die Unterlagen fr die Prfung
nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zust"ndigen Beh"rde
innerhalb einer angemessenen Frist zu erg"nzen.
(2) Soweit Unterlagen Gesch"fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die
Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muá, soweit es
ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausfhrlich dargestellt
sein, daá es Dritten m"glich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie
von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden k"nnen.
(3) Sind die Unterlagen vollst"ndig, so hat die zust"ndige Beh"rde das
Vorhaben in ihrem amtlichen Ver"ffentlichungsblatt und auáerdem in "rtlichen
Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,
"ffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme
der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur
Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist k"nnen
Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden. Mit Ablauf der
Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu
bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei
ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;
ein Er"rterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daá die
formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers
oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er"rtert werden;
darauf hinzuweisen, daá die Zustellung der Entscheidung ber die
Einwendungen durch "ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(weggefallen)
(5) Die fr die Erteilung der Genehmigung zust"ndige Beh"rde
(Genehmigungsbeh"rde) holt die Stellungnahmen der Beh"rden ein, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berhrt wird.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbeh"rde die
rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller
und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu er"rtern. Einwendungen, die
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(6a) sber den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach
Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben
Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu
entscheiden. Die zust"ndige Beh"rde kann die Frist um jeweils drei Monate
verl"ngern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prfung oder aus Grnden,
die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
Fristverl"ngerung soll gegenber dem Antragsteller begrndet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu
begrnden und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben
haben, zuzustellen.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen
erhoben haben, kann durch "ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
"ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der verfgende Teil des
Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des
Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In
diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der "ffentlichen
Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begrndung
eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden k"nnen. Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenber Dritten, die keine Einwendung
erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Nach der "ffentlichen Bekanntmachung k"nnen der Bescheid und seine Begrndung
bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen
erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
(9) Die Abs"tze 1 bis 8 gelten entsprechend fr die Erteilung eines
Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der
Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im
vereinfachten Verfahren (_ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (_
9), einer Teilgenehmigung (_ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (_
15a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch n"her zu bestimmen, welchen
Anforderungen das Genehmigungsverfahren fr Anlagen gengen muá, fr die nach
Nr. 1 der Anlage zu _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung
eine Umweltvertr"glichkeitsprfung durchzufhren ist.
(11) Der Bundesminister der Verteidigung wird erm"chtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren fr
Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Abs"tzen 1 bis
9 zu regeln.
_ 10a Verwaltungshilfe
(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten
Verordnung zur Durchfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedrfen, soll
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zust"ndige
Genehmigungsbeh"rde, nachdem sie geprft hat, ob die geplante Anlage auf Grund
der bestehenden Grundstcks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem
Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Beh"rde zur
Erfllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage
beizubringen. Die Beh"rde muá in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches
des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbeh"rde hat die Stellungnahme bei
der Prfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu bercksichtigen.
(2) Bei anderen genehmigungsbedrftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach
Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gef"hrlichkeit
der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen
Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.
(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen
werden, wenn dies wegen der Umst"nde des Einzelfalls, insbesondere wegen der
technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der
Einzelprfungen, nicht erforderlich ist.
(4) Soweit dies zur Durchfhrung von Prfungen erforderlich ist, kann vom
Antragsteller die Vorlage von Sachverst"ndigengutachten verlangt werden.
Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, k"nnen nach
Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der
Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von
Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht
vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen h"tten
vorgebracht werden k"nnen.
Nebenbestimmungen zur Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der in _ 6 genannten
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag fr einen bestimmten Zeitraum erteilt
werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die
genehmigungsbedrftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(3) Die Teilgenehmigung kann fr einen bestimmten Zeitraum oder mit dem
Vorbehalt erteilt werden, daá sie bis zur Entscheidung ber die Genehmigung
widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
Genehmigung und andere beh"rdliche Entscheidungen
Die Genehmigung schlieát andere, die Anlage betreffende beh"rdliche
Entscheidungen ein, insbesondere "ffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von
Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspl"ne, Zustimmungen,
beh"rdlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und
wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den __ 7 und 8 des
Wasserhaushaltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vorbehalt einer
nachtr"glichen wasserrechtlichen Auflage erlassen werden. _ 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt
ge"ndert durch das Auáenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481),
bleibt unberhrt.
Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprche
zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstck auf ein
benachbartes Grundstck kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage
verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es k"nnen nur
Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen
ausschlieáen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht
durchfhrbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich
Schadensersatz verlangt werden.
Wesentliche nderung genehmigungsbedrftiger Anlagen
(1) Die wesentliche nderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer genehmigungsbedrftigen Anlage bedarf der Genehmigung. sber den
Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
Im brigen gilt _ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die zust"ndige Beh"rde soll von der "ffentlichen Bekanntmachung des
Vorhabens und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der
Tr"ger des Vorhabens dies beantragt und in den nach _ 10 Abs. 3 Satz 2
auszulegenden Unterlagen keine Umst"nde darzulegen w"ren, die nachteilige
Auswirkungen fr die in _ 1 genannten Schutzgter besorgen lassen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daá nachteilige Auswirkungen
durch die getroffenen oder vom Tr"ger des Vorhabens vorgesehenen Maánahmen
ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verh"ltnis zu den jeweils
vergleichbaren Vorteilen gering sind.
_ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach _ 15 kann die
Genehmigungsbeh"rde zulassen, daá bereits vor Erteilung der Genehmigung mit
der Errichtung der Anlage begonnen wird, wenn
mit einer Entscheidung zugunsten des Tr"gers des Vorhabens gerechnet
werden kann,
an der vorzeitigen Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage
wegen der zu erwartenden Verbesserung des Schutzes der Umwelt ein
"ffentliches Interesse besteht und
der Tr"ger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung
durch die Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage
verursachten Sch"den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt
wird, den frheren Zustand wiederherzustellen.
(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Genehmigungsbeh"rde
auch den Betrieb der Anlage zulassen, wenn die nderung der Erfllung einer
sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.
(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann unter dem
Vorbehalt von Auflagen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die zust"ndige Beh"rde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der Pflichten des Tr"gers des
Vorhabens zu sichern.
Mitteilungs- und Anzeigepflicht
(1) Unbeschadet des _ 15 Abs. 1 ist der Betreiber verpflichtet, der
zust"ndigen Beh"rde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und
welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschlieálich der in Bezug
genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht fr Angaben, die
Gegenstand einer Emissionserkl"rung nach _ 27 Abs. 1 sind. Die S"tze 1 und 2
gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
waren. _ 52 Abs. 5 gilt sinngem"á.
(2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedrftigen
Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der
Einstellung der zust"ndigen Beh"rde unverzglich anzuzeigen. Der Anzeige sind
Unterlagen ber die vom Betreiber vorgesehenen Maánahmen zur Erfllung der
sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufgen.
Nachtr"gliche Anordnungen
(1) Zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten k"nnen nach Erteilung der
Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung
festgestellt, daá die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend
vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Bel"stigungen geschtzt ist, soll die zust"ndige
Beh"rde nachtr"gliche Anordnungen treffen.
(2) Die zust"ndige Beh"rde darf eine nachtr"gliche Anordnung nicht treffen,
wenn sie unverh"ltnism"áig ist, vor allem wenn der mit der Erfllung der
Anordnung verbundene Aufwand auáer Verh"ltnis zu dem mit der Anordnung
angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und
Gef"hrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr
verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten
der Anlage zu bercksichtigen. Darf eine nachtr"gliche Anordnung wegen
Unverh"ltnism"áigkeit nicht getroffen werden, soll die zust"ndige Beh"rde die
Genehmigung unter den Voraussetzungen des _ 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder
teilweise widerrufen; _ 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2
abschlieáend festgelegt sind, drfen durch nachtr"gliche Anordnungen
weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen
nicht gestellt werden.
(3a) Die zust"ndige Beh"rde soll von nachtr"glichen Anordnungen absehen,
soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maánahmen an dessen
Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden
Verringerung der Emissionsfrachten fhren als die Summe der Minderungen, die
durch den Erlaá nachtr"glicher Anordnungen zur Erfllung der sich aus diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar w"re und hierdurch
der in _ 1 genannte Zweck gef"rdert wird. Dies gilt nicht, soweit der
Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachtr"glichen
Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach _ 12 Abs. 1 verpflichtet ist
oder eine nachtr"gliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll.
Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt
vergleichbaren Stoffen zul"ssig. Die S"tze 1 bis 3 gelten auch fr nicht
betriebsbereite Anlagen, fr die die Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb erteilt ist oder fr die in einem Vorbescheid oder einer
Teilgenehmigung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind. Die
Durchfhrung der Maánahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die
Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu "ndern und ist in der
Anordnung nicht abschlieáend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfllen ist,
so bedarf die nderung der Genehmigung nach _ 15.
(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betriebes k"nnen Anordnungen zur
Erfllung der sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch w"hrend eines
Zeitraumes von zehn Jahren getroffen werden.
(5) Die Abs"tze 1 bis 4a gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2
anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
Erl"schen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
innerhalb einer von der Genehmigungsbeh"rde gesetzten angemessenen Frist
nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
eine Anlage w"hrend eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr
betrieben
worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis
aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbeh"rde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus
wichtigem Grunde verl"ngern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht
gef"hrdet wird.
Vereinfachtes Verfahren
(1) Durch Rechtsverordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden,
daá die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in
einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaá und
Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen sch"dlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel"stigungen
mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1
gilt fr Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind _ 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie
die __ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigungsbeh"rde kann auf Antrag des Tr"gers des Vorhabens
zulassen, daá die Genehmigung abweichend von den Abs"tzen 1 und 2 nicht in
einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.
Untersagung, Stillegung und Beseitigung
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einer Auflage,
einer vollziehbaren nachtr"glichen Anordnung oder einer abschlieáend
bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach _ 7 nicht nach und
betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder
den Betrieb der Anlage, so kann die zust"ndige Beh"rde den Betrieb ganz oder
teilweise bis zur Erfllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus
der Rechtsverordnung nach _ 7 untersagen.
(2) Die zust"ndige Beh"rde soll anordnen, daá eine Anlage, die ohne die
erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich ge"ndert wird,
stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend
geschtzt werden kann.
(3) Die zust"ndige Beh"rde kann den weiteren Betrieb einer
genehmigungsbedrftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung
des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverl"ssigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen dartun, und
die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der
Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine
Person betreiben zu lassen, die die Gew"hr fr den ordnungsgem"áen Betrieb der
Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Widerruf der Genehmigung
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtm"áige Genehmigung darf, auch
nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die
Zukunft nur widerrufen werden,
wenn der Widerruf gem"á _ 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist;
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begnstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfllt hat;
wenn die Genehmigungsbeh"rde auf Grund nachtr"glich eingetretener
Tatsachen berechtigt w"re, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn
ohne den Widerruf das "ffentliche Interesse gef"hrdet wrde;
wenn die Genehmigungsbeh"rde auf Grund einer ge"nderten Rechtsvorschrift
berechtigt w"re, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber
von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den
Widerruf das "ffentliche Interesse gef"hrdet wrde;
um schwere Nachteile fr das Gemeinwohl zu verhten oder zu beseitigen.
(2) Erh"lt die Genehmigungsbeh"rde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf
einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines
Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zul"ssig.
(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Genehmigungsbeh"rde keinen sp"teren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Wird die Genehmigung in den F"llen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen,
so hat die Genehmigungsbeh"rde den Betroffenen auf Antrag fr den
Verm"gensnachteil zu entsch"digen, den dieser dadurch erleidet, daá er auf den
Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwrdig ist.
Der Verm"gensnachteil ist jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus
zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der
auszugleichende Verm"gensnachteil wird durch die Genehmigungsbeh"rde
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbeh"rde den Betroffenen auf
sie hingewiesen hat.
(5) Die L"nder k"nnen die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des
Entsch"digungspflichtigen abweichend regeln.
(6) Fr Streitigkeiten ber die Entsch"digung ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
(7) Die Abs"tze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem
Dritten angefochten worden ist, w"hrend des Vorverfahrens oder w"hrend des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem
Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Zweiter Abschnitt
Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen
Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen
(1) Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, daá
sch"dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind,
nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch"dliche Umwelteinwirkungen auf
ein Mindestmaá beschr"nkt werden und
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abf"lle ordnungsgem"á beseitigt
werden k"nnen.
Fr Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des
Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschr"nkung von
sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche
gerichtet ist.
(2) Weitergehende "ffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberhrt.
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den
Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht
genehmigungsbedrftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen sowie
zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen gengen mssen, insbesondere
daá
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht
berschreiten drfen,
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in
der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben
oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen
lassen mssen, 4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zust"ndigen Beh"rde unverzglich die
Inbetriebnahme oder eine wesentliche nderung der Anlage anzuzeigen haben
und
bestimmte Anlagen nur betrieben werden drfen, nachdem die Bescheinigung
eines von der zust"ndigen obersten Landesbeh"rde bekanntgegebenen
Sachverst"ndigen vorgelegt worden ist, daá die Anlage den Anforderungen
der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach _ 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k"nnen auch die Anforderungen bestimmt
werden, denen Sachverst"ndige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl"ssigkeit
und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen. Wegen der Anforderungen nach
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Erm"chtigung keinen Gebrauch macht,
sind die Landesregierungen erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im
Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen k"nnen die
Erm"chtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbeh"rden bertragen.
Anordnungen im Einzelfall
Die zust"ndige Beh"rde kann im Einzelfall die zur Durchfhrung des _ 22 und
der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen
treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maánahme zum Zwecke des
Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
Untersagung
(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren beh"rdlichen
Anordnung nach _ 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zust"ndige Beh"rde den
Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfllung der Anordnung
untersagen.
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen sch"dlichen Umwelteinwirkungen
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte
gef"hrden, soll die zust"ndige Beh"rde die Errichtung oder den Betrieb der
Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschtzt werden kann.
Dritter Abschnitt
Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prfungen,
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
Messungen aus besonderem Anlaá
(1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer
genehmigungsbedrftigen Anlage oder, soweit _ 22 Anwendung findet, einer nicht
genehmigungsbedrftigen Anlage Art und Ausmaá der von der Anlage ausgehenden
Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine
der von der zust"ndigen obersten Landesbeh"rde bekanntgegebenen Stellen
ermitteln l"át, wenn zu befrchten ist, daá durch die Anlage sch"dliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zust"ndige Beh"rde ist befugt,
Einzelheiten ber Art und Umfang der Ermittlungen sowie ber die Vorlage des
Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen
zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Ermittlung der Emissionen und
Immissionen beauftragten Stellen hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl"ssigkeit
und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen.
Emissionserkl"rung
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage ist verpflichtet, der
zust"ndigen Beh"rde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen
ber Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen,
die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie ber
die Austrittsbedingungen (Emissionserkl"rung); er hat die Emissionserkl"rung
alle zwei Jahre entsprechend dem neuesten Stand zu erg"nzen. _ 52 Abs. 5 gilt
sinngem"á. Satz 1 gilt nicht fr Betreiber von Anlagen, von denen nur in
geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen k"nnen.
(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die __ 93,
97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbeh"rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh"ngenden
Besteuerungsverfahrens ben"tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
"ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors"tzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t"tigen Personen handelt.
(3) Einzelangaben der Emissionserkl"rung drfen nicht ver"ffentlicht werden,
wenn aus diesen Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch"ftsgeheimnisse gezogen
werden k"nnen. Bei Abgabe der Emissionserkl"rung hat der Betreiber der
zust"ndigen Beh"rde mitzuteilen und zu begrnden, welche Einzelangaben der
Emissionserkl"rung Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch"ftsgeheimnisse
erlauben.
(4) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der
Emissionserkl"rung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende
Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche
Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht
zur Abgabe einer Emissionserkl"rung befreit sind.
Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedrftigen
Anlagen
Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen
nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen nderung im Sinne des _ 15
und sodann
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach _ 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
H"lt die Beh"rde wegen Art, Menge und Gef"hrlichkeit der von der Anlage
ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch w"hrend des in Nummer 2 genannten
Zeitraums fr erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen,
daá diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgefhrt
werden, wenn dieser hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl"ssigkeit und
ger"tetechnische Ausstattung besitzt.
Kontinuierliche Messungen
(1) Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen anordnen,
daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder _ 28 oder neben solchen
Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung
aufzeichnender Meáger"te fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit
erheblichen Emissionsmassenstr"men luftverunreinigender Stoffe oder
erheblichen Abgasstr"men, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von
mehr als 50.000 cbm je Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen
werden, soweit eine sberschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder
Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht
ausgeschlossen werden kann.
(2) Die zust"ndige Beh"rde kann bei nicht genehmigungsbedrftigen Anlagen,
soweit _ 22 anzuwenden ist, anordnen, daá statt durch Einzelmessungen nach _
26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter
Verwendung aufzeichnender Meáger"te fortlaufend ermittelt werden, wenn dies
zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage sch"dliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
_ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen
(1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer
genehmigungsbedrftigen Anlage einen der von der zust"ndigen obersten
Landesbeh"rde bekanntgegebenen Sachverst"ndigen mit der Durchfhrung
bestimmter sicherheitstechnischer Prfungen sowie Prfungen von
sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die
Durchfhrung der Prfungen durch den St"rfallbeauftragten (_ 58a), einen
Sachverst"ndigen nach _ 14 des Ger"tesicherheitsgesetzes oder einen in einer
fr Anlagen nach _ 2 Abs. 2a des Ger"tesicherheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung genannten Sachverst"ndigen gestattet werden, wenn diese
hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl"ssigkeit und ger"tetechnische
Ausstattung besitzen; das gleiche gilt fr einen nach _ 36 Abs. 1 der
Gewerbeordnung bestellten Sachverst"ndigen, der eine besondere Sachkunde im
Bereich sicherheitstechnischer Prfungen nachweist. Die zust"ndige Beh"rde ist
befugt, Einzelheiten ber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prfungen
sowie ber die Vorlage des Prfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen
zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchfhrung von
sicherheitstechnischen Prfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fachkunde,
Zuverl"ssigkeit und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen, sowie
Regelungen ber die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der
Sachverst"ndigen sowie ber deren Weiterbildung zu treffen.
(3) Prfungen k"nnen angeordnet werden
fr einen Zeitpunkt w"hrend der Errichtung oder sonst vor der
Inbetriebnahme der Anlage,
fr einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,
in regelm"áigen Abst"nden,
im Falle einer Betriebseinstellung oder
wenn Anhaltspunkte dafr bestehen, daá bestimmte sicherheitstechnische
Anforderungen nicht erfllt werden.
Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen nderung im Sinne des _ 15.
(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prfungen der
zust"ndigen Beh"rde sp"testens einen Monat nach Durchfhrung der Prfungen
vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzglich vorzulegen, sofern dies zur
Abwehr gegenw"rtiger Gefahren erforderlich ist.
Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prfungen
Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die
sicherheitstechnischen Prfungen tr"gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht
genehmigungsbedrftigen Anlagen tr"gt der Betreiber die Kosten fr
Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden sind
oder
Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten sind.
Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen
Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _
26, _ 28 oder _ 29 getroffenen Ermittlungen der zust"ndigen Beh"rde auf
Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meáger"te nach _ 29 fnf
Jahre lang aufzubewahren. Die zust"ndige Beh"rde kann die Art der sbermittlung
der Meáergebnisse vorschreiben.
_ 31a Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuá
fr Anlagensicherheit ber"t die Bundesregierung oder den zust"ndigen
Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von
St"rf"llen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schl"gt dem
Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische
Regeln) unter Bercksichtigung der fr andere Schutzziele vorhandenen Regeln
vor.
(2) In den Technischen Ausschuá fr Anlagensicherheit sind neben Vertretern
von beteiligten Bundesbeh"rden und obersten Landesbeh"rden sowie den
Vorsitzenden der Unterausschsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der
Wissenschaft, der Sachverst"ndigen nach _ 29a, der Betreiber von Anlagen, der
Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach _ 11 Abs. 2 des
Ger"tesicherheitsgesetzes und nach _ 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung
eingesetzten Ausschsse sowie der Vorsitzende der St"rfall-Kommission zu
berufen. Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit kann Unterausschsse
bilden; diesen k"nnen auch Fachleute angeh"ren, die nicht Mitglied des
Technischen Ausschusses fr Anlagensicherheit sind.
(3) Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit gibt sich eine
Gesch"ftsordnung und w"hlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Gesch"ftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedrfen der Zustimmung des
Bundesministers fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(4) Sicherheitstechnische Regeln k"nnen vom Bundesminister fr Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anh"rung der fr die Anlagensicherheit
zust"ndigen Landesbeh"rden im Bundesanzeiger ver"ffentlicht werden.
Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen
und Schmierstoffen
Beschaffenheit von Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá serienm"áig hergestellte Teile von Betriebsst"tten und sonstigen
ortsfesten Einrichtungen sowie die in _ 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen
und hierfr serienm"áig hergestellte Teile gewerbsm"áig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt
werden drfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger"usche oder Erschtterungen
gengen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere
vorgeschrieben werden, daá
die Emissionen der Anlagen oder der serienm"áig hergestellten Teile
bestimmte Werte nicht berschreiten drfen,
die Anlagen oder die serienm"áig hergestellten Teile bestimmten
technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen
mssen.
Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 k"nnen unter Bercksichtigung der technischen
Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den S"tzen 1 bis 3 gilt _ 7
Abs. 4 entsprechend.
(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, daá die
Anlagen oder die serienm"áig hergestellten Teile gewerbsm"áig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt
werden drfen, wenn sie mit Angaben ber die H"he ihrer Emissionen
gekennzeichnet sind.
Bauartzulassung
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, zum Schutz vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen nach
Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
zu bestimmen, daá in _ 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Anlagen oder
bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprfung allgemein
zugelassen und daá mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung und zum
Betrieb verbunden werden k"nnen;
vorzuschreiben, daá bestimmte serienm"áig hergestellte Anlagen oder
bestimmte hierfr serienm"áig hergestellte Teile gewerbsm"áig oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden
drfen, wenn die Bauart der Anlage oder des Teils allgemein zugelassen ist
und die Anlage oder der Teil dem zugelassenen Muster entspricht;
das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln;
zu bestimmen, welche Gebhren und Auslagen fr die Bauartzulassung zu
entrichten sind; die Gebhren werden nur zur Deckung des mit den Prfungen
verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der
Aufwand fr die Sachverst"ndigen, die Prfeinrichtungen und -stoffe sowie
fr die Entwicklung geeigneter Prfverfahren und fr den
Erfahrungsaustausch geh"rt; es kann bestimmt werden, daá eine Gebhr auch
fr eine Prfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu
Ende gefhrt worden ist, wenn die Grnde hierfr von demjenigen zu
vertreten sind, der die Prfung veranlaát hat; die H"he der Gebhrens"tze
richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverst"ndiger
durchschnittlich fr die verschiedenen Prfungen der bestimmten Anlagenart
ben"tigt; in der Rechtsverordnung k"nnen die Kostenbefreiung, die
Kostengl"ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.
821) geregelt werden.
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfllung der in _ 32 Abs. 1 und
2 genannten oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen
sowie von einem Nachweis der H"he der Emissionen der Anlage oder des Teils
abh"ngig gemacht werden.
Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze zu diesen Stoffen
gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt,
in den Verkehr gebracht oder eingefhrt werden drfen, wenn sie bestimmten
Anforderungen zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen gengen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann
insbesondere bestimmt werden, daá
natrliche Bestandteile oder Zus"tze von Brennstoffen, Treibstoffen oder
Schmierstoffen nach Satz 1, die bei bestimmungsgem"áer Verwendung der
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze Luftverunreinigungen
hervorrufen oder die Bek"mpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht
zugesetzt werden oder einen bestimmten H"chstgehalt nicht berschreiten
drfen,
1a. Zus"tze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen bestimmte
Stoffe, die Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bek"mpfung von
Luftverunreinigungen behindern, nicht oder nur in besonderer
Zusammensetzung enthalten drfen,
Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach Satz 1 bestimmte Zus"tze
enthalten mssen, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen
begrenzt wird,
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze nach Satz 1 einer
bestimmten Behandlung, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen
begrenzt wird, unterworfen werden mssen,
derjenige, der gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
flssige Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze zu diesen
Stoffen herstellt, einfhrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, der zust"ndigen Bundesoberbeh"rde
a) Zus"tze zu flssigen Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen,
die in ihrer chemischen Zusammensetzung andere Elemente als
Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzuzeigen hat und
b) n"her zu bestimmende Angaben ber die Art und die eingesetzte Menge
sowie die m"glichen sch"dlichen Umwelteinwirkungen der Zus"tze und
deren Verbrennungsprodukte zu machen hat.
Anforderungen nach Satz 2 k"nnen unter Bercksichtigung der technischen
Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen
festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den S"tzen 1 bis 3 gilt _ 7
Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben,
daá bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder
Zus"tzen, fr die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden
sind, eine schriftliche Erkl"rung des Herstellers ber die Beschaffenheit
der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze den
Zolldienststellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung
mitzufhren und bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestimmungsort dort
verfgbar zu halten ist,
daá der Einfhrer diese Erkl"rung zu seinen Gesch"ftspapieren zu nehmen
hat,
welche Angaben ber die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe,
Schmierstoffe oder Zus"tze die schriftliche Erkl"rung enthalten muá,
daá Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze nach Absatz 1
Satz 1, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in
Zollausschlsse, verbracht werden, bei der Verbringung von dem Einfhrer
den zust"ndigen Beh"rden des Bestimmungsortes zu melden sind,
daá bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffe, Schmierstoffen oder
Zus"tzen nach Absatz 1 Satz 1 Tankbelegbcher zu fhren sind, aus denen
sich die Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze
nach Absatz 1 Satz 1 ergeben,
daá derjenige, der gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen an den Verbraucher Stoffe oder Zus"tze nach Absatz 1 Satz 1
ver"uáert, diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben ber
bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen hat und
daá derjenige, der Stoffe oder Zus"tze nach Absatz 1 Satz 1 gewerbsm"áig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, den
nach Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen ber bestimmte Eigenschaften zu
unterrichten hat.
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei
ihrer bestimmungsgem"áen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der
Beseitigung oder der Rckgewinnung einzelner Bestandteile sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsm"áig oder
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, eingefhrt oder
sonst in den Verkehr gebracht werden drfen, wenn sie zum Schutz vor
sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten
Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung
gengen. Die Erm"chtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf Anlagen,
Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.
(2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 k"nnen unter Bercksichtigung der
technischen Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
(3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vereinbar ist, kann in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen ber die
Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben werden, daá die
Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu
kennzeichnen sind, daá bei ihrer bestimmungsgem"áen Verwendung oder bei ihrer
Verbrennung sch"dliche Umwelteinwirkungen entstehen k"nnen oder daá bei einer
bestimmten Verwendungsart sch"dliche Umwelteinwirkungen vermieden werden
k"nnen.
Ausfuhr
In den Rechtsverordnungen nach den __ 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden,
daá die Vorschriften ber das Herstellen, Einfhren und das Inverkehrbringen
nicht gelten fr Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe,
die zur Lieferung in Gebiete auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bestimmt sind.
Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
Zur Erfllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder
von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften kann die
Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse,
Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden drfen, wenn sie nach
Maágabe der __ 32 bis 35 bestimmte Anforderungen erfllen.
Vierter Teil
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und nderung von Straáen und
Schienenwegen
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anh"nger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge
sowie Schwimmk"rper und schwimmende Anlagen mssen so beschaffen sein, daá
ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei
bestimmungsgem"áem Betrieb die zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen
einzuhaltenden Grenzwerte nicht berschreiten. Sie mssen so betrieben werden,
daá vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein
Mindestmaá beschr"nkt bleiben.
(2) Der Bundesminister fr Verkehr und der Bundesminister fr Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen nach Anh"rung der beteiligten
Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die
Beschaffenheit, die Ausrstung, den Betrieb und die Prfung der in Absatz 1
Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den
verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei k"nnen
Emissionsgrenzwerte unter Bercksichtigung der technischen Entwicklung auch
fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlssen der
Europ"ischen Gemeinschaften
Zur Erfllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder
von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften k"nnen zu dem in _ 1
genannten Zweck der Bundesminister fr Verkehr und der Bundesminister fr
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá die in _ 38 genannten Fahrzeuge
bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrstung, Prfung und Betrieb
gengen mssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt _ 7 Abs. 5
entsprechend.
Verkehrsbeschr"nkungen
(1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete
festzulegen, in denen w"hrend austauscharmer Wetterlagen der
Kraftfahrzeugverkehr beschr"nkt oder verboten werden muá, um ein Anwachsen
sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu
vermindern; in der Rechtsverordnung kann auch der zeitliche Umfang der
erforderlichen Verkehrsbeschr"nkungen bestimmt werden. Die
Straáenverkehrsbeh"rden haben in diesen Gebieten den Verkehr der in der
Rechtsverordnung genannten Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise nach Maágabe der
verkehrsrechtlichen Vorschriften zu verbieten, sobald eine austauscharme
Wetterlage im Sinne des Satzes 1 von der zust"ndigen Beh"rde bekanntgegeben
worden ist.
(2) Die Straáenverkehrsbeh"rde kann den Kraftfahrzeugverkehr auf bestimmten
Straáen oder in bestimmten Gebieten unter Bercksichtigung der
Verkehrsbedrfnisse und der st"dtebaulichen Belange nach Maágabe der
verkehrsrechtlichen Vorschriften beschr"nken oder verbieten, soweit die fr
den Immissionsschutz zust"ndige Beh"rde dies im Hinblick auf die "rtlichen
Verh"ltnisse fr geboten h"lt, um sch"dliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Die
Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Konzentrationswerte, bei
deren sberschreiten Maánahmen nach Satz 1 zu prfen sind, sowie die
anzuwendenden Meá- und Beurteilungsverfahren.
Straáen und Schienenwege
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen nderung "ffentlicher Straáen sowie von
Eisenbahnen und Straáenbahnen ist unbeschadet des _ 50 sicherzustellen, daá
durch diese keine sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsger"usche
hervorgerufen werden k"nnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaánahme auáer Verh"ltnis
zu dem angestrebten Schutzzweck stehen wrden.
Entsch"digung fr Schallschutzmaánahmen
(1) Werden im Fall des _ 41 die in der Rechtsverordnung nach _ 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte berschritten, hat der Eigentmer
einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Tr"ger der Baulast einen Anspruch
auf angemessene Entsch"digung in Geld, es sei denn, daá die Beeintr"chtigung
wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei
baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pl"ne im Planfeststellungsverfahren
oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpl"ne mit ausgewiesener Wegeplanung
bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2) Die Entsch"digung ist zu leisten fr Schallschutzmaánahmen an den
baulichen Anlagen in H"he der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich
diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach _ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten.
Vorschriften, die weitergehende Entsch"digungen gew"hren, bleiben unberhrt.
(3) Kommt zwischen dem Tr"ger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung
ber die Entsch"digung zustande, setzt die nach Landesrecht zust"ndige Beh"rde
auf Antrag eines der Beteiligten die Entsch"digung durch schriftlichen
Bescheid fest. Im brigen gelten fr das Verfahren die Enteignungsgesetze der
L"nder entsprechend.
Rechtsverordnung der Bundesregierung
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur
Durchfhrung des _ 41 und des _ 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu
erlassen, insbesondere ber
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen durch Ger"usche nicht berschritten werden drfen,
sowie ber das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straáen, Eisenbahnen und
Straáenbahnen zur Vermeidung von sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch
Ger"usche und
Art und Umfang der zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch
Ger"usche notwendigen Schallschutzmaánahmen an baulichen Anlagen.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des
Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
Fnfter Teil
sberwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepl"ne und
L"rmminderungspl"ne
Untersuchungsgebiete
(1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet zu
erkennen und Grundlagen fr Abhilfe- und Vorsorgemaánahmen zu gewinnen, haben
die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden in den durch Rechtsverordnung
festgesetzten Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter
Luftverunreinigungen in der Atmosph"re, die sch"dliche Umwelteinwirkungen
hervorrufen k"nnen, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend
festzustellen sowie die fr ihre Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen
Umst"nde zu untersuchen. Gleiches gilt fr Gebiete, in denen eine
sberschreitung von Immissionswerten oder Immissionsleitwerten, die in zur
Durchfhrung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden
Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften festgelegt sind, festgestellt wird
oder zu erwarten ist.
(2) Untersuchungsgebiete sind Gebiete, in denen Luftverunreinigungen auftreten
oder zu erwarten sind, die wegen
der H"ufigkeit und Dauer ihres Auftretens,
ihrer hohen Konzentrationen oder
der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener Luftverunreinigungen
sch"dliche Umwelteinwirkungen hervorrufen k"nnen.
(3) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung die
Untersuchungsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 festzusetzen. In der
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daá die Untersuchung bestimmter
Luftverunreinigungen auf Teile des Untersuchungsgebietes beschr"nkt wird.
(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emissionskataster nach _ 46 sind
unter Bercksichtigung der metereologischen Verh"ltnisse auszuwerten.
Verfahren der Messung und Auswertung
Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und Entwicklung der
Luftverunreinigung im Bundesgebiet erforderlich ist, erl"át der Bundesminister
fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchfhrung der
Feststellungen nach _ 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften ber die
Meáobjekte,
Meáverfahren und Meáger"te,
fr die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meástellen zu beachtenden
Grunds"tze,
Auswertung der Meáergebnisse und
Unterrichtung der Bev"lkerung.
Emissionskataster
(1) Die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden haben fr die in _ 44 Abs. 1
genannten Gebiete ein Emissionskataster aufzustellen, das Angaben enth"lt ber
Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung und die Austrittsbedingungen
von Luftverunreinigungen bestimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit
die Luftverunreinigungen
als Meáobjekte nach _ 45 Nr. 1 festgesetzt oder
Gegenstand der Emissionserkl"rungen (_ 27)
sind. Bei der Ermittlung der Angaben fr das Emissionskataster sind die
Ergebnisse von Messungen nach den __ 26, 28, 29 und 52 zu bercksichtigen. Die
Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung geeignete Stellen
zu bestimmen, die die fr die Aufstellung des Emissionskatasters
erforderlichen Angaben, insbesondere ber die Leistung von Einzelfeuerungen,
die dort eingesetzten Brennstoffe und die H"he der Schornsteine, zu ermitteln
und an die zust"ndige Beh"rde weiterzuleiten haben; dabei sind auch Regelungen
ber die Vergtung zu treffen. Die zust"ndigen Beh"rden haben in regelm"áigen
Zeitabst"nden die Angaben nach Satz 1 zu berprfen und das Emissionskataster
zu erg"nzen. Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erl"át mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber
die Grunds"tze, die bei der Aufstellung von Emissionskatastern zu beachten
sind.
(2) Die L"nder k"nnen auch unter anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen die Aufstellung von Emissionskatastern vorschreiben.
Luftreinhaltepl"ne
(1) Ergibt die Auswertung nach _ 44 Abs. 4, daá im gesamten
Untersuchungsgebiet, in Teilen dieses Gebietes oder in einem Gebiet nach _ 44
Abs. 1 Satz 2 Immissionswerte berschritten werden, die in zur Durchfhrung
dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlssen der
Europ"ischen Gemeinschaften festgelegt sind, hat die nach Landesrecht
zust"ndige Beh"rde einen Luftreinhalteplan als Sanierungsplan aufzustellen.
Fr ein Untersuchungsgebiet oder Teile eines solchen Gebietes soll sie einen
derartigen Sanierungsplan aufstellen, wenn sonstige sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind.
Ein Luftreinhalteplan kann zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen
(Vorsorgeplan) aufgestellt werden, wenn die festgestellten oder die zu
erwartenden Luftverunreinigungen Immissionsleitwerte berschreiten, die in zur
Durchfhrung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften oder in bindenden Beschlssen der Europ"ischen
Gemeinschaften festgelegt sind oder die durch Ziele der Raumordnung und der
Landesplanung vorgesehene Nutzung des Gebietes beeintr"chtigen k"nnen.
Luftreinhaltepl"ne k"nnen auf bestimmte luftverunreinigende Stoffe, auf
bestimmte Teile eines Untersuchungsgebietes und auf bestimmte Arten von
Emissionsquellen beschr"nkt werden. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse
der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.
(2) Der Luftreinhalteplan enth"lt
die Darstellung der festgestellten Emissionen und Immissionen aller oder
bestimmter luftverunreinigender Stoffe,
Angaben ber die festgestellten Wirkungen auf die in _ 1 genannten
Schutzgter,
Feststellungen ber die Ursachen der Luftverunreinigungen und ihrer
Auswirkungen,
eine Absch"tzung der zu erwartenden knftigen Ver"nderungen der Emissions-
und Immissionsverh"ltnisse,
die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissionswerte und
Immissionsleitwerte sowie vorgesehenen Nutzungen und
die Maánahmen zur Verminderung der Luftverunreinigungen und zur Vorsorge.
(3) Die Maánahmen des Luftreinhalteplans sind durch Anordnungen oder sonstige
Entscheidungen der zust"ndigen Tr"ger "ffentlicher Verwaltung nach diesem
Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in dem
Luftreinhalteplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die
zust"ndigen Planungstr"ger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht
zu ziehen sind.
_ 47a L"rmminderungspl"ne
(1) In Gebieten, in denen sch"dliche Umwelteinwirkungen durch Ger"usche
hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach
Landesrecht zust"ndigen Beh"rden die Belastung durch die einwirkenden
Ger"uschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zust"ndige Beh"rde hat fr
Wohngebiete und andere schutzwrdige Gebiete L"rmminderungspl"ne aufzustellen,
wenn in den Gebieten nicht nur vorbergehend sch"dliche Umwelteinwirkungen
durch Ger"usche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung
oder Verminderung der sch"dlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen
gegen verschiedenartige L"rmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(3) L"rmminderungspl"ne sollen Angaben enthalten ber
die festgestellten und die zu erwartenden L"rmbelastungen,
die Quellen der L"rmbelastungen und
die vorgesehenen Maánahmen zur L"rmminderung oder zur Verhinderung des
weiteren Anstieges der L"rmbelastung.
(4) _ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
Sechster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erl"át nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchfhrung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine
Verwaltungsvorschriften, insbesondere ber
Immissionswerte, die zu dem in _ 1 genannten Zweck nicht berschritten
werden drfen,
Emissionswerte, deren sberschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar
ist,
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
die von der zust"ndigen Beh"rde zu treffenden Maánahmen bei Anlagen, fr
die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach _ 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen
werden k"nnen, unter Bercksichtigung insbesondere der dort genannten
Voraussetzungen.
_ 48a Erfllung von Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
(1) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen ber die Festsetzung von Immissions- und
Emissionswerten einschlieálich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maánahmen
zur Einhaltung dieser Werte und zur sberwachung und Messung erlassen. In den
Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bev"lkerung zu
unterrichten ist. Rechtsverordnungen auf Grund der Erm"chtigung der S"tze 1
und 2 bedrfen auch der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach
Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maánahmen sind durch
Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zust"ndigen Tr"ger "ffentlicher
Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben
die zust"ndigen Planungstr"ger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in
Betracht zu ziehen sind.
Schutz bestimmter Gebiete
(1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daá in n"her zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen
Schutzes vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder
Ger"usche bedrfen, bestimmte
ortsver"nderliche Anlagen nicht betrieben werden drfen,
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden drfen,
ortsver"nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten
betrieben werden drfen oder erh"hten betriebstechnischen Anforderungen
gengen mssen oder
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschr"nkt verwendet werden drfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche hervorzurufen,
die mit dem besonderen Schutzbedrfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind,
und die Luftverunreinigungen und Ger"usche durch Auflagen nicht verhindert
werden k"nnen.
(2) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete
festzusetzen, in denen w"hrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes
Anwachsen sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu
befrchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daá in
diesen Gebieten
ortsver"nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten
betrieben oder
Brennstoffe, die in besonderem Maáe Luftverunreinigungen hervorrufen, in
Anlagen nicht oder nur beschr"nkt verwendet
werden drfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zust"ndigen Beh"rde
bekanntgegeben wird.
(3) Landesrechtliche Erm"chtigungen fr die Gemeinden und Gemeindeverb"nde zum
Erlaá von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der
Bev"lkerung vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder
Ger"usche zum Gegenstand haben, bleiben unberhrt.
Planung
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maánahmen sind die fr eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Fl"chen einander so zuzuordnen, daá sch"dliche
Umwelteinwirkungen auf die ausschlieálich oder berwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedrftige Gebiete soweit wie
m"glich vermieden werden.
Anh"rung beteiligter Kreise
Soweit Erm"chtigungen zum Erlaá von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften die Anh"rung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist
ein jeweils auszuw"hlender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der
Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und
der fr den Immissionsschutz zust"ndigen obersten Landesbeh"rden zu h"ren.
_ 51a St"rfall-Kommission
(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur
Beratung der Bundesregierung eine St"rfall-Kommission gebildet. In diese
Kommission sind der Vorsitzende des Technischen Ausschusses fr
Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Arbeit und
Sozialordnung Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverb"nde, der
Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft und der fr den Immissions- und
Arbeitsschutz zust"ndigen obersten Landesbeh"rden zu berufen.
(2) Die St"rfall-Kommission soll gutachtlich in regelm"áigen Zeitabst"nden
sowie aus besonderem Anlaá M"glichkeiten zur Verbesserung der
Anlagensicherheit aufzeigen.
(3) Die St"rfall-Kommission gibt sich eine Gesch"ftsordnung und w"hlt den
Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Gesch"ftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden bedrfen der im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Arbeit
und Sozialordnung zu erteilenden Zustimmung des Bundesministers fr Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit.
_ 51b Sicherstellung der Zustellungsm"glichkeit
Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage hat sicherzustellen, daá
fr ihn bestimmte Schriftstcke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt
werden k"nnen. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, daá ein
Bevollm"chtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollm"chtigten der
zust"ndigen Beh"rde zu benennen.
sberwachung
(1) Die zust"ndigen Beh"rden haben die Durchfhrung dieses Gesetzes und der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen zu berwachen.
(2) Eigentmer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentmer und Besitzer von
Grundstcken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den
Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten den Zutritt zu den
Grundstcken und zur Verhtung dringender Gefahren fr die "ffentliche
Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnr"umen und die Vornahme von Prfungen
einschlieálich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten
sowie die Ausknfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur
Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschr"nkt. Betreiber von Anlagen, fr die ein Immissionsschutzbeauftragter
oder ein St"rfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der
zust"ndigen Beh"rde zu sberwachungsmaánahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im
Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentmer und Betreiber der
Anlagen Arbeitskr"fte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und
Antriebsaggregate, bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fr Eigentmer und Besitzer von Anlagen,
Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit
diese der Regelung der nach den __ 32 bis 35 oder 37 erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentmer und Besitzer haben den
Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten die Entnahme von
Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
(4) Kosten, die durch Prfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
entstehen, tr"gt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von
Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, tr"gt der
Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige sberwachungsmaánahmen nach
Absatz 2 oder 3 entstehen, tr"gt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die
Maánahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die
sberwachung einer nicht genehmigungsbedrftigen Anlage; in diesen F"llen sind
die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen
ergeben, daá
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden oder
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten
sind.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in _ 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh"rigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.
(6) Soweit zur Durchfhrung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz
gesttzten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die
Eigentmer und Besitzer von Grundstcken, auf denen Anlagen nicht betrieben
werden, den Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten den
Zutritt zu den Grundstcken und zur Verhtung dringender Gefahren fr die
"ffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnr"umen und die Vornahme der
Prfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr"nkt. Bei Ausbung der
Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentmer und
Besitzer Rcksicht zu nehmen; fr entstandene Sch"den hat das Land, im Falle
des _ 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Sch"den unvermeidbare
Folgen der sberwachungsmaánahmen und haben die sberwachungsmaánahmen zu
Anordnungen der zust"ndigen Beh"rde gegen den Betreiber einer Anlage gefhrt,
so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.
(7) Auf die nach den Abs"tzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen
sind die __ 93, 97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1
sowie _ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,
soweit die Finanzbeh"rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh"ngenden
Besteuerungsverfahrens ben"tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
"ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors"tzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t"tigen Personen handelt.
_ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus
mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere
vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zust"ndigen
Beh"rde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen ber die
Gesch"ftsfhrungsbefugnis fr die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers
der genehmigungsbedrftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und
nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller
Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberhrt.
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedrftigen Anlage oder im Rahmen ihrer
Gesch"ftsfhrungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der
zust"ndigen Beh"rde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daá die
dem Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel"stigungen dienenden Vorschriften
und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
Bestellung eines Betriebsbeauftragten fr Immissionsschutz
(1) Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen haben einen oder mehrere
Betriebsbeauftragte fr Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu
bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Gr"áe der Anlagen
wegen der
von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgem"áer Verwendung sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger"usche oder
Erschtterungen hervorzurufen,
erforderlich ist. Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedrftigen
Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá Betreiber
genehmigungsbedrftiger Anlagen, fr die die Bestellung eines
Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
sowie Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen einen oder mehrere
Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die
Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Gesichtspunkten ergibt.
Aufgaben
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte ber"t den Betreiber und die
Betriebsangeh"rigen in Angelegenheiten, die fr den Immissionsschutz bedeutsam
sein k"nnen. Er ist berechtigt und verpflichtet,
auf die Entwicklung und Einfhrung
a) umweltfreundlicher Verfahren, einschlieálich Verfahren zur Vermeidung
oder ordnungsgem"áen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb
entstehenden Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur
Nutzung von entstehender W"rme,
b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschlieálich Verfahren zur
Wiedergewinnung und Wiederverwendung,
hinzuwirken,
bei der Entwicklung und Einfhrung umweltfreundlicher Verfahren und
Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und
Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,
soweit dies nicht Aufgabe des St"rfallbeauftragten nach _ 58b Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfllung
erteilter Bedingungen und Auflagen zu berwachen, insbesondere durch
Kontrolle der Betriebsst"tte in regelm"áigen Abst"nden, Messungen von
Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter M"ngel und
Vorschl"ge ber Maánahmen zur Beseitigung dieser M"ngel,
die Betriebsangeh"rigen ber die von der Anlage verursachten sch"dlichen
Umwelteinwirkungen aufzukl"ren sowie ber die Einrichtungen und Maánahmen
zu ihrer Verhinderung unter Bercksichtigung der sich aus diesem Gesetz
oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten.
(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber j"hrlich einen
Bericht ber die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und
beabsichtigten Maánahmen.
Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu
bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber
hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner
Aufgaben sowie Ver"nderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung
der zust"ndigen Beh"rde unverzglich anzuzeigen. Dem
Immissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuh"ndigen.
(1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des
Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu
unterrichten. Entsprechendes gilt bei Ver"nderungen im Aufgabenbereich des
Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung.
(2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer die
zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverl"ssigkeit
besitzt. Werden der zust"ndigen Beh"rde Tatsachen bekannt, aus denen sich
ergibt, daá der Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfllung seiner
Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverl"ssigkeit besitzt, kann sie
verlangen, daá der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten
bestellt. Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird erm"chtigt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
Anforderungen an die Fachkunde und Zuverl"ssigkeit des
Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind.
(3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, so hat der Betreiber
fr die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben,
insbesondere durch Bildung eines Ausschusses fr Umweltschutz, zu sorgen.
Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren
Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bestellt werden. Der Betreiber hat ferner fr die Zusammenarbeit
der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten
Personen zu sorgen.
(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfllung
seiner Aufgaben zu untersttzen und ihm insbesondere, soweit dies zur
Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie R"ume,
Einrichtungen, Ger"te und Mittel zur Verfgung zu stellen und die Teilnahme an
Schulungen zu erm"glichen.
Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen ber die Einfhrung von Verfahren und
Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des
Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen fr den
Immissionsschutz bedeutsam sein k"nnen.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei den
Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist
derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Einfhrung von Verfahren und
Erzeugnissen sowie ber die Investition entscheidet.
Vortragsrecht
Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaánahmen
sicherzustellen, daá der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschl"ge oder
Bedenken unmittelbar der Gesch"ftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem
zust"ndigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen
Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Gesch"ftsleitung fr erforderlich
h"lt. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich ber eine von ihm
vorgeschlagene Maánahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der
Gesch"ftsleitung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten
umfassend ber die Grnde ihrer Ablehnung zu unterrichten.
Benachteiligungsverbot, Kndigungsschutz
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfllung der ihm
bertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung
verpflichteten Betreibers, so ist die Kndigung des Arbeitsverh"ltnisses
unzul"ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur
Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist
berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die
Kndigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung
an gerechnet, unzul"ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den
Betreiber zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kndigungsfrist berechtigen.
_ 58a Bestellung eines St"rfallbeauftragten
(1) Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen haben einen oder mehrere
St"rfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und
Gr"áe der Anlage wegen der bei einer St"rung des bestimmungsgem"áen Betriebs
auftretenden Gefahren fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich
ist. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
genehmigungsbedrftigen Anlagen, deren Betreiber St"rfallbeauftragte zu
bestellen haben.
(2) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá Betreiber
genehmigungsbedrftiger Anlagen, fr die die Bestellung eines
St"rfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen
oder mehrere St"rfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall
die Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Gesichtspunkt ergibt.
_ 58b Aufgaben des St"rfallbeauftragten
(1) Der St"rfallbeauftragte ber"t den Betreiber in Angelegenheiten, die fr
die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein k"nnen. Er ist berechtigt und
verpflichtet,
auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
dem Betreiber unverzglich ihm bekanntgewordene St"rungen des
bestimmungsgem"áen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren fr die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft fhren k"nnen,
die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfllung erteilter
Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von St"rungen
des bestimmungsgem"áen Betriebs der Anlage zu berwachen, insbesondere
durch Kontrolle der Betriebsst"tte in regelm"áigen Abst"nden, Mitteilung
festgestellter M"ngel und Vorschl"ge zur Beseitigung dieser M"ngel,
M"ngel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die
technische Hilfeleistung betreffen, unverzglich dem Betreiber zu melden.
(2) Der St"rfallbeauftragte erstattet dem Betreiber j"hrlich einen Bericht
ber die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten
Maánahmen. Darber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen
Maánahmen zur Erfllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 schriftlich
aufzuzeichnen. Er muá diese Aufzeichnungen mindestens fnf Jahre aufbewahren.
_ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenber dem St"rfallbeauftragten
(1) Die in den __ 55 und 57 genannten Pflichten des Betreibers gelten
gegenber dem St"rfallbeauftragten entsprechend; in Rechtsverordnungen nach _
55 Abs. 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen an die
Fachkunde und Zuverl"ssigkeit des St"rfallbeauftragten zu stellen sind.
(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung von
Betriebsanlagen und der Einfhrung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
eine Stellungnahme des St"rfallbeauftragten einzuholen, wenn diese
Entscheidungen fr die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein k"nnen. Die
Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei den Entscheidungen
nach Satz 1 angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle
vorzulegen, die die Entscheidungen trifft.
(3) Der Betreiber kann dem St"rfallbeauftragten fr die die Beseitigung und
die Begrenzung der Auswirkungen von St"rungen des bestimmungsgem"áen Betriebs,
die zu Gefahren fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft fhren k"nnen oder
bereits gefhrt haben, Entscheidungsbefugnisse bertragen.
_ 58d Verbot der Benachteiligung des St"rfallbeauftragten, Kndigungsschutz
_ 58 gilt fr den St"rfallbeauftragten entsprechend.
Zust"ndigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, daá der Vollzug dieses Gesetzes und der auf
dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der
Landesverteidigung dienen, Bundesbeh"rden obliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Ausnahmen fr Anlagen der Landesverteidigung
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann fr Anlagen nach _ 3 Abs. 5 Nr. 1
und 3, die der Landesverteidigung dienen, in Einzelf"llen, auch fr bestimmte
Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz
gesttzten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Grnde der
Verteidigung oder die Erfllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.
Dabei ist der Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen zu bercksichtigen.
(2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach _ 3 Abs. 5 Nr. 2, die ihrer Bauart
nach ausschlieálich zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von den
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gesttzten
Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfllung ihrer besonderen
Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die auf Grund v"lkerrechtlicher Vertr"ge
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen drfen bei Anlagen
nach _ 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren Bereich bestimmt sind, von
den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gesttzten
Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfllung ihrer besonderen
Aufgaben zwingend erforderlich ist.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht im Land Berlin.
Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils ein Jahr nach
dem ersten Zusammentritt Bericht ber
den Stand und die Entwicklung sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen und Ger"usche im Bundesgebiet w"hrend des
Berichtszeitraums sowie ber die voraussichtliche weitere Entwicklung,
die in Durchfhrung dieses Gesetzes getroffenen und beabsichtigten
Maánahmen,
die laufenden und die in Aussicht genommenen Forschungsvorhaben ber die
Wirkung von Luftverunreinigungen und Ger"uschen,
die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtungen zur Verminderung
sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Ger"usche
und
die fr die Forschung und Entwicklung nach den Nummern 3 und 4
aufgewendeten, insbesondere die von Bund und L"ndern zu diesen Zwecken
bereitgestellten Mittel.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig
eine Anlage ohne die Genehmigung nach _ 4 Abs. 1 errichtet,
einer auf Grund des _ 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten
Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
eine vollziehbare Auflage nach _ 12 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erfllt,
die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer
genehmigungsbedrftigen Anlage ohne die Genehmigung nach _ 15 Abs. 1
wesentlich "ndert,
einer vollziehbaren Anordnung nach _ 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5, _ 24 Satz 1, _ 26 Abs. 1, _ 28 Satz 1 oder _ 29 nicht, nicht
richtig, nicht vollst"ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach _ 25 betreibt,
einer auf Grund der __ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, __ 34, 35, 37, 38
Abs. 2, _ 39 oder _ 48a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten
Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
7a. entgegen _ 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anh"nger, die nicht
zum Verkehr auf "ffentlichen Straáen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und
Wasserfahrzeuge sowie Schwimmk"rper und schwimmende Anlagen nicht so
betreibt, daá vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare
Emissionen auf ein Mindestmaá beschr"nkt bleiben oder
entgegen einer Rechtsverordnung nach _ 49 Abs. 1 Nr. 2 oder einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung fr einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig
entgegen _ 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
Mitteilung oder entgegen _ 16 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollst"ndig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen _ 27 Abs. 1 eine Emissionserkl"rung nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig abgibt oder erg"nzt,
entgegen _ 31 das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die
Aufzeichnungen der Meáger"te nicht aufbewahrt,
entgegen _ 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Ausknfte nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maánahme nicht duldet,
Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer
dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,
entgegen _ 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,
eine Anzeige nach _ 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen _ 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuáe bis zu
hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer
Geldbuáe bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
__ 63 bis 65
(weggefallen)
Siebenter Teil
Schluávorschriften
Fortgeltung von Vorschriften
(1) (weggefallen)
(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 8. September 1964
(Gemeinsames Ministerialblatt vom 14. September 1964 S. 433),
Technische Anleitung zum Schutz gegen L"rm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum
BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli 1968),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Ger"uschimmissionen - vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom
1. September 1970),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Emissionsmeáverfahren - vom 22. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 242 vom 30.
Dezember 1970),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Emissionsrichtwerte fr Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer
- vom 6. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. am 14.
Dezember 1971 (BAnz. Nr. 235 vom 17. Dezember 1971),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Emissionsrichtwerte fr Radlader - RadladerVwV) vom 16. August 1972 (BAnz.
Nr. 156 vom 22. August 1972),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Emissionsrichtwerte fr Kompressoren - (KompressorenVwV) vom 24. Oktober
1972 (BAnz. Nr. 205 vom 28. Oktober 1972),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Emissionsrichtwerte fr Betonpumpen - (BetonpumpenVwV) vom 28. M"rz 1973
(BAnz. Nr. 64 vom 31. M"rz 1973),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Emissionsrichtwerte fr Planierraupen - (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973
(BAnz. Nr. 87 vom 10. Mai 1973),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Emissionsrichtwerte fr Kettenlader - (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973
(BAnz. Nr. 94 vom 19. Mai 1973) und die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -
Emissionsrichtwerte fr Bagger - (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz.
Nr. 239 vom 21. Dezember 1973)
maágebend.
sbergangsvorschrift
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 oder
_ 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach
diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedrftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung
nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich ge"ndert ist, oder mit deren
Errichtung oder wesentlichen nderung begonnen worden ist, muá innerhalb eines
Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zust"ndigen
Beh"rde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach _ 16 Abs. 1 oder _ 25
Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedrftig war oder nach _ 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zust"ndigen Beh"rde sind innerhalb
eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige
Unterlagen gem"á _ 10 Abs. 1 ber Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der
Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3
vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht fr ortsver"nderliche Anlagen,
die im vereinfachten Verfahren (_ 19) genehmigt werden k"nnen.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf dieses Gesetz gesttzten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende
zu fhren.
(5) Bis zum 4. September 1978 ist
bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (__ 6 und
8) sowie zur wesentlichen nderung der Lage, der Beschaffenheit oder des
Betriebs einer Anlage (_ 15),
bei der Erteilung eines Vorbescheides (_ 9),
bei nachtr"glichen Anordnungen (_ 17) und
bei der Anordnung ber Ermittlungen von Art und Ausmaá der von einer
Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich
der Anlage (_ 26)
die Nummer 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 28. August
1974 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 426, 525) anzuwenden; _ 6 bleibt
unberhrt. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch, wenn die Anlage erst nach dem 4.
September 1978 in Betrieb genommen wird.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung fr eine Anlage zum Umgang mit
gentechnisch ver"nderten Mikroorganismen,
gentechnisch ver"nderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt
sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1
oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive,
rekombinante Nukleins"ure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschlieálich Forschungszwecken dienen, gilt auch
nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik
fort. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als
Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz
angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt.
Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt
oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzglich bei der
zust"ndigen Beh"rde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
_ 67a sberleitungsregelung aus Anlaá der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muá eine
genehmigungsbedrftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist
oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von
sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zust"ndigen Beh"rde angezeigt werden.
Der Anzeige sind Unterlagen ber Art, Umfang und Betriebsweise beizufgen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur
wesentlichen nderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer
genehmigungsbedrftigen Anlage wegen der sberschreitung eines Immissionswertes
durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn
die Zusatzbelastung geringfgig ist und mit einer deutlichen Verminderung
der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von
fnf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder
im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert
werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigefhrt wird,
die im Jahresmittel mindestens doppelt so groá ist wie die von der
Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.
(3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar
1986 (GMBl. S. 95, 202) die Durchfhrung von Maánahmen zur Sanierung von
Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verl"ngern sich die
hieraus ergebenden Fristen fr das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet um ein Jahr; als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990.
__ 68 bis 72
(nderung von Rechtsvorschriften, sberleitung von Verweisungen, Aufhebung von
Vorschriften)
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des _ 13 Abs. 1 des Dritten
sberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
der Gewerbeordnung, des Luftverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach _ 14 des Dritten sberleitungsgesetzes.
Referate über:
|
Datenschutz |
Copyright ©
2024 - Alle Rechte vorbehalten AZreferate.com |
Verwenden sie diese referate ihre eigene arbeit zu schaffen. Kopieren oder herunterladen nicht einfach diese # Hauptseite # Kontact / Impressum |