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Kriminalwissenschaften
Die Aufgaben der Polizei werden vom Gesetzgeber bestimmt. Sie gelten allgemein für die Polizei, d.h., man unterscheidet nicht zwischen Kriminal- und Schutzpolizei. Danach hat die Polizei
Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird (Gefahrenabwehr),
Straftaten zu verhüten und vorbeugend Straftaten zu bekämpfen,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
Private Rechte zu schützen, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist,
Den Straßenverkehr sowie den Schiffahrtsverkehr zu überwachen,
Verwaltungsaufgaben in bestimmten Rechtsgebieten durchzuführen (z.B. auf dem Gebiet des Versammlungs-, Waffen-, Munitions- und Sprengstoffwesens),
Anderen Behörden Vollzugshilfe zu leisten.
Aus organisatorischen Gründen werden diese Aufgaben auf die verschiedenen Dienstzweige der Polizei aufgeteilt.
Die Beamten stehen im ständigem Kontakt mit anderen Menschen. Sie kommen zu jeder Zeit mit dem Bürger, seinen Bedürfnissen, Sorgen und den persönlichen Stärken und Schwächen in Berührung. Sie leben mit den Spannungen, Meinungsunterschieden, Veränderungen, Werthaltungen und Konflikten unserer Gesellschaft.
Im engeren beruflichen Bereich arbeiten die Polizeibeamten vom ersten Berufstage an mit Kollegen zusammen. Deshalb sind für den Polizeiberuf nicht nur fachliche Qualitäten, sondern auch persönliche Eigenschaften und innere Einstellungen von Bedeutung. Der Umgang mit dem Bürger wie auch mit den eigenen Berufsangehörigen (Kollegen und Angestellte) erfordert
Teamgeist,
Gegenseitige Rücksichtnahme,
Urteils- und Führungsfähigkeit,
Kontrolle des eigenen Verhaltens,
Leistungsmotivation,
Fähigkeit zur Bewältigung von Streßreaktionen und -situationen,
Fähigkeit, miteinander zu sprechen und einander zuzuhören.
Wer gelernt hat, auf Hektik, Nervosität oder Aggressivität mit Ruhe und Entspannung zu reagieren, kann Konfliktsituationen objektiv einschätzen und ihre Auswirkungen begrenzen. Andererseits fordern die Dienstvorschriften, dass die Polizeibeamten unter bestimmten Voraussetzungen ihre Gesundheit einsetzen müssen, um Gefahren von anderen Menschen abzuwenden. In derartigen Situationen sind schnelle Entscheidungen des einzelnen Polizeibeamten erforderlich. Von daher ist der Polizeidienst auch Konfliktmoderation.
Die Beamten sollen leistungsorientiert und selbstständig ihre Arbeit erfüllen. Sie sollen dabei ihre Aufgaben
rechtskonform und konsequent,
bürgernah und konfliktmindernd
bewältigen können. Besonders zu fördern sind
die ethische und staatsbürgerliche Bildung,
Mut, Einsatzbereitschaft und Zivilcourage,
Selbstbeherrschung und Toleranz,
Innere Verbundenheit mit dem Beruf, Ideenreichtum und Beweglichkeit,
Sprachsicherheit und Kontaktbereitschaft,
Lernfähigkeit und Fortbildungsbereitschaft und
Die Einsicht in die Notwendigkeit von Führung und Zusammenarbeit.
Neben den beamtenrechtlichen Voraussetzungen sollten Sie folgende Eigenschaften und Fähigkeiten mitbringen:
Leistungsbereitschaft
Flexibilität und Mobilität
Geistige und körperliche Fitness
Demokratieverständnis
Physische und psychische Belastbarkeit
Teamfähigkeit
Zivilcourage
Entscheidungsvermögen
Positives Erscheinungsbild
Kommunikationsfähigkeit
Die Aufgaben der Kriminalpolizei (und der Schutzpolizei) liegen in folgenden spezifischen Deliksgruppen:
Tötungsdelikte/Totschlag
Staatsschutzdelikte
Rauschgiftdelikte
Falschgelddelikte
Sexualdelikte
Brandstiftung und Sprengstoffdelikte
Raub und Erpressung
Wirtschaftsstraftaten und kaufm. Betrug (Kapitalverbrechen)
Ill. Waffen- und Drogenhandel
Diebstahl / Unterschlagung
Ill. Glücksspiel
Freitod
Zuhälterei / Prostitution
Misshandlung
Vergiftung
Entführung / Kindesentziehung
Freiheitsberaubung
Umweltdelikte
Organisierte Kriminalität (OK)
Hehlerei
Kindestötung
Körperverletzung
Sachbeschädigung
Beleidigung
Urkundenfälschung
Vandalismus
Hausfriedensbruch
Die Tätigkeitsmerkmale der Schutzpolizei befassen sich hingegen im Allgemeinen mit der Verbrechensbekämpfung sowie der Kleinkriminalität. Einen hohen Aufmerksamkeitswert haben die Fahrzeuge der Schutzpolizei. Sie sind im allgemeinen grün-weiß lackiert und mit dem Wort "Polizei" beschriftet. Die Schutzpolizei begegnet dem Bürger meistens
auf einer Streifenfahrt,
auf einem Streifengang,
bei Verkehrsunfällen,
als Verkehrsposten,
bei Großveranstaltungen und Demonstrationen,
bei Katastrophen (wie z.B. Bränden, Überschwemmungen) sowie
auf Flughäfen (Personenkontrollen > meist vom BGS).
Bei allen Tätigkeiten hat der Schutz von Menschenleben Vorrang.
Räuber und Diebe wollen unrechtmäßig fremdes Geld und Wertsachen, die ihnen nicht gehören. Im Gegensatz zum Dieb geht der Räuber in aller Regel aber nicht heimlich, sondern offen und mit Gewalt vor.
Handtaschenräuber vermeiden, im Gegensatz zu den brutalen Straßenräubern, nach Möglichkeit die offene Konfrontation mit ihren Opfern. Die nützen nur den Überraschungseffekt, ihre Körperkraft und ihre Schnelligkeit aus. Räuber greifen meistens überraschend und blitzschnell zu.
Eine besondere Art des Raubes ist der Zechanschlußraub. Er erfolgt erst nach einem Ereignis, wo Opfer und Täter zusammen waren. Das Opfer wird durch die Täter meist überführt (betrunken gemacht). Später kann das Opfer, das zuvor noch mit seinem Geld geprahlt hat, ausgeraubt werden.
v Bsp.: 100 DM Bargeld gelangen aus der Geldbörse des rechtmäßigen Besitzers unrechtmäßig in die Hände eines Straftäters. Für die rechtliche Zuordnung ist entscheidend, wie die 100 DM vom Geschädigten zum Täter kommen:
Diebstahl = Einfache Wegnahme
Raub = Wegnahme mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt
Betrug = Freiwillige Herausgabe infolge einer Täuschung
Erpressung = Unfreiwillige Herausgabe nach Drohung mit Gewalt
oder einem empfindlichen Übel
Erpressung ist fast immer eine Schraube ohne Ende. Sobald der Geschädigte das erste Mal gezahlt hat, weiß der Erpresser, dass das Opfer erpreßbar ist und größtes Interesse daran hat, die Angelegenheit zu verbergen. Der Täter wird auf seine Einnahmequelle nicht mehr freiwillig verzichten. Im Gegenteil - die Forderungen werden immer höher.
Jeder Verbrecher, der mit dem Auto 'arbeitet', trachtet danach, sein Opfer zunächst einmal in den Wagen zu bekommen. Kinder und Jugendliche, die trampen, begeben sich also freiwillig in die Gewalt des Täters, der damit das schwierige Anfangsproblem auf dem Weg zur Tat ohne Mühe gelöst hat. Im Auto fahrende Täter handeln nicht immer vorsätzlich; es gibt genügend Fälle, in denen der Täter sich zum Verbrechen erst entschloß, als das Opfer zu ihm ins Auto stieg. Viele Vergewaltigungen und Beraubungen erfolgen also spontan.
Von den legalen Drogen, wie Alkohol und Nikotin, gehen zwar auch erhebliche Gefahren für die Menschen aus, trotzdem konzentriert sich das öffentliche Interesse hauptsächlich auf die illegalen Drogen, wie Haschisch, LSD, Kokain (Crack) und Heroin. Nach den Forschungsergebnissen gibt es für die Rauschgiftsucht drei wesentliche Gründe. Sie liegen in der Persönlichkeit des Betroffenen, im sozialen Umfeld, aber auch in der Leistungsgesellschaft und hängen von der Verfügbarkeit und den Eigenschaften der Suchtmittel ab.
Sichere körperliche Merkmale, die auf Rauschgiftkonsum hinweisen, sind Einstichstellen am ganzen Körper, hauptsächlich an Armen und Beinen, die aussehen wie Mückenstiche und u.U. vereitert sind. Im Folgenden die unsicheren körperlichen Merkmale:
blasses, ungesundes Aussehen
Schläfrigkeit
erhöhte Berührungs-, Schmerz- und Lichtempfindlichkeit
Schwindel, Kopfdruck
extrem erweiterte oder verengte Pupillen
Längerer Konsum von Rauschgiften wirkt sich auch verändernd auf den Charakter aus. Im folgenden die unsicheren charakteristischen Merkmale:
auffällig verlangsamtes Sprechen
häufiges Lügen
reizbares, launisches, unausgeglichenes Wesen
Vernachlässigung der Körperpflege
Würde man alle Fahrräder, Mofas, Mopeds und Motorräder aneinanderreihen, die in Deutschland jährlich abhandenkommen, gäbe es eine Zweiradschlange etwa von Hamburg bis weit über München. 80 % der Fahrraddiebe sind jünger als 18 Jahre, davon 20 % noch nicht einmal 14 Jahre alt. In manchen Fällen ist der Diebstahl eines Zweirades quasi der Einstieg in die Kriminalität.
Manchmal werden auch Diebstähle angezeigt, ohne daß ein Gefährt im Einzelfall tatsächlich gestohlen wurde, nur um an den Besitz der Versicherungssumme zu gelangen. Das ist Betrug und strafbar.
Fahrraddiebe sind schnell. Sie nutzen (wie bei Handtaschendiebe) jede Gelegenheit, in denen das Zweirad unbewacht und ungesichert zurückgelassen wird. Manchmal begnügen sie sich nur mit einzelnen Teilen, z.B. dem nicht angeketteten Vorderrad. Es gibt auch Tätergruppen, die systematisch Fahrräder oder Teile stehlen, um sie zu verkaufen.
Zweiraddiebe suchen ihre 'Ware' hauptsächlich in Fahrradkellern und Abstellräumen; dort können sie relativ sicher 'arbeiten'. Gestohlene Motorräder werden umlackiert, um die Identifizierung zu erschweren.
Zur Diebstahlsicherung genügen serienmäßige Lenkerschlösser oder einfache Speichenschlösser nicht. Diebe können die so abgesperrten Zweiräder leicht wegtragen oder in bereitstehende Transportfahrzeuge verladen. Wenn außerdem noch Werkzeug in der Fahrradtasche zu finden ist, haben es Diebe leicht, zumindest Teile abzumontieren. Wer sein Rad nur um die vordere Felge abschließt, muss ebenfalls damit rechnen, dass Diebe das Rad entwenden und nur das Vorderrad als Andenken zurücklassen.
Fahrradbesitzer können bei ihrer örtlichen Polizeidienststelle oder beim Fachhandel Fahrradpässe für die Daten der Räder kostenlos bekommen. Die richtig ausgefüllten Fahrradpässe erleichtern nicht nur die genaue Beschreibung des Rades gegenüber der Polizei und Versicherung, sie ermöglichen auch eindeutige Eigentumsnachweise, wenn das Rad wieder gefunden wird. Routinierte Radler haben darüber hinaus alle wichtigen Teile ebenfalls individuell gekennzeichnet, insbesondere Felgen, Reifen, Ventile, Luftpumpen, Sättel, Lenker usw.. Dadurch kann man bei Teildiebstählen eindeutig sein Eigentum bestimmen und vor allem den oder die Täter beweissicher überführen. Am besten eignen sich kaum auffallende Feilenstriche oder Farbtupfer.
Wenn es dunkel wird, schließen die meisten Bürger Tür und Fenster, damit kein Dieb einsteigen kann. Aber: Einbrecher kommen zunehmend am liebsten tagsüber; weit mehr als 50% aller Wohnungseinbrüche passieren bevorzugt zwischen 10.00 und 13.00 Uhr.
Fast alle 3 Minuten wird in der Bundesrepublik in eine Wohnung eingebrochen oder eingestiegen. Meistens sind es Gelegenheitstäter, die den schnellen Einbruch dort verüben, wo sie ohne Schwierigkeiten eindringen können. Leichtsinn, ein Tablett, auf dem Dieben die Beute serviert wird.
Haus- oder Wohnungstüren mit unzureichender Sicherung, ungesicherte Keller- und Nebentüren, offenstehende Fenster oder Balkontüren betrachten die Langfinger geradezu als 'Einladung'.
Fremde, ungebetene Personen im Haus oder in der Wohnung haben in die Grundrechte des Inhabers bereits eingegriffen; sie sind mindestens schon einer Straftat, Hausfriedensbruch, möglicherweise auch eines Diebstahldeliktes verdächtig. Diesen rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff auf seine Wohnung und sein Eigentum kann der Inhaber im Rahmen der Notwehr abwehren. Weil er den Täter in der Regel nicht kennt, bestünde rechtlich dazu außerdem die Möglichkeit, ihn zur Sicherung des Strafverfahrens vorläufig festzunehmen. Notwehr und die vorläufige Festnahme können auch mit Gewalt durchgesetzt werden. Dabei wäre aber unbedingt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Wenn fremde, unberechtigte Personen von Geschädigten in deren Wohnung bei einer Straftat überrascht werden, erschrecken beide zunächst gleichzeitig.
Soweit beide Seiten unvorbereitet und kopflos aneinandergeraten, kann es - meistens zum Nachteil der Geschädigten - zu Affekthandlungen kommen.
Die Täter überlegen sich vor der Tat ihre Strategie und Taktik beim Erscheinen der Polizei oder der Geschädigten vor allem aber den möglichen Fluchtweg genau. Die Opfer dagegen werden meistens überrascht.
Auseinandersetzungen mit Einbruchtätern spielen sich in der Regel in der Nähe der Eingangstüren ab. Entweder der Täter kommt Ihnen fluchtartig entgegen, weil er Sie aufsperren und kommen hört, oder Sie überraschen ihn dort beim Betreten der Wohnung unbemerkt.
Das Vorhandensein von Hunden scheint sich ebenfalls als wirksamer Schutz vor ungebetenen Gästen zu erweisen. Auf alle Fälle hat sich die Angst, durch Bellen oder Beißen entdeckt bzw. gestellt zu werden, dementsprechend eingeprägt. Darüber herrschte zwischen Plan- und Spontantätern nahezu die gleiche Meinung.
Die Gefahr, durch Bellen verraten zu werden, hielt sogar 71% der Plantäter vom Einbruchsvorhaben ab. 41 % aller Täter würden den Einbruchsversuch sofort aufgeben, wenn sie bei der Tatausführung unerwartete Bekanntschaft mit einem Hund machten. Kriminalpräventive Wirkung können auch auf einen Hund hinweisende Zeichen entfalten. In diesem Zusammenhang erscheint es äußerst interessant, daß die Mehrheit der Täter (59%) auch dann an die Anwesenheit eines Hundes glaubte, wenn sie nur Hinweise auf einen solchen registrierte (Warntafel, Gebell, Hundehütte).'
Legen Sie sich vorsorglich in nächster Nähe Ihrer Eingangstür verdeckt, aber zugriffsbereit einen Abwehrstock oder beispielsweise eine geeignete Abwehrspraydose bereit. Der Fachhandel bietet hier waffenscheinfrei ein vielfältiges, preisgünstiges Angebot. Eine für jedermann geeignete und zulässige Handwaffe unmittelbar hinter der Eingangstür ist in letzter Konsequenz außerdem ein gewisser Rückhalt gegen ungebetene Eindringlinge, die zunächst läuten, sich dann als Hausierer, Beauftragter einer gemeinnützigen Organisation usw. ausgeben und dann geschickt oder eher schon gewaltsam in die Wohnung drängen. Deshalb sollten Geschädigte in diesen Situationen Prioritäten etwa in folgender Reihenfolge setzen und darüber gelegentlich einmal nachdenken, die Abläufe mental in der richtigen Reihenfolge ablaufen lassen, das mögliche 'Verhalten trainieren':
Vorrangig unbedingt auf die Eigensicherung achten! Alleine keinen Helden spielen!
Der Täter sollte zunächst flüchten können. Stellen Sie ihn alleine nur, wenn Sie ihm körperlich überlegen sind, oder wenn Sie beispielsweise einen geeigneten Hund im Hause haben.
Ist der Täter noch in der Wohnung, verlassen Sie diese sofort wieder über die Eingangstüre und sperren Sie ab, damit der Täter Sie selbst nicht mehr verfolgen, bedrohen und angreifen kann.
Alarmieren Sie Nachbarn und von dort die Polizei. Versuchen Sie, sich eine Personenbeschreibung einzuprägen. Teilen Sie Fluchtwege, Kraftfahrzeuge, Art und Kennzeichen oder Teile davon sowie alle Erkenntnisse vielleicht sogar durch mehrere Anrufe der Polizei mit; alle anfahrenden Funkstreifenwagen sollten möglichst frühzeitig, umfassend und aktuell informiert werden können.
Stellen Sie die Sicherung der Beute zugunsten Ihres persönlichen Schutzes zurück. Größeres Diebesgut wird der Täter bei der Flucht ohnehin liegenlassen. Soweit er Bargeld, Schmuck usw. schon in Händen hat, werden Sie es ihm allein in ihrer völlig überraschenden Streßsituation kaum mehr abjagen können.
Suchen Sie danach mit der Polizei und Ihren Nachbarn die Umgebung nach Transportfahrzeugen und die Nachbargärten nach Zwischenlagern, Verstecken ab, am nächsten Morgen bei Tageslicht eventuell nochmals.
Sichern Sie Ihre Tür richtig; ein Sicherheitstürschild, bei dem der Schließzylinder nicht hervorsteht, ein hochwertiges Schloß und ein massives, fest verankertes Winkelschließblech sind bereits in der Lage, die meisten Einbruchsversuche zu vereiteln oder so zu erschweren, daß der Täter von der Tat doch abläßt, weil der verursachte Lärm gegen diese Sicherheitseinrichtungen zu riskant wird. Fachleute empfehlen Sicherheitsbeschläge mit Aufbohrschutz aus Hartguß.
Die neuen Sicherheitsbeschläge mit Kernzylinderschutz widerstehen der alten Einbruchstechnik des Zylinder- oder Kernziehens, 'Korkenziehermethode', wenn sie richtig ausgewählt und angebracht sind. Auffallend viele Wohnungseinbrecher umgehen neuerdings die Sicherheitsschlösser und wuchten einfach die Türkegel aus ihren Halterungen. Hier nützen nur mehr Quer- oder Doppelriegelschlösser, die gefällig angebracht werden können und viel Sicherheit an den Haus- und Wohnungstüren gewährleisten. Der Sicherheitswert einer derartigen Verriegelung hängt wesentlich von der Befestigung der Schließkästen ab.
Dazu sollte jede Wohnungstür über einen Weitwinkelspion (ab 175°) und eine Türsperre - Kastenschloß mit Sperrbügel oder massive Sicherungskette - verfügen.
Als neueste Entwicklung sind Stahlschutzbeschläge mit Kernschutz auf dem Markt.
Auch für Kellertüren, Nebentüren und Türen von Terrassen oder Balkons gibt es Sicherungen, die Einbrüche verhindern helfen. Abschließbare Beschläge an Fenstern, die von außen leicht erreichbar sind, verhindern, daß Einbrecher ein Loch in die Scheibe schlagen und so das Fenster von außen öffnen können.
Unbrauchbare Sicherungen sind in der Regel Alarmketten, Alarmkeile und sonstige batteriebetriebene Kleinalarmgeräte.
Bei etwas mehr nachbarschaftlicher Zusammenarbeit könnten viele Straftaten aus Wohnräumen entweder ganz verhindert oder zumindest in den Folgen etwas gemindert werden. Denn es gibt bei guten gegenseitigen Kontakten sicherlich einige deutliche Zeichen, die darauf hinweisen, daß beim Nachbarn etwas nicht in Ordnung sein könnte.
v
Mehrere vor der Wohnungstür liegende Zeitungen - überquellender Briefkasten
außergewöhnliche Geräusche
Lichtschein in der Wohnung, obwohl der Nachbar im Urlaub ist
unübliche Stellung der Fenster oder Vorhänge u. ä.
Scheuen Sie sich nicht, Fremde nach dem Grund ihres Aufenthaltes zu fragen. Gute Nachbarn informieren sich gegenseitig, daß Besuch erwartet wird, Handwerker kommen, Lieferungen oder Nachnahmesendungen erwartet werden.
Nachbarschaftshilfe ist auch, nach der Wohnung von abwesenden Nachbarn zu sehen. Wenn Sie täglich den Briefkasten leeren, tagsüber die Rolläden öffnen und abends Licht in der Wohnung machen, wissen nur Sie, daß Ihre Nachbarn in Urlaub sind. Wer gedankenlos einfach den Türöffner drückt, wenn es bei ihm klingelt, setzt sich selbst konkret der Gefahr des Eindringens eines Unbekannten aus. Möglicherweise wurde diese Ihre Schwachstelle vorher gezielt ausspioniert. Erst erkundigen, wer ins Haus oder in die Wohnung möchte.
Urlaubsstimmung macht allzuoft leichtsinnig. Postsendungen, Wurfsendungen und Zeitungen, die sich im Briefkasten ansammeln, sind für Diebe todsichere Einbruchstips. Sorgen Sie dafür, dass Verwandte oder Nachbarn alle Wurfsendungen und Zeitungen entfernt werden. Lassen Sie außerdem während Ihrer Abwesenheit eine Lampe eingeschaltet und öffnen Sie die Türen zu den angrenzenden Räumen ein wenig. Spezielle Zeitschaltuhren leisten hier wertvolle Hilfe. Mit ihnen lassen sich auch Rolläden variabel öffnen und schließen. Schmuck, wichtige Akten und sonstige Wertsachen können Sie bei der Bank oder Sparkasse verwahren lassen. Nehmen Sie den Strom aus Ihren Außensteckdosen. So mancher Dieb brachte eine Flex (elek. Metallschneidemaschine) mit und schnitt damit Keller- oder Terrassentüren auf.
Lassen Sie Ihre Koffer und Reisetaschen niemals frei und vor allem nicht einzeln stehen - weder auf dem Bahnsteig noch am Flughafen oder in der Hotelhalle. Nehmen Sie notfalls ein Kabelschloss mit und schließen Sie Ihre Gepäckstücke zusammen. Tragen Sie Papiere und Bargeld am besten immer in Innentaschen mit Reißverschlüssen, Brustbeuteln oder Bauchtaschen bei sich.
v Ein deutscher Autofahrer sitzt auf einem Parkplatz alleine in einem Pkw. Es kommt ein kleiner Junge vorbei, zerkratzt offenbar absichtlich die Tür und läuft weg. Als ihm der Fahrer nachsetzt, um ihn zu stellen, istauch der Pkw weg.
Südliche Ziele erreichen auch Bahnreisende gelegentlich nicht ohne Schaden:
Hängen Sie in den Zügen Kleidungsgegenstände und Wertsachen grundsätzlich nicht in der Nähe der Abteiltüre auf und nehmen Sie die Sachen mit, wenn Sie ihr Abteil verlassen. Eine Uniform macht besonders im Ausland noch keinen Gepäckträger.
v Ein Fahrgast sucht die Toilette in einem Zug auf. Es klopft von außen ein Mann an die Tür und sagt: 'Fahrkartenkontrolle, stecken Sie Ihr Ticket durch die Tür.'
Der Reisende denkt sich nichts und schiebt die Fahrkarte unter der Tür aus der Toilette zum angeblichen Kontrolleur. Der Geschädigte war einem Trickdieb zum Opfer gefallen.
Versehen Sie auf Fernstrecken Ihre Fahrausweise mit einem individuellen Handzeichen. Dann können Sie den Schaffner gezielt darauf hinweisen, und er hat berechtigte Chancen, den Täter mit Ihrer Fahrkarte festzunehmen. Sie selbst werden aber vor allem nicht mehr des Schwarzfahrens verdächtigt.
Bargeld, Pässe, Schmuck, Schecks und andere Wertsachen gehören in sichere Verwahrung (Safe) bei der Hotelverwaltung. Damit nicht der ganze Urlaub 'baden geht', ist es sinnvoll, jeweils nur den Tagesbedarf an Bargeld und möglichst keine Wertsachen mitzunehmen.
Viele Urlauber führen im Ausland anstelle ihrer Ausweisdokumente und Kfz-Papiere lediglich (mitunter beglaubigte) Kopien mit. Es mag sein, dass die Polizei des einen oder anderen Staates dies als Ordnungsverstoß ansieht und letztendlich nicht duldet.
Lassen Sie sich von Fremden nicht überreden, für angebliche Freunde Geschenke mit in die Bundesrepublik zu nehmen, die sich bei der Grenzkontrolle als Rauschgift, Sprengstoff, Waffen oder sonst verbotene Importware entpuppen. Vorsicht ist ebenso beim Geldwechsel mit Privatpersonen angebracht.
Kennen Sie Ihre Werte? Haben Sie alle Seriennummern Ihrer Geräte griffbereit? Haben Sie Ihre Waren individuell gekennzeichnet? Sie helfen damit bei der Fahndung nach Diebstählen. Die Aufzeichnungen dienen dazu auch bei der Anmeldung bei Versicherungsansprüchen. 'Wer als Opfer eines Diebstahls der Polizei keine Aufstellung über die gestohlenen Gegenstände zur Verfügung stellt, verliert grundsätzlich seinen Versicherungsschutz.', so entschied das Koblenzer Oberlandesgericht.
Falls eines Ihrer wertvollen Gegenstände kein unverwechselbares Kennzeichen hat, gravieren oder ritzen Sie am besten eine persönliche Zahlenfolge - z.B. Ihr Geburtsdatum - ein. Natürlich geht das nicht bei allen Wertsachen. Deswegen sollten Sie Ihre Wertgegenstände auch möglichst in Farbe fotografieren. Deponieren Sie Liste und Fotos an einem sicheren Ort.
Beim Taschendiebstahl werden Wertsachen - nahezu ausschließlich Brieftaschen und Geldbörsen - aus der am Körper getragenen Bekleidung des Opfers oder aus seiner mitgeführten Handtasche entwendet. Taschendiebe gehen üblicherweise im Team arbeitsteilend vor und nutzen vorhandenes oder von ihnen selbst verursachtes Gedränge und die damit verbundene Ablenkung des Opfers aus. Die Täter übergeben ihre Beute unmittelbar nach dem Diebstahl an einen Mittäter.
v
Sepp, Hans und Karl sind gut aufeinander eingespielte Taschendiebe. Ihren Opfern folgen sie oft lange; über eine Stunde ist keine Seltenheit, bis sich der 'Zugriff' lohnt und ohne Risiko irgendwo im Gedränge an einem Eingang oder Ausgang, an einer Rolltreppe oder an einer sonstigen Engstelle - öffentliche Verkehrsmittel, Ausstellungshallen, Kaufhäuser, Kirchen - 'durchgezogen' werden kann.
Die Rollen haben sie immer gleich verteilt: Sepp beginnt das gemeinsame Werk. Er rempelt das Opfer im Gedränge gezielt an und entschuldigt sich sogar. Während dieser Zeit zieht Hans die Brieftasche, Geldbörse usw. aus der Hand- oder Gesäßtasche, gelegentlich auch aus der Brusttasche der Geschädigten. Die entwendete Brieftasche oder Geldbörse reicht Hans unter seinem über dem Arm hängenden Mantel verdeckt an Karl weiter, der scheinbar unbeteiligt neben ihm steht. Sollte das Opfer den Diebstahl tatsächlich bemerken und den Greifer verdächtigen, kann dieser unschuldig sagen, er habe ja nichts.
Besonders gefährdet sind
- Frauen mit Hand- oder Umhängetaschen
- männliche Personen mit in der Oberbekleidung mitgeführten Brieftaschen und Geldbörsen
Frauen sollten sich Sie sich zumindest eine sogenannte 'Stadthandtasche' mit Reißverschluß besorgen. Sollten sie dennoch in ein dichtes Gedränge kommen, wäre es zweckmäßig, die Hand- oder Umhängetasche eng unter den Arm zu nehmen. Gegen Taschendiebstahl und Beraubung bewährte Geldbehältnisse sind beispielsweise Brustbeutel, Geldgürtel und sogenannte Kellnergeldtaschen, die mit einer Kette am Gürtel befestigt werden können. Sicherungsketten lassen sich an vorhandenen Geldbörsen und Brieftaschen bei Bedarf auch nachträglich anbringen. Kleine Investitionen gegen Taschendiebe lohnen sich. Brustbeutel und gesicherte Taschen können Sie auch bei Urlaubsreisen gut gebrauchen. Verteilen Sie Ihr Geld auf verschiedene Taschen in ihrer Bekleidung.
Diebe haben viel Zeit, sich immer wieder neue Tricks auszudenken. Vielfach sind ihre 'Märchen', die sie den älteren, meist hilflosen Bürgern erzählen, einfach und auf der Mitleidsbasis so geschickt dargestellt, dass man im ersten, entscheidenen Augenblick gar nicht daran denkt, einen Trickdieb oder Betrüger vor sich zu haben.
Auch bei Besuchern mit plausiblen Anlässen - Postboten, Paketzustellern, Blumenboten, Amtspersonen, Grußbestellern - öffnen Sie die vorgelegte Sicherungskette oder den Sperrbügel niemals sofort. Bevor Sie die Türsicherung lösen, lassen Sie sich die Dienstausweise durch den Sicherheitsspalt aushändigen. Notfalls notieren Sie in Ruhe Namen, Anschrift und Ausweisnummer. Dazu haben Sie stets passendes Schreibzeug griffbereit. Gauner werden mit dieser Maßnahme meistens schon nervös und flüchten. Berechtigte dagegen haben für Ihre Vorsichtsmaßnahme Verständnis.
Die vorher genau ausgesuchten Opfer werden häufig schon auf der Straße bzw. an der Hauseingangstür abgefangen bzw. beobachtet. Die meist weiblichen Mittäter folgen dem Geschädigten und erlangen auf verschiedenste Weise Zutritt zu den Wohnungen.
Dort bitten sie um einen Zettel und Bleistift, um einem angeblich nicht anwesenden Nachbarn eine Nachricht zu hinterlassen. Dieser Trick ist oft mit der Übergabe eines Blumenstraußes verbunden. Gelegentlich fragen die Trickdiebe nach einem Glas Wasser, oder sie (ihre Kinder) möchten in der Wohnung auf die Toilette gehen. Je nach Situation treten sie mit Säuglingen auf und bitten, diese in der Wohnung wickeln zu dürfen. Andere bieten Teppiche, Tücher, Tischdecken, Lederbekleidung zum Kauf an. Gleichzeitig versperren sie durch Ausbreiten der Ware den Geschädigten die Sicht.
Alle Arbeitsweisen dienen nur einem Zweck, der Ablenkung der Geschädigten, damit weitere Täter unbemerkt in die Wohnung einschleichen und Diebstähle ausführen können. Gegen Trickdiebe oder Trickbetrüger hilft eigentlich, wenn überhaupt etwas, nur äußerste Konsequenz.
Wo andere arbeiten, 'arbeiten' auch Diebe gerne und erfolgreich. Bieten doch Büros und andere Arbeitsräume oft ideale Voraussetzungen, um fette Beute zu machen. Wertsachen sind reichlich vorhanden, Handtaschen stehen offen herum, und Brieftaschen stecken in Jacken, die über die Stuhllehne gehängt wurden. Da Firmen und Behörden oft auch von fremden Personen ungehindert betreten werden können, gelangen auch Spitzbuben völlig problemlos zum Tatort.
Diebstähle am Arbeitsplatz bedeuten nicht nur große materielle Schäden, sie verschlechtern auch das Betriebsklima, erzeugen Mißtrauen und Spannungen, weil man zunächst auch die Mitarbeiterschaft verdächtigt oder zumindest davon nicht ausschließen kann. Anonymität ist der Gehilfe des Diebes am Arbeitsplatz.
Tiefgaragen werden von professionellen Automardern besonders gerne heimgesucht. Einmal stehen dort nachts, wenn die meisten Leute schlafen, besonders viele Autos uneingesehen nebeneinander. Zum anderen können sich die Täter selbst und ihr Stehlgut leicht hinter und unter den Fahrzeugen verstecken, wenn tatsächlich einmal jemand kommen sollte.
Gut eingespielte Teams suchen sich zuerst die Fahrzeuge mit den 'brauchbaren' Radiogeräten aus. Dann werden die Eingänge gesichert, und pro Fahrzeug brauchen die eigentlichen 'Brecher' nicht mehr als 30 Sekunden.
Die Diebe in der Tiefgarage brauchten bisher gar keine Schmiere zu stehen, weil sich jeder Kraftfahrer vor dem Betreten oder Befahren der Tiefgarage durch das Einschalten der Beleuchtung selbst ankündigte. Bis er dann tatsächlich in der Tiefgarage war, konnten sich die Täter noch in Ruhe verstecken.
Jetzt ist die Tiefgarage dauernd beleuchtet. Die Diebe scheuen ohnehin das Licht. Sie müssen stets damit rechnen, daß jemand die Tiefgarage betritt. Angeblich benötigen Neonröhren, die dauernd brennen, kaum wesentlich mehr Energie und Röhrenverschleiß, als wenn sie alle paar Minuten eingeschaltet werden.
Tatsächlich sind in den letzten Jahren in dieser Tiefgarage keine Pkw mehr aufgebrochen worden.
Wenn die Alarmanlage Ihres Autos tatsächlich einmal Alarm schlägt, sollten Sie auf keinen Falls selbst zu Ihrem Auto gehen. Sie wissen nicht, ob und wieviele Täter am Werke sind. Außerdem verschlechtern Sie die Chancen Ihrer Polizeidienststelle, die Täter mit ihrem Diebesgut zu fassen.
Keinesfalls sollten Sie darüber hinaus den Tätern zurufen, sie sollen verschwinden. Der oder die Täter würden sofort flüchten.
Um einen Serienmörder seiner Strafe zuzuführen, muß man ihn jedoch zuerst einmal aufspüren. Um ein Täterprofil zu erstellen, müssen zuerst überhaupt Taten miteinander in Beziehung gesetzt werden, um eventuelle Gemeinsamkeiten zu erkennen. Aus den Erfahrungen des FBI lassen sich zwei große Gruppen von Serienmördern differenzieren, die planvoll und die planlos vorgehenden Täter. Diese Klassifikation beschreibt Prototypen; in den meisten Fällen tauchen sowohl am Tatort wie auch in der Täterpersönlichkeit Anzeichen aus beiden Kategorien vermischt auf. Anhand von Tatorthinweisen lassen sich nun planvolle von planlosen Tätern unterscheiden. Für ein Täterprofil werden sämtliche Informationen genutzt, die vorhanden sind: Angaben über die Opfer, Spuren, Autopsie-Ergebnisse, Tat- oder Fundorte. 'Wer sich mit Profilen befaßt, muß die Vorgehensmuster und die charakteristischen Eigenschaften des wahrscheinlichen Täters feststellen. Er geht von Fakten aus und setzt diese in seiner Analyse durch logische Überlegungen zueinander in Beziehung. Die Formel lautet: Was + Warum = Wer'. Diese Täterprofile werden inzwischen weltweit eingesetzt.
Der planvolle Mörder |
Der planlos vorgehende Mörder |
Vor der Tat: |
Vor der Tat: |
- Gebildet, hoher IQ |
- Niedriger IQ |
- Feste Beschäftigung |
- Häufig wechselnde Jobs |
- Verheiratet, feste Beziehung |
- Beziehungsarm |
- Geradlinig, kontrolliert |
- Launisch. Unterliegt oft krassen Stimmungswechseln |
- Sozial angepaßt |
- Sozialer Außenseiter |
- Normale Kindheit |
- Schwere Kindheit |
- Mittlere bis gute Beziehung zu den Eltern |
- Schlechte Beziehung zu einem oder sogar beiden Elternteilen |
- Unternimmt gerne Reisen |
- Bleibt grundsätzlich in Nähe des Wohnortes |
- Freundlich, extrovertiert, liebenswürdig |
- Lebt zurückgezogen, ist womöglich Stotterer oder hat eine Hautkrankheit |
Fährt ein neuwertiges, sauberes Auto |
- Lebt oder arbeitet in Tatortnähe und ist meistens nicht mobil. - Mangelnde Hygiene in allen Lebensbereichen |
- Geht gerne Nachts vor | |
- Allgemein häufiger
Wohnortswechsel |
- Kaum eine Veränderungen im Lebensstil |
Der Stil des Verbrechens |
Der Stil des Verbrechens |
- Tatort nicht gleich Fundort der Leiche |
- Tatort gleich Fundort |
- Leiche versteckt |
- Leiche bleibt offen liegen |
- Tatort zeigt kontrolliertes Verhalten |
Tatort erscheint durcheinander und unkontrolliert |
- Täter benutzt Zwangsmittel wie z.B. Fesseln, Handschellen |
- Kaum Zwangsmittel benutzt |
Aggressives, gewalttätiges Verhalten vor |
- Sexuelle Handlungen erst nach der Tötung |
Nach der Tat |
Nach der Tat |
- Täter verfolgt die Medienberichte |
- Täter ignoriert die Medienberichte |
- Ist ein 'Polizeifan' | |
Nimmt Kontakt zu den Polizeibehörden auf |
Der Begriff des Tatortes wird in der polizeilichen Fachsprache nicht einheitlich gebraucht. Der Begriff des Ereignisortes ist ein sehr weitgefaßter Begriff. Gegenüber dem Tatort ist er der umfassendere Begriff. Anlässe des pol. bedeutsamen Geschehens können sein:
eine Gefahr oder Störung der öffentl. Sicherheit oder Ordnung = Gefahrenabwehr
eine Straftat oder der Verdacht einer Straftat = Strafverfolgung
Häufig ergibt sich in der pol. Einsatzpraxis, dass in der ersten Phase des Sicherungsangriffs der Anlass des pol. Einschreitens nicht bekannt oder nicht eindeutig erkennbar ist.
Der Einsatzort ist demnach der Ort, an dem die Polizei tätig wird.
Unter Ereignisort wird der Ort verstanden, an dem ein für die Polizei relevantes Ereignis geschieht.
Der Tätigkeitsort ist überall dort gegeben, wo der Täter gehandelt hat, d.h. eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit, und sei es auch nur zum Versuch, entfaltet hat.
Der Erfolgsort ist überall dort gegeben, wo der Erfolg einer Straftat, d.h. die Tatbestandsverwirklichung, eingetreten ist, bzw. hätte eintreten sollen.
Dagegen weichen Distantverbrechen von einem bestimmten Tatort eher ab:
Ein Täter, der in A-Stadt wohnt, verschickt von dort aus per Post eine Briefbombe an das in B-Stadt wohnende Opfer. Infolge der Explosion der Bombe wird das Opfer lebensgefährlich verletzt. Die Kausalkette wurde in A-Stadt durch die Täterhandlung in Gang gesetzt. Der Erfolg trat in B-Stadt ein.
Auch Transitverbrechen weichen vom Normalfall ab:
Die in Gang gesetzte Kausalkette zwischen Tätigkeits- und Erfolgsort durchläuft noch andere Länder, in denen der Transitvorgang an sich strafbar ist, z.B. das Schmuggeln von Rauschgift auf dem Landwege vom Vorderen Orient in die Bundesrepublik.
Ort der Täterhandlung und des Erfolgseintritts fallen bei Distanzverbrechen oder Transitverbrechen auseinander.
Der Täter durchläuft meist mehrere Tatphasen, die Tatvorbereitungsphase, die Haupttatphase und die Nachtatphase. Sie sind deliktspezifisch je nach Art der Tat und nach dem Schwierigkeitsgrad der durch die Tathandlungen zu überwindenden Widerstände unterschiedlich ausgeprägt und von verschiedenartiger kriminalistischer Gewichtung.
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnis kann sich die Tatortarbeit der Polizei nicht nur auf den eigentlichen engeren Ort der Tat beschränken.
Demnach sind unter funktional-pragmatischen Gesichtspunkten dem Tatort zuzuordnen:
Vorbereitungsort des Verbrechens
Annäherungsweg des Täters an das Tatobjekt
Nähere und weitere Umgebung der Tatörtlichkeit
Eigentlicher, engere Tatort
Fundort des Opfers
Fluchtweg des Täters
Fluchtfahrzeug
Verbringungs- oder Verbergungsort der Beute
Wohnort des Tatverdächtigen
Versteck von Verbrecherwerkzeug u.ä.
An allen diesen Orten können, je nach der Eigenart des Falles, Spuren vorhanden sein, die der Tataufklärung und Beweisführung dienen können.
Folgene, für Mordermittlungen typische Fahndungsmaßnahmen sind von den Verantwortlichen einer Mordkommission bei der Beurteilung der Fahndungslage zu beachten und ggf. zu veranlassen:
Befragungsaktionen sind örtliche Fahndungsmaßnahmen, die den Zweck verfolgen, Personen zu ermitteln, die
Beobachtungen im Zusammenhang mit der Tat gemacht haben,
Auskünfte geben können, die der Tataufklärung , wenn auch nur indirekt und im Zusammenhang mit anderen Erkenntnissen, dienlich sein können.
Befindet sich der Tatort in einer Wohnung oder in einem Gebäude, so sind die Bewohner derjenigen Häuser in eine solche Fahndungsmaßnahme einzubeziehen, von denen aus Sicht- und/oder Hörkontakt zum Tatort besteht.
Liegt der Tatort im Freien, sind im Tatortbereich, dem mutmaßlichen Tatzeitraum entsprechend, Straßenpassanten nach tatrelevanten Beobachtungen oder Feststellungen gezielt zu befragen. Diese Maßnahme berücksichtigt die Erfahrung, dass eine Vielzahl von Bürgern zu bestimmten Zeiten täglich bestimmte Wegstrecken passieren. Sie kommen deshalb als potentielle Zeugen in Frage.
Gleiches gilt bei entsprechender Sachlage für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel.
Befragungsaktionen gehen von der Erkenntnis aus, dass oft Zeugen einer Straftat
Beobachtungen der Polizei gegenüber zurückhalten. Sie sind erst nach direkter Ansprache bereit, ihre Kenntnisse mitzuteilen.
Andererseits können sie häufig
die Bedeutung ihrer Beobachtung für die Mordermittlung von sich aus nicht erkennen, weil ihnen die Zusammenhänge nicht offenbar sind.
Befragungsaktionen sind zu wiederholen. Der in Frage kommende Personenkreis ist lückenlos durch Befragen zu erfassen.
Lautsprecherdurchsagen, Flugblätter, Postwurfsendungen
Durch das Ausstellen von Gegenständen, die mit der Mordsache in Verbindung stehen, sollen
Bürger auf die Straftat und auf die ausgestellten Gegenstände aufmerksam gemacht werden,
Hinweise erlangt werden, die im Zusammenhang mit den Ausstellungsstücken stehen, und auf Tat oder Täter hindeuten.
Das Tatwerkzeug, welches am Tatort sichergestellt worden ist, sonstige Gegenstände, die der Täter am Tatort zurückgelassen hat und die Rückschlüsse auf die Person des Täters zulassen.
Auffällige Gegenstände, wie Schuhwerk des Täters, die aufgrund von Spuren rekonstruiert worden sind.
Die Bekleidung des Opfers o.ä.
Die Ausstellung von Gegenständen ist nur dann angebracht, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der Eigenart der auszustellenden Gegenstände und nach den Umständen des Delikts Hinweise durch die Ausstellung zu erwarten sind.
Die Auslösung der Öffentlichkeitsfahndung ist eine sogenannte "Standart-Fahndungsmaßnahme" in Mordermittlungssachen. Sie geht in ihrer Zielsetzung von der Erkenntnis aus, dass Publikationsorgane (Presse, Fachpresse, Rundfunk, Fernsehen) durch ihre Breitenwirkung wertvolle Fahndungshilfe gerade bei Mordsachen leisten können.
In Mordermittlungssachen sind im Besonderen bei der Auslösung der Öffentlichkeitsfahndung zu beachten:
Die Auslösung der Öffentlichkeitsfahndung durch Fahndungsausrufe in den Publikationsorganen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft statthaft.
Bei der inhaltlichen Festlegung des Fahndungstextes muss vermieden werden, dass der Täter über den Stand der Ermittlungen informiert wird. Einzelheiten des Tatgeschehens, die nur der Täter kennen kann, sind nicht zu veröffentlichen.
Bei der Textgestaltung der Fahndungsaufrufe ist der Adressantenkreis zu berücksichtigen.
Rundfunk- und Fernsehfahndungen sind unter Einschaltung der zuständigen LKA zu veranlassen.
Die Plakatfahndung ist eine besondere Form der Öffentlichkeitsfahndung, die in Mordermittlungssachen häufig flankierend zu anderen Fahndungsmaßnahmen ausgelöst wird.
Die Plakatfahndung wird in der Regel mit der Auslobung einer Belohnungssumme für Hinweise, die zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Ergreifung des Täters führen, verbunden.
Auslobungen sind mit der Staatsanwaltschaft bzw. des Innenministeriums abzustimmen. Im Einzelfall kann die Geldsumme 5.000,- DM übersteigen.
Die Belohnung ist die nachträgliche Anerkennung für eine Leistung. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Anders ist es jedoch beim Auffinden von Diebesgut. Hier hat der Bürger einen Anspruch auf "Finderlohn."
Fahndungstaktische Grundsätze zur Öffentlichkeitsfahndung
Vor Auslösung öffentlicher Fahndungsmaßnahmen sind rechtzeitig die Polizeidienststellen des Bereiches, über den sich die Fahndung erstreckt, unter Darlegung des Sachverhaltes zu unterrichten.
Dadurch wird vermieden, dass Hinweisgeber aus der Bevölkerung bei Polizeidienststellen aufgrund fehlender oder mangelhafter Information über die Fahndungsmaßnahmen abgewiesen werden.
Ein solches Versagen kann schwerwiegende negative Folgen für die Tataufklärung und für die Bereitschaft der Bevölkerung zur Mitarbeit haben. Es zerstört das Vertrauen der Bürger gegenüber der Polizei.
Diese polizeilichen Anlässe stellen hohe Anforderungen an Führungs- und Einsatzkräfte.
Bei Geiselnahmen und terroristischen Sondersituationen ist mit einer besonderen Kriminaltaktik vorzugehen. Zuerst müssen Sofortmaßnahmen (wie immer) getroffen werden. Dazu gehört die Evakuierung der näheren Umgebung und ggf. das Gebäude, in dem der Täter ist. Im Gebäude ist die Stromversorgung und der Fernsehanschluss zu deaktivieren, damit der Täter keine neuen Informationen bekommt und keine größeren Möglichkeiten für einen Daueraufenthalt bekommt. In solchen Fällen kann auch die Gas- und Wasserversorgung unterbrochen werden. Der Telefonanschluss dient zum Verhandeln mit der Polizei und darf nicht unterbrochen werden.
Die Aufgaben der Kriminalpolizei in Katastrophenfällen und bei ähnlichen Schadensereignissen sind insbesondere:
Aufnahme des Katastrophenbefundes und Ermittlung der Katastrophenursache, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind (z.B. Luftfahrtbundesamt bei Luftfahrtunfällen).
Einleitung von Todesmitteilungsverfahren
Bergung und Auswertung des Streugutes, soweit es für die Beweissicherung und Ursachenforschung sowie für die Gewinnung von Erkenntnissen über betroffene Personen von Bedeutung sein kann.
Identifizierung von Toten und unbekannten hilflosen Personen und Bearbeitung von Vermißtenmeldungen im Zusammenwirken mit der Personenauskunftsstelle und der Katastrophenschutzleitung.
Einleitung von Ermittlungsverfahren bei Verdacht des Vorliegens von Straftaten im Zusammenhang mit dem Katastrophenereignis.
Im Prozess der Verdachtsgewinnung können in der kriminalistischen Praxis hauptsächlich folgende allgemeine Verdachtsrichtungen unterschieden werden.
Verdachtsrichtung in bezug auf:
eine Straftat:
Gibt es Anzeichen für das Vorliegen einer Straftat?
das Delikt:
Handelt es sich tatsächlich um das augenscheinlich vorliegende oder angezeigte Delikt?
den Tatablauf:
Ist der Tatablauf tattypisch oder weicht er davon ab?
die Vortäuschung der Tat:
Ist die Tat vorgetäuscht oder ist sie in wesentlichen Faktoren verfälscht?
das Tatmotiv:
Liegt ein anderes Tatmotiv als das zunächst erkennbare der Tat zugrunde?
die Art der Tatbegehung, benutzte Tatmittel:
Entsprechen die Tatspuren dem Tatwerkzeug oder den Tatmitteln?
Tatzusammenhänge:
Liegen bei der Häufung von bestimmten Straftaten Hinweise auf Tatzusammenhänge vor?
den Täter:
Liegt ein Tatverdacht vor?
Mehrfachtäterschaft:
Kommt der Tatverdächtige für weitere gleichgelagerte Fälle in Frage?
die Aussagen oder das Geständnis des Tatverdächtigen:
Entsprechen die Angaben oder das Geständnis des Tatverdächtigen der Wahrheit?
Zeugenaussagen
Sagt der Zeuge die Wahrheit? Verschweigt er Wesentliches? Kann er die von ihm wahrgenommene Beobachtung überhaupt gemacht haben?
Der Kriminalist hat sich aber auch stets die Frage zu stellen und sie sorgfältig und objektiv zu prüfen, ob es für den Anlass seines Verdachts eine legitime Erklärung gibt.
Eine besondere Art der Fahndung stellt die Polizeiliche Beobachtung dar. Bei Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt können Personen ausgeschrieben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dadurch der Sachverhalt aufgeklärt oder der Täter ergriffen werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um den namentlich bekannten Straftäter, sondern um den potentiell Verdächtigen oder um eine andere Person, die auf die Spur des Täters führen soll. Dies können Intensivtäter, int. Straftäter, Personen, die unter Führungsaufsicht stehen oder Schmuggler sein. Als Straftaten kommen Rauschgift-, Waffen-, Falschgeld-, Vermögens-, Wirtschafts- und Eigentumsdelikte sowie Straftaten durch kriminelle Vereinigungen, Terrorismus und Einschleuser ill. Einwanderer in Frage. Da diese Ausschreibung ein bedeutender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt (priv. Beschattung), ist dies nur auf Anforderung eines Richters möglich. Wird eine Person oder ein Fahrzeug angehalten, dass zur pol. Beobachtung ausgeschrieben ist, so darf der Angehaltene von der Tatsache der Ausschreibung nichts merken.
Erhängen
Erwürgen (Selbstmord ist ausgeschlossen)
Tod durch Schnitt, Stich und Hieb
Erschießen
Vergiften
Ersticken/Vergasen
Verbrennen/Verbrühen (>Flammentod)
Luftembolie (Abtreibung)
Ertrinken oder Ertränken
Man unterscheidet:
Tötung durch stumpfe Gewalt
Sie erfolgt durch oder durch Anschlagen des Körpers an die Wand oder das Bett.
Tötung durch scharfe Gewalt
Durch Stiche mit einer Schere in Kopf, Rücken oder Herzgegend werden oft Tötungen begangen.
Die unbeabsichtigte Tötung
Sie kann verschiedene Ursachen und Faktoren haben und hängt von der jeweiligen Situation ab.
Entscheidend für die Lösung kriminalistischer Fälle ist die ständige Überprüfung und Aktualisierung der Lagebeurteilung. Neue Hinweise und Spuren zwingen den Sacharbeiter, gebildete Tat- und Täterhypothesen zu überdenken, zu erweitern oder auch zu verwerfen. Spuren, die bei der Tatortarbeit als unwichtig angesehen werden, können vor Gericht maßgebliche Bedeutung gewinnen. Alle Delikte veranschaulichen auch das komplexe Zusammenwirken aller kriminalistischen Disziplinen.
Beweismittel werden nach Personal- und Sachbeweisen unterschieden.
Zu den Personalbeweisen zählen:
Sachverständiger
Zeuge
Beschuldigter/Angeklagter
Beweismittel des Personalbeweises ist der Mensch.
Der Sach- und Personalbeweis hat folgende kriminalistische Beweisziele:
den Verdacht einer Straftat begründen oder ausschließen
die Ursachen, den Ablauf und die Wirkungen eines kriminalistisch relevanten Geschehens feststellen
unbekannte Täter ermitteln
Beschuldigte entlasten und überführen
Der Sachbeweis ist ein objektiver Beweis. Er ist deshalb prinzipiell sicherer als der subjektive Personalbeweis.
Ergibt sich der Beweis unmittelbar aus einer beweiserheblichen Tatsache, liegt ein direkter Beweis vor.
Einige Sachbeweise sind in der nachfolgenden Liste aufgeführt:
Blutspuren
Augenschein
Urkunde/n
Körperflüssigkeiten (z.B. Sperma)
Fingerabdruckspuren
Schmutzspuren (am Opfer, Werkzeug, Tatort; z.B. Fingernagelschmutz)
Kratz- und Beißspuren
Kampfspuren
Schmauchspuren (an der Schußhand)
Werkzeugspuren
Immaterielle Spuren (Abstrahlung der Wärme eines KFZ)
Haarspuren
Handflächenabdrücke
Lichtbild/er
Materialspur/en oder Substanzspur/en
Formspur/en (z.B. Schuhein- oder abdruck)
Situationsspur/en (z.B. Fährte/Gangbild von Fußspuren)
Ab- oder Eindruckspur/en
Sachspuren (z.B. ein Fahrschein)
Gleitspuren
Schnittspuren (durch Messer, Hobel, etc.)
Zwickspuren (durch Zangen, Scheren, etc.)
Bohr- und Sägespuren
Paßstücke (Auseinanderreißen/-brechen eines Gegenstandes)
Glasbrüche
Fabrikationsnummern/Kennzeichen
Farb- oder Lackspuren
Mikrospuren
Etc.
Im Allgemeinen werden Spuren gesichert durch:
Beschreiben
Messen
Zeichnen
Fotografieren
Sichern (im Original)
Abformen
Folienabzug
Probeentnahme
Erkennungsdienstliche (Ed) Sammlungen und Dateien werden beim BKA und bei den LKA zur Identifizierung oder Unterscheidung von Personen, Spurenverursachern und Toten sowie zur Feststellung von Tatzusammenhängen geführt.
Das BKA sammelt und speichert Unterlagen und Daten von
Papillarlinienbildern,
Personenabbildungen,
Personenbeschreibungen,
Personenfeststellungsergebnissen,
Tonaufnahmen,
Handschriften,
Waffen-, Geschoß- und Munitionssammlungen,
Auswertungsergebnisse von
Gebißbefunden,
Röntgenaufnahmen,
Blut-, Haar- und Speicheluntersuchungen sowie von
anderen für die Identifizierung geeigneten Verhaltensmerkmalen, Gegenständen und Informationen.
Die LKAmter sammeln und speichern Unterlagen und Daten von
Fingerabdrücken,
Handflächenabdrücken,
Daktyloskopischen Tatortspuren sowie ggf. von
Personenabbildungen,
Personenbeschreibungen,
Handschriften und
Personenfeststellungsergebnissen.
Schließlich verfügen das BKA und dessen LKA über eine aus sechs Fachgruppen bestehende Abteilung "Kriminaltechnik":
Physik,
Chemie,
Biologie,
Urkunden,
Schrift, Sprache, Stimme und
Schußwaffen- und Werkzeugspuren.
Darunter ist die Fachabteilung: Gerichtsmedizin eines der wichtigsten Bereiche für Delikte am Menschen bzw. für Leichenfunde.
Polizeifremde Untersuchungsstellen können sein:
Chem. Untersuchungsämter (Blutankoholkonz. und Nahrungsmittelverunreinigungen)
Röntgenabteilungen
Universitätskliniken (Pathologische Untersuchungen und DNS-Analyse)
Amter für Wasserwirtschaft und Abfallbeseitigung (Wasser- und Bodenanalysen)
Da bei der Inanspruchnahme dieser Untersuchungsstellen Kosten anfallen, ist stets die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen.
Die Durchführung des Personenfeststellungsverfahrens (PFV) kommt in Betracht bei
Verdacht falscher Personalienangabe,
Personalienverweigerung,
Zweifel an der Richtigkeit der Ausweispapiere oder
Ausweislosigkeit.
Indizien und Arbeitsmethoden zur Entfernung von Fabrikationsnummern/Einstanzungen/Plaketten/etc.
Erkennungsmarken können unerkennbar gemacht werden durch Feilen, Meißeln, Bohren, Sägen, Schleifen, Kratzen, Löten, Schweißen, Zerschlagen oder durch Entfernen des zeichentragenden Teils und Einsetzen eines neuen Teils. Die Originalkennung kann entfernt, ergänzt oder verfälscht werden.
Die Daktyloskopie umfasst das gesamte Papillar-Abdruckverfahren. Die Beweiskraft beruht auf den Grundsätzen der Einmaligkeit, der Unveränderlichkeit und der Klassifizierbarkeit von Papillarleistenbildern auf den Fingern, Zehen, Hand- und Fußflächen. Die Papillarleistenbilder (charakteristischer Hautleistenverlauf) können als Abdrücke aufgenommen oder als Spuren gesichert werden.
Die Blutkörperchenmerkmale, im Volksmund auch Blutgruppen genannt, waren nach acht verschiedenen Systemen zu bestimmen. Das bekannteste dieser Systeme ist das A-B-Null-System.
Mit abnehmender Häufigkeit wird die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft größer, jedoch ist eine individuelle Zuordnung nicht möglich.
Der große Durchbruch wurde der sogenannte "genetische Fingerabdruck." Im Ergebnis ist dies mit der Einmaligkeit des Fingerabdrucks zu vergleichen. Tatsächlich heißt die Methode jedoch DNA-Analyse, wobei DNA die Erbinformation von Lebewesen ist.
Die Gen-Informationen sind in allen Körperausscheidungen, den Zellen, Haaren oder Fingernägeln feststellbar. Die Wahrscheinlichkeit, zwei Menschen mit dem gleichen Muster anzutreffen, wird mit 1:5 Mrd. angenommen. Die Zulässigkeit dieses Beweismittels ist bereits höchstrichterlich anerkannt.
Die Schuhgröße kann durch einer einfachen Formel aus der Länge der Schuhsohle berechnet werden:
Gr. (±1) = Lx3 -1
2
Muss man einer mittelbaren Tatsache, einem Indiz, erst auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen werden, spricht man vom indirekten Beweis, der in der Fachsprache als Indizienbeweis oder auch als Anzeichenbeweis bezeichnet wird.
Während der Tatortbefundaufnahme am Tatort verwickelt sich der Geschädigte bei den Fragen des Beamten nach Art und Wert der gestohlenen Sachen in Widersprüche. Das Verhalten des Geschädigten ist außergewöhnlich; es weicht vom "Normalen" ab. Es liegt demnach ein Verdachtsindiz vor.
Eine besondere Art des Beweises ist der Alibibeweis. Unter dem Begriff versteht man den Nachweis der persönlichen Abwesenheit vom Tatort zur Tatzeit der Straftat.
Das Erbringen des Alibibeweises ist für den Beschuldigten keine Pflicht, sondern nur eine Verteidigungsmöglichkeit.
Der Alibibeweis kann folgendermaßen geprüft werden:
Erst wird der Verdächtige vernommen, anschließend das Alibi selber. Stimmen beide zur Orts-, Zeit- und Handlungsangaben überein, ist der Beweis gesichert.
An einem Einbruchsort wird eine Bluttropfspur gesichert. Für sich informiert die Blutspur - unabhängig von der Tat und dem Tatortbefund:
über die Fallhöhe aufgrund ihrer Ausformung und
über die Zusammensetzung des Blutes (Blutgruppe)
Tatortbefund:
Die Blutspur befindet sich auf dem Fußboden innerhalb des Tatobjekts unterhalb eines Fensters. Die Glasscheibe des Fensters ist eingeschlagen; das Fenster ist geöffnet. Im Raum liegen unter dem Fenster Glasscherben; eine Scherbe weist ebenfalls eine Blutanhaftung auf. Eine blutige Fingerspur befindet sich an der Innenseite des Deckels einer aufgebrochenen Geldkassette. Geschädigte oder andere anwesenheitsberechtigte Personen scheiden als Spurenleger der Blutspur aus.
Spurenauswertungsbefund:
Es handelt sich um Menschenblut. Sämtliche am Tatort gesicherten Blutspuren weisen die gleiche Blutgruppe auf (Blutgruppe A). Die Fallhöhe des Blutstropfens beträgt bei senkrechtem Fall ca. 70 bis 90 cm.
Schlussfolgerungen:
Die Blutspuren sind tatzusammenhängend. Blutgruppe und Lage der Spuren lassen den Schluss zu, dass die Blutspuren von ein und demselben Spurenleger stammen. Als Spurenleger kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter in Frage, der die Blutgruppe: A hat. Der Täter hat sich bei der Tatbegehung an einer Glasscherbe verletzt; aus dieser Wunde rühren die Blutspuren her. Die an der Geldkassette gesicherte blutige Fingerspur dürfte aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit und aufgrund der vorstehenden Schlussfolgerungen ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter stammen.
Das Beispiel soll exemplarisch den oben aufgestellten Grundsatz über die Bedeutung der Spur und ihre Qualität als Information über das Tatgeschehen erläutern. Es kann beliebig erweitert und fortgesetzt werden.
Bedeutsam für die Erschließung des Tatgeschehens ist weiterhin die Feststellung, ob es sich bei einer Spur um eine tatzusammenhängende oder um eine Trugspur handelt.
Trugspuren sind täuschende Spuren, die aufgrund ihrer Lage und ihrer Beschaffenheit mit der aufzuklärenden Handlung in Verbindung gebracht werden können, aber bei anderer Gelegenheit entstanden sind. Trugspuren sind als solche keineswegs immer bereits bei der Tatortbefundaufnahme zu erkennen. Sie werden häufig erst im Rahmen der weiteren Ermittlungen als täuschend erkannt. Trugspuren gefährden die fehlerfreie Erschließung des Tatgeschehens.
Fußspuren am Tatort, die durch Passanten oder Neugierige gelegt worden sind.
Eine unachtsam von einem Polizeibeamten am Tatort weggeworfene Zigarettenkippe o.ä.
Täuschend und irreführend können sich außerdem sogenannte fingierte Spuren auswirken. Fingierte Spuren sind Spuren, die bewusst und beabsichtigt zum Zwecke der Täuschung gelegt worden sind, um hauptsächlich:
eine Tat oder bestimmte Tathandlungen zu verdecken oder die Schlussfolgerungen der Ermittlungsorgane in eine andere Richtung zu lenken, oder
eine Tat vorzutäuschen.
Bei einem Tötungsdelikt durch Erschießen wird vom Täter im nachhinein eine Situation nachgestellt, die auf eine Selbsttötung schließen lassen soll, und zwar mittels eines fingierten Abschiedsbriefs des Opfers und durch das Hineindrücken der Tatwaffe in die Hand des Opfers.
Zu den fehlenden Spuren gehören diejenigen, die nach dem rekonstruierten Tatablauf eigentlich vorhanden sein müssten, oder stehen die aufgefundenen Spuren nicht mit dem angenommenen Tathergang im Einklang, so ist zu überlegen, ob
die Spuren beseitigt wurden,
der behauptete Tathergang möglicherweise vorgetäuscht wurde,
der rekonstruierte Tatablauf auf fehlerhaften Überlegungen beruht,
oder bei schwer auffindbaren Spuren (z.B. latente Spuren, Mikrospuren) alle Möglichkeiten der Spurensuche ausgeschöpft wurden.
Die eindeutige Feststellung, dass zu erwartende Spuren fehlen, kann von erheblicher Bedeutung sein.
Muss man einer mittelbaren Tatsache, einem Indiz, erst auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen werden, spricht man vom indirekten Beweis, der in der Fachsprache als Indizienbeweis oder auch als Anzeichenbeweis bezeichnet wird.
Während der Tatortbefundaufnahme am Tatort verwickelt sich der Geschädigte bei den Fragen des Beamten nach Art und Wert der gestohlenen Sachen in Widersprüche. Das Verhalten des Geschädigten ist außergewöhnlich; es weicht vom "Normalen" ab. Es liegt demnach ein Verdachtsindiz vor.
Veränderungen am Tatort entstehen:
durch Tatbeteiligte
durch unbeteiligte Dritte
durch Rettungs- oder Hilfskräfte
durch Verkehrsmittel
durch Witterungseinflüsse
durch die Einwirkung von Tieren
aufgrund nat. Veränderungen
Spuren, die eine kurzfristige Lebensdauer haben, sind bei eintreffen von Polizeikräften am Tatort häufig bereits vergangen. Die Spurensicherung ist in solchen Fällen stets problematisch. Beispielhaft sind Gas- oder Duftspuren.
Nat. Zerfallserscheinungen, stoffliche Auflösungen, Fäulnis, u.ä. sind andere Erscheinungsformen, die einen länger andauernden Prozess aufweisen. Es handelt sich dabei um bestimmte Leichenerscheinungen oder um die Zersetzung von Blutspuren, um nur einige beispielhaft anzuführen.
Die Rechtslehre hat den Begriff der Beweisverbote entwickelt. Sie dienen der Wahrung der übergeordneten rechtsstaatlichen Interessen aus den Grundrechten im Strafverfahren.
Der Beschuldigte verfügt demnach über Schweigerecht, das er jederzeit nutzen kann.
Das Themaverbot untersagt, dass bestimmte Themen behandelt werden, z.B. gelöschte Vorstrafen.
Das Mittelverbot stellt bestimmte Personen oder Verfahren von der Beweispflicht frei. Darunter zählen die Selbstbeschuldigung, die Aussage bzw. die Untersuchung von Angehörigen oder die Bekanntgabe von bestimmten Berufsgeheimnissen.
Das Methodenverbot verbietet unerlaubte Mittel zur Erlangung von Beweisen.
Schließlich verpflichtet das rel. Beweisverbot zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften, so wird z.B. bei der Blutentnahme die Qualifikation einer med. Fachkraft verlangt.
Weitere Verbote sind das Verwertungsverbot, die Rechtsbeugung, die Aussageerpressung oder die Verfolgung Unschuldiger, die beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden.
Zufallsfunde sind Gegenstände, die anlässlich einer Durchsuchung zu einem schon in Gang befindlichen Strafverfahren gefunden werden, in keiner Beziehung dazu stehen, aber auf die Begehung einer anderen - vielleicht noch gar nicht bekanntgewordenen - Straftat hindeuten. Die so gefundenen Gegenstände sind zu beschlagnahmen und Strafanstalt (StA) ist hiervon Kenntnis zu geben.
Gefahr als Zufallsfolge
Die Gefahren entstehen durch das zufällige Hinzutreten von Faktoren, die weder notwendige, noch zwangsläufige Folgen bestimmter Tathandlungen sind, noch bei der Tathandlung eine Rolle spielten.
Beim Abbrennen einer Scheune als Racheakt kommt plötzlich und unerwartet starker Wind auf, der den Funkenflug in Richtung eines benachbarten Wohnhauses treibt, dies in Brand setzt und infolge des Brandes die Hausbewohner gefährdet.
Beispiele für die Beurteilung von Verdachtslagen aufgrund von Tatortinformationen:
a) Einzelne Verdachtslagen
Aus dem Rahmen entfernte Glasscheibe eines Gemäldes
Schuhabdruckspuren auf einem gebohnerten Linoleumboden
b) Verdachtslagen gegen bestimmte Personen
Der Vergleich der Tatorteinzelfingerspuren mit der Einzelfingerdrucksammlung erbrachte die Identifizierung des bereits mehrfach wegen Einbruchs in Erscheinung getretenen X als Spurenleger
Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden bei X ein Paar Stiefel beschlagnahmt, die nach kriminaltechnischem Gutachten als spurenverursachendes Schuhwerk der Tatortschuhspuren identifiziert werden.
Der Tatverdächtige X wird bei einer Wahlgegenüberstellung durch den Geschädigten als Täter eindeutig identifiziert. Die erste Täterbeschreibung des Geschädigten entspricht weitgehend der Personalbeschreibung des X.
c) Dringender Tatverdacht ergibt sich aus folgenen Gründen:
Aus dem daktyloskopischen Gutachten und aus dem Ergebnis des kriminaltechn. Gutachtens zu den Schuhspuren. Danach ist X als Spurenleger der Fingerspuren und der Schuhspuren eindeutig identifiziert; das spurenverursachende Schuhwerk wurde in seinem Besitz gefunden.
Aus dem Ergebnis der Wahlgegenüberstellung.
Ausgehend vom Grad des Verdachts werden die folgenen Verdachtsstufen unterschieden:
Vager Verdacht
Er ist gekennzeichnet durch noch vorwiegend subjektive Zweifel an der Normalität eines Sachverhalts.
Vermutung
Es handelt sich um eine kombinatorische Erkenntnis aus allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung, dass eine Straftat oder/und die Täterschaft einer bestimmten Person vorliegen könnte, ohne dass die Tatsachen bereits darauf hinweisen.
Die Grenze Von der Vermutung zum Anfangsverdacht ist fließend.
Vager Verdacht und Vermutung sind unter strafprozessualem Aspekt als die Vorstufe des Verdachts zu bezeichnen.
Anfangsverdacht
Er liegt dann vor, wenn nach kriminalistischen Erfahrungen aufgrund von Tatsachen die Wahrscheinlichkeit besteht, eine Straftat könne als Täter in Frage kommen.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, so sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip).
Hinreichender Verdacht
Er besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der späteren Wahrscheinlichkeit der Verurteilung eines Verdächtigen (Beschuldigten).
Hinreichender Verdacht ist die Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens (§203 StPO).
Dringender Tatverdacht
Er besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verdächtige schuldiger Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Der Verdacht ist die Grundlage polizeilichen Handelns.
Schußwaffen sind kriminalistisch als Spurenverursacher und als Spurenträger von Bedeutung. Sie kommen als Präzisionsgeräte bei der Ausführung von schwerwiegenden Straftaten und bei Selbsttötungen zur Anwendung. Ferner können sie bei Unglücksfällen eine Rolle spielen (Durchdringen einer Schutzvorrichtung, einer Hülle oder einer Trägervorrichtung).
Darüber hinaus kann allein deren Existenz eine waffenrechtliche Straftat darstellen.
Wir unterscheiden zwischen Lang- und Kurzwaffen. Diese Unterscheidung erfolgt anhand der Lauflänge von mehr oder weniger als 40 Zentimetern.
Die Langwaffen (seit dem 14.Jhd.), auch Handfeuerwaffen oder Gewehre genannt (weil sie tragbar sind), werden als einschüssige Büchsen oder Flinten, Repetiergewehre, Selbstladegewehre, oder Automatische (Maschinen-) Gewehre hergestellt.
Einschüssige Waffen müssen nach jedem Schuss entladen, neu geladen und gespannt werden. Repetierwaffen verfügen über ein Munitionsmagazin. Nach dem Schuss wird durch das manuelle Ent- und Verriegeln des Schlosses die leere Hülse entfernt und eine neue Patrone eingeführt. Bei Selbstladewaffen wird dieser Ladevorgang beim Abfeuern des Schusses mit Hilfe der Explosionsenergie durch die Waffe selbst vorgenommen. Automatische Waffen laden nicht nur selbst nach, sondern feuern nach den nächsten Schuss selbsttätig nach. Dieser Vorgang wiederholt sich solange, bis entweder der Abzughahn losgelassen wird oder die Munition verbraucht ist.
Jagdwaffen sind Flinten oder Büchsen. Um aus diesen einschüssigen Waffen schneller mehrere Schüsse abgeben zu können, sind im Regelfall mehrere Läufe an einer Waffe zusammengefasst. Es können glatte und gezogene Läufe kombiniert sein.
Kurzwaffen, auch Faustfeuerwaffen genannt, werden als Pistolen (seit dem 15.Jhd) und als Revolver (seit dem 19.Jhd.) hergestellt. Der Begriff "pistol" kommt aus dem tschechischen und bedeutet Pfeife. Revolver leitet sich aus dem Englischen "to revolve", sich drehen, ab. Das Patronenlager, die Trommel, dreht sich hierbei.
Pistolen werden als Einschüssige Pistole, Repetierpistole, Selbstladepistole oder Automatische (Maschinen-) Pistole hergestellt. Die Funktionen entsprechen denen der Langwaffen.
a) Waffe
An der Waffe können sich daktyloskopische Spuren befinden. Dies gilt auch für innenliegende Teile, die beim Zerlegen der Waffe angefasst wurden. Schmauchspuren im Innern der Waffe oder Anhaftungen deuten auf den Gebrauch hin. Pflegemittel lassen sich nach der Herkunft bestimmen. Verschleißstellen ermöglichen den Schluss auf die Häufigkeit sowie auf die Art und Weise des Tragens der Waffe. Ladezustand und Fundort sind genau zu beschreiben, da sie auf die Beziehung des Besitzers zum Gebrauch der Waffe hindeuten. War die Waffe gebrauchsfertig und griffbereit gelagert oder gut versteckt?
b) Lauf
Der Lauf der Waffe ist das Kernstück. Er nimmt die Patrone auf und gibt dem Geschoß die Richtung. Damit das Geschoß während des Fluges in seiner Lage stabil bleibt und so an Reichweite und Treffgenauigkeit gewinnt, ist der Lauf gezogen, d.h. an der Innenseite befinden sich korkenzieherähnliche Riefen. Der Durchmesser des Laufes heißt Kaliber. Das Maß wird herkömmlicherweise im Millimeter angegeben.
c) Geschoß (Munition)
Geschoßart und Verwendungszweck lassen Rückschlüsse auf das Motiv des Schützen zu. So gibt es spezielle Munition zum Töten von Vögeln, Kleintieren oder großen Tieren sowie zum Sportschießen. Darüber hinaus kann das Geschoß in seiner Wirkung verändert werden, wenn die Spitze abgefeilt oder gar ausgehöhlt wird. Kaliber, Feld- und Zugbreite, sowie deren Winkel geben Auskunft über den Waffentyp, aus dem geschossen wurde, weil alle Waffenhersteller bemüht sind, ihre Waffen möglichst individuell herzustellen. Anhaftungen deuten auf die Materie hin, die das Geschoß durchdrungen hat. Die Lage des Geschosses kann auf den Standort des Schützen hinweisen.
Die Entfernung zwischen Geschoß und Schützen lässt sich aus der verwendeten Munition, der Art der Waffe und der kinetischen Energie des Geschosses an der Einschlagstelle ermitteln.
Unter günstigen Bedingungen, bei einem Abschußwinkel von 30°, kann ein Jagdgeschoß 5.000 m, ein Pistolengeschoß 1.500m, ein KK-Geschoß 1.300m und ein Schrot zwischen 200 und 400m weit fliegen.
Damit das Geschoß beim Abfeuern im Lauf genügend Drall erhält, ist der Lauf um den Bruchteil eines Millimeters kleiner als das Geschoß. Dies verursacht an dem Geschoß individuelle Spuren des Laufes, die bei der kriminaltechn. Untersuchung nachgewiesen werden können. Der Beweiswert ist dem des Fingerabdrucks gleichzusetzen.
d) Patronenhülse
Die Patronenhülse wird bei Selbstladewaffen und automatischen Waffen am Schießort aus der Waffe geschleudert und kann dort vorgefunden werden. Waffentechn. Hat sie folgene Bedeutung:
Damit das Pulver, mit dem das Geschoß beschleunigt wird, nicht lose in die Waffe gegeben werden muss, befindet es sich in einer Hülse, die auch das Zündplättchen enthält. Modernste Kriegswaffen können auf diese Hülse jedoch verzichten, da das Pulver in derart fester Form hergestellt werden kann, dass es die Hülse ersetzt. An der Hülse können genauso individuelle Spuren wie am Geschoß gefunden werden.
Das Trefferfeld ist bei Schrotpatronen sehr ungenau und ist bei 100m Entfernung immerhin 18m breit.
e) Schütze (Täter)
An der Schusshand finden wir Schmauchspuren, die mit einem angefeuchteten Papiertaschentuch durch Abreiben zufriedenstellend gesichert werden können. Rückschlagspuren lassen sich med. an der Schusshand oder an der Schulter nachweisen. Ständiges Tragen von Kurzwaffen führt zu typischen Tragespuren an der Kleidung.
f) Opfer/Tatort
Fehlt beim Opfer der Ausschuss, so muss sich das Geschoß noch im Körper befinden. Bei der operativen Entfernung ist der Arzt darauf hinzuweisen, das Geschoß nicht wegzuwerfen und möglichst nicht mit einer Zange festzuhalten. Schmauchspuren und der Niederschlagshof (Tiefe des Einschlags) lassen eine Schussentfernungsbestimmung zu. Ein Kontusionsring deutet auf einen aufgesetzten Schuß hin. Dieser Ring entsteht bei Kopfschüssen. Der beim Schuss austretende Pulverschmauch tritt zwischen Schädelknochen und Haut und presst letztere gegen die Laufmündung.
Durchschuß (Einschuß, Schußkanal, Ausschuß)
Steckschuß (Ausschuß fehlt)
Streifschuß (Geschoß tangiert Körper an der Oberfläche)
Querschläger (Geschoß trifft nicht mit Geschoßspitze auf)
Winkelschuß (Geschoß wird beim Auftreffen abgelenkt)
Schädelschuß (Völlige Zersprengung des Schädels; Gehirn bleibt zum Teil unverletzt)
aufgesetzter Schuss (0cm E.)
absoluter Nahschuß (<1cm E.)
relativer Nahschuß (<50-60m E.)
Fernschuß (60m> E.)
Die Wirkung von Giften hängt im wesentlichen von der Art, der Menge und der Konzentration ab. Die wissenschaftliche Einteilung der Gifte folgt med. Belangen und nennt die Organe, die von dem jeweiligen Gift angegriffen werden. Dies führt für den Kriminalisten jedoch zu einer unüberschaubaren Kombination von Giften mit Organen. Auch die Symptome von Vergiftungen lassen keine befriedigende Klassifizierung zu, da diese nicht nur von den Giften allein ausgelöst, sondern auch von Krankheiten oder Genußmitteln oder Umwelteinflüssen atypisch beeinflusst werden können. Da beim Verdacht auf Vergiftung die Leiche von einem Chemiker untersucht werden muss, haben die Symptome in ihrer Bedeutung allerdings nur hinweisenden Charakter.
Der lebensnotwendige Sauerstoff wird verdrängt
Hierbei ist der Stoff selbst ungiftig, er verhindert jedoch, dass der Mensch über die Lungen den Sauerstoff aufnehmen kann, den er zum Leben braucht. Typisch sind hierfür CO²-Unfälle.
Kohlendioxid (oder Kohlensäure) sind selbst ungiftig, aber schwerer als Luft und sammelt sich in Brunnen, Gruben, Getreidesilos pp. und verdrängt den lebensnotwendigen Sauerstoff.
Ahnliche Folgen hat das Campinggas Butan, Propan, Ammoniak, etc.. Unter solchen Einflüssen ersticken der Mensch und das Tier.
Die lebensnotwendige Sauerstoffaufnahme wird blockiert
In diesem Fall greift der Stoff keine Organe an, sondern drängt sich dem Sauerstoff vor, so dass dieser vom Körper nicht mehr aufgenommen werden kann. Die CO-Unfälle sind hierfür besonders typisch. Kohlenmonoxid entsteht bei nicht vollständiger Verbrennung, z.B. bei einem kaltlaufenden Kfz-Motor. Dieses Gas wird an die roten Blutkörperchen und dem Hämoglobin gebunden. Die Bindungsfähigkeit (Affinität) von CO ist jedoch 200 bis 300 mal größer als die von Sauerstoff. Das hat zur Folge, dass die roten Blutkörperchen vollständig mit CO belegt werden und somit den Sauerstoff nicht mehr aufnehmen können. Dadurch findet eine innere Erstickung statt.
Biochemische Vorgänge werden blockiert
Die lebensnotwendigen Abläufe biochem. Vorgänge in den Körperzellen werden blockiert. Dadurch kommt es zu einer Anhäufung von Stoffwechselprodukten, die eigentlich ausgeschieden werden müssten. Diese Anhäufung führt zur Funktionslosigkeit. Auslöser dieser Blockade sind die Fermentgifte, z.B. Nikotin oder Blausäure. In diesem Bereich fehlen besonders häufig typische Vergiftungserscheinungen, so dass die Ursache oft nicht erkannt wird.
Zerstörung der Organe/Nerven
Hierbei werden die lebensnotwendigen Funktionen der Organe ausgeschaltet. Im Ergebnis kommt es z.B. zum Herzstillstand, zu fehlender Leber- oder Nierenfunktion oder zu einer fehlenden oder überzogenen Reaktion der Nerven, die die Organe steuern. Die häufigsten Gifte sind Alkohol, Kokain, Giftpilze, Arsen, Thallium und Quecksilber.
Es ist allgemein bekannt, dass Hunde einen ausgeprägten Geruchssinn haben. Diese Fähigkeit ist so stark ausgebildet, dass diese Tiere noch Gerüche wahrnehmen, die 1000mal schwächer als jene Geruchsempfindungen sind, die Menschen wahrnehmen können. Darüber hinaus können Hunde offensichtlich auch Gerüche in einem solchen Maß unterscheiden, wie uns das nur schwer vorstellbar ist. Hierbei kann man nur vermuten, dass diese Fähigkeit mit dem Unterscheidungsvermögen des Menschen beim Sehen vergleichbar ist. So können wir z.B. ähnliche Gesichter zwar nicht mehr unterschiedlich beschreiben, jedoch sind sie uns bei der Betrachtung so markant verschieden, dass wir sie doch unterscheiden können. Diese Fähigkeit muss der Hund bei der Wahrnehmung von Gerüchen haben.
Nun stellt sich die Frage, ob beim Menschen ein ebenso individueller und unveränderbarer Geruch vorliegt, wie dies beispielsweise beim Fingerdruck der Fall ist.
Der Geruch des Menschen besteht aus einem Mischgeruch. Dieser entsteht:
Umgebungsbedingt
Dies sind Milieugerüche oder Gerüche von eigenen Tieren. So riecht jemand z.B. nach Gaststättenluft oder nach dem spezifischen Geruch seines Arbeitsplatzes.
Gewohnheitsbedingt
Diese Gerüche entstehen durch Körperpflege, Rauchen, Essen oder Trinken. So fällt uns z.B. der Knoblauchgeruch bei einem anderen Menschen auf, solange wir selbst davon nichts gegessen haben.
Krankheitsbedingt
Diese Gerüche entstehen durch körpereigene Reaktionen, durch Drogen- oder Medikamenteneinnahme.
Psychisch bedingt
Angst und Stress führen nicht nur zum Schweißausbruch, was jedermann hat, sondern entwickeln auch eine eigene Geruchsrichtung.
Genetisch bedingt
Dieser Geruch ist in den Erbanlagen individuell angelegt und nicht veränderbar.
Der Hund kann nicht nur diese verschiedenen Gerüche unterscheiden, sondern ist durch Training auch in der Lage, lediglich den genetisch bedingten Geruch wahrzunehmen und individuell zuzuordnen. Dies ist in vielen Versuchsreihen nachgewiesen und bereits vor Gerichten anerkannt. Probleme gibt es lediglich mit der methodisch richtigen Anwendung und der Wertung dieses Beweismittels im Strafverfahren. Da der Hinweis auf den Verdächtigen durch die Reaktion eines Tieres gegeben wird, kann es sich nur um ein Beweisanzeichen handeln. Damit ist es ein Indizienbeweis.
Fernmeldemittel
Alle Nachrichten- und Informationsübertragen in Form von Tönen, Zeichen und Bildern geeignete Fernmeldegeräte, -anlagen und -einrichtungen sind dem Fahndungsstand entsprechend einzusetzen.
Die Straftäter bedienen sich immer mehr bei der Begehung und Vorbereitung von Strafdelikten an weitverbreiteten Kommunikationsmitteln. Deshalb ist eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs notwendig geworden. Für eine erfolgreiche Bekämpfung mit zulässigen Mitteln ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Bundespost eine unabdingbare Voraussetzung.
Unter Fernmeldeverkehr versteht man den Fernsprech-, Fernschreib- und Funkverkehr, der über die Anlagen der DBP geführt wird.
Bei der Fangschaltung handelt es sich um eine "Beobachtung eines Teilnehmeranschlusses zum Feststellen ankommender Verbindungen." Bei dieser Methode wird ausschließlich in die Telefonleitung des Antragstellers selbst eine Vorrichtung installiert. Während ein Gespräch (meist mit dem Täter) geführt wird, wird ein Impuls ausgelöst, der zur Aktivierung des Fanggerätes führt. Nach Auflegen des Anrufers - gleich, ob der Angerufene den Anruf entgegennahm - bleibt die Verbindung bei einem 5sek.-Rufton mind. 16-20 sek. Aufgebaut, d.h. während dieser Zeit ist es noch möglich, bei abgenommenen Hörer die Fangziffer zu wählen und das Gespräch zu fangen. Ein Notrufsystem ist eingeführt worden und beinhaltet die Notrufnummern der Polizei und der Feuerwehr. Die Besonderheit dieses Systems liegt darin, dass jeder Anruf automatisch gefangen wird. Die Fangschaltung besteht auch bei Notruftelefonen u.ä..
Andere Systeme sind Zählervergleichseinrichtungen (ZVE), die die gewählte Rufnummer, die Zeit und Zeitdauer, etc. registrieren. Sie sind auch gegen den Willen des Teilnehmers schaltbar. Die Telefonüberwachung (TÜ) ist eine Einrichtung zur Überwachung des Gesprächsinhaltes. Nach Erhalt einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Anordnung kann diese ebenfalls geschaltet werden.
Der Polizeibeamte darf für dienstliche Zwecke das Datennetz des LKA bzw. BKA zur Verbrechensbekämpfung oder zur Personen- oder Sachfahndung oder andere dienstliche Zwecke benutzen. Das von ihm benutzte Datensystem der Polizei (Behördennetz) ist für ihn generell zugänglich, da er es im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit benutzen darf.
Das Abrufen von personenbezogenen Daten aus der behördeneigenen Datei ist nur zulässig, wenn die Datenkenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle oder Person erforderlich ist. Handelt der Abrufende ohne konkreten dienstlichen Anlass - also für private Zwecke -, so handelt er unbefugt und verstößt gegen das jeweils einschlägige Datenschutzgesetz. Die dem Beamten zur Last fallende Ordnungswidrigkeit ist mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 50.000,- DM bewährt.
Prüfen, ob die Beamten ausreichen; evtl. Verstärkung anfordern.
Bei Nacht Sicherungsleuchten mitnehmen; Unfallstelle möglichst beleuchten.
Der zuständige Sachbearbeiter muss bereits beim Eintreffen feststehen. Vor der Öffentlichkeit keine Diskussionen!
Zeitpunkt des Eintreffens notieren.
Zeitpunkt des Unfalls feststellen und notieren.
Überblick verschaffen und Unfallursachen erwägen.
Mit eigenem Urteil zurückhalten. Die Polizei hat nur den Tatbestand festzustellen und festzuhalten!
Schauen, beobachten, fragen, prüfen, handeln!
Zuerst die Hauptaufprallstelle feststellen, denn nur dann können treffende Schlussfolgerungen gezogen werden.
Erste Hilfe leisten
Absperrung der Unfallstelle/Umleitung des Verkehrs
Nach Verkehrsunfallflüchtigen ist zu fahnden! (> Werkstätten)
Ggf. Unfalltote abdecken
Unfallspuren feststellen und sichern
Personalien feststellen (Personalausweis, Führerschein, etc.)
Bei Verdacht auf Übermüdung oder Alkohol- bzw. Drogeneinfluss müssen geeignete Prüfungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Wird der Führerschein eingezogen, muss dem Betroffenen auf Verlangen eine formlose Bescheinigung über die Einhaltung des Führerscheins ausgestellt werden. Der sichergestellte Führerschein ist unverzüglich unter Beifügung der Strafanzeige und der sonstigen bereits vorliegenden Ermittlungsvorgänge der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. In der Strafanzeige ist auch zu vermerken, ob der Betroffene mit der Einbehaltung des Führerscheins einverstanden war, ob die Beschlagnahme angeordnet wurde und ob der Betroffene die Beschlagnahme ausdrücklich widersprochen hat.
Es muss festgestellt werden, ob nach dem Unfall Veränderungen vorgenommen wurden. Besonders wichtig ist die Stellung des Gangschalthebels. Welcher Gang war im Augenblick des Unfalls eingeschaltet? Dadurch kann eine Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit gezogen werden. War die Handbremse angezogen? Auch auf die Stellung für Richtungsanzeiger achten. War die Beleuchtungseinrichtung aktiviert?
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, und besteht gleichzeitig Verdacht auf eine strafbare Handlung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist das Fahrzeug sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.
Beteiligte und Zeugen sind sofort voneinander zu trennen. Die Möglichkeit für Diskussionen über den Unfallablauf muss verhindert werden! Die sofortige Vernehmung von Zeugen und die Nachprüfung für die Wahrheitsfindung ist durchzuführen. Die Vernehmungen der Zeugen müssen erfolgen, solange diese noch unter dem Eindruck des Geschehens stehen. Die Angehörigen von tödlich verunglückten Personen oder Verletzten, die eine stationäre Behandlung erfordern, sind zu benachrichtigen.
Zumindest eine Skizze ist zu fertigen, wenn der Unfall mit einer Verkehrsunfallanzeige aufgenommen wird oder eine strafbare Handlung die Ursache des Unfalls war. Art und Schwere von Verletzungen sind zu beschreiben und Unfalltote grundsätzlich zu fotografieren. Von Getöteten oder Bewusstlosen sind Bargeld und Wertgegenstände sicherzustellen. Die Nachlaßsachen sind mit auf die Dienststelle zu nehmen.
Zum Berufsalltag der Polizei gehören auch Verkehrskontrollen, die an verschiedenen Orten zu unregelmäßigen Zeitpunkten die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, das Verhalten der Verkehrsteilnehmer anhand von Verkehrsvorschriften und/oder Stichproben von Fahrzeugen und deren Ladung überprüft. Bei mangelhaften Befunden ist eine Ermahnung nur in seltenen Fällen erlaubt. Meistens werden Bußgelder ausgesetzt, die an Ort und Stelle bezahlt werden oder es wird ein Punkteeintrag im zentralen Verkehrsregister erstellt. Bei Fahrerflucht ist eine sofortige Verfolgung (wenn möglich) aufzunehmen und eine Fahndung zu erstellen.
Die Verbrechensbekämpfung ist gemeinsame Aufgabe der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei sowie allen weiteren Spezialdienststellen. Sie umfaßt die Verbrechensverhütung und die Strafverfolgung. Mit einer schnellen und intensiven Strafverfolgung müssen gezielte Maßnahmen zur Verbrechensverhütung einhergehen. Dazu gehört, dass die Bevölkerung beraten und aufgeklärt wird. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Ermittlung des Tatverdächtigen durch Feststellung, Sicherung und Auswertung aller Umstände, die für die Beurteilung von Sachverhalten sowie für die Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sind. Dies geschieht in der Regel durch folgene Maßnahmen:
Erster Angriff
Fahndung
Freiheitsentziehung
Durchsuchung
Amt. Inverwahrungnahme von Sachen
Vernehmung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Datenerfassung, Auswertung
Aktenführung
Niemand kann zur Erstattung einer Anzeige gezwungen werden. Verweigert ein Geschädigter die Anzeigenerstattung wegen eines Offizialdelikts, ist Anzeige von Amts wegen zu treffen. Verweigert er darüber hinaus eine sachdienliche Zeugenaussage bei der Polizei, ist seine Vernehmung bei der Strafanstalt(StA) anzuregen, wo er erscheinen und aussagen muss, es sei denn, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann.
Folgene Regeln müssen darüber hinaus beachtet werden:
Das Auftreten der Beamten muss stets höflich, aber bestimmt sein. Ausländer sind grundsätzlich als Gäste zu behandeln, ohne dass darunter die Objektivität leiden darf.
Die Polizei ist dazu verpflichtet, Tatsachen, die dem Verdacht einer speziellen Straftat zuzuordnen sind, der jeweiligen Behörde mitzuteilen, wie z.B. dem Finanzamt, der Zollfahndung, etc.
Die Personalien von Zeugen/Verdächtigen/Tätern dürfen von Polizeibeamten aufgrund Verdacht oder Vorladung o.ä. nach Aussagepflicht im Rahmen des §111 OWiG vorgelegt und überprüft werden. *Von Angehörigen der Bundeswehr wird der Truppenausweis vorgezeigt.
Der Beschuldigte hat nicht das Recht, sich das Vernehmungsorgan auszusuchen.
Die Belehrung hat vor der Vernehmung zur Sache zu erfolgen.
Das Abgeben von Fingerabdrücken geschieht vom Bürger aus freiwilliger Basis, es sei denn, es handelt sich um einen Strafverbrecher o.ä.
Das Ermittlungsverfahren hat den Zweck, entweder das Verfahren einzustellen zu können oder den Beschuldigten bei Gericht anzuklagen. Bei der Anklageerhebung sind alle Beweise vorzulegen und die rechtmäßige Erlangung dieser Beweise vorzulegen und die rechtmäßige Erlangung dieser Beweise nachzuweisen. Für den Kriminalisten bedeutet dies, dass er von seiner bisherigen aktiven Ermittlerrolle in die passive Berichterstatterrolle wechselt, er wird Zeuge für die Beweiserhebung. Jetzt muss er Rechenschaft über seine Handlungen ablegen und sich gefallen lassen, dass seine Glaubwürdigkeit und seine Zuverlässigkeit überprüft werden.
Anders als bei Zeugen, die als Privatperson auftreten, tritt der Beamte in seiner dienstlichen Tätigkeit auf und unterliegt den bes. Vorschriften des Beamtenrechts (§54 StPO), d.h., er darf nur das aussagen, was ihm sein Dienstvorgesetzter erlaubt.
Die Polizei (sowie weitere Vollzugsorgane) ist gegliedert in Dienstzweige, die je nach Art und Bedeutung in einem Hierarchiesystem mit anderen Dienstzweigen zusammenarbeiten.
An unterster Front befinden sich Polizeidienststellen und -wachen der Schutzpolizei. Deren Vorgesetzte, die sich in der Kommissars- oder Ratslaufbahn befinden, leiten diese Polizeidienststellen in den meisten Fällen selbstständig. Als "Partner" der Schutzpolizei findet sich die Kriminalpolizei (Kripo) in meist höheren Elementen der Polizeistruktur wieder.
In anderen Ländern (z.B. USA) gibt es das Prinzip des Bundesagenten (special-agent), der überregionale Befugnisse hat. In den USA hat sowohl das FBI (hier: BKA) als auch der U.S. Marshal Service (deputy) nationale Aufgaben zu lösen. Die Beamten stehen also in vorderster Front der Polizeistruktur. Die Schutzbeamten (Officer oder Deputy, Sheriff) sind den Bundesagenten unterstellt.
In der BRD hat sich dieses Prinzip nicht durchgesetzt, jedoch sind Dienstgrad und Dienststelle relevant für Führung und Autorität.
Die Polizei gliedert sich auf in eine Zweigstelle und mehrere Behörden. Das Bundeskriminalamt (BKA) ist in diesem Falle die Zweigstelle der Polizei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Unter dem befindet sich in jedem Bundesland ein Landeskriminalamt (LKA). Dieses ist wiederum die Zweigstelle aller Polizeidienststellen, Kommissariate und Kommissionen. Die Polizei beinhaltet auch Spezialstellen, wie z.B. die Steuer- und Zollfahndung oder der Bundesgrenzschutz (BGS).
Für bestimmte Aufgaben können besondere Einsatztrupps, Einsatzkommandos oder Kommissionen eingesetzt werden:
Observationstrupps
Durchsuchungstrupps
Fahndungstrupps
Festnahmetrupps
Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps
Jugendschutztrupps
Mobile Einsatzkommandos (MEK)
Spezial-Einsatzkommandos (SEK)
Präzisionsschützenkommandos (PSK)
Kommissionen sind ständige Funktionseinheiten zur schwerpunktmäßigen Ermittlung. Sie arbeiten stets in gleicher Besetzung unter Anpassung an den Einzelfall.
Sie unterscheiden sich von Sonderkommissionen dadurch, dass in ihnen stets die gleichen Beamten die gleichen Funktionen wahrnehmen.
Sonderkommissionen werden anlassbezogen zur Bearbeitung herausragender Straftaten eingesetzt. Von Kommissionen unterscheiden sie sich dadurch, dass sie nach personeller Besetzung und Ausstattung innerhalb eines Organisationsschemas nicht vorgeplant sind.
Wirtschaftkriminalität
Bankraub u.ä.
Branddelikte (größeren Ausmaßes)
Sprengstoffanschläge
Bandenkriminalität
Straftatenserien
Sammelverfahren
Eine ständige Kommission ist die Mordkommission. Sie nimmt alle Todesermittlungsfälle an und leitet die folgene Ermittlung.
Auch die Sonderkommission: Organisierte Kriminalität (OK) ist ein Teilbereich der Kriminalpolizei. Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere Zeit oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig zusammenwirken
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftlicher Strukturen,
unter Anwendung von Gewalt oder anderer Einschüchterung geeigneter Mittel oder
unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz und Wirtschaft.
Feuerwehr
Rettungstechn. Wagen (RTW)
Notärztl. Rettungswagen (NRW)
Techn. Hilfswerk (THW)
Die einzelnen Mitarbeiter haben keine hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse, dennoch dürfen sie im Einzelfall in die Rechtsphäre des Bürgers eingreifen, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind. Ansonsten stehen den Angehörigen der privaten Sicherheitsdienste/Werkschutz die üblichen Jedermannsrechte, wie Notwehr, Notstand, Selbsthilfe usw. zur Verfügung.
v Ein Kaufhausdetektiv beobachtet einen Ladendieb, der eine Armbanduhr in seiner Jacke verschwinden lässt. nun hätte der Detektiv rechtlich die Möglichkeit, den unbekannten Dieb vorläufig festzunehmen und der Polizei zu übergeben. Durchsuchen darf er ihn nicht, es sei denn zur Eigensicherung bei der vorläufigen Festnahme.
Er umfasst alle pol. Sofortmaßnahmen mit dem Ziel
bei unsicherem Informationsstand über den pol. Anlass die Lage aufzuklären,
konkrete Gefahren abzuwehren (z.B. Verletzten Erste Hilfe zu leisten, Verletze zu bergen, Gefährdete zu warnen, etc.),
den Tatortbefund und sonstige Beweismittel zu schützen oder zu sichern,
Zeugen festzustellen, zu befragen und ggf. zu sichern,
Verdächtige auf "frischer" Tat vorläufig festzunehmen oder zu verfolgen, erforderlichenfalls nach Flüchtigen zu fahnden,
erforderliche sonstige strafprozessuale Maßnahmen zu veranlassen (z.B. körperliche Untersuchungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, etc.),
den Tatort von Unberechtigten freizumachen und freizuhalten,
Verkehrsmaßnahmen einzuleiten,
Die nachgeführten Kräfte einzuweisen.
Die von den eingesetzten Beamten wahrzunehmenden Aufgaben der Sicherungsangriffe legt die PDV 100 Ziff. 2.3.2.2 fest:
Zu den Aufgaben der zum Sicherungsangriff eingesetzten Beamten gehört es:
nach Kenntnisnahme vom Verdacht einer Straftat ggf. die sachlich zuständige Dienststelle zu benachrichtigen.
Bei der Leitstelle der Polizei in einer Stadt wird telefonisch der Fund einer Leiche gemeldet.
Neben der Entsendung einer Funkwagenstreifenbesatzung zum Fundort veranlasst die Leitstelle die unverzügliche Benachrichtigung der sachlich zuständigen Dienststelle der Kriminalpolizei.
bei der Fahrt zum Ereignisort auf tatbezogene Umstände zu achten
Bei der Einsatzfahrt zum Tatort eines Überfalls ist an die Möglichkeit des Entgegenkommens des Tatfahrzeugs mit den flüchtigen Tätern zu denken.
über die Verwendung von Sondersignalen und das verdeckte Abstellen ihrer Fahrzeuge zu entscheiden und bereits auf der Fahrt die Grundsätze der Eigensicherung zu beachten
Eine Funkstreifenwagenbesatzung wird zu einem Einbruchsort entsandt. Die Täter befinden sich vermutlich noch am Tatobjekt.
Anfahrt zum Tatobjekt, Abstellen des Fahrzeugs und die weitere Annäherung haben verdeckt unter Beachtung der Eigensicherung zu erfolgen, damit die Täter nicht gewarnt und die eingesetzten Kräfte durch Täteraktionen nicht gefährdet werden.
sich einen Überblick zu verschaffen
Für die Anordnung oder das Ergreifen lagebezogener Sofortmaßnahmen am Tatort ist es erforderlich, zunächst einen allgemeinen Überblick über die Tatumstände zu erlangen. Dieser erste Überblick ist die Grundlage für eine kurze und schnelle Lagebeurteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen.
Verletzten Erste Hilfe zu leisten und ihre ärztliche Betreuung zu veranlassen
Die am Tatort eines Banküberfalls zuerst eintreffenden Einsatzkräfte der Polizei finden dort ein offenbar schwerverletztes Opfer vor.
Ihre erste Aufgabe ist es, die allen anderen Maßnahmen vorgeht, ist die Leistung Erster Hilfe und die Alarmierung des Notarztes für die ärztliche Versorgung.
den Ereignisort abzusperren
Je nach Kräftelage ist der Ereignisort zunächst umzustellen, bei Kräfteverstärkung später abzusperren und freizuhalten, um den Zutritt Unberechtigter zu verhindern und den Tatort möglichst in seiner Ursprünglichkeit zu erhalten.
die sachlich zuständige Dienststelle ergänzend zu informieren
Die zu einem Leichenfundort (s.o.) entsandten Einsatzkräfte stellen fest, dass die Leiche augenscheinlich schwere Verletzungen aufweist, die auf ein Gewaltverbrechen schließen lassen. Sie melden diese Feststellung sofort an die sachlich zuständige Dienststelle der Kriminalpolizei, die aufgrund dieser zusätzlichen Information die Mordkommission alarmiert und einsetzt.
Verdächtige zu verfolgen, festzunehmen und körperlich zu durchsuchen, andernfalls erste Fahndungsmaßnahmen einzuleiten
Bei der Annäherung der Einsatzkräfte an einen Einbruchstatort flüchten die Täter. Verspricht eine unmittelbare Verfolgung der Täter Erfolg und sind andere unaufschiebbare vorrangige Maßnahmen nicht zu treffen, so ist die Täterverfolgung sofort mit dem Ziel der Festnahme der Täter unter Beachtung der Eigensicherung und unter Meldung über Funk an die Einsatzzentrale aufzunehmen.
körperliche Untersuchungen anzuordnen, wenn das Untersuchungsergebnis durch Zeitablauf gefährdet würde
An einem Tatort aufgrund einer Gasthausschlägerei, in deren Abfolge ein Opfer schwere Verletzungen erlitten hat, ergibt sich der Verdacht, dass der gestellte Täter unter Einwirkung von Alkohol steht. Der verantwortliche Polizeibeamte ordnet aus Beweissicherungsgründen eine körperliche Untersuchung beim Beschuldigten an.
gefährdete Spuren zu schützen
An einem Einbruchstatort werden im Freien offenbar auswertbare Fußspuren, die den Umständen nach vom Täter stammen müssen, gefunden. Starker Regen gefährdet die Spuren. Die am Tatort eingesetzten Kräfte des Sicherungsangriffes schützen die Spuren gegen Veränderung bzw. Vernichtung durch Abdecken zum Schutz gegen den Regen.
unvermeidbare Veränderungen am Einsatzort zu kennzeichnen
Am Tatort eines versuchten Tötungsdeliktes wird dem verletzten Opfer Erste Hilfe durch den herbeigeführten Notarzt geleistet. Dadurch entstehen zwangsläufig Veränderungen am Tatort, die von den Kräften des Sicherungsangriffs festzuhalten und ggf. zu kennzeichnen sind.
Zeugen festzustellen, zu trennen und informatorisch zu befragen
An einem Tatort werden von den eintreffenden Kräften des Sicherungsangriffs mehrere Personen angetroffen. Aufgabe der Beamten in diesem Zusammenhang ist es
festzustellen, wer Tatbeteiligter, Tatzeuge und Schaulustiger ist,
die genauen Personalien der Zeugen festzustellen,
sie voneinander zu trennen, damit ein Austausch von Informationen über das beobachtete Tatgeschehen die Zeugenaussagen nicht beeinträchtigt,
die Zeugen informatorisch über die gemachten Beobachtungen zu befragen. Auf eine eingehende Vernehmung ist zu verzichten.
verdächtige Fahrzeuge festzustellen
Nicht selten werden Tatfahrzeuge in der Nähe des Tatortes abgestellt, so z.B. Tatfahrzeuge, die von den Tätern bei Banküberfällen verwendet werden.
ggf. den Ereignisort bis zum Eintreffen der für den Auswertungsangriff zuständigen Kräfte nicht zu verlassen und diesen Ereignisort zu übergeben
Es ist ein obligatorisches Erfordernis, dass die Kräfte des Sicherungsangriffs für den Fall, dass der Tatort gesichert werden muss, solange dort verbleiben, bis die Kräfte des Auswertungsangriffs den Tatort übernehmen.
einen Bericht zu fertigen, der insbesondere über Feststellungen und getroffene Maßnahmen Auskunft gibt
Beim Eintreffen der Kräfte des Auswertungsangriffs wird der verantwortliche Polizeibeamte von dem Leiter des Sicherungsangriffs mündlich in die Lage eingewiesen. Getroffene Maßnahmen und Veränderungen am Tatort werden mitgeteilt. Gleiches wird anschließend schriftlich niedergelegt. Der Bericht wird zur Ermittlungsakte genommen.
Der aufgeführte Maßnahmenkatalog gilt für eine Vielzahl unterschiedlicher pol. Einsatzlagen. IN der Praxis werden einige der aufgezeigten Maßnahmen nicht getroffen werden müssen.
Einsatzphasen des Sicherungsangriffs
Die meisten Ereignismeldungen gehen bei der Polizei fernmündlich ein. Entgegennehmende Stellen sind vorwiegend:
Leitstellen der Polizei,
Polizeiwachen,
Kriminalwachen,
Fachkommissariate.
Bei der Entgegennahme einer fernmündlichen Ereignismeldung sind insbesondere folgene kriminaltaktischen Grundsätze zu beachten:
Zur Vermeidung von Zeitverlusten nur das Wesentliche erfragen.
Wer erstattet Anzeige? (Name, Vorname, genaue Anschrift, Nummer des Telefons)
Tatzeuge?
Zeitpunkt der Beobachtung?
Wo ist der Ereignisort?
Was ist geschehen?
Kurze Sachschilderung.
Was wurde veranlaßt?
Auftrag/Ersuchen an den Mitteiler, je nach Lage des Falles
Am Ereignisort, soweit zumutbar, verbleiben.
Nichts verändern oder berühren.
Ereignisort sichern.
Tatgeschehen weiter beobachten.
Polizeibeamte erwarten und einweisen.
Ggf. Fernsprechverbindung bestehen lassen.
Falls techn. Möglich, Mitteilung auf Tonträger aufzeichnen.
ggf. Rückruf zum Zwecke der Überprüfung der Mitteilung veranlassen.
Überprüfung des Anrufers veranlassen.
Sachlich zuständige Dienststelle benachrichtigen.
Die in dieser Phase zu treffenden pol. Maßnahmen sind in besonderem Maße abhängig vom konkreten pol. Anlass. Aufgrund der Präsenz der Schutzpolizei werden in der Regel Kräfte des Funkstreifendienstes als erste Einsatzdienste zum Ereignisort entsandt. Soweit Kräfte der Kriminalpolizei zur Verfügung stehen, ist über deren Einsatz ereignisorientiert zu entscheiden.
Auf tatbezogene Umstände achten.
Sondersignal benutzen?
Verdecktes Anfahren?
Auf entgegenkommende Fahrzeuge und Personen achten.
Eigensicherung.
Verdecktes Annähern an den Ereignisort
Überblick verschaffen
Erforderlichenfalls bei unklarer Einsatzlage Rückfrage bei der Einsatzzentrale über Funk
Eigensicherung
Die Gewinnung eines ersten allgemeinen Überblicks über das Geschehen ist Grundlage für eine kurze Lagebeurteilung unter Berücksichtigung eines noch eingeschränkten Informationsstandes.
Das Ergebnis der Lagebeurteilung ist wiederum die Basis für die ersten zu treffenden ereignisorientierten pol. Maßnahmen sowie für die Entscheidung über deren Priorität.
Hektik und Überstürzung sind jedoch zu vermeiden.
Die Aufklärungsmaßnahmen werden sich min. auf das Einholen folgender Informationen zu erstrecken haben:
Orientierung in sachlicher Hinsicht
Was ist geschehen?
Sind Verletzte ärztlich zu versorgen?
Sind Gefahrenquellen vorhanden?
Sind Gefährdete zu warnen?
Ist der Ereignisort aus gefahrenabwehrenden Gründen sofort zu räumen und abzusperren?
Was wurde von wem bereits veranlasst?
Orientierung in personeller Hinsicht
Wer ist am Ereignisort anwesend?
Wer ist Tatbeteiligter, wer Zeuge, wer Unbeteiligter?
Wer hat sich wohin entfernt?
Sind unverzüglich Fahndungsmaßnahmen nach Flüchtigen einzuleiten?
Orientierung über örtliche Begebenheiten
Ist der Ereignisort Tatort eines kriminellen Delikts?
Feststellung von Lage und Besonderheiten des Tatortes, die Auswirkungen auf den Polizeieinsatz haben.
Sind aufgrund der Tatörtlichkeit besondere Führungs- und Einsatzmittel anzufordern?
- Tatort liegt im Freien mit hoher Publikumsfrequenz,
Tatort ist schwer zugänglich, mit Kraftfahrzeugen nicht direkt zu erreichen,
Tatort liegt im öffentl. Straßenraum mit hoher Verkehrsfrequenz
Falls Gefahren abzuwehren sind, haben die Einsatzkräfte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorrangig zu treffen. Sind Verletzte zu versorgen, gehen Erste-Hilfe-Maßnahmen allen anderen Maßnahmen und Feststellungen vor. Spuren, die durch ärztliche Versorgung von Opfern vernichtet, verändert oder gelegt werden, sind kenntlich zu machen oder zu dokumentieren. Bei der Überführung von Opfern in ein Krankenhaus ist ggf. eine pol. Begleitung zu veranlassen. Diese Maßnahme hat den Zweck, je nach Lage der Dinge, eine allererste Befragung des Opfers über fahndungsrelevante Hinweise durchführen zu können, die Personalien des Opfers zu ermitteln, die Sicherung von Beweismitteln an der Opferkleidung und/oder am Opfer selbst zu veranlassen oder ggf. das Opfer vor weiteren Angriffen zu schützen.
Bei Tatverdächtigen, die verletzt worden sind, ist je nach Priorität eine pol. Vorsichtsmaßnahme zur Bewachung des Patienten erforderlich.
Die Gefährdeten sind bei auftretenden, erheblichen Gefahren zunächst zu warnen und aufzufordern, den Gefahrenbereich unverzüglich zu verlassen. Absperrung, Räumung und Freihaltung des gefährdeten Tatortbereichs werden aufgrund der Kräftelage in aller Regel erst möglich sein, nachdem Verstärkungskräfte zur Verfügung stehen.
Werden Tatverdächtige am Tatort angetroffen, so sind sie bei Vorliegen der strafprozessualen Voraussetzungen unter Beachtung der Eigensicherung vorläufig festzunehmen.
Spuren oder Beweisgegenstände, die sich am Körper des Verdächtigen befinden, müssen erforderlichenfalls sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.
Bei Aufnahme der Verfolgung hat eine kurze, der Einsatzsituation angemessene Lagemeldung mit folgenen inhaltlichen Schwerpunkten an die Einsatzzentrale zu erfolgen:
Stichwortartige Sachstandsschilderung
Mitteilung über die Aufnahme der Verfolgung
Information über die Fahndungslage
Während der Verfolgung sind Standort und Lageänderungen stets zu ergänzen.
Flankierend zur Aufnahme der Verfolgung ist eine Tatortbereichsfahndung nach den Flüchtenden einzuleiten.
Die Kommunikation mit der Einsatzzentrale ist über Funk unter Beachtung der Mithörmöglichkeit durch die Täter oder sonstwie Unberechtigte zu führen.
Der Entschluss über eine sofortige Verfolgung flüchtender Rechtsbrecher wird stets eine Ad-hoc-Entscheidung unter Orientierung an rechtlichen und taktischen Erfordernissen des konkreten Einzelfalles sein.
Die auslösende Fahndungsanordnung sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Informationsstandes enthalten:
Anlass, Tatort, Tatzeit;
Anzahl, Beschreibung, Bewaffnung der Flüchtigen;
Fluchtfahrzeug, Beschreibung (falls bekannt), Kennzeichen;
Fluchtzeitpunkt, Fluchtrichtung;
Besonderheiten, z.B. Gefährlichkeit der Täter, mitgeführtes Tatgut, auffallende Identifizierungsmerkmale;
Begrenzung des Fahndungsraumes;
Verhalten der Fahndungskräfte bei Antreffen der Flüchtenden.
Veränderungen der Fahndungslage sind ständig zu melden. In geeigneten Fällen sollte eine Meldesammelstelle eingerichtet werden.
Die Alarmfahndung ist nur bei schwerwiegenden Fällen einzuleiten. Fälle dieser Art sind insbesondere
Staatsschutzdelikte von besonderer Bedeutung;
Fälle schwerer Gewaltkriminalität;
Attentate und Sabotagen;
Überfälle mit Entführungen oder Geiselnahmen;
Raubüberfälle auf Geldinstitute, Geldtransporte, Geschäfte, etc.;
Unerlaubtes Entfernen nach schweren Verkehrsunfällen;
Entweichen gefährlicher Straftäter oder Massenflucht von Gefangenen;
Fahndung nach Sachen, die wegen ihres Wertes oder ihrer Gefährlichkeit besonders bedeutsam sind;
Grenzdurchbrüche.
Eine Auslösung der Fahndung kann auch entstehen, wenn zunächst ausreichende, fahndungsrelevante Hinweise nach flüchtenden Tätern noch nicht vorliegen.
Einsatzkräfte des Sicherungsangriffs haben unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen, falls ein solcher Fall (s.o.) vorliegt. Die Fahndungsleitung löst die Ringalarmfahndung aus, nicht die Ermittler selber. Die Fahndung erstreckt sich auf einen Raum bis zu 50km um den Tatort/Ereignisort und dauert nicht länger als 45min.
Es werden Anhalte- und Durchfahrtskontrollen am äußeren Ring des Fahndungsgebietes aufgestellt. Als problematisch ergeben sich in der Praxis Straßen in Ballungsgebieten mit hoher Verkehrsdichte. In unmittelbarer Nähe ist nach Beweismitteln zu suchen. Im übrigen Fahndungsraum sind raumdeckende Fahndungsstreifen einzusetzen. Autobahnen und öffentl. Verkehrsmittel sind in die Fahndungsmaßnahmen mit einzubeziehen.
In Einzelfällen kann sich schon während des Sicherungsangriffs dringender Tatverdacht ergeben. Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann sich beispielsweise auf zweifelsfreie Zeugenaussagen (z.B. die namentliche Benennung des Täters) stützen oder anhand von Merkmalen oder Gegenständen ergeben (z.B. die verlorene Brieftasche mit Ausweispapieren des Täters), die eine eindeutige Täteridentifizierung zulassen. Beim Vorliegen strafprozessualer Haftgründe muss im konkreten Einzelfall die Einschaltung anderer Polizeidienststellen veranlasst werden.
Folgene Entfernungsbestimmung kann angewendet werden:
Bei schlechtem Gelände erreicht der zu Suchende bis zu:
km/h = 100 m/min. = 1km in 10 min.
Die Rasterfahndung ist die - meist elektronische - Verarbeitung der von der Polizei gesammelten oder von öffentl./priv. Stellen übermittelten Daten zum Gewinnen von Erkenntnissen über Personen und Objekte aus Gründen der Verbrechensverhütung oder Strafverfolgung in Fällen der Schwerstkriminalistik.
Bei einer Vermisstenfahndung ist zunächst daran zu denken, alle Räumlichkeiten, die der vermissten Person zur Verfügung standen oder die für sie erreichbar waren, gründlich zu überprüfen. Dabei sollte auch die Möglichkeit, dass es sich um Unfall, Selbstmord oder Tötungsverbrechen handelt, einbezogen werden.
Die Razzia ist eine planmäßig vorbereitete, überraschende, innerhalb einer meist schlagartig abgesperrten Örtlichkeit, innerhalb eines bestimmten Personenkreises durchgeführte Suchmaßnahme nach Personen, Sachen oder Erkenntnissen. Es ist darauf zu achten, dass
bei Beginn des Einsatzes die Beamten davon zu unterrichten sind, dass eine Razzia stattfindet,
von der Razzia betroffene Personen und Objekte zu beobachten,
in unmittelbarer Nähe des Einsatzraumes abgestellte, angekommene oder sich entfernende Objekte (z.B. KFZ) zu beobachten und ggf. zu überprüfen,
Gefangene unverzüglich aus dem Kontrollbereich zu entfernen, andere Überprüfte zu entlassen.
Bei der Absuche können möglicherweise weggeworfene oder eilig versteckte Gegenstände gefunden werden.
Eine Strafanzeige ist Mitteilung (des Verdachts) einer begangenen Straftat und Grundlage für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn sich der Anzeigende - aus unterschiedlichen Motiven - selbst einer Straftat bezichtigt. Selbstanzeigen sind zunächst auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, bevor strafverfahrensrechtliche Zwangsmaßnahmen zulässig werden.
Eine fingierte Anzeige liegt vor, wenn ein unwahrer Sachverhalt zur Täuschung der Strafverfolgungsbehörden angezeigt wird. Der Anzeigende kann sich dabei wegen Vortäuschen einer Straftat, falsche Verdächtigung, Begünstigung oder Strafvereitelung strafbar machen.
Die Identität lässt sich stets durch Vorzeigen eines gültigen Personalausweises belegen. Der Sachverhalt ist vom Anzeigenden vortragen zu lassen und ggf. durch gezielte Fragen vom Beamten zu ergänzen.
Ein Strafantrag ist bei einem Antragsdelikt notwendig. Er wird auf oder hinter der Strafanzeige angebracht.
Eine V-Person ist eine Person, die der Polizei nicht nur im Einzelfall bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten aus unterschiedlichen Motiven behilflich ist, Hinweise geben kann und deren Identität grundsätzlich geheimgehalten wird.
Eine Gewährsperson ist eine vertrauenswürdige Informationsperson der Polizei aus der Bevölkerung.
Ein Vigilant ist eine (meist) auf ihren Vorteil bedachte Person, deren Informationen auf Verbindungen zu Kriminellen beruhen.
Ein Agent provocateur ist jemand, der im Auftrag oder mit Billigung der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung besonders gefährlicher und aufklärbarer Kriminalität zur raschen Überführung von Tatverdächtigen beiträgt, indem er sie zu einer weiteren Tat verlockt, ohne jedoch deren Vollendung zu wollen.
Eine pseudonyme Mitteilung ist eine Mitteilung, die mit falscher Namensnennung ihres Urhebers erfolgt. Sie kann trotzdem brauchbare Angaben enthalten.
Die Observation ist eine planmäßige, im allgemeinen unauffällige Beobachtung von Personen, Personengruppen und Objekten, um grundlegende oder ergänzende Erkenntnisse zur Durchführung präventiver oder repressiver pol. Aufgaben zu gewinnen. Die Taktik und Technik der Observation sind stets geheimzuhalten. Die dafür gestellten Observanten sind genau darüber zu informieren, wer oder was zu observieren ist und ob im Anschluss eine polizeirechtliche Maßnahme vollzogen werden soll. Keiner der in Erscheinung tretenden Observanten darf den Zielpersonen bekannt sein. Um Mißverständnissen vorzubeugen, müssen alle eingesetzten Kräfte eingehend über Ort, Zeit und Mitwirkende informiert sein und sich gegenseitig sofort über etwaige Veränderungen unterrichten.
Das äußere Erscheinungsbild, das Verhalten und ihre Ausstattung sind der Lage und Umwelt anzupassen. Für den Zugriff sind grundsätzlich andere Kräfte einzuteilen. Mit Gegenobservation muss stets gerechnet werden! Vermutlich erkannte Observanten sind herauszulösen, ggf. sollen sie selbstständig aus dem Einsatz ausscheiden. Das Ergebnis der Observation ist nur den auftraggebenden Stellen zu melden. Sie entscheiden über die weitere Verwendung. Im Anschluss findet in der Regel eine Besprechung statt, die über den Verlauf, deren Pannen, sonstigen Vorkommnisse und das Ergebnis besprochen wird.
Sie ist der totale Entzug der Fortbewegungsfreiheit ohne Einwilligung des Betroffenen. Sie wird ausgeübt durch das Festhalten, Fesseln oder Einsperren des Betroffenen. Geplante Freiheitsentziehungen sind grundsätzlich von mehreren Beamten durchzuführen. Es sollte immer Verstärkung angefordert werden. Das gilt insbesondere für unbegleitete Beamte, bei schweren Straftätern, zu erwartendem Widerstand, bei Dunkelheit oder bei schlechter Wetterlage. Aufsehen ist zu vermeiden, die Sicherheit geht jedoch vor.
Zur Vorbereitung einer Freiheitsentziehung sind alle erreichbaren Erkenntnisse über die betreffende Person zu beschaffen und die günstigsten Umstände für Zeit, Ort und Art der Durchführung aufzuklären. Als Informationsquellen kommen namentlich in Betracht
Ermittlungs- und Kriminalakten,
Richterliche Anordnung,
Ersuchen und Unterlagen anderer Stellen,
INPOL,
Andere Polizeibeamte, die schon Kontakt zu der Person hatten,
Observationsberichte,
V-Leute
Benötigt werden die Personalien, möglichst ein Lichtbild, Informationen über Erreichbarkeit und Gefährlichkeit, Lebensgewohnheiten und Familien-, Arbeits-, Wohn- und sonstige Aufenthaltsverhältnisse.
Die Einsatzkräfte sind nach Anlass und Gefahr, Art und Umfang der Maßnahme und Lage und Ausdehnung des Einsatzortes zu berechnen und auszustatten. Für größere Einsätze sind Kräfte für verkehrspolizeiliche Maßnahmen, Absperrung/en, Gefangenensammelstelle und Vernehmungen vorzusehen. In besonderen Fällen ist der Einsatz von Spezialkräften zu erwägen. Die Mitwirkung von orts- und sachkundigen Personen ist anzustreben.
Die für den Einsatz vorgesehenen Kräfte sind auszustatten mit
Waffen,
Schließketten und Handschließen,
Techn. Hilfsmitteln zum Öffnen von Schlössern,
Beleuchtungsmitteln,
Handsprechfunkgeräten,
Dokumentationsmitteln.
Darüber hinaus kann es notwendig sein, Sonderfahrzeuge, Absperrgeräte (Stacheldraht), Lautsprecher/Megaphon, Schutzausstattungen, Reizstoffe und Diensthunde einzusetzen.
Außerdem ist stets darauf zu achten, dass ein gültiger Durchsuchungsbefehl vorliegt.
In einem Gebäude
Ausgänge und Fluchtwege sichern, Schußwaffe bereithalten. Öffnen der Haus- oder Wohnungstür durch
ein (erfundenes) vertraut erscheinendes und unter nahen Bekannten übliches Klingel- oder Klopfzeichen,
die Inanspruchnahme eines Nachbarn, der die festzunehmende Person oder den Wohnungsinhaber bittet, die Tür zu öffnen oder
das sofortige gewaltsame Eindringen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Mit versteckten, im Hintergrund lauernden Personen muss gerechnet werden. Nie direkt vor die Tür stellen. Türen sind nur von der Seite her zu öffnen.
Verdächtige sind aufzufordern, einzeln herauszukommen. Sie haben vorher ihre Waffen abzulegen oder weit herauszuwerfen. Vorsicht! Herausgeworfene Gegenstände können gefährlich sein. Waffen dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr nicht von Hand zu Hand übergeben werden; ggf. haben Verdächtige ihre Kleidung teilweise oder ganz abzulegen.
Die Wohnung sollte erst betreten werden, wenn anzunehmen ist, dass alle Verdächtigen sie verlassen haben. Das Eindringen hat mit der nötigen Umsicht zu erfolgen. Zunächst ist möglichst in Deckung zu gehen und von dort aus zu beobachten.
In einfachen Fällen kann nach Öffnen der Wohnungstür sofort eingetreten und die Freiheitsentziehung durchgeführt werden. Anderenfalls sollte man sich einen Überblick verschaffen und sämtliche Räume nach der betreffenden Person durchsuchen.
Bei Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen müssen die Einsatzkräfte über eigene Beleuchtungsmittel verfügen. Sie dürfen sich nicht auf fremde Lichtquellen verlassen. Der unbefugte Eingriff in Schalt- und Sicherungsanlagen für das Lichtnetz ist ggf. zu verhindern.
Gefangene sind sofort zu durchsuchen und zu identifizieren. Zu diesem Zweck sind sie aufzufordern,
die Arme - ggf. mit gefalteten Händen - hochzuheben und die Beine weit zu grätschen oder
sich, Gesicht zur Wand, mit seitlich hochgestreckten Armen schräg an der Wand abzustützen, Beine weit gegrätscht und so weit wie möglich zurückgenommen; ein Fuß des durchsuchenden Beamten steht dabei vor einem Fuß der zu durchsuchenden Person oder
sich hinzuknien oder sich auf den Boden zu setzen, die Hände zu falten und dabei die Arme senkrecht hochzuhalten oder
sich auf den Boden zu legen.
Welche Körperhaltung angeordnet wird, richtet sich nach der Gefährlichkeit des zu Durchsuchenden, seiner körperlichen Verfassung und den örtlichen Verhältnissen.
Während ein Beamter - ggf. mit schussbereiter Waffe in genügendem Abstand bei freiem Schussfeld - sichert und die Umgebung beobachtet, durchsucht der zweite. Die Beamten dürfen sich dabei durch nichts ablenken lassen. Körper und Bekleidung des zu Durchsuchenden sind gründlich abzutasten. Waffen (einschließlich Munition) und gefährliche Werkzeuge können insbesondere in der Kleidung oder Kopfbedeckung, im Handinnern, zwischen den Beinen, auf dem Rücken, in den Haaren oder unter Verbänden verborgen sein. Darüber hinaus erstreckt sich die körperliche Durchsuchung auch auf Beweis-, Verfalls- und Einziehungsgegenstände. Auch wenn eine Waffe gefunden wurde, ist die Durchsuchung fortzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, dass mehrere Waffen mitgeführt werden.
Eine im Bett liegende festzunehmende Person ist zunächst zum Aufstehen zu veranlassen. Muss sie im Bett durchsucht werden, ist besondere Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, sofort die Bettdecke und das Kopfkissen wegzuziehen.
Jedem Festgenommenen ist eindeutig zu erklären, mit welchen Folgen er bei Widerstand oder Fluchtversuch zu rechnen hat. Gefangene nie aus den Augen lassen. Darauf achten, was sie an sich nehmen, oder ablegen wollen. Kleidungsstücke, die nur von den Einsatzkräften zum Anziehen gereicht werden dürfen, sind vorher gründlich zu durchsuchen.
Vor Verlassen einer unbewachten Wohnung ist zu prüfen, ob alle elek. Geräte ausgeschaltet, das Gas abgestellt und die Wasserhähne zugedreht sind. Bleiben Minderjährige, Kranke oder lebende Tiere in der Wohnung, ist der Gefangene zu fragen, wer sie versorgen soll. Notfalls ist sofort die örtliche Gemeindebehörde um entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. Kranke Gefangene sind sofort (amts-) ärztlich auf Haft- und Transportfähigkeit untersuchen zu lassen.
Aus taktischen Gründen kann es zweckmäßiger sein, den Arbeitsplatz und nicht die Wohnung zur Durchsuchung einer Freiheitsentziehung zu wählen. Vorher ist aufzuklären, ob mit Schwierigkeiten durch Arbeitgeber oder Arbeitskollegen der betreffenden Person zu rechnen ist. Um jedes Aufsehen zu vermeiden, kann der Betreffende unter einem Vorwand zur Betriebsleitung oder an einen anderen geeigneten Ort des Betriebs bestellt werden, wo dann die Freiheitsentziehung durchgeführt wird. Eine Durchsuchung des Gefangenen und der ihm zugänglichen Räume und Behältnisse am Arbeitsplatz nach Beweis-, Verfalls- und Einziehungsgegenständen darf nicht versäumt werden.
In Betracht kommen auch öffentl. zugängliche Gebäude, wie z.B. Gaststätten, Übernachtungsstätten, Hotels, Kaufhäuser, Geldinstitute und Spielkasinos. Die Durchführung der Maßnahme ist hier stets problematisch, da nicht vorauszusehen ist, wie Gäste, Kunden und Besucher reagieren. Außerdem verbietet sich ein etwaiger Schußwaffengebrauch wegen Gefährdung Unbeteiligter. Wird damit gerechnet, dass die betreffende Person in Kürze das Gebäude verlässt, ist bis zu diesem Zeitpunkt mit der Durchführung der Freiheitsentziehung zu warten und zu observieren. Wird nicht mit einem baldigen Verlassen des Gebäudes gerechnet, ist aufzuklären, in welchem Raum und an welcher Stelle sich der Betreffende befindet. Ausgänge und Treppenaufgänge sichern, Überraschungsmoment ausnutzen. Zwei Beamte treten an die Person heran, halten deren Arme fest und drängen sie in einen geeigneten Nebenraum ohne Publikumsverkehr. Dort erfolgt sofort die körperliche Durchsuchung (s.o.).
Darüber hinaus ist in Gebäuden anzustreben, Keller, Dachböden, Balkone, Treppen, Aufzüge, Versorgungs- und Fernmeldeanlagen schnell zu besetzen.
Freiheitsentziehungen auf der Straße sollten nur in unvorhergesehenen Fällen bzw. nur dann durchgeführt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Aufsehen wird sich kaum vermeiden lassen, eine Gefährdung Unbeteiligter sollte auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden.
Wenn möglich, sollte die Person solange unauffällig verfolgt werden, bis eine unbelebte oder verkehrsarme Gegend, z.B. eine Seitenstraße, erreicht ist oder der Verfolgte ein Haus betritt. Hat der Betreffende seine Verfolger erkannt, muss in der Regel sofort zugegriffen werden. Nicht mit der Unterstützung durch Straßenpassanten rechnen!
Nach der Ergreifung ist die Person zur Sicherheit und zur Durchsuchung in einen Hausflur, eine Toreinfahrt oder ein Dienst-Kfz abzudrängen.
Bei der Durchsuchung sind die Durchsuchungskräfte im allgemeinen von den Schmalseiten her anzusetzen. Sind diese unterschiedlich breit, sollte zur schmaleren hin durchsucht werden. Darüber hinaus sind Form, Bewuchs und Begrenzung des Geländes, Bebauung/en und die Windrichtung beim Einsatz von Diensthunden zu achten.
Gleichzeitiger Ansatz der Durchsuchungskräfte aus verschiedenen Richtungen ist nur zulässig, wenn nicht mit bewaffnetem Widerstand zu rechnen ist. Durchsuchungskräfte haben nach rechts Anschluss zu halten. Diensthunde sind vor der Untersuchungskette einzusetzen. Zur Beobachtung von Baumkronen, unterirdischen Verkehrs- und Versorgungsanlagen sind gesondert Aufträge zu erteilen.
Vor dem Transport sind alle nötigen Informationen über die Freiheitsentziehung einzuholen.
Bei der Beförderung zu Fuß hat stets der Gefangene auf der Seite zu gehen, die dem Beamten die beste Einwirkungsmöglichkeit lässt und von der aus die geringste Fluchtmöglichkeit besteht. Für die Wahl der Seite kann auch die Trageart der Schußwaffe entscheidend sein.
Transportgriffe, Gebrauch der Schließkette oder Handschließe, Handfesselung auf dem Rücken, Lösen von Gürteln, Hosenträgern oder Schnürsenkeln usw. sowie das Mitführen von Diensthunden vermindern Angriffs- und Fluchtgefahren.
Bei der Verwendung der Schließkette oder Handschließe geht der Beamte einen halben Schritt seitwärts hinter dem Gefangenen und hält dabei seine Schlaghand zur Abwehr frei.
Mehrere Gefangene können aneinander gefesselt werden. Als Ausreißer oder als gewalttätig bekannte Gefangene sind grundsätzlich zu fesseln.
Nach einer Festnahme auf frischer Tat kann es zweckmäßiger sein, von einer Fesselung abzusehen, den Festgenommenen mit senkrecht über dem Kopf erhobenen Armen und gefalteten Händen vor sich hergehen zu lassen und ihm mit schussbereiter Waffe zu folgen.
Orte, an denen der Gefangene mit Hilfe rechnen kann, sind zu meiden. Müssen diese doch betreten werden, ist auf Verstärkung zu warten.
Man darf sich niemals durch harmloses oder bereitwilliges Verhalten der Gefangenen täuschen lassen und arglos werden. Einkäufe, Ferngespräche oder Toilettenbenutzung können Vorwand für unlautere Absichten sein. Unnötige Gespräche sind zu unterlassen.
Diese Transportart ist nur zulässig, wenn außer dem Kraftfahrer ein weiterer Beamter zur Bewachung des Gefangenen zur Verfügung steht. Vor dem Transport muss der Gefangene gründlich durchsucht werden. Er darf nicht neben oder unmittelbar hinter dem Fahrer sitzen und muss ständig beobachtet werden und zu beherrschen sein. Das Rauchen ist zu verbieten. Je nach Art der Gefangenen können auch ebenfalls diese gefesselt werden. Bei Dunkelheit ist ggf. die Innenbeleuchtung des KFZ einzuschalten. Besondere Vorsicht ist beim Einsteigen und beim Verlassen des Fahrzeugs geboten. Der Gefangene darf niemals als erster aussteigen. Nach dem Transport sind die Fahrzeuge gründlich zu durchsuchen (Sprengsätze).
Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln wird nicht empfohlen, ist aber durchaus denkbar. Mitreisende sind zu beobachten, da sie Helfer des Gefangenen sein könnten. Der Beamte steigt mit dem Gefangenen als letzter aus. Insbesondere vor dem Ort der Überlieferung muss mit einer letzten Fluchtmöglichkeit gerechnet werden. Zur Sicherung der Abholung muss die Dienststelle des Zielortes verständigt sein.
Dem Gewahrsamsinhaber ist zunächst zu erklären, welche Sachen er herausgeben soll. Gibt er sie freiwillig heraus, werden sie - ebenso wie gewahrsamslose Sachen - sichergestellt. Wird die Herausgabe verweigert, obwohl der Betroffene darüber aufgeklärt worden ist, dass in diesem Fall auch Zwang angewendet werden darf, ist die Sicherstellung durch Beschlagnahme zu bewirken. Eine Erfassung/Auflistung der Sachen erfolgt mit Durchsuchungs-, Sicherstellungs-, oder Beschlagnahmevordruck, von dem eine Ausfertigung dem Betroffenen (auf dessen Verlangen) auszuhändigen ist. Hat eine richterlich angeordnete Beschlagnahme stattgefunden, ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.
Vermisste, unbekannte und hilflose Personen sowie unbekannte Tote
Ziel aller Maßnahmen ist die Ermittlung Vermisster und die Identifizierung unbekannter Toter und unbekannter hilfloser Personen. Die Zuständigkeit obliegt der sachlich zuständigen Polizeidienststelle, in deren Dienstbezirk
die vermisste Person ihren Wohnsitz oder letzten Aufenthaltsort hatte oder
sich der Fundort des unbekannten Toten befindet oder
die unbekannte hilflose Person angetroffen wurde.
Läßt sich keine Zuständigkeit ermitteln, so ist die Polizeidienststelle für die Sachbearbeitung zuständig, bei der die Vermisstenanzeige erstattet worden ist.
Vermisstensachen erledigen sich durch Rückkehr, Ermittlung des Aufenthaltes, Ingewahrsam oder Auffinden als hilflose Person oder als Leiche.
Eine besondere Situation ergibt sich, wenn ein Beamter außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches eine schwere Straftat miterlebt.
Bei leichteren Delikten sind die Sofortmaßnahmen, also Fahndungsinformationen, Überblick zu durchzuführen. Danach ist sofort die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen. Kommt es aber doch zu schwereren Straftaten, darf der Beamte (unter ständiger Funkverbindung) dem Täter folgen und gegebene Maßnahmen durchführen. Erst, wenn die zuständige Dienststelle eingetroffen ist, wird die Fahndung von dieser übernommen.
Ein besonderer Schutz stellt der Schutz von Personen dar, die durch Gewalttäter oder anderen Gefahren von der Polizei geschützt werden müssen. Dazu ist besonderes Beobachtungsvermögen gefragt. Sämtliche Sicherheitsmaßnahmen müssen streng beachtet werden. Dazu der Schutz einer Person sicher durchgeführt werden kann, ist min. ein Beamter zur Verfügung zu stellen.
Wenn Behinderungen durch Personen am Ereignisort den Einsatz stören, können diese verwiesen werden, d.h. sie bekommen von dem zuständigen Beamten ein Aufenthaltsverbot mit bedingtem Zeitraum. Während des Einsatzes darf die Person demnach weder weiter stören noch am Ereignisort bleiben, sonst darf dieser vorläufig an anderer Stelle festgehalten werden.
Die Autorität gegenüber den Kollegen muss stets gegeben sein. Ebenfalls muss das Durchsetzungsvermögen im rechtlichen Sinne gewährleistet sein. Mitarbeiter müssen stets dazu motiviert werden, ihre Aufgaben korrekt und mit Interesse auszuführen. Eine gute Kooperation mit Kollegen, Angestellten und Bürgern ist das Grundprinzip zur Führung einer Dienststelle.
Wutausbrüche, Gewaltandrohungen, Belästigungen, Misshandlungen, Erpressungen und ähnliche Delikte dürfen nicht an Kollegen und Bürgern angewendet werden.
Die Schwierigkeit des Personenbeweises liegt vor allem darin, dass Menschen in vielfacher Hinsicht - bewusst oder unbewußt, beeinflussbar sind. Einer unrichtigen Aussage auf die Spur zu kommen, ist meist sehr schwierig, vor allem, wenn es sich nicht um eine bewußte Lüge handelt, sondern die Aussageperson selbst von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt ist. Es ist deshalb wichtig, mögliche Fehlerquellen zu kennen und sie soweit möglich, auszuschalten. Fehler können bei der Erhebung eines Personalbeweises durch den Polizeibeamten auftreten, z.B. durch Vorurteile oder durch taktisches Fehlverhalten bei der Vernehmung.
Grundlage für jede Aussage ist:
Jemand muss etwas wahrgenommen haben, er muss sich daran erinnern können und er muss das Wahrgenommene wiedergeben können.
Menschen sagen die Unwahrheit
> bewusst durch > unbewusst durch
Hass - Fehler und Mängel
Neid - bei der Wahrnehmung
Rache - der Erinnerung
Angst - der Wiedergabe
Scham - durch Suggestion
Rennommiersucht (Angeberei) - oder Verdrängung
Zwang
Die Wahrnehmung ist abhängig von
den Sinnesorganen,
der Aufmerksamkeit,
der Erfahrung,
der Motivation.
Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zur Sache auszusagen,
Vernommen wird grundsätzlich zur Person und zur Sache,
Die Vernehmung zur Sache besteht in der Regel aus dem Bericht der Beweisperson und deren anschließendem Verhör,
Mehrere Vernehmungen zur selben Zeit im selben Raum und zum selben Fall sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Zur polizeilichen Vernehmung besteht weder für den Zeugen noch für den Beschuldigten eine Erscheinungspflicht.
Zur staatsanwaltlichen Vernehmung besteht für Zeugen, Sachverständige und Beschuldigte Erscheinungspflicht. Über die Vernehmung der Personen soll ein Protokoll gefertigt werden.
Zur richterlichen Vernehmung besteht ebenso eine Erscheinungspflicht wie bei der Staatsanwaltschaft. Zeugen, die zur Aussage verpflichtet sind, kann der Richter mit Zwangsmitteln zur Aussage zwingen. Der Zeuge kann (aber muss nicht) bereits im Vorverfahren vereidigt werden.
Es ist anzustreben, Vernehmungen auf der Dienststelle in Anspruch zu nehmen. Sind Gefangene zu vernehmen, werden Kräfte zur Bewachung benötigt. Zu den in Betracht gezogenen Mitteln einer Vernehmung kommen
Ermittlungsakten,
Skizzen über den geplanten taktischen Ablauf,
Dokumentationsmittel des Tatgeschehens,
Beweismittel und Aussagen von Zeugen,
Hilfsmittel wie Gesetzesbücher, Kartenmaterial, Orts- und Baupläne, Lexika, etc.
Die Vorladung kann (fern-) mündlich oder schriftlich als Vordruck erfolgen. Folgt ein Zeuge der Vorladung, kann davon ausgegangen werden, dass er auch aussagen will. In einem Gespräch ist zu klären, ob Aussagebereitschaft besteht oder ob der Zeuge/Informant (im Auftrag des Täters) sich nur weiter informieren möchte. Es ist ein leichtes Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen aufzubauen. Nur wenn dieses Verhältnis besteht, wird es i. d. R. auch bald möglich sein, sich auf die Persönlichkeit des Zeugen einzustellen. Befürchtet der Zeuge wegen seiner Aussage Repressalien, sind die dafür und dagegen sprechenden Umstände mit ihm zu erörtern. Droht wegen der Aussage tatsächlich Gefahr, ist dem Zeugen jeder mögliche Schutz zu gewähren.
Im Hinblick auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland darf nach dem Religionsbekenntnis nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen gefragt werden. Eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht hat zu erfolgen, falls der Beschuldigte ein Angehöriger des Zeugen ist. Der Zeuge möge sich an die Wahrheit halten, denn falsche Angaben bei der Polizei können u.a. die Strafbarkeit wegen Strafvereitelung, Begünstigung oder falscher Verdächtigung begründen. Werden Gehässigkeit, Rache- und Neidgefühle in der Aussage spürbar, ist der Zeuge sofort zur Sachlichkeit zu ermahnen. Dem Zeugen ist nicht verwehrt, eigene Aufzeichnungen zur Unterstützung seiner Erinnerung/en zu verwenden.
Versucht der Zeuge, die Tat zu bagatellisieren oder den Täter ohne anerkennenswerten Grund in Schutz zu nehmen, ist es möglich, dass entweder er selbst, ein Angehöriger oder eine ihm sonst nahestehende Person an der Tat beteiligt war. Bei weiteren Fragen in diese Richtung ist das Auskunftsverweigerungsrecht zu beachten. Kranke Zeugen sind mit der nötigen Rücksichtnahme zu behandeln; ggf. ist ein Arzt hinzuzuziehen. Ausländer, Taubstumme und Gehörlose sollen unter Inanspruchnahme vertrauenswürdiger Dolmetscher vernommen werden. Junge Menschen, insbesondere Kinder, neigen mitunter zu phantasievollen Aussagen. Fragen, wie sich der Zeuge den Tathergang vorstelle und wen er für den Täter halte, können zu falschen Schlussfolgerungen des führen. Niemals Erstaunen oder Bestürzung zeigen, weil dadurch der Vernehmende in seiner Aussagebereitschaft gehemmt werden könnte.
Lügen können daran erkannt werden, dass der Vernehmende entweder die Aussage - wie auswendig gelernt - "herunterleiert" oder dass zwischen verschiedenen Aussagepunkten keine logische Verbindung besteht. Manchmal lächelt der Vernehmende bei seinen Erklärungen, da er sie selbst nicht für glaubwürdig hält. Falsche Aussagen kommen zustande aus Angst vor Strafe oder Existenzverlust, Schamgefühl, Furcht vor Mittätern oder sonst. Hintermännern. Anzeichen für ein baldiges Geständnis können (müssen aber nicht) Nervosität, Versprecher, Durst, Schweißausbruch, Tränen, Fragen nach Art und Maß der zu erwartenden Strafe, Wunsch, den Vernehmenden unter vier Augen sprechen zu dürfen sowie die Bitte um Bedenkzeit.
Ein Geständnis ist sofort dadurch abzusichern, dass der Beschuldigte aufgefordert wird, die Tatausführung in allen Einzelheiten zu beschreiben. Es ist darauf zu achten, dass der Vernehmende nur Informationen bekannt gibt, die nur dem Täter bekannt sein können, und nicht in den Medien bekannt gegeben worden sind. Es ist die nötige Vorsicht zu gewähren, im Hinblick auf die Eile keinen provozierenden Widerruf des Beschuldigten anzustreben. Nachdem das Ergebnis der Anhörung zweifelsfrei niedergeschrieben wurde, beginnt die Befragung. Hier müssen die Komplexe beantwortet werden, die der Aussagende selbst nicht genannt hat. Dabei ist es auch wichtig zu fragen, warum er selbst nicht darauf eingegangen ist.
Zu prüfen ist noch, wer neben den unmittelbar Beteiligten ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung hat. Hierbei geht es um Zeugen, Anwälte, Angehörige und Vertrauenspersonen. Ein besonderes Problem stellt die Frage der Anwesenheit von Eltern bei Kindern dar.
Zeugen sind stets in Abwesenheit der später hörenden Zeugen zu vernehmen. Der Anwalt hat bei richterlichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen ein Recht auf Anwesenheit, nicht dagegen bei der pol. Vernehmung. Gleichwohl bestehen keine Bedenken, ihm die Anwesenheit zu gestatten. Gegen den Willen des Vernehmenden ist das Anwesenheitsrecht von anderen Personen zu unterlassen. Solange der Untersuchungszweck nicht behindert wird, können Personen "des Vertrauens" bei der Vernehmung anwesend sein.
Zeugen und Beschuldigte sind vor der Vernehmung zu belehren. Ohne eine Sondierungsvernehmung ist eine Vernehmung ohne eine Bekehrung rechtlich unzulässig.
Zeugen sind über ihr Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Dabei kann der Zeuge verweigern, gegen Angehörige oder sich selbst aussagen zu müssen.
Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, dass er Recht hat, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, jederzeit einem von ihm zu wählenden Verteidiger befragen und Beweisanträge stellen kann. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten korrespondiert mit der Frage der Verdunkelungsgefahr.
Die in der StPO aufgeführten verbotenen Mittel sind einerseits so eindeutig, dass sie keiner Erläuterung bedürfen, wie z.B. Quälerei, Misshandlung, körperliche Eingriffe, Drohung (mit unzulässigen Maßnahmen), Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen oder Hypnose. Ausnahmen ergeben sich z.B. bei einer Leichenöffnung, wobei der Beschuldigte Einsicht nehmen soll und in dieser Situation zusammenbricht und ein Geständnis ablegt, so stellt dies keine seelische Quälerei dar.
Problematisch sind auch Drogenabhängige, die in der verlaufenen Zeit Entzugserscheinungen bekommen und nach Ersatz verlangen. In einem solchen Fall ist die Vernehmung sofort abzubrechen und ein Arzt hinzuzuziehen. Kann der Arzt attestieren, dass der zu Vernehmende weiterhin eine freie Willensentschließung und Willensbetätigung hat, kann die Vernehmung fortgesetzt werden. Beim geringsten Zweifel ist eine Fortsetzung jedoch unzulässig.
Tatsimulation
Hier wird das von dem Vernehmenden geschilderte Rollenspiel nachgeahmt. Nun kann geprüft werden, ob das Geschilderte mit dem Tatortbefund übereinstimmt.
Anhörung von Kindern
Da Kinder dem psychischem Druck bei Behauptungen von Erwachsenen nicht standhalten können, ist eine Einzelgegenüberstellung nicht erlaubt. Entscheidend ist ihre Fähigkeit, Sachverhalte aufzunehmen und wiederzugeben. So kann z.B. ein dreijähriges Kind durchaus Angaben zur Farbe eines Autos machen. Da Kinder nicht strafbar sind, werden sie nicht vernommen und unterschreiben ihre Aussage auch nicht. Sie werden angehört. Beschuldigte Kinder werden auch nicht belehrt. Sind die Kinder Zeugen, haben sie die gleichen Rechte wie Erwachsene (s.o.). Kinder sollen in Abwesenheit ihrer gesetzlichen Vertreter angehört. Dies hat psychologische Gründe. Rechtlich obliegt den Eltern das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Jugendlichen können wiederum vernommen werden.
Ausländer
Ist ein Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Körperlich und geistig Behinderte
Stumme und taube Personen können schriftlich befragt werden. Bei Geisteskranken oder Geistesschwachen ist eine Anhörung durchzuführen.
Bei Gegenüberstellungen werden Zeugen oder Beweispersonen zur Widerspruchserklärung oder zur Identifizierung von Beschuldigten miteinander konfrontiert.
Zu unterscheiden sind offene und verdeckte Wahl- und Einzelgegenüberstellungen. Eine Gegenüberstellung ist offen, wenn sie mit Kenntnis des Beschuldigten, verdeckt, wenn sie ohne Kenntnis erfolgt. Bei einer Wahlgegenüberstellung sollen die Vergleichspersonen ein ähnliches Aussehen bzw. Erscheinungsbild besitzen. Die Tatortgegenüberstellung (wegen gesonderter Verhältnisse) ist eine Sonderform, die Lichtbildvorlage eine Ersatzform der Wahlgegenüberstellung. Beamte des Polizeidienstes sollen nicht als Vergleichspersonen eingesetzt werden. Falls noch nicht geschehen, sind die Zeugen vor der Gegenüberstellung aufzufordern, eine detaillierte Beschreibung des von ihnen wahrgenommenen Täters zu Protokoll zu geben. Wurde eine Wahlgegenüberstellung mit Bild- oder Tonaufnahmegeräten aufgezeichnet, kann diese Aufzeichnung weiteren Zeugen, die zur Zeit der Gegenüberstellung nicht anwesend waren, vorgespielt werden.
Eine Lichtbildvorlage läuft nach denselben Regeln ab, nur dass der Beschuldigte und die Vergleichspersonen durch Lichtbilder ersetzt werden.
Einzelgegenüberstellungen haben im Allgemeinen einen geringeren Beweiswert als Wahlgegenüberstellungen. Sie kann jedoch der letzte Ausweg sein, wenn der Beschuldigte eine ordnungsgemäße Wahlgegenüberstellung durch Grimassen schneiden, Schließen der Augen, Wegdrehen des Kopfes, Fallenlassen usw. vereiteln würde.
Eine Gegenüberstellung hat jedoch keinen Beweiswert, wenn der mögliche vorgestellte Täter nicht zu der Täterbeschreibung passt.
Es ist die Frage, was man antreffen Wird: Entsetzte Hinterbliebene? Kinder darunter? Durchdrehende Leute? Sich schreiend am Boden wälzen, mit den Fäusten auf Sie losgehen oder Ihnen stumm und schluchzend um den Hals fallen?
Oder wird alles ganz anders sein: Völlige Gefaßtheit, Gleichgültigkeit oder gar Erleichterung oder Genugtuung über den Tod und Haß auf den Verstorbenen?
Nachricht nie telefonisch durchgeben (> Zusammenklappen und ohne Hilfe =Extremfall ist zu verantworten).
Gehen Sie möglichst nicht allein (z.B. Kollege, Arzt, Pfarrer, Verwandter).
Sie müssen vorher sachkundig sein : Wurde der Tote identifiziert? Wie war das Tatgeschehen (Ohne "Schrecklichkeit" zu erzählen) Wo befindet sich der Tote? Ist die Leiche beschlagnahmt? Wer wird weitere Auskunft geben können (Arzt, Krankenhaus, Bestatter)?
Man erwartet, dass Sie nach dem ersten Schock ein kompetenter Gesprächspartner sind.
Sie müssen min. 30min. Aufenthaltszeit einkalkulieren.
Nehmen Sie unbedingt ein Funkgerät mit, um schnelle ärztliche Hilfe herbei fordern zu können
Vielleicht kennen Sie diese Situation: Sie befinden sich in einem angespannten Gespräch, vielleicht sogar in einer hitzigen Diskussion. Gerade hat Ihr Gesprächspartner etwas gesagt, mit dem Sie absolut nieht einverstanden sind und durch das Sie sich außerdem persönlich provoziert fühlen. Nur fällt Ihnen leider ausgerechnet in diesem Augenblick so gar keine passende Bemerkung oder Entgegnung ein. Erst Stunden später, als die Diskussion schon lange beendet ist und Sie das Gespräch im Geist noch einmal durchgehen, wissen Sie plötzlich, was Sie hätten sagen sollen. Aber nun ist es zu spät.
Die Fähigkeit, die Sie in dieser Situation benötigt hätten, ist die Schlagfertigkeit. Sie ist nichts anderes als die Kunst, im richtigen Moment das Richtige zu sagen und möglichst spontan und treffend auf etwas einzugehen. Statt lange und ausführlich darüber nachzudenken, wie man auf etwas antworten könnte, geht es darum, gedanklich und sprachlich beweglich zu sein und schnell zu reagieren. Diese Reaktion oder Antwort kann dann auch unerwartet und überraschend ausfallen.
Rhetorische Techniken sollen immer etwas bewirken, sie sollen den Gesprächspartner anregen, aufregen, beruhigen, umstimmen oder zum Schweigen bringen.
Dieses Phänomen haben Sie bestimmt auch schon beobachtet: In trauter Runde unter Freunden haben viele Menschen überhaupt keine Probleme, flüssig und - je nach Temperament- auch noch witzig zu sprechen. Kaum aber ist Ihnen der Gesprächspartner fremd, oder sie befinden sich in einer ernsteren, z.B. beruflichen Situation, haben Sie plötzlich Hemmungen, die Sie nicht überwinden zu können glauben.
Die Angst, etwas Unsinniges zu sagen, wenn der Partner oder die Partnerin zuhört oder Ihr Publikum aus ein paar guten Freunden besteht, ist noch schwach. Um wie viel schlimmer aber empfinden Sie einen Vortrag wohl, wenn zehn Fachleute Ihre Zuhörer sind und Sie danach kritisch beurteilen? Wir haben offenbar weniger Angst vor dem Sprechen selbst als vor denen, die uns dabei zuhören. Womit wir es hier zu tun haben, ist ganz einfach das 'Was glaube ich, was andere von mir denken?'-Syndrom.
Auch das Zuhören ist ein Art von Kommunikation, insbesondere wenn man dabei dem Sprecher das Gefühl vermittelt, dass man wirklich bei der Sache ist. Gelegentliche Reaktionen wie Kopfnicken und kurze gesprochene Aufmunterungen unterstützen den Redefluss des anderen. Voraussetzung dafür ist ebenfalls der ständige Blickkontakt. Der gute Zuhörer wirkt interessiert und gibt dem Redenden ein Gefühl von Geltung und Achtung. Man kann dieses Gefühl noch verstärken, indem man ab und zu Fragen stellt, die beweisen, dass man tatsächlich zuhört und dass man gerne noch mehr erfahren würde.
Sollten Sie mit einer negativen Kritik konfrontiert werden, sollten Sie zwei typische Verhaltensweisen unterlassen oder zumindest mit Vorsicht einsetzen:
sich herausreden oder sich entschuldigen.
Es bieten sich folgende Strategien an, die Sie bei Vorwürfen kontern können:
Kontern durch Erweitern
Der Vorwurf wird aufgegriffen und über den konkreten Fehler hinaus auf andere Bereiche übertragen, die (noch) gar nicht Gegenstand der Kritik sind. Dadurch fällt der momentane Fehler aus der 'Schusslinie.'
v 'Ich habe Ihnen doch schon so oft gesagt, Sie sollen diesen Vorgang nicht in dieser Reihenfolge bearbeiten!'
'Gut, dass Sie jetzt darauf zu sprechen kommen. Ich hab mir gerade überlegt, ob wir nicht auch die Bearbeitung der anderen Vorgänge verbessern sollten. Was halten Sie von folgender Vorgehensweise?'
Kontern durch Relativieren
Der Fehler wird zugegeben, aber mit Hinweis auf größere Fehler relativiert.
v 'Ihre Leistung entspricht in keiner Weise meinen Vorstellungen!'
'Aber im Verhältnis zu letztem Monat habe ich mich doch schon verbessert, oder?'
Kontern durch Verniedlichen
'Ist doch alles nicht so schlimm!' - Hier kommt es darauf an, möglichst elegant die Folgen des Fehlers herunter zu spielen oder darauf zu verweisen, dass man diese Folgen ohne große Schwierigkeiten beherrschen kann.
v 'Ihnen ist hier ein ganz böser Fehler unterlaufen!'
'Ich sehe zwar ein, dass ich etwas falsch gemacht habe, aber können wir das nicht leicht wieder in den Griff bekommen?'
Kontern durch Übertreiben
Der Fehler wird zur Katastrophe erklärt, den der Gegner so nicht gewollt hatte.
v 'Wie oft muss ich Ihnen eigentlich noch sagen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Buchung vornehmen dürfen?'
'Ich habe den Eindruck, ich mache einfach alles falsch. Ich bin schon so deprimiert, dass ich mich nicht mehr konzentrieren kann.'
Wenn hingegen die Frage nach der Schuld eindeutig bei einem selbst liegt, sollte man ihn lieber zugeben.
v 'Da haben Sie wohl Recht, das habe ich übersehen.'
'Wie kann ich das Ganze jetzt wieder in den Griff bekommen?'
Manche Leute versuchen den rhetorischen Trick in der 'Wir-Form' bei anderen anzuwenden.
v 'Wie können wir das Problem denn jetzt lösen?'
Auf ein schlechtes Gedächtnis spekulieren
Eine weitere Methode, den Gegner zu manipulieren, besteht darin, dass Sie ihm Ihren eigenen (guten) Einfall als den seinen verkaufen. Dieses Vorgehen funktioniert am besten bei überarbeiteten Leuten.
v 'Sie hatten doch vor einigen Monaten schon eine gute Idee'
'Sie hatten damals folgenden Vorschlag gemacht'
Aggresion ist ein auf Angriff ausgerichtetes, feindseliges Verhalten, das häufig eine Folge von Frustration ist. Folgende Außerungen sind zwar gefühlsmäßig begründet, bringen jedoch den Partner nur noch mehr in Rage.
v 'Das verstehst du sowieso nicht'
'Wie kann man sich bloß so aufführen?'
'Das habe ich dir doch schon hundertmal erklärt.'
'Rege dich doch nicht so auf.'
Das Stresshormon Adrenalin sorgt nämlich bei großer Aufregung dafür, dass weite Teile unseres Großhirns außer Kraft gesetzt werden.
Was also sollte man in solchen Situationen tun? Grundsätzlich sollten Sie sich in Konfliktsituationen stets anders verhalten, als es Ihr Gesprächspartner (instinktiv) erwartet.
Bleiben Sie auf jeden Fall sachlich.
v 'Wenn Sie nicht sofort meine Reklamation aufnehmen, kriegen Sie Arger!'
'Wie kann ich Ihnen helfen?'
Zum Alltag der Polizei gehört es, häufig mit aggresiven Gesprächspartnern umgehen zu müssen. Dabei berichten Polizisten, dass Aggressionen oft schon aus nichtigem Anlass entstehen. Einer dieser Anlässe ist die allgemeine Verkehrskontrolle ohne besonderen Grund, die weder bei der Polizei noch bei den Autofahrern beliebt ist. Es wundert deshalb nicht, dass etwa jeder zehnte Autofahrer seinen Unmut mit Außerungen kundtut wie: 'Habt ihr nichts Besseres zu tun? Ihr verschwendet hier unsere Steuergelder. Fangt lieber Verbrecher!'
Wenn sich ein Polizeibeamter dies das zehnte Mal am Tag angehört hat, so hat sich bei ihm schon ein erhebliches Maß an Frust aufgestaut, und es passiert nicht selten, dass ihm beim elften Mal der Kragen platzt und es zu einer unliebsamen Eskalation kommt.
Hier ein Beispiel: Der Autofahrer gibt Ihnen doch zwei Themen vor. Fragen Sie ihn, worüber er sich zuerst mit Ihnen unterhalten will: über die Steuerverschwendung oder über die Verbrechensbekämpfung.
Natürlich muss man beim Gebrauch solcher Techniken den richtigen Ton treffen. Schon ein leicht ironischer Unterton kann das Ganze zum Scheitern bringen.
Aggresive Personen sprechen meist ziemlich laut. Falls man sich an die Lautstärke seines Gegners anpassen will, ist das Ergebnis i.d.R. ein stetig steigender Lärmpegel. Bleiben Sie darum ruhig, und versuchen Sie bewusst, leise zu sprechen. Manchmal kann es sogar taktisch klug sein, so leise zu sprechen, dass der aufgeregte Gesprächspartner Sie akustisch nicht mehr versteht. Im günstigsten Falle resultiert daraus die Frage: 'Was hast du gesagt?' Wenn Sie nun antworten, hört er wenigstens zu.
Denken Sie an das aktive Zuhören! Lassen Sie den anderen sich erst einmal seinen Frust von der Seele reden. Ermuntern Sie ihn durch Mimik und minimale Wortbeiträge. Im weiteren Verlauf können Sie durch 'zurückspiegeln' versuchen, den aggresiven Monolog des anderen langsam in ein partnerorientiertes Gespräch zu verwandeln.
'Je später eine gute Tat belohnt wird oder eine schlechte Tat bestraft wird, desto geringer ist der Lernerfolg!'
Ahnlich verhält es sich mit der Kritik: Soll sie zu einer Verhaltensänderung führen, so muss sie möglichst umgehend erfolgen.
Zum einen weiß der Kritisierte in vielen Fällen, dass er etwas falsch gemacht hat, und damit sagt ihm die Kritik nichts Neues. Zum anderen ist ein Kritikgespräch für den Kritisierten mit erheblichem Stress verbunden. Und je stärker die Stressreaktion ausfällt, destp mehr gewinnen die Instinkte anstelle des Verstandes die Oberhand, und die Instinkte reagieren nicht auf das vorgebrachte Argument, sondern auf den solchen empfundenen Angriff.
Die instinktive Reaktion auf einen Angriff ist aber stets entweder die Verteidigung oder die Flucht bzw. Unterwerfung. Sprachlich gesehen sind das Ausflüchte, Be- und Entschuldigungen und bisweilen sogar Beleidigungen oder der Vorwurf, beleidigt worden zu sein.
Eine Frage zwingt den Befragten zu einer Auseinandersetzung mit einem Thema. Für ein Kritikgespräch sind vor allem offene Fragen geeignet, die die Antwort nicht schon in irgend einer Weise vorwegnehmen.
v 'Was ist hier geschehen?'
'Wer war zu diesem Zeitpunkt hier?'
'Warum haben Sie sich so verhalten?'
Mit offenen Fragen lassen sich Einwände und Vorwürfe aber nicht nur geschickt formulieren, man kann sie ebenso gut dazu verwenden, um Einwände und Vorwürfe schlagfertig zu kontern.
v 'Ihr Vorgänger hat das immer anders gemacht.'
'Wieso ist mein Vorgehen deshalb falsch?'
Beginnt der Chef beispielsweise ein Kritikgespräch mit der Frage:
v 'Na, Herr X, wie kommen Sie denn mit Ihrer Arbeit zurecht?'
'Gut. Wieso?'
Die unsichere Rückfrage signalisiert bereits die Störung auf der Beziehungsebene und damit ein ganzes Paket von negativen Erwartungen.
Die meisten Fragen in einem Kritikgespräch sollten partnerorientiert sein, So geben sie dem Kritisierten Gelegenheit, sich auch mit den eigenen Wünschen und Bedürfnissen auseinander zu setzen. Wenn z.B. der Chef einen Mitarbeiter darauf hinweisen muss, dass er sicherheitsrelevante Bestimmungen verletzt, führt er ihn idealerweise durch geeignete Fragen zu der Einsicht, dass es seine Sicherheit ist, um die es geht. Die Eingangsfrage kann deshalb auch anders lauten:
v 'Wie viel liegt Ihnen eigentlich an Ihrer Gesundheit?'
'Wissen Sie auch, was hierbei geschehen kann/schon geschehen ist?'
Das Gespräch sollte also durch geeignete Fragen so aufgebaut werden, dass das angestrebte Verhalten nichts anderes ist als das, was sich der Kritisierte selbst wünschen kann. Dass vielleicht der eine oder andere Angesprochene bei derartigen Gesprächseröffnungen irritiert ist, spielt keine Rolle, solange dieses Gefühl die Nachdenklichkeit fördert. Aber bekanntlich ist ja die eigene Überzeugung die einzige, der man wirklich folgt.
Ist die Situation hingegen so, dass z.B. der Mitarbeiter das erhöhte Risiko leichtfertig auf sich nimmt, letztlich der Vorgesetzte die Konsequenzen für einen Unfall zu tragen hätte, so muss diese emotionale Not des Vorgesetzten ebenfalls in das Gespräch einfließen. Damit werden weiter gehende Maßnahmen (auch disziplinarischer Art) oder Auswirkungen für den Mitarbeiter leichter nachvollziehbar, als wenn man ihm ausschließlich ein paar Paragraphen oder numerierte Vorschriften an den Kopf wirft.
v
A) 'Wissen Sie, dass Sie gegen Paragraph 2 Absatz 2 unserer Unfallverhütungsvorschrift verletzen, und welche rechtlichen Konsequenzen das für Sie haben kann?'
B) 'Ich verstehe ja, dass Sie diesen Helm nicht gerne tragen, aber Sie müssen begreifen, dass ich das nicht dulden kann, weil Sie damit unsere Vorschriften verletzen. Wenn Sie hier vorschriftswidrig ohne Helm arbeiten, wollen die Kollegen drüben im Block C ebenfalls keine Helme tragen, und Sie wissen ja, was in der Vergangenheit schon passiert ist und welchen Arger ich damals hatte.'
Wer sich nun entscheidet, konfliktbeladene Situationen künftig mit Hilfe von geeigneten Fragen zu bewältigen, sollte darauf achten, dass die verwendeten Fragen von ihrer Wirkung auf den Zuhörer her auch wirklich echte Fragen sind. Denn es gibt Fragen, die zwar von ihrem Satzbau (Syntax) her und durch die Verwendung des Fragezeichens wie Fragen aussehen, sich bei näherer Betrachtung jedoch als Aussagen mit zweifelhafter Bedeutung entpuppen. So ist die bei Konflikten häufig gebrauchte Formulierung
v 'Was hast du eigentlich gegen mich?'
oft nur von der Form her eine Frage, tatsächlich verbergen sich dahinter aber zwei Feststellungen (1,2) und eine Forderung (3):
'Ich weiß, dass du etwas gegen mich hast.'
'Was du da glaubst, ist falsch.'
'Jetzt ändere gefälligst deine Ansicht!'
Es wundert nicht, wenn die Antwort auf einen solchen Vorstoß lautet:
v 'Wie kommst du denn darauf, dass ich etwas gegen dich habe?'
Im beruflichen Bereich werden unechte Fragen von Vorgesetzten und Kollegen bisweilen auch eingesetzt, um damit Anordnungen und Befehle geschickt als fragende Bitte zu kaschieren:
v 'Könnten Sie das nicht schnell für mich erledigen?'
'Möchten Sie das nicht schnell bei Herrn X abholen?'
Würde man darauf einmal mit einem klaren Nein antworten, hätte das sicherlich interessante Folgen für die Beziehung zum anderen.
Es gibt Fragearten, bei denen bisweilen nicht einmal dem Fragenden klar ist, dass er den anderen manipuliert. So kann man z.B. einen Unfallzeugen auf folgende Arten befragen:
v 'Was haben Sie gesehen?'
'Haben Sie einen zerbrochenden Scheinwerfer gesehen?'
'Haben Sie den zerbrochenden Scheinwerfer gesehen?'
Während die erste Frage noch ganz offen ist, bringt die zweite Frage den Zeugen immerhin schon auf die Idee, dass es einen zerbrochenden Scheinwerfer gegeben haben könnte, während die dritte Frage das bereits als Tatsache unterstellt und nur noch offen lässt, ob der Zeuge dies auch mitbekommen hat. Tests und Untersuchungen haben gezeigt, dass deshalb auch die Antworten der Zeugen bei ein und dem selben Sachverhalt entsprechend abweichen.
Bei der zweiten und besonders bei der dritten Frage taucht so auf wundersame Weise ein zerbrochender Scheinwerfer auf, den es in der Realität nie gegeben hat!
v 'Wenn ich morgen Zeit habe, dann komme ich vorbei.'
In der Folge gibt es vier alternative Möglichkeiten:
'Ich habe Zeit und komme vorbei.'
'Ich habe Zeit und komme nicht vorbei.'
'Ich habe keine Zeit und komme vorbei.'
Ich habe keine Zeit und komme nicht vorbei.'
Offenbar ist nur Fall 2 ein Bruch des gegebenen Versprechens, denn hier ist die Voraussetzung erfüllt ('Ich habe Zeit'), der Nachsatz jedoch nicht ('Ich komme vorbei').
Für den Gesprächspartner wird der Nachweis einer Lüge bei dieser Art von Aussage ein fast aussichtsloses Unterfangen. Wer eine Behauptung in der Wenn-dann-Form äußert, minimiert von vornherein das Risiko, für allzu klare Aussagen zur Verantwortung gezogen zu werden.
v 'Wenn ich rechtzeitig aus dem Büro komme, gehe ich einkaufen.'
Killerphrasen sind Sätze der Abwehr, der Ablehnung und Herabsetzung, die keinen konstruktiven Beitrag leisten und jeden Gesprächsfortschritt im Keim ersticken. Killerphrasen zielen stets auf die Person und nicht auf die Sache, sie sind ein Angriff auf der emotionalen Ebene der Kommunikation.
v 'Das geht sowieso nicht.'
'Das haben wir schon immer so gemacht.'
'Wenn das ginge, hätte es schon längst jemand anders so gemacht.'
'Das ist grundsätzlich richtig, aber bei uns nicht anwendbar.'
'Dazu fehlt uns die Zeit.'
'Haben Sie überhaupt Abitur?'
'Das ist doch bloße Theorie.'
'Dafür sind wir nicht zuständig.'
'An Ihrer Stelle würde ich das auch behaupten.'
'Wir haben unsere Grundsätze.'
Da der Angriff mit Killerphrasen auf der emotionalen Ebene erfolgt, kann es gelegentlich sogar üble Folgen für den Verteidiger haben, wenn er sich mit sachlichen Argumenten dagegen zur Wehr setzt. Es ist deshalb Erfolg versprechender, Killerphrasen entweder mit Schlagfertigkeit und Witz zu begegnen oder aber mit dem Hinweis, dass es sich hier um Killerphrasen handelt, auf die man nicht weiter reagieren wird.
v 'Bitte werden Sie nicht persönlich.'
Sollten Sie einmal mit einer Killerphrase konfrontiert werden, zu der Ihnen weder eine geschickte Frage noch ein schlagfertiger Konter einfällt, dann sagen Sie lieber nichts, bevor Sie etwas Falsches sagen!
Eng verwandt mit den Killerphrasen scheint die Provokation.
Sie dient im Gegensatz zu den Killerphrasen weniger der Verletzung des Gesprächspartners als vielmehr dazu, ihn ganz allgemein zu einer Reaktion zu veranlassen.
Hat man erst einmal die Aufmerksamkeit seines Gesprächspartners erregt, kann man zunächst auf weitere Provokationen verzichten. Sollte man aber das Gefühl haben, dass die Aufmerksamkeit im Laufe der Zeit nachlässt oder nachlassen könnte, kann man eine weitere, Provokation einfließen lassen.
In einem anderen Fall kann man auch jemanden provozieren, indem man schlichtweg gar nichts sagt.
Anmache ist oft ganz einfach nur ärgerlich und störend. Rücksichtsvolle Höflichkeit ist in diesem Fall absolut fehl am Platz.
v 'Haben wir uns nicht schon einmal irgendwo gesehen?'
'Tut mir Leid, aber daran kann ich mich nicht erinnern.'
Die o.g. Antwort ist schon fast eine Einladung zum Gespräch. Wenn Sie stattdessen kontern:
v 'Ja, in meinem letzten Alptraum.'
dürfte das Gespräch damit beendet sein.
Je nachdem, wie die persönliche Beziehung und die Abhängigkeit zum Provozierenden ist, bietet es sich an, auf die Provokation halbwegs freundlich (aber nicht entgegenkommend) oder aber ebenfalls schlagfertig provozierend zu reagieren.
v 'Sie sind aber ein richtig steiler Zahn.'
= 'Den werde ich Ihnen gleich ziehen, Sie Spaßvogel.'
v 'Sie haben aber eine heiße Stimme.'
= 'Passen Sie auf, dass Sie sich keine heißen Ohren davon holen.'
v 'Typische Beamtenmentalität.'
= 'Die deutschen Beamten sind bekannt für ihre Gründlichkeit und Genauigkeit. Das gilt auch für mich.'
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