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Personenrecht:
1. Allgemeines:
Man unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Die Sachen sind Objekte des Handelns uns es kann über sie verfügt werden. Während den Personen von der Rechtsordnung, Rechte und Pflichten zugeteilt werden. Daher sind Personen rechtsfähig.
Weiters unterschiedet man zwischen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit
1.1. Rechtsfähigkeit:
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsfähigkeit haben: Natürliche Personen (das sind alle Menschen) und
juristische Personen (das sind Körperschaften zB. der Bund oder eine AG)
Handlungsfähigkeit:
Die Handlungsfähigkeit, ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen.
Nicht alle die rechtsfähig sind, sind auch handlungsfähig. Zum Beispiel kann kein Säugling einen Erbvertrag unterschreiben.
Die Handlungsfähigkeit wird weiters unterteilt in: Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.
1.2.1. Geschäftsfähigkeit:
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich erhebliche Willenserklärungen abzugeben und somit selbst Geschäfte abzuschließen.
Bei der Geschäftsfähigkeit hat das Alter die größte Bedeutung (siehe oben).
Wer nicht (oder nicht voll) geschäftsfähig ist, braucht zu Rechtsgeschäften die Zustimmung seines gesetzliche Vertreter (siehe Punkt 2).
1.2.2 Deliktsfähigkeit:
Die Deliktsfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit besteht darin, durch eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden, z.B. durch Einwerfen einer Fensterscheibe.
Deliktsfähig ist man ab dem 14 Lebensjahr.
2. Der gesetzliche Vertreter:
Als gesetzlicher Vertreter wird unterschieden zwischen einem Sachwalter und den Eltern oder einem Vormund.
Der Sachwalter (Kurator) ist für geistig behinderte und psychisch kranke Personen volljährige Personen zuständig. Das heißt der Sachwalter unterschreibt z.B. für einen geistig Behinderten einen Erbvertrag.
Die Eltern oder der Vormund sind für deren Kinder, die noch nicht volljährig sind, zuständig.
Ein Vormund wird dann bestimmt wenn z.B. die Eltern und die Großeltern verstorben sind.
Der Name:
Natürliche und juristische Personen führen einen Namen.
Eheliche Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern.
Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter.
Wahlkinder erhalten den Familiennamen der Adoptiveltern.
Ehegatten führen normalerweise den gleichen Familiennamen.
Anderungen des Vor- oder Familiennamens können durch die Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.
+ kurzer, prägnanter Überblick in ein sehr umfangreiches Thema
- Beispiele würden es noch veranschaulichen
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