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Referat Stichwortsammlung Privatrechtsentwicklung

recht referate

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Stichwortsammlung Privatrechtsentwicklung



Abschichtung

Ausscheiden aus dem väterlichen Haushalt; väterliche Muntgewalt endet (und nicht automatisch mit erreichen des Mündigkeitsalters!); vermögensrechtliche Verselbständigung.

Accursius

Glossatoren. Verfasste Glossa ordinaria. Siehe Glossen

Adelsstand

In sich stark differenzierter Stand mit Vorrechten im Privatrecht und öffentlichen Recht: Ebenburt (EheR, VertragR), Familienfideikommissen, adeliger Name/Wappen, PrivatfürstenR

Akkresszenz

Anwachsung: Bei Gesamthandgemeinschaften kommt es beim Tod einer Person zur Anwachsung seines Teils an die anderen Gesamthänder (tw so keine Kinder vorhanden). Nachrücken der übrigen Teilhaber in Rechtsposition des Toten ohne Übertragungshandlung.

Alcatius von Bourges

Vertreter der eleganten Jurisprudenz in Frankreich

Allodifikation

Schaffung von ungeteiltem, freiem Eigentum durch Bauernbefreiung, Grundentlastung.

Anefangsklage

Fahrnisklage aus unfreiwilligem Besitzverlust mit straf- und privatrechtlichen Elementen. Besitzer sollte rechtmäßigen Erwerb nachweisen, sonst verfällt er Diebstahlsklage. Dabei Zug auf dem Gewähren wichtig, wobei Besitzer Sache dem Vormann gibt und aus Prozess ausscheidet usw. Bei Nichtnachweis des Besitzrechtes Herausgabepflicht und uu straf-rechtliche Folgen. Bei Nachweis über Kauf auf öffentlichem Markt keine Anefangsklage und zivilrechtlicher Lösungsanspruch.

Aneignungsfreiheit

In älterem Recht konnte jedermann herrenlose Fahrnis aneignen (Besitzergreifung), im deutschen Recht aber Regalien für Hoheitsträger entwickelt.

Anerbenrecht

Regelt Sondererbfolge in Bauerngüter, um Teilungen eines Hofes im Erbgang zu unterbinden. Seit MA Festlegung des Anerben im Testament nach Prinzipien des Altesten- oder Jüngstenrecht mit subsidiärem Töchteranerbrecht. Im 19. Jhdt und Liberalismus löste neueres das ältere Anerbenrecht ab: Erblasser kann Anerbenrecht durch letztwillige Verfügung ausschließen, nur andernfalls tritt es ein. Novelle 1989 pro Anerbenrecht.

Anwachsung

Akkresszenz

Arrha

Anfangs anzurechnende Teilleistung (Haft-, Hand-, Drauf-, Drangeld), später symbolisch.

Arrhalvertrag

Entstand aus Realvertrag, aber nun nur Teilleistung notwendig, jene bald nur noch symbolisch. Solange höherer Betrag, Arrha oft zum Reugeld gewandelt: Bei Vertragsbruch *doppelte Arrha des Empfängers zurück oder *Arrha für Leistenden verloren. Durch Leistung der Arrha zunächst nur Empfänger verpflichtet.

Aufklärung und Privatrecht

In Aufklärung wurden Vernunftrechtsideen verwirklicht, es gab Systematisierung des Rechts, große Kodifikationen, zB CMBC, ALR, Code Civile, ABGB. Grundlage war Gedanke, dass Mensch kraft Vernunft die Rechtsordnung deduktiv aus Vernunftwahrheit ableiten kann. Geltung nur, da Norm vernünftig ist (pacta sunt servanda, Unverletzlichkeit des Eigentums). Suche nach allgemeingültigen, unveränderlichen Gesetzen planvolle Gesetzgebung.

Auflassung

Feierliche Besitzräumung. In älterer Zeit prozessual, dh verurteilte Person erteilte Sieger sofortige Auflassung und Investitur. Gericht erließ unanfechtbare Königsurkunde, welche oft im Scheinprozess ähnlich wie in iure cessio verschafft wurde. Nach Beseitigung der scheinprozessualen Elemente gerichtliche Auflassung  mit Urteil über rechtmäßige Eigentumsübertragung. Dadurch ideelle Gewere (Urteils- und Auflassungsgewere) an Liegenschaft, nach Fristablauf dann rechte Gewere.

Auflassungsgewere

Siehe oben

Aufnahme in die Hausgemeinschaft

Im älteren Recht erlangte lebend geborenes Kind mit der förmlichen Aufnahme in die Hausgemeinschaft seine Rechtsfähigkeit; vorher bei wichtigem Grund Aussetzungs-, Tötungsrecht etc. Mit Einfluss des Kirchenrechts Rechtsfähigkeit mit Geburt, so Kind lebensfähig ist; strafrechtlicher Schutz der Leibesfrucht.

Augen auf Kauf ist Kauf

Im älteren Recht wg "Kauf vor Augen" Sachmangelgewährleistung nur bei sog Hauptmängeln (arglistig verschwiegen, gravierend).

Aussetzungsrecht

Siehe Aufnahme in die Hausgemeinschaft

Azo

Glossatoren. Verfasste Summa.

Baldus

Postglossatoren

Bartolus

Postglossatoren

Bastard

Uneheliches Kind aus dauerhafter Verbindung mit einer Freien.

Bauernstand

Entstand va im 12 Jhdt (Städtegründungen); Unterscheidung freie und unfreie Bauern. Freie gehörten keiner Grundherrschaft an, unterstanden unmittelbar König oder Landesherren; Unfreie waren dreifach abhängig:

*Sachenrechtlich: Leiherecht an Grund und Boden

*Politisch: Patrimonialgerichtsbarkeit, Gerichts- und Verwaltungsaufgaben des Herren

*Personenrechtlich: Dienstpflicht bis zum Gesindezwangdienst (keine freie Wahl der Tätigkeit), Beschränkung der Freizügigkeit, dh keine freie Wahl des Wohnsitzes, Berufes etc.

Verschlechterung der Stellung in Bauernkriegen der NZ, im Dreißigjährigen Krieg; Verbesserung durch Bauernschutzgesetzgebung der Aufklärung, Revolution 1848.

Beckmann

Vertreter der Differentialliteratur und des usus modernus pandectarum

Begriffsjurisprudenz

Im Hintergrund des sozialen und wirtschaftlichen Liberalismus des 19. Jhdt entstanden. Pandektisten versuchten Recht formal-begrifflich und systematisch-konstruktiv zu erforschen; Justinianisches Recht wurde nun positivistisch erforscht, nach den Regeln formaler Logik abstrahierte man ein hierarchisches System von Rechtssätzen. Außerjuristische Wertungen wurden abgelehnt.

Beilager

In älterem Recht Begründung der ehelichen Gemeinschaft nach der Verlobung durch Trauung (traditio), Heimführung (Brautlauf) und Beschreitung des Ehebettes (Beilager).

Beisitzrecht

Gewohnheitsrechtliches Institut va der Witwenversorgung; Witwe setzt mit Kindern die Haus- und Vermögensgemeinschaft fort, nutzt und verwaltet das Kindesvermögen bis zur Wiederverheiratung oder Auflösung der Hausgemeinschaft.

Beispruchsrecht

Siehe Näherechte

Beseler

Vertreter der rechtshistorischen Schule, Rechtsprofessor, saß in Paulskirchenversammlung

Besitzaufgabe freiwillige

Vertraglich eingeräumte Sachherrschaft über bewegliche Sachen vermittelt im älteren Recht Gewere; Herausgabeanspruch nur aus dem Vertrag. Gelangt Sache an Dritten, gibt es keinen Herausgabeanspruch, da Erwerber leibliche Gewere des Entlehners etc kundtun, nicht aber die vertragliche Bindung (Rechtsmangel): "Hand wahre Hand", "Trau, schau, wem", "Wo du deinen Glauben gelassen hast, dort sollst du ihn suchen".

Besitzverlust unfreiwilliger

Gewere gehen bei Diebstahl/Raub mit Sachherrschaft unter; Eigentümer hat keinen obligatorischen Herausgabeanspruch, aber eine besondere Deliktsklage gegen jeden dritten Besitzer; Nichtwissen des Dritten schützt uU in strafrechtlicher Hinsicht, nicht jedoch vor dem Herausgabeanspruch. Eigentümer hat nun Anefangsklage.

BGB

Von Pandektenwissenschaft beeinflusst, 1900 in Geltung gesetzt.

Bodenleihe

Verschafft Beliehenem umfassendes Nutzungsrecht an fremdem Grund und Boden gg Entgelt; verlor Bedeutung mit Allodifikation, dh Schaffung von freiem ungeteiltem Eigentum. Entstanden aus dem Prekarium ist Bodenleihe gegliedert in freie und unfreie Leihe (meist erblich, daher Erbleihe), bäuerliche Leihe, städtische Leihe, ritterliche Leihe.

Brant

Verfasser des Klagsspiegels.

Brautgabe

Siehe Heiratsgaben ma

Brautlauf

Heimführung; wie Trauung und Beilager förmliche ma Rechtsakte zur Begründung der Ehelichen Gemeinschaft nach der Verlobung.

Buch

Vertreter Konkordanzliteratur (14/15 Jhdt)

Bürgerstand

Entstand im 12. Jhdt; ausgezeichnet durch herrschaftliche Privilegien, zB markt- und siedlungsrechtliche Freiheit. Stadt hatte Stadtverfassung und eigenes Stadtrecht. Pfeiler der Stadtrechte war Freiheit der Bewohner, städtischer Frieden und gleiche Erwerbschancen ("Stadtluft macht frei"). Negative Freiheitsidee, dh nur dem Wirtschaftsleben abträgliche Beschränkungen abgeschafft. Städtische Autonomie im Obrigkeitsstaat eingeschränkt.

Bürgschaft

Vertrag zwischen Gläubiger und Bürge. Heute schriftlich, Bürge haftet idR subsidiär, aber wg Vertragsfreiheit auch völlig gleichrangige Haftung möglich (SolidarBürg, Verpflichtung als Bürge und Zahler) oder Haftung für uneinbringlichen Ausfall (Schadlos-, AusfallsBürg).

In älterer Zeit war säumiger Schuldner Objekt erlaubter Rachehandlungen, aber Beistands-pflicht der Sippe. Bei Gestellungsbürgschaft bekam Bürge den Schuldner vom Gläubiger zu treuen Handen ausgeliefert und musste ihn bei Nichtleistung durch Schuldner/Sippe ausliefern. Später Exekutionsbürgschaft, bei der Bürge die Exekution ins Schuldnervermögen betreiben musste oder bei Erfolglosigkeit Schuldner Ausliefern musste; daraus entwickelt exekutorische Zahlungsbürgschaft ohne Auslieferungsmöglichkeit, sondern mit persönlicher Haftung bei Erfolglosigkeit der Exekution (gestaffelte Vermögenshaftung). Weiters Entwicklung zur reinen Zahlungsbürgschaft mit staatlichem Vollstreckungsmonopol. Erst im Spätma subsidiäre Haftung des Bürgen, vorher primäre oder nach Wahl des Gläubigers.

Carpzow

Vertreter usus modernus pandectarum

Code civile

1804 erlassen, auch Code Napoleon, eine von fünf napoleonischen Kodifikationen. Naturrechtlich beeinflusst, enthält Gewohnheitsrecht wie auch Gemeines Recht, im antifeudalistischen und egalitären Sinn gestaltet. Freiheit und Gleichheit aller Individuen. Klare, elegante Sprache, aber unübersichtlich. Geltung auch tw im Hl Röm Reich, den Illyrischen Provinzen (Kärnten!), linksrheinischen Deutschland etc.

Condomium germanicum

Im 17 Jhdt wurde dominium plurium in solidum, Gesamteigentum, als deutschrechtliches Gegenstück (condomium germanicum) zum römischen Miteigentum zu ideellen Teilen verstanden. Vorhanden zB bei ehelicher Gütergemeinschaft, Gesamtbelehnung, Ganerbschaft, Marktgenossenschaften.

Conring

Vertreter usus modernus pandectarum, erkannte Lotharische Legende als solche.

Contrados

Siehe Heiratsgaben

Corpus iuris Canonici

Um 1140 begann mit Gratian die Lehre eines wissenschaftlich fundierten Kirchenrechts (Kanonistik). Decretum Gratiani wurde im 16. Jhdt mit päpstlichen Rechtsentscheidungen und privaten Sammlungen zum Corpus iuris canonici zusammengefasst.

Darlehensvertrag

Realvertrag mit Übereignung vertretbarer Sachen und Rückgabe gleicher Gattung und Güte nach best Zeit; Entgelt, Zinsen möglich. Im älteren Recht als Unterfall der Leihe angesehen, Hauptform war das zinsbare Gelddarlehen. Kirchliche Zinsverbote wurden von weltlichem Recht übernommen und sollten wucherische Darlehen unterbinden. Kanonisches Zinsverbot für Juden bestand, war aber wg Folgen (Exkommunikation etc) unsinnig, weltliches wurde 1244 aufgehoben; Geldverleihgeschäft geriet in Hand von Juden (Zinsprivileg).

Im gemeinen Recht wurde Darlehen von Leihe getrennt, weltliche Zinsverbote aufgehoben, aber Zinsbeschränkungen und gesetzliche Zinsobergrenzen eingeführt, so etwa durch Wucherpatent von Franz II oder der Codex Theresianus; dabei meist Zinsen um 5-6%, keine Zinseszinsen. Wucherverordnung 1914 erklärte alle wucherischen Verträge für nichtig, sie wurde durch Wuchergesetz 1949 wiederverlautbart.

Das Gut rinnt wie das Blut

In ma Erbfolge wurde Verwandtschaft in drei Linien geteilt und mit der Zeit die jüngere Generation gegenüber der älteren Bevorzugt: Deszendenten vor Seitenverwandten vor Aszendenten ("das Gut rinnt wie das Blut").

Das Kind folgt dem Busen

Bei der Rechtsstellung des ehelichen Kindes wurde Prinzip festgelegt, das Kind dem Stand der Mutter folgen zu lassen (das Kind folgt dem Busen) oder jenem des schlechteren Elternteils (das Kind folgt der ärgeren Hand).

Das Kind folgt der ärgeren Hand

Siehe Hornungsgabe

Decretum tametsi

Im Konzil von Trient 1563 erlassen; tridentinische Eheschließungsform setzte sich durch: vor dem Pfarrer einer der Brautleute, 2 Zeugen, Trauungsbücher. Durch kanonischen Einfluss (consensus facit nuptias) entstandene Probleme der geheimen Ehen, Bigamie etc wurden so beseitigt.

Dekretalisten

Kanonisten, die sich mit den Dekretalen, päpstlichen Erlässen, auseinander setzten.

Dekretisten

Kanonisten, die das Decretum Gratiani mit der Methode der Glossatoren bearbeiteten.

Der Altere teilt der Jüngere wählt

Siehe Ganerbschaft

Der Bauer hat nur ein Kind

Siehe Anerbenrecht

Der engere Rechtskreis geht dem weiteren vor

Siehe Rechtskreise

Der Tote erbt den Lebendigen

Erbe erlangte im älteren Recht ipso iure Besitz am Nachlass eines Toten, erhielt ideelle Gewere und konnte den Herausgabeanspruch mit Klage von erves wegen durchsetzten.

Dernburg

Vertreter der historischen Rechtsschule und der Begriffs-/Konstruktionsjurisprudenz

Differentialliteratur

Literaturgattung des 17/18 Jhdt, die Unterschiede zwischen geltendem einheimischem und römischem Recht aufzeigt. ZB Nikolaus Beckmann.

Dispensehen

Siehe Sever-Ehen

Doctores utrisque iuris

Siehe ius utrumque

Dominium directum bzw utile

Siehe Eigentum geteiltes

Dominium plurium in solidum

Siehe Gesamteigentum

Donatio propter anima

Vergabung von Todes wegen;  auf den Tod gerichtete, mit gegenwärtiger dinglicher Wirkung ausgestattete Schenkung. Ausgestattet als Schenkung auf den Todesfall (anwartschaftliche Gewere der beschenkten Kirche) oder sofortige Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauches.

Dos

Siehe Heiratsgaben

Dotalehe

Durch Selbstverlobungsrecht der Witwe entwickelte sich Kaufehe zur Dotalehe.

Drangeld

Siehe Arrha

Dreibuchsystem

Siehe Grundbuch

Dreißigster

Zum Schutz der Totenruhe war der Erbe dreißig Tage ach Erbfall an Ausübung seines Rechtes gehindert. Witwe und Hausgenossen durften in Wohnung bleiben und wurden wie bisher behandelt; der Verstorbene lebte gleichsam dreißig Tage weiter, behielt Rechtsfähigkeit. Nach dem Tod des Mannes geborene Kinder galten nur als ehelich, wurde die Witwe in dreißig Tagen schwanger.

Dritthandverfahren

Siehe Anefangsklage

Ebenbürtigkeit

Gewisse Rechtsbeziehungen im ma nur zwischen Standesgenossen möglich, Ungenossen gehörten nicht zur Rechtsgemeinschaft.

Ehe heimliche

Kanonisches Eherecht brachte Neuerungen: Sakramentscharakter (Unauflöslichkeit, Ehehindernisse, Nullitätsprozess), Konsens als konstitutives Element, Zulässigkeit formlos geschlossener Ehen durch Konsens oder Verlöbnis mit Vollzug; im Kampf gegen Heiratszwang auch formlos begründete Ehe möglich: consensus facit nuptias. Lösung dieses Problems durch Decretum tametsi (siehe ebendort).

Ehe morganatische

Ehe zur linken Hand; Adelige konnten solche zu standesniederen Frauen eingehen, ohne dass Frauen im Stand aufrückten oder Ehegattenerbrecht hatten, vermögensrechtliche Sicherung durch Morgengaben. Aus Friedelehe hervorgegangen, welche durch Willensübereinkunft, Heimführung und Bettbeschreitung vollzogen wurde. Frau hatte wesentlich bessere Rechtsstellung als in Muntehe.

Eherechte

*Im ma Eherecht Heiratszwang, dh Verheiratung durch Sippe/Muntwalt, Selbstverheiratung nur tw für Männer und Witwen. Daneben Geschlechtsgemeinschaften wie Kebsehen, Konkubinate, Friedelehen. Einfluss der Kirche im *Spätma: Sakramentscharakter, Ehehindernisse, förmlicher Eheprozess, Willenskomponente, Zulassung formlos geschlossener Ehen. Daneben *protestantisches Eherecht ohne Sakramentscharakter und mit Ehescheidung. In *Aufklärung/Naturrecht Betonung Ehe als Vertrag, dadurch Ehescheidung möglich, weltliche Zuständigkeit. *1938 deutsches EheG.

Eheformen ma

Siehe Eherechte

Ehegattenerbrecht

Im ma keine Erbrecht der Ehegatten, aber Voraus und Dreißigster sowie Nutzungsrechte; Institute der Witwenversorgung: Beisitzrecht, Ehepakte, Leibzucht, gewohnheitsrechtliche Mobiliargesellschaft (Fahrnis fällt Ehegatten zu).

Später gesetzliche Erbfolge mit Dreiliniensystem, Rückfallsrecht, justinianischem Klassenerbrecht, Parentelensystem, Eintrittsrecht.

Ehegesetz 1938

Vom 1. August, in 70er-Jahren novelliert mit Gleichstellung der Ehegatten, einvernehmlich Scheidung, Familienname, Beseitigung von Ehehindernissen. EheG führte obligatorische Zivilehe ein. Für alle Ehewerber gilt nur staatliches Eherecht.

Ehegesetzgebung des aufgeklärten Absolutismus

Ehegerichtsbarkeit und Ehegesetzgebung gehen auf Staat über, vertragsrechtliche Gesichtspunkte werden hervorgehoben, Bindungskraft abgeschwächt. Joseph II mit Verlöbnispatent 1782, Ehepatent 1783, JosGB 1787, ABGB 1811. Unter Joseph II weiter konfessionelle Eheschließungsform, aber Seelsorger funktionell als Staatsorgan. Weltliche Eheschließungsform erst 1867.

Ehegüterrecht

Beruht auf Vertrag, Gesetz oder Gewohnheitsrecht; es herrscht Vertragsfreiheit, aber Ehepakte sind formbedürftig. Haupttypen sind

*Heiratsgaben: Wittum, Heiratsgut, Morgengabe, Widerlage

*Gütertrennung: Mit Nutzungs-/Verwaltungsgemeinschaft, praesumtio muciana.

*Gütergemeinschaft:  Dabei allgemeine Gütergemeinschaft, Gütergemeinschaft auf den Todesfall, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft. Oftmals mit Grundsatz "Kinderzeugen bricht Ehestiftung", dh automatisch Gütergemeinschaft!

Ehegüterrecht des ABGB

Heiratsgabensystem wurde durch einzelne Ehepakte abgelöst, rechtlicher Zusammenhang zwischen Gaben gelöst. Gütergemeinschaft behauptete sich nur dürftig, ihre Bildung durch entgegenstehende Vermutungen erschwert; nur Gütergemeinschaft auf den Todesfall geregelt; Gesamtgut als Miteigentum nach ideellen Bruchteilen gestaltet. ABGB favorisiert Gütertrennung, aber ohne praesumtio muciana (1978 abgeschafft, da gg Gleichheitsgrundsatz) und nur mit verschämter Verwaltungsgemeinschaft (Widerspruchsrecht der Frau).

Ehelichkeit eines Kindes ma

Ehelichkeit ist rechtliche, nicht natürliche Eigenschaft; in älterer Zeit Aufnahme des Kindes in die Familie durch Muntwalt der Mutter wichtig (auch bei Kindern von Konkubine oder Kebse). Durch kirchlichen Einfluss Erfordernis der Geburt in aufrechter Ehe, sonst konnte Kind in seinem Rechte "bescholten" werden. In Rezeptionszeit Schwangerschaftsfristen und Vaterschaftsvermutung (pater est quem nuptiae demonstrant) mit 300/1/2 Tage-Frist nach Eheauflösung.

Stellung des Kindes: anfangs totale Unterworfenheit unter Munt des Vaters, unter kirchlichem Einfluss nur leichte Besserung (Aussetzungsverbot, kein Heiratszwang). Obrigkeitsstaat der NZ stärkte patria potestas, stellte sie aber unter Obervormundschaft. Erst mit Aufklärung Wandel zu elterlicher Erziehungs- und Sorgepflicht, Einfluss des Staates (Schulpflicht).

Ehepakte

Güterrechtliche Ehewirkungen durch Gesetz/Gewohnheitsrecht oder Vertrag geregelt; Ehepakte sind Verträge zur Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse und der vermögensrechtlichen Absicherung va der Witwe.

Ehepatent Joseph II

Jänner 1783; zog gemäß Distinktionstheorie Trennlinie zwischen Ehesakrament und Ehevertrag, derogierte den kirchlichen Ehegesetzen durch Vorlage eines bürgerlichen Vertrages. Ehegerichtsbarkeit nun durch staatliche Gerichtshöfe, Trauung aber durch Geistlichen als Staatsbeamten (noch keine obligatorische Zivilehe).

Ehescheidung

In älterem Recht Möglichkeit der beid-/einseitigen Aufhebung ehelicher Gemeinschaften, bei Friedelehe durch Wille der Ehegatten, bei Muntehe durch Übereinkunft der Sippen. Tw Verstoßung durch Mann wg "Fehlers" (Unfruchtbarkeit etc) der Frau möglich. Durch kirchlichen Einfluss keine Scheidung (Sakrament!), aber Trennung von Tisch und Bett bei Ehebruch, böswilligem Verlassen, best Strafen etc. Im Naturrecht Ehe als Vertrag (societas) angesehen, daher Scheidungsmöglichkeit (nach Willem der Gesellschafter); so freies Scheidungsrecht des Code Civile und Scheidung für Akatholiken unter Joseph II. Scheidung dem Bande nach in Österreich erst durch Ehegesetz 1938: dabei Scheidung aber nur auf Klage eines Partners, Übergewicht des Verschuldensprinzips, bei Ehezerrüttung nach drei Jahren.

Eheschließungsrecht

Siehe Eherechte

Ehre ma

In älterer Zeit: unehrliches Gewerbe, unehelich Geborene, unsittlicher Lebenswandel, zu Ehrenstrafen verurteilt etc. Folgen waren Ausschluss aus Zünften, Beschränkung der Erbfähigkeit etc. Später als Infamie bezeichnet und im 19 Jhdt abgeschafft (Rechtsgleichheit).

Eigengewere

Im Fahrnisrecht Anefangsklage, im Liegenschaftsrecht "Klage um liegendes Gut" gg unbefugte Eingriffe in Eigengewere. Erst mit Erkenntnis des Gegensatzes zwischen begrenzt dinglichen Rechten und Eigentum Unterscheidung Eigengewere und beschränkte Gewere.

Eigentum geteiltes

Befugnisse an Sache vertikal auf mehrere Personen geteilt, wobei Obereigentümer Recht auf Substanz der Sache und somit mittelbare Nutzung hat, Untereigentümer aber das ausschließliche Nutzungsrecht. Mehrfache Gewere an ein- und demselben Grundstück: Ober-/Untergewere, mittelbare/unmittelbare Gewere) Fälle zB Lehensverhältnis, Grundherrschaft, Familienfideikommissen etc.

Eigentumserwerb Liegenschaft

*Originär durch

Aneignung herrenloses Landes, dabei aber oft Aneignungsrecht allein für König (daraus entwickelt sein Bodenregal);

Uferrecht: Eigentum an in Flüssen entstandenen Inseln

Bauen auf fremden Grund: Vermengung deutschrechtlicher Elemente und von superficies solo cedit; Unwissender Grundeigentümer wächst Eigentum an Gebäude zu, wissender aber, der Bauführung nicht untersagte, verlor Eigentum am Grund.

Derivativ: Siehe sala und Grundbuch

Eigentumserwerb Fahrnis

*Originär durch

Aneignung: Erwerb von Eigentum an herrenloser Sache mit Willen, sie als eigene zu haben; prinzipiell Aneignungsfreiheit, aber tw best Aneignungsrechte.

Fund: Siehe Fund

Schatz: Siehe Schatzfund

Früchte: Siehe Fruchterwerb

Weiters: Vereinigung, Verarbeitung, Säen/Pflanzen, Bauen auf fremden Grund etc.

*Derivativ: Durch Übergabe oder Surrogate, Willenseinigung und bei kausalem Erwerb das Vorliegen eines gültigen Titels; Veräußerer braucht Eigentum oder Verfügungsbefugnis. Möglichkeit der Sicherheitsübereignung oder von aufschiebenden Bedingungen (zB Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, dh Eigentum erst bei voller Kaufpreiszahlung)

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

Bei unfreiwilligem Besitzverlust Klage des Eigentümers gg jeden Dritten auf Herausgabe der Sachen, nicht aber beim Kauf am Markt/Versteigerung und von über See eingeführten Sachen, tw Verschweigungsfrist, bei best Gruppen (Pfandleihern, Juden) gg Lösungsgeld.

Bei freiwilliger Besitzaufgabe Herausgabeanspruch gg Vertragspartner, nicht aber Dritte, außer tw gg Bezahlung (Lösungsrecht) oder Diebstahl/Pfändung durch Dritten.

Ein jeder Kauf trägt die Gewährschaft auf dem Buckel

Siehe Währschaftspflicht

Ein Mann ein Wort

Alteres Recht berücksichtigte nur erzwungene Erklärungen bei der Vertragsbegründung, nicht jedoch Irrtum ("ein Mann ein Wort"); allerdings Kontrolle durch Wortformeln etc.

Einhandgut

Das Alleineigentum der Eheleute bei Gütergemeinschaft bzw Errungenschaftsgemeinschaft im Gegensatz zum Ehegut als Gesamthandeigentum. Weiters Unterschied Sonder- und Gemeinschaftsschulden (Eheschulden).

Einkindschaftsvertrag

Wg hoher Sterblichkeit im ma Wiederverheiratungen; dabei Einkindschaftsvertrag vor Gericht oder Zeugen geschlossen, durch das Stiefkinder den ehelichen erbrechtlich gleichgestellt werden; aber Erbverzicht der Kinder zur leiblichen Seite des Verstorbenen.

Einlager

Siehe "Geiselmahl ist köstlich Mahl"

Einstandsrecht

Näherecht, wie auch Retraktrecht, Zugrecht, Losungsrecht, Lösungsrecht. Arten: Erblosung, Marktlosung, Landlosung (Territorialretrakt), Teillosung, Nachbarlosung. Dadurch Bevorzugung beim Liegenschaftserwerb für Blutsverwandte, Markt- oder Dorfgenossen, Landesangehörige (gg Juden, Nichtadelige etc), Miteigentümer und Nachbarn.

Eintragungsgrundsatz

Dingliche Rechte an Liegenschaften werden generell nur durch Grundbucheintrag geändert.

Eintrittsrecht

Im justinianischen Klassenerbrecht nur Eintrittsrecht der Geschwisterkinder, in Ö tw auch der Seitenverwandten. Bei Eintritt ehelicher Deszendenten Teilung nach stirpes oder capita. Frage, ob Eintretender kraft eigenen Rechts erbt oder bloß Erbrecht des Repräsentierten ausübt; letztere Ansicht durch materielles Erbrecht fundiert: persönliche Eigenschaften des Repräsentierten wie Erbverzicht oder Erbunfähigkeit wirkten weiter! Durch TN III des ABGB Übergang zum formellen Eintrittsrecht, übernimmt nur Umfang des Erbteils vom Vorfahren.

Eisern Gut Prinzip

Veränderung der Stellung des Kindesvaters von der personenrechtlichen Gewalt hin zur Munt als Schutzmacht ging Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit über Kindesvermögen einher: Gewere zur rechtern Vormundschaft gekennzeichnet durch Widerrufsrecht des Kindes und das Eisern-Gut-Prinzip. Freie Verfügung über Fahrnis, aber Zustimmung des Kindes bei Liegenschaftsveräußerung notwendig; Zweckgebundenheit des Kindesvermögens (Unterhalt, Aussteuer), Substanz des Kindesvermögens sollte erhalten bleiben.

Eisernviehvertrag

Siehe Pacht

Elegante Jurisprudenz

Humanistische Rechtswissenschaftler zeichneten sich durch das dem klassischen Latein nacheifernden Sprachniveau und die Systematik des römischen Rechts aus, so Alcatius. Dieser mos Gallicus wird dem mos Italicus entgegengestellt.

Entliegenschaftung

Unbewegliche Sachen werden nach Regeln des Fahrnisrechts verfügbar, zB Saat im Boden oder gewillkürte Enliegenschaftung beim Erbgut.

Erben geborene bzw gekorene

In älterer Zeit waren nur Verwandte des Erblassers erbberechtigt, Vertragsfreiheit von Todes wegen setzte sich nur langsam durch; Erbrecht war Teil des Familienrechts, es gab nur geborene, keine gekorenen Erben.

Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen nebeneinander zur Erbschaft berufen sind entsteht Rechtsgemeinschaft. Im älteren Recht Gesamthandgemeinschaften, wobei Ganerbe/Miterbe im Verfügungsrecht beschränkt war; Akkreszenz bei Wegfall eines Erben; Gemeinsame Nachlassverwaltung, ursprünglich Nachlass unteilbar. Später Totteilung oder Idealteilung, Teilung nach Köpfen oder Stämmen. Ausgleichspflicht für Vorempfänge und Möglichkeit der Kapital- oder Rentenzahlung, so Realteilung unmöglich war. In NZ Bruchteilsgemeinschaft.

Erbenhaftung

Im älteren Recht gab es leibliche strafrechtliche Haftung des Schuldners, dh sein Leichnam musste einstehen, nicht aber der Erbe. Im ma blieb Unvererblichkeit der Deliktsschulden bestehen, aber Herauslösung der Vertragsschulden zur beschränkten Erbenhaftung. Haftung aber nur mit Fahrnis, nicht Liegenschaft des Nachlasses und erst nach Erhalt eines Gegenwertes. Im Spätma alle nicht höchstpersönlichen Schulden vererbbar, aber deutschrechtliches Prinzip der Sachhaftung, der Erbe erlaubte meist Vollstreckung in den Nachlass. Seit Rezeption unbeschränkte Haftung des Erben, aber mit gemeinem Recht beneficium inventarii, also pro viribus Haftung; sie war gegenständlich beschränkt. Cum viribus Haftung hingegen bedeutet Haftung mit den Nachlassgegenständen.

Heute unbedingte oder bedingte Erbserklärung; bei erster unbeschränkter Haftung, bei letzterer haftet Erbe pro viribus. Auch Möglichkeit der Nachlassseparation auf Antrag der Gläubiger und damit Sachhaftung.

Erbenkreis engerer bzw weiterer

Siehe sechs gesippteste Hände

Erbenlaub

In älterem Recht Bindung an Hausgemeinschaft, ohne deren Einwilligung der Erblasser/ Muntwalt über Liegenschaften nicht verfügen konnte.

Erbenwartrecht

Auf den engeren Kreis der Hauserben beschränktes Beispruchsrecht mit Erbenlob/-Laub.

Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge:

*Eheliche Blutsverwandtschaft: System der Erbenkreise, Dreiliniensystem, Rückfallsrecht, justinianisches Klassensystem, Parentelensystem, daneben Eintrittsrecht.

*Uneheliche Kinder: Erbrecht gegenüber Mutter, aber erst später gg Vater (zumindest wenn dieser weder Witwe noch eheliche Kinder hatte); Erbrecht legitimierter Kinder hängt von Art der Legitimation ab. Adoption begründete Erbrecht gg Annehmenden, nicht aber dessen Verwandten.

*Ehegatte: Ursprünglich kein Erbrecht, aber Voraus und Recht des Dreißigsten; später Nutzungsrecht an Nachlass (-Quote). Nach JosGB und ABGB Nutzungsrecht an Viertel (1-2 Kinder) oder Kopfteil. Seit 1978 Drittel oder zwei Drittel.

*Sondervermögen: Anerbenrecht bei Bauerngütern, Erbfolge bei Geistlichen, Gerade der Frau, Heergewäte des Mannes, Lehnsgüter, Ganerbschaften etc.

Gewillkürte Erbfolge:

*Testament: Einseitige letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung. Im älterem Recht Beschränkungen der Testierfreiheit durch Öffentlichkeit der Entrichtung und Erbschaftsreserve. Seit NZ Pflichtteilsrecht, materielles Noterbrecht.

*Erbvertrag: Zweiseitiges Geschäft ohne sachenrechtliche Wirkung nur zwischen Ehegatten und über max drei Viertel der Verlassenschaft.

Erbegeld

Kapital- oder Rentenzahlung, so Realteilung bei Ganerbschaft unmöglich ist.

Erbgut

Ererbtes Vermögen; relevant für Bildung der gewillkürten Erbfolge,. Erbgut und Liegenschaften entzogen sich der freien Verfügung, während bei Kaufgut Spezialsukzession möglich war.

Erbleihe

Bei Vererblichkeit der bäuerlichen Leihe.

Erblosung

Siehe Losungsrecht

Erbrechtspatent Joseph II

1786. Nahm Erbgrenze (ursprünglich Kinder, Eltern, Geschwister, in NZ aber stark erweitert) deutlich zurück; beseitigte Heimfallsrechte zugunsten einzelner Organisationen, erweiterte aber jene des Fiskus/Staat. Bildete Parentelensystem durch.

Erbschaftserwerb älteres Recht

Im älteren Recht geht Erbschaft mit dem Tod automatisch über ("Der Tote erbt den Lebendigen"), dabei Anwachsung innerhalb der Hausgemeinschaft, die wg Erbenlaubes vom wirtschaftlichen Umfang bescheid wussten. Selten Besitzergreifung nötig, so Erben nicht in Hausgemeinschaft des Erblassers lebten. Nach gemeinem Recht Anfallsprinzip für sui heredes, für alle anderen aber ausdrücklicher oder konkludenter Erbschaftsantritt. Sui heredes hatten beneficium abstinenti (Ausschlagungsrecht); zwischen Erbfall und Erbantritt ruhte Nachlass (hereditas iacens). Für Spezialfälle entwickelten sich Nachlassverfahren, das mit der Einantwortung (gerichtliche Einweisung des Nachlasses) endete.

Erbteilung

In älterer Zeit Erbengemeinschaft als Gesamthandgemeinschaft. Teilung erfolgte der Substanz oder der Nutzung nach; weiters Teilung nach Köpfen und mit Anerkennung des Eintrittsrechts Teilung nach Stämmen. Dabei aber Ausgleichspflicht bei Vorempfängen. Wenn keine Realteilung möglich erfolgte Zivilteilung mit Erbgeld, das durch "Setzen zu Gelde" ermittelt wurde. Im gemeinen Recht Bruchteilsgemeinschaft an einzelnen körperlichen Nachlassgegen- ständen, selbständige Verfügung über ideelle Anteile (Forderungen, Schulden); nach ABGB ist Nachlass bis zur Einantwortung Sondervermögen, danach greift modifizierte BruchteilsG.

Erbtochter

Nächste Verwandte des letzten männlichen Inhabers eines primär im Mannesstamm vererblichen Lehns-, Stammes-, Familienfideikommissgutes oder Thrones.

Errungenschaftsgemeinschaft

Drei Vermögensmassen: Gesamtgut der Eheleute (Ehegut, Zweithandgut), eingebrachtes Gut von Mann und Frau (Sondergut, Einhandgut). Ehegut steht im Gesamthandeigentum der Eheleute, Einhandgut im Alleineigentum eines Partners. Verwaltung und Nutzung des Ehegutes idR durch Mann, Verfügungen gemeinschaftlich. Für Gemeinschaftsschulden war Gesamtgut und tw subsidiär Sondergut verhaftet, für Sonderschulden das Sondergut und eventuell subsidiär das Gesamtgut, nicht aber das Sondergut des anderen Partners.

Ersitzung bzw Verschweigung

Ersitzung bedeutet Erwerb eines dinglichen Rechtes durch qualifizierten Besitz über best Zeit. Eigentliche E (rechtmäßiger, redlicher, echter Besitz) dauert 3 /30 Jahre (beweglich/ unbeweglich), uneigentliche Ersitzung (redlicher, echter Besitz) 30 Jahre.

Verschweigung führt zu Rechtserwerb des Nichtberechtigten, wenn Berechtigter Recht nicht rechtzeitig ausübt; Rechtsverlust und -Erwerb fällt in einem Akt zusammen. Relevant bei Todeserklärung, Erwerb rechter Gewere, Grundbuch (Versäumung der Löschungsklage), Fund und Schatzfund. Erst in Rezeption wurde Verschweigung durch Ersitzung und Verjährung abgelöst.

Besitz: Rechtmäßig, wenn gültiger Titel; Echt, wenn nicht geheim, gewaltsam oder durch List erworben; Redlich, wenn Besitzer Sache für die seine hält.

Erwerbsakt sachenrechtlicher

Durch Grundbucheintrag bei Liegenschaften (bzw Okkupation), in älterer Zeit noch Liegenschaftsübereignung mit sala, inverstitura oder traditio per cartam; bei Fahrnis derivativer Erwerb durch traditio und originärer Erwerb durch Fund, Zueignung etc.

Ewigrente

Siehe Reallasten

Ewigsatzung

Siehe Satzung jüngere bzw ältere

Exegetische österreichische Schule

Beginn mit Josephinischem Gesetzbuch 1786 und entsprach österreichischem Isolationismus des Vormärz. Vernunftrechtliche Kodifikationen, spez ABGB wurde exegetisch bearbeitet. Erst unter Thun-Hohenstein Abkehr vom Vernunftrecht hin zur Pandektistik und so Studienreform 1855 mit Stärkung der rechtshistorischen Fächer (Pandektist: Josef Unger)

Exekutionsbürgschaft

Siehe Bürgschaft

Fahrnisgemeinschaft

Siehe Gütergemeinschaft

Fahrnisgewere

Gewere an beweglicher Sache untrennbar mit körperlicher Innehabung verbunden. Bei Fahrnisverfolgung Unterscheidung freiwilliger/unfreiwilliger Besitzverlust.

Fahrnispfandrecht ma

Begründung durch Übertragung der leiblichen Gewere, Sache geht in Besitz des Gläubigers über (Faustpfandprinzip), uz durch vertragsmäßige Pfandbestellung oder Privatpfändung. Provisorische Barzahlung, Schuldner hatte Lösungsrecht. Wurde Pfand nicht eingelöst, fiel es Gläubiger an Zahlungs Statt zu (Verfallspfand). Seit 13 Jhdt Geloben zum Pfande und Wandel zum Verkaufspfand. Nun jüngere Satzungen mit besitzlosem Pfand; begründet durch Behörde bzw Eintragung in Stadtbücher.

Fahrnisrecht

Siehe Gewere und Fahrnisgewere

Fahrnisverfolgung älteres Recht

Siehe Anefangsklage

Fallrecht

Beim Fehlen von Deszendenten, tw Aszendenten, fallen Güter zu Linie zurück, von der sie herrührten: paterna bona paternis, materna bona maternis. Eheliche Errungenschaften aufgeteilt. Wichtige Rechtsquelle ist Constitutio Albertina 1383 mit einfachem, aber vollständig durchgeführtem Fallrecht.

Faustpfandprinzip

Begründung des Fahrnispfandrechtes durch Übergabe der Sache an den Gläubiger.

Fichard

Vertreter des Humanismus, reformierte 1578 Frankfurter Stadtrecht

Formalvertrag

Beinhaltet Formvorschriften zum Übereilungsschutz, großer Publizität etc. Neben Realverträgen im älteren Recht vorherrschend, va für Schuld- und Haftungsverhältnisse; jene durch Treugelöbnis (Eid) oder Wettvertrag (Übergabe eines Stabes mit Hausymbolen; auch Wadiation). Wesentlich war Hör- und Sichtbarkeit der Abgabe, daher Formeln und Gebärden.

Frau

Anfänglich durch Patriarchat und Muntgewalt des Mannes Unterworfenheit, kein Anteil am öffentlichen Leben. Im ma aber Schlüsselgewalt für die Ehefrau, sie wurde tw vermögensfähig, als Partner der ehelichen Genossenschaft angesehen und konnte ihr eigenes Vermögen verwalten und nutzen. Im Stadtrecht Emanzipation der Kauffrau, aber im 16/17 Jhdt Umkehrung dieser Emanzipation; beschränkte Rechtsfähigkeit wg mangelnder Geistesschärfe und Geschäftstüchtigkeit. Erst im Vernunftrecht Gleichheit aller Menschen und Wechselbezügigkeit aller Rechte und Pflichten. Bevorzugung des Mannes in der Ehe wg Verstoß gg Gleichbehandlungsgrundsatz in 70er-Jahren beseitigt.

Freiteil

Durch kirchlichen Einfluss konnte Erblasser die Kirche oder Arme mit einer Quote seines Nachlasses (Freiteil) bedenken. Augustinus (4/5 Jhdt) forderte Sohnesquote für Christus, dies fand Einzug ins deutsche Recht. Freiteil war ohne Erbenlaub verfügbar und wurde durch Rechtsgeschäft unter Lebenden festgelegt (Schenkung, donatio pro anima).

Fremde

Rechtlos, aber Schutz der Gastfreundschaft (war Rechtspflicht!), wobei muntähnliches Verhältnis entstehen konnte. Fremde in ma Städten waren Nichtbürger, am Land waren es Ausländer. Sonderstellung durch zB Gastgericht im Prozess, Verbot des Grunderwerbs etc. Tw Verknechtung der Fremden wg Strandrecht oder Wildfangsrecht.

Friedelehe

Siehe Ehe morganatische

Fruchterwerb

Gelten als Bestandteil der Muttersache; ab Trennung eigenständige Sache, fällt Eigentümer der Hauptsache zu. Sonderfälle bei Vorliegen eines Fruchtziehungsrechts (Pacht, usus fructus), bei gutgläubiger Fruchtziehung durch Nichtberechtigten oder Wechsel des Fruchtziehungsberechtigten zwischen Ernte und Saat.

Frührezeption

Siehe ius utrumque.

Fund

Ursprünglicher Eigentumserwerb durch Ansichnehmen einer besitz-, aber nicht herrenlosen Sache. Verklarung, dh öffentliche Erklärung der Herausgabebereitschaft selbst oder durch Anzeige/Ablieferung an Obrigkeit notwendig. Innerhalb von Anbotsfrist musste Finder Sache gg Aufwandersatz, tw mit Finderlohn, herausgeben. Nach Verstreichen der Frist verlor Verlierer Recht an Fundsache durch Verschweigung, dadurch Sache an Finder oder Obrigkeit oder Teilung. Heute kein Anteilsrecht der Obrigkeit, ehrlicher Finder hat nach 1 Jahr Benutzungsrecht und nach 2 Jahren Eigentumsrecht.

Funktionalität älteres Sachenrecht

Siehe Gewere

Ganerbschaft

Bei Erbengemeinschaft sind mehrere Personen nebeneinander zur Erbschaft berufen, es entsteht Gesamthandgemeinschaft; Miterbe heißt Ganerbe. Jener in Verfügungsrecht beschränkt, bei Wegfall Anwachsung ins Vermögen der anderen Miterben; gemeinsame Nachlassverwaltung, nur gemeinschaftliche Verfügungen. Besonders häufig waren ritterliche Ganerbschaften. Bei Teilung Totteilung (der Substanz nach) oder Idealteilung (Mutschierung, Nutzungsteilung); dabei Teilung nach Köpfen oder seit Anerkennung des Eintrittsrechts auch Teilung nach Stämmen; gleichnahe Verwandte erhielten gleiche Teile: "So viel Munt, so viel Pfund" oder "der Altere teilt, der Jüngere wählt". Ausgleichspflicht der Vorempfänger (zu Lebzeiten vom Erblasser). Wenn bei körperlichen Sachen Realteilung nicht möglich war wurde Erbgeld, dh Kapital- oder Rentenzahlung an Miterben, festgesetzt; Sachwert dabei durch "Setzen zu Gelde" ermittelt (einer teilt, anderer wählt), oder Zivilteilung vollzogen.

Geiselmahl ist köstlich Mahl

So Schuldner keinen Bürgen fand, gab es Selbstbürgschaft. Beim Einlager verpflichtete sich Bürge/Schuldner, bei Nichterfüllung freiwillig in Arrest zu gehen; Einlager meist im Wirtshaus (Geiselmahl ist köstlich Mahl), wobei Kosten zur Schuld dazukamen.

Geloben zum Pfande

Im Fahrnispfandrecht im 13 Jhdt eingeführt: Schuldner setzt neben Faustpfand übriges Vermögen dem Zugriff des Gläubigers aus, der kann sich bei Untergang/Wertminderung schadlos halten. Aber Mehrerlös bei Pfandverkauf war herauszugeben: Wandel zum Verkaufspfand.

Gemeinderschaft

Personenzusammenschlüsse ohne Rechtssubjektivität, meist in kleinen Kreisen wie Brüder-, Haus-, Erbengemeinschaft. Wille/Recht/Pflicht der G ident mit Wille/Recht/Pflicht des einzelnen. Einstimmigkeitsprinzip, Akkreszenz bei Todesfall und später Eintrittsrecht der Erben, Verfügungen über Ganzes oder Teile mit samender Hand/conjuncta manu.

Gemeines Recht

Siehe ius utrumque.

Genossenschaft ältere bzw jüngere

Vorläufer der juristischen Person. Bei älteren G kaum rechtliche Trennung zwischen Mitgliedern und dem Ganzen, Gleichschaltung der Einzelinteressen, Prinzipien der Einstimmigkeit und des Gesamteigentums. So ethnisch-religiöse Zweckgemeinschaften, die den ganzen Menschen erfassten; Nachbar-, Schwurbrüder-, Eidgenossenschaften. Jüngere G seit dem Hochma, nun verselbständigter Gemeinschaftswillen und nur noch Zielinteressen. Festlegung der Gemeinschaftsziele und der Verfahrens ihrer Verwirklichung in Grundordnungen (Statuten, Satzung), Mehrheitsprinzip beim Abstimmen tw aber Folgepflicht, dh verdecktes Mehrheitsprinzip), Unabhängigkeit von Zahl und Wechsel der Mitglieder, Verbandsvermögen von Organen verwaltet.

Gerade

Sondergut der Frau; tw spezielle Erbfolge.

Germanisten

Siehe Romanisten

Gesamteigentum

Dominium plurium in solidum, als deutschrechtliches Gegenstück (condomium germanicum) zum römischen Miteigentum nach ideellen Anteilen. Bei Gesamtbelehnung, ehelicher Gütergemeinschaft, Ganerbschaft etc Sonderrechte des einzelnen, aber Verfügungsrecht der Gesamtheit. In Ö va Miteigentum nach Quoten (condomium).

Gesamtgut

Siehe Gesamteigentum

Gesamthandeigentum bzw -Gemeinschaft

Siehe Miteigentum

Geschlechtsvormundschaft

In älterem Recht totale Bevormundung der Frau: Väterliche Munt über Unverheiratete, vormundschaftliche Munt des Bruders nach Tod des Vaters, eheherrliche Munt des Mannes, Munt der Verwandtschaft nach Tod des Ehegatten (Geschlechtsvormundschaft ieS). Beschränkt rechtsfähige Frau sollte so am rechtsgeschäftlichen Leben teilnehmen. Bessere Stellung durch Schlüsselgewalt, Kauffrau, Vorrechte der Witwe. In NZ Wiederaufleben der Geschlechtsvormundschaft, faktische Ungleichbehandlung der Geschlechter.

Gestellungsbürgschaft

Siehe Bürgschaft

Gewährschaftspflicht

Siehe Währschaftspflicht

Gewere

Sachherrschaft im Hochma mit rechtlicher Wirkung ausgestattet: Gewere; jene hat, wer Sachherrschaft durch Haben oder Nutzen einer Sache hat oder ein Recht dazu hat oder zu haben scheint. Gewere sind das Recht zur Ausübung eines dinglichen Rechts, dessen Bestand vermutet wird, bis eine andere stärkere Berechtigung gerichtlich bewiesen wird. Besserberechtigter hat Anspruch in Frist geltend zu machen, sonst Wandel der fehlerhaften Gewere durch Verschweigung zu rechten Geweren.

Vorteile der Gewere:

Legitimationswirkung: Wer Gewehre hat, ist bis zum Beweis des Gegenteils zur Ausübung des Rechts legitimiert.

Defensivwirkung: Er darf außergerichtliche Angriffe auf Gewere im Wege der Selbstverteidigung abwehren.

Beklagtenrolle: Im Prozess hat er günstigere Rolle des Beklagten (keine Beweislast),  Rechtsverteidigungswirkung der Gewere.

Translativwirkung: Gewere können nur iF der Gewereübertragung wirksam übertragen werden; dh Auflassung, Übergabe etc; Rechtsübertragungswirkung.

Arten:

Sach-/Rechtsgewere: Zuerst Gewere nur an körperlichen Sachen, spez Liegenschaften. Später auch an liegenschaftsähnlichen Rechten (Grundrente).

Eigen-/Fremdgewere: Eigentümer oder zB Pfandgläubiger, Leiheberechtigter

unmittelbare/mittelbare Gewere: Grundherr oder Grunddiener

aktuelle/ruhende Gewere: gegenwärtig bei tatsächlicher Herrschaft, zukünftig zB erst bei Nichtleistung eines Pfandschuldners zum Fälligkeitszeitpunkt.

In Rezeption kommt es zu neuen (Misch-) Formen: Keine Unterscheidung Besitz/Innehabung, Sachbesitz und Besitz an Rechten, Ersitzung verdrängt rechte Gewere. Germanisierung der possessio, es setzte sich vom Name her possessio, der Sache nach aber Gewere durch.

Gewereaufgabe freiwillige im Fahrnisrecht

Siehe Besitzaufgabe freiwillige

Gewereverlust unfreiwilliger im Fahrnis- und Liegenschaftsrecht

Siehe Besitzverlust unfreiwilliger

Gierke

Vertreter historische Rechtsschule, kritisierte BGB; Unterschied Schuld-Haftung

Glossa ordinaria

Siehe Glossen

Glossatoren

ZB Irnerius, quattor doctores (Regalienkatalog für Friedrich I!) etc. Siehe auch Glossen.

Glossen

Wort- und Sacherklärungen, welche die Glossatoren dem justinianischen Gesetzeswerk als Marginal- oder Interlinearglossen beifügten. Weiters erstellten Glossatoren systematische Darstellungen des Geltenden Rechts, Summen, etwa die Summa des Azo. Höhepunkt war die alle (ca 97000) vorliegenden Glossen zusammenfassende Glossa ordinaria des Accursius. Jene war derartig richtungsweisend, dass Grundsatz galt quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia. Die von Glossatoren nicht bearbeiteten griechischen Rechtstexte va in Novellen des Justinian wurden aber nicht berücksichtigt: Graeca non leguntur.

Godefroy

Schrieb Gesamtausgabe des Corpus iuris civilis

Gottespfennig

Siehe Weinkauf

Gratian

Kanonist, lehrte in Bologna und erstellte um 1140 Decretum Gratiani, eine umfangreiche geordnete  Sammlung von Kirchenrechtsquellen.

Greca non leguntur

Siehe Glossen

Grimm Jacob

Mitglied der Paulskirchenversammlung, Uniprofessor

Grotius

Vernunftrechtler, Begründer des Völkerrechts

Grundbuch

*Entwickelte sich aus Schreinswesen der deutschen Städte; den Stadtbüchern des 13.Jhdt (sie erlangten erst später Beweis- und dann Konstitutivwirkung), wobei Eintragungen chronologisch (Realfoliensystem) oder nach den Namen der Eigentümer (Personalfoliensystem) erfolgten; dem Pfandbuch für Sicherung des Kreditwesens (Eintragungsgrundsatz im 19 Jhdt: "ohne Buchung kein dingliches Recht"); Landtafel, Stadttafeln und Registern über bäuerliche Grundstücke, dh Grundbücher ieS. Regelung im Allgemeinen Grundbuchgesetz 1871, wobei Landtafeln noch heute bestehen.

*Einrichtung des Grundbuchs bis 18 Jhdt im Dreibuchsystem mit Dienst- oder Grundbuch über Bezeichnung des Gutes, Gewährbuch mit Urkunden sowie Satzbuch mit relevanten Rechtsgeschäften. Heute wegen Übersichtlichkeit Hauptbuchsystem mit Gutbestandsblatt, Eigentumsblatt und Lastenblatt sowie einer Urkundensammlung. Grundbücherliche Eintragungen geteilt in Einverleibungen (unbedingter Rechtserwerb), Vormerkungen (bedingte Einverleibung) und Anmerkungen.

*Prinzipien:

Eintragungsgrundsatz: Dingliche Rechtsbegründung durch Einverleibung/Intabulation erst seit 18 Jhdt; auch Recht des Vormannes muss vermerkt werden (Prinzip des bücherlichen Vormannes); eingetragen wird, wen gültigen Titel hat (Prinzip der Rechtsgrundabhängigkeit).

Vertrauensgrundsatz (materielles Publizitätsprinzip): Rechtserwerb durch Verschweigung (Versäumung der Löschungsklage) wandelte sich zur Tabularersitzung nach drei Jahren und 18 Wochen. Im ABGB maßvoller Vertrauensschutz; keine Tabularersitzung, Gutglaubensschutz.

Prioritätsprinzip: prior tempore, potior iure. Wichtig bei Doppelveräußerung.

Weiters Spezialitätsprinzip, Antragsprinzip, Legalitätsprinzip.

Grundentlastung bäuerliche

Ziel, der Hörigkeit zuzuschreibende Dienst- und Abgabepflichten entschädigungslos zu beseitigen, andere aber abzulösen. Bereits MT versuchte bäuerliche Abgaben und Dienste unter Kontrolle zu bringen und staatsbürgerliche Gleichheit durchzusetzen. Joseph II erließ Patente zur Regelung von Streitigkeiten Bauer/Grundherr und über Instanzenzug zu staatlichen Kreisämtern. Steuer- und Urbarialregulierungen sicherten Bauern größeren Teil am Ertrag ihrer Arbeit. Durch Grundentlastungspatent 4.3.1849 konnte freies Eigentum an Grund und Boden erworben werde (Drittel-Regel mit staatlicher Unterstützung).

Gründerleihe

Siehe Leihe (städtische)

Grundrente

Zensus, redditus, Erbzins; Reallast ohne persönliche oder dingliche Abhängigkeit, sondern rein vermögensrechtliche Grundlast; Begründet durch Kauf, Schenkung etc; formgebunden (Gericht oder Bucheintrag); im Rentenbrief verbrieft; Leibrente oder Ewigrente; Inhalt waren Geld oder Naturalien; wichtigstes Beispiel ist Rentenkauf.

Gütergemeinschaft

Vermögen der Eheleute oder Teile dessen werden zu Gesamtgut zusammengefasst. Dabei allgemeine Gütergemeinschaft mit gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen; Gütergemeinschaft auf Todesfall; Errungenschaftsgemeinschaft mit in Ehe erworbener Fahrnis wie Liegenschaft; Fahrnisgemeinschaft mit bei Eheschließung vorhandener Fahrnis und Errungenschaften in der Ehe (auch Liegenschaften!).

Güterstand gesetzlicher

Möglichkeit, Ehegüterrecht durch Verträge zu regeln: Ehepakte; sonst greift gesetzlicher Güterstand, dh seit 1978 Gütertrennung.

Güterstände im Ehegüterrecht

Siehe Ehegüterrecht

Gütertrennung

Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens, aber tw Verwaltungs-/ Nutzungsgemeinschaft).

Haftgeld

Siehe Arrha

Hand wahre Hand

Siehe Besitzaufgabe freiwillige

Handgeld

Siehe Arrha

Handhaftverfahren

Siehe Spurfolgeverfahren

Hauptbuchsystem

Siehe Grundbuch

Heergewäte

Siehe Sondergut

Hehlerprivileg

Beim ma Gewerebruch Sachverfolgung nur innerhalb der Verschweigungsfrist; Ausschluss der Anefangsklage bei über See eingeführten oder am Markt erworbenen Sachen. Entgeltlich erworbene geraubte/gestohlene Sachen waren nur gg Kaufpreisersatz herauszugeben (Lösungsrecht): Hehlerprivileg der Juden und best Personengruppen.

Heimfallsrecht

Siehe Nachlass erbloser

Heimführung

Siehe Brautlauf

Heimsteuer

Siehe Heiratsgaben

Heirat macht mündig

Väterliche Muntgewalt endete im ma mit Abschichtung bei Söhnen oder Heirat bei Töchtern.

Heiratsgaben ma

Gegenseitige Vermögenszuwendungen, im ABGB in einzelne Ehepakte zerfallen und totes Recht. Gabe der Frauenseite war Heimsteuer, korrespondierende Gabe der Männerseite Widerlegung. *Wittum als Gabe des Mannes zur Sicherung des Lebensaufwandes beim Witwenfall; *Heiratsgut/Mitgift/dos als Gabe der Frauenseite zur Erleichterung des Eheaufwandes; *Morgengabe als Gabe des Mannes am Hochzeitsmorgen ins freie Vermögen der Frau, tw aber auch Fruchtgenussrecht an Liegenschaften; *Widerlage/contrados als Gegengabe des Mannes für die Heiratsgabe.

Heiratsgut

Nach Joseph Gesetzbuch Unterhaltspflicht auch iF eines Heiratsgutes für die Frau bzw Widerlage für den Mann. Primär Mann verpflichtet, bei Tod der Eltern Großeltern.

Heuer geht vor Kauf

Siehe Miete geht vor Kauf

Historische Rechtsschule

Gegen Vernunftrechtsschule und rationales, statisches Recht; Gedanken des Rechts als Ergebnis eines Entwicklungsprozesses, Abhängigkeit von Zeit, Ort, nationaler Ideologie (Volksgeistlehre Herders). Behandelt wurde Kodifikationsfrage nach der politischen Einigung Deutschlands im 19 Jhdt mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung. Unterscheidung Germanisten (gg Rezeption, pro kanonisch-deutsches Recht; zB Tibaut mit BGB 1900, Eichhorn) und Romanisten (römisches Recht, für Rezeption; zB Savigny), aus denen Pandektisten hervorgingen. Savigny war gg Kodifikationen, da jene der natürlichen Fortentwicklung des Rechts schade würde; vielmehr müsse Zustand des geltenden Rechts festgeschrieben werden.

Hornungsgabe

In älterer Zeit konnten uneheliche Kinder aus einer dauernden Verbindung mit einer Freien (Hornung; Bastard) durch Aufnahme durch Vater den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Kinder aus vorübergehenden Verbindungen (Heckenkinder, Winkelkinder) hatten keine rechtliche Verbindung zum Vater, bloß zur Mutter; Grundsatz bei der Standesfolge: "Das Kind folgt der ärgeren Hand" (im Gegensatz dazu: "das Kind folgt dem Busen").

Durch kirchlichen Einfluss aber Schlechterstellung der unehelichen Kinder, keine Legitimationsmöglichkeit durch den Vater, kein Erbrecht gg Vater, wohl aber Unterhalt. Soziale und rechtliche Schlechterstellung durch Makel der unehelichen Geburt; Vater konnte aber ohne Erbenlaub dem Kind Schenkungen machen: Hornungsgabe.

Huber

Verfasser des ZGB

Humanismus

Wie Renaissance der Kunst Humanismus der Rechtswissenschaft, um unmittelbaren Zugang zu antiken Rechtsquellen zu erschließen. Versuch, antiken Stoff rational zu ordnen, dabei Abkehr von Exegetik hin zur systematischen Methode. Vorbild war Ciceros De iure civili in artem redigendo. Vertreter waren zB Alcatius, Zasius (Freiburger Stadtrechtsreformation) und in Österreich Bernhard Walther.

Idealteilung

Siehe Ganerbschaft

Intabulationsprinzip

Eintragungsgrundsatz; Siehe Grundbuch

Interessenjurisprudenz

Im 20 Jhdt Wandel zur Interessen-, später zur Wertungsjurisprudenz (siehe ebendort).

Investitur symbolische

Siehe sala.

Irnerius

Begründer der Schule der Glossatoren

Iura novit curia

Gestützt auf den Vorrang des engeren gg weiteren Rechtskreises enthielt Reichskammer-gerichtsordnung 1495 Salvatorische Klausel, nach der das Gemeine Recht nur subsidiär gelten sollte. Den im Gemeinen Recht ausgebildeten Juristen (siehe ius utrumque) musste die Geltung des einheimischen Rechts aber bewiesen werden (jenes kaum aufgezeichnet!); ihnen war also heimisches Recht unbekannt, Gemeines aber bekannt: iura novit curia. Um heimischem Recht Geltung zu verschaffen, war frühe NZ Gesetzgebungsperiode (Landtafeln, -Ordnungen, Stadtrechtsreformationen, Polizeiordnungen).

Ius caducitatis

Siehe Nachlass erbloser

Ius commune

Gemeines Recht. Siehe ius utrumque.

Ius recadentiae

Siehe Fallrecht

Ius utrumque

Die in Oberitalien gelehrten Studien der Kommentatoren und Kanonisten; Gelehrte kehrten als doctores utrisque iuris in Heimat zurück und wandten gelerntes Recht an: ius commune, Gemeines Recht. Juristisch gebildete Einzelrichter (Offizial) ersetzten die kirchlichen Sendegerichte (Frührezeption), bald auch Anwendung des römisch-kanonischen Rechts vor weltlichen Behören: profane oder Vollrezeption.

Praktische Rezeption, dh Rezeption durch die Praxis, durch zwei Theorien gerechtfertigt: *Translatio Imperii mit Zweischwertertheorie, nach der hast Hl. Römische Reich Rechtsnachfolger des spätantiken Imperiums war, weswegen das Gesetzeswerk Justinians Anspruch auf Geltung in complexu hatte (sog theoretische Rezeption). Weiters *Lotharische Legende, nach der Kaiser Lothar III den Bürgern von Pisa wegen derer Unterstützung die gefundene Digestenhandschrift schenkte.

Jhering

Begründer der Interessenjurisprudenz

Josefinisches Gesetzbuch

Entwurf Horten, am 1.11.1786 in Kraft gesetzt. Überarbeitung des Codex Theresianus.

Kameraljurisprudenz

Unter Humanistischem Einfluss bearbeiteten ihre Vertreter wissenschaftlich die Rechtssprechung des Reichskammergerichts. So zB von Frundeck, ein Schüler des Zäsius.

Kanonistik ma

Wissenschaftliche Bearbeitung des Kirchenrechts, ausgehend von den Werken des Gratian aus Bologna. Kirche stellte umfassenden Geltungsanspruch ihres Rechts, da Gott Quelle alles Rechts sei. Vor ein geistliches Gericht gehörten zB Ehesachen, eidlich bekräftigte Verträge, Dotal-, Verlöbnis-, Testamentsrecht, Rechtsverweigerung und wg persönlicher Zuständigkeit Arme, Waisen, Witwen, Kreuzfahrer und Geistliche als Beklagte.

Kauf bricht Miete

Siehe Miete geht vor Kauf

Kauffrau

Siehe Frau

Kaufgut

Selbst durch Kauf erworbenes Gut, im Gegensatz zB zum Erbgut. Durch individualistische Gesinnung Abbau des Erbenlaubes, erlaubt war nun Verfügung über Freiteil (Sohneskopfteil), Kaufgut und alles bei echter Not. Nur noch Erbgut unterlag Erbenlaub.

Kebsehe

Siehe Konkubinat

Kein Kind ist seiner Mutter Kebskind

Nach Übergang von germanischer Mehrehe zur christlichen Einehe wurde familienrechtliche Verbindung des unehelichen Kindes zum Vater versagt, dadurch kein Erbrecht! Aber Erbrecht gegenüber Mutter ("Kein Kind ist seiner Mutter Kebskind"), tw aber selbst dieses verwehrt ("Ein uneheliches Kind ist ein filius nullius").

Ketzer

Ketzer und Andersgläubige anfangs mit Ausschluss aus Rechtsgemeinschaft bestraft, im Christentum Kampf gg Ketzer und Andersgläubige. Rechtsbeziehungen Christen-Andersgläubige in kaiserlichen Sondergesetzen geregelt. Nach Augsburger Religionsfrieden Reformationsrecht und Auswanderungsfreiheit. Gleichberechtigung erst durch Toleranzbewegung des 18 Jhdt.

Kinderzeugen bricht Ehestiftung

Siehe Ehegüterrecht

Kind eheliches bzw uneheliches

Siehe Ehelichkeit des Kindes im ma

Kindschaftsrecht

Eheliche Abstammung, Rechtsstellung des Kindes, eheliche/uneheliche Kinder, Legitimation

Klagsspiegel

1516 von Sebastian Brant herausgegebene popularisierendes Rechtsbuch.

Klostertod

Eintritt ins Kloster und Ablegen der ewigen Profess. Verlust der Rechtsfähigkeit, wobei Kirche Erwerb der Religiosen auf das Kloster überleitet. Von Nazis gg Juden wiederbelebt.

Kodifikationsstreit

Streit zwischen Neufassung oder Novellierung des ABGB; letztere Ansicht setzte sich durch, drei Teilnovellen 1914/15/16.

Kodifikationstätigkeit im Absolutismus

Kodifikationen nach Vernunftrechtlichen Theorien im aufgeklärten Absolutismus.

Kommentatoren

Postglossatoren, Konsiliatoren; bezogen in ihre Arbeit anders als die Glossatoren neben dem römischen Recht auch andere geltenden Rechte wie das kanonische und langobardische ein. Dadurch bekam römisches Recht (Gesetzeswerk Justinian) praktische Bedeutung. Weiters versuchten sie scheinbare (alles rührt von Gott her!) Widersprüche durch Statutentheorie zu harmonisieren und übten akademische Lehrtätigkeit aus. Sie nahmen Vermittlerfunktion zwischen ma und gemeinem Recht ein: mos italicus. ZB Bartolus, Baldus.

Konkordanzliteratur ma

ZB Johann von Buch, Nikolaus Wurm, Brüder von Bocksdorf. Versuch, Widersprüchlichkeit zwischen Gemeinem Recht und einheimischem Recht aufzuheben; jenes Problem stellte sich durch Konfrontation der Juristen in Rechtsprechung und Verwaltung mit dem aufgezeichneten deutschen einheimischen Recht im 14. Jhdt.

Konkubinat

Kebsehe; eheähnliche Geschlechtsgemeinschaft mit unfreien Frauen. Wirksam durch öffentliche Bekanntmachung. ZB auch Verhältnis Magd-Knecht.

Konsiliatoren

Siehe Kommentatoren

Korporation

Juristische Person besteht aus Personenvereinigungen (Korporationen) und Sachgesamtheiten.

Laienspiegel

Von Ulrich Tengler 1509 herausgegebenes popularisierendes Rechtsbuch.

Landesordnungen

In früher NZ rege Gesetzgebung; Geltung der Gesetzt wg Verpflichtung zu Wohlfahrt und Sicherheit. Kampf gg Rechtszersplitterung, so Flut von Gesetzen und Entwürfen. In Ö Landesordnungen von Tirol 1506 sowie Entwürfe für Länder unter/ob der Enns wichtig. Für Land unter der Enns gemeinrechtliche Kompilation der vier Doktoren wichtig; von jener Teile verwirklicht, zB Gerhabschaftsordnung über Vormundschaftsrecht.

Landlosung

Siehe Einstandsrecht und Losungsrecht

Landluft macht unfrei

Im ma verbesserte sich die Stellung des Bauern im Leiheverhältnis, der Grundherrschaft als "Staat im Staat", stetig, so zB Erbleihe (Vererblichkeit). Ende des ma jedoch Trendumkehr, vererbliche dingliche Rechte wurden verloren; nun persönliche Abhängigkeit vom Grundherren: Landluft macht unfrei.

Landrecht Allgemeines

Allgemeines Preußisches Landrecht 1794, sehr umfangreich und kasuistisch, aber sozial. Beeinflusst durch usus modernus pandectarum und Naturrecht (Thomasius, Wolff).

Landtafel

Systematisch angelegte Gerichtsbücher, erfassten adeligen Grundbesitz wie auch verfassungsrechtliche Urkunden. Stände unterlagen dem Eintragungszwang, daraus bald Prinzip entwickelt, dass dingliche Rechte an landtäflichem Gut nur durch Eintragung erworben werden könne (Eintragungsgrundsatz).

Lebendgeburt

Siehe Rechtsfähigkeit

Lebensfähigkeit

Siehe Rechtsfähigkeit

Lebensgemeinschaften ma

Siehe Ehe morganatische. Etwa Friedelehe, Kebsehe, Konkubinat. Bei Raubehe Ehe ohne Zustimmung des Muntwalts der Frau  eingegangen; dies Rechtsbruch, daher Rückgabe der Frau an Verwandte und Buße. Dies aber nur durch Fehde erzwingbar, dh Gemeinschaft hatte bei Erfolglosigkeit der Racheaktion Bestand.

Legitimation unehelicher Kinder

In vorchristlicher Zeit Gleichbehandlung unehelicher/ehelicher Kinder, aber im ma Mantelkinder. Ab Ende des ma bis Joseph II Legitimation durch nachfolgende Heirat, dann waren Kinder lediger Eltern ehelichen gleichgestellt. Später wurde L durch Heirat wieder notwendig. Seit Friedrich III 1453 L durch Gnadenakt, aber ursprünglich kein Erbrecht, so dies verbrieft wurde. Unter Joseph II abgeschafft, dann wieder eingeführt. Heute durch BP, aber schwächere Wirkung als Heirat, so gilt zB Kind nur gegenüber Vater, nicht aber dessen Verwandten als ehelich.

Leibeigenschaft

Unfreiheit war Zeichen wirtschaftlicher Abhängigkeit, man wurde unfrei durch strafgerichtliche Verurteilung, Unterwerfung oder Heirat mit unfreier Person. Unfreie gehörten zum Gesinde des Grundherren (familia servilis), so sie nicht in Freiheit aufgestiegen waren (ministeriales), waren dienst- und folgepflichtig, Heiratserlaubnis, Tributleistungen. Tw sogar Leibeigenschaft (Böhmen, Mähren) mit totaler Abhängigkeit des Bauern vom Grundherren. Aber gewisse Rechtsfähigkeit.

Leibgedinge

Leibzucht ähnelt Fruchtgenussrecht, beinhaltet höchstpersönliches, rechtsgeschäftlich begründetes Recht, fremde Sache innezuhaben, zu nutzen und zu niessen, ohne eine Minderung/Verschlechterung der Substanz zu bewirken. Vorkommen in bäuerlicher Leihe wie auch als Altersversorgung oder im Ehegüterrecht. Bezug zu Morgengabe und Wittum, oft aufschiebende Bedingung des Vortodes des Mannes bei Begründung des Leibgedinges. Verbindung des Leibgedinges mit Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis des Mannes zu Leibgedingesystem. Heute im ABGB "Fruchtnießung auf den Todesfall".

Leibrente

Siehe Reallasten

Leihe

Die aus dem Prekarium entstandene Bodenleihe verschafft Beliehenem gg Entgelt umfassendes Nutzungsrecht an fremdem Grund und Boden. Große Bedeutung in feudalistischen Agrarverfassungen bis ins 19 Jhdt (Allodifikationen). Leihegut selbständig oder in Grundherrschaft; Unterschied freie/unfreie Leihe. Leihearten:

Bäuerliche: Unmittelbares, umfassendes Nutzungsrecht des Bauern, mittelbares Nutzungsrecht (Geld-, Naturalleistungen) des Grundherren. Bauern frei oder hörig (Grundhold); Grundherrschaft "Staat im Staat". Bei Erbleihe Erbzins zu zahlen.

Städtische: Entwickelt aus Gründerleihe, wobei Stadtherr nach Stadtgründung Hofstätten gg Arreal- oder Hufzins ausgab. Dabei keine persönliche Abhängigkeit, freie Erbleihe. Daneben auch privatrechtliche Leiherechtsverhältnisse, Gärten, Badestuben etc verliehen.

Ritterliche: Lehnsherr verleiht Boden an Vasallen, dafür Hoffahrt und Heerfahrt. Anfangs fränkische Bodenleihe (Benefizium) ohne Arbeitspflicht und nur mit geringem Zins. Wesenhafte Verknüpfung von sachenrechtlichem Benefizium und personenrechtlichem Treuverhältnis.

Liegenschaftsgewere

Hatten Personen, die un- oder aber auch nur mittelbare Nutzung aus Liegenschaft zogen. Daher Formenreichtum an Geweren im Liegenschaftsrecht.

Unmittelbare/unmittelbare: leibliche G für dinglich Berechtigten, mittelbare für Abgaben oder Dienste Ziehenden (wirtschaftlicher Feudalismus).

Eigen-/FremdG: umfassendes Herrschaftsrecht oder nur einzelne dingliche Nutzungsrechte (Satzungs-, Leihe-, LeibzuchtG).

Leibliche/ideelle: Bei Liegenschaften auch besitzlose (ideelle) Gewere anerkannt, aber zumindest Begründung muss offenkundig sein.

Ruhende/anwartschaftliche: Ruhende hat, wer wg ausschließlicher NutzungsG eines anderen nicht einmal mittelbare Nutzung hat; G leben aber bei Wegfall der Nutzungsberechtigung voll auf. Anwartschaftliche verschaffen bei gegebenen Voraussetzungen sofort unmittelbare Sachherrschaft.

Rechte: Ungestörte Besitzausübung heilt Mangel des Erwerbsaktes (Verschweigung).

Liegenschaftsrecht

Siehe Liegenschaftsgewere und Grundbuch

Liegenschaftsübereignung rechtsgeschäftliche ma

Siehe Grundbuch

Losungsrecht

Näherecht. Erblosung als Einstandsrecht der Blutsverwandten; Marktlosung als Näherecht der Marktgenossen; Landlosung als erweiterte Marktlosung, um Landesfremde vom Grundstücks-kauf abzuhalten; Nachbarlosung als Näherecht des Nachbarn; Teillosung als Näherecht des Miteigentümers.

Lotharlegende

Siehe ius utrumque

Luft macht unfrei

Siehe Bürgerstand und Landluft macht unfrei

Magen bzw Magschaftssystem

Siehe Verwandtschaftszählung nach älterem Recht

Mantelkinder

Uneheliche Kinder erlangten Status der Ehelichkeit, indem sie unter dem Mantel der Mutter in die Kirch mitgenommen wurden.

Marklosung

Siehe Einstandsrecht und Losungsrecht

Marktkauf Privilegierung

Bei Rechtsmangelgewährleistung Vorteile, da Sachverfolgung durch Besserberechtigten eingeschränkt war: Käufer konnte sich vom Diebstahlsvorwurf befreien, tw für Besserberechtigten nur Lösungsrecht. Beim derivativen Erwerb vom Nichtberechtigten nach unfreiwilligem Besitzverlust und Kauf auf offenem Markt oder Versteigerung keine Herausgabepflicht.

Menger

"Kathedersozialist", prägte Sozialismus von Kanzel aus. Österreicher, Germanist. Gegen den Nachtwächterstaat, für Schutz der Bürger durch den Staat im Privatrecht hin zu sozialer Gerechtigkeit.

Miete geht vor Kauf

Frage, ob Kauf Miete bricht: Ist Erwerber einer Mietsache an Vertrag des Vorgängers gebunden? In älterem Recht "Kauf bricht nicht Miete", "Heuer geht vor Kauf", da Miete Fall der dinglichen Leihe war. In gemeinem Recht Miete als rein schuldrechtliches Geschäft, daher "Kauf bricht Miete". So auch ABGB, aber mit Kündigungsfrist; oft aber mietgeschützte Objekte, dh Mieter muss nur bei Kündigungsgrund weichen.

Miete ma

Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch (bzw bei Pacht zur Fruchtziehung), beeinflusst von locatio conductio und heute als Bestandsvertrag im ABGB. Bestandgeber hat Sache zu ungestörtem Besitz zu übergeben und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, Bestandnehmer hat Zins zu zahlen. Vermieter hat Beweisvorteile im Prozess und Vollstreckungserleichterungen. Seit Rezeption gesetzliches Pfandrecht an invecta illata des Bestandnehmers.

Miteigentum ma

Nach älterem Recht wg Wirtschaftung in gemeinsamem Haushalt Gesamthandgemeinschaften. Verfügungen nur mit gesamter Hand, keine Disposition über eigenen Teil, bei Tod Akkreszenz an andere Gesamthänder (zumindest wenn keine Kinder). Funktional nur bei kleinen Verbänden, im Spätma bereits Übergangsphase mit korporativen Organisationen, Totteilung, Mutschierung etc. In NZ Miteigentum nach ideellen Teilen, Miteigentum nach Quoten und Gesamteigentum.

Mortgage

Siehe Satzung jüngere bzw ältere

Mos gallicus

Siehe Elegante Jurisprudenz

Mos italicus

Siehe Kommentatoren und Elegante Jurisprudenz

Muntehe

Ehevertrag früher von Sippen geschlossen, auf Mannesseite aber bloßes Zustimmungsrecht der Verwandten, Wille der Frau aber nicht berücksichtigt. In patriarchalischer Hausgemeinschaft hatte der Muntwalt ein Verlobungsrecht (Hausvertragsehe). Eheschließungsvertrag und Begründung der Ehe fielen hierbei zeitlich auseinander. In der Muntehe hatte Bräutigam nach dem Verlöbnis Pflicht, Brautgabe (Munt-Schatz, Brautschatz, Wittum, dos) oder zumindest Arrha an Sippe der Frau zu leisten (Kaufehe). Mit Selbstverlobungsrecht der Witwen, später Frauen generell Wandel zur Dotalehe.

Muntgewalt

Unter fremder Munt standen nach älterem Recht Frauen (Patriarchat), Haussöhne bis zur Abschichtung, vaterlose Waisen bis zur Mündigkeit und Greise unter besonderer Altersvormundschaft. Väterliche Munt über Kinder, Vermögensverwaltung derer kraft Gewere zur rechten Vormundschaft.

Muntschatz

Siehe Muntehe

Mutschierung

Idealteilung; Bei Gesamthandgemeinschaften, va Ganerbschaften (siehe ebendort) Teilung von Verwaltung und Nutzung, tw sogar der Substanz (Totteilung, Watschar) des Gesamtgutes, nach Innen.

Nachbarlosung

Losungs-, Retrakt-, Näherechte. Siehe Losungsrecht

Nachbarrechte ma

Vermitteln bei konkurrierenden Nutzungsbefugnissen von Eigentümern benachbarter Grundstücke; Beschränkungen durch Duldungs- und Unterlassungspflichten (Legalservituten). So etwa Notwegerecht (über fremden Grund gehen), Überhangsrecht (Aste abschneiden und anzueignen), Grenzrechte (Markierung von Grenzen zB durch Grenzbaum), Leiterrecht, Hammerschlagsrecht. Heute va Problem der Immissionen, dh mittelbare physische Einwirkungen durch unwägbare Stoffe wie Gase, Gerüche oder aber sich wellenförmig fortsetzenden Beeinträchtigungen wie Licht, Strahlung. Hier Unterlassung und Schadenersatz möglich, so ortsübliches Maß überschritten wird, bei konzessionierten Anlagen aber bloß Schadenersatzansprüche.

Nachlass erbloser

So keine zur Erbfolge berechtigte Person vorhanden ist oder jene Erbschaft nicht antritt kommt es zum Heimfall bzw Heimfallsrecht (ius caducitatis). Gründe sind ua höherwertige Gemeinschaftsinteressen oder fiskalische Überlegungen. Heimfallsberechtigte Subjekte sind etwa Dorfgemeinde, Zünfte, Unis, Kirche, Lehnsherr, König oder Staat. Tw auf best Personen (Ketzer, Selbstmörder, Sträflinge) oder best Sachen beschränkt. Entstanden aus Heimfallsrecht des Königs, welches in NZ dem Landesherren oder Staat zugeschrieben wurde. Alteres gemeines Recht sah fiskalisches Aneignungsrecht an herrenlosen Sachen, jüngere Auffassung sah Staat als Universalsukzessor. Rechtsvereinheitlichung durch Neuordnung der Intestaterbfolge 18 Jhdt, Landesfürst/Stadt/Grundherr haftete wie erbe für Verbindlichkeiten. Nach geltendem Recht ist HeimfallsR Recht sui generis.

Näherechte ältere bzw jüngere

Näherechte sind dingliche Erwerbsrechte, durch die Besserberechtigter vom Minderberechtigten eine veräußerte Sache in ein best Frist an sich ziehen darf. Ziel war, Familienvermögen zusammenzuhalten und Fremde auszuschließen. Gegenstand der *älteren Näherechte war der Boden, auf den Sippengenossen ein dingliches Anwartschaftsrecht hatten. Jene Beispruchsrechte waren zB das Erbenwartrecht mit dem Erbenlob/Erbenlaub. Wurde jenes missachtet, hatten Näherberechtigte für Jahr und Tag ein Revokationsrecht (ohne Gegenleistung!) außer bei Verfügungen in echter Not. Abschwächung der Wartrechte (ebenso wie Beispruchsrechte sind sie Zustimmungsrechte, dh Näherechte iwS) im Spätma zu drittwirksamen Vorkaufs- und Einstandsrechten. Jene *jüngeren Näherechte beinhalteten aber Rückerstattung von Kaufpreis und Kosten. Sie waren Instrument der Bodenpolitik (siehe Einstandsrechte). ABGB 1811 kennt nur noch vertraglich begründete Näherechte: Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht, Rückverkaufsrecht.

Nasciturus

Ungeborenes Kind; hinsichtlich seiner Rechte Fiktion, geboren zu sein; von nachfolgender Lebendgeburt abhängige Rechtsfähigkeit; wichtig für Erbrecht, Schädigungen im Leib etc.

Naturrecht

Gedanke des in der Natur vorhandenen Rechts über dem vom Menschen gesetzten Recht. Göttliches Naturrecht (Th. von Aquin) stammt Naturrecht von Gott, nach römischer Philosophie aus menschlicher Vernunft. So das rationalistische Naturrecht. Siehe VernunftR

Naturrechtskodifikationen

Rechtsordnung sollte allgemein, abschließend, systematisch, lückenlos, ausschließlich und vom Gesetzgeber geregelt werden. So das *ALR 1794 für Preußen mit öffentlichem Recht; aber nach Ständen geordnet, sehr kasuistisch, bei Inkrafttreten veraltet. *Code civile 1804. *ABGB 1811/12, entwickelt aus kasuistischem Codex Theresianus 1766, Entwurf Horten (stark gekürzt) bzw Josephinischem Gesetzbuch (nur Personenrecht: sog Teil-ABGB), dem Entwurf Martini bzw Westgalizischem Gesetzbuch. *CMBC ist bloß Kompellation, da nicht abschließend und subsidiär neben römischem und heimischem Recht.

Nemo iurista nisi Bartolista

Als Jurist war im 14 Jhdt nur anerkannt, wer der Methode des Konsiliators Bartolus folgte.

Notzivilehe

Nach Aufhebung des Konkordates 1855 wurde Eherecht des ABGB und staatliche Ehegerichtsbarkeit für Katholiken wiederhergestellt; aber keine Beachtung kanonischer Formvorschriften notwendig. Relative Notzivilehe bei staatlich nicht anerkanntem Ehehindernis, absolute Notzivilehe (1870) für religionslose Personen etc.

Nutzungspfand

Pfandgläubiger darf Früchte des verpfändeten Grundstücks gleichsam als Ersatz der entgangenen Zinsen des verliehenen Geldes zu seinem Vorteil ziehen. Unterschied hier zwischen Ewigsatzung und Totsatzung.

Obereigentum

Siehe Eigentum geteiltes

Obergewere

Siehe Eigentum geteiltes

Offizial

Erkennende Einzelrichter, die in Frührezeption von Bischöfen in Gerichtsbarkeit eingesetzt wurden. Lösten kirchliche Sendegerichte ab und wandten kanonisch-römisches Recht an.

Pacht ma

Pacht entwickelte sich aus der freien Zeitleihe, wobei Pächter im ma dingliche Rechtsposition bewahrte. Sonderformen waren Verpachtung von Rechten als Kapitalanlage und von Vieh; beim Viehverstellungsvertrag traf Gefahr des zufälligen Unterganges den Versteller (Eigentümer), beim Eisern-Vieh-Vertrag aber den Pächter: er hatte nach Pachtzeit gleiche Zahl gleicher Güte zurückzugeben ("Eisern Vieh stirbt nie", Immerkuh). Aufteilung der Nutzung in Halbpacht (je Hälfte) oder Teilpacht (Quote).

Im gemeinen Recht wurde Pächter zum bloßen Detentor, die rechtliche Verbindung zur Miete wurde wie später im ABGB (Bestandsvertrag) evident.

Pandektistik

Siehe Romanisten

Parentelsystem

Siehe sechs gesippteste Hände

Paterna paternis materna maternis

Siehe Fallrecht

Personalfoliensystem

Siehe Grundbuch

Pfandbücher

In der Rezeption Möglichkeit der formlosen Übergabe bzw formlosen Bestellung der Grundpfandrechte unter Verzicht jeder Publizität; Grundbuch wurde zum Pfandbuch zur Sicherung des Kreditverkehrs. Eintragungsgrundsatz (ohne Buchung kein dingliches Recht) hat sich erst im 19 Jhdt durchgesetzt.

Portio statutaria

Im ma Absicherung der Witwe durch vertraglich (Ehepakte) oder gesetzlich begründete Anwartschaften auf best Vermögensmassen. Anwartschaftsrecht in Alleinerbenrecht umgedeutet, bei Kindern jedoch bloßes Nutzungsrecht am Mannesvermögen. Daneben Gütergemeinschaften (von Todes wegen) und Gütertrennung; bei letzterer erhielt überlebender Gatte eine portio statutaria, so er nicht durch Ehepakt etc abgesichert war.

Postglossatoren

Siehe Kommentatoren

Privatfürstenrecht

Möglichkeit des Adels, Regelungen des Haus- und Familienrechts autonom vorzunehmen durch Hausgesetzte/Hausverträge, va bei Erb- und Eheangelegenheiten.

Produktionsprinzip

"Wer säht der mäht"; Beim Zuwachs (was aus Sache entsteht oder dazukommt, ohne dass es dem Eigentümer von anderem übergeben wurde) Unterscheidung natürlicher (Früchte, Tierjunge), künstlicher (Verarbeitung, Vereinigung, Vermischung, Vermengung) und vermischter (Bebauung eines Feldes mit fremden Samen und Pflanzen).

*Künstlicher Zuwachs: Nach deutschem Recht bei Verarbeitung Stoffeigentum ausschlaggebend; nach römischem Recht wie bei Verbindung Rückführbarkeit ausschlaggebend, war sie nicht gegeben, erlang Produzent durch Okkupation Eigentum. Sonst bei Vermischung Miteigentum nach Wertanteilen, bei Vermengung Quanteneigentum und bei Geld ein obligatorischer Anspruch.

*Natürlicher und vermischter Zuwachst: Nach Substantialprinzip wurde Eigentümer der Muttersache bei Separation; Nießbraucher und Pächter aber mit Perzeption, Erbpächter und gutgläubiger Besitzer durch Absonderung. Nach Produktionsprinzip erlangte Produzent Eigentum, so er Nutzungsrecht ausübte oder zumindest gutgläubig war (wer säht der mäht)

Publizitätsprinzip

Grundsatz des Sachenrechts: Sachenrechte müssen für jedermann erkennbar sein, etwa durch Gewere, Grundbuch, Besitz. Materielles Publizitätsprinzip ist Vertrauensgrundsatz im Grundbuchsystem.

Puchta

Vertreter der Begriffs-/Konstruktionsjurisprudenz

Püdler

Erstellte 1573 Landrechtsentwürfe

Pufendorf

Vernunftrechtler

Quattor doctores

Martinus, Bulgarus, Jacobus, Hugo. Glossatoren, erstellten Regalienkatalog 1158

Quidquid non agnoscit glossa non agnoscit curia

Siehe Glossen

Realfoliensystem

Siehe Grundbuch

Realinvestitur

Siehe sala.

Reallasten

*Im älteren Recht Unterscheidung obrigkeitliche Reallasten (Grundzins) und privatrechtlichen Reallasten (kein Abhängigkeitsverhältnis) sowie ältere Reallast (entzogen Grund und Boden wiederkehrende Abgaben an Hoheitsgewalt) und neuere Reallast (Grundrente). Entstehung durch Grundbucheintrag, Erlöschen durch Untergang der belasteten Sache oder grundbücherlicher Löschung.

*Beispiele:

Fronden und Dienste: Starke persönliche Abhängigkeit, entstanden aus Hörigkeitsverhältnissen oder öffentliches Recht.

Grundzins: Zensus; wiederkehrende Sachleistungen

Zehent: decima; Zehnter Teil des jährlichen Ernteertrages

Rente und Rentenkauf: Unterschied Ewigrente und Leibrente; Verbriefung der Rente im Rentenbrief (Wertpapier!); Rente auf Grund radiziert; Rentenkäufer kann durch Rückzahlung des Kaufpreises zurücktreten, Rentengläubiger nicht.

Realrechte

Siehe "was Fackel brennt ist Fahrnis"

Realteilung

Siehe Ganerbschaft

Realvertrag

Vertrag entsteht durch Willensübereinkunft und Erbringung der Leistung einer Seite, so zB Leihe, Darlehen, Verwahrung.

Rechtsfähigkeit

In älterem Recht durch förmliche Aufnahme in Sitte, durch Einfluss des Christentums durch Geburt und Lebensfähigkeit. Bis zum Erwerb der Rechtsfähigkeit strafrechtlicher Schutz der Leibesfrucht. In NZ Lebendgeburt, Lebensfähigkeit und menschliche Gestalt wichtig. ABGB zeigt beschränkte und bedingte Rechtsfähigkeit des nasciturus. In älterer Zeit Beschränkung der Rechtsfähigkeit (abgestufte, geminderte R): Unfreie, Stände, Frauen, Fremde, Ehre, Ketzer, Andersgläubige; heute allgemeine Rechtsfähigkeit.

Rechtsgewere

Gewere an Liegenschaften wie auch an Rechten an ihnen möglich, jene folgen Grundsätzen des Sachgewere. Bedeutung mit belehensfähigen Rechten, zB Regalien, Bannrecht.

Rechtskreise

Ma Recht gekennzeichnet durch Rechtszersplitterung, jede rechtliche Gemeinschaft hatte eigenes Recht, der Rechtsgenosse war jenem Recht unterworfen. Mit Ablöse der Stammesrechte durch Landrechte wurde Personalitätsprinzip durch das Territorialitätsprinzip verdrängt. Hier gab es mehrere Rechtskreise, wie Reichs- und Landrecht, Lehns-, Stadt-, Dienst- und Hofrecht. Überwindung der Rechtszersplitterung durch überregional geltende Rechtsbücher, Stadtrechtsfamilien, Rechtsvereinheitlichung (Cusanus).

Rechtsmangelhaftung ma

Siehe Währschaftspflicht

Rechtsschule historische

ZB Hugo, Grimm, Savigny; Recht ist nicht willensmäßige und empirische Erfindung, sondern naturnotwendiger Bestandteil der Volkskultur (Volksgeist). Recht wird durch Willen des Gesetzgebers gestört, nur strenge historische Methode ist die richtige.

Regalia maiora bzw minora

Vorrechte der Hoheitsträger in eigentliche Staatshoheitsrechte und andere, übertragbare Finanzrechte geteilt. Spätere Teilung in öffentlichrechtliche und privatrechtliche Befugnisse des Staates. Gegenstände der Regalität sind erblose und eingezogene Güter wie Jagd, Flüsse, Märkte, Strand etc. Regalien sind Vorrechte für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten, insb Aneignung best Sachen. Im 19. Jhdt bestehende Regalien des ABGB aufgehoben, Aneignungsrecht durch öffentlichrechtliche Sondergesetze geregelt.

Regalien öffentliche bzw private

Siehe oben

Rentenablöse

Möglichkeit der Ablöse der Rente durch Zahlung des Kaufpreises.

Rentenkauf

Vorläufer war der Seelzins mit rechtlicher Gestalt der Bodenleihe: Der Kirche wurde Grundstück geschenkt, die darauf sitzenden Bauern hatten Zins für Seelmesse zu bezahlen. Später auch ohne Eigentumsübertragung jährliche Abgabe vom Eigentümer und Nachfolger. Durch Kombination von Grundkauf und zinspflichtiger Weitergabe der Grundstücksnutzung Rentenkauf entstanden. Dabei Ewigrente oder Leibrente; Rente auf Grundstück gelegt, Eigentümer zur Zahlung verpflichtet; Gläubiger konnte uU auf Grundstück in beschleunigtem Verwertungsverfahren greifen; Rente durch Rentenbrief übertragbar; Wiederkauf möglich.

Repräsentationsrecht

Formelles Eintrittsrecht; siehe sechs gesippteste Hände

Retraktsrecht

Siehe Näherecht

Reugeld

Siehe Arrhalvertrag

Revokationsrecht

Siehe Näherechte

Rezeption profane

Siehe ius utrumque.

Romanisten

Teilung der Historischen Rechtsschule in romanistische (Savigny) und germanistische (Eichhorn). Besonders Romanistik verband historische mit systematischer Methode. Savigny und Romanisten wollten durch Systematisierung des historisch erfassten Rechts Dogmatik des geltenden Zivilrechts schaffen und gingen va von Pandekten/Digesten des Corpus iuris civilis aus: Pandektistik. Fünfteilung in Allgemeinen Teil, Sachenrecht, Obligationenrecht, Familienrecht, Erbrecht. Pandektistik (spez Heise) konstruierte artifizielles System juristischer Begriffe durch Abstraktion, dadurch "historische Begriffspyramide". Es entwickelte sich die Begriffs- und Konstruktionsjurisprudenz.

Sachhaftung

Haftung mit best Sache, zB Pfand oder belastetes Grundstück.

Sachmangelhaftung ma

Im älteren Recht Pflicht, Sache bei Kauf zu prüfen, da meist Kauf vor Augen. Sachmangelhaftung nur bei Hauptmängeln oder arglistig verschwiegenen, dann Wandlung. Bei Arglist auch Schadenersatz. Augen auf, Kauf ist Kauf. Erste Sachmangelgewährleistung beim Viehkauf, dann auch oft Beweislastenumkehr.

Sala

Bei abgeleitetem Eigentumserwerb bei Liegenschaften was *sala die Einigung über den Eigentumsübergang, die *Investitur hingegen die Aufgabe der Gewere durch Veräußerer (Realinvestitur). Symbolische Handlungen wie Besitzräumung (Auflassung) mit Zaunsprung und Verlassen des Grundstückes (exitus) und Besitzeinweisung durch Übergabe von Herrschaftssymbolen wichtig. Zunehmender Grundstückverkehr führte zur Ablöse der sala durch traditio per cartam, die symbolische Investitur außerhalb des Grundstückes die reale. Feierliche Besitzräumung, Auflassung, gewann an Bedeutung.

Salvatorische Klausel

Siehe iura novit curia

Satzung jüngere bzw ältere

Grundpfandrecht; Bei *älterer Satzung vorläufige Tilgung der Schuld, Liegenschaft in leibliche Gewere des Gläubigers übergegangen, reine Sachhaftung. Gläubiger ist treuhändischer Eigentümer, Besteller hat ruhende Gewere. Nutzung/Früchte für Gläubiger, dabei Ewigsatzung oder Totsatzung oder Mischformen. Gegenstand der älteren Satzung nicht nur Grundstücke, sondern auch Rechte/Regalien. *Jüngere Satzungen kennen besitzloses Pfand, Eigentum hat Schuldner, Gläubiger hat anwartschaftliche Gewere für Fall der Nichtleistung. Begründung durch Gericht oder Bucheintrag, Mehrfachverpfändung der Wertparzellen möglich, Prioritätsprinzip, Verwertung durch obrigkeitliches Verfahren, Überschuss an Schuldner.

Savigny

Vertreter historische Rechtsschule; Pandektenwissenschaft

Schatzfund

Schatz ist Sache von einigem Wert, deren Eigentümer wg langer Verborgenheit der Sache nicht ermittelt werden kann. Im ma Schatzregal des Königs, Grundherren etc, in NZ Teilung zwischen Entdecker, Grundeigentümer und Regalberechtigtem. Heute Hälfteteilung E+G.

Schenkungsvertrag ma

Unentgeltlicher Veräußerungsvertrag; nach ABGB Formforschriften, Möglichkeit des Widerrufs, bloße nicht förmliche Zusage lässt nur Naturalobligation entstehen. In älterer Zeit Schenkung nicht unentgeltlich, sondern geringere Gegenleistung. Oft beschränktes, dh unveräußerliches und unvererbliches Eigentum geschenkt, das bei Tod/Treubruch an Schenker zurückfiel. Erst im Spätma vererbliches, veräußerliches Eigentum ohne Gegenleistung. In NZ förmlicher Vertrag wichtig bei höherem Wert, Schenkungsverbote (Ehegatten), viele Sonderregelungen, Handschenkung wie Schenkungsversprechen rechtlich verbindlich. Im Naturrecht Eigentumsfreiheit, daher Widerrufsmöglichkeit.

Schlüsselgewalt

Haushalt führende Frau kann Mann bei Geschäften der Haushaltsführung ausschließlich oder primär verpflichten; heute auch für Hausmann.

Schreinswesen

Im ma besonders in dt Städten entwickelte Aufzeichnung der Grundstücksgeschäfte, zB in Köln. Im 13 Jhdt. Stadtbücher mit Foliensystem.

Schuldbegründung ma

Vertrag (Real-, Arrhal-, Formal-, Konsensualvertrag), unerlaubte Handlung, Auslobung, ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag.

Schwarz

Vertreter des usus modernus pandectarum, erließ Landrechtsentwürfe.

Sechs gesippteste Hände

Verwandtenerbfolge im ma an Großfamilie angelehnt, Teilung in engeren und weiteren Erbenkreis. Engerer mit sechs gesipptesten Händen (Sohn, Tochter, Vater, Mutter, Bruder, Schwester), weiterer mit anderen Magen. Mit Anerkennungsrecht der Kinder Wandel zur ma Repräsentationsordnung und Bevorzugung der Nachkommen (Das Gut rinnt wie das Blut).

Seelgerätsstiftung

Siehe Totenteil

Servitus iuris germanici

Deutsch-rechtliches Servitut. Da römRecht keine Reallasten kennt, versucht man in Rezeption das sie in Kategorien des gemeinen Rechts zu fassen. Dabei dingliche, obligatorische oder Mischrechte als Grundlage der Konstruktionsprinzipien. Sachenrechtliche Theorie sah persönliche Verpflichtung des Bauern als akzessorisches Element, Konstruktion des geteilten Eigentums bzw des Erbzinsrechts fand Anwendung. Reallast aber auch als Art von Servitut gesehen, sog deutsch-rechtliche Servitut (servitus iuris germanici), das als servitus in faciendo gedacht war, dh positive Leistungspflicht des Bauern. Obligatorische Auffassung sah Pfandähnliche Haftung, also hypothekarisch gesicherte Forderung. Mischtheorien sahen dingliche Schuld, Eigentümer des belasteten Grundstücks sei Schuldner.

Setzen zu Gelde

Siehe Ganerbschaft

Sever-Ehen

Der Niederösterreichische Landeshauptmann Albert Sever dispensierte um 1919 in großem Umfang vom Ehehindernis des bestehenden Ehebandes; Dispensehe galt als gültig, bis gerichtliches Urteil sie für ungültig erklärt. Es folgte Rechtsstreit ua zwischen OGH und VfGH.

Sichard

Schüler des Zäsy

Sippe

Großfamiliärer Friedens- und Rechtsverband, wichtigste gesellschaftliche und rechtliche Organisationsform des Frühma. Agnatische (feste) Sippe mit Nachkommen des gemeinsamen Stammvaters; cognatische (wechselnde) Sippe mit agnatisch Verwandten und zusätzlich Blutsverwandten (Magen) der Mutterseite. Verwandtschaftszählung demgemäß nach Kreisen und Magschaften. Unterschied Vatermagen und Muttermagen. Männer der Vaterseite waren Schwert-/Speermagen, Männer der Mutterseite und Frauen beider Seiten Kunkel-/Spindelmagen.

Sippenvertragsehe

Siehe Muntehe

Solus consensus facit nuptias

Mit Einfluss der Kirche in Eheschließung Stärkung der Willenskomponente der Brautleute; im Kampf gg den Heiratszwang tw formlos geschlossene Ehen zugelassen.

Sondergut

Sondererbfolge bestimmter Erbmassen, so Gerade der Frau, Herrgewäte des Mannes, best Lehensgüter, Ganerbschaften, Stammgüter, Bauerngüter, Vermögen von Geistlichen.

Soviel Mund soviel Pfund

Siehe Ganerbschaft

Spätscholastik spanische

Wegbereiter des modernen Völkerrechts; Naturrecht der römischen Rechtsphilosophie (von Aquin, Augustinus) sah göttliches Naturrecht für Christen von Gott gegeben (Aristoteles aber von der menschlichen Vernunft gegeben); in der NZ erkannten spanische Spätscholastiker wie Francisco de Vitoria eine Geltung des göttlichen Naturrechts für alle Menschen, und also auch Nichtchristen. Unterwerfung der Bevölkerung in Übersee!

Spurfolgeverfahren

Spezialverfahren bei Verfolgung: Bei Ertappen auf frischer Tat Handhaftverfahren, durch das der Bestohlene Sache an sich nehmen darf. Spurfolgeverfahren Verfahren zur Verfolgung gestohlener beweglicher Sachen, durch das der Verletzte mit Schreimannen die Verfolgung der Sache aufnehmen und jene im Haus des Verdächtigen an sich nehmen durfte. Im gerichtlichen Verfahren hatte der Beklagte den Gewährsmann zu nennen, um sich vom Diebstahlsvorwurf zu befreien. 

Stadtbücher

Spätma Verzeichnisse über Veräußerungen und Verpfändungen von Stadtgründen, meist schriftliche Gerichtszeugnisse; Eintragung bekam zunehmend rechtsbegründende Wirkung.

Stadtluft macht frei

Siehe Bürgerstand

Stadtrechtsreformationen

Anpassungen des Stadtrechts an römisches Recht an der Wende ma/NZ durch Stadtrechtsreformationen, so etwa in Frankfurt a.M. 1509 oder Nürnberg 1497. Dabei oft Übernahme fremder Stadtrechte und Bildung von Stadtrechtsfamilien mit Instanzenzug und Institut der Aktenversendung. Damit zusammenhängend auch die rege Gesetzgebungstätigkeit der frühen NZ, um heimischem Recht Geltung zu verschaffen.

Stammgüter

Familiengebundene Stammgüter, Fideikommisses mit Teilbarkeit der Eigentümerbefugnissen und mit abgestuftem Eigentum bildeten Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der einzelpersönlichen Verfügungsmacht der Gemeinderschaftsmitglieder.

Stände

Personengruppen, die sich durch selbstgeschaffene Verhaltensnormen in Rechten/Pflichten von anderen abheben. Geburts-, Besitz-, Berufsstände. Oft Prinzip der Ebenburt.

Standesfolge

In älterem Recht bekamen uneheliche Kinder idR Namen und Stand der Mutter, tw aber Vaterschaftsanerkennung; Eheliche Kinder folgten dem Stand der Eltern - so aber eine standesungleiche Ehe vorliegt - dem Vater oder der Mutter (Das Kind folgt dem Busen) oder dem standesniedrigeren Teil (Das Kind folgt der ärgeren Hand). In  neuerer Zeit erhielten Kinder Namen sowie Familien- und Standesrechte des Vaters.

Statutarrecht

Oberitalienische Städte hatten StatutarR, dh konnten eigenes Recht setzen; dadurch Kollisionen, Glossatoren schufen Statutentheorien mit statuta realia, personalia, mixta.

Statutentheorie

Rechtsanwendungsregeln, Vorläufer des IPR. Von Postglossatoren entwickeltes System, um scheinbare Widersprüche durch Harmonisierung zu überwinden.

Stockwerkseigentum

Von Vorstellung der Realteilung eines Hauses getragen; entstand meist durch Erbteilung, führte aber oft zu Streit ("Streithäuser"). Im ABGB nicht ausdrücklich verboten, aber Neubegründungsverbot des Gesetzgebers.

Verbunden mit Wohnungseigentum, das ideelle Bruchteilseigentum an Liegenschaft mit dinglichem Nutzungs- und Verfügungsrecht an Gebäudeteil verbindet.

Struve

Vertreter des usus modernus pandectarum

Styrk

Schrieb gleichnamiges Buch über usus modernus pandectarum. Gegen Verfolgung von Hexerei und Zauberei; Lehrer des Thomasius.

Suttinger

Einer der vier Doktoren Seitz, Suttinger, Hartmann, Leopold

Teillosung

Näherecht eines Miteigentümers bzw -Besitzers einer ursprünglich einheitlichen, dann geteilten Liegenschaft.

Teilung nach Stämmen bzw Köpfen

Siehe Ganerbschaft

Tengler

Populärwissenschaftler, Verfasser des Laienspiegels

Testament kanonisches

Vor dem Pfarrer und zwei/drei Zeugen, uU Formfreiheit, Verfügungen zu frommen Zwecken in Todesnähe. Dabei aber Testierfreiheit nur über persönliches Vermögen, nicht kirchliches; dadurch Kampf gg Spolienrecht des Kaisers, Landesherren etc, dh Beschlagnahmung beweglicher Sachen von Klerikern. Verzicht auch SpolienR durch Friedrich I 1165, dadurch förmliche Anerkennung der Testierfreiheit des Klerus.

Thibaut

Germanist, führte Kodifikationsstreit mit Savigny

Thomasius

Erstellte rationalistisches Naturrechtssystem, trug durch Kritik am römischen Recht zur Verselbständigung des deutschen Privatrechts bei.

Tod bürgerlicher

Entstanden aus Friedlosigkeit und Acht, mit Elementen der infamia und kanonischen Exkommunikation. Sanktion gg prozessualen Ungehorsam, in franz Revolution beliebt. Wirkung wie natürlicher Tod, Rechtsfähigkeit völlig zerstört.

Todeserklärungsverfahren

Siehe Verschollenheit

Todesvermutung

Siehe Verschollenheit

Totenteil

In älterer Zeit wurden höchstpersönliche Gegenstände dem Toten als Totenteil ins Grab mitgegeben (Grabbeigaben). So etwa Waffen, Kleidung, Jagdhunde. Mit Christianisierung wurde Kirche Herrin der Begräbnisfeierlichkeiten, daher nun Seelgerät, dh Totenteil fiel der Kirche zu. Analog nun aber auch Abgaben an Leiheherren im Todesfall.

Totsatzung

Siehe vifgage

Totteilung

Bei Ganerbschaft Teilung nach Nutzung (Idealteilung, Mutschierung) oder Substanz (TotT).

Traditio per cartam

Siehe sala

Translatio imperii

Ma Hl Röm Reich ist Rechtsnachfolger des spätantiken Imperiums, das Gesetzeswerk des Justinian hat so Anspruch auf Geltung in complexu. Gegensatz: Lotharische Legende.

Trau schau wem

Siehe Besitzaufgabe freiwillige

Trauung Bedeutungswandel

In älterem Recht Ehe durch feierlichen Akt mit Sippe und symbolischen Handlungen; große Bedeutung der Trauung durch kanonischen Einfluss mit Zwangstrauungen beim Bruch des Eheversprechens; aber auch geheime Ehen nach copula-Theorie möglich. Trauung in/vor der Kirche mit Pfarrer und Messe. Durch Möglichkeit der obligatorischen Zivilehe 1938 Eheschließung vor Standesbeamten, Zeugen.

Unger

Pandektist, Vertreter der historischen Rechtsschule

Untereigentum

Siehe Eigentum geteiltes

Untergewere

Siehe Eigentum geteiltes

Usus modernus pandectarum

Nach Buch von Styrk benanntes neues emanzipiertes Verhältnis zum römischen Recht in der Rezeption. Abweichungen vom heimischen Recht in Differentialliteratur behandelt. Vertreter zB Styrk, Mevius, Carpzov, Struve.

Verfallspfand

Vereinbarung, dass nicht eingelöstes Pfand dem Gläubiger bei Fälligkeit der gesicherten Forderung ohne weiteres zufallen soll. Mehrwert der Liegenschaft entging dem Schuldner!

Vergabungen von Todes wegen

Siehe donation propter anima

Verkaufspfand

Vereinbarung, dass Gläubiger Pfand bei Fälligkeit der gesicherten Forderung verkaufen kann, der Mehrerlös gekört aber dem Schuldner.

Verklarung

Siehe Fund

Verliegenschaftung

In wirtschaftlichem Näheverhältnis zum Grundstück stehende Fahrnis wird als Liegenschaft behandelt und galten als pars fundi. ZB Frauengut, um es Verfügungsgewalt des Mannes zu entziehen oder auch Fahrnisgesamtheiten wie Warenlager.

Verlobung

Gegenseitiges Versprechen einer nachfolgenden Heirat meist formgebunden (Ringtausch); in älterer Zeit oft von Sippen beschlossen (Kinderehen), aber Selbstverlobungsrecht für Witwen und tw Männer (Wandel Kaufehe zur Dotalehe); Eheschließung mit Geschlechtsreife durch Beilager. Bei Bruch des Versprechens uU Fehde, Buße. Kanonisches Recht stärkte Bindungskraft, dadurch Zwangsehen und Ehe durch nachfolgenden Geschlechtsverkehr. In Aufklärung Bindungskraft abgeschwächt, besonders Joseph II mit Verlöbnispatent 1782. Nach ABGB keine Bindung, aber uU Schadensersatzansprüche des "Unschuldigen".

Vermögenshaftung

Persönliche Haftung, dadurch Vollstreckung ins gesamte Vermögen möglich.

Vernunftrecht

Auch säkularisiertes Vernunftrecht; zB Grotius, Pufendorf, Zeiller, Martini, Sonnenfels, Thomasius. Vernunft ist Quelle und Regulativ des Rechts, aus ihr soll more geometrico System des Vernunftrechts aufgebaut werden. Anfangs Recht unabhängig von Raum und Zeit, später andere Ansicht: absolutes und relatives (Leibnitz, Montesquieu) Vernunftrecht. Kampf für Humanisierung des Strafrechts, Menschenrechte, gg Inquisitionsprozess und Folter (Sonnenfels, 1775), Verfolgung von Hexerei. Hauptthema war Staatsbildung mit Naturzustandstheorie des Thomas Hobbes mit Staats-, Herrschafts- und Unterwerfungsvertrag. In Politik deshalb aufgeklärter Absolutismus, Herrscher als erster Diener des Staates, rege Reformpolitik pro Glückseligkeit und Wohlfahrt.  

Verschollenheit

In älterer Zeit bekamen Verwandte Vermögen des Verschollenen zu treuhänderischer Gewere, dh vorläufig, bist der Tod als sicher galt; Problem durch Verschweigung gelöst. Erst durch Kommentatoren und oberitalienische Praxi Verschollenheitsfristen von 100 Jahren oder nach sächsischer Praxis 70 Jahren (Bibel). Schlesisches System stellt auf Dauer der Verschollenheit, weniger auf das Alter der Person ab; später Umstände beachtet. ABGB führt förmliches Todeserklärungsverfahren ein, welches mit Urteil gg Abwesenheitskurator endet. Heute gilt TodeserklärungsG 1950 mit Gefahrenverschollenheit und allgemeiner Verschollenheit, dabei Außerstreitverfahren mit Antragsprinzip.

Verschweigung

Siehe Ersitzung und Verschweigung

Verwaltungsgemeinschaft verschämte bzw vermutete

Siehe Ehegüterrecht des ABGB

Verwandtschaftszählung nach älterem Recht

In älterer Zeit Großfamilienmodell; Magschaften, dh enger Kreis mit Eltern, Geschwistern und Kindern des Hausherren, erste Magschaft mit Großeltern, Geschwisterkindern, Enkelkindern, Elterngeschwistern, zweite Magschaft mit Urenkeln, Urgroßeltern etc. System der konzentrischen Kreise. Später Wandel hin zu Familienschaften: Parentelensystem, in der Parentele gilt Lineal-Gradulaordnung, dh Nächstverwandter war, wer gemeinsamem Stammelternpaar am nächsten war. Dabei Rechnung nach Doppelknien, sodass Entfernung beider Teile vom gemeinsamen Stammelternpaar nur einmal angegeben wird.

Viehkauf

Siehe Sachmangelhaftung

Viehverpachtung

Siehe Pacht

Vifgage

Totsatzung, Teil der älteren Satzungen im Pfandrecht. Nutzen für den Pfandgläubiger amortisiert die Schuld des Pfandgebers, das Pfand lebt also für den Schuldner weiter.

Vitalität

Volksgeistlehre

Von Herder vertretene Lehre eines jedem Volk eigenen Rechts, das aus dem Volksgeist entwächst; sie ist Hintergrund der Historischen Schule (Gegensatz zu Vernunftrecht).

Vollrezeption

Siehe ius utrumque

Von Bocksdorf Tamm bzw Dietrich

Vertreter der Konkordanzliteratur

Vorbehaltsschenkung

ZB kirchliche Vorbehaltsschenkung: Person vermacht Vermögen einer kirchlichen Einrichtung, behält aber lebenslanges Fruchtgenussrecht: Leibgedinge, Vitalleihe.

Währschaftspflicht

Verkäufer nach älterem Recht verpflichtet, ungestörte Gewähre zu verschaffen. Sonst konnte Käufer ihn unter strafrechtlicher Drohung der Friedlosigkeit vor Gericht ziehen, um dort vertreten zu werden. Später Wandel der prozessualen zur vertraglichen Gewährschaftspflicht als Nebenpflicht eines Vertrages ("Ein jeder Kauf trägt die Gewährschaft auf dem Buckel). Jene dauerte so lange, bis Käufer durch Fristablauf rechte Gewere erlangte. Währschaftspflicht wandelte sich weiter zur Rechtsverschaffungspflicht, dh Pflicht zur sofortigen Verschaffung rechter Gewere.

Walther

Vertreter der humanistischen Rechtswissenschaft, Vater der österreichischen Jurisprudenz, schrieb heimischen Landesbrauch nieder und ermöglichte so dessen Anwendung vor Gericht

Wartrecht

Siehe Näherechte

Was Fackel brennt ist Fahrnis

Im ma Sacheinteilung in bewegliche und unbewegliche Sachen. Fahrnis daher leblose Sachen ebenso wie Tiere, Unfreie, tw Baulichkeiten; dies ausgedrückt durch  "was Fackel brennt ist Fahrnis" oder "was verbrennen mag ist Fahrnis". Unbewegliche Sachen waren Liegenschaften wie auch Rechte an ihnen, so sie dauernde Nutzung gewährten (Realrechte); so wurden auf Grundstück liegende Dienstbarkeiten, Reallasten und öffentlichrechtliche Befugnisse wie Liegenschaften behandelt. Möglichkeit von Entliegenschaftung (Nicht geerntete Früchte) und Verliegenschaftung (Vieh, Knechte).

Was verbrennen mag ist Fahrnis

Siehe "was Fackel brennt ist Fahrnis"

Watschar

Siehe Mutschierung

Weinkauf

Vertragsbegründende Formalitäten waren Gottespfennig und Weinkauf, dh Einsatz einer Münze wurde vertrunken, Kirche gespendet oder Fiskus zugeführt. Hielt sich va beim Grundstückskauf lange. Schuldbegründende Funktion ging im Spätma verloren (Formfreiheit), nun nur noch Schuldbefestigend, als Beweis oder Reugeld.

Wer die Augen nicht auftut tut den Beutel auf

Siehe Augen auf Kauf ist Kauf

Wer närrisch kauft muss weislich zahlen

Siehe Augen auf Kauf ist Kauf

Wertungsjurisprudenz

Nach Interessensjurisprudenz ist Recht Produkt widerstrebender Interessen (zB Mieter-Vermieter), nach Wertungsjurisprudenz muss Richter nun Interessen bewerten, dadurch Abhängigkeit von Lobby.

Westgalizisches Gesetzbuch

1797 wurde Entwurf Martini versuchsweise in West-, später Ostgalizien eingeführt.

Widerlegung

Siehe Heiratsgaben

Wildfangsrecht

Siehe Fremde

Windscheid

Vertreter der Begriffs- und Konstruktionsjurisprudenz

Wittum

Siehe Heiratsgaben

Witwe

Entwicklung des Ehegüterrechts zum Ehegattenerbrecht zur Versorgung der Witwe. Anfangs bekam sie Kindesteil oder (wenn keine Kinder) die Hälfte des gewonnenen Gutes. Durch Neuordnung der Intestaterbfolge im 18 Jhdt wurde ältere Erbfolge rezipiert (Nachrezeption): Erbrecht in Justinianischer Klasse unde vir et uxor; bei vier Kindern Kopfteil, bei weniger Kindern ein Viertel des männlichen Vermögens für den unbemittelten überlebenden Gatten. Dabei Fruchtgenussrecht daran bei Kindern aus gemeinsamer Ehe, oder aber Eigentum bei Kindern aus anderer Ehe. Nach Joseph Erbfolgepatent bekam Ehegatte Erbschaft, so kein Verwandter des Erblassers aus sechs Linien des Parentelensystems vorhanden war. Jedenfalls aber Fruchtgenussrecht an max Viertel des Nachlassvermögens bis zur Wiederverheiratung. So auch ABGB 1811, aber unbeschränktes Eigentum an Viertel, so keine Kinder vorhanden; Kollation bei Kindern! In TN des ABGB Anderungen: Bisheriges Nießbrauchrecht zu vollem Erbrecht gewandelt, aber Abstufung des ehelichen Erbteils nach Qualität der Miterben (Viertel bis Hälfte). Gesetzliches Vorausvermächtnis als Recht des überlebenden Partners an beweglichen Sachen des ehelichen Haushalts. Derzeitiges Ehegattenerbrecht baut auf Familienrechtsreform auf: Verankerung eines Pflichtteilsanspruches, schuldrechtlicher Anspruch des Partners gg Erben auf dauernden Verbleib in Ehewohnung.

Wo du deinen Glauben gesucht hast dort sollst du ihn suchen

Siehe Besitzaufgabe freiwillige

Wucherverbot

Siehe Darlehen

Wurm

Vertreter der Konkordanzliteratur, verfasste Glossierung des Mainzer Reichslandfriedens

Zahlungsbürgschaft

Siehe Bürgschaft

Zahlungsbürgschaft exekutorische bzw reine

Siehe Bürgschaft

Zäsy

Vertreter des usus modernus pandectarum, Humanist, schrieb Stadtrechtsreformation für Freiburg. ~1520

Zinsprivilegien

Siehe Darlehen

Zinssatzung

Siehe Darlehen

Zinsverbot

Siehe Darlehen

Zivilehe in Österreich

Durch Gewährung der Glaubens- und Gewissensfreiheit 1867 Einführung der relativen Notzivilehe 1868 und der absoluten 1870. Obligatorische Zivilehe durch EheG 1938 eingeführt: persönlich, gleichzeitig, ohne Bedingung/Befristung, vor zwei Zeugen und Standesbeamtem, Familienbucheintragung.

Zug auf den Gewähren

Dritthandverfahren. Siehe Anefangsklage.

Zugrecht

Retrakts- oder Näherecht. Näherechte sind dingliche Erwerbsrechte, durch die Berechtigte Liegenschaften beim Verkauf an minderberechtigte Dritte an sich ziehen können. Instrument der Bodenpolitik. Berechtigt etwa Erben (Erbenwartrecht), Genossenschaft, Grundherrschaft, öffentliche Hand, Standesgenossen. ZB im Neuberger Vertrag 1379 zwischen Albrecht III und Leopold III hinsichtlich Verkauf von Ländereien.



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