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Referat Arbeitsschutzgesetz

sonstige referate

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Arbeitsschutzgesetz


Um Arbeitnehmer vor Gefahren zu bewahren die von der Arbeit ausgehen können, wird viel für den Arbeitsschutz getan.

So schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor, wie Arbeitsplätze beschaffen sein müssen. Sie müssen eine bestimmte Größe haben, müssen vor schädlichen Gasen und Dämpfen, vor zu viel Staub und Lärm geschützt sein. Außerdem sind Pausen, Umkleide-, und Sanitärräume vorzusehen.


Das Gerätesicherheitsgesetz verpflichtet Hersteller und Importeure von Maschinen, Werkzeugen und anderen Arbeitsmitteln, sicherzustellen, dass sie möglichst ungefährlich sind.

Besondere Schutzvorschriften gelten für das Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, also giftigen, ätzenden, reizenden und krebserzeugenden Mitteln. Die Gefahrstoffverordnung legt fest, dass die Hersteller solcher Stoffe kennzeichnen, damit nicht durch Unachtsamkeit Unfälle entstehen.


Durch das Arbeitssicherheitsgesetz sind Unternehmen, wenn es wegen der Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten erforderlich ist, verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte einzusetzen. Sie sollen beraten und bestehende Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren daraufhin überprüfen, ob sie allen Anforderungen der Arbeitssicherheit genügen. Auch sollen sie ihre Kenntnisse einbringen, wenn Neues geplant oder beschädigtes Repariert wird.


Jeder kann aber auch persönlich zur Sicherheit am Arbeitsplatz beitragen indem er folgende Beispiele beachtet:

1. Bei der Arbeit enganliegende Kleidung, keine Halstücher, Bänder, Ringe und dergleichen tragen. Tragen sie bei lose hängenden Haaren eine Kopfbedeckung, die die Haare zusammenhält, da bei Rotierenden oder bewegten Maschinenteil erfasst wird.

2. Tragen von Schutzbrillen, z.B. Schweißen und Schleifen, da es durch Funken oder ähnliches zur einer Verletzungen am Auge führen kann.

3. Achten und auch einhalten von Verbotsschilder.

4. Beim Arbeiten keine Scherze mit Mitarbeitern, die zur Zeit an Maschinen arbeiten, da erhöhte Unfallgefahr besteht.

Diese Beispiele sind kleine Auszüge des Unfallverhütungsvorschrift, das die Berufsgenossenschaft erlassen hat, und betreffen zum größten Teil nur den Metaller.

Die Berufsgenossenschaften sind aber nicht nur vorbeugend tätig. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tun sie alles, um den Unfallgeschädigten zu helfen.




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