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Referat Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung Kurzübersicht - Arbeitsförderung

wirtschaftskunde referate

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Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung

Kurzübersicht

Quellen:                Bundesministerium für Arbeit, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Industrie, Soziale Marktwirtschaft im Schaubild

Universität Freiburg u.d.a., Landes Arbeitsämter

Die Bundesanstalt für Arbeit

finanziert sich überwiegend aus:    -Beiträgen

-Mitteln, die im Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw.

Berufsgenossen-schaften aufgebracht werden.

Beitragspflichtig sind: -Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, zu ihrer Berufsausbildung

Beschäftigte und Heimarbeiter)

-Arbeitgeber.

Beitragssatz: 1997 6,5% des Bruttolohns oder -gehalts

Beitragsbemessungsgrenze: -1997 - 8.200 DM west

(monatliches Einkommen bis)                       -1997 - 7.100 DM ost


Arbeitsförderung

Ziel des Arbeitsförderungsgesetzes ist es, einen größtmöglichen Beschäftigungsstand zu erreichen.

Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren Arbeitsämtern setzt das Arbeitsförderungsgesetz in die Praxis um.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a. folgende wesentlichen Aufgaben:

1. die Arbeits- und Berufsberatung,

2. die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,

3. Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen,

4. sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung,

5. soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit.

Leistungen

-für Arbeitslose                       -zur beruflichen Aus- und Weiterbildung

-bei der Berufswahl     -zur Förderung der Arbeitsaufnahme -bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen

-bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungspl     -zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

-zur beruflichen Rehabilitation -zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit


Individuelle Förderung der beruflichen Bildung

Darunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen

-Ausbildung

-Fortbildung

-Umschulung


Die BaA gewährt diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann.

Bei notwendiger Fortbildungs- oder

Umschulungsmaßnahme beträgt das Unterhaltsgeld:                      67% des Nettoarbeitsentgelts (mit Kind)

60% ohne Kind

Trainingsmaßnahmen

Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu dienen sollen, die Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen.

-Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit: bis zu vier Wochen.

-zur Unterstützung der Selbstsuche durch gezielte Beratung bis zu zwei Wochen.

-zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der

Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu acht Wochen.


Förderung der Arbeitsaufnahme

Arbeitsplatzsuche

Das Arbeitsamt

-zahlt Zuschüsse zu Bewerbungskosten (innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 200 DM)

-gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder Umzugskosten, wenn die neue Stelle auswärts liegt

(dazu gehören die Kosten für notwendige Fahrten, Verpflegung und Übernachtungen sowie für den

zweckmäßigsten Transport des Umzugsgutes), übernimmt die Kosten für eine notwendige

Arbeitsausrüstung als Darlehen oder Zuschuß (für Arbeitskleidung bis zu 300 DM, für Arbeitsgerät

höchstens 500 DM)

-zahlt bis zu einem Jahr lang eine Trennungsbeihilfe bei Familientrennung, wobei sich die Höhe nach

dem Bruttoarbeitsentgelt richtet

-gewährt in besonderen Härtefällen eine Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum bis zur ersten Lohn-

oder Gehaltszahlung als Darlehen oder Zuschuß (höchstens für einen Monat bis zu 1.000 DM)

-zahlt für maximal zwei Jahre eine Eingliederungsbeihilfe an Arbeitgeber, die schwer vermittelbare

Arbeitslose beruflich eingliedern, wobei die Höhe höchstens 50% des Arbeitsentgelts beträgt und

sich danach richtet, wie schwer die vermittlungshemmenden Wettbewerbseinschränkungen des

Arbeitnehmers sind (wird der Zuschuß für mehr als 6 Monate gewährt, soll er danach um mindestens

10%vermindert werden).


Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz

Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld erhalten. Voraussetzung ist, daß sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem vorher bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe und wird für i.d.R. 26 Wochen gezahlt.

Ein Überbrückungsgeld können auch Arbeitnehmer erhalten, die vorher kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslo-senhilfe erhalten haben - vorausgesetzt,

man hat zuvor zuvor

-mindestens vier Wochen an einer ABM oder an einer Maßnahme der produktiven Arbeitsförderung Ost

bzw. West teilgenommen,

oder

-mindestens vier Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld bezogen.


Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen unbefristet einstellen, können maximal für die Dauer eines Jahres Lohnkostenzuschüsse in Höhe von höchstens 50 bis höchstens 70% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts erhalten.

Arbeitslosengeld

Voraussetzung:                   man war in den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate

beitragspflichtig beschäftigt

Beitragspflicht:                      -Arbeitszeiten von mindestens 15 Stunden in der Woche

-Vergütung > 610 DM west

520 DM ost


Höhe:                          67 % des letzten Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind)

60 % ohne Kind


Dauer:                         -bis zu zwölf Monate lang

-für ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32 Monate

je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung.


Anspruchsdauer:

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange man

in den letzten 7 Jahren insgesamt beitragspflichtig beschäftigt waren.

Für Arbeitslose                       nach einer Beschäftigung von mindestens Monate

unter 42. Lebensjahr   2 Jahren 12

ab 42. Lebensjahr       3 Jahren 18

ab 44. Lebensjahr       3 Jahren und 8 Monaten 22

ab 49. Lebensjahr       4 Jahren und 4 Monaten 26

ab 54. Lebensjahr       5 Jahren und 4 Monaten 32


Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate

-entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat

-oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet hat

-oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B. mindestens 150 Kalendertage Beamter war

-oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat

Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man

-sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden

-der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen

-die Arbeitslosenhilfe beantragen und

-bedürftig sein

Höhe: 57 % des letzten Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind)

50 % ohne Kind


Dauer: -bei vorausgegangenem Arbeitslosengeld

ohne zeitliche Begrenzung, längstens bis zum 65. Lebensjahr

-Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann anschließend erneut beantragt werden.

Kurzarbeitergeld

Wenn Betriebe die Zahl der Arbeitsstunden vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit für die Ausfallstunden das sogenannte Kurzarbeitergeld.

Es wird durch den Betrieb ausgezahlt und wird auf Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat durch das zuständige Arbeitsamt erstattet.

Höhe: 67 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind)

60 % ohne Kind


Konkursausfallgeld

Konkursausfallgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist

Dauer: -für die letzten 3 Monate vor Konkurseröffnung

Höhe: Rückständiges Nettoentgelt
(Sozialvers. Beiträge werden außerdem gezahlt


Winterausfallgeld

Dauer: ab der 151. Ausfallstunde

Höhe: -67% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (mit Kind)

-60% ohne Kind



Wintergeld

Zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Kalendertag

des Monats Februar und in der Schlechtwetterzeit:             2 DM

(Ausgleich für witterungsbedingte Erschwernisse)


Lohnersatzleistungen in Prozent


mit Kind ohne Kind


Arbeitslosengeld                    67 60

Kurzarbeitergeld                    67 60

Arbeitslosenhilfe                    57 53

Übergangsgeld                       75 68

Unterhaltsgeld                       67 60




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