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Referat Der Betriebsrat

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Der Betriebsrat


Der Betriebsrat betreut vom Eintritt in den Betrieb bis zur Pension alle Mitarbeiter.

Die Arbeitnehmer werden auf Betriebsebene durch den Betriebsrat vertreten. Die Anfänge bildeten die Arbeiterausschüsse im 19. Jahrhundert. Die Vorstände der ersten Fabrikkrankenkassen bildeten diese erste Interessenvertretung. Noch im 19. Jahrhundert wurde ein Gesetz entworfen, in dem verschiedene Arbeiterausschüsse für die unterschiedlichen Gewerbe vorgesehen waren. Die Betriebsräte erledigen die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer zu wahren und gleichzeitig die Arbeitgeber in der Erfüllung der Betriebszwecke zu unterstützen. Diese Doppelrolle zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung bewirkt, dass der Betriebsrat immer auf Übereinstimmung und Zusammenarbeit achten muss. Er ist nämlich an die betriebliche Friedenspflicht gebunden, das heißt, er darf keine Kampfmaßnahmen setzen und sich nicht parteipolitisch betätigen.

Heute ist in jedem Betrieb, der mehr als 5 Beschäftigten aufweist, ein Betriebsrat vorgeschrieben. Trotz dieser gesetzlichen Vorschrift gibt es in vielen Klein- und Mittelbetrieben keinen Betriebsrat. Alle 4 Jahre wird der Betriebsrat von den Beschäftigten eines Betriebes gewählt. Je größer der Betrieb, desto größer ist auch die Zahl der Betriebsratsmitglieder. In Betrieben ab 300 Mitarbeitern gibt es sogenannte 'Berufsbetriebsräte', die sogar von der Arbeit freigestellt sind, damit sie sich ganz den Interessen der Arbeitnehmer widmen können. Ab dem Zeitpunkt, da eine Person zur Wahl zum Betriebsrat vorgeschlagen wurde, genießt sie Kündigungsschutz. Dies verhindert, dass die Unternehmensleitung alle Anwärter zu einem Betriebsratsposten entlässt und somit die Bildung eines Betriebsrates verhindert. Zusätzlich schützt dieses Gesetz die Betriebsratsmitglieder vor einer Kündigung nur auf Grund ihrer betriebsrätlichen Tätigkeit.

Betriebsrat, kann in Betrieben, in denen mindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Vertretungsorgan der Belegschaft gewählt werden. Ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft., Behörden, Amter und sonstige Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften, Post und Eisenbahnen, öffentliche Unterrichtsanstalten sowie private Haushalte. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab vollendetem 18. Lebensjahr, ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, ausgenommen Heimarbeiter. Die Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt 4 Jahre.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen  und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen. Ziel dieser Interessenvertretung ist es, einen Interessenausgleich zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu schaffen. Der Betriebsrat hat unter anderem die Aufgabe, die Einhaltung der die Arbeitnehmer im Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen und Einsicht in diesbezügliche Akten zu nehmen; er wirkt an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen mit und schließt  Betriebsvereinbarungen ab. Von personellen Maßnahmen ist er rechtzeitig zu unterrichten, Kündigungen, von denen der Betriebsrat nicht verständigt worden ist, sind unwirksam. Die Betriebsrat Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, haben Anspruch auf die erforderliche Freizeit und Bildungsfreistellung und können während der Funktionsperiode außer in schwerwiegenden Fällen nicht gekündigt oder entlassen werden.

Betriebsvereinbarung: schriftliche Vereinbarung, die von Betriebsinhaber und  Betriebsrat in Angelegenheiten abgeschlossen wird, deren Regelung durch Gesetz oder  Kollektivvertrag der Betriebsrat vorbehalten ist. Die Betriebsrat ist primär ein Instrument der Mitbestimmung im Betrieb. Für bestimmte Maßnahmen, wie betriebliche Disziplinarordnungen, Kontrollmaßnahmen für Arbeitnehmer, welche die Menschenwürde berühren, oder leistungsbezogene Entgelte, bedarf es zwingend einer B. In anderen Angelegenheiten (z. B. allgemeine Ordnungsvorschriften, Aufteilung der täglichen Arbeitzeit, Arbeitsbedingungen, Sozialpläne, Urlaubsverbrauch, Betriebspensionen) können im Betriebsrat abgeschlossen werden.

Kollektivvertrag, im Arbeitsverfassungsgesetz geregelte Vereinbarung, die zwischen  Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (meist Österreichischer  Gewerkschaftsbund) schriftlich abgeschlossen wird.

Warum brauchen wir einen Betriebsrat?

Durch die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer/-innen gegenüber dem Arbeitgeber kann ein einzelner Arbeitnehmer Interessen nur sehr schwer durchsetzen.

Es besteht daher ein Interessenskonflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei dem der Arbeitnehmer der Schwächere ist.

Ein gewählter Betriebsrat hat einerseits durch die Solidarität der Belegschaft und andererseits kraft Gesetzes die Möglichkeit, Arbeitnehmerinteressen konsequent durchzusetzen.

Kündigungen und Entlassungen

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat spätestens fünf Tage vor jeder beabsichtigten Kündigung verständigen. Hier kann der Betriebsrat versuchen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Eine vor Ablauf der 5 -Tages - Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

Auch bei der Entlassung muss der Betriebsrat unverzüglich informiert werden und kann innerhalb von 3 Tagen eine Beratung verlangen.

Der Betriebsrat kann außerdem die Kündigung oder die Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Ohne Betriebsrat entfällt die Benachrichtigungs- und Beratungspflicht.

Schutz gegen willkürliche Versetzungen

Der Betriebsrat ist von jeder Versetzung zu informieren. Tritt durch eine Versetzung eine Verschlechterung ein, so kann sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus Angst um seinen Arbeitsplatz dem Wunsch des Arbeitgebers nachgekommen wäre.

Ohne Betriebsrat hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, sich gegen eine Versetzung zu wehren, solange sie nicht seinem Arbeitsvertrag widerspricht.

Einstellung zu fairen Bedingungen

Der Betriebsrat ist von der Einstellung neuer Mitarbeiter/-innen zu verständigen. Auf sein Verlangen hin ist eine besondere Beratung durchzuführen. Durch diese Regelung ist es dem Betriebsrat von Anfang an möglich, günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen.

In Betrieben, in denen Arbeitnehmer/-innen von Betriebsräten vertreten werden, kann von fairen Arbeitsbedingungen ausgegangen werden.

Überwachung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften

Ohne Betriebsrat erfahren die Behörden oft nicht von Missständen, und die Arbeitnehmer sind darauf angewiesen, dass Mängel bei einer routinemäßigen Kontrolle aufgedeckt und behoben werden.

Arbeitsunfälle werden ohne Betriebsrat oft als normale Krankenstände gemeldet, um sich eine 'lästige' Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat zu ersparen. Durch diese Vorgangsweise verschlechtern sich Ansprüche und Maßnahmen zur künftigen Vermeidung von Unfällen werden verhindert.

Überwachung der Lohn- und Gehaltsauszahlung

In Betrieben mit Betriebsräten kommt es selten zu Problemen mit der Lohn- und Gehaltsauszahlung, da dieser ein Einsichtsrecht in die erforderlichen Unterlagen hat.

Allgemeines Informations- und Beratungsrecht

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat informieren:

  • mindestens vierteljährlich
  • auf Wunsch des Betriebsrates monatlich über:
  • laufende Angelegenheiten
  • allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
  • Gestaltung der Arbeitsbeziehungen.

In wichtigen Angelegenheiten kann ein Vertreter der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer beigezogen werden. Ohne Betriebsrat muss der Arbeitgeber die Belegschaft überhaupt nicht informieren.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage, Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand und Investitionsvorhaben informieren und auf dessen Wunsch auch darüber beraten.

Im Falle von Umstrukturierungsmaßnahmen kann der Betriebsrat Vorschläge zur Milderung der nachteiligen Folgen für die Belegschaft machen.

In Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber abschließen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle.

Bildungsfreistellung

Um sich für die ihm anvertrauten Arbeitnehmer/-innen besser kümmern zu können, muss sich der Betriebsrat auch weiterbilden. Dazu stehen ihm innerhalb einer Legislaturperiode drei Wochen bezahlte Bildungsfreistellung zur Verfügung.

Neben dem Betriebsrat gibt es noch einen Schriftführer, einen Kassier und eine Vertrauensperson für Dienstnehmer mit Einstellschein (Behinderte Menschen).

Außerdem erhalten die Familien finanzielle Unterstützung bei einer Geburt, Heirat oder einem Todesfall.

Kündigung

Das Mitwirkungsrecht der Betriebsratskörperschaften im Falle einer bzw. mehrerer Kündigungen ist im Gesetz relativ klar geregelt. Dies ist soweit auch praktikabel, wenn es sich um einzelne Kolleginnen und Kollegen handelt. Stehen aber Kündigungen im größeren Umfang an, so kommt dem Betriebsrat eine wichtige Funktion im Rahmen des sozialen Ausgleichs und der Abfederung der Maßnahmen zu.

Für den Betriebsrat muss der Kampf um jeden einzelnen Arbeitsplatz im Vordergrund stehen. Es ist schon schwierig genug, den Kolleginnen und Kollegen die Situation begreiflich zu machen. Die Verantwortung des Arbeitgebers für die Kündigung ist klar herauszustreichen. Jede sich bietende Möglichkeit um, wenn auch nur einzelnen, den Arbeitsplatz erhalten zu

Der Europäische Betriebsrat

Die EU-Richtlinie zum »Europäischen Betriebsrat« (EBR), die 1994 erlassen wurde, legt die Basis grenzübergreifender Gewerkschaftsarbeit in multinationalen Konzernen. In Zeiten sich überstürzender Fusionen, Übernahmen und Verlagerungen von Unternehmen an billigere Standorte ist sie ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung für jene Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen, aber in verschiedenen Ländern tätig sind.

Am 22. September 1994 verabschiedete der Europäische Rat in Brüssel die »Richtlinie 94/45/EG«. Deren sperrige Bezeichnung im vollen Wortlaut, die seine Kernaufgaben vorweg umreißt: »Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftlich operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.« »Eine Einrichtung, die es überhaupt erst ermöglicht, dass >nationale< Betriebsräte, deren Recht ja an der Staatsgrenze endet, einen Fuß dort hineinbekommen, wo die Entscheidungen tatsächlich fallen«, urteilt Wolfgang Greif, internationaler Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA).

Die EU-Richtlinie ermöglicht es, in allen Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern - vorausgesetzt sie beschäftigen in wenigstens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mindestens 150 Personen - dieses grenzübergreifende Vertretungsorgan der Arbeitnehmer einzurichten.

Wirksam wurde dieses Instrument allerdings erst durch die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, die Mindestbestimmungen der Richtlinie in die jeweilige nationale Rechtsordnung zu übernehmen. In Österreich wurde die EBR-Richtlinie im Herbst 1996 über eine Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) in die heimische Rechtsordnung umgesetzt.

In Österreich unterliegen hinsichtlich der EBR-Richtlinie etwa 45 Konzerne mit zentraler Leitung im Inland dem heimischen Arbeitsverfassungsgesetz. In 15 davon gibt es bereits einen Euro-Betriebsrat. Vertragsabschlüsse dazu sind etwa bei der OMV, bei VA Tech und VA Stahl erfolgt

Was ist nun der Europäische Betriebsrat bzw. was legt die EBR-Richtlinie als seine Funktionen fest? Im Wesentlichen orientiert sich die Richtlinie an nationalen Modellen der betrieblichen Interessenvertretung. Was allerdings seine Kompetenzen betrifft, entspricht der europäische nicht exakt dem österreichischen Betriebsrat. Festgelegt werden grundlegende Informationspflichten der Unternehmensleitung. So sind die Arbeitnehmervertreter über die Entwicklung der Geschäftslage des Konzerns in allen relevanten Aspekten, von finanzieller und wirtschaftlicher Lage bis hin zur Beschäftigungssituation, geplanten Entlassungen und Produktionsverlagerungen, Fusionen oder Schließungen, zu unterrichten.

Dass die Realität nicht so rosig ist, wie es die EBR-Richtlinie festlegt, wissen die beteiligten Betriebsräte. Sprachprobleme, fehlende Zeit und Ressourcen sind nur die vordergründigen Hindernisse in der Euro-Betriebsratsarbeit. Auch die unterschiedliche Auffassung, was unter »Information« zu verstehen ist, behindert die Euro-Betriebsräte.   



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