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Einzelunternehmen
Zusammenschluss mehrerer Personen
Teilung von Finanzierung und Mitarbeiter (KG und stille Genossenschaft)
Trennung zwischen finanzierender und führender Personen
Kriterien der Auswahl
Haftung (Risiko, Gewinnteilung)
Leitungsbefugnis
Finanzierungs- und Kreditmöglichkeiten
Aufwendung für die Rechtsform
Gründungskosten
Steuer
Das Unternehmen ist Eigentum einer einzigen Person, die auch die Geschäfte führt. Nur ein Geschäftsinhaber, der das gesamte Eigenkapital aufbringen muss und unbeschränkt für die Schulden haftet, er haftet auch mit seinem Privatvermögen.
Vorteile:
geringe Gründungskosten
steuerlich günstig
gute Kreditwürdigkeit
Nachteile:
unbeschränkte Haftung
offene Handelsgesellschaft OHG
Die OHG ist eine Gesellschaft mit zwei oder mehreren Gesellschafter, sie haften unbeschränkt (d.h. auch mit ihren Privatvermögen) und solidarisch (d.h. die Gläubiger können jeden beliebigen Gesellschafter für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten haftbar machen).
Alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt.
Vorteile:
Breite Haftungsbasis
kostengünstige Rechtsform
Mitarbeit aller Gesellschafter
erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Einzelunternehmung
hohes Risiko, da jeder für den anderen mithaftet
Die KG ist ähnlich wie die OHG. Sie besteht aus zwei oder mehreren Gesellschafter. Allerdings bei der Haftung besteht ein Unterschied:
Komplementär (wirklicher Unternehmer, mind. einer): haftet unbeschränkt
Kommanditist (Gönner, mind. einer): meist der Kapitalgeber, haftet bis zu der im Handelsregister eingetragenen Einträge.
Vorteile:
geringer Gründungsaufwand
günstige Möglichkeit der Kapitalbeschaffung durch den Kommandisten
für den Kommandisten: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung
Nachteile:
Vollhaftung des Komplementär
Beschränkte Kontrollmöglichkeit für den Kommandisten
stille Gesellschaft
Ist keine eigentliche Gesellschaft! Der stille Gesellschafter ist nur mit seiner Einlage beteiligt. Die Haftung ist auf seine Einlage beschränkt. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters scheint nach außen nicht auf. Sie wird nicht ins Firmenbuch eingetragen.
Vorteile:
günstige Form der Fremdfinanzierung, kein offenes, erkennbares Gesellschaftsverhältnis
Für den stillen Gesellschafter: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung, Geheimhaltung der Beteiligung.
Nachteile:
Für den stillen Gesellschafter: geringe Kontrollmöglichkeit, keine Beteiligung am Wertzuwachs der Gesellschaft
Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG)
Bei den eingetragenen Erwerbsgesellschaften gibt es zwei Möglichkeiten. Die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommandit Erwerbsgesellschaft (KEG). Diese beiden Gesellschaftsformen wurde per 1.Jänner 1991 geschaffen, weil vor allem die freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, usw.) nach einer gesetzlichen Möglichkeit verlangten Praxis-, Kanzlei- Ordinationsgesellschaften zu gründen.
Letztere besitzt keine Rechtspersönlichkeit, d.h. sie ist keine juristische Person. Die Gesellschaft wird ins Firmenbuch eingetragen und hat einen Namen.
Sinngemäß gelten die Bestimmungen für die OHG oder KG.
Vorteile:
breite Haftungsbasis
kostengünstige Rechtsform
Mitarbeiter aller Gesellschafter
Nachteile:
hohes Risiko da jeder für den anderen mithaftet
Die Ag ist eine juristische Person. Die Aktionäre einer AG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Für Gründung sind mindestens 2 natürliche bzw. juristische Personen Voraussetzung, spätere Vereinigung zur Einmanngesellschaft ist möglich
Grundkapital:
mindestens 1 Million Schilling
durch Aktien mit Nennwert
Hauptversammlung:
einmal jährlich alle Aktionäre
Aufgaben:
Wahl des Aufsichtsrates
Beschlussfassung über Gewinnverteilung
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Beschluss über Satzungsänderungen
Stimmrecht ist 1 Stimme pro Aktie
gestaffelte Minderheitenrechte
Aufsichtsrat:
auch Arbeitnehmervertreter
Überwachung der Geschäftsführung
Bestellung und Abberufung des Vorstands
Prüfung des Jahresabschlusses
Vorstand
Geschäftsführung meist mit detailliertem Vertrag
Aufstellen des Jahresabschlusses
Gewinnverwendungsvorschlag
Informationspflicht zum Aufsichtsrat
Einberufung der Hauptversammlung, wenn großer Verlust zu erwarten ist
unverzügliche Beantragung des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens
Aktie
Inhaberaktie (Stammaktie): Inhaber nicht namentlich genannt
Namensaktie (Stammaktie): auf Namen genannt
Vorzugsaktie:
z.B.: bevorzugte Gewinnausschüttung
meist ohne Stimmrecht
verbunden mit Aktie ist der Gewinnanteilsschein auch Coupon
mittels Coupon werden Dividenden ausbezahlt
Vorteile:
Durch viele Aktionäre können große Eigenkapitalsummen durch viele, relativ kleien Beträge aufgebracht werden
Die Haftung ist für den einzelnen Aktionär begrenzt
Die Aktie ist jederzeit übertragbar
Nachteile:
nur für große Gesellschaften geeignet
Schwerfälligkeit der Organisation
Ges.m.b.H.
Die Ges.m.b.H ist eine Gesellschaft mit min. 2 Gesellschaftern die mit ihren Stammeinlagen beteiligt sind. Die Ges.m.b.H ist eine juristische Person. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Haftung ist durch die Einlage begrenzt. Es gibt einen Geschäftsführer.
Gesellschaftsversammlung
Prüfung des Rechnungsabschlusses
Verteilung des Gewinns
Bestellung des Geschäftsführers
Vorteile:
Beschränkung der Haftung
Finanzierung
geringerer Aufwand gegenüber Aktiengesellschaft
einfache Gründung
leichte Überschaubarkeit
für kleinere Unternehmen mit schmälerer Kapitalbasis
Nachteile:
Kreditwürdig beschränkt
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