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Künstliche Befruchtung und Leihmutterschaft
Die britische Witwe Diana Blood, die mit ihrem Kampf um die künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres verstorbenen Ehemanns Rechtsgeschichte machte, ist schwanger. Nach Berichten in britischen Zeitungen ist die 33 Jahre alte Büroangestellte "hocherfreut" über ihre Schwangerschaft, die noch im frühen Stadium sei.
Ihr Vater bestätigte in einer Erklärung, dass für die künstliche Befruchtung der eingefrorene Samen von Stephen Blood benutzt wurde, der 1995 innerhalb weniger Tage an Hirnhautentzündung gestorben war. Diana Blood hatte ihm vor seinem plötzlichen Tod Samen entnehmen lassen.
Die Britischen Behörden hatten Diana Blood zunächst die medizinische Behandlung in Groß Britanien und den Export des Samens verboten.
Gesetz zum Schutz von Embryonen
Arztvorbehalt
Nur ein Arzt darf vornehmen:
1. die künstliche Befruchtung,
2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche
Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.
Künstliche Befruchtung und Ersatzmutterschaaft (Leihmütter) (aus Uni-Freiburg evangelische Religion)
Im Juli 1978 brachten die Medien eine sensationelle Nachricht: Mit Hilfe der Fortpflanzungsmedizin war in England, das erste Retortenbaby, zur Welt gekommen. Es war ausserhalb des mütterlichen Körpers gezeugt worden.
A. KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG
1. Kinderlosigkeit kann durch die Zeugungsunfähigkeit des Mannes oder Sterilität der Frau bedingt sein. Ethisch unterschiedlich zu bewerten ist es, ob zu einer Befruchtung die Samen- und Eizellen von Ehepartnern oder ehefremder Personen verwendet werden. Ethische (sittlich, moralisch) Bedenken gegen eine homologe Insemination bestehen nicht, solange sie von beiden Partnern gewünscht wird.
2. Wenn wegen Zeugungsunfähigkeit des Mannes seine Frau von ihm kein Kind empfangen kann, wird gelegentlich die Übertragung fremden Samens auf die Frau gewünscht. Dagegen können generelle ethische Bedenken erhoben werden:
a. Selbst wenn im Zeitpunkt, da Mann und Frau solche Maßnahme wünschen, Übereinstimmung zwischen ihnen besteht, kann danach das Verhältnis der Partner gestört und ein so empfangenes Kind besonderen Belastungen ausgesetzt sein. Auch juristische und erbbiologische Probleme sind noch ungeklärt.
b. Die genetische Abstammung ist ein Bestandteil der persönlichen Identität. Eltern schulden ihrem Kind Aufklärung über seine genetische Herkunft. Dies kann sogar aus medizinischen Gründen lebenswichtig werden. Eine schicksalshaft bedingte Unkenntnis über die Herkunft ist mit einer bewußt herbeigeführten ethisch nicht gleichzusetzen.
c. Es gibt alleinstehende Frauen, die sich ein eigenes Kind wünschen, ohne aber an den Vater dieses Kindes gebunden zu sein oder ihn überhaupt kennen zu wollen. Durch eine heterologe Insemination, bei der der Samenspender (Vater) unbekannt bleibt, kann dieser Kinderwunsch erfüllt werden. Dabei ist zu fragen, ob einem Menschen bewußt die Identität seines Vaters vorenthalten werden darf (s.o. unter 5) und ob es pädagogisch zu verantworten ist, ein Kind ohne Vater aufwachsen zu lassen,
ohne daß eine Notsituation vorliegt.
d. Der Samenspender ('Vater') muß sich fragen lassen, ob eine bewußt herbeigeführte Vaterschaft nicht auch Verantwortung für das Kind beinhaltet und der Verzicht auf die Verantwortung gegenüber seinem Kind ethisch vertretbar ist.
B. ERSATZMUTTERSCHAFT
1. Neue medizinische Techniken machen es möglich, einen Embryo nicht von der Frau austragen zu lassen, von der das Ei stammt. Ist eine Frau nicht zur Schwangerschaft fähig oder willig, so kann nach der extracorporalen Befruchtung der Embryo in die Gebärmutter einer anderen Frau eingepflanzt werden.
2. Das ist ethisch nicht unbedenklich. Die Beziehung zwischen Mutter und Kind während der Schwangerschaft übt einen wichtigen Einfluß auf die werdende Persönlichkeit des heranwachsenden Kindes aus. Deshalb sollte dieser Einfluß möglichst positiv gestaltet sein. Auch für die Annahme des Kindes durch die Eltern spielt das Erlebnis der Schwangerschaft eine Rolle. Dies gilt besonders, wenn ein behindertes Kind zur Welt kommt. Bei der Ersatzmutterschaft entsteht in einem solchen Fall ein
besonders schwerwiegendes Problem, wenn die genetischen Eltern die Annahme des behinderten Kindes von der Leihmutter verweigern, wie bereits in einigen Fällen geschehen. -Nach unserer Rechtsordnung ist die gebärende Mutter die leibliche Mutter.
3. Ethische Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Motive, die manche Frau veranlassen, nicht selbst eine Schwangerschaft auszutragen. Neben medizinischen Gründen spielen erfahrungsgemäß die Vermeidung der normalen gesundheitlichen Risiken, die Furcht vor Verlust körperlicher 'Schönheit' und eine mögliche Beeinträchtigung der Karriere durch die Schwangerschaft eine Rolle.
4. Schwangerschaft und das zu erwartende Kind dürfen nicht zur Ware degradiert werden. Zudem besteht die Gefahr, daß sozial schwache Frauen ausgebeutet werden, indem sie die Gesundheitsrisiken und die seelischen Belastungen einer Fremdschwangerschaft gegen Entgelt auf sich nehmen. Der Gesetzgeber hat aus diesen Gründen Leihmutterschaften verboten.
Beispiele für Künstliche Befruchtung:
In Californien wird die künstliche Befruchtung durch Insemination mit liberaler Gesetzgebung
ermöglicht. Jede Frau mit Kinderwunsch hat die Möglichkeit, sich für $ 500 bis $ 700 befruchten
zu lassen. Fast 90% der Frauen, die auf diese Weise Mutter werden, sind lesbisch, und viele
leben in festen Beziehungen.
Die Samenspende wird von der Samenbank auf den HIV-Virus untersucht - aus diesem Grund verwendet man nur tiefgefrorenen Samen - und später für höchstens 10 Befruchtungen genutzt. Die Inzest-Gefahr würde sonst zu groß. Die Interessentin kann aus einem Katalog die Eigenschaften
und Anlagen des möglichen Samenspenders erfahren. Nach getroffener Wahl wird der Samen aus dem Laborbehälter entnommen und in eine Spritze mit langem Katheder gefüllt. Das Sperma wird dann langsam direkt in den Uterus gespritzt.
Mit bis zu 6 Versuchen muß frau rechnen, bevor eine Befruchtung auf diese Weise gelingt. Der Samenspender hat keinerlei Sorgerechtsansprüche vor dem Gesetz. Anders in der Bundesrepublik: hier können nur verheiratete Paare Sperma aus einer Samenbank beziehen.
Krankenkassen finanzieren zum Teil die Behandlung einer als Krankheit anerkannten Kinderlosigkeit. Die Behandlung reicht von Hormontherapien bis zur künstlichen Befruchtung. Allerdings versuchen Paare oft jahrelang auf diese Weise eine Familie zu gründen, was häufig mit hohen psychischen Belastungen verbunden ist. Wenn nur die künstliche Zeugung Erfolg verspricht, ist immer Bedingung, daß Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden und der behandelnde Arzt die Erfolgsaussichten positiv beurteilt.
Die Qualität des Samens geht zurück
Mediziner vermuten, daß die Qualität des Samens langsam zurückgeht. Wie fruchtbar Samen ist, misst man an der Anzahl der Spermien pro Milliliter Ejakulat. Zum einen hat sich in den vergangenen 50 Jahren die durchschnittliche Menge von fast 4 ml auf unter 3 ml Ejakulat verringert. Die Spermien-Anzahl im Ejakulat ging dabei von 113 Millionen auf 66 Milionen zurück. Gleichzeitig steigt der Anteil
mißgebildeter Spermien. Die von der Weltgesundheitsorganisation empfolene Mindestdichte liegt bei 20 Milionen Spermien, und erst bei 5 Milionen wird eine Befruchtung unwahrscheinlich.
Bestimmung des Geschlechts vor der Befruchtung
Unterdessen haben Arzte in den USA schon einen Weg gefunden, das Geschlecht des Kindes noch vor der Insemination zu bestimmen. Moralische Bedenken gegen diese Praxis werden zwar erhoben - andererseits bietet sie die Chance zur Vermeidung von Erbkrankheiten - insoweit diese geschlechsgebunden sind.
Beratung:
Pro Familia
Feministisches Frauengesundheitszentrum
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