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Personenrecht
1 Allgemeines
Die Rechtsordung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Während die Sachen Objekte des Handels sind und über sie nur verfügt wird,werden den Personen von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt: Personen sind daher rechtsfähig.
Die Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Bild.1 Rechtsfähigkeit
Als Person im Rechtssinne gilt, wer rechtsfäig ist, d.h. wer also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Fähigkeit spricht die Rechtsordnung zu:
allen Menschen als naürliche Personen" (auch Nicht-Staatsbürgern!)
Juristischen Personen, das sind Körperschaften oder Sachgesamtheiten, denen die Rechtsordnung, die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. Bsp : Vereine, Gemeinden
Die Handlungsfähigkeit
Nicht alle rechtsfähigen sind auch "handlungsfähig . Die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ist zu ihrem Schutze (aus Gründen des Alters und wegen mangelnder geitiger Fähigkeiten) eingeschränkt. Eine juristische Person begründet Rechte und Pflichten durch das Handeln ihrer Organe, z.B. eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand.
Bild.2 Handlungsfähigkeit
Man unterscheidet zwei Arten der Handlungsfähigkeit ( .1 + 3 2)
Die Geschäftsfähigkeit
Das ist die F higkeit, rechtliche erhebliche Willenserklärungen abzugeben und somit selbst Geschäfte abzuschließen. Das Alter hat folgende Bedeutung für die Geschäftsfähigkeit.
Bis zum . Lebensjahr k nnen nur Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens schlie en (z.B. eine Semmel keufen). Ansonsten sind sie nicht geschäftsfähig.
Unmündige Minderjährige von 7 bis 4 Jahren k nnen darüber hinaus blos zu ihrem Vorteil gemachte Versprechungen annehmen und schon bestehende Verpflichtungen erfüllen. Sie haben eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.
M ndige Minderjährige von 14 bis 19 Jahren k nnen außerdem über Selbstverdientes oder ihnen frei Überlassenes verfügen. Sie können sich zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen sind Lehr- und Ausbildungsverträge. Es muß auch auf die Erfüllung der Schulpflicht, die mit dem auf die Vollendung des . Lebensjahres folgenden . September beginnt und 9 Schuljahre dauert, geachtet werden.
Volljährig ist eine Person mit Vollendung des 9. Lebensjahres. Sie ist voll handlungsfähig.
Die Deliktsfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit besteht darin, durch ein eigenes rechtswiedriges Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden. Von dieser zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit ist die strafrechtliche zu unterscheiden: Sie regelt, ob man durch eigenes verhalten auch strafbar werden kann.
Der gesetzliche Vertreter
A Natürliche Personen, die nicht oder nur beschränkt handlungsfähig sind, bedürfen eines gesetzlichen Vertreters. Das Gesetz regelt, wer als "gesetzlicher Vertreter" eintreten mu , wenn jemand nicht voll geschäftsfähig ist.
Gesetzlicher Vertreter ist:
Wem die Obsorge für einen minderj hrig Person zusteht; das sind für eheliche Kinder die Eltern, für uneheliche Kinder die Mutter (oder beide Elterteile wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben , das Gericht kann den Großeltern die Obsorge zusprechen wenn die Eltern gehindert sind, sie warzunehmen.
Ein Vormund, wenn niemandem auch nur die beschränkte gesetzliche Vertretung für eine minderjährige Person im Rahmen der Obsorge zusteht. Bsp.: Eltern u. Gro eltern sind verstorben.
Ein Sachverwalter (Kurator) vor allem für geistig Behinderte und psychisch Kranke. Solche Personen erhalten auf Antrag oder von Amts wegen einen Sachverwalter, wenn nicht durch ihre Familie oder sonstige Behindertenhilfe für sie gesorgt ist. Der Sachverwalter ist je nach erfordernis zu bertrauen mit der Besorgung einzelner Anglegenheiten oder eines bestimmten Kreises von Anglegenheiten oder aller Angelegenheiten. Der Sachverwalter hat den Behinderten von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen zu verst ndigen und dessen Meinung zu ber cksichtigen, wenn diese dem Behinderten nicht zum Schaden gereicht.
B Juristische Personen sind nicht handlungsfähig und k nnen nur durch ihre Vertreter, die Organe, handeln. Organe , z.B. Regierung, Geschäftsführer oder Vorstand, werden durch die Verfassung, Satzung oder Statut bestimmt. Für strafbare Handlungen haften neben der juristischen Person auch die Organe selbst.
Der Name
Natürliche und juristische Personen führen einen Namen.
Eheliche Kinder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern
Uneheleiche Kinder den M dchennamen der Mutter und bei der Heirat den
Namen der Eltern
Adoptierte Kinder erhalten den Familiennamen des Annahmenden.
Ehegatten haben einen gemeinsamen Familiennamen zu führen: Vor der Eheschließung können sie durch eine öffentliche Urkunde den Namen der Frau dazu bestimmen; anderenfalls wird es der Name des Mannes. Wer den Namen des anderen annimmt, darf den bisherigen mit Bindestrich an den neuen Namen anhängen.
Anderungen der Vor- und Familiennamen können durch die Verwaltungsbehörde vorgenommen werden.
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