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Ich werde heute ber die Gewerbeberechtigung, die Ausübung von Gewerben, das Ausbilden von Lehrlingen und die einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen refferieren.
Also gleich zu der Gewerbeberechtigung:
Da gibt es drei Punkte: Die Erlangung, der Umfang, und die Endigung.
Zur Erlangung ist zu sagen:
Um einen Gewerbeschein zu erlangen, muß man bei der Beziksverwaltungsbehörde eine
Gewerbeanmeldung abgeben.
Für diese sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -Ort sowie Staatsangeh rigkeit, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und der Standort des Gewerbetreibenden anzugeben. Bei juristischen Personen sind auch der Familienname, Rechtsform, Sitz und Personaldaten der Organe bzw. Gesellschafter anzugeben. Außerdem müssen Nachweise der Personaldaten, über Bezahlung der Eintragungsgebühr an die Handelskammer, eine Strafregisterbescheinigung und ein Bef higungsnachweis anzuschließen.
Die Entscheidung der Beziksverwaltungsbehörde erfolgt wenn alle Unterlagen vollzählig, und positiv zu bewerten sind, mit der Ausstellung des Gewerbescheins. Andernfalls wird die Ausübung des Gewerbes in diesem Bezirk untersagt.
Um zu sehen wie so ein Gewerbeschein im Detail aussieht, bitte ich euch euer Buch auf Seite
90 aufzuschlagen.
Bei bewilligungsplichtigen Gewerben, wie zum Beispiel xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx muß man das Ansuchen um eine Bewilligung an den Landeshauptmann richten. Dieser erteilt dann die Bewilligung oder auch nicht.
Jetzt zum n chsten Punkt, dem Umfang:
Welche Tätigkeiten ich aufgrund einer Gewerbeberechtgung ausüben darf, richtet sich:
- nach dem Wortlaut des Gewerbescheins im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften,
- nach den Arbeitsvorgängen, den Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeugen und Maschinen,
- nach der historischen Entwicklung
- und letztlich nach den in den beteiligten Kreisen bestehenden Vereinbarungen.
Alle Gewerbetreibenden dürfen ihre Betriebseinrichtungen, -mittel, -behelfe und
Betriebsgeb ude instandhalten und instandsetzen.
Handwerker dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen wie zB : Tischler > Möbel mit Beschlägen und Drechselarbeiten, solange der Charakter des Betriebes erhalten bleibt.
Erzeuger dürfen außerdem:
Arbeiten ihres Gewerbes planen und die Pl ne verfassen,
- Vor- und Vollendungsarbeiten vornehmen, um ihre Produkte absatzfertig zu machen,
Gesammtaufträge übernehmen (ihnen nicht zustehende Arbeiten von befugten verrichten lassen zB.: Tischler > Sitzgarnitur, Bezüge von Tapezierer)
- fremde Erzeugnisse gleicher Art und entsprechendes Zubehör verkaufen oder vermieten
Maschinen und Werkzeuge für die eigene Erzeugung herstellen
- Erzeugnisse im Rahmen ihrer Berechtigung montieren, aufstellen und instand setzen.
Händler dürfen weiters:
gebrauchte Waren vermieten und verkaufen,
- Waren an die Bedürfnisse des Marktes anpassen (Kleidungsstücke enger machen)
Service durch Fachkräfte ausführen
- schadhafte Teile austauschen
und Bestellungen von Waren, Aufträgen ber Anderung, Bearbeitung oder Instandsetzung, mit denen sie handeln d rfen, entgegennehmen und durch einen befugten Gewerbetreibenden ausführen lassen.
Der dritte Punkt der Gewerbeberechtigung ist die Endigung:
Die Gewerbeberechtigung endet zumeist mit dem Tod des Gewerbetreibenden, kann aber frühzeitig zurückgelet, oder entzogen werden.
Entziehungsgründe sind:
- Verlust der Zuverlässigkeit wegen schwerwiegender Vorstöße gegen die Vorschriften
- Bestrafung wegen Beihilfe zu unbefugter Gewerbeausübung
Ich komme jetzt zur Ausübung von Gewerben und da zu den
Gewerberechtlichen Geschäftsführer und Pächter
Der Geschäftsführer übt das Gewerbe im Rahmen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden aus, er ist für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften verantwortlich.
Der Pächter betreibt das Gewerbe auf eigene Rechnung und ist voll verantwortlich.
Vorraussetzungen f r einen Geschäftsf hrer:
- Wohnsitz im Inland
- er muß in der Lage sein, den Betrieb zu führen.
Die Bestellung eines Gesch ftsführers oder die Übertragung des Gewerbes an einen Pächter muß bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Was ist das Fortbetriebsrecht:
Ausnahmen vom Grundsatz, daß die Gewerbeberechtigung mit dem Tod endet:
- Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
Fortbetriebsrecht des berlebenden Ehegatten
Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und der Enkel bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
Fortbetriebsrecht des Maddeverwalters für Rechnung der Konkursmasse
Bei jedem Fortbetriebsrecht ist eine Anzeige an die Beziksverwaltungsbehörde zu erstatten. Hat man als Forttreibender keine Bef higung das Gewerbe auszuüben, so muß man einen Geschäftsführer bestellen, oder, wenn die Bezirksverwaltungsbeh rde davon absieht und keine Menschenleben gef hrdet werden, selbst den Betrieb übernehmen.
Weitere Betriebsstätten:
Wird eine Filiale er ffnet muß von der zust ndigen Berziksverwaltungsbeh rde die Genehmigung erteilt werden. Einem Filialenleiter kommt f r seine Filiale die Stellung eines Geschäftsführers zu.
Integrierte Betriebe:
Integrierende Betriebe sind zB : xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wenn die Fertigung eines
Produktes von verschiedenen Teilprodukten abhängt.
Verlegung des Betriebes:
Bei der Standortverlegung eines Betriebes ist eine Anzeige an die
Bezirksverwaltungsbehörde des neuen zust ndigen Standortes notwendig.
Geschäftszeiten:
An Sonn- und Feiertagen dürfen Betriebe nur dann geöffnet haben, wenn
- es aus technischen Gr nden keine Unterbrechung geben darf (Hochofen) und
wenn es der Landeshauptmann zur Deckung eines besonderen regionalen Bedarfes gestattent.
Generell regelt aber der jeweilige Landeshauptmann die Öffnungs- bzw Schließungszeiten, es
besteht aber keine Offenhaltepflicht.
Mein nächster großer Punkt ist die Ausbildung von Lehrlingen:
Es dürfen nur Lehrberechtigte Betriebe und Berufsschulen Lehren. Die Ausbildung darf nur in einem Lehrberuf erfolgen, und dieser muß in der Lehrberufsliste mit der Dauer der Lehrzeit eingetragen sein.
2) Der Gewerbetreibende Lehrberechtigte muß für die Ausbildung des Lehrlings sorgen und
ihn zum Berufsschulbesuch anhalten. Die Verwendung des Lehrlings zu berufsfremden T tigkeiten ist verboten. Der Lehrling bekommt eine im Kollektivvertrag festgelegte Lehrlingsentsch digung.
Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Dem Lehrling stehen alle Rechte eines
Arbeitnehmers zu (Mutterschutzgesetz, Urlaub, Kinder- und Jugendgesetz, . .
4) Am Ende der Lehrzeit kann eine Lehrabschlußprüfung erfolgen. Mittels einer Zusatzprüfung in einem anderen, aber nahverwandtem Lehrberuf, kann auch diese Lehrabschlußprüfung erworben werden.
Die gewerblichen Betriebsanlagen: Die Betriebsanlage
Eine Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die zum Ausüben des Berufes
nötig ist. Betriebsanlagen unterliegen der Genehmigungsplicht, wenn
Gef hrdung des Lebens oder der Gesundheit der Gewerbetreibenden und aller Beteiligten
Gef hrdung des Eigentums
- Belästigung der Nachbarn
- Beeintr chtigung des Unterrichts in Schulen, Kranken- und Kuranstallten, des Verkers
- oder nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeiführt.
Das Genehmigungsverfahren hat die Aufgabe die Beeinträchtigungen auf ein zumutbares
Maß einzuschränken. Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen 5
Jahren aufgenommen wird, oder mehr als 5 Jahre unterbrochen wurde.
Nachbarn:
Zu den Nachbarn ist nur zu sagen, daß dies alle umliegenden Parteien sind.
Anderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage:
Wenn durch einen Umbau mehr Belästigung der Nachbarn, oder eine größere Gefährdung entsteht, muß eine neue Genehmigung erteilt werden.
Zusätzliche Auflagen für genehmigte Betriebsanlagen:
Andert sich im laufe der Zeit das Umfeld, die Umgebung, so können dem Betrieb weitere
Auflagen erteilt werden, solange sie nicht unverhältnismäßig zum angestrebten Erfolg stehen.
Das Ansuchen:
Beim Ansuchen um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage muß eine Betriebsbeschreibung mit Aufstellung der Maschinen und Betriebseinrichtungen, ein Abfallwirtschaftskonzept und sämtliche Pl ne und Skizzen abgegeben werden. Es findet auch ein Lokalaugenschein statt, damit die umliegenden Nachbarn, die ebenfalls in der Liste enthalten sein mussen, von der Betriebslage informiert werden und eventuell Veränderungen zu erwirken.
Mein letzter großer Punkt sind die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen: Die Beh rde kann eine teilweise oder gänzliche Schließung des Betreibes erwiken, wenn unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage, oder Leben oder Gesundheit von Menschen durch die Ausübung einer Tätigkeit gefährdet sind.
14) Sie bewirkt, daß man ein Gewerbe ausüben darf und auch dessen Produkte verkaufen kann.
15) Die einer Maß- und Anderungsschneiderei.
16) Der H ndler und der Spiziallist.
17) - Verlust der Zuverlässigkeit wegen schwerwiegender Vorstöße gegen die Vorschriften
Bestrafung wegen Beihilfe zu unbefugter Gewerbeausübung
18) Ein Geschäftsführer ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, ein P chter ist wie der Eigentümer für alle voll verantwortlich.
19) Sonst würden kleine Betriebe (Grei ler, Schuster, Bäcker) komplet aussterben.
20) Für seine Filiale hat er die gleichen Aufgaben wie der Geschäftsführer.
21) bitte streichen
18
23) bitte streichen
24) Alle die eine Lehrberechtigung haben, und Berufsschulen.
Sie dauert nur drei Jahre und f hrt zu "fertigem" Beruf. Der Lehrling hat kaum
Aufstiegchanzen.
26) Damit der Lehrling eine gute Ausbildung bekommt und nicht "mißbraucht" wird.
27) Sie ist gleich zu setzten mit einer Gewerbeberechtigung.
28) Wenn irgendetwas umliegendes gefährdet oder gestört wird.
29) Einspruchsrecht
30) bitte streichen
Die schließung des Betriebes wenn er sich außerhalb der gesetzten Grenzen bewegt
(Umwelt, Lärm,...)
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