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Referat Bismarcks Sozialgesetze

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Bismarcks Sozialgesetze


Durch die Reichseinigung unter Bismarck und der Beseitigung der Zollgrenzen konnten sich Unternehmen im Deutschen Reich schneller und besser entwickeln. Es setzte nach 1871 in Deutschland ein regelrechter Gründungsboom ein. Diese Jahre werden heute noch als die Gründerjahre bezeichnet. Das Deutsche Reich war um 1870 eines der weitesten entwickelten Länder in Europa. Die vielen Firmen brachten dem Reich nicht nur Arbeit, sondern es entwickelten sich auch unterschiedliche Gesellschaftsschichten, so entstand in den Industriestädten eine große Arbeiterklasse. Die Wirtschaft konnte sich in dieser Zeit gut entwickeln, es wurden keine kostspieligen Kriege geführt, die Inflationsrate war gering und die Steuern waren für die Bürger sehr niedrig. Für das Bürgertum war also dieses Zeitalter ideal. Für die Arbeiter war es meist das Gegenteil. Die Arbeiter hatte kaum Freizeit und bekamen gerade soviel Lohn, daß sie überleben konnten. Es gab weder eine Kranken-, Alters- noch eine Arbeitslosen- Versicherung. Die Arbeiterfamilien gerieten durch Krankheiten und Unfällen oft in Notsituationen wodurch sie auf die Armenfürsorge angewiesen waren, auf die sie aber keinen gesetzlichen Anspruch hatten. Daraufhin forderten die Arbeiter vom Staat Gesetze, die die Arbeit regeln sollen sowie eine soziale Absicherung. Es entwickelten sich Arbeitervereine, um die gewollten Gesetze durchzusetzen. Aus diesen Vereinen ging später die SPD hervor. Der Reichskanzler Bismarck war im Kaiserreich ein Gegner der Sozialdemokraten (SPD). Er suchte einen Vorwand um die SPD zu schädigen und beschuldigte die SPD, zwei Attentate auf den Kaiser Wilhelm verübt zu haben. Daraufhin brachte er im Reichstag das "Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" ein. Dieses Gesetz bildete die Grundlage zur Verfolgung der Sozialdemokratie. Dennoch bekam die SPD 1890 im Reichstag sogar 35 Mandate. Bismarck erkannte nach und nach die berechtigten Forderungen der Arbeiter an und erließ ein Arbeitsschutzgesetz.

Dieses war der Beginn der Sozialgesetzgebung auf der auch noch unser heutiges Gesetz beruht.

1883 erschien ein Krankenversicherungsgesetz.

1884 ein Unfallversicherungsgesetz.

1886 wurde das Unfallversicherungsgesetz auf die Landwirtschaft und Staatsbetriebe ausgedehnt.

1889 trat noch ein Invaliden- und Arbeitsversicherungsgesetz hinzu.


Diese 3 Gesetze wurden zur Reichsversicherungsordnung von 1911 zusammengefaßt. Die Reichsversicherungsordnung war die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Regelung der Sozialversicherung. An die Stelle der RVO ist inzwischen das Sozialgesetzbuch (SGB) vom 11.12.1975 getreten.

Weitere Gesetze wurden erst nach dem 1. Weltkrieg neu verfaßt.


Die Bestimmungen des Alters- und Invaliditätsgesetzes sehen eine

Erwerbsunfähigkeitrente bzw. Altersrente vor.

Die Gewährung der Invaliditätsrente  ist erst nach 5 jähriger Beitragszahlung möglich.

Der Rentenanspruch beginnt mit der Vollendung des 70. Lebensjahres und setzt eine dreißigjährige Beitragszahlung voraus.

Es besteht Versicherungszwang für alle Lohnarbeiter der Industrie, des Handwerks und der Landwirtschaft.

Finanziert wird die Versicherung zu je einem Drittel von Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und wurde zusätzlich vom Reich subventioniert.

Der Arbeitnehmer hatte für den Fall der Erkrankung und des Arbeitsunfalls einen Anspruch auf Krankenhilfe und für den Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit und im Alter Anspruch auf Rentenzahlungen.

Die Familie hatte die Sicherheit, daß sie nicht in große Not verfiel,

wenn der Ernährer auf Zeit oder Dauer ausfiel.

Deutschland war mit diesen Gesetzen allen anderen europäischen Ländern weit voraus.


Die Sozialdemokraten lehnten diese Gesetze ab, da sie diese für unzureichend hielten und dadurch noch lange kein sozialer Staat entstanden ist. Viele Arbeitgeber, sowie das Bürgertum wehrten sich ebenfalls gegen die Gesetze und hielten die Sozialdemokraten weiter für "vaterlandslose Gesellen".



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