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Der Rechtsstaat
Schon in der Antike fragte sich der Mensch, was Recht sei und woher es komme. Ein Prüfstein der Rechtsstaatlichkeit ist die Frage, ob das geltende Recht zur Unterdrückung einzelner Bevölkerungsteile eingesetzt werden kann. Wird diese Frage bejat, so handelt es sich nachunserem Verständnis nicht um einen Rechtsstaat.
Als Rechtsquellen unterscheiden wir das göttliche Recht, das positive Recht und das
Naturrecht.
Wer sich auf göttliches Recht beruft, der geht von einem zeitlosen Recht aus, welches von Gott im Schöpfungsakt mitgegeben wurde.
Wer von einem positiven Recht ausgeht, der nimmt an, dass das Recht allein vom
Menschen gesetzt wurde, weil es von Nutzen war (d.h. Utilitarismus, Rechtspositivismus).
Ein Anhänger der Naturrechtslehre geht von der Existenz eines vorstaatlichen und überzeitlichen Rechts aus. Im Unterschied zum göttlichen Recht ist für ihn aber nicht Gott die Rechtsquelle, sondern die 'naturgegebene' Vernunft des Menschen.
Das Grundgesetz für dei Bundesrepublik Deutschland knüpft an die naturrechtliche Tradition an. Dazu gehört insbesondere die Würde des Menschen und die Menschenrechte. Die Rechtsstaatlichkeit lässt sich besonders am Strafrecht ablesen. Hier müssen eineige Grundsätze erfüllt sein (GG Art. 97-104):
- keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege); d.h. eine Strafe kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Tat schon vor dem Zeitpunkt des Geschehens unter gesetzlicher Strafandrohung stand.
- das Analogieverbot; d.h. das Verbot zu Lasten des Angeklagten, Rechtssätze auf einen vom Gesetzgeber nicht geregelten Tatbestand sinnentsprechend anzuwenden.
- der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; d.h. als übertrieben empfundene Strafen sind unzulässig.
- die Gewaltenteilung; d.h. die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung der vollziehenden Gewalt (Exekutive) gebunden und die Rechtssprechung an die geltenden Gestetze. So soll Willkür verhindert werden.
Falls in irgendeinem Fall der Verdacht besteht, dass einer dieser Grundsätze verletzt wurde, kann der Richter auf Grund von Befangenheit abgelehnt werden. Der Richter ist zu Neutralität verpflichtet und muss all seine Gefühle bei einer Rechtssprechung hinten stehen lassen und Emotionsfrei richten.
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