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Referat Euthanasie - Vor dem Nationalsozialismus, Rechtliche Grundlage

geschichte referate

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Euthanasie

Allgemeine Definition

Griech.: schöner angenehmer Tod

Internationale Bez. für Sterbehilfe, nur in Deutschland nicht (aufgrund der Vergangenheit)

Sterbehilfe für unheilbar Kranke und Schwerstverletzte

Zweck: soll der leidenden Person ein qualvolles Ende ersparen

Arten der Sterbehilfe: - aktiv: Tötung auf Verlangen

passiv: Hilfe zum Sterben mit in Kauf genommener Lebensverkürzung

Hilfe beim Sterben ohne Lebensverkürzung

Geschichte

Vor dem Nationalsozialismus

Begriff erstmalig in der griech.-röm. Antike zu finden

Bedeutung: ,guter' Tod, d.h. schnell, leicht und schmerzlos; manchmal auch ehrenvoller Tod eines Kriegers im Kampf

E. bedeutete jedoch immer nur die bestimmte Todesart, nie in Bezug auf das Eingreifen des Menschen in den Sterbeverlauf

1605 sah F. Bacon erstmals die Schmerzlinderung bei Sterbenden als ein ärztliche Aufgabe an (,Euthanasia medica')

ab 1913 diskutierte der Monistenbund (Monismus: philos. Lehre die jede Erscheinung auf ein einheitliches Prinzip zurückführt) die Straffreiheit einer E. mit gezielter Lebensverkürzung als Tötung auf Verlangen von Sterbenden und unheilbar Kranken

1920 "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens" (62 Seiten Broschüre) wird von K.Binding (Jurist - Leipzig) und A.Hoche (Psychiater - Uni Freiburg) veröffentlicht

zählen die angesehensten Wissenschaftler ihrer Zeit

Inhalt: - Tötung ,leerer Menschenhülsen' und ,Ballastexistenzen' deren Pflege der

menschlichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden könnte (diente später den

Nazis als Rechtfertigung)

Laut der Autoren: "es sei eine peinliche Vorstellung, dass die Pflege der schwer Geisteskranken Kapital in Form von Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizung und Personlakosten entziehe"

"Schädlinge, die die Wohlfahrt ,brandschantzen' "

strittig sei nur, ob die Minderwertigen einzusperren, zu sterilisieren oder zu töten sind

seit den 30ern entstanden vor allem in England E.-Gesellschaften

ihre Forderungen wurden vom Gesetzgeber genauso wie die der Arzte und Kirche abgelehnt


während dem Nationalsozialismus

zw. 1940 und 1945 führte die nationalsoz. Regierung in Deutschland ein Programm mit dem falschen Namen ,Euthanasie' durch:

systemat. Tötung missgebildeter Kinder (Gehirnfehlbildungen) und erwachsener Geisteskranker

Unterstützung und Begründung fand sie in der Humangenetik, die von Darwin geprägt wurde (schon in Weimarer Rep. von 1918-1933 als "Rassenhygiene betrieben"

diente den Nazis u.a. als Rechtfertigung

seit 1938 Ziel der Nazis: die ,Vernichtung menschenunwerten Lebens' durch Tötung

bis dato wurde vordergründig die ,Erbgesundheitspolitik' (Zwangssterilisation) praktiziert

am 18.8.1939 wurde die Meldepflicht für ,missgestaltete Neugeborene' eingeführt

am 1.9.1939 stimmte Hitler dem Regierungsvorschlag zu, dass der ,Gnadentod durch namentlich zu bestimmende Arzte' gewährt werden sollte

am 9.10.1939 begann die ,planwirtschaftlichen' (zentral, alle zusammen) Erfassung aller Patienten in staatlichen sowie privaten Heil- und Pflegeanstalten

im Herbst `39 wurde die Geheimorganisation ,T4' eingerichtet (,Euthanasiezentrale'; Sitz: Tiergartenstr.4, Berlin)

zw. Anfang 1940 und August 1941wurde das Programm ,Aktion T4' durchgeführt

etwa 70.000 geistig oder psychisch kranke Menschen, sowie auch Kinder und Jugendliche aus Fürsorgeeinrichtungen und Asoziale und Juden durch Massenvergasung umgebracht

Tötungsanstalten befanden sich in Brandenburg an der Havel, Bernburg (Saale), Grafeneck, Gomadingen (Landkreis Reutlingen) und Sonnenstein

Am 23.8.1941 wurde die organisierte Mordaktion aufgrund kirchl. Proteste (Bischof T.Wurm, Kardinal C.A.Graf von Galen) zunächst gestoppt

Unter strenger Geheimhaltung von Sept. 1941 bis April 1945 fortgesetzt: 20.000-30.000 Tote (u.a. auch ,Fremdarbeiter' aus besetzten Gebieten)

Nach Kriegsende Verurteilung von Arzten und Pflegepersonal

Rechtliche Grundlage

in StGB taucht der Begriff "Euthanasie" nicht als solcher auf

Begründung: absichtliche und aktive Lebensverkürzung ist auch dann, wenn sie auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Sterbenden erfolgt, strafbar


Tötung auf Verlangen

Tötung eines Menschen, zu der der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten bestimmt wurde

Wird als Tötungsdelikt nach §216 StGB mit Freiheitsentzug von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft

Problem: Abgrenzung der Tat zur (straflosen) Beihilfe zum Selbstmord als auch die Anwendung dieser Strafvorschrift in Fällen der Sterbehilfe (s.u.)

Bsp.: in der Schweiz muss laut Art. 114 StGB die ,achtenswerten Beweggründe' (besonderes Mitleid) des Täters berücksichtigend in der Strafhöhe beachtet werden

Sterbehilfe

Ist das Abschalten lebensverlängernder Apparate oder Unterlassen entsprechender ärztlicher Maßnahmen für Patienten, die nie wieder aus ihrer Bewusstlosigkeit erwachen werden und für die jegliche weitere Behandlung aussichtslos sein würde

Meist durch Einwilligung des Betroffenen

Im weiteren Sinn: Situationen, in denen der Sterbeprozess unumkehrbar begonnen hat

Generelles Problem: Bestimmung der Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht (ende mit Hirntod)

Veröffentlichung ,Richtlinien zur Sterbehilfe' von Bundesärztekammer

durch ,Richtlinien für die ärztliche Sterbebegleitung' ersetzt

ab 1998 ,Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung' abgelöst

sind zwar nicht rechtlich bindend aber eine Beschreibung sorgfältigen ärztlichen Handelns und Entscheidungshilfe

Sterbebegleitung (Sterbebeistand): umfasst nötige lindernde ärztliche wie pflegerische Versorgung und Betreuung Sterbender

Bei Vorenthalt dieser ,Basispflege': strafbar wegen Körperverletzung oder (dadurch verursachter Lebensverkürzung) Tötung

Seit 80er Jahren Hospizbewegung (von Cicely Saunders 1976 gegründet)


Arten der Sterbehilfe

Passiv:

unterlassen spezifischer lebensverlängernder Maßnahmen bei Aufrechterhaltung der Basisversorgung (z.B. Beendigung von Arzneimittelgaben, Verzicht auf Ultima-Ratio-Operationen)

da der Arzt für sein Handeln die Einwilligung des Patienten braucht, ist der Abbruch einer lebensverlängernden Behandlung erlaubt, insofern der natürliche Sterbeprozess verzögert wird

Aktiv:

a)     Indirekt: - Gabe schmerzlindernder Mittel unter Inkaufnahme einer möglichen Lebensverkürzung

Linderung erheblicher Schmerzen Sterbender gehört auch dann zur Behandlungspflicht des Arztes wenn als Nebenwirkung lebensverkürzende Auswirkungen möglich sind (Gabe von Opium, welches die Atmung dämpft)

b)    Direkt: - gezieltes und tätiges Herbeiführen des Todes ist als ein Tötungsdelikt strafbar

Ist Handeln des Arztes nachweisbar auf Wunsch des Patienten geschehen strafmildernd

Mitleid hat keine Gewichtung bei Strafhöhe




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