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Referat Heiratsformalitäten - Wahl eines Ehemannes, Verlöbnis, Formen der Eheschließung, Hochzeitsdatum

geschichte referate

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Heiratsformalitäten


1.Wahl eines Ehemannes


Suchten Eltern- oder ein Vormund- für ein junges Mädchen einen passenden jungen Mann, wandten sie sich häufig an Freunde. Die Ehen wurden oft aus politischen und finanziellen Gründen arrangiert.

So war z.B. die Tochter des Julius Caesar 59 v.Chr. im Begriff einen Servilius Caepio zu heiraten, allerdings wurde die Verlobung im politischen Sinne Caesars gelöst und sie wurde Pompeius zur Frau gegeben.


Beide Gatten mussten zur Zeit der Eheschließung geschlechtsreif sein- allgemein durfte ein Mädchen mit 12, ein Junge mit 14 heiraten.


Heiraten zwischen nahen Verwandten  (incestum) galten als Verbrechen und wurden mit dem Tod später mit Deportation bestraft.


Gesetzlich nicht anerkannt wurden: Ehen zwischen Römern und Ausländern, zwischen Sklaven und Römerinnen, zwischen Plebejern und Patriziern, zwischen Senatoren oder dessen männlichen Nachkommen und Freigelassenen (bis in die 3. Generation). Zwischen Römerinnen und einfachen Soldaten.


Dennoch wurden rechtlich nicht anerkannte Ehen geschlossen, die Kinder aus solch einer Verbindung galten als unehelich.


Die Gesetze wurden jedoch im Laufe der Zeit immer wieder gelockert und geschärft.


2.Verlöbnis


Oft wurden bereits Kinder miteinander verlobt, in der späten Kaiserzeit wurde dann Gesetz, dass die Kinder verstehen mussten, was bei einem Verlöbnis geschah, sie mussten also mindestens 7 Jahre alt sein. War dies nicht der Fall, war die Verlobung ungültig.

Dennoch kann Claudius` Tochter Octivia kaum mehr als ein Jahr alt gewesen sein, als sie L. Junius Silanus versprochen wurde.

Um die Formalitäten mussten sich der zukünftige Ehemann- oder falls dieser zu jung war- sein Vormund und der Vater des Mädchen kümmern.

In der Frühzeit war ein Bruch des Verlöbnisses einklagbar, später jedoch wurde dies gelockert und ein Verlöbnis galt als nicht-förmliches Heiratsversprechen.

Bei einer Verlobung wurden zwar Verlobungsgeschenke ausgetauscht, diese jedoch waren von so einem geringen Wert, dass sie bei der Auflösung nicht zurück erstattet werden mussten.


Der zukünftige Ehemann musste jedoch seiner Zukünftigen einige Zeit vor der Hochzeit ein wertvolles Geschenk machen (donatio ante nuptias), welches bei einer Auflösung zurück verlangt werden konnte. Die Summe des Geschenks bekam er bei der Hochzeit zuzüglich der Mitgift zurückerstattet. Der Grund für das Geschenk vor der Hochzeit war, dass  römischen Eheleuten der Austausch von wertvollen Geschenken untersagt war.


Die Verlobten nannte man sponsus und sponsa. Die Verlobung wurde mit einem Kuss besiegelt.


3.Formen der Eheschließung


In der römischen Frühzeit konnte man auf drei verschiedene Arten heiraten.

Vor der Eheschließung war die Frau bzw. das Mädchen ihrem Vater untergeben in der Ehe schließlich ihrem Mann, daher tauschte die Frau in Wirklichkeit nur eine Abhängigkeit gegen die andere aus.


Die erste Möglichkeit war die coemptio, bei der - ein Überbleibsel aus noch älteren Zeiten - vor fünf Zeugen die Braut symbolisch für ein As gekauft wurde. Die zweite erfolgte einfach durch Kohabitation (Beischlaf); der Bräutigam musste jedoch zuvor eine Rede halten, in der er die bevorstehende Heirat klar von einem Konkubinat abgrenzte. Bei dieser Heiratsform erhielt der Mann die alleinige Gewalt über seine Frau erst nach einem Jahr ununterbrochenen Zusammenlebens. Die damaligen Frauen waren jedoch schon so raffiniert, sich jedes Jahr für drei Tage von ihrem Mann zu trennen um der Abhängigkeit zu entgehen.

Die dritte war die aufwendigste Prozedur. Nach ihr mussten die Inhaber der vier höchsten Priesterämter heiraten, und auch deren Eltern mussten so geheiratet haben. (Flamen Dialis, Flamen Martialis, Flamen Quirinalis und Rex Sacrorum waren die vier höchsten Priesterämter - der Pontifex Maximus zählte nicht dazu; er konnte heiraten wen, wie und sooft er wollte.) Es war dies die confarreatio, bei der die zu Verheiratenden nebeneinander auf Stühle gesetzt wurden, auf denen ein Vlies lag, neben mindestens 10 Zeugen mussten auch der Flamen Dialis und der Pontifex Maximus zugegen sein. Dabei wurden ein Schaf, Früchte, Opferschrot und Brot aus Weizenspelt geopfert. Einen Kuchen aus Weizenspelt teilten sich die beiden zukünftigen Ehepartner.

Schon im dritten Jahrhundert v. Chr. lehnten sich jedoch immer mehr Frauen gegen diese Eheformen auf, die sie zum Spielzeug in den Händen ihres Mannes werden ließen. So wurde die freie Ehe eingeführt, bei der die Frau weiterhin der väterlichen Gewalt unterstellt blieb. Eine Scheidung war in diesem Fall auch seitens der Frau möglich.

4..Hochzeitsdatum

Die Zahl der das Hochzeitsdatum betreffenden Einschränkungen ist so hoch, dass es fast leichter wäre, die Tage zu nennen, an denen eine Heirat möglich war. Nicht heiraten sollte man im März und im Mai, in der ersten Junihälfte, vom 18. bis zum 21. Februar, keinesfalls am 24. August, am 5. Oktober oder am 8. November, auch nicht an den Kalenden, Nonen oder Iden jedes Monats.

Außerdem wurden Ersthochzeiten an Feiertagen vermieden. Dies hatte einen ganz weltlichen Grund: Die Hochzeitsgäste erschienen dann nur spärlich, und man wollte ja schließlich diesen Tag mit viel Glanz und Glorie begehen, wozu viele Gäste unentbehrlich waren

Bei der Heirat erhielt die Frau nicht nur eine Aussteuer, sondern sie musste auch eine Mitgift zahlen. Diese wurde von Brautvater und Bräutigam (oder dessen Vater) vor der Hochzeit ausgehandelt und musste in den drei Jahren nach der Hochzeit zu gleichen Teilen ausgezahlt werden. Besonders Reiche konnten es sich leisten, die Mitgift auf einmal auszuzahlen (eine Mitgift konnte bis um 50 Talente betragen, das sind etwa 125.000 Euro); Cicero bekam mit der Mitgift einige Schwierigkeiten, als er seine Tochter Tullia mit Dolabella verheiratete. Die Hochzeit fand 50 v. Chr. statt, und so wurden die Raten am 1. Juli 49, 48 und 47 fällig. Jedesmal schrieb Cicero verzweifelt an seinen Bankhalter Atticus, woher nur das Geld zu nehmen sei, und 47 überlegte er gar, das Geld zu sparen, indem er seine Tochter wieder scheiden ließ. Alternative zur Ehe war in gewissem Sinne das Konkubinat; bei der Schließung eines solchen waren kaum Formalitäten und keinerlei Geschenke (Mitgift etc.) notwendig, es wurde auch nicht gefeiert, obwohl sich die Konkubine in der Praxis kaum von einer rechtmäßigen Ehefrau unterschied. Die Auflösung eines Konkubinats war ebenso einfach, so dass es eigentlich nur ein Zusammenleben darstellte. Viele Männer zogen es vor, sich, nachdem die erste Ehefrau gestorben oder geschieden war, nur noch eine Konkubine zu nehmen..




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