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8. Jan. 1918 - Wilsons ,,14 Punkte'
Vorgeschichte
Präsident Wilson hatte am 21. Dez. 1910 eine Note an alle kriegführenden Machte gerichtet, in der er vorschlug, die Kriegsziele zu nennen. ,,Vielleicht sind die Friedensbedingungen der kriegführenden Parteien gar nicht so unvereinbar, so daß ein Meinungsaustausch den Weg zu einer Konferenz ebnen könnte und man in nächster Zukunft schon auf eine Verständigung der Völker hoffen dürfte.' Die Mittelmächte antworteten am 26.Dezember zustimmend mit dem Vorschlag der Einberufung einer Friedenskonferenz. Die Alliierten erwiderten 10. Jan. 1917 ebenfalls zustimmend, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt würden. Die Aufzählung dieser Forderungen gab erstmals Auskunft über die alliierten Kriegsziele. Die deutsche Regierung war trotz der Bemühungen Wilsons nicht zu bewegen, ihre Friedensbedingungen vor einer Friedenskonferenz zu nennen. Wilson blieb weiter bestrebt Friedensverhandlungen zu vermitteln und verkündete am 22.Jan.1917 in einer Botschaft an den Senat seine Ansichten über das Aussehen eines gerechten Friedens. Es müsse ein Friede der Gleichberechtigung sein, ein 'Friede ohne Sieg'. Die künftige Gestaltung der Beziehungen der Mächte untereinander geschehe am besten in Form eines Bundes der Völker. ,,Die Menschheit sehnt sich nicht nach dem sogenannten Gleichgewicht der Mächte, sondern nach der Freiheit des Lebens'. In Deutschland hatten aber inzwischen Oberste Heeresleitung und Admiralstab den Glauben an eine Friedensvermittlung durch Wilson verloren. Auf ihr Drängen hin beschloß man im Hauptquartier zu Pleß am 8.Jan.1917 gegen das Votum Bethmann Hollwegs den uneingeschränkten U-Bootkrieg, mit dessen Hilfe man eine siegreiche Entscheidung des Krieges zu erzwingen hoffte. Daraufhin sah sich Wilson gezwungen, die diplomatischen Beziehungen abzubrechen und am 6.April den Krieg an Deutschland zu erklären. Doch blieb der Präsident auch im Kriege bemüht, ein Friedensprogramm nach seinen Grundsätzen zu entwerfen. Zu seinem Schrecken bemerkte er durch die von der bolschewistischen Regierung veröffentlichten früheren Geheimverträge, wie sehr die Ziele seiner Verbündeten von seinen eigenen abwichen. Vergeblich bemühte er sich im Dez.1917, die Alliierten zu einer gemeinsamen Kriegszielerklärung zu bewegen. Darum beschloß er, selbst eine ,,große, grundlegende Botschaft' an die Welt zu verfassen zur Proklamierung seiner Grundsätze und Vorstellungen über eine gerechte Friedensordnung. Er hatte ein Peace Inquiry Bureau eingerichtet, in dem Material über die Behandlung der Friedensprobleme gesammelt wurde. Am 23.Dez.1917 übersandten die 12 Mitarbeiter des Bureaus Wilson ein ausführliches Gutachten über ,,Kriegsziele und Firedensmöglichkeiten '. Auf der Grundlage dieses Gutachtens arbeitete der Präsident zusammen mit seinem politischen Vertrauten Colonel House die 14 Punkte aus, die er am 8.Jan.1918 im Kongreß verlas.
Inhalt:
,,Das Programm des Weltfriedens' lautet:
1. Öffentliche Friedensverträge. Die Diplomatie soll stets frei sein und sich vor aller Öffentlichkeit abspielen.
2. Absolute Freiheit der Schiffahrt der See außerhalb der territorialen Gewässer sowohl im Kriege als auch im Frieden.
3. Aufhebung sämtlicher wirtschaftlicher Schranken, Festsetzung gleichmäßiger Handelsbedingungen zwischen den Nationen.
4. Angemessene Garantien, daß die nationalen Rüstungen auf den niedrigsten Grad herabgesetzt werden.
5. Unparteiische Ordnung aller kolonialen Ansprüche.
6. Räumung des gesamten russischen Gebietes und Erledigung aller Rußland berührenden Fragen, um die beste und freieste Zusammenarbeit der übrigen Nationen der Welt zu sichern zur Erlangung einer ungehemmten und ungeschmälerten Möglichkeit zur unabhängigen Bestimmung ihrer eigenen polit. Entwicklung und nationalen Politik.
7. Wiederherstellung der ungeschmälerten Souveränität Belgiens.
8. Befreiung des franz. Gebietes, Wiederherstellung der verwüsteten Teile. ,,Ebenso müßte das Frankreich durch Preußen 1871 in Sachen Elsaß-Lothringen angetane Unrecht, das den Weltfrieden nahezu fünfzig Jahre bedroht hat, berichtigt werden, um dem Frieden im Interesse aller wieder Sicherheit zu verleihen.'
9. Berichtigung der Grenzen Italiens entspr. den Nationalitätenlinien.
10. Den Völkern Österreich - Ungarns die freieste Möglichkeit autonomer Entwicklung zu gewähren.
11. Räumung Rumäniens, Serbiens, Montenegros. Wiederherstellung ehemals besetzter Gebiete. Freier und gesicherter Zugang für Serbien zum Meer. Ordnung der Verhältnisse auf dem Balkan.
12. Dem türkischen Teil des Ottomanischen Reiches soll eine gesicherte Souveränität gewährleistet werden, den anderen Nationalitäten soll eine absolute und ungestörte Möglichkeit ihrer autonomen Entwicklung verbürgt und die Dardanellen sollen dauernd als freier Durchgang für die Schiffe und den Handel aller Nationen unter internationalen Garantien geöffnet werden.
13. Errichtung eines unabhängigen polnischen Staates mit freiem Zugang zum Meer; die politische und ökonomische Unabhängigkeit des polnischen Staates sowie dessen territoriale Integrität sollen durch internationalen Vertrag garantiert werden.
14. Installierung eines Völkerbundes zum Zweck der Gewährung gegenseitiger Garantien für politische Unabhängigkeit und territoriale Integrität in gleicher Weise für große und kleine Staaten.
28. Juni 1918 - Friedensvertrag von Versailles
Vorgeschichte
Die am 18.Jan.1919 offiziell eröffnete Konferenz der 27 alliierten und assoziierten Mächte zur Festlegung der Friedensbedingungen litt von vornherein unter der Fülle der Probleme und den Meinungsverschiedenheiten der Staatsmänner.
Präsident Wilson wollte einen Friedensvertrag im Geiste seiner 14 Punkte, die er als Programm einer neuen Weltordnung betrachtete, und gleichzeitig als deren sichtbaren Ausdruck die Gründung des Völkerbundes durchsetzen.
Demgegenüber waren die Vertreter der übrigen Mächte in erster Linie vom Gedanken an die persönlichen Interessen ihrer Länder bestimmt.
Englands Premierminister Lloyd George und die Ministerpräsidenten der britischen Dominions waren vor allem an der Annexion deutscher Kolonien und Ausschaltung der deutschen Handelskonkurenz interessiert. Wo ihre Interessen nicht unmittelbar berührt waren, wie bei Fragen der territorialen Grenzziehung auf dem europäischen Festland, traten sie für eine großzügige Regelung ein.
Gerade in dieser Hinsicht waren aber die französischen Vertreter zu keinen Konzessionen bereit. Ihr Bestreben war, Deutschland möglichst zu schwächen, um Frankreich für die Zukunft Sicherheit vor dem, schon durch seine Volkszahl und sein Industriepotential, bedrohlichen Nachbarn zu verschaffen. Ministerpräsident Clemenceau vertrat diese Wünsche mit Geschick und Hartnäckigkeit auf der Konferenz.
Die Vertreter der übrigen Staaten, vor allem Italiens Ministerpräsident Orlando, wollten durch den Friedensvertrag die Versprechungen eingelöst sehen, die ihnen die Entente vor dem Kriegseintritt der Vereinigten Staaten, in geheimen Abkommen für den Fall des Sieges gemacht hatte.
Diese Vereinbarungen, die Wilson zum größten Teil erst später bekannt geworden waren, widersprachen oft dem von ihm proklamierten Selbstbestimmungsrecht der Völker. Es gab darum vom ersten Moment an auf der Friedenskonferenz heftige Auseinandersetzungen. Der Arbeitsleistung nach betrachtet, war die Konferenz die größte aller bisherigen internationalen Zusammenkünfte. 10000 Delegierte und Mitarbeiter kamen zusammen. Sie bildeten 58 Kommissionen, die insgesamt 1646 Sitzungen abhielten. Die oberste Entscheidung ging nach etlichen Kontroversen schließlich in die Hände eines Obersten Rates über, der aus Wilson, Lloyd George, Clemenceau und Orlando bestand. Die übrigen Nationen erhielten Gelegenheit, ihre Meinung beim Obersten Rat (,,großen Vier') vorzubringen, wenn ein sie betreffendes Problem an der Reihe war.
Nach erbitterten Streitigkeit setzte Wilson schließlich die Zustimmung der übrigen Mächte zur Gründung des Völkerbundes durch. In einer Vollversammlung der Konferenz,am 14 Februar, verlas er die Völkerbundakte, die die Gründung einer Liga der Nationen verkündete. In der folgenden Zeit gelang es ihm aber nicht, den übrigen Mächten einen Frieden im Geiste der 14 Punkte aufzuzwingen. Da in den Vereinigten Staaten selbst eine isolationistische Stimmung herrschte, von der er sich bei einem kurzen Besuch im Februar/März überzeugen mußte, faßte er schließlich, erschöpft und krank, am 7.April den Entschluß, die Konferenz abzubrechen und nach Hause zu reisen. Da man allseitig vor einem wirklichen Abbruch der Konferenz zurückschreckte, kam eine konzessionsbereitere Stimmung auf. Besonders Wilsons politischer Vertrauter, Colonel House, betätigte sich mit Geschick als Vermittler. So entstand ein Friedensvertrag, der gegen über den machtpolitischen Forderungen einiger Mächte, vor allem Frankreichs, Milderungen brachte, aber doch weit von der Gerechtigkeit des Selbstbestimmungsrechtes der Völker entfernt blieb. Wilson hoffte für die Zukunft, der Völkerbund werde die Härten des Friedens mildern.
Die deutsche Regierung wurde am 18. April eingeladen, eine Delegation zur Friedenskonferenz zu entsenden, nachdem man sich über die Deutschland vorzulegenden Bedingungen geeinigt hatte. Unter Führung des Reichsaußenministers, Graf Brockdorff-Rantzau, kam die deutsche Delegation am 29. April nach Versailles. Brockdorff-Rantzau war entschlossen, nur einen wirklich auf den 14 Punkten beruhenden Friedensvertrag anzunehmen. Als im Mai in einer Vollvorsammlung der Friedenskonferenz die Bedingungen übergeben wurden, verlieh er seiner Absicht in einer langen Rede Ausdruck.
Den ihn unerfüllbar dünkenden Friedensvertragsentwurf versuchte er durch Verhandlungen zu mildern. Am 29. Mai überreichte er die deutschen Gegenvorschläge. Die am 16. Juni überreichte Antwort der Alliierten (Mantelnote und Ultimatum: ,,Das Ultimatum der Entente') sah nur geringe Konzessionen vor, die vor allem dem Einfluß Lloyd Georges zu danken waren. Brockdorff-Rantzau kehrte mit dieser Antwort nach Deutschland zurück. Da sich die Mehrheit des Kabinetts nicht seiner Meinung anschloß, den Vertrag abzulehnen, reichte er am 20. Juli seine Demission ein.
Die Regierung Scheidemann trat zurück und wurde durch ein Kabinett Bauer ersetzt. Der am Rhein mit den alliierten Armeen stehende Marschall Foch erhielt von den alliierten Regierungen am 20. Juni den Befehl, am Abend des 23. mit dem Vormarsch zu beginnen, wenn bis dahin die Annahme des Friedensvertrages durch Deutschland nicht erfolgt sei. Die Nationalversammlung stimmte mit 237 gegen 138 Stimmen der Regierungserklärnng zu: man wolle unterzeichnen, wenn die Artikel über die Kriegsschuld und die Kriegsverbrecher aus dem Vertrag fortfielen. Es gab einiges Hin und Her, weil verschiedene rechtsradikale Kreise beabsichtigten, sich der Annahme des Friedens gewaltsam zu widersetzen und zwar durch eine Diktatur unter Noske, der dieses Ansinnen jedoch entrüstet ablehnte. Schließlich erklärten die Führer der in der Nationalversammlung vertretenen Parteien, durch die Abstimmung über die Regierungserklärung sei die Regierung ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen ohne den Vorbehalt in den Ehrenpunkten. Am 28 Juni wurde der Vertrag im Schlosse zu Vcrsailles von Reichsaußenminister Hermann Müller und Reichsverkehrsminister Bell, als den Delegierten Deutschlands, zusammen mit den alliierten Vertretern unterzeichnet.
Partner und Unterzeichner
Abgeschlossen im Spiegelsaal zu Versailles zwischen den alliierten und assoziierten Mächten (=27 Staaten) und dem Deutschen Reich.
Es unterzeichneten: für die USA: Woodrow Wilson,
für Großbritannien: D. Lloyd George, für Frankreich: Q. Clemenceau, für Italien: Sidney Sonnino, für Deutschland: Herm. Müller, Dr. Bell
Zweck, Ziel, Absicht
Das Friedensinstrument regelt innerdeutsche, europäische und internationale Probleme und setzt dem Kriegszustand ein Ende.
Inhalt (15 Teile mit 440 Artikeln)
Teil I, Art. 1-26: Völkerbundssatzung: Mitglieder sind die allierten und assoziierten Staaten und die Neutralen, soweit sie ihren Beitritt erklären. Andere Staaten können aufgenommen werden, wenn ihr Antrag auf Zulassung von zwei Dritteln der Bundesversammlung genehmigt wird. Bundessitz ist Genf.
Teil II, Art. 27-30 setzen die neuen Grenzen des Deutschen Reiches fest.
Teil III, Art. 31-117 behandeln die politischen Bestimmungen über Europa: Landabtretungen: Elsaß-.Lothringen an Frankreich. Moresnet und Eupen-Malmedy -letztere nach einer sog. Volksbefragung - an Belgien. Luxemburg scheidet aus dem deutschen Zollverein aus, die Neutralisierung wird aufgehoben, das Reich verzichtet auf die Geltendmachung aller Bestimmungen, wie sie sich aus den verschiedenen Verträgen ergaben. Teile von Ostpreußen (Kreise Memel, Heydekrug, Teile der Kreise Tilsit und Ragnit) kommen als ,,Memelland' bis auf weiteres unter die Obhut der Alliierten, fast ganz Westpeußen und Teile von Pommern an Polen; Trennung Ostpreußens vom Reich durch diesen ,,Korridor'. Danzig (,,Freie Stadt Danzig') an denVölkerbund, die Provinz Posen und Oberschlesien an Polen (für letzteres später Volksabstimmung zugelassen, 1921 März 20: 60% der Stimmen, 55% der Gemeinden stimmen für Deutschland; dennoch wird Oberschlesien 1921 Okt. 20 durch Beschluß des Obersten Rates der Alliierten geteilt. Damit fallen allein 91 % des Gesamtvorrates der im oberschles. Steinkohlenbecken anstehenden Kohlenmengen an Polen). Hultschiner Ländchen - und auch noch die Hälfte des Kreises Leobschütz, falls ,,infolge der Grenzfestsetzung zwischen Deutschland und Polen der betreffende Teil jenes Kreises von Deutschland abgesondert bliebe' -an die Tschechoslowakei. Sämtliche Kolonien an den Völkerbund. Volksabstimmungen sollen entscheiden über den Verbleib des Saargebiets (Abimmung nach 15 Jabren, solange Verwaltung des Völkerbundes, Abtretung aller Kohlengruben des Saargebiets und der Westpfalz an Frankreich, die Deutschland bei einer ihm günstigen Volksabstimmung zurückkaufen muß) (Saarabstimmung: 1935 Jan. 13, 90,5 % für Deutschland); Nordschleswigs -(Abstimmung: 1920 Febr. 10 Nordzone 74,2% für Dänemark, 24,9 % für Detschland; Südzone 1920 März 14 für Deutschland 80 %' für Dänmark 20 %) von Teilen Ost- und Westpreußens (Abstimmung: 1920 Juli 11 Westpreußen für Deutschland 92,8%, für Polen 7,2%; Ostpreußen: für Deutschland 97,5%, für Polen 2,5%) und (nach späterem Zugeständnis) Oberschlesiens.
Somit verlor Deutschland:
73485 qkm Land mit 7325000 Einwohnern.
1914 1921
Der Umfang des Reiches betrug: 540787 qkm 467302 qkm
Bevölkerungsziffer des Reiches: 67892000 Einw. 59360000 Einw.
Deutschland verlor von seiner jährlichen Förderung:
75 % Zinkerz, 74,8 % Eisenerz, 28,3 % Steinkohle, 7,7 % Bleierz,
4% Kali; von seiner jährlichen Ernte: 19,7 % Kartoffeln, 18,2%
Roggen, 17,2 % Gerste, 12,6 % Weizen, 9,6 % Hafer.
Gebietsbesetzungen: Besetzung des Saargebiets und linken Rheinufer mit den Brückenköpfen Köln, Koblenz, Mainz auf vorläufig 15 Jahre. Räumung des Saargebiets hängt von dem Ausfall der nach 15 Jahren (1935 Jan. 13) stattfindenden Abstimmung ab, die des Rheingebietes ist in bestimmten Etappen (5, 10, 15 Jahre) vorgesehen und kann vorzeitig erfolgen, falls Deutschland seine Vertrauenswürdigkeit beweist (1930 Juni 30 letzte Etappe geräumt). Die Besatzungskosten trägt das Deutsche Reich (sie betrugen allein in der Zeit v. 11.Nov.1918 bis 30. April 1921: USA 278007610 Dollar; Frankreich 2304850470 Franken; England 52881298 Pfund Sterling; Belgien 378731390 belg. Franken; Italien 15207717 franz. Franken. Diese Summen waren vom Reich in Goldmark zu zahlen: 3640 Millionen Goldmark!).
Verbot des Anschlusses von Deutsch-Österreich an Deutschland
Entmilitarisierte Zone: Deutschland darf auf dem linken Rheinufer und in einer 50 km breiten neutralen Zone auf dem rechten Rheinufer keine Befestigungen und keine militärischen Streitkräfte unterhalten.
Teil V, Art. 160-213: Bestimmungen über das Landheer: Beschränkung auf 100000 Mann ab 31. März 1920 (,,das Heer isl nur für die Erhaltung der Ordnung innerhalb des deutschen Gebietes und zur Grenzpolizei bestimmt'). Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, 12jähr. Dienstzeit der Unteroffiziere und Mannschaften, 25jähr. der Offiziere, Auflösung des Generalstabes, der Kriegsakademie, der Militärschulen usw. Unterrichtsanstalten, Universitäten, Kriegervereine, Schützengilden; Sportvereine usw. dürfen sich nicht mit militärischen Dingen befassen. Verbot der Verwendung von schwerer Artillerie, Flugzeugen, Luftschiffen, Kampfwagen, Panzerzügen. Anfertigung von Waffen, Munition und Kriegsgerät nur unter Aufsicht der Entente. Auslieferung des deutschen Kriegsmaterials, Verbot aller Vorkehrungen zur Mobilmachung oder zur Vorbereitung einer Mobilmachung.
Die Marine: Beschränkung auf 6 Linienschiffe, 6 Kleine Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote. Auslieferung aller anderen Schiffe. Keine U-Boote. Neubauten der Deutschland verbleibenden Schiffe nur bis zur Höchstgrenze von 10000 t für Linienschiffe und 6000 t für Kleine Kreuzer. Ersatzbauten erst nach 20jähr. bzw. l5jähr. Lebensdauer zulässig. Personal: 1500 Offiziere, 15000 Mannschaften. Küstenbefestigungen nur in beschränktem Umfange. Kiel wird offener Hafen. Öffnung des Nord-Ostsee-Kanals für die Kriegs- und Handelsschiffe aller Nationen. Zerstörung der Befestigungen und Häfen von Helgoland.
Die Luftstreitkräfte: Keine Luft- noch See-Luftstreitkräfte, vorhandenes Material ist auszuliefern.
Interalliierte Überwachungsausschüsse: Für die Durchführung der Bestimmungen über Abrüstung zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Die Kosten der Überwachung trägt das deutsche Reich (sie beliefen sich Anfang 1920 auf jährl. 500 Millionen Mark) (1927 Jan. 31 verließ die Interalliierte Militär-Kontroll-Kommission [IMKK] das Reich).
Teil VI, Art. 21-226: Kriegsgefangene und Grabstätten. Die deutschen Kriegsgefangenen werden nach Inkrafttreten des Vertrages freigelassen. Solche, die Strafen verbüßen, bleiben in Haft.
Teil VII, Art. 227-230: Strafbestimmungen: öffentliche Anklage Kaiser Wilhelms II. ,,wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge'. Auslieferungsersuchen an die Niederlande. Bildung eines Gerichtshofes. Die deutsche Regierung hat auszuliefern alle jene Personen, ,,die angeklagt sind, eine Handlung gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges begangen zu haben'.
Teil VIII, Art. 231-247: Wiedergutmachungen:
Art. 281 (Kriegsschuldartikel): ,,Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben.'
Wiedergutmachung: Ersatz aller Schäden, die der Zivilbevölkerung der Ententemächte durch den deutschen Angriff zugefügt worden sind. Erstattung der Pensionen und Vergütungen für die Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen der Gefallenen usw. Erstattung aller Summen nebst 5 % Zinsen, die Belgien während des Krieges geliehen hat (5 Milliarden Franken).
Festsetzung aller Schäden durch einen Wiedergutmachungsausschuß bis zum 1. Mai 1921; Tilgung innerhalb 30 Jahren, sofortige Anzahlung von 20 Milliarden Goldmark, später noch 80 Milliarden. Sitz des Ausschusses ist Paris, er besteht aus 5 Mitgliedern (je einem Vertreter Frankreichs, Englands, Italiens, der USA und einem, den abwechselnd Japan, Belgien oder Serbien stellen). Seine Aufgabe ist die Festsetzung der gesamten Schadenrechnung Deutschlands sowie die Regelung des Schuldzahlungsverfahrens wozu er mit ausgedehnten Vollmachten ausgestattet ist: Recht zur Forderung von Steuererhöhungen, der Erschließung neuer Einnahmequellen sowie von Abstrichen in dem Haushalt des Reiches und der Einzelstaaten usw.
Auslieferung der Handelsflotte.
(Auslieferung der deutschen Kabel.)
Kohlelieferungen: an Frankreich, Belgien, Italien und Luxemburg auf 10 Jahre jährlich ungefähr 40 Mill. Tonnen.
Lieferungen von Farbstoffen, Maschinen, Fabrikeinrichtungen, Werkzeugen, Materialien für den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete; ferner an Frankreich und Belgien: 140000 Mlilchkühe, 4000 Stiere, 40000 Färsen, 700 Zuchthngste, 40000 Stuten und Stutenfüllen, 1200 Schafböcke, 30000 Schafe, 10000 Ziegen, 15000 Mutterschweine.
Konfiskation des deutschen Eigentums, auch des privaten, sowie der deutschen Rechte im Ausland (Art. 297).
Meistbegünstigungsrecht für alle alliiertenStaaten ohne Gegenseitigkeit. Beschränkung der deutschen Eisenbahnhoheit bez. der Gütertarife (Art. 321-325).
Internationalisierung der deutschen Ströme (Art. 327-303): Elbe, Oder, Memel, Donau, Rhein und Mosel werdem dem Einfluß der Ententeregierungen unterworfen.
Auslieferung der 1870-71 erbeuteten franz. Fahnen. Ersatz für die verbrannten Handschriften und Bücher der Löwener Universität. Auslieferung von 16 altniederländischen Gemälden aus den Museen in Berlin und München (darunter das FIügelgemälde des Genfer Altars), des Original-Korans des Kalifen Osman sowie des Schädels des Sultans Makaua, der 1897 im Kampfe gegen die Deutschen in Deutsch-Ostafrika sein Ende gefunden hatte.
Sprache, Ratifikation
Der Vertrag ist in einem Exemplar in engl. und franz. Sprache abgefaßt worden. Am 10.Jan. 1920 wurde in Paris zwischen Deutschland und den Alliierten das Friedensratifikationsprotokoll unterzeichnet, damit trat der Friede in Kraft.
China hat nicht unterzeichnet, sondern den Kriegszustand durch ein Dekret am 15.Sept. 1919 beendet und 20. mai 1921 einen Sonderfrieden geschlossen (Mac Murray: Bd. II, S. 1381; Ort des Abschlusses Peking, v. Boreh - W. W. Yen, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache)
Die USA schlossen am 25.Aug. 1921 auf Grund der Knox-Porter-Resolution von Juli mit Deutschland zu Berlin einen Friedensvertrag (Malloy: vol. III, 5. 2596ff.).
Ecuador unterzeichnete den Vertrag, ratifizierte ihn aber nicht. Die Beziehungen mit Deutschland wurden aufgenommen durch Protokolle im Mai 1921 und 1922 , und durch Notenwechsel, in dem der deutsch-ecuadorianische Freundschaftsvertrag von 1887 als weiterhin geltend betrachtet wurde.
König Hussein von Hedschas verweigerte die Ratifizierung, da Großbritannien und Frankreich das Sykes-Picot-Abkommen von 1916 nicht aufgeben wollten.
Costa Rica konnte wegen innerer Unruhen nicht unterzeichnen.
10. Sept. 1919 - Friedensvertrag von St. Germain en Laye
4. Juni 1920 - Friedensvertrag von Trianon
Vorgeschichte:
Die AufIösung der Donaumonarchie in ihre nationalen Bestandteile durch das Ende des 1. Weltkrieges bildete eines der schwierigsten Probleme bei der Neuordnung Europas. Am 21. Okt 1918 hatten die Reichtagsabgeordneten der deutschen Landesteile Österreich-Ungarns eine vorläufige Nationalversammlung für Deutsch-Österreich gebildet, die am 30. Okt. einstimmig beschloß, die deutsche Reichsregierung um die Wahrnehmung der deutsch-österreichischen Interessen zu bitten. Am 9. Nov. richtete der deutsch-österreichische Staatsrat an die Reichsregierung die Bitte, die Teilnahme Deutsch-Österreichs am Neubau des Reiches doch baldigst zu ermöglichen. Der Landesausschuß für Deutsch-Böhmen schloß sich diesem Ersuchen an. Die vorläufige Nationalversammlung Deutsch-Österreichs beschloß am 12. Nov.:
,,Deutsch-Österreich ist ein Bestandteil der deutschen Republik.' Bei den Alliierten war man aber nicht gewillt, dem Deutschen Reich eine solche Gebietserweiterung zu gestatten. Vor allem die französische Regierung sprach sich energisch in diesem Sinne aus. Während die Tschechoslowakei zu den Siegermächten gerechnet wurde, betrachtete man Österreich als Nachfolgestaat der Donaumonarchie, der darum als Besiegter behandelt werden müsse. Auch Ungarn wurde so angesehen und fand die gleiche Behandlung.
Partner und Unterzeichner
Abgeschlossen im Schloß St. Germain zwischen der Repubik Österreich (Dr. Renner) und den Alliierten (Clemenceau, Balfour, Polk, Tittoni, Chinda); im Palais "Grand Trianon' in Versailes zwischlen Ungarn (Dr. Aug. Benard, a. o. Gesandter Alf. V. Drasche-Lazar) und den Alliierten.
Zweck, Ziel, Absicht
Herbeiführung des Friedenszustandes zwischen den Alliierten und den nach Auflösung der Donaumonarchie neu gebildeten Staaten Österreich und Ungarn.
Inhalt (14 Teile mit 381 Artikeln, Zusammenfassung der Hauptbedingungen)
Teil III, Art. 36-61: Politische Bestimmungen: Die 1918 herbeigeführte Trennung Ungarns von Österreich wird aufrechterhalten.
Böhmen, Mähren, Österr. Schlesien (ohne Teschen) und der nördl. Teil von Ungarn mit Preßburg, Schemnitz, Kremnitz, Kaschau und Munkacs bis zum Quellgebiet der Theiß (d.h. 17 Komitate von Nordungarn = 6200 qkm) werden zu einer neuen Republik, der Tschechoslowakei (CSR), vereinigt.
Südtirol bis zum Brenner mit Bozen und Meran (fast 1/4 Mill. Deutsche neben 47000 Italienern) fällt an Italien, das außerdem noch durch das Küstenland mit Triest, Istrien, Teilen von Kärnten und Krain, Dalmatien und die dalmatinischen Inseln vergrößert wird (nicht jedoch durch Fiume). Südsteiermark (mit Marburg, Pettau und Cilli, Teile von Kärnten), dazu Krain, Kroatien, Slawonien, Bosnien mit der Herzegowina und den ungar. Komitaten Bacs.Bodrog und Torontal mit Maria- Theresiopel und Zenta (die Grenze verläuft südl. von Fünfkirchen und Szegedin und westl. von Arad und Großuwardein) werden mit dem Königreich Jugoslawien vereinigt. Auch Fiume soll den JugosIawen zufallen (wird aber später zum Freistaat erhoben und schließIich 1924 Italien einverleibt).
Siebenbürgen samt der Bukowina und dem Banat (mit Temesvar) nebst Arad wird zu Rumänien geschlagen, das von Rußland auch noch Bessarabien und von Bulgarien Silistra erhält. Außerdem wird die neue rumän. Grenze auf Kosten Ungarns über Siebenbürgen hinaus auf 230 km Länge etwa 60 km nach Westen vorgeschoben, so daß z.B. noch Großwardein von Ungarn abgetrennt wird und dieser Staat, der an Rumänien ein Gebiet von ungefähr 100000 qkm abtritt, nach Verlust von gegen 60000 qkm an Jugoslawien von 325000 qkm mit 22 Mill. Einwohnern auf 93000 qkm mit 8 Mill.
Einwohnern beschränkt wird.
Galizien wird mit Polen vereinigt.
Deutsch-Österreich (Ober- und Nieder-Österreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Steiermark und das Burgenland außer Ödenburg) soll nach dem Muster der Schweiz einen Bundesstaat bilden, dem jedoch der Anschluß an das Deutsche Reich untersagt ist (Art. 188). Auch Österreich und Ungarn unterliegen Rüstungsbeschränkungen. Die Artikel in den Verträgen von St. Germain und Trianon über Völkerbund, Vertretung der österr. und ungar. Interessen im Ausland, Wiedergutmachung, Kriegsverbrecher, Abrüstung, Luftschiffahrt, Häfen, Wasserstraßen usw. entsprechen dem Vertrag von Versailles.
Ratifikation:
Die Republik Österreich übergab am 5. Nov. 1919 die Ratifikationsurkunde und am 16. Juli trat der Friede in Kraft; Ungarn übergab sie im Juli 1921. [Die USA ratifizierten nicht den Vertrag von St. Germain, die USA und Polen nicht den von Trianon.]
Sprache
Deutsch, französisch, englisch, italienisch.
1919 Nov. 27 - Friedensvertrag von Neuilly - sur - Seine
Vorgeschichte
Bulgarien hatte 30. Sept. 1918 Waffenstillstand schließen und alle ehemals serbischen und griechischen Gebiete räumen müssen. Zar Ferdinand I. hatte im Okt. zugunsten des Kronprinzen Boris abgedankt. Im übrigen blieb das Land von den inneren Umwälzungen verschont, die die anderen Mittelmächte heimsuchten. Bei dem Friedensvertrag ofenbarten sich zwar die Zwistigkeiten der Balkanstaaten vor dem 1. Weltkrieg, aber im Vergleich zu seinen ehemaligen Verbündeten kam Bulgarien glimpflich davon.
Partner und Unterzeichner
Bulgarien (MinPräs. Stambulijski, Kriegsmin. Danew, Skazow, Sarasow) und die Alliierten.
Zweck, Ziel, Absicht
Beendigung des Kriegszustandes.
Inhalt
1. Friedensvertrag (13 Teile mit 295 Artikeln);
2. Vertrag über die Durchführung;
3. Vertrag, der den Rumänen und den Serben einen Zeitraum von 8 Tagen zur Unterzeichnung des Friedensvertrages gewährt.
Der Friedensvertrag ist nach demselben Plan wie der mit Österreich angelegt. Die Bestimmungen über den Völkerbund, die Sanktionen, die Luftschiffahrt und die Arbeit sind dieselben.
Teil II u. III, Art. 27-48: Grenzen und politische Bestimmungen:
Im Westen bleibt die Grenze gegen Südslawien im allgemeinen die alte; nur einige kleinere Grenzbezirke und der Strumitzabogen fallen an Südslawien, ebenso Nordmazedonien mit Uesküb, Prilep, Monastir uind Doiran.
GriechenIand erhält Südmazedonien mit Florina, Edessa, Seres, Drama und Kawalla.
Der bisher zu Bulgarien gehörende Teil von SW- Thrazien mit Xanthi, Gümieljina und Dedeagatsch bleibt den Alliierten vorbehalten, deren Verfügungen anzuerkennen Bulgarien sich verpflichtet.
Erstere verbürgen sich dafür, daß Bulgarien ein Handelsweg nach der Agäis sichergestellt wird.
Die Südgrenze Bulgariens wird auf die Rhodopelinie festgesetzt. Im übrigen bleibt die Grenze in Thrazien unverändert.
Gegen Rumänien wird die Grenze von 1. Aug. 1914 (bis zur Linie Cobadina-Tuzla) wiederhergestellt, Silistra verbleibt Rumänien.
Bulgarien bezahlt bis 1958, 2 1/4 Milliarden Franken als Kriegsentschädigung.
Es liefert an Serbien 5 Jahre lang 50000 t Kohlen. Das bulgarische Heer darf höchstens 20000 Mann stark sein.
Ratifikation
Rumänien hat nicht unterzeichnet, sondern ist 1919 Dez. 09 durch eine Erklärung beigetreten. Nicht ratifiziert haben: China, Cuba, Polen, USA.
Sprache
Französisch, englisch, italienisch.
1920 Aug. 10 - Friedensvertrag von Sèvres
Vorgeschichte
Nach dem Abschluß des Waffenstillstandes von Mudros,am 3o. Okt. 1918, besetzten die Alliierten zunächst Stambul und die Meerengen. Der endgültigen Friedensregelung standen die Orientinteressen, vor allem Englands, Frankreichs und Italiens, und die territorialen Interessen der Balkanstaaten entgegen. Auf Kosten der Türkei kam schließlich eine Übereinkunft zustande, die im Vertrag von Sèvres ihren schriftlichen Niederschlag fand. Die ohnmächtige Regierung Sultan Mohammeds VI. unterzeichnete am 10. Aug. 1920 den Vertrag. Dagegen wandte sich die nationale Erhebung Mustafa Kemals, der in Auflehnung gegen die Regierung des Sultans im April 1920 eine Nationalversammlung nach Angora (Ankara) berufen hatte.
Partner und Unterzeichner
Die Türkei und die Alliierten. Jugoslawien und Hedschas verweigern die Unterschrift; erstere, weil es die Bestimmungen über die Verteilung der türkischen Schulden nicht anerkennen will; letzteres wegen der Ausweisung des Emirs Faisal.
Zweck, Ziel, Absicht
Beendigung des Kriegszustandes. Durch den Friedensvertrag sollte die Türkei, die vor dem Verlust von Tripolis an Italien (ohne Agypten) nahezu 3 Mill. Qkm mit 25 Mill. Einwohnern umfaßt hatte, auf 300000 qkm mit etwa 5 Mill. Einwohner beschränkt werden. Der Vertrag kam ohne direkte Beteiligung der USA zustande; sie hatten nur die diplomatischen Beziehungen abgebrochen, aber keine Kriegserklärung ausgesprochen. Ein Notenwechsel 1927 regelte die Beziehungen.
Inhalt (13 Teile mit 433 Artikeln; Zusammenfassung)
1. Die britische Regierung und ihre Verbündeten besetzen Konstantinopel und die Meerengen. Ein internationaler Rat übernimmt die Kontrolle und Verwaltung.
2. Die Kapitulationen werden zur Rechtssicherheit für die Ausländer in der Türkei wiederhergestellt.
Die Türkei kommt unter milit. Kontrolle und Finanzaufsicht, gibt die Wehrpflicht auf und darf 50000 Mann Truppen halten, aber keine Kriegs- und Luftschiffe. Sie unterstellt Häfen, Flußschiffahrt und Eisenbahnen einer internat. Kontrolle und die nationalen und religiösen Minderheiten dem Schutz des Völkerbundes. Außerdem leistet die Türkei Wiedergutmachung und liefert das Staatseigentum ihrer Verbündeten aus.
Die Türkei unterstellt die Dardanellen der Kontrolle der Meerengenkommission.
5. Die Türkei wird aufgeteilt, sie tritt ab:
an Griechenland: Thrazien mit Gallipoli bis zur Tschataldschalinie, alle Agäischen Inseln außer Rhodos (für Italien bestimmt) und Smyrna;
an Frankreich: Syrien und Cilicien (Wilajet, Adana);
au England: Mesopotamien (Irak) und Palästina, dazu die Schutzherrschaft über Arabien (Königreich Hedschas);
an Italien: als Interessengebiet die Küste von Adramyti bis Adalia (Rhodos gegenüber).
Türkisch-Armenien wird ein selbständiger Staat; Kurdistan erhält Autonomie.
Die Türkei wird also auf Konstantinopel mit dem Gebiet bis zur Tschataldschalinie und auf Kleinasien beschränkt. Cypern, Agypten und Tripolitanien bleiben unter englischer bzw. italienischer Herrschaft.
Ratifikation
Dieser Friedensschluß wird von der Regierung in Stambul am 10. Aug.
unterzeichnet. Die Nationalversammlung in Angora (Ankara) verlangt
Thrazien und Smyrna zurück und lehnt die militärische und finanzielle
Kontrolle ab.
Sprache
Französisch.
Weitere Entwicklung
Am 20. Okt. 1921 schließen Frankreich (Franklin-Bouillon) und die Türkei (Jussuf Kemal) zu Ankara ein Abkommen, das keiner Ratifizierung bedarf. Ein gIeichzeitiger Notenwechsel betr. die Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, Beseitigung des Kriegszustandes, Pachtgebiete in Alexandrette u. a. m. für die Türkei. Die Grenzziehung wird gegenüber dem Vertrag von Sevres wesentlich verbessert. 1921 folgt scharfer Protest Großbritanniens wegen Verletzung des Vertrags vom Sept. 1914 (Londoner Tripleentente). -Als Folge der sehr schweren griechischen Niederlage bei Sakkaria (13. Sept. 1921) verzichtet Frankreich endgültig auf das Tripartite-Abkommen vom 24. April 1920.
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