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Kommunalpolitik
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen nicht nur ihre eigenen Aufgaben als kommunale Gebietskörperschaften, sondern führen darüber hinaus im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgabenteilung etwa 80 Prozent aller Landes- und Bundesgesetze aus. Sie tätigen etwa zwei Drittel aller staatlichen Investitionen.
Die CDU vertritt den Grundsatz, daß die Zuständigkeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben soweit wie möglich bürgernah im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung liegen soll.
1.Kommunale Selbstverwaltung
Die kommunale Selbstverwaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsrechtlichen und politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die kommunale Selbstverwaltung besitzt Eigenständigkeit in der Gesamtverantwortung für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.
Auch für den Stellenwert der kommunalen Selbstverwaltung beginnt sich allmählich eine neue zeitgemäße Auffassung durchzusetzen: Die Gemeinden und Kreise werden nicht mehr nur als Verwaltungseinheiten, sondern als Bund und Ländern strukturell gleichwertige Ebene im demokratischen Staatsaufbau begriffen.
Der Bund trägt eine Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit und den Handlungsspielraum der kommunalen Selbstverwaltung. Die Bundesregierung hat sich immer zu der besonderen Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung bekannt. So hat Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl in seiner Regierungserklärung zur 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am 30. Januar 1991 ausgeführt:
'Die Menschen suchen Geborgenheit in einer vertrauten Lebensumwelt. Deshalb hat die kommunale Selbstverwaltung, die auf Eigenverantwortung und Bürgersinn beruht, wegen ihrer Geschichte und Tradition für unser Land eine so große Bedeutung. Was die kleinere Einheit in eigener Verantwortung wirksam entscheiden kann, soll der Staat nicht an sich ziehen.'
1.1 Mitwirkung des Bürgers
Die CDU bejaht eine breite bürgerschaftliche Mitwirkung an der kommunalen Selbstverwaltung. Denn kommunale Selbstverwaltung besteht in der Aktivierung der Beteiligten für die eigenverantwortliche Lösung ihrer Probleme, kommunale Aufgaben- und Problemstellungen müssen für den Bürger durchschaubar sein, um seinem Informationsbedürfnis als betroffenem und interessiertem Bürger zu entsprechen. In dem Maße, wie dies gelingt, wächst die Bereitschaft, Sachverstand und Bereitschaft zur Mitwirkung in die Kommunalpolitik einzubringen.
1.2 Direktwahl
Was in den süddeutschen Ländern bereits seit langem kommunale Praxis ist, setzt sich mehr und mehr auch in anderen Bundesländern durch: Rheinland-Pfalz und Sachsen führten die Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten Ende 1993 ein, in Hessen wurde sie bei der letzten Kommunalwahl praktiziert. In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 17. Oktober 1994 eine neue Kommunalverfassung in Kraft getreten, die ab 1999 auch hier die Urwahl der hauptamtlichen Bürgermeister/innen vorsieht. In der Zwischenzeit steht es den Räten frei, nach Ablauf der Amtszeiten der Stadtdirektoren einen hauptamtlichen Bürgermeister zu wählen.
Die CDU hatte sich gegen den Widerstand der SPD in Nordrhein-Westfalen seit langem für die Urwahl der Bürgemeister/in eingesetzt. Die SPD ist schließlich dem Kurs der Bundes-SPD gefolgt, die sich für Plebiszite ausgesprochen hat
2 Kommunale Gebietsreform
Die kommunale Neugliederung ist in den neuen wie auch in den alten Bundesländern vor allem darin begründet, daß die Effizienz der Kommunalverwaltungen gesteigert wird und gleichzeitig Kosten gesenkt werden. Zielsetzung dabei ist, leistungsfähigere gemeindliche Verwaltungseinheiten zu schaffen, die den Einsatz von spezialisierten Mitarbeitern erlauben und trotzdem die gewünschte Bürgernähe garantieren.
2.1 Kommunale Gebietsreform in den alten Bundesländern
1967 bis 1978 wurden in den alten Bundesländern die kommunalen Gebietsreformen durchgeführt.
Im wesentlichen ging es darum, kleinere Gemeinden zu größeren leistungsfähigeren Verwaltungseinheiten zusammenzuschließen, wobei in den alten Bundesländern nahezu alle denkbaren Modelle der kommunalen Organisation realisiert wurden. Nordrhein-Westfalen, Hessen und das Saarland haben sich für das Groß-Gemeindemodell entschieden. Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein haben auch kleine und kleinste Gemeinden erhalten - allerdings nur in Verbindung mit einer organisatorischen Zusammenfassung in einem übergeordneten Verband - den 'Verwaltungsgemeinschaften' in Baden-Württemberg und in Bayern sowie den 'Amtern' in Schleswig-Holstein. Rheinland-Pfalz und Niedersachsen haben ebenfalls eine Vielzahl von kleinen Gemeinden erhalten, darüber jedoch eine zweite Ebene von kommunalen Gebietskörperschaften mit direkt gewählter Vertretungskörperschaft geschaffen. In Rheinland-Pfalz heißen sie 'Verbandsgemeinden', in Niedersachsen 'Samtgemeinden'.
2.2 Kommunale Gebietsreform in den neuen Bundesländern
Die Kreisgebietsreform in den neuen Ländern ist seit dem 15. Juni 1993 mit der Verabschiedung des Kreisreformgesetzes in Thüringen abgeschlossen; die Gemeindegebiets- und Verwaltungsreform ist in ihren Strukturen vorgezeichnet, wird gesetzgeberisch jedoch erst im Zusammenhang mit den nächsten Kommunalwahlen vollständig festgeschrieben werden. Bis dahin müssen die Landtage in den neuen Ländern auch darüber entscheiden, welche Veränderungen sie an der Kommunalverfassung - der inneren Organisation der Kommunen - vornehmen wollen.
3 Kommunalfinanzen
Subsidiarität und kommunale Selbstverwaltung als maßgebliche Gliederungsprinzipien unseres Staatsaufbaus können nur durch eine angemessene Finanzausstattung der kommunalen Ebene vital erhalten werden. Wie dem Anspruch der Kommunen auf angemessene Finanzausstattung allerdings Rechnung zu tragen ist, ist nicht von vornherein festgelegt.
Obwohl also kein Anspruch der Kommunen auf eine bestimmte Ausstattung des kommunalen Einnahmensystems besteht, gebietet es die Verbindung von Finanzhoheit und Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden, das Finanzsystem so zu gestalten, daß ein Höchstmaß an gemeindlicher Eigenverantwortung sowohl bezüglich der Einnahmen- als auch der Ausgabenentscheidungen gewährleistet ist.
Entsprechend dem Grad an Finanzautonomie können die Einnahmen der Kommunen auf einer Skala eingeordnet werden. Zweckgebundene Zuweisungen mit Mitfinanzierungspflicht sowie die Erstattung von Ausgaben für Auftragsangelegenheiten weisen den geringsten Autonomiegrad auf. Eigene Steuern, über deren Einführung bzw. Abschaffung sie selbständig entscheiden kann, stehen am anderen Ende der Skala, d.h. sie garantieren den Kommunen die größte Autonomie. Trotz der grundsätzlichen Präferenz für eigene Steuereinnahmen der Gemeinden sind Zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs zur Kompensation zu geringer Steuerkraft u.a. wegen periodisch anfallender Investitionsbedarfe unverzichtbar.
3.1 Finanzlage der Städte, Gemeinden und Kreise seit 1980
Die Jahre seit 1980 waren durch eine erfolgreiche Konsolidierungspolitik geprägt, in deren Verlauf die Finanzierungsdefizite in Höhe von 10,1 Milliarden im Jahre 1981 abgebaut und bereits 1984 Finanzierungsüberschüsse von 1,1 Milliarden erzielt wurden.
Die seit 1982 stetig zunehmenden Steuereinnahmen der Kommunen in Verbindung mit den höheren Zuweisungen von den Ländern sowie den Investitionszuweisungen von Bund und Ländern trugen wesentlich zu dieser positiven Entwicklung bei.
Die positive Einnahmeentwicklung bei den westdeutschen Kommunen verstärkte sich seit 1991, wurde aber durch eine expansive Ausgabenpolitik überkompensiert. Daraus ergaben sich seit 1990 zunehmende Finanzierungsdefizite der Kommunen (1990: 3,6 Milliarden DM, 1992: 9,7 Milliarden DM).
Die nachstehenden Tabellen zeigen die Entwicklung der Kommunalfinanzen von 1980 bis 1993.
3.2 Politik des Bundes für die Kommunen
Die Politik des Bundes ist für die Städte, Gemeinden und Kreise hinsichtlich ihrer Finanzausstattung von großer Bedeutung. So wurden z.B. 1993 die kommunalen Haushalte durch folgende Gesetze und Initiativen entlastet:
- Asylgesetze
Der ständige Anstieg der Asylbewerber hatte den Kommunen auch große finanzielle
Probleme aufgebürdet. Die CDU hat diese Sorgen der Kommunen ernst genommen und
gegen den jahrelangen Widerstand der SPD neue Regelungen im Bereich der
Asylgesetzgebung durchgesetzt.
- Asylrecht
Nach der Anderung des Asylrechts mit Wirkung zum 1. Juli 1993 ist die Zahl der
Asylbewerber deutlich zurückgegangen: Wähend 1992 noch 438.191 Personen um Asyl
nachsuchten, im Jahr 1993 es noch 322.599 waren, ist die Gesamtzahl der
Asylbewerber 1994 auf 127.210 zurückgegangen. In den ersten Monaten des Jahres
1995 liegt die Arbtragszahl bei 10.000.
Dadurch ist sowohl eine sichtbare Entlastung der kommunalen Verwaltungen als auch ein Rückgang der für die Asylbewerber zu erbringenden Leistungen eingetreten.
- Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden zu einer starken Entlastung der
Sozialhilfeträger führen. Im Dezember 1993 wurde berechnet, daß durch die
Pflegeversicherung folgende Entlastungen der kommunalen Haushalte jährlich zu
erwarten sind:
1995 1996 1997
1,1 Mrd. DM 6 Mrd. DM 10 - 11 Mrd. DM
- Sparpaket der
Bundesregierung
Das Sparpaket der Bundesregierung senkt die Zinsen. Dies liegt auch im
Interesse der kommunalen Haushalte, weil durch Zinssenkungen die Kommunen
Milliarden einsparen.
- Neuer
Finanzausgleich und Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer
Nach dem Grundgesetz gehören Länder- und Kommunalfinanzen zusammen. Wir haben
eine Verbesserung der Länderfinanzen erreicht, um damit zugleich den Kommunen
zu helfen:
Im neuen Finanzausgleich zahlt ab 1995 der Bund jährlich den Ländern zusätzlich rund 50 Milliarden DM. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird um 7 Punkte auf 44 Prozent aufgestockt. Das sind jährlich zusätzlich 16,8 Mrd. DM für die Länder. Hinzu kommen 25,5 Mrd. DM Ergänzungszuweisungen des Bundes für die Länder.
3.3 Privatisierung kommunaler Aufgaben
Privatisierungen sind vor allem möglich bei Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. im öffentlichen Personennahverkehr, bei öffentlichen Planungsleistungen, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigung, Elektrizitäts-, Gas- und Abfallwirtschaft.
Die Bundesregierung hat inzwischen eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eingerichtet, die die Möglichkeiten einer verstärkten Privatisierung beim Bund, bei den Ländern und bei den Gemeinden untersucht und über die Privatisierungsabsichten und -erfolge der einzelnen Gebietskörperschaften berichtet.
Zu den Möglichkeiten privater Beteiligung in den neuen Ländern beim Aufbau der kommunalen Infrastruktur ist bereits im Juni 1993 im Auftrag des Bundeskanzlers eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet worden. In einem ersten Bericht dieser Arbeitsgruppe wird festgestellt, daß vorzugsweise kommunale Aufgaben in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung für eine Einbeziehung Privater geeignet sind.
In unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen kommunaler Dienste konnten aufgrund von Berechnungen der Deutschen Bank nach der Privatisierung Einsparungen von 20 bis 50 Prozent festgestellt werden.
Beispiele für
Einsparungen durch Privatisierung:
Kläranlagen ca. 20 %
Bauhöfe ca. 20 %
Druckereien ca. 30 %
Krankenhaus- und Gebäudereinigung . bis zu 40 %
Krankenhauswäscherei bis zu 40 %
Reinigung von Straßenschildern über 40 %
Kfz-Werkstätten 50 %
Omnibusbetriebe 50 %
3.4 Hilfen für die neuen Länder und ihre Kommunen
Die Kommunen in den neuen Ländern haben nicht nur die Probleme zu lösen, die durch die wirtschaftliche Rezession, die Beschäftigungsprobleme und die Wanderbewegungen in Europa entstanden sind. Sie haben zugleich die schwierige Aufbauarbeit des demokratischen Neubeginnes nach 40-jähriger Mißachtung des Selbstverwaltungsrechts zu bewältigen.
Die Bundesregierung hat deshalb seit 1990 mit finanzieller und personeller Hilfe dafür gesorgt, die kommunale Selbstverwaltung und die Infrastruktur in den neuen Ländern aufzubauen.
Die Kassen der ostdeutschen Gemeinden werden 1995 rund zur Hälfte durch westdeutsche Transferzahlungen gefüllt, 1991 machten die Transferleistungen noch drei Viertel der ostdeutschen kommunalen Haushalte aus.
3.1 Finanzielle Hilfen des Bundes
Nach der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland ist es Aufgabe der Länder, eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen sicherzustellen. 40 Jahre Substanzverzehr durch die Mißwirtschaft der früheren DDR haben dazu geführt, daß die östlichen Einkommen und die östliche Wirtschaft die Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung nicht gewährleisten konnten. Die Bundesregierung hat deshalb im Rahmen des Föderalen Konsolidierungsprogramms die Hauptlast der Sicherung der Finanzausstattung der neuen Länder und ihrer Kommunen übernommen. Grundpfeiler dieser Finanzhilfe durch den Bund ist der Fonds 'Deutsche Einheit', durch den die neuen Länder pro Jahr durchschnittlich 35 Mrd. DM erhielten. Dieser Fonds läuft 1994 aus. Ab 1995 werden die neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich einbezogen. Infolge der Beschlüsse zum Föderalen Konsolidierungsprogramm wurde der bundesstaatliche Finanzausgleich neu geordnet. Konkret: 1995 wird ein Transfervolumen von rd. 54,1 Mrd. DM die Finanzausstattung der neuen Länder und ihrer Gemeinden sichern.
Die Leistungen in
Höhe von 54,1 Mrd. DM pro Jahr fließen entsprechend der Ordnung des
Grundgesetzes an die einzelnen neuen Länder. Sie werden bereitgestellt, um auch
die künftige Finanzausstattung der kommunalen Haushalte in den neuen Ländern
abzusichern. Jetzt kommt es darauf an, daß die Städte, Gemeinden und Kreise in
den neuen Ländern rechtzeitig wissen, mit welchen Finanzmitteln sie ab 1995
jährlich rechnen können. Deshalb ist es notwendig, wenn die zuständigen
Landesregierungen so rechtzeitig wie eben möglich die Grundstrukturen ihrer
Finanzausgleichsgesetze im engen Kontakt mit den Vertretern der Städte,
Gemeinden und Kreise und der kommunalen Spitzenverbände erarbeiten.
Die Gesamttransferleistung von rd. 54,1 Mrd. DM in 1995 verteilen sich nach Vorausberechnungen wie folgt auf die einzelnen neuen Länder:
Berlin 8,555 Mrd. DM
Sachsen 14,278 Mrd. DM
Sachsen-Anhalt 8,905 Mrd. DM
Thüringen 8,196 Mrd. DM
Brandenburg 8,080 Mrd. DM
Mecklenburg-Vorpommern 6,124 Mrd. DM
Insgesamt 54,138 Mrd. DM
3.2 Verbesserung der kommunalen Infrastrukturen
Durch eine Vielzahl von Programmen des Bundes wurden die kommunalen Infrastrukturen in den neuen Ländern verbessert. Diese Investitionen waren pro Kopf wesentlich höher als in den alten Bundesländern und höher als in 40 Jahren Sozialismus insgesamt für diesen Bereich aufgewendet wurde. 1993 wurden z.B. in Sachsen ca. 2,5 Milliarden DM in den Verkehrsbereich investiert.
Mit 1.195 DM pro Einwohner investieren die Kommunen in den neuen Ländern rund doppelt soviel wie die westdeutschen Gemeinden. Die so geschaffene moderne Infrastruktur ist die wichtigste Voraussetzung dafür , daß zusätzliches privates Investitionskapital nachzieht.
3.3 Aufbau der Verwaltung
Für den Aufbau der Verwaltung in den Kommunen hat der Bund Programme der personellen Hilfe durchgeführt. Ende 1993 waren ungefähr 2100 westdeutsche Verwaltungshelfer in den Kommunen der jungen Ländern eingesetzt. Für diese personelle Verwaltungshilfe hat der Bund von 1991 bis 1994 rund 550 Millionen DM ausgegeben.
3.5 Kommunaler Finanzausgleich
Die Kommunen haben einen durch Grundgesetz und Landesverfassung begründeten Anspruch auf Selbstverwaltung und auf Ausstattung mit den hierfür erforderlichen Finanzmitteln, d.h. vom Länderanteil an dem Steueraufkommen fließt den Gemeinden ein jeweils vom Land durch Gesetz festgelegter Prozentsatz zu. Neben staatliche Zuweisungen des Landes für die Erfüllung der gemeindeeigenen Aufgaben sehen die Landesverfassungen Zuweisungen an die Gemeinden für die Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheit vor (Auftragsverwaltung).
Kommunaler Finanzausgleich heißt, daß die Gemeindeverbände (z.B. Kreise, Verbandsgemeinden, Samtgemeinden), die keine oder nur geringe eigene Steuerquellen haben, ihren Aufgaben entsprechend durch Umlagen anden Steuereinnahmen der Gemeinden zu beteiligen sind. Ab 1995 gilt auch in den neuen Ländern ein Landesfinanzausgleich, in den die Städte, Gemeinden und Kreise einbezogen sind. Die Übergangsfinanzierung durch den 'Fonds Deutsche Einheit' wird dann zu Ende gehen.
3.6 Mehr finanzielle Eigenverantwortung für die Kommunen
Der Bundestag hat auf Vorschlag der Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen, die Garantie für die kommunale Selbstverwaltung in Art. 28 des Grundgesetzes zu stärken, indem die Grundlagen für die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen besonders geschützt werden. Im Sinne dieser Initiative ist es nun bedeutsam, die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen in der Praxis weiter zu stärken!
Dem Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgender Satz 3 angefügt: 'Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung'.
Die Kommunalpolitiker der CDU nehmen die erfolgreiche Initiative zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Grundgesetz zum Anlaß für erneute realistische Aktivitäten zur Stärkung der finanziellen Eigenverantwortung der Kommunen. Die anhaltenden kommunalen Sorgen und Anliegen kommen nämlich nicht nur aus der Fülle ihrer Aufgaben, sondern auch aus einem Defizit an finanzieller Eigenverantwortung.
Deshalb wird eine erneute Offensive für mehr finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen gestartet. Ziele dieser Aktivitäten sind u.a.:
- Mehr
eigenverantwortlich einsetzbare Finanzmittel statt Zweckdotationen!
- Mehr direkte Beteiligung an Steuereinnahmen statt Zuschußwesen!
- Mehr Privatisierung, wo dies möglich ist, insbesondere in Versorgungs- und
Entsorgungsbereichen, um die öffentliche Verwaltung zu entlasten!
- Der Gebietsreform muß überall die Zuständigkeitsreform folgen, d.h.
Zuständigkeit mit Finanzverantwortung so bürgernah wie möglich.
3.7 Mehr Investitionspauschalen, weniger Antrags- und Bewilligungsverfahren
- Die CDU tritt ein für mehr Investitionspauschalen anstelle von zahlreichen Zuschußtöpfen, an die die Kommunen nur mit besonderen Antrags- und Bewilligungsverfahren gelangen.
- Die Bundesregierung hat in diesem Bereich ein Beispiel gesetzt. Sie hat für die Kommunen in den neuen Ländern zweimal kommunale Investitionspauschalen bereitgestellt, zusammen in der Höhe von 6,5 Mrd. DM. Sie waren nachweislich ein großer Erfolg. Aus diesen Erfahrungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit sollten alle Verantwortlichen lernen.
- In diesem Zusammenhang sind besonders die Länder angesprochen, denn nach der Ordnung des Grundgesetzes bewilligen sie die meisten Zuschüsse. Investitionspauschalen, z.B. nach Einwohnerzahlen verteilt, stärken die Eigenverantwortung nach der jeweiligen Dringlichkeit vor Ort und verhindern 'Verführungen' zu Geldausgaben durch Zuschußprogramme. Das schließt nicht aus, daß bei einzelnen Großprojekten, z.B. im Verkehrsbereich, ein Schwerpunktzuschußverfahren bleibt.
4 Kommunale Kulturpolitik
Kommunen und Länder haben nach den Prinzipien von Föderalismus und Subsidiarität die Hauptzuständigkeit der öffentlichen Kulturförderung und können mit unterschiedlichen Akzentsetzungen ihr eigenes kulturelles Profil prägen.
Die CDU vertritt den Grundsatz, daß ein weitgestreutes und vielfältiges kulturpolitisches Engagement am besten geeignet ist, die Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt oder Gemeinde zu gewährleisten. Es erleichtert Integrationsprozesse, schafft Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb der Bürgerschaft und besonders auch zwischen den Generationen, wirkt der Vereinsamung entgegen, vermittelt Freude, weckt Interesse und verhindert Langeweile.
Ziel unserer Kulturpolitik ist deshalb eine möglichst große Vielfalt der Angebote an den Bürger, unter denen er frei auswählen kann. Kulturelle Vielfalt lebt von der individuellen Entfaltung gesellschaftlicher Kräfte. Freie, private und kirchliche Träger und Initiativen gewährleisten am besten diese Vielfalt.
1 Kulturförderung durch den Bund in den neuen Ländern
Zur Erfüllung der aus Artikel 35 Einigungsvertrag folgenden Aufgabe hat das Bundeskabinett am 1 November 1990 und am 26. Februar 1991 eine 'Übergangsfinanzierung Kultur' für die neuen Länder und den Ostteil Berlins beschlossen und drei verschiedene Programme eingerichtet: das Substanzerhaltungsprogramm, das Infrastrukturprogramm und das Denkmalschutzsonderprogramm.
- Die Mittel des Substanzerhaltungsprogramms werden für die Förderung kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen insbesondere von überregionalem, nationalem und europäischem Rang verwandt. Das Programm hat seinen Schwerpunkt bei Theatern, Orchestern und Museen.
- Das Infrastrukturprogramm dient dazu, kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen in den Gemeinden, Städten und Landkreisen in ihrer Substanz zu stabilisieren, strukturell zu modernisieren und regionale Benachteiligungen auszugleichen. Gefördert werden kulturelle Aktivitäten in den Bereichen darstellende und bildende Kunst, Musik, Literatur, Film und Medien, Bibliotheken, Museen und Sammlungen, Denkmalpflege, Jugend-, und Erwachsenenbildung, Soziokultur sowie Volkskunde und Landeskunde. Dabei lag ein Schwerpunkt im Bereich der Jugendkulturarbeit.
- Das Denkmalschutzsonderprogramm dient der Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern und wertvollen historischen Bauten (Einzelbauwerke).
Insgesamt hat der Bund von 1991 bis 1993 3,4 Mrd. DM für die Förderung des kulturellen Lebens in den neuen Ländern auszugeben. Hiervon entfallen speziell auf die Programme der Übergangsfinanzierung 2,6 Mrd. DM. Im Jahre 1994 wurden 250 Mio. DM für kulturelle Zwecke im Beitrittsgebiet aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR bereitgestellt.
Der Bund wird sich auch 1995 an der Kulturförderung in den neuen Bundesländern beteiligen. Von den 690 Mio. DM, welche dem BMI zur Kulturförderung 1995 zur Verfügung stehen, erhalten die neuen Ländern über 300 Mio. DM. Ein erheblicher Teil der finanziellen Leistungen erhält Sachsen, nach dem derzeitig gültigen Haushaltsentwurf 1995 werden Kultureinrichtungen im Freistaat Sachsen mit weit über 90 Mio. DM gefördert.
2 Städtebaulicher Denkmalschutz
Aus dem Programm Erhaltung und Wiederaufbau von Kulturdenkmälern mit besonderer nationaler kultureller Bedeutung wurden bis einschließlich 1993 275 Kulturdenkmäler mit insgesamt rund 192 Mio. DM unterstützt. In den neuen Ländern kommt die Sicherung und Wiederherstellung vom Verfall bedrohter Baudenkmäler hinzu. Neben der allgemeinen Denkmalpflege wurde in den Jahren 1991-1993 in den neuen Ländern der Denkmalschutz mit einem Sonderprogramm von 151 Mio DM, aus Mitteln des Infrastrukturprogramms mit 68,7 Mio DM und aus dem Kirchenbauprogramm mit rund 64 Mio DM besonders gefördert.
Für die Förderung von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes wurden 1991 bis 1994 weitere 770 Mio. DM zur Verfügung gestellt.
5 Kommunale Sozialpolitik
Kommunale Sozialpolitik muß als Teil der Daseinsvorsorge im weitesten Sinne betrachtet werden. Sie erhält ihren Auftrag zur Sicherung und Gestaltung sozialer Lebenslagen aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes sowie einer Reihe von Sozialgesetzen mit Beteiligungsvorschriften der Kommune.
Ihre Aufgaben erstrecken sich von der Kinderbetreuung über die Eingliederungshilfe für Behinderte bis hin zu den Problemen und Prioritäten der Altenhilfe. Die Realisierung der Aufgaben erfolgt über dazu autorisierte Dienste, Träger und Fachkräfte.
5.1 Versorgung mit Kindergartenplätzen
Die derzeitige Versorgung mit Kindergartenplätzen in den alten und neuen Bundesländern ist den nachstehenden Tabellen zu entnehmen.
Tabelle 1:
Versorgungsquoten mit Kindergartenplätzen im früheren Bundesgebiet in Prozent
Schleswig-Holstein
51,8 61,6 61,8 63,2
Hamburg 49,1 65,2 53,6 60,0
Niedersachsen 53,9 62,1 64,0 65,2
Bremen 55,8 58,1 60,0 52,9
Nordrhein-Westfalen 59,6 66,2 62,1 57,5
Hessen 67,7 73,6 71,8 74,8
Rheinland-Pfalz 75,1 74,1 76,0 75,1
Baden-Württemberg 75,5 77,7 77,1 75,5
Bayern 61,9 67,0 68,8 66,9
Saarland 69,3 79,8 74,7 70,1
Berlin (West) 54,0 67,5 67,5 68,7
Insgesamt 63,1 69,0
67,9 66,6
Tabelle 2:
Versorgungsquoten mit Kindergartenplätzen in den neuen Ländern und Berlin
(Ostteil) in Prozent
1989 1991 1992
Berlin/Ostteil 121,5
96,7 97,1
Brandenburg 111,5 93,7 93,4
Mecklenburg-Vorpommern 110,3 89,7 86,4
Sachsen-Anhalt 114,5 81,2 91,0
Sachsen 113,2 93,2 91,0
Thüringen 110,8 93,6 93,2
Insgesamt 113,0 91,1 91,6
Alle Länder stellen den kommunalen Gebietskörperschaften und den Trägern Mittel für den Kindergartenbereich zur Verfügung. Grundlage dafür sind in fast allen Ländern Ausführungsgesetze zum Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie entsprechende Richtlinien und Erlasse.
Durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 (BGB1. IS. 1398, 1400) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für jedes Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz eingeführt.
Wie verschiedenen aktuellen Außerungen der Kommunalen Spitzenverbände zu entnehmen ist, sehen viele Städte und Kreise trotz der grundsätzlichen Befürwortung des Rechtsanspruchs Schwierigkeiten bei dessen Umsetzung im Hinblick auf die hohen Kosten, das Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Erzieherinnen und Erziehern im Kindergartenbereich sowie die Probleme einer rechtzeitigen Fertigstellung einer ausreichenden Anzahl von Gebäuden.
5.2 Kommunale Krankenhäuser
Die Anbindung der einzelnen Krankenhausbudgets an die Entwicklung der Grundlohnsumme - wie im Gesundheitsstrukturgesetz beschlossen - ist ein geeignetes Mittel, um notwendige Strukturveränderungen einzuleiten. Die Kommunen haben erkannt, daß Krankenhäuser kostengünstiger arbeiten, wenn sie als Eigenbetriebe oder in privater Rechtsform geführt werden.
Sie nutzen zunehmend die Möglichkeit, durch Umwandlung ihrer Krankenhäuser, insbesondere in eine GmbH, bessere Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betriebsführung zu schaffen.
Für die neuen Länder ist im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes ein Krankenhausinvestitionsprogramm geschaffen worden, an dem Bund, Länder und Krankenkassen beteiligt sind. Der Bund wird den neuen Ländern innerhalb dieses Programms in den Jahren 1995 bis 2004 eine jährliche Finanzhilfe von 700 Mio. DM zur Verfügung stellen, die auch den kommunalen Krankenhäusern zugute kommen.
6 Kommunen und Europa
Die CDU und die von ihr geführte Bundesregierung haben sich seit langem für eine Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Durch den Vertrag über die Europäische Union wird nunmehr im Ausschuß der Regionen auch den Kommunen erstmals die Möglichkeit eingeräumt, ihre Belange unmittelbar in den Entscheidungsprozeß der Gemeinschaft einzubringen. Durch § 14 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 13.1993 ist sichergestellt, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände mit drei gewählten Vertretern in diesem Ausschuß repräsentiert sind.
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