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Kommunalpolitik
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen nicht nur ihre eigenen Aufgaben als kommunale
Gebietskörperschaften, sondern führen darüber hinaus im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgabenteilung etwa 80
Prozent aller Landes- und Bundesgesetze aus. Sie tätigen etwa zwei Drittel aller staatlichen Investitionen.
Die CDU vertritt den Grundsatz, daß die Zuständigkeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben soweit wie möglich bürgernah im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung liegen soll.
1.Kommunale Selbstverwaltung
Die kommunale Selbstverwaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsrechtlichen und politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die kommunale Selbstverwaltung besitzt Eigenständigkeit in der Gesamtverantwortung f r die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.
Auch für den Stellenwert der kommunalen Selbstverwaltung beginnt sich allmählich eine neue zeitgemäße Auffassung durchzusetzen: Die Gemeinden und Kreise werden nicht mehr nur als Verwaltungseinheiten, sondern als Bund und Ländern strukturell gleichwertige Ebene im demokratischen Staatsaufbau begriffen.
Der Bund trägt eine Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit und den Handlungsspielraum der kommunalen Selbstverwaltung. Die Bundesregierung hat sich immer zu der besonderen Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung bekannt. So hat Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl in seiner Regierungserklärung zur 1 . Wahlperiode des Deutschen Bundestages am 3 . Januar 9 1 ausgeführt:
'Die Menschen suchen Geborgenheit in einer vertrauten Lebensumwelt. Deshalb hat die kommunale Selbstverwaltung, die auf Eigenverantwortung und Bürgersinn beruht, wegen ihrer Geschichte und Tradition für unser Land eine so große Bedeutung. Was die kleinere Einheit in eigener Verantwortung wirksam entscheiden kann, soll der Staat nicht an sich ziehen.'
1 Mitwirkung des B rgers
Die CDU bejaht eine breite b rgerschaftliche Mitwirkung an der kommunalen Selbstverwaltung. Denn kommunale Selbstverwaltung besteht in der Aktivierung der Beteiligten für die eigenverantwortliche Lösung ihrer Probleme, kommunale Aufgaben- und Problemstellungen müssen für den Bürger durchschaubar sein, um seinem Informationsbedürfnis als betroffenem und interessiertem Bürger zu entsprechen. In dem Maße, wie dies gelingt, wächst die Bereitschaft, Sachverstand und Bereitschaft zur Mitwirkung in die Kommunalpolitik einzubringen.
2 Direktwahl
Was in den süddeutschen Ländern bereits seit langem kommunale Praxis ist, setzt sich mehr und mehr auch in
anderen Bundesl ndern durch: Rheinland-Pfalz und Sachsen führten die Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten Ende 3 ein, in Hessen wurde sie bei der letzten Kommunalwahl praktiziert. In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 7. Oktober 1 94 eine neue Kommunalverfassung in Kraft getreten, die ab 1 99 auch hier die Urwahl der hauptamtlichen Bürgermeister/innen vorsieht. In der Zwischenzeit steht es den Räten frei, nach Ablauf der Amtszeiten der Stadtdirektoren einen hauptamtlichen Bürgermeister zu wählen.
Die CDU hatte sich gegen den Widerstand der SPD in Nordrhein-Westfalen seit langem für die Urwahl der Bürgemeister/in eingesetzt. Die SPD ist schließlich dem Kurs der Bundes SPD gefolgt, die sich für Plebiszite ausgesprochen hat
2 Kommunale Gebietsreform
Die kommunale Neugliederung ist in den neuen wie auch in den alten Bundesländern vor allem darin begründet, daß die Effizienz der Kommunalverwaltungen gesteigert wird und gleichzeitig Kosten gesenkt werden. Zielsetzung
dabei ist, leistungsfähigere gemeindliche Verwaltungseinheiten zu schaffen, die den Einsatz von spezialisierten
Mitarbeitern erlauben und trotzdem die gewünschte Bürgernähe garantieren.
1 Kommunale Gebietsreform in den alten Bundesländern
7 bis 9 8 wurden in den alten Bundesländern die kommunalen Gebietsreformen durchgeführt.
Im wesentlichen ging es darum, kleinere Gemeinden zu größeren leistungsfähigeren Verwaltungseinheiten zusammenzuschließen, wobei in den alten Bundesländern nahezu alle denkbaren Modelle der kommunalen Organisation realisiert wurden. Nordrhein-Westfalen, Hessen und das Saarland haben sich für das Groß- Gemeindemodell entschieden. Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein haben auch kleine und kleinste Gemeinden erhalten - allerdings nur in Verbindung mit einer organisatorischen Zusammenfassung in einem bergeordneten Verband - den 'Verwaltungsgemeinschaften' in Baden-Württemberg und in Bayern sowie den 'Amtern' in Schleswig-Holstein. Rheinland-Pfalz und Niedersachsen haben ebenfalls eine Vielzahl von kleinen Gemeinden erhalten, darüber jedoch eine zweite Ebene von kommunalen Gebietskörperschaften mit direkt gewählter Vertretungskörperschaft geschaffen. In Rheinland-Pfalz heißen sie 'Verbandsgemeinden', in Niedersachsen 'Samtgemeinden'.
2 Kommunale Gebietsreform in den neuen Bundesländern
Die Kreisgebietsreform in den neuen Ländern ist seit dem 5. Juni 9 3 mit der Verabschiedung des Kreisreformgesetzes in Thüringen abgeschlossen; die Gemeindegebiets- und Verwaltungsreform ist in ihren Strukturen vorgezeichnet, wird gesetzgeberisch jedoch erst im Zusammenhang mit den nächsten Kommunalwahlen vollständig festgeschrieben werden. Bis dahin müssen die Landtage in den neuen Ländern auch darüber entscheiden, welche Veränderungen sie an der Kommunalverfassung - der inneren Organisation der Kommunen - vornehmen wollen.
3 Kommunalfinanzen
Subsidiarität und kommunale Selbstverwaltung als maßgebliche Gliederungsprinzipien unseres Staatsaufbaus können nur durch eine angemessene Finanzausstattung der kommunalen Ebene vital erhalten werden. Wie dem Anspruch der Kommunen auf angemessene Finanzausstattung allerdings Rechnung zu tragen ist, ist nicht von vornherein festgelegt.
Obwohl also kein Anspruch der Kommunen auf eine bestimmte Ausstattung des kommunalen Einnahmensystems besteht, gebietet es die Verbindung von Finanzhoheit und Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden, das Finanzsystem so zu gestalten, daß ein Höchstmaß an gemeindlicher Eigenverantwortung sowohl bezüglich der Einnahmen- als auch der Ausgabenentscheidungen gewährleistet ist.
Entsprechend dem Grad an Finanzautonomie können die Einnahmen der Kommunen auf einer Skala eingeordnet werden. Zweckgebundene Zuweisungen mit Mitfinanzierungspflicht sowie die Erstattung von Ausgaben für Auftragsangelegenheiten weisen den geringsten Autonomiegrad auf. Eigene Steuern, über deren Einführung bzw. Abschaffung sie selbständig entscheiden kann, stehen am anderen Ende der Skala, d h. sie garantieren den Kommunen die größte Autonomie. Trotz der grundsätzlichen Präferenz für eigene Steuereinnahmen der Gemeinden sind Zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs zur Kompensation zu geringer Steuerkraft u.a. wegen
periodisch anfallender Investitionsbedarfe unverzichtbar.
3.1 Finanzlage der Städte, Gemeinden und Kreise seit 9 0
Die Jahre seit 0 waren durch eine erfolgreiche Konsolidierungspolitik geprägt, in deren Verlauf die
Finanzierungsdefizite in Höhe von 0 1 Milliarden im Jahre 9 1 abgebaut und bereits 1 84
Finanzierungsüberschüsse von 1 1 Milliarden erzielt wurden.
Die seit 2 stetig zunehmenden Steuereinnahmen der Kommunen in Verbindung mit den höheren Zuweisungen von den Ländern sowie den Investitionszuweisungen von Bund und Ländern trugen wesentlich zu dieser positiven Entwicklung bei.
Die positive Einnahmeentwicklung bei den westdeutschen Kommunen verstärkte sich seit 1 9 , wurde aber durch eine expansive Ausgabenpolitik überkompensiert. Daraus ergaben sich seit 1 90 zunehmende Finanzierungsdefizite der Kommunen ( 9 0: 3 6 Milliarden DM, 1 9 : 7 Milliarden DM).
Die nachstehenden Tabellen zeigen die Entwicklung der Kommunalfinanzen von 9 0 bis 19 3.
3 2 Politik des Bundes für die Kommunen
Die Politik des Bundes ist für die Städte, Gemeinden und Kreise hinsichtlich ihrer Finanzausstattung von großer
Bedeutung. So wurden z.B. 3 die kommunalen Haushalte durch folgende Gesetze und Initiativen entlastet:
- Asylgesetze
Der st ndige Anstieg der Asylbewerber hatte den Kommunen auch große finanzielle Probleme aufgebürdet. Die CDU hat diese Sorgen der Kommunen ernst genommen und gegen den jahrelangen Widerstand der SPD neue Regelungen im Bereich der Asylgesetzgebung durchgesetzt.
- Asylrecht
Nach der Anderung des Asylrechts mit Wirkung zum . Juli 1 93 ist die Zahl der Asylbewerber deutlich zurückgegangen: Wähend 1 92 noch 4 8 91 Personen um Asyl nachsuchten, im Jahr 1 93 es noch 3 2 599 waren, ist die Gesamtzahl der Asylbewerber 1 94 auf 1 7 10 zurückgegangen. In den ersten Monaten des Jahres 1 95
liegt die Arbtragszahl bei 0.
Dadurch ist sowohl eine sichtbare Entlastung der kommunalen Verwaltungen als auch ein Rückgang der für die
Asylbewerber zu erbringenden Leistungen eingetreten.
- Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden zu einer starken Entlastung der Sozialhilfeträger führen. Im Dezember 1 93 wurde berechnet, daß durch die Pflegeversicherung folgende Entlastungen der kommunalen Haushalte jährlich zu erwarten sind:
5 9 6 9
1,1 Mrd. DM 6 Mrd. DM 10 - 1 Mrd. DM
- Sparpaket der Bundesregierung
Das Sparpaket der Bundesregierung senkt die Zinsen. Dies liegt auch im Interesse der kommunalen Haushalte, weil durch Zinssenkungen die Kommunen Milliarden einsparen.
- Neuer Finanzausgleich und Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer
Nach dem Grundgesetz gehören Länder- und Kommunalfinanzen zusammen. Wir haben eine Verbesserung der
Länderfinanzen erreicht, um damit zugleich den Kommunen zu helfen:
Im neuen Finanzausgleich zahlt ab 9 5 der Bund jährlich den Ländern zusätzlich rund 50 Milliarden DM. Der
Länderanteil an der Umsatzsteuer wird um 7 Punkte auf 44 Prozent aufgestockt. Das sind jährlich zusätzlich 16 8
Mrd. DM für die Länder. Hinzu kommen 5 5 Mrd. DM Ergänzungszuweisungen des Bundes für die Länder.
3 3 Privatisierung kommunaler Aufgaben
Privatisierungen sind vor allem möglich bei Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. im öffentlichen Personennahverkehr, bei öffentlichen Planungsleistungen, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigung, Elektrizitäts-, Gas- und Abfallwirtschaft.
Die Bundesregierung hat inzwischen eine Bund-Länder Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eingerichtet, die die Möglichkeiten einer verstärkten Privatisierung beim Bund, bei den Ländern und bei den Gemeinden untersucht und ber die Privatisierungsabsichten und -erfolge der einzelnen Gebietskörperschaften berichtet.
Zu den Möglichkeiten privater Beteiligung in den neuen Ländern beim Aufbau der kommunalen Infrastruktur ist bereits im Juni 1 93 im Auftrag des Bundeskanzlers eine Arbeitsgruppe unter Federf hrung des Bundesministers f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet worden. In einem ersten Bericht dieser Arbeitsgruppe wird festgestellt, daß vorzugsweise kommunale Aufgaben in den Bereichen Trinkwasserversorgung,
Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung für eine Einbeziehung Privater geeignet sind.
In unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen kommunaler Dienste konnten aufgrund von Berechnungen der Deutschen
Bank nach der Privatisierung Einsparungen von 0 bis 0 Prozent festgestellt werden.
Beispiele für Einsparungen durch Privatisierung: Kläranlagen ca. 0 %
Bauhöfe ca. 0 %
Druckereien ca. 0 %
Krankenhaus- und Gebäudereinigung . bis zu 0 % Krankenhauswäscherei bis zu 0 %
Reinigung von Straßenschildern ber 0 %
Kfz-Werkstätten 50 % Omnibusbetriebe 50 %
3 4 Hilfen f r die neuen Länder und ihre Kommunen
Die Kommunen in den neuen Ländern haben nicht nur die Probleme zu lösen, die durch die wirtschaftliche Rezession, die Beschäftigungsprobleme und die Wanderbewegungen in Europa entstanden sind. Sie haben zugleich die schwierige Aufbauarbeit des demokratischen Neubeginnes nach 40-jähriger Mißachtung des Selbstverwaltungsrechts zu bewältigen.
Die Bundesregierung hat deshalb seit 1 90 mit finanzieller und personeller Hilfe dafür gesorgt, die kommunale
Selbstverwaltung und die Infrastruktur in den neuen Ländern aufzubauen.
Die Kassen der ostdeutschen Gemeinden werden 5 rund zur Hälfte durch westdeutsche Transferzahlungen gefüllt, 1 machten die Transferleistungen noch drei Viertel der ostdeutschen kommunalen Haushalte aus.
3 1 Finanzielle Hilfen des Bundes
Nach der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland ist es Aufgabe der Länder, eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen sicherzustellen. 0 Jahre Substanzverzehr durch die Mißwirtschaft der früheren DDR haben dazu gef hrt, daß die östlichen Einkommen und die östliche Wirtschaft die Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung nicht gewährleisten konnten. Die Bundesregierung hat deshalb im Rahmen des Föderalen Konsolidierungsprogramms die Hauptlast der Sicherung der Finanzausstattung der neuen Länder und ihrer Kommunen übernommen. Grundpfeiler dieser Finanzhilfe durch den Bund ist der Fonds 'Deutsche Einheit', durch den die neuen Länder pro Jahr durchschnittlich 5 Mrd. DM erhielten. Dieser Fonds läuft 1 94 aus. Ab 9 5 werden die neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich einbezogen. Infolge der Beschlüsse zum
Föderalen Konsolidierungsprogramm wurde der bundesstaatliche Finanzausgleich neu geordnet. Konkret: 9 5 wird ein Transfervolumen von rd. 4 1 Mrd. DM die Finanzausstattung der neuen Länder und ihrer Gemeinden sichern.
Die Leistungen in Höhe von 4 1 Mrd. DM pro Jahr fließen entsprechend der Ordnung des Grundgesetzes an die einzelnen neuen Länder. Sie werden bereitgestellt, um auch die künftige Finanzausstattung der kommunalen Haushalte in den neuen Ländern abzusichern. Jetzt kommt es darauf an, daß die Städte, Gemeinden und Kreise in den neuen Ländern rechtzeitig wissen, mit welchen Finanzmitteln sie ab 1 95 jährlich rechnen können. Deshalb ist es notwendig, wenn die zuständigen Landesregierungen so rechtzeitig wie eben möglich die Grundstrukturen ihrer Finanzausgleichsgesetze im engen Kontakt mit den Vertretern der Städte, Gemeinden und Kreise und der kommunalen Spitzenverbände erarbeiten.
Die Gesamttransferleistung von rd. 4 1 Mrd. DM in 9 5 verteilen sich nach Vorausberechnungen wie folgt auf die einzelnen neuen Länder:
Berlin 8 5 5 Mrd. DM Sachsen 1 2 8 Mrd. DM Sachsen-Anhalt 8 9 5 Mrd. DM Thüringen 1 6 Mrd. DM Brandenburg 80 Mrd. DM
Mecklenburg-Vorpommern 1 4 Mrd. DM
Insgesamt 54 1 8 Mrd. DM
3 2 Verbesserung der kommunalen Infrastrukturen
Durch eine Vielzahl von Programmen des Bundes wurden die kommunalen Infrastrukturen in den neuen Ländern verbessert. Diese Investitionen waren pro Kopf wesentlich h her als in den alten Bundesländern und h her als in 0
Jahren Sozialismus insgesamt für diesen Bereich aufgewendet wurde. 1 93 wurden z B. in Sachsen ca. 5
Milliarden DM in den Verkehrsbereich investiert.
Mit 1 95 DM pro Einwohner investieren die Kommunen in den neuen Ländern rund doppelt soviel wie die westdeutschen Gemeinden. Die so geschaffene moderne Infrastruktur ist die wichtigste Voraussetzung dafür , daß zusätzliches privates Investitionskapital nachzieht.
3 3 Aufbau der Verwaltung
Für den Aufbau der Verwaltung in den Kommunen hat der Bund Programme der personellen Hilfe durchgeführt. Ende 1 93 waren ungefähr 1 0 westdeutsche Verwaltungshelfer in den Kommunen der jungen Ländern eingesetzt. Für diese personelle Verwaltungshilfe hat der Bund von 19 1 bis 1 94 rund 50 Millionen DM ausgegeben.
3 5 Kommunaler Finanzausgleich
Die Kommunen haben einen durch Grundgesetz und Landesverfassung begründeten Anspruch auf Selbstverwaltung und auf Ausstattung mit den hierfür erforderlichen Finanzmitteln, d.h. vom Länderanteil an dem Steueraufkommen fließt den Gemeinden ein jeweils vom Land durch Gesetz festgelegter Prozentsatz zu. Neben staatliche Zuweisungen des Landes für die Erfüllung der gemeindeeigenen Aufgaben sehen die Landesverfassungen Zuweisungen an die Gemeinden f r die Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheit vor (Auftragsverwaltung).
Kommunaler Finanzausgleich heißt, daß die Gemeindeverbände (z.B. Kreise, Verbandsgemeinden, Samtgemeinden), die keine oder nur geringe eigene Steuerquellen haben, ihren Aufgaben entsprechend durch Umlagen anden Steuereinnahmen der Gemeinden zu beteiligen sind. Ab 5 gilt auch in den neuen Ländern ein Landesfinanzausgleich, in den die Städte, Gemeinden und Kreise einbezogen sind. Die Übergangsfinanzierung durch den 'Fonds Deutsche Einheit' wird dann zu Ende gehen.
3.6 Mehr finanzielle Eigenverantwortung für die Kommunen
Der Bundestag hat auf Vorschlag der Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen, die Garantie für die kommunale Selbstverwaltung in Art. 28 des Grundgesetzes zu stärken, indem die Grundlagen für die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen besonders geschützt werden. Im Sinne dieser Initiative ist es nun bedeutsam, die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen in der Praxis weiter zu stärken!
Dem Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgender Satz 3 angefügt: 'Die Gewährleistung der
Selbstverwaltung umfa t auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung'.
Die Kommunalpolitiker der CDU nehmen die erfolgreiche Initiative zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Grundgesetz zum Anlaß für erneute realistische Aktivitäten zur Stärkung der finanziellen Eigenverantwortung der Kommunen. Die anhaltenden kommunalen Sorgen und Anliegen kommen nämlich nicht nur aus der Fülle ihrer Aufgaben, sondern auch aus einem Defizit an finanzieller Eigenverantwortung.
Deshalb wird eine erneute Offensive für mehr finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen gestartet. Ziele dieser
Aktivitäten sind u.a.:
- Mehr eigenverantwortlich einsetzbare Finanzmittel statt Zweckdotationen!
- Mehr direkte Beteiligung an Steuereinnahmen statt Zuschußwesen!
- Mehr Privatisierung, wo dies möglich ist, insbesondere in Versorgungs- und Entsorgungsbereichen, um die öffentliche Verwaltung zu entlasten!
- Der Gebietsreform muß berall die Zuständigkeitsreform folgen, d.h. Zuständigkeit mit Finanzverantwortung so bürgernah wie möglich.
3 7 Mehr Investitionspauschalen, weniger Antrags- und Bewilligungsverfahren
- Die CDU tritt ein für mehr Investitionspauschalen anstelle von zahlreichen Zuschußtöpfen, an die die Kommunen nur mit besonderen Antrags- und Bewilligungsverfahren gelangen.
- Die Bundesregierung hat in diesem Bereich ein Beispiel gesetzt. Sie hat für die Kommunen in den neuen Ländern zweimal kommunale Investitionspauschalen bereitgestellt, zusammen in der Höhe von 6 5 Mrd. DM. Sie waren nachweislich ein großer Erfolg. Aus diesen Erfahrungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit sollten alle Verantwortlichen lernen.
- In diesem Zusammenhang sind besonders die Länder angesprochen, denn nach der Ordnung des Grundgesetzes bewilligen sie die meisten Zuschüsse. Investitionspauschalen, z.B. nach Einwohnerzahlen verteilt, stärken die Eigenverantwortung nach der jeweiligen Dringlichkeit vor Ort und verhindern 'Verführungen' zu Geldausgaben durch Zuschu programme. Das schließt nicht aus, daß bei einzelnen Großprojekten, z B. im Verkehrsbereich, ein Schwerpunktzuschußverfahren bleibt.
4 Kommunale Kulturpolitik
Kommunen und Länder haben nach den Prinzipien von Föderalismus und Subsidiarität die Hauptzuständigkeit der öffentlichen Kulturförderung und können mit unterschiedlichen Akzentsetzungen ihr eigenes kulturelles Profil prägen.
Die CDU vertritt den Grundsatz, daß ein weitgestreutes und vielfältiges kulturpolitisches Engagement am besten geeignet ist, die Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt oder Gemeinde zu gewährleisten. Es erleichtert Integrationsprozesse, schafft Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb der Bürgerschaft und besonders auch zwischen den Generationen, wirkt der Vereinsamung entgegen, vermittelt Freude, weckt Interesse und verhindert Langeweile.
Ziel unserer Kulturpolitik ist deshalb eine möglichst große Vielfalt der Angebote an den Bürger, unter denen er frei auswählen kann. Kulturelle Vielfalt lebt von der individuellen Entfaltung gesellschaftlicher Kräfte. Freie, private und kirchliche Träger und Initiativen gewährleisten am besten diese Vielfalt.
1 Kulturförderung durch den Bund in den neuen Ländern
Zur Erf llung der aus Artikel 35 Einigungsvertrag folgenden Aufgabe hat das Bundeskabinett am 1 November
19 0 und am 6. Februar 9 1 eine 'Übergangsfinanzierung Kultur' für die neuen Länder und den Ostteil Berlins beschlossen und drei verschiedene Programme eingerichtet: das Substanzerhaltungsprogramm, das Infrastrukturprogramm und das Denkmalschutzsonderprogramm.
- Die Mittel des Substanzerhaltungsprogramms werden für die Förderung kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen insbesondere von überregionalem, nationalem und europäischem Rang verwandt. Das Programm hat seinen Schwerpunkt bei Theatern, Orchestern und Museen.
- Das Infrastrukturprogramm dient dazu, kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen in den Gemeinden, Städten und Landkreisen in ihrer Substanz zu stabilisieren, strukturell zu modernisieren und regionale Benachteiligungen auszugleichen. Gefördert werden kulturelle Aktivitäten in den Bereichen darstellende und bildende Kunst, Musik, Literatur, Film und Medien, Bibliotheken, Museen und Sammlungen, Denkmalpflege, Jugend-, und Erwachsenenbildung, Soziokultur sowie Volkskunde und Landeskunde. Dabei lag ein Schwerpunkt im Bereich der Jugendkulturarbeit.
- Das Denkmalschutzsonderprogramm dient der Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von unbeweglichen
Kulturdenkmälern und wertvollen historischen Bauten (Einzelbauwerke).
Insgesamt hat der Bund von 1 91 bis 993 4 Mrd. DM für die Förderung des kulturellen Lebens in den neuen Ländern auszugeben. Hiervon entfallen speziell auf die Programme der bergangsfinanzierung 2,6 Mrd. DM. Im Jahre 994 wurden 50 Mio. DM für kulturelle Zwecke im Beitrittsgebiet aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR bereitgestellt.
Der Bund wird sich auch 9 5 an der Kulturförderung in den neuen Bundesl ndern beteiligen. Von den 90 Mio. DM, welche dem BMI zur Kulturförderung 1 95 zur Verfügung stehen, erhalten die neuen Ländern über 3 0 Mio. DM. Ein erheblicher Teil der finanziellen Leistungen erhält Sachsen, nach dem derzeitig gültigen Haushaltsentwurf
5 werden Kultureinrichtungen im Freistaat Sachsen mit weit über 90 Mio. DM gefördert.
2 Städtebaulicher Denkmalschutz
Aus dem Programm Erhaltung und Wiederaufbau von Kulturdenkmälern mit besonderer nationaler kultureller
Bedeutung wurden bis einschließlich 1 93 75 Kulturdenkmäler mit insgesamt rund 1 2 Mio. DM unterst tzt. In
den neuen Ländern kommt die Sicherung und Wiederherstellung vom Verfall bedrohter Baudenkmäler hinzu. Neben
der allgemeinen Denkmalpflege wurde in den Jahren 19 1- 993 in den neuen Ländern der Denkmalschutz mit einem Sonderprogramm von 1 1 Mio DM, aus Mitteln des Infrastrukturprogramms mit 6 7 Mio DM und aus dem Kirchenbauprogramm mit rund 4 Mio DM besonders gefördert.
Für die F rderung von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes wurden 9 1 bis 9 4 weitere 70 Mio. DM zur Verfügung gestellt.
5 Kommunale Sozialpolitik
Kommunale Sozialpolitik muß als Teil der Daseinsvorsorge im weitesten Sinne betrachtet werden. Sie erhält ihren Auftrag zur Sicherung und Gestaltung sozialer Lebenslagen aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes sowie einer Reihe von Sozialgesetzen mit Beteiligungsvorschriften der Kommune.
Ihre Aufgaben erstrecken sich von der Kinderbetreuung ber die Eingliederungshilfe für Behinderte bis hin zu den Problemen und Prioritäten der Altenhilfe. Die Realisierung der Aufgaben erfolgt über dazu autorisierte Dienste, Träger und Fachkräfte.
5 1 Versorgung mit Kindergartenplätzen
Die derzeitige Versorgung mit Kindergartenplätzen in den alten und neuen Bundesländern ist den nachstehenden
Tabellen zu entnehmen.
Tabelle
Versorgungsquoten mit Kindergartenplätzen im früheren Bundesgebiet in Prozent
0 9 6 9 0 1 92
Schleswig-Holstein 51 8 1 6 1 8 6
Hamburg 9 1 5 2 5 6 6
Niedersachsen 53,9 2 1 4 0 5
Bremen 55 8 8 1 0 0 5
Nordrhein-Westfalen 5 6 6 2 62 1 7 5
Hessen 6 7 7 6 7 8 7
Rheinland-Pfalz 7 1 7 1 7 0 75 1
Baden-Württemberg 5 5 7 7 7 1 7
Bayern 6 9 6 0 68 8 6 9
Saarland 6 3 7 8 7 7 7 1
Berlin (West) 5 0 6 5 6 5 8 7
Insgesamt 63 1 9 0 7 9 6 6
Tabelle
Versorgungsquoten mit Kindergartenplätzen in den neuen Ländern und Berlin (Ostteil) in Prozent
9 9 1 9
Berlin/Ostteil 121,5 7
Brandenburg 1 5 9 7 9 4
Mecklenburg-Vorpommern 10 3 9 7 6 4
Sachsen-Anhalt 1 4 5 1 2 1 0
Sachsen 1 3 2 3 2 1 0
Thüringen 10 8 3 6 3 2
Insgesamt 11 0 9 1 9
Alle Länder stellen den kommunalen Gebietskörperschaften und den Trägern Mittel für den Kindergartenbereich zur Verfügung. Grundlage dafür sind in fast allen Ländern Ausführungsgesetze zum Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie entsprechende Richtlinien und Erlasse.
Durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 7. Juli 9 2 (BGB . IS. 39 , 4 0) wurde mit Wirkung vom . Januar 9 6 für jedes Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz eingeführt.
Wie verschiedenen aktuellen Außerungen der Kommunalen Spitzenverbände zu entnehmen ist, sehen viele Städte
und Kreise trotz der grundsätzlichen Befürwortung des Rechtsanspruchs Schwierigkeiten bei dessen Umsetzung im Hinblick auf die hohen Kosten, das Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Erzieherinnen und Erziehern im Kindergartenbereich sowie die Probleme einer rechtzeitigen Fertigstellung einer ausreichenden Anzahl von Gebäuden.
5 2 Kommunale Krankenhäuser
Die Anbindung der einzelnen Krankenhausbudgets an die Entwicklung der Grundlohnsumme - wie im
Gesundheitsstrukturgesetz beschlossen - ist ein geeignetes Mittel, um notwendige Strukturver nderungen
einzuleiten. Die Kommunen haben erkannt, daß Krankenhäuser kostengünstiger arbeiten, wenn sie als Eigenbetriebe oder in privater Rechtsform geführt werden.
Sie nutzen zunehmend die Möglichkeit, durch Umwandlung ihrer Krankenhäuser, insbesondere in eine GmbH, bessere Voraussetzungen f r eine wirtschaftliche Betriebsf hrung zu schaffen.
Für die neuen Länder ist im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes ein Krankenhausinvestitionsprogramm geschaffen worden, an dem Bund, Länder und Krankenkassen beteiligt sind. Der Bund wird den neuen Ländern innerhalb dieses Programms in den Jahren 9 5 bis 2 04 eine jährliche Finanzhilfe von 00 Mio. DM zur Verfügung stellen, die auch den kommunalen Krankenhäusern zugute kommen.
6 Kommunen und Europa
Die CDU und die von ihr geführte Bundesregierung haben sich seit langem für eine Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Durch den Vertrag über die Europäische Union wird nunmehr im Ausschuß der Regionen auch den Kommunen erstmals die Möglichkeit eingeräumt, ihre Belange unmittelbar in den Entscheidungsprozeß der Gemeinschaft einzubringen. Durch § 14 des Gesetzes ber die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom
13.19 3 ist sichergestellt, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Vorschlag der kommunalen
Spitzenverbände mit drei gewählten Vertretern in diesem Ausschuß repräsentiert sind.
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