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Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht muss angerufen, um tätig zu werden, so soll es nicht durch Eigeninitiative zum Überorgan werden können. Seine wichtigsten Aufgaben sind:
Einhaltung des Grundgesetzes
Auslegung der Verfassung
Seine Entscheidungen sind unanfechtbar und alle Staatsorgane sind an seine Entscheidungen gebunden.
Die Organisation
Das BVG besteht aus 2 Senaten mit je 8 Richtern. Die eine Hälfte der Richter wird vom Bundesrat gewählt, die andere durch 12 Wahlmänner vom Bundestag. Die Amtszeit beträgt 12 Jahre, eine Wiederwahl ist nicht möglich.
Eigenschaften, die BVG-Richter erfüllen müssen:
Befähigung zum Richteramt
Mindestalter 40
schriftl. Bereitschaftserklärung Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden
sie dürfen nicht dem Bundestag, Bundesrat, der Bundesregierung oder entsprechenden Organen angehören, tun sie es, scheiden sie dort mit ihrer Ernennung aus
keine Ausübung eines anderen Berufes ( außer Lehrer an einer Hochschule)
Die Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist für folgende Verfahren zuständig:
Die Verfassungsbeschwerde: jeder kann diese einreichen, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, i.d.R. müssen die sonst zuständigen Gerichte vorher erfolglos angerufen worden sein
Das Normenkontrollverfahren
konkrete Normenkontrolle: Hält ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig und will es deshalb nicht anwenden, muss es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fordern
abstrakte Normenkontrolle: Die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel des Bundestages kann die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen
Der Verfassungsstreit: dies kann ein Organ-, Länder- oder ein Bund-Länderstreit sein
Wahlprüfung
Demokratie- und Rechtsstaatsicherung:
Verbot verfassungswidriger Parteien ( wie z.B. 1956 die KPD)
Grundrechtverwirkungen (der Versuch einem Verfassungsfeind gewisse Grundrechte abzuerkennen und ihm so die Möglichkeit zu nehmen, der Demokratie zu schaden)
Präsidentenanklage
Anklage gegen Bundes- und Landesrichter
Bei Verfassungsbeschwerden und dem Normenkontrollverfahren entscheiden beide Senate getrennt. D.h. es gibt zwei Stimmen. Steht es unentschieden entscheidet das Plenum. In allen anderen Verfahren entscheidet nur der zweite Senat.
Die politische Funktion
Wenn einzelne Artikel auf die gesellschaftliche Wertordnung bezogen sind, bekommt die Frage nach der politischen Funktion mehr Gewicht.
Es sind Interpretationen nach folgenden Kriterien nötig:
Absicht und Sinn des Gesetzes
Abwägung zwischen den kollidierenden Normen
unter Berücksichtigung des Wandels von gesellschaftlichen Normen
Die Opposition neigt oft dazu, ihre eigene Auffassung durch das BVG doch noch durchzusetzen. Um das zu vermeiden, versucht das BVG verfassungsrechtlich zu argumentieren und die politischen Hintergründe weitgehend auszuschalten.
So aber gerät es unter politischen Beschuss:
parteipolitische Voreingenommenheit der Richter
Realitätsdefizit / wirklichkeitsfremde Normenanwendung
Widerrechtliche Übernahme der Gesetzgebung durch eine positive Regelung per Urteil
Aufspielung als "Ersatz-Gesetzgeber" bei eigener Formulierung einer Lösung
Unter diesen Umständen übt es Zurückhaltung indem es bei Urteilen gerne nur teilweise Verfassungswidrigkeit einer Regelung erkennt.
Das BVG hat sich aber als "machtbegrenzende Schranke" erwiesen und ohne seine Existenz hätte sich die Politik in vielen Fällen stark verändert.
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