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"Ein Fideikommiß (Familienfideikommiß) ist eine Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftige, oder doch für mehrere Geschlechtsfolger, als ein unveräußerliches Gut der Familie erklärt wird."
§618 ABGB in der Fassung von 1898
Der Sinn des Familienfideikommisses war es, ein Gut, was es auch immer war, in der Familie zu halten. Das Gut durfte nur erweitert, nicht geschmälert werden.
Gegenstand des Familienfideikommisses konnte jeder Vermögenswert sein, der dauernden Ertrag bringen kann, also vor allem Grundstücke und Kapital. Als Nebenbestandteile konnten auch Schmuck, Kunstwerke und andere Wertgegenstände vorkommen.
Es handelt sich dabei um Privileg des Adels. Obwohl Bürger nicht grundsätzlich davon ausgeschlossen waren, wurde der Familienfideikommiß nur dem Adel gewährt.
(Geregelt wurde der Familienfideikommiß früher in den Paragraphen §§ 618 - 645 ABGB.)
In drei Quellen, die ich gefunden habe, wurde die Herkunft des Familienfideikommisses dreimal verschieden erklärt. Hermann Konrad legt den Ursprung des Familienfideikommisses in das 14. Jahrhundert, ohne auf den Ort einzugehen, Gerhard Köbler spricht vom 8. Jahrhundert, wo er den Ursprung des Familienfideikommisses in England vermutet, und Armin Ehrenzweig setzt den Ursprung des Familienfideikommisses im 15. Jahrhundert in Spanien an.
Aufgehoben wurden die Familienfideikommisse in Österreich im Jahr 1938.
Die Erbfolge wurde vom Fideikommißstifter festgesetzt, die gängigsten drei Arten der Erbfolge waren:
a) Primogenitur
b) Majorat
c) Seniorat
Ad a) Primogenitur
Die ältere Linie schließt die jüngere unbedingt, ohne Rücksicht auf Gradesnähe, aus.
Ad b) Majorat
Es entscheidet die Gradesnähe.
Ad c) Seniorat
Das älteste Mitglied der Familie erhält den Familienfideikommiß.
Zulässig waren auch andere Folgeordnungen, wie z. B. Ultimogenitur, Minorat und Juniorat.
Der Fideikommißbesitzer konnte das Fideikommißgut weder verkaufen noch verpfänden. Er war verpflichtet, das Fideikommißgut in gutem Zustand zu halten, und aus dem Ertrag des Fideikommisgutes Ausbesserung, Herstellungen und Ergänzungen zu besorgen. Der Umfang des Fideikommißgutes durfte nicht vermindert werden.
Für eine unverschuldete Verminderung der Substanz war der Fideikommißbesitzer nicht verantwortlich.
Um diese Aufgaben zu überwachen wurde ein Fideikommißkurator bestellt. Seine Aufgabe war es, an allen Prozessen teilzunehmen, die den Fideikommiß betrafen.
Erträge aus dem Fideikommißgut fielen in den Besitz des Fideikommißbesitzers.
Der Familienfideikommiß wurde erst dann aufgelöst, wenn entweder die Substanz zerstört war oder es keine Erben mehr gab. Der Fideikommiß ging dann in das uneingeschränkte Eigentum des Besitzers über.
Im Jahr 1938 wurde - nach der Aufhebung der Rechte des Adels im Jahr 1919 - das Rechtsinstitut des Familienfideikommisses abgeschafft. Die Fideikommisse wurden Eigentum der Besitzer. Für bedeutende Kulturgüter wurden Sonderregelungen geschaffen.
Literaturverzeichnis:
Dr. Moritz Stubenrauch: Kommentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche, 7. Auflage 1898
Dr. Armin Ehrenzweig: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 6. Auflage 1923
Gerhard Köbler: Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte
Dr. Hermann Konrad: Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Auflage 1962
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