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Referat Die Grund- und Freiheitsrechte - Bürgerrechte

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Die Grund- und Freiheitsrechte

Es muß eine Sphäre geben, die dem Zugriff des Staates entzogen ist. Die Freiheitsrechte sollen uns diesen Freiraum garantieren. Die Freiheitsrechte gehen nur so weit, daß Mitmenschen nicht ihres Freiheitsraumes beraubt werden und das Wohl der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird.

Freiheitsrechte:

- Recht des freien Aufenthaltes

- Recht auf Schutz gegen willkürliche Freiheitsberaubung

- Recht der freien Meinungsäußerung

- Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit

- Recht auf freie Berufswahl

- Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums

- Recht auf Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe

- Recht des Datenschutzes

Neben den Freiheitsrechten steht das Recht auf Gleichbehandlung (keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Standes)

Unterscheidungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (z.B. eine Frau geht in Karenz, Wehrpflicht beim Mann). Aber in der letzten Zeit sind auch diese Punkte nicht mehr unumstritten.

Grund- und Freiheitsrechte können auch als Menschen- oder Bürgerrechte in Erscheinung treten.

Menschenrechte: gelten für alle Menschen

Bürgerrechte: gelten für Bürger eines Staates

Bürgerrechte:

- die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz

- die Freiheit des Aufenthaltes im Staatsgebiet

- die Freiheit der Erwerbsbetätigung

- die sogenannten politischen Rechte, wie das Recht der Teilnahme an Wahlen oder das Recht auf Ausübung eines durch Wahl erworbenen Mandats.

Es gibt auch soziale Grundrechte. Menschen im Elend können Freiheitsrechte aus Geldmangel nicht voll in Anspruch nehmen. Darum gibt es hier Hilfe vom Staat (in einem Mindestmaß)

In Österreich wurden einige Grundrechte 1848 erstmals gesetzlich festgelegt. Das Staatsgrundgesetz vom

21.12.1867 verankert wesentliche Teile der Rechte und ist heute noch gültig.

Das Staatsgrundgesetz wurde im Laufe der Zeit durch weitere Rechtsschutzgarantien ergänzt. Diese finden sich z.B. im Staatsvertrag von Wien (1955) oder im Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (1988)

Für die übernationale Sicherung der Grundrechte sind z.B. noch von Bedeutung:

- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen

- die Schlußakte der Sicherheitskonferenzen von Helsinki (1975) und Wien (1989)

1.5.1. Die Grund- und Freiheitsrechte in der österreichischen Bundesverfassung

- das Recht auf Leben: bedeutet Tötungsverbot, keine Todesstrafe

- die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz

Bedeutet, daß kein Mensch Vorrechte aufgrund Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse, Rasse oder Religion erwarten kann. Der Staat darf in dem Maße unterscheiden, als dies durch die Natur der Sache gerechtfertigt ist. Natur der Sache ist eine schwierige Definition. Der Wandel der Stellung der Frau illustriert das.

Aufgrund dieser Wandlung wurde eine Familienrechtsreform durchgeführt (Neuerungen beim Eherecht, Erbrecht, ehelichen Güterrechts, Namensrecht und Kindschaftsrecht)

Das Gleichbehandlungsgesetz besagt, daß bei der Entlohnung keine Diskriminierung wegen des Geschlechtes erfolgen darf.

- das Recht der persönlichen Freiheit

Man darf nur aus bundesverfassungsgesetzlichen Gründen und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Festgenommene darf nur solche Beschränkungen in Kauf nehmen, die dem Zweck der Anhaltung angemessen sind. Ein Verfahren muß innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden oder der Festgenommene muß bis dahin freigelassen werden. Jeder Festgenommen hat das Recht auf ein Verfahren.

- das Hausrecht

Eine Hausdurchsuchung darf nur aufgrund eines richterlichen Befehls erfolgen.

- das Recht auf Wahrung des Briefgeheimnisses

Beschlagnahme oder Öffnung ist nur im Zuge einer Verhaftung, einer Hausdurchsuchung oder im Krieg gestattet. Dieses Grundrecht schützt nur vor einem Eingreifen des Staates, nicht von dem von Erziehungsberechtigten.

- das Recht des freihen Aufenthaltes und der Freizügigkeit

Jeder Staatsbürger kann sich überall im Staatsgebiet aufhalten. Kein österreichischer Staatsbürger darf ausgewiesen werden (außeraus Gründen der Wehrpflicht oder bei besonderen Umständen wie Haft).

- die Unverletzlichkeit des Eigentums

Eigentum darf nur dann beschränkt oder entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse verlangt (z.B. eine Grundstücksenteignung zur Straßenverbreiterung gegen eine angemessene Entschädigung.

- das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

- das Petitionsrecht

Der Gesetzgeber kann mit Gesuchen direkt kontaktiert werden.

- Glaubens- und Gewissensfreiheit

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein österreichischer Staatsbürger frei über seinen religiösen Glauben entscheiden.

- die Freiheit der Berufswahl

Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich dafür auszubilden.

- Freugeut der Wissenschaft und des Unterrichts

Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei (Man kann nicht wegen Aufstellen einer wissenschaftlichen Theorie verfolgt werden. Jeder Staatsbürger kann Unterrichts- und Erziehungsanstalten gründen und an ihnen unterrichten, wenn der seine Fähigkeit in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

- das Recht der freien Meinungsäußerung und die Freiheit der Presse

Innerhalb der gesetzlichen Schranken darf jeder seine Meinung durch Worte, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung frei äußern. Die Presse darf nicht zensuriert werden.

- das Vereins- und Versammlungsrecht

Staatsbürger dürfen sich friedlich versammeln und Vereine gründen. Bedingung (z.B. Anzeigepflicht für jede Vereinsbildung) sind im Vereins- und im Versammlungsrecht festgelegt.

- Schutz von Volksgruppen

Volksgruppen sind Gruppen in Österreich beheimateter österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache. Ihre Sprache und Bräuche müssen geachtet werden.

- Recht auf Datenschutz

Dieses Grundrecht verbürgt den Schutz der Persönlichkeitssphäre des einzelnen vor ungerechtfertigter Verwendung von Daten, die seine Person betreffen. Zur Wahrnehmung dieses Schutzes im öffentlichen Bereich sind die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Im privaten Bereich kann die rechtswidrige automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten vor ordentlichen Gerichte durch Klage geltend gemacht werden.

- Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und deren Lehre

2. Grundsätze der österreichischen Bundesverfassung

leitende Grundsätze

- die republikanische Staatsform

- das demokratisch- parlamentarische System

- der Rechtsstaat

- die bundesstaatliche Organisation

2.1. Österreich - eine demokratische Republik

Das Recht einer demokratischen Republik geht vom Volk aus. Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Das Volk bestimmt das Staatsgeschehen direkt durch Wahlen und Volksabstimmungen (unmittelbare Demokratie) oder indirekt durch verantwortliche Vertreter (mittelbare, "repräsentative" Demokratie).

Gesetzgebung: Einfluß des Volkes durch Wahl der Abgeordneten (Nationalrat, Landtag)

Verwaltung: Einfluß des Volkes durch die Wahl des Bundespräsidenten.

Rechtssprechung: Einfluß des Volkes durch Mitwirkung als Schöffen oder Geschworene

Die Willensbildung in den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtage), die Gesetze erlassen, erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip

2.2. Österreich  - ein Rechtsstaat

Das bedeutet, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.

Das bietet Schutz vor der Gefahr des drohenden Machtmißbrauchs.

Der Staat soll so viel Macht besitzen, daß er seine Aufgaben erfüllen kann. Er darf sie aber nur innerhalb jener Grenzen und mit jenen Mitteln ausüben, die ihm die Rechtsordnung vorzeichnet.

Rechtsschutzeinrichtungen, um die Macht des Staates in Schranken zu halten:

- die Möglichkeit, eine als Unrecht empfundene Entscheidung vor einer höheren Behörde zu bekämpfen

- die rechtliche Kontrolle der Verwaltung durch die in den Ländern eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenate, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof

- die strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinäre Verantwortlichkeit der Organe der Vollziehung.

- die Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter

2.3. Österreich - ein Bundesstaat

Österreich ist ein Bundesstaat. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.

Nach außen ist Österreich eine Einheit, nach innen ist sie aber gegliedert in den Bund ("Oberstaat") und in die neun Länder ("Gliedstaaten"). Die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Vollziehung sind zwischen dem Bund und den Ländern geteilt. Je nach Sachgebiet ist die Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern übertragen.

Besondere Bedeutung bei der Verteilung der Zuständigkeiten kommt auch dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und dem Finanzausgleichsgesetz zu.

Diese beiden Gesetze besagen, ob der Bund oder ob die Länder eine bestimmte Abgabe "erheben" dürfen und wem der Ertrag aus der betreffenden Abgabe zufließt.

2.4. Die österreichische Neutralität

Am 26. Oktober 1955 wurde die österreichische Neutralität beschlossen.

Das bedeutet, daß Österreich keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen wird.

Österreich ist damit verpflichet, sich in aller Zukunft außerhalb jeglicher kriegerischen und kriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen anderen Staaten zu halten und seine Unparteilichkeit zu wahren. Österreich verpflichtet sich auch, den selbstgewählten Neutralitätsstatus nach Kräften zu verteidigen, wenn nötig auch mit Waffengewalt.

Gefährdungen der Neutralität:

- die Belieferung mit Kampfmitteln

- die Finanzierung für militärische Zwecke

- die Übermittlung militärischer Nachrichten an eine der Streitparteien.

2.5. Das Bekenntnis zum Umweltschutz als Verfassungsgrundsatz

Österreich hat sich gesetzlich (Bundesverfassungsgesetz vom 27.11.1984) zum umfassenden Umweltschutz bekannt. Das bedeutet die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere aus Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.

2.6. Das österreichische Staatsgebiet

Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb dieses Gebietes dürfen keine Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.

2.7. Die staatlichen Symbole

- das Bundeswappen (Adler mit Hammer und Sichel)

- die Farben rot-weiss-rot

- die Flagge

- das Siegel: Es weist das Bundeswappen auf und die Aufschrift "Republik Österreich"

- die Bundeshymne

2.8. Die Gesetzgebung

Es ist zu unterscheiden:

- Gesetzgebung des Bundes

- Gesetzgebung der Länder

Zur Gesetzgebung des Bundes ist der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat berufen. Sitz des Nationalrats ist die Bundeshauptstadt Wien.

2.8.1. Der Nationalrat

Er wird vom Volk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts (Wahl durch Stimmabgabe) sind:

- österreichische Staatsbürgerschaft

- Erreichung des Wahlalters (vollendetes 18. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres)

- das Fehlen von Wahlausschließungsgründen (z.B. gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als 1jährigen Freiheitsstrafe)

Das passive Wahlrecht ist das Recht zum Abgeordneten gewählt werden zu können (ab vollendetem 19. LJ vor 1. Jänner des Wahljahres

Gleichheit des Wahlrechts: jede Stimme zählt gleich viel

Unmittelbarkeit des Wahlrechts: Abgeordete werden direkt vom Volk gewählt (ohne Wahlmänner)

2.8.2 Der Bundesrat

Der Bundesrat ist eine Länderkammer, durch ihn nehmen die Länder an der Bundesgesetzgebung teil. Er ist also im Bereich der Legislative des Bundes die Interessenvertretung der Länder.

Die Mitglieder werden von den Landtagen für die Dauer iherer Gesetzgebungsperiode gewählt.

Die Mitgliederzahl richtet sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Länder un nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Der Bundesrat zählt derzeit 64 Mitglieder.

Der Vorsitzende (Präsident) beruft den Bundesrat ein. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Bundesregierung eine Sitzung verlangt, muß der Bundesrat sofort einberufen werden.

Bundesverfassungsgesetzliche Regelungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates.

2.8.3 Die Bundesversammlung

Ist eine gemeinsame, öffentliche Versammlung des Nationalratz und des Bundesrats

Die Bundesverfassung ist z.B. zuständig für

- Angelobung des Bundespräsidenten

- Beschlußfassung über die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Bundespräsidenten

- Beschlußfassung über eine Kriegserklärung

Fragen:

Welche Grund- und Freiheitsrechte sind in unserer Verfassung verankert?

- Recht des freien Aufenthaltes

- Recht auf Schutz gegen willkürliche Freiheitsberaubung

- Recht der freien Meinungsäußerung

- Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit

- Recht auf freie Berufswahl

- Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums

- Recht auf Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe

- Recht des Datenschutzes

Welche internationalen Dokumente verbürgen die Achtung der Menschenrechte?

- die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen

- die Schlußakte der Sicherheitskonferenzen von Helsinki (1975) und Wien (1989)

- die Europäische Sozialcharta

- die UN- Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

- das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Wie ist die Anerkennung der Grundrechte im Einzelfall im Staat und wie international durchsetzbar?


Was versteht man unter einem demokratischen Rechtsstaat?


Nennen Sie Rechtsschutzeinrichtungen:

- die Möglichkeit, eine als Unrecht empfundene Entscheidung vor einer höheren Behörde zu bekämpfen

- die rechtliche Kontrolle der Verwaltung durch die in den Ländern eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenate, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof

- die strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinäre Verantwortlichkeit der Organe der Vollziehung.

- die Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter

Welche Staatsaufgaben hat der Bund, welche das Land zu besorgen?



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