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recht referate |
Gerichtsbarkeit
Wesen und Zweck
Im demokratischen Staat ist die Stellung der Richter (unabhängig, weisungsfrei, unabsetzbar) in der Verfassung verankert. Sie sind nur an Gesetze und sonstige Rechtsnormen gebunden. Aufgabe: der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen, sucht Wahrheit, bewertet.
ordentliche Gerichte (Bezirksgerichte - Landesgerichte - OLG - OGH)
außerordentliche Gerichte (Verfassungsgerichtshof, VerwaltungsGH
Es werden 2 versch. Gerichtsbarkeiten unterschieden:
Die Strafgerichtsbarkeit dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Einer Person, die einer Straftat verdächtigt wird, muss in einem Verfahren ihre Schuld nachgewiesen werden - sonst unschuldig.
Die Zivilgerichtsbarkeit dient der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Bsp: Jemand fügt anderem einen Schaden zu, und kommt nachher seinem gesetzlichen Antrag (Schadenersatzzahlung) nicht nach.
Verfahrensgrundsatz |
Beschreibung |
Öffentlichkeit u. Mündlichkeit |
Verhandlung vor erkennendem Gericht ist öffentlich und mündlich. Ausnahmen vom GS der Öffentlichkeit: Zeugenvoreinnahmen vor U-Richter, Sexualdelikte (Kinderschänder, Privates (>Ehestreit zB) |
Laienbeteiligung |
Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken. |
Waffengleichheit |
Beide Parteien vor Gericht müssen mit gleichen Mitteln kämpfen können. |
Ermittlung des Sach- verhaltes |
Was nicht eindeutig bewiesen werden kann, kann nicht Grundlage einer Entscheidung sein. |
Unmittelbarkeit |
Entscheidungsgrundlage kann nur sein, was sich vor Gericht ereignet hat (Ausnahmen). Urteil darf nur von Richtern gefällt werden, die an d. gesamten mündl. Verhandlung teilgenommen haben. |
Freie Beweiswürdigung |
Richter ist an nix gebunden, muss sich selber ein Bild machen. Beweismittel: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Vernehmung der Parteien. |
Überprüfung der Entscheidung |
Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts durch ein höheres Gericht nachprüfen lassen ("Instanzenzug") |
Anklagegrundsatz |
Für jede strafbare Handlung, die bekannt wird, muss ein Verfahren eingeleitet werden (eingeleitet durch Staatsanwalt, im Bezirksgericht vom Bezirksanwalt |
Offizialgrundsatz |
Antrag immer von Amtswegen |
Legalitätsprinzip |
Staatsanwalt muss bei hinreichendem Verdacht ein Straf- Verfahren einleiten und vorführen |
Strafgerichtsbarkeit |
Zivilgerichtsbarkeit |
Rechtsgrundlage: Strafprozessordnung |
Rechtsgrundlage: Zivilprozessordnung |
Offizialprinzip: Der Prozess wird von Amts wegen einge- Leitet und vorangetrieben (wenige Aus- Nahmen: zB Privatanklagedelikte wie Ehrenbeleidigung |
Parteidisposition: Die Parteien bestimmen über Einleitung, Gegenstand und Ende des Verfahrens. Setzen sie keine Handlungen, haben sie Nachteile für ihren Standpunkt zu vergegenwärtigen. Sie können auch Vergleiche schließen. |
Ankläger (Staat, vertreten durch Staats- Anwalt). Die Öffentlichkeit = der Staat hat ein Interesse an der Überführung, Sicherung und Bestrafung des Täters. Der Angeklagte wird durch einen Ver- teidiger vertreten |
Kläger klagt Beklagten wegen eines im Privatrecht begründeten Anspruchs. "Klagevertreter" und "Beklagtenvertreter" sind Rechtsanwälte |
Wahrer Sachverhalt wird von Amts wegen festgestellt. Geständnis d. Ange- klagten genügt nicht. |
Wahrheit wird mit Hilfe von Beweisen, die die Parteien bringen, festgestellt. Zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises. |
rel. Starke Laienbeteiligung (Schöffen und Geschworene entscheiden). |
Geringere Laienbeteiligung: Fachkundige Laien als Beisitzer in Handelssachen sowie Arbeits- und Sozialrechtssachen. |
Verurteilung mit Straffolgen (unbedingt od. bedingt). Folge: Täter vorbestraft, Ermahnung (Jugendstrafrechtsachen) od. Freispruch |
Urteil auf Leistung, Feststellung oder Anderung eines Rechtes. |
Rechtsmittelverfahren: 2 Instanzen |
Rechtsmittelverfahren: 2-3 Instanzen |
Häufig entspringt einer Straftat sowohl ein Straf- als auch ein Zivilverfahren. Bsp.:
Schwere Körperverletzung: Strafverfahren, um Schadenersatz geht's im Zivilverfahren.
Einbruchsdiebstahl: Strafverfahren; um den Ersatz des Wertes der gestohlenen Sachen (wenn nicht sichergestellt worden) oder den beim Einbruch verursachten Schaden geht's in einem Zivilverfahren.
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