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Schuldrecht
Das ABGB bezeichnet das Schuldverhältnis als persönliches Sachrecht und erklärt:
Zwischen zwei Personen besteht ein Schuldverhältnis, wenn die eine gegen die andere einen Anspruch auf eine Leistung hat. Der Anspruchsberechtigte ist der Gläubiger mit seiner Forderung, der Verpflichtete it der Schuldner, der eine meist in Geld meßbare Leistung zu erbringen hat.
3 Möglichkeiten:
1. Rechtsgeschäfte (Kauf, Darlehen, Kündigung, Vergleich)
2. rechtswidrige Handlungen (Sachbeschädigung, Körperverhältnis)
3. besondere vom Gesetz geregelte Sachverhalte (Verjährung)
Es gibt einseitige Rechtsgeschäfte (Belohnung für verlorene Sachen) und zweiseitige Rechtsgeschäfte (diese sind häufiger und heißen Verträge).
a) Die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden
b) Die Möglichkeit des Inhaltes (es darf nichts Unmögliches angeführt werden)
c) Erlaubtheit des Inhaltes (der Inhalt darf nicht gegen ein Gesetz verstoßen)
- Wucher
- Sittenwidrige Geschäfte
d) Willenseinigung (Vorhandensein eines freiwilligen Antrag und einer freiwilligen
Annahme, Irrtum und List)
e) Einhalten allfälliger Formvorschriften
Die Vertragsfreiheit bedeutet freie wahl von Partner, Inhalt, Form, Beginn und Beendigung eines Vertrages.
Einschränkung der Vertragsfreiheit:
- Kontrahierungszwang: Lebenswichtige Verkehrs- und Versorgungsunternehmen müssen mit
jedem Verträge schließen, der sich ihren Bedingungen (Geschäftsbedingungen) unterwirft.
- Besondere Formvorschriften bestehen für manche Rechtsgeschäfte (Eheschließung, Ehepakt,
schriftliche Bürgerschaftserklärung
- Beschränkungen für den Vertragsinhalt werden durch Gesetz festgesetzt (Mietrechtsgesetz,
Konsumentenschutzgesetz, Arbeitsgesetz).
Ein Vertrag kommt durch die Stellung eines antrages und durch die Annahme des Antrages zustande. Der Antrag muß innerhalb der vom Anbietenden (Antragsteller) selbst bestimmten Zeit angenommen werden.
Wurde keine Frist genannt, dann muß:
a) ein unter Anwesenden gemachter Antrag sofort angenommen werden.
b) der einem abwesenden gemachten Antrag (schriftlicher Antrag) innerhalb einer Frist, in der eine Antwort unter normalen Umständen erwartet werden kann, angenommen werden.
Die Erbringung der Leistung (des Geschuldeten) durch den Schuldner an den Berechtigten zur bestimmten Zeit, am bestimmten Ort, auf die vereinbarte Art und Weise bezeichnet man als Erfüllung.
Erfüllung des Vertrages:
Erfüllungsort: Er ergibt sich grundsätzlich aus der Vereinbarung oder aus der Natur des Geschäftes. Im Zweifel ist es der Wohnsitz des Schuldners. Schulden sind also regelmäßig Holschulden.
Bringschulden: Bei diesen ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Gläubigers, wenn vereinbart.
Schickschulden: Erfüllungsort ist zwar der Wohnsitz des schuldeners, aber das Geschuldete muß auf Gefahr des Empfängers übersandt werden (außer bei Geld).
Nach dem erfüllungsort richten sich Maße, Gewichte, geldsorte sowie Prozeßzuständigkeiten.
Erfüllungszeit: Sie ergibt sich aus dem Vertrag. Falls keine vereinbart und besteht kein Handelsbrauch, dann kann jederzeit erfüllung verlangt bzw. geleistet werden.
Erfüllungsart: Auch die Erfüllungsart müßte sich aus dem Vertrag ergeben.
Weitere Möglichkeiten:
Leistung an Zahlungs statt: Mit Zustimmung der Gläubiger kann auch etwas anderes als das Geschuldete geleistet werden.
Wahlschuld: Der Schuldner darf zwischen mehreren vereinbarten Leistungen wählen.
Wahlweise Ermächtigung: Der Schuldner darf das Geschuldete durch eine Geldzahlung ersetzen.
Schuldschein, Quittung: Der Leistende hat Anspruch auf die Ruckgabe des Schuldscheines und auf eine Quittung.
Die Erfüllung eines Vertrages kann folgender Maßen gesichert werden :
- Konventionalstrafe oder Vertragsstrafe
- Terminverlust
- Wertsicherungsklauseln
- Bürgschaft
Es sind folgende Fälle möglich:
- Teilleistungen müssen nicht angenommen werden, außer es wäre vereinbart worden.
- Gewährleitung: Es muß die Leistung die vereinbarten und die gewöhnlichen vorrausgesetzten Eigenschaften haben.
- Verzug: Falls einer seiner zuleistenden Leistung nicht nachkommt.
- Unmöglichkeit der Erfüllung: Ist sie dauernd (z.B. Untergang einer unvertretbaren Sache), erlischt die Verplichtung.
Man unterscheidet:
a) Erfüllung
b) Kündigung: Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miete)
c) Zeitablauf: Im Vertrag festgesetzt (z.B. Miete einer Sommerwohnung für 5 Wochen)
d) Vorzeitge Auflösung: Nur mit wichtigen Gründen
e) Verjährung: Viele Rechte des täglichen Lebens, verjähren in drei Jahren (Dienstvertrag).
f) Hinterlegung der Leistung bei Gericht befreit den Schuldner
g) Aufrechnung (Kompensation)
h) Verzicht ("Entsagung")
i) Vereinigung
j) Durch den Tod enden nur höchstpersönliche Schuldverhältnisse. Andere Rechte und Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über.
Der Kauf ist eine Vereinbarung, daß der Verkäufer dem Käufer eine Sache gegen Geld übergibt und übereignet.
Pflichten: Der Verkäufer muß die Sache bis zur Übergabe sorgfältig verwahren.
Der Eigentumserwerb an der Ware findet erst bei der Übergabe statt- außer es wurde Eigentumsvorbehalt vereinbart, dann wird es erst Eigentum mit der vollständigen Zahlung.
Folgende wichtige Punkte stammen aus dem Konsumentenschutzgesetz:
1.) Terminverlust ist erst nach sechs Wochen, und erst dann möglich wenn der Unternehmer die Leistung erbracht hat und wenn eine zweiwöchige Frist nach der Mahnung verstrichen ist.
2.) Ratengeschäfte sind Rechtsgeschäfte
- über bewegliche, körperliche Sachen
- die vor vollständiger Bezahlung übergeben werden
Vorgeschrieben ist die Tilgung in spätestens 5 Jahren
3.) Kostenvoranschläge des Unternehmers sind kostenlos und bindend, außer es wurde das Gegenteil ausdrücklich erklärt.
4.) Ungewöhnliche Vertragsbestimmungen dürfen im "Kleingedruckten" nicht vorkommen.
1) Barkauf
2) Kauf auf Probe (zuerst testen, dann gleiches Stück kaufen)
3) Kauf nach Probe (testen eines Musters, dann Kauf)
4) Ratenkauf (Kaufpreis in Ratenzahlung)
Der Bestandsvertrag ist eine Vereinbarung der entgeltlichen Überlassung einer unverbrauchbaren Sache zum Gebrauch (Miete) oder auch zur Nutzung (Pacht).
Bei der Pacht hat man meist eine Betriebspflicht.
Der Bestandgeber muß die Sache in brauchbaren Zustand übergeben und erhalten. Er hat ein gesetzliches Pfandrecht für den rückständigen Zins.
Der Mieter muß die Sachen sorgfältig behandeln, sie sind im alten Zustand zurückzugeben.
Das Mietverhältnis endet u.a. durch:
- Zeitablauf
- vorzeitige Kündigung
- ordentliche Kündigung mit Frist
Man unterscheidet Dienstvertrag und Werksvertrag
Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn ein Dienstnehmer sich auf Zeit verpflichtet, nach Weisung des Dienstgebers bestimmte Dienstleistungen zu erbringen.
Im Werksvertrag verpflichtet sich ein selbständig bleibender Unternehmer gegenüber dem Besteller zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen Entgelt.
Eine Verwahrung liegt vor, wenn jemand eine fremde sache in Obsorge nimmt.
Der Verwahrer wird weder Eigentümer der Sache noch erhält er Gebrauchsrecht. Der Verwahrer muß für die Sachen haften, außer er kann beweise, daß der Schaden nicht von ihm verursacht wurde (z.B. Garagenbesitzer).
Darlehen ist die Überlassung von vertretbaren Sachen in das Eigentum mit der Verpflichtung zur Rückgabe der gleichen Menge von gleicher Art und Güte.
Die Überlassung erfolgt meist gegen Entgelt (Zinsen).
- Leihvertrag
- Schenkung
- Versicherungsvertrag
- Lizenzvertrag
- Bevollmächtigungsvertrag
- Glücksverträge
Schaden ist
der Nachteil, den jemand an seiner Person oder an seinem Vermögen (auch an
Rechten) erleidet.
Wir unterscheiden:
- Materieller Schaden
- Immaterieller Schaden (z.B. Kränkung, Schmerzensgeld)
- Direkter Schaden (z.B. Brand)
- Mittelbarer Schaden: Dieser entsteht durch einen anderen Schaden (z. B. Produktionsausfall
nach Brand)
Ein Schadenersatzanspruch entsteht, wenn jemand einen Schaden durch
- rechtswidriges und
- schuldhaftes Verhalten herbeiführt
Ein Verschulden liegt vor, wenn eine Person ein Verhalten hätte vermeiden können und sollen. Es setzt also Deliktsfähigkeit voraus.
Man unterscheidet:
- Verschulden mit Vorsatz
- Fahrlässigkeit (grobe und leichte)
Der Grad des Verschuldens ist für den umfang der Schadensersatzpflicht maßgebend.
Gegen Schadenersatzansprüche kann man sich durch eine Haftpflichtversicherung schützen.
Der Schadensersatz, meist in Form einer Geldleistung, besteht aus:
- Ersatz des positven Schadens (eingetretene Vermögensverminderung)
- Ersatz des negativen Schadens (entgangene Gewinn)
- Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe (nur bei besonderer Bosheit)
Bei Körperverletzung:
- Heilungskosten
- Verdienstentgang
- Schmerzengeld
Mehrere Schädiger haften anteilsmäßig, bei vorsatz aber solidarisch.
- Haftung für Erfüllungsgehilfen (z.B. Installateurgehilfe)
- Amtshaftung (z.B. Beamten, für die der Staat haftet)
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