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Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)
Inhaltsverzeichnis
A. Begriff und Wesen
B. Entwicklung des schweizerischen Produktehaftpflichtgesetzes
1. Weitere Entwicklung
2. Der schweizerische Juristentag von 1967
3. Vorstösse im National- und Ständerat
4. Der 'Schachtrahmenfall-Fall' (BGE 110 II 456)
C. Grundvoraussetzung der Haftung aus Produkthaftpflicht
( bzw. nach Art. 1 Abs. 1 PRHG)
1. Produktbegriff
2. Fehlerbegriff
2.1 Fabrikationsfehler
2.2 Konstruktionsfehler
2.3 Instruktionsfehler
2.4 Entwicklungsrisiken
2.5 Produktbeobachtungspflicht
3. Hersteller, Importeur, Händler
4. Ersatzfähiger Schaden
D. Geschützte Rechtsgüter
1. Allgemein
2. Personalsachschäden
2.1 Tötung eines Menschen
2.1.1 Direkter Schaden
2.1.2 Versorgerschäden
2.1.3 Voraussetzungen
2.1.4 Umfang der Versorgungsschäden
2.2 Körperverletzung - Bestandteile des zu ersetzenden Schadens
2.2.1 Kosten
2.2.2 Erwerbsausfällle
2.2.3 Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
2.3 Genugtuung
3. Sachschaden
3.1 Begriff des Sachschadens
3.2 Anwendungsbereich des PrHG
3.2.1 Kreis der Anspruchsberechtigten
3.2.2 Keine Schäden am Produkt selbst
3.2.3 Privater Gebrauch und Verbrauch
3.3 Umfang des Schadens
3.3.1 Kosten für vorübergehende Ersatzbenützung
3.3.2 Entgangener Gewinn
3.3.3 Anwaltkosten
E. Beweislast
F. Verjährung
G. Anhang
H. Quellenverzeichnis
A. Begriff und Wesen
Als Produkthaftung bezeichnet man das Einstehenmüssen des Herstellers für Schäden, die aus dem Gebrauch eines in Verkehr gebrachten, fehlerhaften
Produktes entstehen. Das Produkt muss also einen Fehler aufweisen und in den Verkehr gebracht worden sein. Gehaftet wird nur für Mangelfolgeschä-
den, also nicht für Schäden am Produkt selbst. Produktschäden fallen aus-
schliesslich unter die Sachgewährleistung nach Art. 197ff - OR.
Die Produktehaftung ist von grosser Bedeutung, weil der Verkäufer, der selbst nicht herstellt, für Mangelfolgeschäden im allgemeinen nicht haftet. Denn eine Haftung nach OR Art. 208 III besteht nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft, was dann der Fall sein wird, weil der Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, grundsätzlich keine Untersuchungspflicht hat; ferner deshalb, da der Geschädigte mit dem Käufer des Produktes nicht notwendig
identisch ist, so dass nur eine ausservertragliche Haftung zwischen ihm und dem Produzenten in Betracht kommt. Steht der geschädigte Konsument mit dem Hersteller ausnahmsweise in einem vertraglichen Verhältnis, so konkur-
rieren Produzenten- und Sachmangelhaftung.
Das Wesen der Produktehaftung besteht in einer verschuldensunabhängigen
Kausalhaftung.
Schwierigkeiten bei der Statuierung einer solchen Haftung ergeben sich aus dem Umstand, dass man einerseits den technischen Fortschritt und die mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigen muss. Anderseits ein übertrie-benes Anspruchsdenken zurückdrängen sollte.
Zutreffend ist das Argument, dass der Hersteller die Produktionsrisiken ver-sichern und die jeweiligen Prämienkosten über die Warenpreise auf den Konsument abwälzen kann.
Dies führt zu einer nicht zu unterschätzenden Verteuerung der Produkte!
B. Entwicklung des schweizerischen Produktehaftpflicht-
gesetzes
Die Produktehaftung ist ein juristisches Produkt. Sie ist (als relativ neues Phänomen) ein Erzeugnis der modernen industriellen Massenherstellung oder vielmehr: eine Reaktion auf deren immensen Risiken, die sich in vereinzelten Fällen auf spektakuläre Weise manifestiert haben - man denke an die Conterganaffäre.
In der Schweiz ist die Produktehaftung schon lange ein Thema in der Rechts-
literatur . und der Rechtssprechung.
Bereits 1923 setze sich das Bundesgericht im Anilin-Fall (BGE 49 I 465) , mit einem durch ein Produkt entstandenen Schadensfall, auseinander. Hier eine kurze Darstellung des Sachverhaltes:
Die Klägerin hatte zum Einfärben ihrer Schuhe eine bestimmte Leder-schwärze benutzt. Beim Durchqueren einer feuchten Wiese löste sich die Lederschwärze und kam mit der Haut in Berührung. Die Folge war ein starkes Ekzem, das sich mit der Zeit über den ganzen Körper ausbreitete. Die Frau musste sich einem längeren Spitalaufenthalt unterziehen. Daraufhin erhob sie Klage gegen den Hersteller.
Das Bundesgericht beurteilte den Fall zwar unter strafrechtlichem Aspekt. Die Parallelen zur modernen Produktehaftungsproblematik sind jedoch un-übersehbar.
1. Weitere Entwicklung
Die weitere Entwicklung des schweizerischen Produktehaftungsrechts wurde auch in den nächsten 50 Jahren von einigen wenigen Entscheiden des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte geprägt.
Nater, SJZ 1976, 39, begründet die geringe Zahl von Urteilen mit der weiten Verbreitung der Unfallversicherung, einer grosszügigen Schadensregelung durch die Versicherer und dem geringen Wettbewerbsdruck auf schweizer Produkte und Hersteller.
2. Der schweizerische Juristentag von 1967
Auf dem schweizerischen Juristentag befassten sich P. Jäggi und F. Gilliard näher mit der Produktehaftung. Sie erhoben die Forderung, eine verschul-dungsunabhängige Produzentenhaftung in Form einer Organisationshaftung für Betriebsmängel einzuführen oder aber den Art. 55 OR in Produkte-haftungssachverhalten zu revidieren, dass kein Entlastungsbeweis des Her-stellers möglich sein könne.
Bundesgerichtsentscheid
Schweizerischen Juristenzeitung
3. Vorstösse im National- und Ständerat
Diese Diskussion kam mit der Ankündigung einer Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes zum Stillstand. Es folgten jedoch Vorstösse im National- und Ständerat zur Produktehaftpflicht. Die Parlamentsmitglieder Neukomm sowie Liebherr, versuchten 1979 das Problem der Produktehaftungspflicht über das Gesetzgebungsverfahren zu lösen. Ihre Vorstösse hatten jedoch keinen Erfolg: weder der National- noch der Ständerat zeigten sich ernstlich an einer (gesetzlichen) Verschärfung der Produktehaftung interessiert.
Auch die parallel dazu verlaufende Entwicklung eines künftigen europäischen Produktehaftungsrechtes vermochte der schweizerischen Entwicklung keine entscheidenden Impulse zu vermitteln.
Durch die in der Frühjahrssession 1986 eingebrachte Motion Neukomm kam das Thema der Produktehaftung erneut vor die Räte. Der Abgeordnete verlangte die Einführung einer verschuldensunabhängigen Produktehaftung zu prüfen. Aufgrund dieser Motion setzte der Bundesrat im August 1988 eine Studienkommission zur Revision des Haftpflichtrechtes ein.
4. Der 'Schachtrahmen-Fall' (BGE 110 II 456)
Den entscheidenden Wechsel im schweizerischen Produktehaftungsrecht führte in der Zwischenzeit das Bundesgericht mit dem 'Schachtrahmen-Fall'
herbei.
Der Fall:
Als ein 690 kg schwerer Schachtrahmen mit Hilfe eines Baggers hoch-gehoben wurde, riss eine der beiden im Schachtrahmen eingegossen Aufhängeschlaufen, worauf der Rahmen herabfiel und den Fuss des Klägers, eines Bauarbeiters, zerquetschte. Die Verletzung hatte eine starke Defor-mation des rechten Fusses zur Folge. Der Kläger war nach dem Unfall für seinen Arbeitgeber nur noch beschränkt einsetzbar. der geschädigte Bau-arbeiter verlangte aufgrund von Art. 55 OR Schadenersatz und Genugtuung. Ein Gutachten ergab, dass drei Fabrikationsfehler vorlagen, die aber von Aussen nicht zu erkennen waren.
Das Bundesgericht verschärfte die Anforderungen an den Entlastungsbeweis (=Exculpationsbeweis) des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR. Gemäss dem Entscheid muss der Geschäftsherr, will er sich mit dem Sorgfaltsbeweis entlasten können, muss er beweisen, dass sein Betrieb bzw. der Arbeitsort 'einwandfrei' organisiert sei.
Erst im Schachtrahmen-Fall präzisierte das Bundesgericht was bei Produkte-haftungssachverhalten unter diesem zusätzlich erschwerenden Element zu verstehen sei. Nämlich das Ergreifen sämtlicher Massnahmen, um Produkte-fehler bzw. daraus möglicherweise entstehende Schäden zu verun-möglichen, Das war nichts anderes als eine Ausdehnung der Geschäfts-herrenhaftung.
Insbesondere bedeutet dies für den Geschäftsherrn die Pflicht zur zweck-mässigen Organisation des gesamten Herstellungsvorganges und zur Durchführung der zur Schadensverhütung erforderlichen Kontrollen.
Weiter hat das Bundesgericht die Pflicht betont, eine zweckmässige Arbeits-organisation und Endkontrolle zu schaffen.
C. Grundvoraussetzung der Haftung aus Produkthaftpflicht
( bzw. nach Art. 1 Abs. 1 PRHG)
Folgende Haftungsvoraussetzungen müssen nach Art. 1 Abs. PrHG erfüllt sein, damit der Hersteller auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann:
Es muss Schaden nach Art. Abs. PrHG vorliegen.
Das 'schadensstifende Ding' muss ein Produkt im Sinne von Art. 3 PrHG
sein.
Bei Schäden durch Dienstleistungen oder Tätlichkeiten greift das PrHG
nicht ein.
Das Produkt muss fehlerhaft im Sinne von Art. 4 sein. Für Schäden durch
gefährliche, aber fehlerfreie Produkte (Messer, chemische Lösungen,
Werkzeuge) wird nach dem Gesetz nicht gehaftet.
Die haftpflichtige Person muss Herstellerin im Sinne von Art. 2 sein
Es muss ein Mensch getötet oder verletzt worden sein, oder die
Beschädigung einer privat genutzten Sache vorliegen
Der Produktefehler muss den Schaden verursacht haben.
Der Hersteller kann keine der 'Ausnahmen der Haftung' nach Art. 5 PrHG
beweisen.
1. Produktbegriff
Wie schon bei den Haftungsvoraussetzungen erwäht, setzt das Produkte-haftpflichtgesetz voraus, dass der Schaden auf ein fehlerhaftes Produkt zurückzuführen ist. Damit stellt sich die Frage, welche Erzeugnisse unter den gesetzlichen Begriff des Produktes fallen. Die Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit . a geht grundsätzlich von beweglichen Sachen aus.
Für das PrHG ist das schweizerische Sachenrecht massgebend. Das Produkt muss nach Art. 713 ZGB unpersönlich, körperlich abgegrenzt und rechtlich beherrschbar sein. Allerdings erfährt der Begriff des Produktes in Art. 3 Abs 1 lit. a einerseits eine Ausdehnung gegenüber der beweglichen Sache nach ZGB, anderseits werden in Abs. 2 bestimmte bewegliche Sachen vom Produktbegriff ausgenommen. Das Sachrecht liefert somit nur einen ersten Anhaltspunkt für die Eignung eines Erzeugnisses als Produkt.
Bewegliche Sachen und damit Produkte sind zum Beispiel Konsumgüter, technische Anlagen, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, chemische Stoffe, Nahrungsmittel und Verpackungsmaterialien.
Auch Grundstoffe, wie zum Beispiel Kohle, Edellmetalle, Erdöl, Sand, Kies und Wasser, können Produkt sein. Das Gesetz enthält deutliche Hinweise auf die Einbeziehung dieser Stoffe: Art. 2 Abs. 1 lit a bezeichnet als Her-steller auch denjenigen, der einen Grundstoff hergestellt hat. Nur land-
litera: Buchstabe
wirtschaftliche Bodenerzeugnisse, sowie Erzeugnisse aus der Tierzucht, Jagd und Fischerei sind laut Art. 3 Abs. 2 vor ihrer ersten Verarbeitung keine
Produkte. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei den anderen Grundstoffen um Produkte handeln kann.
PrHG 3II gilt nicht für Natuprodukte, sondern nur für landwirtschaftliche Naturprodukte.
Unbewegliche Sachen, wie Grundstücke, Strassen, Brücken, Tunnels und Häuser kommen als Produkt nicht in Betracht. Weiter scheiden nach dem oben gesagten Dienstleistungen, zum Beispiel die Unternehmensberatung, die ärztliche Behandlung oder die Beredung eines Ingenieurs, aus dem Anwendungsbereich des PrHG aus. Sie stellen unkörperliche Güter dar. Auch Rechte können nicht Produkte sein. Unter den Sachbegriff fällt ausserdem nur, was nicht zur menschlichen Person gehört. Keine Sachen sind also der menschliche Körper und seine Teile.
Die Definition des PrHG erweitert den Produktebegriff über den der Sache im Sinne des Art. 713 ZGB. Die Bestimmung des Produktes kann demzufolge nicht ausschliesslich nach dem Begriff der Sache im Sinne des Art. 713 ZGB erfolgen. Sie hat sich in jedem Fall an den haftungsrechtlichen Erwägungen zu orientieren. Dabei ist immer das mit dem PrHG bezweckte Ziel des Verbraucherschutzes im Auge zu behalten. Diese Erweiterung hat vor allem Auswirkungen auf die Fälle von Einbau, Vermischung und Verbindung. Die haftunsrechtliche Selbstständigkeit eines Produktes geht durch diese Vor-gänge nicht in jedem Falle verloren und steht damit der Sachenrechtlichen Beurteilung entgegen.
Elektrizität ist zur Vermeidung von Missverständnissen im Gesetz aus-drücklich genannt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Klarstellung allerdings mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Nicht geregelt ist vor allem die strittige Frage, ob Stromschäden (zB. Tiefkühltruhen, oder allgemein elektrische Geräte) unter die Produktehaftung fallen. Die herrschende Lehre lehnt dies ab, weil die Nichtlieferung nicht mit der fehlerhaften Lieferung gleichgesetzt werden könne. Es macht aber keinen Unterschied, ob die Beschädigung eines Computers oder einer Datei durch Stromunterbruch oder durch Stromschwankungen verursacht worden ist. Diskutiert wird auch die Frage, ob das Energieversorgungsunternehmen auch für Überspannungen haftet, die durch Blitzschlag entstehen können.
Eine Besonderheit des Energielieferungsvertages ist, dass der Hersteller
gleichzeitig Lieferant des Verbrauchers ist.
Es stellt sich aber die generelle Frage, ob die autonome Risikoverteilung durch die Parteien unbedingt durch zwingendes Recht ausgehandelt werden muss.
Produkte sind das menschliche Blut und menschliche Organe. Produzent ist nicht der Spender, sondern die Blut- oder Organbank. Die Produkteigen-schaft von Blut, spielt insbesondere im Zusammenhang mit den neuen Aids-skandalen eine Rolle.
Umstritten ist, ob die Produktehaftung auch für Druckwerke und Computersoftware gilt.
Ein berühmter Haftpflichtfall war der Entscheid BGH JZ 1971,63:
Dort war in einem medizinischen Handbuch infolge eines Kommafehlers für die Herstellung einer Infusionslösung eine 25prozentige Kochsalzlösung angegeben statt einer solchen von 2.5% . Ein junger unerfahrener Arzt brachte deshalb einen Patienten beinahe um. Der Bundsgerichtshof hat damals nur den Arzt, nicht den Verleger oder den Autor verurteilt.
Eine Anwendung des PrHG auf inhaltliche Fehler von Druckwerken ist abzulehnen, weil die Information eines Druckwerkes für sich betrachtet nicht gefährlich ist, sondern dies erst wird, wenn der Leser handelt, ohne zuvor sich zu vergewissern, ob die Information richtig ist. Der Buchinhalt stellt eine geistige Leistung dar, auf die das Produkthaftungsgesetz nicht anwendbar ist, weil es nur um Gefahren geht, die von der Körperlichkeit der Sache aus-gehen.
Dasselbe sollte für Computer Software gelten, die selten vollkommen und fehlerfrei ist. Aus kleinsten Fehlern können enorme Schäden entstehen. Zum Beispiel geriet in den 60er Jahren die amerikanische Raumsonde Mariner wegen einer einzigen falschen Zahl im Programm (0 Statt 1; in einer Kolonne von Millionen Zahlen!) aus ihrer Bahn und ging verloren.
2. Fehlerbegriff
Der Produkthaftpflichtrechtliche Fehlerbegriff gründet sich auf die mangelnde Sicherheit der Sache. Der Zweck des Produktehaftpflichtgesetzes beschränkt sich auf die Behandlung von Gesundheitsschäden ('Körperliche Integrität') und Konsumentensachschäden.
Die 'berechtigten Sicherheitserwartungen', die ein Dritter bei der Benutzung eines Produktes hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren und somit von der Rechtsprechung auszufüllen.
Dabei sind nach Art. 4 Abs. 1 alle Umstände zu berücksichtigen. Die Wertung aller Umstände kann nämlich dazu führen, dass die zuvor aus einem Umstand gewonnene Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit wieder so relativiert wird, dass nach der wertenden Gesamtschau nicht mehr von einem Fehler des Produktes ausgegangen werden kann.
Unerheblich ist somit, ob eine Sache fehlerhaft in dem Sinne ist, dass sie nicht zu dem Gebrauch taugt, zu dem die bestimmt ist, oder nicht den erwarteten Wert hat. Dieser Fehlerbegriff gehört dem Kaufrecht an und umschreibt den Mangel, der vorliegt, wenn der Kaufgegenstand die Vertrags-erwartungen des Käufers nicht erfüllt und dadurch dessen Interesse an Gleichwertigeit von Leistung und Gegenleistung (Aquivalenzinteresse) gestört ist.
Die herkömmliche Unterscheidung zwischen Fabrikations-, Konstruktions-, und Instruktionsfehler findet sich immer noch, wenngleich sie heute nach dem Gesetz keine Rolle mehr spielt. Ganz generell ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann (PrHG 4).2.1 Fabrikationsfehler
Keine Schwierigkeiten bereitet die Beurteilung der Sicherheitserwartung bei Fabrikationsfehlern, bei denen das Produkt von dem vom Hersteller selbst gesetzten Standards und Qualitätsvorgaben abweicht.
Für sogenannte Ausreisser haftet man immer. Im Gegensatz zum früheren Recht kommt es nicht mal darauf an, ob die durch Kontrollen hätten ver-mieden werden können.
Beispiele für Fabrikationsfehler gibt es zahlreich: zum Beispiel fehlerhafte Thermostate oder Schutzschalter, Salmonellen im Dessert, klemmendes Gaspedal, aidsverseuchte Blutkonserve u.s.w.
2.2 Konstruktionsfehler
Bei Konstruktionsfehlern geht die Sicherheitserwartung im allgemeinen dahin, dass das Produkt so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Gebrauchsanleitung gefahrlos benutzt werden kann.
In den USA hat dieser Sicherheitsbegriff teilweise zu unsinnigen Entscheidungen geführt. So hat man zB. sogar die Hersteller von an sich tadellosen Leitern verurteilt, weil Leitern stets gefährlich sind.
Beispiele für Konstruktionsfehler sind etwa: fehlende Schutzvorrichtungen an Maschinen, Typhusbazillen in Trinkmilch u.s.w.
Streitig ist die Frage, ob ein wirkungsloses Produkt fehlerhaft im Sinne des Gesetzes ist. Das klassische Beispiel hierfür ist der unwirksame Feuer-löscher oder Herzschrittmacher.
2.3 Instruktionsfehler
Bei den Instruktionsfehlern handelt es sich häufig um den fehlenden Hinweis, zum Beispiel auf Säuregehalt oder Feuergefahlichkeit von Rostschutz- oder Klebemitteln.
Häufig sind auch unzulängliche Gebrauchs-, Bedienungs- oder Dosierungs-anleitungen.
2.4 Entwicklungsrisiken
Nach PrHG 5 I lit. e entfällt die Haftung, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrsbringens nicht erkannt werden konnte. Damit sind Entwicklungsrisiken von der Haftung ausge-schlossen. Dies spielt vor allem bei pharmazeutischen Präparaten eine Rolle.
2.5 Produktbeobachtungspflicht
Eine Produktbeobachtungspflicht ergibt sich aus dem PrHG nicht .
(Beobachtungs- und gegebenfalls Rückrufpflichten kommen aber nach allgemeinen Deliktsrecht in Betracht)
3. Hersteller, Importeur, Händler
Nach Art. PrHG wird der Hersteller definiert. Das Gesetz geht davon aus, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften sollen.
Neben dem Hersteller im eigentlichen Sinne tritt also der Teilhersteller, der nur einzelne Teile oder Grundstoffe liefert, der sogenannte Quasihersteller, der das Produkt mit seinem Firmennamen oder einer Marke kennzeichnet, der Importeur und schliesslich auch der Händler. Die Hersteller haften nach PrHG 7 solidarisch.
Teilhersteller können sich allerdings nach PrHG 5 II durch den Nachweis entlasten, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produktes, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die An-leitungen des Hersteller dieses Produktes verursacht worden ist.
Reine Herstellertätigkeit ist im allgemeinen das blosse Verpacken, sonst müsste der Verpacker als Endhersteller haften.
Als Hersteller des Endprodukts gilt aber der Assembler, der lediglich Teile verschiedener Hersteller zusammenbaut. Zweifelhaft ist, ob der Abfüller als Endhersteller anzusehen ist. Bejaht man dies, so haftet zB. der Limonaden-abfüller nicht nur für die explodierende Limonadenflasche, sondern auch für eine Gesundheitsschädlichkeit des Getränkes. Bei schlichter Abfüllung geht die zuweit. Etwas anderes gilt, wenn der Hersteller ein Konzentrat erhält und das Getränk durch Beigabe von Wasser und Kohlensäure u.s.w. fertiggestellt wird.
Quasihersteller ist, wer sich als Hersteller ausgibt, in dem er das Produkt mit seinem Namen (Warenzeichen) kennzeichnet. Jedenfalls haftet zB. die Auto-garage nicht, die ihren Firmennamen an einem Wagen anbringt, denn sie gibt sich dadurch nicht als Hersteller aus.
Die Importeurhaftung wurde eingeführt, um den Konsumenten einen inländischen Haftungspflichtigen zu verschaffen. Die Benachteiligung schweizerischer und ausländischer Importeure, die aus der Nichtmitglied-schaft der Schweiz in der EU resultiert, hat der Gesetzgeber in Kauf ge-nommen.
4. Ersatzfähiger Schaden
Die Frage nach dem Umfang des Schadenersatzanspruches sollte am wenigsten Schwierigkeiten bereiten. Zu ersetzen sind alle Personenschäden, die durch das Produkt verursacht werden. Für Sachschäden gelten zwei wichtige Einschränkungen: Einmal ist der Schaden am Produkt selbst ausdrücklich von der Haftung ausgenommen. Zum anderen kommen nur Schäden an privat genutzten Sachen in Betracht.
Für Personenschäden gilt die Beschränkung auf private Nutzung nicht, sie sind also auch bei gewerblicher Nutzung zu ersetzen. Nach der herr-schenden Lehre hat der Geschädigte Anspruch auf Genugtuung.
D. Geschützte Rechtsgüter
1. Allgemein
Die durch das PrHG statuierte Haftpflicht erfasst nur Schäden infolge Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter. Geschützt werden einerseits die persönliche Integrität und anderseits das Eigentum bzw. der Besitz an Sachen.
Im Gegensatz zu vertraglichen Haftungen wird der Hersteller aufgrund des PrHG nicht nur gegenüber seinen Vertragspartnern oder den Benutzern seines Produktes, sondern gegenüber allen Personen, d.h. auch gegenüber den sogenannten 'Bystanders' (=Unbeteiligte Dritte), ersatzpflichtig. Die Haftung für Sachschäden nach dem PrHG wird allerdings eingeschränkt, indem Schäden an überwiegend gewerblich benutzten Sachen nicht zu ersetzen sind.
2. Personensachschäden
2.1 Tötung eines Menschen
2.1.1 Direkter Schaden
Der direkte Schaden infolge Tötung eines Menschen umfasst sowohl die Kosten vergeblicher Heilungsversuche und der Bestattung, als auch Einkommenseinbussen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit.
2.1.2 Versorgerschäden
Verlieren andere Personen durch die Tötung ihren Versorger, so stellt der Ausfall ihrer Versorgung einen Reflexschaden der Tötung da, für welche grundsätzlich kein Schadenersatz zu leisten ist. Art. 45 Abs. 3 OR, der den zu Versorgenden ausdrücklich einen Schadenersatzanspruch einräumt, stellt eine Ausnahmeregelung dar, aufgrund welcher die Hinterbliebenen einen Anspruch aus eigenem Recht erhalten, unabhängig ihrer erbrechtlichen Beziehung zum Verstorbenen.
2.1.3 Voraussetzungen
Erste Voraussetzungen für einen Versorgungsschaden ist eine gesetzliche oder vertragliche Unterstützungspflicht des Versorgers, wobei regelmässige, freiwillige Unterstützungen genügen, die erfolgt sind und in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgt wären. Dementsprechend können nicht nur nahe Angehörige, sondern auch Verlobte und ev. auch Konkubinats-partner einen Versorgungsschaden geltend machen. Ausschlaggebend dabei ist nicht der eheähnliche und dauerhafte Charakter des Konkubinats-verhältnisses, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterstützung auch in Zukunft erfolgt wäre.
Ausserdem muss der Geschädigte unterstützungsbedürftig sein. Die Beurteilung der Bedürftigkeit erfolgt jedoch nicht aufgrund des Existenz-minimums. Den Hinterbliebenen soll vielmehr eine Beeinträchtigung ihrer bisgerigen Lebensweise erspart werden, ohne sie zu einer Anderung oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu zwingen.
2.1.4 Umfang der Versorgungsschäden
Bei der Bestimmung des Versogungsschadens muss der Prozentsatz des Einkommens des Verstorbenen bestimmt werden, welches zur Versorgung aufgewendet werden musste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse Fixkosten trotz des Todes weiterlaufen und die Überlebenden Familien-mitglieder daher in Zukunft einen höheren Anteil am Einkommen zur Beibe-haltung des Lebensstandards benötigen werden als bisher.
2.2 Körperverletzung - Bestandteile des zu ersetzenden Schadens
Unter Körperverletzung ist die Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität zu verstehen, welche gesundheitliche Störungen bewirkt. Der zu ersetzende Schaden umfasst gemäss Art. 46 Abs. 1 OR sowohl die entstehenden Kosten, als auch die Nachteile infolge voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
2.2.1. Kosten
Die Kosten umfassen neben den mit der medizinischen Behandlung verbundenen Auslagen, inklusive Prothesen, Kuren, kosmetische Operationen, Transport und Betreuung, auch Aufwendungen im Zusam-menhang mit der Anpassung der Umgebung, wie zusätzliche Hilfsmittel, Umbauten oder auch Wohnungswechsel.
2.2.2 Erwerbsausfälle
Bei der Berechnung des Schadens muss das hypothetische Einkommen des Geschädigten, wie es sich in Zukunft entwickeln wird, dem Einkommen wie es sich ohne das schädigende Ereignis entwickelt hätte, gegenüber gestellt werden. Dabei sind sowohl zu erwartende Reallohnsteigerungen als auch allfällige Berufswechsel bzw. Berufswahl bei Kindern zu berücksichtigen. Ansprüche auf Lohnfortzahlungen gegenüber dem Arbeitgeber sowie auch Beiträge der Sozialversicherungen sind anzurechnen, nicht aber freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder einer privaten Summenversicherung.
Inwieweit der Arbeitgeber seinerseits einen Regressanspruch geltend machen kann, bestimmt sich aufgrund von Art. 51 OR.
Zumindest die, über das gesetzliche Minimum hinausgehenden, vertraglich vereinbarten Leistungen müssten aber als vertragliche Schadenstragung gesehen werden, weshalb diesbezüglich ein Verschulden des Herstellers entscheiden wird.
Lohnausfälle sind auch bei Schülern möglich, die aufgrund eines Unfalls ein Schuljahr verlieren. Ihr Erwerbsausfall ergibt sich aus ihrer um ein Jahr späteren Erwerbsaufnahme, welcher für den aufgrund der Fähigkeiten und Neigungen des Kindes in Frage kommenden Beruf erwartet werden kann.
Zur Abschätzung der Einkommenseinbusse wurde in der neueren Bundesgerichtspraxis stets vom Bruttolohn inklusive der rentenbildenden Arbeitgeberbeiträge ausgegangen.
Im weiteren entspricht der Invaliditätsgrad und die daraus resultierende theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht automatisch der haftrechtlichen Erwerbsausfallentschädigung. Massgebend ist vielmehr die noch wirtschaftlich nutzbare Erwerbsfähigkeit, welche z.B. trotz einer 20%igen Arbeitsfähigkeit unter Umständen nicht mehr existiert.
2.2.3 Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
Einen zu ersetzenden Vermögensschaden kann auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bewirken. Darunter sind über die eigentliche Erwerbsfähigkeit hinausgehende Hindernisse für die wirtschaftlich relevante Entwicklung zu sehen. Verstümmelungen oder Entstellungen beeinträchtigen meist die eigene Situation auf dem Arbeitsmarkt, die sich auch in Lohn-einbussen oder Übergehung bei Beförderungen zeigt.
2.3 Genugtuung
Genugtuung ist eine Ausgleichsleistung, die der Wiedergutmachung immaterieller Unbill (als Gegenstück zum Vermögensschaden) dient. Die Genugtuung besteht im Regelfall in einer Geldleistung an den Beeinträchtigten.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Genugtuungsforderung 'abtretbar'.
Eine geerbte Genugtuungssumme kann bei der Festlegung des dem Erben zustehenden eigenen Genungtuungsanspruches berücksichtigt werden.
3. Sachschaden
3.1 Begriff des Sachschadens
Es handelt sich um eine Vermögenseinbusse, welche durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache entstanden ist. Dies im Gegensatz zum reinen Vermögensschaden.
Vom PrHG werden reine Vermögensschäden überhaupt nicht und die Sach-schäden nur zum Teil erfasst.
3.2 Anwendungsbereich des PrHG
3.2.1 Kreis der Anspruchsberechtigten
Durch das PrHG sind nicht nur Schäden an Sachen eines Vertragspartners oder eines Benutzers, sondern auch an denjenigen eines Unbeitiligten, 'Bystanders' erfasst.
3.2.2 Keine Schäden am Produkt selbst
Schäden am Produkt selbst werden, wie schon erwähnt wurde, dicht durch das PrHG erfasst. Dies gilt auch für Fehler eines Teilproduktes, die zu einer Schädigung des Endproduktes führen. Man spricht insoweit von 'weiter-fressenden Schäden'. Der Teilhersteller haftet nicht für die Beschädigung des Endproduktes, die durch den weiterfressenden Mangel seines Einbau-teiles verursacht worden ist.
3.2.3 Privater Gebrauch und Verbrauch
Nach dem PrHG ist der Schadenersatz bei Sachbeschädigung auf Sachen beschränkt, die 'privat' genutzt werden. Unter dem Begriff privater Gebrauch ist der persönliche oder familiäre Gebrauch zu verstehen, der im Gegensatz zum beruflichen oder gewerblichen Gebrauch steht. Daher liegt ein privater Gebrauch oder Verbrauch nur vor, wenn sich die Verwendung der über-wiegend in der Befriedigung persönlicher Interessen erschöpft und nicht darüber hinausgehenden Zwecken dreht, zum Beispiel denen des Gewerbes.
Dazu gehören zB. Wohnungsmöbel, Spielsachen, Heimwerkgeräte, Kleider, Fahrräder, Fernseher.
Zum gewerblichen oder beruflichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind unter anderem Lastkraftwagen, schwere Baumaschinen, Praxiseinrichtungen, usw.
3.3 Umfang des Schadens
3.3.1 Kosten für vorübergehende Ersatzbenützung
Da das PrHG nur Schäden an Sachen, welche hauptsächlich privat ver-wendet worden sind, erfasst, dürften durch den vorübergehenden Ausfall der Sache relativ selten Vermögenseinbussen entstehen, da dem Geschädigten im allgemeinen zuzumuten ist, einige Zeit auf eine privat genutzte Sache zu verzichten.
So wird zum Beispiel die Miete für ein Ersatzfahrzeug nur dann als Schaden ersatzpflichtig, sofern der Geschädigte auf sein Auto angewiesen ist und dieses nicht nur der Bequemlichkeit halber für seinen Arbeitsweg oder in der Freizeit benützt.
Auch ein Ersatz für entgangenen Feriengenuss wird abgelehnt, da keine Ver-mögenseinbusse daraus resultiere.
3.3.2 Entgangener Gewinn
Da nach dem PrHG Schadenersatz auch für Sachen gefordert werden kann, die zeitweilig wirtschaftlich genutzt werden, ist es möglich, dass der Ausfall dieser Sache die Erzielung einer Vermögensvermehrung verhindert. Aber auch die Beschädigung einer nur privat verwendeten Sache kann einen Schaden in Form eines entgangenen Gewinns nach sich ziehen.
Für den Anspruch auf entgangenen Gewinn ist es unerheblich, ob auf die erwartete aber nicht eingetretene Vermögensvermehrung ein Rechts-anspruch bestanden hat. Von Belang ist lediglich die Möglichkeit der Gewinn-erzielung, die sich zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit verdichtet haben muss.
Als Massstab hat man sich an der allgemeinen Lebenserfahrung zu orientieren.
3.3.3 Anwaltskosten
Vorprozessuale Anwaltskosten bilden einen Bestandteil des Schadens.
Dasselbe gilt für Anwaltskosten in einem Strafverfahren,welche dem Geschädigten als Zivilpartei im Strafverfahren gegen den Schadens-verursacher entstehen, oder welche in einem Strafverfahren gegen den später freigesprochenen Geschädigten entstanden sind.
E. Beweislast
Nach PrHG 1 IV hat der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.
Fehlendes Inverkehrbringen, kein Fehler in diesem Zeitpunkt, Vorliegen eines Entwicklungsrisikos, usw. klingt wie eine Entlastung für den Hersteller, ist es aber nicht. Der Gesetzgeber bürdet während der Verjährungsfrist von 10 Jahren dem Hersteller die Beweislast dafür auf, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrsbringens fehlerfrei war und erst durch nachträgliche Veränderung, insbesondere durch unrichtigen Gebrauch fehlerhaft geworden ist. Der Hersteller trägt also die Beweislast für das Veränderungsrisiko, obgleich er nicht wissen kann, wie der Konsument mit dem Produkt umge-gangen ist.
G. Verjährung
Nach PrHG 9 beträgt die relative Verjährungsfrist 3 Jahre, die absolute Frist 10 Jahre. Die absolute Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen des Produktes. Die absolute 10 Jahresfrist ist problematisch, da der Hersteller bei Fehlern, die während dieses Zeitraums auftreten, die Beweislast dafür trägt, dass sie nicht von Anfang an vorhanden waren.
H. Quellenverzeichnis
Repetitorium zum Schweizerischen Obligationenrecht
1. Teil: Art. 1-183
Salome Zimmermann Oertli
Paul Haupt Verlag Bern 1996
Grundriss der Produktehaftpflicht
Walter Fellmann / Gabrielle von Büren-von Moos
Verlag Stämpfli+Cie AG Bern 1993
Produktehaftpflicht - Definition, Rechtslage, Risikoverminderung
Schriftenreihe SAP-Publikationen - Heft Nr. 10
Zürich 1983
Produktehaftung - Schweiz-Europa-USA
Verlag Stämpfli&Cie AG Bern 1986
Artikel von Schweizer Tageszeitungen
Vorwort
Gesetze waren und sind bis heute in allen Formen von Zivilisation eine Grundlage für den reibungslosen Ablauf des täglichen Lebens.
In unserer heutigen schnellebigen und konsumfreudigen Gesellschaft ist alles und jede Kleinigkeit genauestens geregelt. So zum Beispiel die Gesetze. Zuerst gab es eine Verfassung, dann ein Zivilgesetzbuch, das Obligationenrecht als Ergänzung dazu und die sogenannten Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR. Man wird regelrecht überrollt.
Der Grund, wieso ich mich mit dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht befassen wollte, war ein Artikel in einer Schweizer Boulevard-Zeitung, welche jemand im Tram liegengelassen hatte (siehe Anhang).
Doch muss ich ehrlicherweise gestehen, setzte bei mir während der Bearbeitung nach einer gewissen Zeit Ernüchterung ein. Ich kam wie man so schön sagt in die Mühlen der Justiz.
Jedoch nicht wegen einer kriminellen Tat, sondern wegen der Flut von Ausnahmen und Begriffserklärungen,die ein einziges Gesetz zur Folge haben kann.
Trozdem hat die Bearbeitung dieses Themas grosses Interresse bei mir geweckt und meinen Wissenshorizont erweitert.
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