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ZIVILBARKEIT &
UNTERNEHMERRECHT
1. ZIVILGERICHTSBARKEIT
Die Zivilgerichtsbarkeit dient zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die aus Rechtsverhältnissen des Privatrechts (Vertr gen aller Art zB: Kauf, Miete; Erbeseinstellung; Beschädigung) entstehen. Unabhängige und weisungsfreie Richter haben die Aufgabe, strittige Rechte festzustellen und um Vollstreckungsverfahren für ihre Durchsetzung zu sorgen.
(LG = Landesgericht, HG = Handelsgericht, ASG = Arbeits- & Sozialgericht)
. Zuständigkeit der Gerichte
Die Zuständigkeit ist das Recht und die Pflicht eines Gerichtes, die Geschäfte der
Rechtsprechung auszuüben.
Es werden die sachliche und die örtliche Zuständigkeit unterschieden.
. . sachliche Zust ndigkeit:
Alle Klagen sind bei dem sachlich zuständigen Gericht anzubringen; Sie regelt bei welcher Gerichtstype (Bezirksgericht, Gerichtshof erster Instanz, usw.) eine Sache anhängig gemacht werden kann.
. . örtlichen Zuständigkeit:
Bei der örtlichen Zust ndigkeit wird jedem Gericht ein bestimmtes Gebiet (zB: Bezirke, Gemeinden, Bundesländer) als r umlicher Wirkungsbereich (=Sprengel) zugewiesen.
. . Von der Klage bis zur Vollstreckung
Einbringung der Klage
Die Klage ist schriftlich beim zust ndigen Gericht einzubringen. Beim Gerichtshof ist die Klage von einem Rechtsanwalt einzubringen. Wesentlicher Inhalt der Klage: Gericht, Kl ger, Beklagter, Darstellung des Sachverhaltes, Beweismittel und Klagebegehren (Urteilsantrag .
[beim Bezirksgericht kann sie auch zu Protokoll gegeben werden]
Erste Tagsatzung
Bei dieser Tagsatzung können Proze einreden erhoben werden. Bei Ausbleiben beider Parteien ruht das Verfahren.
[Falls eine Partei nicht erscheint, ist auf Antrag der erschienen Partei ein Versäumungsurteil fällig. Der Richter erteilt dem Beklagten eine Frist zur Klagebeantwortung, oder er gibt einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung.]
Mündliche Streitverhandlung
Bei der mündlichen Streitverhandlung tragen die Parteien das beiderseitige
Vorbringen vor = Beweisaufnahme.
Den Sachverhalt stellt das Gericht durch freie Beweiswürdigung fest.
Urteil:
Nach Schluß der Verhandlung ergeht die Entscheidung entweder in Form des
Urteils, das im Namen der Republik" verkündet wird, oder des Beschlusses.
Wird gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen, wird die Entscheidung rechtskräftig.
Rechtsmittel
Ist eine Partei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden, dann kann sie ein sogenanntes Rechtsmittel erheben (Berufung = gegen ein Urteil der 1. Instanz; Revision = gegen Urteil der 2. Instanz).
Im Rechtsmittelverfahren herrscht Anwaltszwang.
Vollstreckung (Exekution)
Kommt der Leistungspflichtige der ihm durch die Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nach oder nicht fristgerecht nach, kann das Exekutionsverfahren eingeleitet werden.
Grundlage für die Vollstreckung sind die Exekutionstitel (rechtskräfitge und vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle)
Das finanzielle Existenzminimum sind der Exekution entzogen.
[und bestimmte Sachen, die für den Verpflichteten unentbehrlich sind]
. Mahnverfahren:
Wenn ein Prozeß um eine Geldleistung geht, der 0 . 0 .- nicht überschreitet, so erteilt das Gericht ohne Anhören der beklagten Partei einen Zahlungsbefehl. Wird innerhalb von 4 Tagen kein Einspruch erhoben, muß die beklagte Partei zahlen.
. GRUNDZÜGE DES HANDELSRECHT:
. Allgemeines
Nicht jeder, der vom Kaufen und Verkaufen lebt, ist im rechtlichen Sinn Kaufmann. Nicht jedes Geschäft ist eine Firma.
Betrieb
ist die technisch-wirtschaftliche Seite der Betriebswirtschaft - der Ort der
Leistungserstellung.
Unternehmen oder Unternehmung:
ist die rechtlich finanzielle Seite der Leistungserstellung. Die Unternehmung ist jener Rahmen, den der Betrieb braucht, um nach außen handeln zu können (zB: Kredite aufnehmen, Verk ufe abschlie en).
. . Die Kaufmannseigenschaft
. . Übersicht
F r verschiedene gesetzliche Regelungen (Buchführungspflicht) ist es wichtig festzulegen, ob der Unternehmung bzw. der Person Kaufmannseigenschaft zukommt. Vollkaufleute müssen berdies in das Firmenbuch eingetragen werden.
. . Die Kaufmannseigenschaft laut HGB
. . . Ist- bzw. Mußkaufmann
§1 des HGB (Handelsgesetzbuch) zählt die sogenannten Grundhandelsgewerbe auf. Zu den Grundhandelsgewerben zählen laut 1 des HGB:
Handel mit Waren und Wertpapieren
Die Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren
Das Bankgeschäft
Das Versicherungsgeschäft
Spediteure,
Wer eines dieser Gewerbe betreibt, ist Kaufmann aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift. Ist er Vollkaufmann, muß er in das Firmenbuch eingetragen werden
Geht das Gewerbe jedoch nicht ber den Umfang eines Kleingewerbes hinaus, so spricht man von Minderkaufleuten. Minderkaufleute werden nicht in das Firmenbuch eingetragen. Ihre Rechte und Pflichten sind gegenüber Vollkaufleuten geringer.
[Handwerkbetriebe, die nicht ber den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen, k nnen jedoch keine Kaufmannseigenschaft erwerben. Sie sind auch keine Minderkaufleute.]
. . . Sollkaufleute
Unternehmungen, die kein Grundhandelsgewerbe betreiben, deren Geschäfte aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen ihre Firma in das Firmenbuch eintragen lassen.
[Die Kaufmannseigenschaft entsteht jedoch erst mit der Eintragung.]
. . . Kannkaufleute
Laut §3 des HGB sind Land- und Forstwirte keine Kaufleute. Sie k nnen jedoch gewerbliche Nebenbetriebe führen (Bsp.: Molkerei, Sägewerk, Brennerei,. . . [Gehen solche Nebenbetriebe über den Umfang eines Kleingewerbes hinaus, so k nnen sie in das Firmenbuch eingetragen werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.]
. . . Formkaufleute
des HGB bestimmt, daß Kapitalgesellschaften auf jeden Fall die
Kaufmannseigenschaft zukommt.
. . Rechte und Pflichten des Vollkaufmannes
Vollkaufleute haben folgende Rechte und Pflichten:
dürfen eine Firma führen
die Firma muß ins Firmenbuch eingetragen sein
dürfen Prokuristen ernennen
müssen Bücher führen
Die Kaufmannseigenschaft kann sowohl auf natürliche Personen (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer OHG) als auch auf juristische Personen (Kapitalgesellschaften) zuzutreffen.
. Die Firma
Definition laut §17 des HGB: Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma geklagt werden.
Die Firma muß ins Firmenbuch eingetragen werden. Firmen im Sinne des HGB
können nur "Vollkaufleute" führen.
. . Grundsätze des Firmenrechts
. . . . Firmenwahrheit
. . . . Rechtsform des Unternehmens und Firmenwortlaut
Der Firmenwortlaut soll die Verhältnisse der Firma (des Unternehmens) so darstellen, wie sie wirklich sind. Der Firmenwortlaut darf keine Täuschungen hervorrufen.
a) Einzelunternehmungen
Einzelunternehmen führen sogenannte Namensfirmen
muß bestehen aus einem ausgeschriebenen Vornamen und
Familiennamen (Firmenkern)
kann bestehen aus einer Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet (Firmenzusatz)
zB: Christian Hohenegger, EDV-Zubehör
b) Personengesellschaften
Personengesellschaften führen Personenfirmen
muß enthalten mindestens einen ausgeschriebenen Familiennamen eines vollhaftenden Gesellschafters; einen Zusatz (Bsp.: OHG (=offene
Handeslgesellschaft , &Co, Gebrüder... . Der Zusatz kann entfallen, wenn im
Firmennamen die Namen aller vollhaftenden Gesellschafter aufscheinen.
kann enthalten eine Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet; den Familiennamen weiterer vollhaftender Gesellschafter; den ausgeschiebenen oder abgekürzten Vornamen der im Firmennamen aufscheinender Gesellschafter.
darf nicht bestehen aus Namen nicht vollhaftender Gesellschafter (von KG = Kommanditgesellschaft)
zB: Pichler & Pichler; Pichler & Co, EDV-Zubehör Pichler & Co
c) Kapitalgesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung m ssen einen Firmentitel wählen, der enthalten muß: entweder die Namen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter oder eine Bezeichnung, die aus der Tätigkeit des Unternehmens entnommen ist oder Namen und Tätigkeitsangabe.
zB: Berger, Maier, Mitter, Ges.m.b.H; Berger, Reisebüro Ges.m.b.H.; Reisebüro
Ges.m.b H
Aktiengesellschaften müssen im Firmentitel eine Bezeichnung führen, die den
Tätigkeitsbereich anzeigt.
[Davon kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Zum Beispiel dann, wenn eine Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde]
d) Genossenschaften
Genossenschaften dürfen nur einen Firmentitel wählen, der auf den Gegenstand hinweist. Namen von Gesellschaften dürfen im Firmennamen von Genossenschaften nicht aufscheinen. Ferner muß ein Zusatz klarstellen, daß es sich um eine
registrierte Genossenschaft handelt. Ebenso ist das Haftungsverhältnis in den
Firmentitel aufzunehmen.
. . . . Tätigkeitsbereich des Unternehmens und Firmenwortlaut
Auch die Zus tze im Firmenwortlaut dürfen nicht gegen die Firmenwahrheit verstoßen.
Der Zusatz INTERNATIONAL" ist nur zulässig, wenn tats chlich Geschäfte über die Landesgrenze hinweg abgewickelt werden.
Der Zusatz "ÖSTERREICH" oder "AUSTRIA" setzt voraus, daß ein
Geschäftsumfang vorliegt, der für gesamt Österreich bedeutsam ist.
[Das hei t jedoch nicht, daß Niederlassungen in ganz sterreich vorhanden sein müssen.]
. . . . Firmenausschließlichkeit:
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte bestehenden Firmen deutlich unterscheiden (zB: Firmenzusatz)
. . . . Unübertragbarkeit:
Jede Firma kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Auch wenn ein Gesellschafter, dessen Namen im Firmennamen enthalten ist, ausscheidet, muß er einer Weiterführung seines Namens im Firmentitel zustimmen ("guter Name (=goodwill) einer Firma stellt einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert dar) [abgeleitete Firma]
. . . . Firmeneinheit:
Für ein Unternehmen kann nur eine Firmenbezeichung geführt werden.
. . . . Firmenöffentlichkeit:
Jede Firma muß ins Firmenbuch eingetragen werden und die Eintragung muß öffentlich erfolgen (im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragung in das Firmenbuch der Republik Österreich)
. Das Firmenbuch und das Genossenschaftsregister
. . Das Firmenbuch
Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in welches alle Vollkaufleute eingetragen werden müssen. Das Firmenbuch wird von einer Abteilung des Landesgerichtes bzw. in Wien von Handelsgericht geführt.
Alle Eintragungen und Löschungen werden im Amtsblatt der Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik sterreich verlautbart.
Das Firmenbuch kann von jedermann eingesehen werden.
. . Das Genossenschaftsregister
Das Genossenschaftsregister ist ähnlich wie das Firmenbuch aufgebaut. Es wird bei den gleichen Gerichten wie das Firmenbuch geführt.
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