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ZIVILGERICHTSBARKEIT
Allgemeines
Die Zivilgerichtsbarkeit dient zur Durchsetzung privatrechtlichter Ansprüche, die aus Rechtsverhältnissen des Privatrechts (Verträgen aller Art, Ehescheidungsbegehren, Erbeseinstellung) entstehen. Unabhängige und weisungsfreie Richter haben die Aufgabe, strittige Rechte festzustellen und um Vollstreckungsverfahren fpr ihre Durchsetzung zu sorgen.
Zuständigkeit der Gerichte
Die Zuständigkeit ist das Recht und die Pflicht eines Gerichtes, die Geschäfte der
Rechtsprechung auszuüben.
Es werden die sachliche und die örtliche Zuständigkeit unterschieden.
Alle Klagen sind bei dem sachlich zuständigen Gericht anzubringen.Die Vorschriften ber die sachliche Zust ndigkeit regeln daher, bei welcher Gerichtstype (Bezirksgericht, Gerichtshof erster Instanz, usw) eine Sache anhängig gemacht werden kann.
Für alle Arbeits- und Sozialrechtssachen ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das
Arbeits- und Sozialgericht zust ndig.
Bei der örtlichen Zust ndigkeit wird jedem Gericht ein bestimmtes Gebiet als r umlicher Wirkungsbereich zugewiesen.
Von der Klage bis zur Vollstreckung
Einbringung der Klage
Die Klage ist schriftlich beim zust ndigen Gericht einzubringen, beim Bezirksgericht kann sie auch zu Protokoll gegeben werden. Beim Gerichtshof besteht Anwaltszwang, die Klage ist daher von einem Rechtsanwalt einzubringen. Wesentlicher Inhalt der Klage: Gericht, Kläger, Beklagter, Darstellung des Sachverhaltes, Beweismittel und Klagebegehren (Urteilsantrag .
Erste Tagsatzung
Bei dieser Tagsatzung können Proze einreden erhoben werden. Falls eine Partei nicht erscheint, ist auf Antrag der erschienen Partei ein Versäumungsurteil fällig. Bei Ausbleiben beider Parteien ruht das Verfahren.
Der Richter erteilt dem Beklagten eine Frist zur Klagebeantwortung, oder er gibt einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung.
Mündliche Streitverhandlung
Bei der mündlichen Streitverhandlung tragen die Parteien das beiderseitige
Vorbringen vor. Grundsätzlich muß jede Partei ihre Aussagen unter Beweis stellen
= Beweisaufnahme.
Den Sachverhalt stellt das Gericht durch freie Beweiswürdigung fest.
Urteil
Nach Schluß der Verhandlung ergeht die Entscheidung entweder in Form des Urteils, das im Namen der Republik" verkündet bzw. schriftlich ausgefertigt wird, oder des Beschlusses.
Wird gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen, wird die Entscheidung rechtskräftig.
Rechtsmittel
Ist eine Partei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden, dann kann sie ein sogenanntes Rechtsmittel erheben.
Im Rechtsmittelverfahren herrscht Anwaltszwang.
Vollstreckung (Exekution)
Kommt der Leistungspflichtige der ihm durch die Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nach oder nicht fristgerecht nach, kann das Exekutionsverfahren eingeleitet werden.
Grundlage für die Vollstreckung sie die Exekutionstitel (rechtskräfitge und vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle)
Wobei allerdings bestimmte Sachen, die für den Verpflichteten unentbehrlich sind, sowie das finanzielle Existenzminimum sind der Exekution entzogen.
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