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Asyl und Asylrecht - eine allgemeine bersicht
Definition des Begriffes "Asylrecht" und seine geschichtlichen Grundlagen
Unter Asylrecht verstand man und versteht man noch heute das"Recht eines aus politischen, rassistischen, religiösen oder anderen Gründen Verfolgten, an einem vor Verfolgung sicheren Aufenthaltsort Zuflucht zu finden Das Asylrecht ist in religiöses, kirchliches und weltliches Asylrecht zu unterscheiden, wobei im nachfolgenden, soweit möglich, vom weltlichen
Asylrecht die Rede ist, da das religiöse und das kirchliche Asylrecht in der heutigen Zeit keine wesentliche Bedeutung mehr haben. Da das Recht auf Asyl in fast allen Kulturen zu finden ist, hat es eine sehr lange Geschichte, die sich nach der Brockhausenzyklopädie in drei Phasen gliedert:
In der ersten Phase sind es religiöse Gründe, die zum Asylrecht führen. Der Verfolgte wird an bestimmten Kultstätten oder durch die Berührung bestimmter Gegenst nde von einer Gottheit geschützt, die Verletzung des Asylrechts gilt als Frevel. Die Angst eines oder mehrerer Verfolger vor der Gottheit schützt den Verfolgten.
In der zweiten Phase ist das rationale Denken der Grund für ein Asylrecht. Durch dieses soll die Blutrache und die rechtswidrige Selbsthilfe eingedämmt werden.
In der dritten Phase ist der starke Missbrauch des Asylrechts zur Verhinderung der
Rechtspflege in den verschiedensten Formen vorherrschend. Dadurch wurde es vielerorts abgeschafft, in Deutschland am Ende des 18. Jahrhunderts. In der Zeit nach der Aufklärung und der französischen Revolution wandelte sich das Asylrecht immer mehr zum Recht auf Schutz vor politischer Verfolgung. Nach den Erfahrungen mit politischer Verfolgung im Nationalsozialismus wurde das Asylrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von Anfang an mit verankert.
Definitionen: Flüchtling, Asylbewerber, Asylberechtigter, "Asylant"
Als Flüchtlinge versteht man nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) von 1951
Personen, die sich "aus begründeter Furcht vor Verfolgungen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen ihrer Befürchtungen in
Anspruch nehmen will .Einschränkungen, die Artikel 1 der GK nur auf vor dem 1. Januar
eingetretene Fluchtgründe beschränken, wurden mit dem Zusatzprotokoll vom 31.Januar
1967 aufgehoben.
Ein Asylbewerber ist "ein Flüchtling, der an der Grenze oder bei einer Ausländerbehörde einen Asylantrag gestellt hat.
Wenn dieser Antrag "vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder von einem Gericht als politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes rechtskräftig anerkannt wurde" , spricht man vom Asylberechtigten.
Früher wurde der Begriff "Asylant" mit dem Begriff "Asylbewerber" gleichwertig verwendet, doch in der heutigen Zeit wird der Begriff "Asylant" "oft negativ verwendet
3. Internationale vertragliche Grundlagen des Asylrechts
Das Recht auf Asyl ist in der heutigen Zeit international anerkannt. Es ist ein auch in der allgemeinen Erklärung der Menschenrecht zu finden: "Jeder Mensch hat das Recht in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen Dieses Recht wird nur wegen "nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen"7 eingeschränkt.
1951 wurde in der GK der Begriff "Flüchtling" erstmals offiziell festgelegt (s. I,2). Diesem Abkommen trat die Bundesrepublik 1953 ebenso bei, wie dem bereits oben erw hnten Zusatzprotokoll. Nach der Auffassung des Bundesamtes zur Anerkennung politischer Flüchtlinge (BAFL) schließt jedoch die GK keinen automatischen Anspruch auf Asyl mit ein. Dennoch muss das Ausweisungsverbot in Artikel 33 GK beachtet werden, welches die Ausweisung in Gebiete, in denen er nach Artikel 1 bedroht ist, verbietet, wenn der Flüchtling nicht "schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder wegen eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch europaweit gibt es wichtige Regelungen zum Asylrecht und Asylverfahren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wird zwar kein Recht auf Asyl, wie in der Erklärung der Menschenrechte, dennoch unter anderem das Recht auf Schutz vor Tötung oder auch ein Folterverbot festgestellt: "Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils [.. ] darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden"9, "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."10
Die beiden " bereinkommen von Schengen" (1985 und 1990), denen nicht alle EU Mitgliedsstaaten beigetreten sind, sowie das für die EU Mitgliedstaaten verbindliche
"Übereinkommen von Dublin" sind die wichtigsten europaweiten Abkommen. Sie stellen für Flüchtlinge weitere Hürden zur Einreise in die EU auf und regeln die Zust ndigkeit der Bearbeitung des Asylvertrages. Außerdem gibt es weitere Entschließungen des Rates der Innen- und Justizminister der Europ ischen Union, die zwar nicht verbindlich sind, in der
Praxis aber dennoch einige Bedeutung haben.
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