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Eherecht
Eherecht heute:
Die Ehe wird grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen! Aus dem Geburtsnamen der Frau oder des Mannes kann ein Ehename bestimmt werden. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können sie wählen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen.. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung der Ehe, so wird das Scheitern der Ehe vermutet. Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt, muß die Trennung drei Jahre dauern, bis nach dem Gesetz vermutet wird, daß die Ehe endgültig gescheitert ist. Im Scheidungsprozeß wird das Gericht beide Ehegatten persönlich anhören. Es wird den Ehegatten in der Regel nahelegen, eine Eheberatungsstelle aufzusuchen. Wer nach der Scheidung selbst nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, kann von dem anderen Unterhalt verlangen. Dies ist der Fall:
für die Zeit der Kindererziehung,
im Alter und bei Krankheit,
für die Zeit bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,
für die Zeit der Ausbildung,
aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen durch die Ehegatten vor. Wenn Sie also nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, müssen Sie vor einem Notar einen Ehevertrag schließen.
Für Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Familiengericht (Abteilung bei den Amtsgerichten, mit einem Familienrichter besetzt) zuständig. Es verhandelt und entscheidet über den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgen. Das Scheidungsurteil wird erst ausgesprochen, wenn Klarheit über das Schicksal der Kinder, über die Unterhaltszahlungen, über die Verteilung des Vermögens und über den Versorgungsausgleich besteht. Die Kosten tragen beide Eheleute im Falle der Scheidung grundsätzlich zur Hälfte..
In der Antike hingegen galt nicht jeder als Rechtssubjekt. Grundsätzlich untersteht jedes Familienmitglied der Gewalt des Vaters, der über Leben und Tod verfügen kann. Die Frau hatte grundsätzlich nie die Macht über die Kinder.Die Ehe war zur Zeit der Römer eine Privatangelegenheit. Sie ist die in häuslicher Gemeinschaft verwirklichte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Unmündige können verlobt werden, aber die Ehe ist erst mit Einritt der Mündigkeit gültig. Eine Tochter kann aber nicht ohne ihren Willen verlobt werden.Es gilt das Prinzip der Monogamie. Weiters gilt:
Soldaten dürfen während ihrer Dienstzeit nicht verheiratet sein.
Für Witwen gilt eine zehnmonatige Trauerzeit.
Die strenge Gesetzgebung des Augustus hatte eine Zunahme von Konkubinaten (Konkubinat= eine tolerierte, dauernde Levbensgemeinschaft, die nicht als Ehe anerkannt wird) zur Folge.Diese Gesetzgebung besagt unter anderem:
Männer zwischen 25-60 Jahren, Frauen zwischen 20-50 Jahren müssen verheiratet sein, und zu Beginn dieser Frist mindestens ein eheliches Kind haben.
Weiters galt zur Zeit der Römer:
Wenn ein Mann seine Frau beim Ehebruch erwischt, so darf er sie töten.
Für die Scheidung sind keine besonderen Gründe notwendig.
Der Mann hat kein Recht, das Vermögen seiner Frau zu verwalten.
Römisches Recht im 20. Jahrhundert:
Um 1900 tritt das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Damit endet die Geltung des röm. Rechts. Einzige Ausnahme: In San Marino gilt noch heute das Ius Commune.
Quellen:
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